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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.06.2021 810 21 50

June 30, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,414 words·~17 min·4

Summary

Sozialpädagogische Familienbegleitung/Weisung/Errichtung Beistandschaft

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 30. Juni 2021 (810 21 50) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Sozialpädagogische Familienbegleitung / Weisung / Errichtung Beistandschaft

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Amacker

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Sozialpädagogische Familienbegleitung / Weisung / Errichtung Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 27. Januar 2021)

A. D.____ (geb. 2014), E.____ (geb. 2009) und F.____ (geb. 2008) sind die gemeinsamen Kinder der verheirateten Eltern B.____ (geb. 1988) und A.____ (geb. 1988). Die Familie zog im Februar 2020 von der Gemeinde G.____, Kanton Solothurn, nach H.____. Seit Februar 2021 wohnt die Familie in der Gemeinde I.____, Kanton Luzern.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 15. Oktober 2020 reichte die amtliche Tierärztin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung ein. Anlass dafür war eine unangemeldete amtliche Kontrolle der Wohnung der Familie am 15. Oktober 2020. Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei, die ebenfalls anwesend war, roch es in der gesamten Wohnung stark nach Ammoniak (Urin) und abgelaufenem Essen. C. Aufgrund der Meldung führte die KESB am 20. Oktober 2020 einen unangekündigten Wohnungsbesuch bei der Familie durch. Es habe in der gesamten Wohnung stark nach Ammoniak gerochen und die Fussböden seien klebrig gewesen. D. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 reichte die Primarschule J.____ eine Gefährdungsmeldung bezüglich D.____ und E.____ ein. Beide Kinder würden auffallen und ungepflegt wirken. E. Am 22. Oktober 2020 unternahm die KESB einen weiteren Hausbesuch. Von vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen wurde aufgrund der Gesamtsituation abgesehen. F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 reichte die Sekundarschule K.____ eine Gefährdungsmeldung bezüglich F.____ ein. Im Wesentlichen wurde diese mit F.____s fehlender Körperhygiene begründet. G. Mit Entscheid der KESB vom 27. Januar 2021 wurde für F.____, E.____ und D.____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. Als Beiständin wurde L.____ ernannt. Der Beiständin wurden die Aufgaben zugewiesen, die Kindseltern mit Rat und Tat zu begleiten, die sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu organisieren, die Weisungen an die Kindseltern zu überwachen, für medizinische und psychologische Angelegenheiten der Kinder besorgt zu sein und Ansprechperson für alle involvierten Personen zu sein. Ferner wurden B.____ und A.____ gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, anstehende medizinische und psychologische Abklärungen ihrer Kinder dringend vorzunehmen und an der sozialpädagogischen Familienbegleitung teilzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Kindeswohlgefährdung verwiesen, da die Grundbedürfnisse der Kinder in körperlicher und psychosozialer Hinsicht nicht hinreichend befriedigt würden. H. Gegen den Entscheid der KESB vom 27. Januar 2021 erhoben B.____ und A.____ mit Eingabe vom 25. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 27. Januar 2021, wobei sie dies im Wesentlichen damit begründen, dass der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei. I. Am 15. März 2021 reichten die Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe zu ihrer Beschwerde ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Schreiben vom 26. April 2021 verzichtete die KESB auf eine Vernehmlassung und verwies vollumfänglich auf ihren Entscheid vom 27. Januar 2021.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für F.____, E.____ und D.____, die sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die Weisung an die Beschwerdeführer gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zu Recht verfügt hat. 4.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde bei der Gefährdung des Kindeswohls verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Der Begriff des Kindeswohls entzieht sich einer genauen Definition, weshalb zu dessen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. Mai 2020 [810 20 71] E. 4.1; vgl. PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetz-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht buch, 6. Auflage, Basel 2018, N 18 zu Art. 307; CHRISTOPH HÄFELI, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 307; PATRICK FASSBIND, Systematik der elterlichen Personensorge in der Schweiz, Basel 2006, S. 357). 4.2 Im Allgemeinen bezwecken die Kindesschutzmassnahmen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.09). Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste erfolgsversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; zum Ganzen, HEGNAUER, a.a.O., N 27.10 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1). 4.3 Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann einer Kindswohlgefährdung mit einer Ermahnung oder einer Weisung an die Erziehungsberechtigten begegnet werden. Weisungen haben im Gegensatz zu Ermahnungen verbindlicheren Charakter und können gegebenenfalls mit der Strafandrohung des Verweisungsbruchs gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verbunden werden (vgl. DANIEL ROSCH/ANDREA HAURI, Zivilrechtlicher Kindesschutz, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, Rz. 1033). Als Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB kommt unter anderem die Aufforderung an die Kindseltern, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen, in Betracht (LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.34). 4.4.1 Besteht ein generelles Bedürfnis nach begleitender Hilfe und berücksichtigt die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 zu Art. 308), ernennt die KESB dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Die Beistandschaft zielt auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes ab (BREITSCHMID, a.a.O., N 2 zu Art. 308). Wird bei der Erfüllung einer Einzelaufgabe ein besonderer Schwächezustand festgestellt, überträgt die KESB dem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zudem besondere Befugnisse (BIDERBOST, a.a.O., N 5 zu Art. 308). 4.4.2 Die Erziehungsbeistandschaft soll durch den Kontakt mit Eltern und Kind erzieherische Missstände abbauen. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (BREITSCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 308).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.3 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nicht vom Einverständnis der Eltern abhängt. Gesetzlich ist die Kooperationsbereitschaft der Beteiligten nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_839/2008 vom 2. März 2009 E. 4). Faktisch ist diese Aufgabe ohne ein gewisses Mass an Akzeptanz wegen der Parallelzuständigkeit von Eltern und Beistand unter Umständen kaum durchführbar. Dennoch bleibt die Massnahme ein behördlicher Zwangsakt und kein reines Angebot. Gegebenenfalls wäre zufolge der wegen mangelnder Kooperation wegfallenden Eignung der Massnahme zu einschneidenderen Massnahmen zu greifen (BIDERBOST, a.a.O., N 6 zu Art. 308). 5.1 Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid liegen zahlreiche Meldungen und Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung von F.____, E.____ und D.____ vor. Durch die Abklärungen der KESB habe sich die Gefährdung bestätigt. Alle drei Kinder würden medizinische und gesundheitliche Auffälligkeiten aufweisen. Es bestehe der Verdacht, dass die Eltern kein ausreichendes Verständnis für die medizinischen Belange ihrer Kinder hätten und somit keine angemessene Fürsorge leisten könnten. Ferner gelinge es den Eltern nicht, die Fürsorge betreffend Hygiene sicherzustellen, und es bestehe keine angemessene Förderung der Kinder zur Autonomieentwicklung. Die Gefahr einer psychischen und physischen Verwahrlosung könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden. 5.2 Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die von der KESB verfügten Kindesschutzmassnahmen. In ihrer Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2021 bringen sie im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen nicht gegeben seien. Die Angaben in der Gefährdungsmeldung der amtlichen Tierärztin würden nicht stimmen. Die Beschwerdeführerin habe den nackt auf dem Sofa schlafenden D.____ während der Kontrolle nicht zugedeckt, da sie sich um die anwesende Polizei und die Mitarbeitenden des Veterinäramtes gekümmert habe. Die Wohnung sei aufgeräumt gewesen, allerdings hätten sie am Vorabend noch Besuch gehabt. In diesem Jahr hätten sie 10 Welpen gehabt, diese würden unangenehm riechen. Beim zweiten Hausbesuch der KESB am 22. Oktober 2020 habe sich die zuständige KESB-Mitarbeiterin unfreundlich und unprofessionell verhalten. Die Gefährdungsmeldung der Primarschule J.____ sei von jener KESB-Mitarbeiterin erzwungen worden. Bereits im Jahr 2017 seien die Beschwerdeführer zu Unrecht von der KESB beschuldigt worden. Ferner bestünde aufgrund eines Mobbing-Vorfalls, bei welchem E.____ von einem anderen Kind geschlagen worden sei, ein belastetes Verhältnis mit der Primarschule J.____. Die Wohnung in H.____ sei in einem miserablen Zustand und die vom Vermieter zugesicherten Renovationen hätten nie stattgefunden. Die Schlichtungsverhandlung mit dem Vermieter vom 15. Februar 2021 habe zu keiner Lösung geführt und es sei eine Klagebewilligung ausgestellt worden. Im Gebäude gäbe es eine Rattenplage und die Ratten würden sich in der Wohnung bewegen. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 15. März 2021 führen die Beschwerdeführer zusätzlich aus, dass sie viele Möbel, Kleider und Utensilien hätten entsorgen müssen, da diese aufgrund des Rattenbefalls ein sehr hohes Gesundheitsrisiko dargestellt hätten. Der extreme Gestank rühre von den Rattenfäkalien sowie den Kadavern und sei bereits vor ihrem Einzug vorhanden gewesen. Ferner seien die Aussagen der Kinderärztin unzutreffend, da die durchgeführten Blutuntersuchungen der Kinder in Ordnung gewesen seien. Den Kindern gehe es gut und sie würden

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht jeden Arzttermin wahrnehmen. Zudem hätten sie Zeugen, welche ihre Version des Geschehens bezeugen könnten. 6.1 Vorliegend ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Hinweise für eine akute Gefährdung des Kindeswohls gewichtig und zahlreich sind. 6.1.1 Bei einer polizeilichen Intervention am 28. Juli 2019 in der Liegenschaft der Familie in G.____ zeigte sich eine desolate Wohnsituation mit Unordnung und starken Geruchsemissionen (Fürsorgerischer Informationsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 31. Juli 2019). Die beiden Hausbesuche vom 20. Oktober 2020 und vom 22. Oktober 2020 am neuen Wohnort der Familie in H.____ bestätigten dieses Bild (Bericht Hausbesuch vom 20. Oktober 2020 und Bericht Hausbesuch vom 22. Oktober 2020). Gemäss den beiden Berichten roch es im ganzen Haus nach Ammoniak und abgelaufenem Essen und der Fussboden war klebrig. Die Kinderzimmer seien sehr karg eingerichtet und die Bettdecken nicht bezogen gewesen. 6.1.2 Sowohl aus der Meldung der Primarschule J.____ vom 20. Oktober 2020 wie aus der Meldung der Sekundarschule K.____ vom 27. Oktober 2020 geht hervor, dass F.____, E.____ und D.____ in der Schule aufgrund ihres unangenehmen Geruchs und ihrer schmutzigen Kleidung auffielen, sodass sich andere Schulkinder oder Lehrpersonen darüber beschweren würden. Gemäss der Primarschule J.____ sei die Kindsmutter im Kontakt mit der Schule nur schwer zu erreichen. D.____ verfüge über keinen grossen Wortschatz und könne sich nicht mitteilen. Bei ihm sei eine grosse Entwicklungsstörung erkennbar und er verhalte sich nicht altersadäquat. Er mache einen vernachlässigten Eindruck. Gemäss der Gefährdungsmeldung bringen D.____ und E.____ jeweils nur wenig (z.B. trockene Brotstücke) oder gar keinen Znüni in die Schule mit. Bei Ausflügen hätten sie kaum genügend Essen und Trinken dabei. Zudem fehlten E.____s Schulmaterialien oder diese kämen unsauber zurück. Gemäss der Sekundarschule K.____ habe F.____ in der Klasse keinen festen Platz gefunden. Es scheine, als suche er mit negativem Verhalten Aufmerksamkeit. 6.1.3 Die Kinderärztin, Dr. M.____, teilte mit Arztbericht vom 17. Dezember 2020 auf Nachfrage der KESB mit, dass sie D.____ für die Psychomotorik angemeldet habe, der Termin aber noch ausstehend sei. Der Grund dafür seien ausgeprägte grob- und feinmotorische Bewegungsdefizite, Verhaltensauffälligkeiten mit erschwerter verbaler Kommunikation, starkes Ritualbedürfnis und Mühe mit Veränderungen. Sie habe D.____ zusätzlich in der Entwicklungspädiatrie im Universitären Kinderspital beider Basel (UKBB) angemeldet. Seine Entwicklung sei auffällig. Ob eine Autismus-Spektrum-Störung vorliegt oder die Auffälligkeiten im Zusammenhang mit einer Vernachlässigung stehen, kann die Kinderärztin nicht eindeutig beurteilen. Der Ernährungszustand von D.____ sei weiter knapp, wobei schwer zu beurteilen sei, woher dieser komme. Aktuell habe die Kindsmutter alle Termine wahrgenommen. Die fehlende Hygiene sei ihr - der Kinderärztin - durch den starken Geruch aufgefallen. E.____ habe sie schon lange nicht mehr untersucht. Im September 2018 habe sie ihn zur Abklärung einer Autismus- Spektrum Störung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) in Liestal angemeldet. E.____ zeige immer deutlicher autistische Züge, er suche Erdung am Boden und scheue Blickkontakt. Ebenfalls bat die Kinderärztin darum, F.____ abklären zu lassen, da dieser seit Monaten inter-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mittierend an Schmerzen leide. Aufgrund der Familiensituation dränge sich auch eine psychosomatische Aetiologie auf. 6.2 Aus den Akten ist klar ersichtlich, dass alle drei Kinder dringend abklärungsbedürftige gesundheitliche Auffälligkeiten aufweisen. Sämtliche von der Kinderärztin angemeldeten bzw. empfohlenen Abklärungen sind indessen offenbar bis heute nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer scheinen kein Bewusstsein für die bestehenden gesundheitlichen Probleme und Auffälligkeiten ihrer Kinder zu haben. Die Grundbedürfnisse der Kinder werden in körperlicher wie auch psychischer Hinsicht nicht hinreichend befriedigt. Diese unzureichende Gewährleistung kann zu körperlicher, emotionaler und erzieherischer Vernachlässigung und sozialer Fehlentwicklung führen (vgl. HARRY DETTENBORN/EGINHARD WALTER, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage, München 2016, S. 328 f.). Ferner ist eine psychische und physische Verwahrlosung nicht ausgeschlossen. Aufgrund der mangelnden Gesundheitsfürsorge wird eine angemessene und spezifisch nach den Bedürfnissen der Kinder ausgerichtete Unterstützung verunmöglicht. Die fehlende Hygiene und die desolaten Wohnverhältnisse resultieren in den unangenehmen Geruchsemissionen von D.____, E.____ und F.____. Dadurch fallen alle drei in der Schule immer wieder negativ auf und werden von ihren Klassenkameraden sozial ausgeschlossen. Eine mangelnde Hygiene findet ihren Ausdruck in der Unsauberkeit der äusseren Lebensumstände, der Bekleidung und des Körpers des Kindes und kann etwa Vergiftungen, Infektionen oder auch Dentalschädigungen nach sich ziehen (vgl. DETTENBORN/EGINHARD, a.a.O., S. 330). Der Verweis der Beschwerdeführer auf die Pflichten des Vermieters bezüglich des desolaten Zustands der Wohnung hat keinen Einfluss auf das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Die Pflicht zur Abhilfe der Gefährdung von F.____, E.____ und D.____ obliegt den Beschwerdeführern und nicht dem Vermieter der Liegenschaft. Die häufigen Umzüge der Eltern gefährden die sozialen Kontakte zu Gleichaltrigen und die soziale Integration zusätzlich. Nach den konkreten Umständen ist eine ernstliche und gegenwärtige Gefahr für die Entwicklung von F.____, E.____ und D.____ zu bejahen, da die Beschwerdeführer sich unzureichend um die Grundversorgung und Pflege kümmern und diesbezüglich weder eine hinreichende Leitungsfunktion wahrnehmen noch die nötigen Entscheidungen treffen. Bei Fortdauer dieser Gefährdung muss von einer erheblichen Beeinträchtigung des physischen und psychischen Wohls der Kinder ausgegangen werden. 6.3 Bereits der von der KESB N.____ in Auftrag gegebene Bericht der Sozialregion O.____ vom 20. Dezember 2019 empfahl die Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft und die Anweisung an die Eltern, ausstehende medizinische und psychologische Abklärungen der Kinder vorzunehmen. Die KESB N.____ verzichtete jedoch aufgrund des Umzugs der Familie nach H.____ mit Entscheid vom 2. März 2020 auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Im angefochtenen Entscheid wurden diese Empfehlungen nunmehr umgesetzt. Aufgrund der nicht vorgenommenen medizinischen Abklärungen sowie der mangelhaften Hygiene ist das Wohl der Kinder wie aufgezeigt gefährdet, wobei die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen. Die angeordneten Kindesschutzmassnahmen sind geeignet und notwendig, um die gesundheitliche Versorgung der Kinder zu gewährleisten und ihre Autonomieentwicklung zu fördern. Die sozialpädagogische Familienbegleitung soll insbesondere die Kinder vom unangenehmen Geruch befreien und eine bes-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sere Hygiene sicherstellen. Die Anweisung an die Beschwerdeführer, ausstehende medizinische und psychologische Abklärungen vornehmen zu lassen, ist aufgrund der Situation als gerade noch angemessen zu beurteilen, wobei im Falle einer anhaltenden Verweigerungshaltung zeitnah schärfere Massnahmen zur Durchsetzung angezeigt sein dürften. Die Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erscheinen aufgrund der Gesamtsituation als eine zusätzlich notwendige Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung, da die Eltern keine Gewähr dafür bieten können, dass den Kindern die dringend angezeigte medizinische Versorgung zuteilwird. In ihrer Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführer keine Gründe vor, welche die augenfällige Kindeswohlgefährdung und den Handlungsbedarf entkräften könnten. In ihren Ausführungen vermögen sie das Vorgehen der Vorinstanz nicht substantiiert in Frage zu stellen. 6.4 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Familie mindestens seit Juli 2019 bei verschiedenen Institutionen und Behörden in Bezug auf eine Kindswohlgefährdung in Erscheinung getreten ist. Auffällig ist, dass die Familie kurz vor Abschluss des vor der KESB N.____ hängigen Kindesschutzverfahrens aus deren Zuständigkeitsgebiet weggezogen ist. Ebenso ist die Familie nach dem hier angefochtenen Entscheid der KESB C.____ nach I.____ umgezogen. Der Schulleiter der Schule P.____ hat am 3. März 2021 mit der KESB C.____ Kontakt aufgenommen und seine Bedenken über die Lebenssituation von F.____, E.____ und D.____ geäussert (Aktennotiz KESB C.____ vom 3. März 2021). Die Kinder seien alle auffällig und kämen sehr dreckig zur Schule. Aufgrund der jeweiligen Zeitpunkte der Umzüge der Familie drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass sich die Beschwerdeführer systematisch der behördlichen Beobachtung zu entziehen versuchen. Ferner zeigt sich, dass die Missstände und damit die Gefährdung der Kinder eine Kontinuität aufweisen und nicht lediglich wie in der Beschwerde vorgebracht auf den Zustand der Wohnung in H.____ zurückzuführen sind. Die angeordneten Massnahmen erscheinen deshalb umso mehr notwendig, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Die Massnahmen sind als erforderlich zu beurteilen, da mildere Massnahmen wohl kaum Wirkung zeigen würden. Das Komplementaritätsprinzip wird im angefochtenen Entscheid gewahrt, da die Kindseltern alleine nicht in der Lage sind, die für ihre Kinder erforderlichen Ressourcen aufzubringen und ihnen eine angemessene Fürsorge und hygienische Wohnsituation zu bieten. Die getroffenen Kindesschutzmassnahmen sind geeignet, notwendig und der vorliegenden Situation angemessen. Sie sind den Beschwerdeführern ferner zumutbar, da das Kindeswohl von F.____, E.____ und D.____, insbesondere ihre physische und psychische Gesundheit, deutlich höher zu gewichten ist als das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Interesse, die Familie endlich zur Ruhe kommen zu lassen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kindeswohl von F.____, E.____ und D.____ gefährdet ist und die Voraussetzungen für die Anordnung der Kindesschutzmassnahmen vorliegen. Der angefochtene Entscheid ist in allen Punkten rechtmässig und nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten um-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht fassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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