Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 6. April 2022 (810 21 322) ____________________________________________________________________
Soziale Sicherheit
Sozialhilfe / Kostenübernahme für Hörgeräte mit Störgeräuschunterdrückung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Gerichtsschreiberin i.V. Chantal Fischli
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Kostenübernahme Hörgeräte (RRB Nr. 1806 vom 14. Dezember 2021)
A. Der 1966 geborene A.____ wird seit dem 1. April 2021 von der Sozialhilfebehörde (SHB) B.____ unterstützt. Im Rahmen seiner Unterstützung stellte A.____ mit Schreiben vom 19. Mai 2021 ein Gesuch auf Übernahme der Kosten für den Ersatz seiner Brille und für eine
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht binaurale Versorgung seiner Hörschwäche, soweit sie nicht von der Invalidenversicherung (IV) übernommen werden. B. Am 5. August 2021 verfügte die SHB B.____, dass die Unterstützung im bisherigen Rahmen weitergeführt werde. Die Kosten für die Anschaffung der Brille würden bewilligt und an die binaurale Versorgung der Hörschwäche werde eine subsidiäre Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 1'650.-- geleistet. C. Gegen letztere Anordnung erhob A.____ am 9. August 2021 Einsprache. Dabei verlangte er die Übernahme der Kosten für Hörgeräte von C.____ gemäss Offerte (Fr. 6'063.45) abzüglich des IV-Beitrags. Zusätzlich verlangte er die Übernahme der Serviceleistungen und Reparaturen der Hörgeräte, solange eine Sozialhilfeabhängigkeit bestehe. Der Betrag sei zudem direkt an C.____ in D.____ zu leisten, damit die Hörgeräte schnellstmöglich bestellt werden könnten. Gemäss dem im Laufe des Verfahrens aufforderungsgemäss beigebrachten ärztlichen Attest vom 16. August 2021 leide A.____ an einem Erwachsenen-Aufmerksamkeits- Defizit-Syndrom und reagiere folglich übersensibel auf sensorische Stimuli wie optische, akustische, olfaktorische und taktile Reize. Durch diese Störung komme es leicht zu einer Reizüberflutung, welche ihn erschöpfe sowie aggressiv und depressiv mache. Bei der Auswahl des Hörgeräts solle berücksichtigt werden, dass dieses Hörgerät unnötige Störgeräusche unterdrücken könne. D. Am 9. September 2021 wies die SHB B.____ die Einsprache ab. Die Abweisung wurde damit begründet, dass nur im absoluten Ausnahmefall medizinische Aufwendungen übernommen werden könnten, die nicht durch die obligatorische Krankenversicherung oder andere Kostenträger gedeckt seien. Es sei unbestritten, dass A.____ die binaurale Hörversorgung benötige. Für den Entscheid der SHB seien die IV-Richtlinien massgebend, die eine Pauschale von Fr. 1'650.-- für die binaurale Hörversorgung vorsähen. Teurere Hörgeräte würden den Grundsätzen der Sozialhilfe widersprechen. E. Mit Eingabe vom 11. September 2021 erhob A.____ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Mit Entscheid Nr. 1806 vom 14. Dezember 2021 wies dieser die Beschwerde ab. Er verwies dabei auf das Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe, bei dem zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen seien, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht würden. Massgebend sei das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959, welches einen Anspruch auf Hilfsmittel gewähre. Der Anspruch bestehe bloss für eine einfache und zweckmässige, nicht aber die bestmögliche Versorgung. Eine Übernahme von höheren Kosten sei bloss mit einem Härtefallgesuch bei der IV möglich. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 erhob A.____ Beschwerde am Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragt er, dass der Regierungsratsbeschluss Nr. 1806 vom 14. Dezember 2021 aufzuheben sei und ihm die Kosten für die teureren Hörgeräte gemäss Offerte (Fr. 6'063.45) abzüglich des IV-Beitrags zu bewilligen seien. Ferner stellt der Beschwerdeführer Antrag auf Kostenübernahme für Serviceleistungen und Reparaturen der Hörgeräte während der Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit und die Direktzahlung an C.____. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Be-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, dass aus gesundheitlichen Gründen die billigeren Hörgeräte der IV keine optimale Lösung seien. Er sei zudem relativ jung und könne nicht solche "Klötze" hinter den Ohren tragen. Dadurch würden nur weitere gesundheitliche Probleme entstehen. G. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 verzichtet die SHB B.____ auf Stellungnahme und unterstützt sie den Entscheid des Regierungsrates. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des seine Anträge abweisenden Entscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die formellen Voraussetzungen sind gegeben, weshalb auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für zwei Hörgeräte in der Höhe von Fr. 6'063.45 - abzüglich des von der Behörde vorfinanzierten Beitrags der IV - zu Recht abgelehnt hat. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Vergütung der höheren Kosten für Hörgeräte mit Störlärmunterdrückung durch die Sozialhilfe hat. 4.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Die materielle Hilfsbedürftigkeit bestimmt sich anhand von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977, wonach bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. September 2021 [810 21 132] E. 4.2.1; KGE VV vom 28. August 2019 [810 18 335] E. 4.1). Nach § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und materielle Unterstützung. Die materielle Unterstützung soll die Grundbedürfnisse für eine bescheidene Lebensführung decken. Mit diesen Leistungen soll ein "soziales Existenzminimum" gewährt werden, welches die Teilnahme am wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und sozialen Leben ermöglicht und damit die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein garantiert. Wer dies mit seinen finanziellen Mitteln und den gegenüberstehenden Ausgaben nicht kann, gilt als bedürftig und hat dementsprechend Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Version vom 1. Januar 2022, Kapitel A.2; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 67). 4.2 Der Umfang der materiellen Unterstützung setzt sich einerseits aus der materiellen Grundsicherung, bestehend unter anderem aus einem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung, und andererseits aus im Gesetz nicht abschliessend aufgezählten situationsbedingten Leistungen zusammen (vgl. § 6 SHG; KGE VV vom 6. Februar 2013 [810 12 319] E. 4.1; HÄNZI, a.a.O., S. 285). Als Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege gelten gemäss § 13 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 die neben den Krankenversicherungsleistungen verbleibenden Franchisen, Selbstbehalte und Patientenbeteiligungen für Pflegeleistungen der Spitex und Alters- und Pflegeheime (lit. a); unerlässliche Aufwendungen, die durch die obligatorische Krankenversicherung nicht gedeckt sind, in absoluten Ausnahmefällen (lit. b); schmerzstillende Zahnbehandlungen (lit. c); einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnsanierungen im Rahmen des Sozialversicherungstarifes (lit. d) sowie Elternbeiträge aufgrund der Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzgebung (lit. e). Die Sozialhilfe gewährt damit ein medizinisches Existenzminimum auf dem Niveau der obligatorischen Sozialversicherungen (vgl. GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich 2020, Rz. 513; SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2022, Kapitel C.5). Gegebenenfalls kommen notwendige und unvermeidbare Krankheits- und Behinderungskosten dazu, die nicht durch die Krankenversicherung oder andere Sozialversicherungen abgedeckt sind. Diese situationsbedingten Leistungen tragen dem Individualisierungsgrundsatz Rechnung, wonach die materielle Unterstützung von der Sozialhilfebehörde nach pflichtgemässem Ermessen den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls anzupassen ist (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 73). Allerdings sind Gesetz und Praxis bei der situationsbedingten Übernahme von krankheits- und behinderungsbedingten Spezialauslagen streng und Kostenübernahmen erfolgen nur in Ausnahmefällen (HÄNZI, a.a.O., S. 380). Zu den Leistungen, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber zur medizinischen Existenzsicherung gehören, sind namentlich die Kosten von unverzichtbaren Hilfsmitteln wie beispielsweise Brillen oder speziellem Schuhwerk zu zählen (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 534; SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2022, Kapitel C.6.5). 4.3 § 5 Abs. 1 SHG statuiert, dass Unterstützungen nur dann gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip). Das Subsidiaritäts-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht prinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden können. Es besteht insbesondere kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (WOLFFERS, a.a.O., S. 71). Nach dem Subsidiaritätsprinzip sind somit vorab die Möglichkeiten der Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflichtigen sowie die gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Leistungen Dritter auszuschöpfen. Dabei gilt grundsätzlich das Prinzip der Anrechnung, wonach diese Leistungen als Eigenmittel an die Stelle der Sozialhilfe treten und nicht zu dieser hinzu (vgl. § 7 SHG; KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 88] E. 4.2; KGE VV vom 24. April 2019 [810 18 295] E. 5.2). 5.1 Der Beschwerdeführer ist bei der Invalidenversicherung versichert. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI] vom 29. November 1976). Laut Ziff. 5.07 HVI-Anhang hat ein Versicherter bei Schwerhörigkeit Anspruch auf ein Hörgerät zu Lasten der Invalidenversicherung, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die Finanzierung von Hörgeräten wird unabhängig von den effektiven Kosten durch einen Pauschalbetrag geleistet, welcher höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann. Für eine binaurale Versorgung beträgt die Pauschale Fr. 1'650.--, dazu kommen pro Kalenderjahr Fr. 80.-- für Batteriekosten. Für Reparaturen durch den Hersteller beträgt die Pauschale Fr. 200.-- bei Elektronikschäden und Fr. 130.-- für alle anderen Schäden (Art. 21quater Abs. 1 lit. a IVG; Ziff. 5.07 HVI-Anhang). Gemäss Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Härtefällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 HVI liegende Beiträge ausgerichtet werden können. Gestützt auf diese Kompetenzzuweisung erliess das BSV das Kreisschreiben vom 1. Januar 2013 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KMHI, aktueller Stand vom 1. Januar 2022). Gemäss Rz. 2053 KMHI kann die Härtefallregelung nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. 5.2 Gemäss der bei den Akten liegenden Mitteilung der SVA Basel-Landschaft vom 9. Juli 2021 hat die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittel geprüft und eine Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale im Betrag von Fr. 1'650.-- zuzüglich Batteriepauschale geleistet. Die Beschwerdegegnerin hat sich ihrerseits bereit erklärt, die Gerätepauschale der IV falls nötig vorzufinanzieren. Somit kommt der Beschwerdeführer in den Genuss der im Hilfsmittelrecht der Invalidenversicherung vorgesehenen (Standard-)Leistungen. Diese vermitteln wie erwähnt einen Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl.,
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zürich 2014, Rz. 27 zu Art. 21-21quater IVG). Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 143 V 190 E. 2.3; BGE 103 V 16 E. 1b). Das invalidenrechtliche Prinzip einer einfachen und zweckmässigen Hilfeleistung deckt sich mit den Zielen des Sozialhilferechts. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kann das Leistungsniveau der Sozialhilfe grundsätzlich nicht höher sein als dasjenige der Invalidenversicherung. Besteht wie im vorliegenden Fall ein (gesicherter) Anspruch der betroffenen Person gegenüber einer Sozialversicherung, tritt dieser Anspruch nach dem Subsidiaritätsprinzip an die Stelle der Unterstützung durch Sozialhilfe. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Rechtslage in der Beschwerde nicht. Er hält aber sinngemäss dafür, dass mit den Standardleistungen der IV sein individueller Bedarf nicht adäquat abgedeckt werde. Er habe Anrecht eine angemessene Hörversorgung. Dabei sei auf seine schweren gesundheitlichen Probleme Rücksicht zu nehmen. Er leide seit Jahren an psychischen Beschwerden, was erst vor Kurzem zu Tage getreten sei. Die von der IV finanzierten "billigen" Hörgeräte seien keine optimale Lösung und würden eher zusätzliche gesundheitliche Probleme bei ihm verursachen. Träger von billigen, äusserlich sichtbaren Hörgeräten würden von ihren Mitmenschen beobachtet. Wenn er sich beobachtet fühle, wirke sich das auf seine Psyche negativ aus. Auch reagiere er aggressiv auf Lärm. Dies würde mit den teureren Hörgeräten verhindert, da der Lärm gefiltert werde und nicht auf ihn einwirke. Die beiden von ihm angefragten Firmen hätten schriftlich bestätigt, dass sie mit den billigen IV-Geräten seine Hörprobleme zwar abdecken könnten, jedoch nicht optimal, d.h. nicht seinem Gesundheitszustand entsprechend. 6.2 In dieser Hinsicht hält der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer entgegen, dass bei Hörgeräten die Invalidenversicherung auch für die Tragung von Kosten zuständig sei, welche den von ihr gewährten Pauschalbetrag übersteigen würden. Der Beschwerdeführer sei gehalten, bei der IV ein Härtefallgesuch zu stellen. Die Sozialhilfe übernehme für medizinische Leistungen oder Hilfsmittel keine über die Leistungen der IV hinausgehenden Kosten. 6.3 Es ist fraglich, ob der Verweis auf das Härtefallverfahren der Invalidenversicherung unter den gegebenen Umständen zielführend ist. Die Vorinstanz übersieht nämlich, dass für den Anspruch auf eine Hörgeräteabgabe nach der Härtefallregelung der IV die Beurteilung der prüfenden Klinik für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL-Klinik) massgebend ist (Rz. 2056 KHMI). Die Prüfung erfolgt ausschliesslich aufgrund von objektiven, weil audiologisch messbaren Kriterien (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011). Der Beschwerdeführer macht aber gar kein spezielles audiologisches Problem geltend. Seine Hörschwäche kann unbestrittenermassen mit den von der Kostenpauschale abgedeckten Hörgeräten behoben werden. Sind aber die audiologischen Kriterien gemäss Härtefallregelung nicht erfüllt, muss dies zur Ablehnung des Leistungsgesuchs durch die IV-Stelle führen, selbst wenn die versicherte Person Hörgeräte mit Störlärmunterdrückung, Spracherkennung, Richtmikrofontechnologie oder Impulslärmunterdrückung benötigt (vgl. Urteil des BGer 9C_316/2019 vom 7. Oktober 2019; Urteil des BGer 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018, unter ausdrücklicher Aufgabe der [grosszügigeren] früheren Rechtsprechung).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Die im vorliegenden Verfahren zu beantwortende eigentliche Kernfrage lautet, ob die sozialhilferechtlich sicherzustellende medizinische Existenzsicherung des Beschwerdeführers mit der Hörgerätepauschale der IV gewährleistet ist oder ob dafür zusätzlicher Finanzierungsbedarf besteht. Entscheidend ist, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer geforderten Hörgeräten mit Störgeräuschunterdrückung um notwendige und unverzichtbare Hilfsmittel handelt, deren Kosten bei fehlender Versicherungsdeckung ausnahmsweise von der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Eine solche medizinische Notwendigkeit ist vorliegend nicht dargetan. Die Hörschwäche wird mit den von der IV finanzierten Geräten kompensiert. Das ärztliche Attest der behandelnden Psychiaterin vom 16. August 2021 spricht lediglich davon, dass bei der Auswahl des Hörgeräts berücksichtigt werden sollte, dass das Gerät unnötige Störgeräusche ausfiltere bzw. unterdrücke. Es ist nachvollziehbar, dass eine derartige Funktionalität aus ihrer Sicht wünschenswert ist. Auch kann dem Beschwerdeführer durchaus darin beigepflichtet werden, dass sich mit dem Pauschalbetrag keine für ihn optimale Lösung realisieren lässt. Dass die von ihm angefragten Hörgeräteakustiker ebenfalls diese Auffassung vertreten, ist im Übrigen wenig überraschend, sind sie doch gleichzeitig Berater und Verkäufer. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Sozialhilfe eine einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung zu gewährleisten hat und nicht die Bestmögliche. Mit den Hörgeräten ohne spezielle Zusatzfunktionen wird der Anspruch des Beschwerdeführers auf das medizinische Existenzminimum gewahrt. 6.5 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte gesundheitliche Problematik beschlägt bei Lichte besehen nicht den Bereich der Hörversorgung, sondern betrifft in erster Linie seine psychische Verfassung. Der bei ihm diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung - mit den in der Beschwerde ausdrücklich beklagten Symptomen der Empfindlichkeit auf akustische Reize und der verminderten Impulskontrolle - ist im Rahmen der laufenden psychiatrieärztlichen Behandlung entgegenzuwirken. Die Behandlung von solchen psychischen Problemen mit Krankheitswert wird von der obligatorischen Krankenversicherung abgedeckt. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer Einwände ästhetischer Natur gegen die von der IV finanzierten Modelle erhebt, hat er sich damit abzufinden, dass er als Sozialhilfeempfänger aus Wirtschaftlichkeitsgründen Einschränkungen bei der Modellauswahl unterworfen ist und damit einhergehend allenfalls eine gewisse Sichtbarkeit von äusseren Komponenten des Hörgeräts hinzunehmen hat. Es ergeht ihm dabei nicht anders als nicht von der Sozialhilfe unterstützten Personen mit eingeschränkten finanziellen Ressourcen, deren Wahlmöglichkeiten ebenfalls faktisch beschränkt sind. Von der Sozialhilfe unterstützte Personen sollen nicht bessergestellt werden als jene ohne Anspruch auf Unterstützung, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (Prinzip der Angemessenheit der Sozialhilfeleistung, vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2022, Kapitel A.3; WIZENT, a.a.O., Rz. 456). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den ausgeführten Gründen über keinen ausnahmsweisen Rechtsanspruch auf die beantragte Kostenübernahme durch die Sozialhilfe verfügt. Er vermag mit seiner Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 8.2 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts des Sozialhilfebezugs ausgewiesen. Zu prüfen bleibt, ob das Rechtsmittel als aussichtslos erscheinen musste. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen konnten die Gewinnaussichten für die vorliegende Beschwerde von allem Anfang an kaum als ernsthaft bezeichnet werden, zumal beide Vorinstanzen den Beschwerdeführer mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen hatten, dass die Sozialhilfe nicht die optimale, sondern nur eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung finanziert. Nachdem der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht praktisch wörtlich dieselbe Rechtsschrift wie vor dem Regierungsrat einreichte, ohne sich auch nur ansatzweise in sachlicher Weise mit der Begründung des regierungsrätlichen Entscheids auseinanderzusetzen, kann nicht von intakten Prozesschancen ausgegangen werden. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.