Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 29. Juni 2021 (810 21 49) ____________________________________________________________________
Rechtspflege
Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel / Unzulässigkeit echter Noven als neue Beweismittel für vorbestandene Tatsachen
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.____, Gesuchstellerin, vertreten durch B.____
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Gesuchsgegner Sozialhilfebehörde C.____, Gesuchsgegnerin
Betreff Beendigung der Unterstützung (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. Juli 2020) / Revisionsgesuch
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ wurde ab dem 1. Februar 2019 von der Sozialhilfebehörde C.____ (SHB) unterstützt. Mit Verfügung vom 14. August 2019 stellte die SHB die Unterstützung wegen unklarer Bedürftigkeit im Sinne von § 4b Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 21. Juni 2001 per 31. August 2019 ein. Die SHB begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass A.____ es unterlassen habe, notwendige Belege hinsichtlich ihrer Teilhabereigenschaft an der D.____ GmbH sowie des Verkaufs ihres Fahrzeugs einzureichen, und somit ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SHB am 25. September 2019 ab. B. Gegen den Einspracheentscheid führte A.____ erfolglos Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 1740 vom 17. Dezember 2019). C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 erhob A.____, vertreten durch B.____, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Das Kantonsgericht wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 29. Juli 2020 ab (Verfahren Nr. 810 20 4). Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass es die Beschwerdeführerin im Verfahren unterlassen habe, bei der Wertbestimmung ihrer Stammanteile an der D.____ GmbH mitzuwirken. Die Gesellschaft sei nicht offensichtlich wertlos. Namentlich habe die Beschwerdeführerin keine Bewertung des Gesellschaftswerts durch die Steuerverwaltung eingereicht. Mit dieser Bewertung hätten ein zumindest ungefährer Verkehrswert der Stammanteile festgelegt und allfällige Unklarheiten bei der Bedürftigkeit beseitigt werden können. D. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 26. Januar 2021 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 8C_82/2021). E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 ersucht A.____, weiterhin vertreten durch B.____, am Kantonsgericht um Revision des Urteils vom 29. Juli 2020. Sie beantragt, das Urteil vom 29. Juli 2020 sei aufzuheben, weil erhebliche Beweismittel aufgetaucht seien, an deren Geltendmachung sie im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen sei. Sie macht geltend, die Steuerverwaltung habe ihr die Steuerbewertung der D.____ GmbH per 31. Dezember 2019 (mit einem ausgewiesenen Gesellschaftswert von Fr. 0.--) erst am 30. November 2020 eröffnet. Es sei der Gesuchstellerin folglich nicht möglich gewesen, dieses rechtserhebliche Beweismittel vor dem Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Juli 2020 zu den Akten zu geben. Die Gesuchstellerin beantragt weiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Den in der Revisionseingabe vom 25. Februar 2021 gestellten Verfahrensantrag, das Revisionsverfahren sei während der Dauer des am Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens zu sistieren, wies das Kantonsgericht unter Hinweis auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens (BGE 138 II 386) mit Verfügung vom 8. März 2021 ab. In der Folge sistierte das Bundesgericht seinerseits das bei ihm hängige Verfahren bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über das vorliegende Revisionsgesuch (Verfügung vom 29. März 2021).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Die Sozialhilfebehörde C.____ beantragt in der Vernehmlassung vom 10. März 2021 die Abweisung des Revisionsgesuchs. H. Der Regierungsrat stellt mit Vernehmlassung vom 22. April 2021 das Rechtsbegehren, auf das Revisionsgesuch sei unter o/e-Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter sei das Revisionsgesuch abzuweisen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Die Revision bezweckt die Korrektur formell rechtskräftiger Urteile. Sie ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und nicht blosser Rechtsbehelf. Die Beschwerdeinstanz, deren Entscheid angefochten wird, ist bei gegebenen Voraussetzungen verpflichtet, auf das Revisionsbegehren einzutreten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 21. November 2018 [840 18 234] E. 3.1). § 23 Satz 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 verweist für die Revision von Urteilen auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Die Revision kann aber nur aus den in § 40 Abs. 2 lit. a und lit. c VwVG BL genannten Gründen verlangt werden (§ 23 Satz 2 VPO). Eine Revision ist demzufolge nur möglich, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (§ 40 Abs. 2 lit. a VwVG BL) oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (§ 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL). Die Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. KGE VV vom 20. Mai 2020 [810 20 23] E. 3.1; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 89). Die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustizentscheide ist unter engeren Voraussetzungen zulässig als die Revision von Verfügungen der Verwaltungsbehörden, da das Verfahren, in dem sie ergehen, grössere Gewähr für ihre Richtigkeit abgibt und das Rechtssicherheitsinteresse angesichts dessen vom Gesetzgeber stärker gewichtet wird (KGE VV vom 20. Mai 2020 [810 20 23] E. 3.1; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 95 VRPG Rz. 8). 2.1 Für Fragen, die in § 39 und § 40 VwVG BL nicht behandelt werden, sind die allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung anwendbar. Rechtsmitteleingaben müssen gemäss § 5 Abs. 1 VPO ein klar umschriebenes Begehren enthalten. Bei einem Revisionsgesuch ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids verlangt wird (KGE VV vom 20. Mai 2020 [810 20 23] E. 3.2). Die Gesuchstellerin stellt vorliegend lediglich einen Aufhebungsantrag. Ihre Eingabe enthält keinen Antrag, inwiefern das Dispositiv des Urteils vom 29. Juli 2020 geändert werden soll. Damit genügt die Eingabe den Formerfordernissen an ein Revisionsgesuch grundsätzlich nicht. Im Verfahren Nr. 810 20 4 hatte die heutige Gesuchstellerin indes das Rechtsbegehren gestellt, der Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 2019 sei aufzuheben und ihr sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Es ist vorliegend zu ihren
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gunsten davon auszugehen, dass sie für den Fall der Gutheissung ihres Revisionsgesuchs an diesen Rechtsbegehren festhält. 2.2 Das Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Juli 2020 ist zurzeit vor Bundesgericht angefochten und deswegen nicht formell rechtskräftig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Kantonsgericht allerdings ein während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bei ihm eingereichtes Revisionsgesuch auf der Grundlage des massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen und seinen Entscheid allenfalls zu revidieren (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.4). Das Erfordernis der formellen Rechtskraft kommt in der vorliegenden Konstellation demnach nicht zum Tragen, weshalb ein zulässiges Revisionsobjekt vorliegt. 2.3 Die Gesuchstellerin war als Beschwerdeführerin Partei des Verfahrens Nr. 810 20 4. Sie ist zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert (§ 39 Abs. 2 VwVG BL) und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Urteils. 2.4 Revisionsbegehren müssen nach § 40 Abs. 3 VwVG BL innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden, andernfalls der Anspruch auf Neubeurteilung verwirkt. Die Bewertung der Vermögenssteuerwerte per 31. Dezember 2019 durch die Steuerverwaltung wurde der D.____ GmbH am 30. November 2020 mitgeteilt. Das Revisionsgesuch vom 25. Februar 2021 wurde demnach innert Frist gestellt. 3. Fraglich ist aber, ob ein zulässiger Revisionsgrund angerufen wird. 3.1 Die Gesuchstellerin beruft sich auf den klassischen Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel. Bei der Bewertung der Steuerverwaltung vom 30. November 2020, welche den Wert ihrer Stammanteile der D.____ GmbH beziffere, handle es sich um ein rechtserhebliches neues Beweismittel, das im ursprünglichen Verfahren nicht habe eingereicht werden können. Der Gesuchsgegner macht hierzu geltend, im Revisionsverfahren könnten nur Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Zeit des Beschwerdeverfahrens bereits vorhanden gewesen seien, aber aus entschuldbaren Gründen nicht hätten vorgebracht werden können (neu bekannte Tatsachen). Tatsachen, die aus der Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stammten, würden dagegen keine Grundlage für eine Revision bilden. 3.2 Die Beschwerdeinstanz tritt auf ein Revisionsbegehren ein, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (§ 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL). Der Revisionsgrund bezieht sich auf den Nachweis, dass die tatbeständliche Entscheidungsgrundlage von Anfang an unrichtig war. Die neuen Tatsachen und Beweismittel, welche zur Revision legitimieren, müssen den im ursprünglichen Verfahren beurteilten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und geeignet sein, gestützt auf die veränderte sachliche Grundlage bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (KGE VV vom 20. Mai 2020 [810 20 23] E. 3.5). Zu unterscheiden ist zwischen neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln. Neue Tatsachen im Sinne der Revisionsbestimmung sind Umstände und Ereignisse, die geeignet sind, gemäss einer richtigen juristischen Beurteilung den Sachverhalt, der dem
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil zu Grunde liegt, zu ändern und zu einem anderen Urteil zu führen, und sich vor dem letzten Zeitpunkt verwirklicht haben, in welchem es im Beschwerdeverfahren prozessual noch zulässig war, sie vorzubringen (vgl. BGE 143 III 272 E. 2.2; BGE 134 IV 48 E. 1.2). Im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (§ 12 Abs. 1 VPO) fällt dieser Zeitpunkt grundsätzlich mit dem Entscheiddatum zusammen. Neue Beweismittel erhärten entweder neue erhebliche Tatsachen oder dienen dem Beweis von Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 95 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1332 f.). 3.3 Die Gesuchstellerin hatte im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, ihre Stammanteile an der D.____ GmbH seien faktisch wertlos. Das Kantonsgericht erachtete diese behauptete Tatsache in seinem Urteil als unbewiesen. Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch wird ein neues Beweismittel für diese vorbestehende Tatsache eingereicht. Revisionsbegründende Beweismittel müssen neu sein. Als neu gelten nach allgemeinem Verständnis solche Beweismittel, die schon zur Zeit des vorangegangenen Verfahrens vorhanden waren und mit denen die Partei - wären sie ihr bekannt gewesen - den Beweis bereits damals hätte erbringen können (sog. unechte Noven, vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 104). Die Bewertung des Vermögensteuerwerts der Stammanteile der D.____ GmbH durch die Steuerverwaltung datiert vom 30. November 2020 und ist erst nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens erstellt worden. Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu entscheiden, ob auch nach dem ordentlichen Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel (echte Noven) als neue Beweismittel für vorbestandene Tatsachen unter § 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL subsumiert werden können. Mit dieser Thematik hat sich das Kantonsgericht in seiner Rechtsprechung soweit ersichtlich noch nicht auseinandergesetzt. 4. Da die Antwort auf die Frage nicht eindeutig aus dem Gesetz hervorgeht, ist der Sinngehalt der Norm mittels Auslegung zu ermitteln. 4.1 Die Gesetzesauslegung hat zum Ziel, den rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes, über dessen Tragweite Unklarheiten bestehen, zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebenden Norm. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 144 IV 240 E. 2.3.2; BGE 144 IV 97 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Die Gesetzesauslegung hat sich im Übrigen vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei ist einem pragmatischen Methodenpluralismus zu folgen und sind die ein-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen Ordnung zu unterstellen, sondern nebeneinander zu berücksichtigen. Es muss dann im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination geeignet ist, den wahren Sinn der auszulegenden Norm wiederzugeben (BGE 144 IV 168 E. 1.2; BGE 144 V 138 E. 6.3; KGE VV vom 13. November 2019 [810 19 81] E. 5.2; KGE VV vom 31. Oktober 2018 [810 18 158] E. 4.5; ULRICH HÄFELIN ET AL., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, Rz. 128 ff.). 4.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet die grammatikalische Auslegungsmethode. Diese stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Unter Sprachgebrauch ist dabei in der Regel der allgemeine Sprachgebrauch zu verstehen (HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 91). § 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL spricht nicht ausdrücklich von neuen Beweismitteln, sondern erlaubt die Revision, wenn erhebliche Beweismittel aufgetaucht sind. "Auftauchen" bedeutet im hier verwendeten übertragenen Sinn "unerwartet, plötzlich auftreten, da sein". Wörtlich wird darunter "aus dem Wasser hervorkommen, über dem Wasser sichtbar werden" verstanden (vgl. GERHARD WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., Gütersloh 2000, S. 209; Duden online, "auftauchen", abrufbar unter <https://www.duden.de/rechtschreibung/live> [zuletzt besucht am 22. Juni 2021]). Aufschlussreich ist der vom Duden angeführte Beispielsatz "keine Sorge, die Akte wird schon wieder auftauchen (gefunden werden)." Darin kommt zum Ausdruck, dass im allgemeinen Sprachgebrauch nur auftauchen kann, was bereits vorher vorhanden, aber verborgen geblieben war. Die Verwendung des Wortes Auftauchen impliziert, dass nur vorbestehende, neu entdeckte Beweisstücke vom Sinn der Norm erfasst sind und neu entstandene Beweismittel nicht mitgemeint sind. 4.3 Ein klarer Wille des Gesetzgebers lässt sich den Gesetzesmaterialien für die vorliegend interessierende Fragestellung nicht entnehmen. Weder die Materialien zur Verwaltungsprozessordnung noch zum Verwaltungsverfahrensgesetz enthalten Hinweise, die zur Klärung beitragen könnten. In der Vorlage des Regierungsrats vom 24. Juni 1986 betreffend Erlass eines neuen Verwaltungsverfahrensgesetzes (86/119) wird lediglich ausgeführt, dass vom Versuch einer präziseren Umschreibung der Revisionsgründe abzusehen sei, da die Rechtsprechung auf diesem Gebiet noch zu wenig gefestigt sei (S. 37). 4.4 In systematischer und teleologischer Hinsicht gilt es zu bedenken, dass die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel darstellt und eine Ausnahmefunktion wahrnimmt. Da die Revision dazu bestimmt ist, ein rechtskräftiges Urteil aufzuheben oder abzuändern, steht sie in einem Spannungsverhältnis zu den hoch zu gewichtenden Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Deshalb drängen sich bei der Anwendung von Revisionsbestimmungen generell Zurückhaltung und eine restriktive Auslegung auf (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019, Rz. 11 zu Art. 66 VwVG). Dies beginnt bei der als abschliessend zu qualifizierenden Aufzählung der Revisionsgründe (vgl. oben E. 1) und soll sich im Sinne der Kohärenz auch bei der Auslegung der einzelnen Revisionsgründe fortsetzen. Das Wort "Auftauchen" ist demnach restriktiv, streng am Wortlaut und Wortsinn orientiert, zu interpretieren. Mit einer engen Beschränkung der Zulassung der Revision soll dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der aus dem Prinzip des Rechtsstaates hergeleitet wird, Nachachtung verschafft werden. Aus
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtssicherheitsgründen sollen deshalb nur bereits im vorangehenden Verfahren vorhandene Beweismittel für die Begründung eines Revisionsgesuches zugelassen werden (so auch BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 105). Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass neu entstandene Beweismittel für vorbestehende Tatsachen nicht vom Sinn der Norm erfasst werden. 4.5 Als Ergebnis der Auslegung ergibt sich, dass unter aufgetauchten Beweismitteln nur solche Beweisstücke zu verstehen sind, die zur Zeit der Entscheidung bereits existierten (unechte Noven). Echte Noven zu vorbestehenden Tatsachen berechtigen nicht zur Revision. 5. Nachdem die Gesuchstellerin im vorliegenden Revisionsverfahren ein erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstandenes Beweismittel für eine vorbestehende Tatsache als Revisionsgrund anruft, ist auf das Revisionsgesuch im Sinne des vorstehend Dargelegten auf dem Zirkularweg (§ 1 Abs. 4 VPO) nicht einzutreten. 6. Selbst wenn von einem zulässigen Revisionsgrund ausgegangen würde, wäre der Gesuchstellerin im vorliegenden Fall nicht geholfen. Voraussetzung einer Revision ist in jedem Fall stets, dass die Partei trotz pflichtgemässer Sorgfalt die erforderlichen Beweise für ihre Tatsachenbehauptungen im ursprünglichen Verfahren nicht beibringen konnte oder ihr dieser Nachweis unzumutbar war. Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, soll doch das Revisionsverfahren nicht dazu Hand bieten, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung nachzuholen (vgl. KGE VV vom 20. Mai 2020 [810 20 23] E. 3.4; BGE 144 V 245 E. 5.2; BGE 127 V 358 E. 5b; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 96; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1332). Die Steuerverwaltung erstellt jährlich eine Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert. Es wäre der Gesuchstellerin im ursprünglichen Verfahren ohne Weiteres möglich gewesen, die per 31. Dezember 2018 (oder allenfalls früher) erfolgte Bewertung der Stammanteile der D.____ GmbH ins Recht zu legen. Anderes behauptet sie auch in der Revisionseingabe nicht. Die Beweislosigkeit im damaligen Verfahren war auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen (vgl. KGE VV vom 29. Juli 2020 [810 20 4] E. 4.4) und damit selbstverschuldet, was die Gesuchstellerin nicht nachträglich mittels Revision korrigieren kann. Das Revisionsgesuch wäre dementsprechend abzuweisen gewesen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 7.2 Die Gesuchstellerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Zumindest im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bezog die Gesuchstellerin weiterhin Sozialhilfeleistungen, so dass wie bereits im revisionsweise angefochtenen Urteil von einer Mittellosigkeit im Sinne der unentgeltlichen
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtspflege ausgegangen werden kann. Näher zu prüfen sind indes die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. KGE VV vom 25. November 2020 [810 20 209] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Da sich die Frage, ob echte Noven zu vorbestandenen Tatsachen zur Revision berechtigen, nicht eindeutig aus dem Gesetz ergab und sich im vorliegenden Verfahren zum ersten Mal stellte, kann das Revisionsgesuch in dieser Hinsicht zwar nicht als aussichtslos taxiert werden. Wie die vorstehende Erwägung 6 aufzeigt, wäre dem Revisionsgesuch aber in jedem Fall aufgrund selbstverschuldeter Beweislosigkeit im ursprünglichen Verfahren nicht zu entsprechen gewesen. Beim prozessualen Sorgfaltserfordernis handelt es sich um eine im Gesetz verankerte sowie nach Rechtsprechung und Lehre allgemein bekannte Voraussetzung der Revision, so dass sich das Revisionsgesuch im Ergebnis als aussichtslos präsentiert. Dies führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber