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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.06.2022 810 21 309

June 14, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,571 words·~23 min·4

Summary

Beendigung der Unterstützung und Rückerstattung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. Juni 2022 (810 21 309) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Beendigung der Unterstützung und Rückerstattung / nicht deklarierte Konten

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber i.V. Matthias Plattner

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Beendigung der Unterstützung und Rückerstattung (RRB Nr. 1608 vom 16. November 2021)

A. B.____ und A.____ wurden seit dem 1. August 2017 bis zum 30. November 2020 mit Leistungen im Umfang von Fr. 69'523.-- von der Sozialhilfebehörde C.____ (SHB) unterstützt. Mit Schreiben vom 9. November 2020 teilte die SHB B.____ und A.____ mit, dass sie gegenüber der SHB nicht alle Konten offengelegt hätten. Gemäss den Steuerunterlagen würden sie

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht über Konten bei der BKB und der Sparkasse D.____ mit einem Vermögen von Fr. 103'763.-verfügen. B.____ und A.____ wurden deshalb aufgefordert, der SHB lückenlos die Bankunterlagen der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 einzureichen. Gleichzeitig wurden sie auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. B. Mit Schreiben vom 20. November 2020 reichten B.____ und A.____ einen Kontoauszug des BKB-Kontos für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 12. November 2020 sowie zwei Auszüge des Sparkontos (Konto-Nr. 3122293107) für die Jahre 2017 und 2018 und einen detaillierten Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 12. November 2020 der Sparkasse D.____ ein. Sie führten aus, dass sie das BKB-Konto bei der Steuererklärung immer angegeben hätten. Ferner legten sie dar, dass sie bei der Sparkasse D.____ ein Anlagekonto und ein Sparkonto gehabt hätten, wobei das Anlagekonto per 31. Dezember 2019 aufgelöst worden sei. Auch das Sparkonto hätten sie der Steuerbehörde angegeben, was sich aus der Steuerveranlagung 2019 ergebe. Bei den Geldern auf diesen beiden Konten handle es sich nicht um ihr eigenes Geld, sondern um Fremdgelder. A.____s Bruder betreibe in der Türkei seit vielen Jahren ein Gold- und Juwelengeschäft. Der Bruder habe sein Geschäftskonto bei der Asya Bank gehabt. Die Asya Bank sei damals in E.____, wo sein Bruder das Geschäft führe, neu eröffnet worden. Bereits im Jahr 2015 habe der türkische Staatspräsident Erdogan alle Konten der Asya Bank enteignet, weil die Bank angeblich Gelder seines Kritikers Gülen aufbewahrt habe. Dem Bruder sei es rechtzeitig gelungen, sein Konto bei der Asya Bank aufzulösen und das Geld ins sichere Ausland (nach Deutschland) zu verbringen. Aus Angst vor Schwierigkeiten in der Türkei, weil er sein Geld von der Asya Bank aus dem Land gebracht habe, sei das Geld auf den Namen von B.____ und A.____ angelegt worden. Sie hätten nicht gewusst, dass ihnen das später Probleme einbringen würde, und hätten nicht weiter darüber nachgedacht, weil das Geld nach kurzer Zeit wieder hätte abgehoben werden sollen. Da sich die Probleme in der Türkei hingezogen hätten, sei das Geld auf dem Konto bei der Sparkasse D.____ belassen worden. Da sie keine Probleme schaffen möchten, hätten sie das gesamte vorhandene Geld dem Bruder zurücküberwiesen. C. Am 17. Dezember 2020 wurden B.____ und A.____ zu einem Gespräch zwecks Klärung des Sachverhalts eingeladen und aufgefordert, weitere detaillierte, konkret benannte Unterlagen, insbesondere auch zu den von der SHB auf den Kontoauszügen der Sparkasse D.____ markierten Positionen, mitzubringen. Anlässlich des Gesprächs vom 14. Januar 2021 reichten B.____ und A.____ weitere Unterlagen ein. D. Am 1. Februar 2021 verfügte die SHB die Beendigung der Unterstützung per 30. November 2020 sowie die Rückforderung der bezogenen Leistungen vom 1. August 2017 bis 30. November 2020 in der Höhe von Fr. 69'523.--. Die SHB begründete ihre Verfügung damit, dass B.____ und A.____ für die Aussagen, dass die Vermögenswerte dem Bruder von A.____ gehören sollten, keine Beweise vorgelegt hätten und die SHB deshalb erhebliche Zweifel an den gemachten Aussagen habe. Mit dem Verschweigen der vorhandenen Vermögenswerte in Deutschland seit dem Beginn der Unterstützung im August 2017 hätten sich B.____ und A.____ des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen schuldig gemacht. Sie sei-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht en nicht bedürftig, weshalb die Unterstützung einzustellen sei und die bezogenen Sozialhilfeleistungen der SHB zurückzuerstatten seien. E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 erhoben B.____ und A.____ Einsprache gegen die Verfügung der SHB vom 1. Februar 2021. Sie verlangten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machten geltend, dass ihnen die Steuerbehörde zu Unrecht ein Vermögen in der Höhe von Fr. 103'763.-- aufgerechnet habe. Korrekterweise habe die Steuerbehörde auf die Erhebung einer Einkommens- und Vermögenssteuer verzichtet, da es sich dabei nicht um ihr Geld gehandelt habe. Im Übrigen wiederholten sie ihre bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen und verwiesen auf die eingereichten Beilagen bei der Steuerbehörde. Sie reichten zudem ein Schreiben (inkl. Übersetzung) von F.____ (Bruder von A.____) ins Recht, worin dieser angeblich angab, Eigentümer des Geldes zu sein und für eine persönliche Anhörung zur Verfügung zu stehen. Mit Schreiben vom 5. März 2021 forderte die SHB B.____ und A.____ auf, die bei der Steuerverwaltung eingereichten Unterlagen der SHB nachzureichen. F. Mit Schreiben vom 16. März reichten B.____ und A.____ drei Saldenbestätigungen der Sparkasse D.____ der Jahre 2017 bis 2019, eine Visitenkarte von F.____, drei Zeitungsartikel betreffend die Eröffnung der Asya Bank sowie deren Enteignung und einen Beleg über eine Überweisung an F.____ aus dem Jahre 2016 ein. Auf eine weitergehende Begründung haben sie verzichtet. G. Die SHB wies die Einsprache am 29. April 2021 mit der Begründung ab, dass keine der nachgereichten Unterlagen die Sachverhaltsdarstellung von B.____ und A.____ effektiv belegen könne. Entgegen deren Darstellung habe die Steuerbehörde das Vermögen in der Höhe von Fr. 103'763.-- angerechnet. Der Betrag liege aber unter dem Vermögensfreibetrag für Verheiratete in der Höhe von Fr. 150'000.-, weshalb er nicht besteuert worden sei. Dem Schreiben des Bruders komme keine Beweiskraft zu, weil weder ein amtliches Identifikationsdokument vorliege noch eine amtliche Beglaubigung. H. Dagegen erhoben B.____ und A.____ mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). In der Begründung wiederholten sie das im Einspracheverfahren Ausgeführte. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 1608 vom 16. November 2021 ab. Im Wesentlichen erwog der Regierungsrat, dass es B.____ und A.____ im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht gelungen sei, ihre Behauptungen über die Eigentümerschaft und den Verbleib des Vermögens mit Beweisen zu unterlegen. Da sie seit Beginn der Unterstützung nicht bedürftig gewesen wären, sei ihre Unterstützung zu Recht eingestellt worden. I. Mit Eingabe vom 29. November 2021 haben B.____ und A.____ gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 1608 vom 16. November 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangten die Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung einer ausführlichen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdebegründung. Eine solche ist indes ausgeblieben. In ihrer Beschwerde vom 29. November 2021 beschränken sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen darauf auszuführen, dass sie weder Eigentümer des Geldes gewesen seien noch Nutzen aus diesem gezogen hätten und das Konto nur aus Gefälligkeit gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers auf ihren Namen lautend eröffnet hätten. Bezüglich der Beweismittel verweisen sie auf die in den vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen. J. In ihren jeweiligen Vernehmlassungen vom 2. Februar 2022 (Regierungsrat) und 8. März 2022 (SHB) beantragen die Beschwerdegegner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. K. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Vorliegend handelt es sich um einen klaren Fall, weshalb nach § 1 Abs. 4 VPO im Zirkulationsverfahren entschieden wird. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist vorliegend, ob die SHB die von den Beschwerdeführenden bezogenen Leistungen von insgesamt Fr. 69'523.-- zu Recht zurückgefordert und deren Unterstützung eingestellt hat. 4.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Art. 2 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 bestimmt, dass bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. 4.2 Nach § 5 Abs. 1 SHG werden Unterstützungen gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (sog. Subsidiaritätsprinzip). Die Sozialhilfe ist mithin subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe. Als solche Möglichkeiten gelten insbesondere die Verwendung von vorhandenem Einkommen und/oder Vermögen. Deshalb werden auch bei der Bemessung der Sozialhilfe die eigenen vorhandenen Mittel (Einkommen und Vermögen) angerechnet (§ 7 Abs. 1 SHG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 8. Februar 2012 [810 11 375] E. 4.2). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und es besteht insbesondere kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (KGE VV vom 13. November 2019 [810 19 137] E. 5.2; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71). Sozialhilfeleistungen sind zudem grundsätzlich zurückzuerstatten. Es liegt in der Kompetenz der Kantone zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und von wem eine Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Fürsorgeleistungen geschuldet ist und in welchem Verfahren sie rechtsverbindlich festgesetzt wird. Namentlich regelt das kantonale Fürsorge- bzw. Sozialhilferecht auch die Voraussetzungen, unter welchen ein ehemaliger Unterstützter zur Rückerstattung bezogener öffentlich-rechtlicher Sozialhilfe verpflichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 6.3). Die entsprechenden Voraussetzungen und der Umfang der Rückerstattung sind je nach Kanton unterschiedlich gestaltet (vgl. GUIDO WIZENT, Sozialhilferechtliche Rückerstattung gegenüber der Klientel, in: Jusletter, 19. März 2018, m.w.H.). 4.3 Das basellandschaftliche Sozialhilfegesetz unterscheidet bezüglich der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zwischen drei Tatbeständen: § 12 SHG regelt die Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter, § 13 SHG diejenige aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und § 13a SHG diejenige aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen. § 13a SHG verpflichtet die unterstützte Person dazu, unrechtmässig bezogene Leistungen samt 5 % Zins zurückzuzahlen. Ein unrechtmässiger Leistungsbezug liegt immer dann vor, wenn, unter Berücksichtigung sämtlicher für die Berechnung der Unterstützung relevanter Tatsachen, Sozialhilfeleistungen ausgerichtet oder bezogen werden, ohne dass dafür eine genügende rechtliche Grundlage besteht. Grund für den unrechtmässigen Bezug können Fehler der Behörde, Pflichtverletzungen der Klienten, eigentlicher Sozialhilfemissbrauch oder Rechtsmissbrauch sein (KANTONALES SOZIALAMT BASEL-LANDSCHAFT, Handbuch Sozialhilferecht, Version 8.0, 1. März 2022, 9.1 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen). 4.4 Das sozialhilferechtliche Verfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht (KGE VV vom 29. Juli 2020 [810 20 4] E. 3.4; KGE VV vom 5. April 2006 [810 05 371] E. 4a). Die Behörde ermittelt gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie hat dementsprechend von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt zu sein und darf sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörde nicht. Diese kann und soll aus eigener Initiative die fehlenden Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (vgl. MICHAEL PFEIFER, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, Basel 1980, S. 82 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANNN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 988 ff.).

4.5 Der Untersuchungsgrundsatz wird generell durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (BGE 124 II 361 E. 2b) resp. durch die Auskunfts- und Meldepflicht der unterstützten Person erheblich ergänzt, unter anderem weil die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person entstammen (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 522). So haben notleidende Personen nach § 4 Abs. 1 SHG Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung, wobei die unterstützte Person verpflichtet ist, alle Massnahmen, die zur Erreichung und Erhaltung ihrer Selbstständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen (§ 11 Abs. 1 SHG). Nach § 11 Abs. 2 SHG ist die unterstützte Person insbesondere dazu verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befolgen. Konkretisiert wird diese Mitwirkungspflicht in § 17a Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001, wonach die unterstützte Person insbesondere verpflichtet ist, die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben und Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren. Ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person unklar, weil sie beispielsweise die Mitwirkungspflicht verletzt hat, so ist gemäss § 4b SHG die materielle Unterstützung zu verweigern oder einzustellen. Kann die Bedürftigkeit nicht mehr eruiert werden, so wird die laufende Unterstützung mit dem Grund der unklaren Bedürftigkeit eingestellt (KANTONALES SOZIALAMT BASEL-LANDSCHAFT, a.a.O., 4.3.2 Einstellung / Verweigerung der Unterstützung). Die unklare Bedürftigkeit darf allerdings nicht vorschnell angenommen werden und die Behörde hat eine aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Nachfragepflicht und muss den Sachverhalt genau abklären (KGE VV vom 3. Dezember 2014 [810 14 261] E. 6.1). 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie weder Eigentümer des Geldes seien noch einen Nutzen aus diesem gezogen hätten, sondern das Konto nur aus Gefälligkeit gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers in ihrem Namen eröffnet hätten, da dieser Angst vor einer Enteignung und Verhaftung durch den türkischen Staat gehabt habe, weil die Asya Bank angeblich Gelder des Kritikers Gülen aufbewahrt habe. Der Bruder habe die Eigentümerschaft über das Geld mit Schreiben vom 17. Februar 2021 bestätigt und habe angeboten, für eine persönliche Anhörung zur Verfügung zu stehen. Weiter machen sie geltend, dass sich die Steuerbehörde detailliert mit dem Bankkonto auseinandergesetzt habe und korrekterweise weder eine Einkommens- noch eine Vermögenssteuer erhoben habe. 5.2 Die Beschwerdegegner machen geltend, dass die von den Beschwerdeführenden im Einsprache- und Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, um die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wirtschaftliche Berechtigung des Bruders am Vermögen zu beweisen, da es sich dabei um keine amtlichen Dokumente handle. Auch habe der Bruder mangels rechtsgenüglicher Beweise (wie z.B. die Kopie eines Ausweises) nicht als Urheber der Erklärung oder als Inhaber des besagten Kontos bei der Asya Bank festgestellt werden können. Zudem sei davon auszugehen, dass es sich um eine reine Gefälligkeitshandlung des Bruders handle. Weiter sei der Hinweis auf die fehlende Erhebung der Einkommens- und Vermögenssteuer für das Jahr 2019 unbehelflich, weil der Betrag unter dem steuerbaren Vermögensfreibetrag für Ehepaare von Fr. 150'000.-- gelegen habe und deshalb nicht besteuert worden sei. Sowohl das Sparkassenkonto wie auch die Fonds hätten auf die Namen der Beschwerdeführenden gelautet, weshalb sie mangels gegenteiligen Nachweises auch als wirtschaftlich Berechtigte zu gelten hätten. Ausserdem sei die Einstellung der Unterstützung aufgrund unklarer Bedürftigkeit zulässig gewesen. 6.1 Die Beschwerdeführerenden wurden seit August 2017 von der SHB unterstützt. Gestützt auf die Steuerunterlagen 2019 stellte die SHB fest, dass die Beschwerdeführenden über ein Vermögen im Umfang von Fr. 103'763.-- verfügten, weshalb die SHB diese aufforderte, lückenlos die Bankunterlagen der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 einzureichen (vgl. Schreiben vom 9. November 2020). Die Beschwerdeführenden reichten einen Kontoauszug des BKB- Kontos für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 12. November 2020 sowie drei Auszüge der Sparkasse D.____ für die Jahre 2017 bis 2020 ein. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden zu einem Gespräch eingeladen. Im Hinblick auf dieses Gespräch erläuterte die SHB den Beschwerdeführenden im Einladungsschreiben explizit, welche Unklarheiten bestehen würden, und forderte diese unter konkreter Angabe, welche Dokumente weiterhin fehlen würden, auf, detaillierte Auskünfte zu den entsprechenden Ein- und Auszahlungen resp. Überweisungen sowie zu den Bankschliessfächern zu machen. Anlässlich des Einspracheverfahrens reichten die Beschwerdeführenden drei Saldenbestätigungen der Sparkasse D.____ der Jahre 2017 bis 2019, eine Visitenkarte von F.____, drei Zeitungsartikel betreffend die Eröffnung der Asya Bank sowie deren Enteignung und den bereits eingereichten Beleg über eine Überweisung an F.____ aus dem Jahre 2016 ein. 6.2 Bevor auf die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten eingegangen wird, sind die sich aus den eingereichten Unterlagen ergebenden Tatsachen darzulegen: Gemäss Saldenbestätigung der Sparkasse D.____ vom 8. April 2020 verfügten die Beschwerdeführenden per 31. Dezember 2017 über ein Anlagekonto (…) mit einem Vermögen von EUR 170'000.-- sowie über ein Sparkonto (…) mit einem Vermögen von EUR 20'231.30. Per 31. Dezember 2018 bestand das Anlagekonto mit unverändertem Saldo; auf dem Sparkonto befanden sich EUR 20'442.40. Entsprechende Informationen ergeben sich den Kontoauszügen vom 12. November 2020, wobei diese zusätzlich ein Bankschliessfach auswiesen. Per 31. Dezember 2019 war das Anlagekonto – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – aufgelöst worden und das Sparkonto wies zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von EUR 94'993.58 aus. Dem detaillierten Kontoauszug zum Sparkonto lässt sich entnehmen, dass am 21. Juni 2019 eine Bareinzahlung in der Höhe von EUR 5'000.-- und am 11. Juli 2019 eine Überweisung von EUR 170'000.-- auf das Sparkonto erfolgten. Ferner wurde am 21. November 2019 eine Überweisung in der Höhe von EUR 100'000.-- sowie am 15. Januar 2020 in der Höhe

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht von EUR 50'000.-- an die G.____ Bank getätigt. Am 16. Januar 2020 wurde ein Betrag von EUR 44'686.91 abgehoben (vgl. Sparkasse D.____ vom 1. Januar 2019 bis 12. November 2020). Per 12. November 2020 befanden sich auf dem Sparkonto lediglich noch EUR 232.93. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden mit dem Geld aus dem Anlagekonto Immobilienfonds gekauft hatten, welche sie später verkauften (vgl. Rückgabeerklärungen der G.____ Bank vom 20. Oktober 2020). 6.3 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass sie an den hiervor erwähnten Konten wirtschaftlich nicht berechtigt seien, sondern diese dem Bruder des Beschwerdeführers gehören würden. In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführenden als Beweismittel verschiedene Zeitungsartikel eingereicht, welche über die Eröffnung und Enteignung der Asya Bank berichten. Dass die Asya Bank von den türkischen Behörden übernommen wurde, wird nicht bestritten. Die Eröffnung der Asya Bank in E.____, wo angeblich auch der Bruder des Beschwerdeführers sein Geschäft betreibe, könnte als Indiz für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden angesehen werden. Dokumente, welche aufzeigen, dass ihr Bruder tatsächlich ein Bankkonto bei der Asya Bank gehabt hatte, welches er aufzulösen gezwungen war, reichen die Beschwerdeführenden nicht ein. Ebenso wenig vermögen sie nachzuweisen, dass der Bruder des Beschwerdeführers das Geld nach Deutschland verbracht und der Beschwerdeführer für ihn ein Konto eröffnet hatte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden aus den Zeitungsartikeln zu ihren Gunsten ableiten. Diese Beweismittel sind somit unbehelflich. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, vermag das Bestätigungsschreiben des Bruders, in welchem dieser angeblich ausführt, Eigentümer des Geldes zu sein, nichts zu beweisen, weil weder die Identität des Bruders nachgewiesen wurde noch der Inhalt des Schreibens feststeht. Es wäre dem Bruder – wie auch den Beschwerdeführenden – unbenommen geblieben, entsprechende Belege einzureichen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus der ins Recht gelegten Visitenkarte ergibt sich, dass eine Person mit Namen F.____ ein Juweliergeschäft in E.____ betreibt. Ob es sich dabei um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, ist unklar und daraus kann in Bezug auf die wirtschaftliche Berechtigung an den strittigen Vermögenswerten nichts abgeleitet werden. Einzig der Beleg einer Zahlung an den Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2016 stützt die Argumentation der Beschwerdeführenden. Dieser alleine vermag jedoch die übrigen erheblichen Zweifel an der Version der Beschwerdeführenden nicht auszuräumen. Im Gegenteil muss den Beschwerdeführenden gerade aufgrund dieses Überweisungsbelegs entgegengehalten werden, dass es ihnen offenbar ohne weiteres möglich gewesen wäre, weitere Belege einzureichen, welche ihre Darstellung gestützt hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden keine entsprechenden Belege bei der Sparkasse D.____ verlangt haben. Die Beschwerdeführenden begnügen sich damit, auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die bereits aktenkundigen Unterlagen erneut einzureichen und ihren Standpunkt zu wiederholen. Es sind ausser Bekundungen keine ernsthaften Bemühungen seitens der Beschwerdeführenden zu erkennen, die behauptete Eigentümerschaft des Bruders des Beschwerdeführers darzulegen. Nach dem Gesagten kann der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden und ihre Darstellung der Gegebenheiten ist weder naheliegend noch plausibel. Die SHB ist ihrer Nachfragepflicht nachgekommen, indem sie die Beschwerdeführenden mehrfach und unter konkreter Angabe der verlangten Unterlagen zur Einreichung weiterer Dokumente und Erklärungen aufge-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht fordert hat. Die Behauptung, dass der Bruder des Beschwerdeführers Eigentümer der strittigen Vermögenswerte sei, vermochten die Beschwerdeführenden somit nicht zu belegen, und sie haben als wirtschaftlich Berechtigte zu gelten. Aus der Argumentation, die Steuerverwaltung habe das Vermögen in der Höhe von Fr. 103'763.-- nicht besteuert, vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand für das vorliegende Verfahren relevant sein sollte. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Steuerbehörde diesbezüglich ein Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet hat (vgl. Verfügung der SHB vom 1. Februar 2021). 6.4 Wie dargelegt, hatte die SHB die Beschwerdeführenden erstmals mit Schreiben vom 9. November 2020 aufgefordert, detaillierte Auskunft über die in Deutschland vorhandenen Vermögenswerte zu geben. Die Beschwerdeführenden reichten zwar gewisse Unterlagen ein, diese ergeben jedoch kein vollständiges Bild. Die Beschwerdeführenden wurden deshalb zu einem klärenden Gespräch mit der SHB eingeladen und explizit aufgefordert, konkrete Belege nachzureichen. Dieser Aufforderung sind sie ebenfalls nicht umfassend nachgekommen. Sie haben auch keine Gründe angeführt, weshalb es ihnen nicht möglich wäre, weitere Belege einzureichen. Im Gegensatz zum BKB-Konto, welches sie von Beginn an und in umfassender Weise offengelegt haben, haben sie dies ohne plausible Erklärung bei den deutschen Konten nicht getan. Dies zeigt, dass sie sich ihrer umfassenden Offenlegungspflicht bewusst sind. Dazu haben sich die Beschwerdeführenden überdies im von ihnen unterzeichneten Sozialhilfegesuch vom 19. Juli 2017 verpflichtet. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Einsprache vom 19. Februar 2021 ausgeführt, dass sie beschlossen hätten, das gesamte Geld an den Bruder des Beschwerdeführers zurückzusenden. Auch hier wäre es an den Beschwerdeführenden gelegen, einen Nachweis dafür zu erbringen, ob dies geschehen ist. Einen entsprechenden Nachweis haben sie jedoch bis heute nicht erbracht. Es wäre den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich gewesen, die eingeforderten Belege bei der Bank zu besorgen und der SHB einzureichen. Die selektiv und auch erst sukzessive vorgebrachten Unterlagen lassen erhebliche Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführenden aufkommen. Vielmehr drängt sich die Vermutung auf, dass die Beschwerdeführenden die wahren Gegebenheiten zu verschleiern versuchen. Anstatt die von der SHB geforderten Unterlagen einzureichen, beschränken sich die Beschwerdeführenden darauf, ihre Darstellung in den verschiedenen Rechtsmittelverfahren praktisch wortwörtlich zu wiederholen. Damit kann festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführenden weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in den Rechtsmittelverfahren gelungen ist, ihre Sachverhaltsdarstellung zu belegen. Sie erfüllten ihre zumutbare Mitwirkungspflicht nicht bzw. nur ungenügend. Vor diesem Hintergrund durfte die SHB auf eine Anhörung des Bruders verzichten, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorstehenden Unklarheiten mit einer Anhörung hätten ausgeräumt werden können. Der Beweiswert von Aussagen oder schriftlichen Erklärungen eines nahen Verwandten, Angehörigen oder eines Freundes ist in der Regel deutlich geringer als bei Aussagen und Erklärungen unabhängiger und fremder Personen. Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden oder auch ihr Bruder die entsprechenden Informationen ohne weiteres durch das Einreichen der verlangten Unterlagen beibringen können. Auf eine entsprechende Anhörung durfte demnach sowohl in den vorinstanzlichen Verfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet werden.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5 Zu prüfen ist, ob die verfügte Rückerstattung der Unterstützungsleistungen gestützt auf die vorstehende Mitwirkungspflichtverletzung rechtmässig ist. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen lässt sich nicht abschliessend feststellen, wie hoch das Vermögen der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns per 1. August 2017 war. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden zumindest per 31. Dezember 2017 ein Anlage- und Sparkonto bei der Sparkasse D.____ mit einem Gesamtvermögen von knapp EUR 200'000.-- hatten. Es ist naheliegend, dass diese Konten bereits im Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns bestanden hatten, konnten die Beschwerdeführenden doch bereits im Jahr 2016, in welchem sie von einer anderen Sozialhilfebehörde unterstützt worden waren, eine Überweisung in der Höhe von EUR 50'000.-- tätigen. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht geltend, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die per 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Gelder bereits im Zeitpunkt des ersten Leistungsbezugs vorhanden gewesen sind. Da diese zudem weit über der Vermögensfreigrenze liegen, war die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gegeben. Wie vorstehend dargelegt, verfügten die Beschwerdeführenden im Jahr 2018 über ein sogar leicht erhöhtes Vermögen. Für die Jahre 2019 und 2020 lässt sich den aktenkundigen Belegen entnehmen, dass die Beschwerdeführenden die bei der G.____ Bank erworbenen Immobilienfonds verkauft haben, wobei eine Rückzahlung auf den 22. November 2021 und die andere auf den 14. Januar 2022 terminiert wurde (vgl. Rückgabeerklärungen für die Immobilienfonds vom 22. Oktober 2020). Diesbezüglich sind keine Belege aktenkundig, welche über den weiteren Verbleib dieses Geldes Aufschluss geben würden. Auch haben die Beschwerdeführenden keine Unterlagen zum Bankschliessfach eingereicht. Sie haben keine Auskunft über die Bareinzahlung in der Höhe von EUR 5'000.-- oder die Abhebung in der Höhe von EUR 44'686.91 erteilt. Es ist mangels gegenteiligen Beweises davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach wie vor über ein Vermögen, welches weit über der Vermögensfreigrenze liegt, verfügen. Daran ändert der ausgewiesene Saldo des Sparkontos per 12. November 2020 von EUR 232.93 nichts. Nach dem Gesagten ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden für den gesamten Unterstützungszeitraum zu verneinen und somit fehlt es an der Grundvoraussetzung für den Erhalt von Unterstützungsleistungen. Da die Beschwerdeführenden demzufolge ihre Leistungen zu Unrecht bezogen hatten, sind diese gestützt auf § 13a Abs. 1 SHG vollständig zurückzubezahlen.

6.6 Den vorstehenden Ausführungen kann entnommen werden, dass die Vermögenssituation der Beschwerdeführenden nach wie vor unklar ist. Insbesondere haben die Beschwerdeführenden nicht belegt, was mit dem Geld aus den Immobilienfonds im Umfang von ca. EUR 143'000.-- geschehen ist und demzufolge ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor Eigentümer der entsprechenden Vermögenswerte sind. Vor diesem Hintergrund ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden schon allein aus diesem Grund und unabhängig des Saldos auf dem Sparkonto oder der weiteren unbelegten Transaktionen zu verneinen bzw. unklar. Damit ist die Voraussetzung für den weiteren Erhalt von Unterstützungsleistungen nicht gegeben und die Unterstützung der Beschwerdeführenden wurde zu Recht eingestellt. Dies führt zur vollständigen Abweisung der Beschwerde. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

810 21 309 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.06.2022 810 21 309 — Swissrulings