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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.05.2022 810 21 308

May 18, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,959 words·~15 min·2

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. Mai 2022 (810 21 308) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Matthias Plattner

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Johannes Mosimann, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung (RRB Nr. 1613 vom 16. November 2021)

A. Der serbische Staatsangehörige A.____ (geb. 1977) reiste am 13. Juli 1992 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 5. Oktober 2004 heiratete er B.____. Aus der Ehe gingen fünf in der Schweiz geborene Kinder hervor: C.____ (geb. 2000;

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht seit 2017 Schweizer Bürger), D.____ (geb. 2002; seit 2017 Schweizer Bürgerin), E.____ (geb. 2004), F.____ (geb. 2006) und G.____ (geb. 2021). B. Mit Beschluss der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) vom 19. April 1999 erhielt A.____ rückwirkend auf den 1. April 1995 aufgrund eines Invaliditätsgrades (IV- Grad) von 81% eine ganze Invalidenrente (IV-Rente) zugesprochen. Per 1. Januar 2005 erhielt A.____ Ergänzungsleistungen zur IV-Rente zugesprochen. Am 20. März 2006 verfügte die SVA eine Herabsetzung der bisherigen ganzen IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente aufgrund eines IV-Grades von 64%. Zur Begründung führte die SVA aus, dass A.____ die Ausübung einer einfachen und leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Pensum von 50% zumutbar sei. C. Am 23. November 2006 ersuchten A.____ und B.____ die (damalige) Vormundschaftsbehörde der Stadt Liestal um die Errichtung einer Beistandschaft mit der Begründung, dass sie nicht in der Lage seien, ihre finanziellen Angelegenheiten selber zu regeln, und kaum Lesen und Schreiben könnten. Aufgrund ihrer Schulden würden sie dringend Hilfe benötigen. Das Ehepaar erhielt in der Folge Unterstützung in Form eines freiwilligen Beistands durch die Vormundschaftsbehörde. Am 22. Januar 2008 errichtete die Vormundschaftsbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für A.____ zwecks Verwaltung der IV-Rente und Ergänzungsleistungen. D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 berechnete die SVA den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von A.____ neu. Aufgrund eines anrechenbaren zumutbaren Erwerbseinkommens wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen gekürzt. E. A.____ ist gemäss Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2020 mit 12 Betreibungen in der Höhe von Fr. 61'592.45 (für den Zeitraum seit dem 12. Mai 2010) und mit 55 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 129'755.25 (für den Zeitraum seit dem 1. Januar 1988) verzeichnet. Per 26. Januar 2021 hat er Ergänzungsleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 695'481.-- bezogen. F. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft (AFMB) die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ersetzte diese durch eine Aufenthaltsbewilligung. G. Die von A.____, vertreten durch Johannes Mosimann, Advokat in Liestal, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1613 vom 16. November 2021 ab. H. Dagegen erhebt A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, am 29. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die Aufhebung des RRB Nr. 1613 vom 16. November 2021 und einen Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das AFMB, subeventualiter an den Regierungsrat zurückzuweisen. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

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I. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2022 schliesst der Regierungsrat unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Am 13. April 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. K. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen zu seiner gesundheitlichen Situation ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Materiell umstritten ist, ob das AFMB zu Recht die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt hat. 4.1 Am 1. Januar 2019 sind neue Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 in Kraft getreten (vgl. Amtliche Sammlung [AS] 2017 S. 6521 und 2018 S. 3171). Insbesondere wurde eine neue ausländerrechtliche Massnahme geschaffen: die sogenannte Rückstufung (Art. 63 Abs. 2 AIG). Art. 63 Abs. 2 AIG sieht vor, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind. Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2019) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a Abs. 1

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Art. 62a Abs. 2 VZAE). 4.2 Die Ausländerbehörden haben mit der Rückstufung die Möglichkeit erhalten, situationsgerechter und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr) gegeben sind; dies gilt – mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung – grundsätzlich auch für altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Mit ihr soll (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Rückstufung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5 mit Hinweisen). 4.3 Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG (bereits) zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1 E. 5.2 f. sowie E. 6.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen); nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht. Die Migrationsbehörden dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.3). Sie müssen die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.4 Die Rückstufung muss schliesslich, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall geprüft und begründet werden muss. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss sie dies in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch (BGE 148 II 1 E. 2.6). 5.1 Das AFMB ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Respektierung der Werte der Bundesverfassung und der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfülle und eine Verbesserung der Situation ohne weitergehende Massnahme unwahrscheinlich erscheine. Der Regierungsrat bestätigte die Auffassung des AFMB, dass der Beschwerdeführer die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfülle. In Bezug auf das Kriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung kam der Regierungsrat hingegen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dieses Kriterium – wie auch das Kriterium der Sprachkompetenz – erfülle. Der Regierungsrat hält dem Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Schuldenwirtschaft und fehlende Bemühungen zur Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit vor. Der Beschwerdeführer habe sodann keinen einwandfreien betreibungsrechtlichen Leumund und könne keinerlei Bemühungen zur Schuldensanierung vorweisen, was bei der Gesamtwürdigung der Integrationskriterien im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei, auch wenn sich die für die Qualifizierung der Schuldenwirtschaft ausschlaggebenden Sachverhaltsmomente hauptsächlich vor dem 1. Januar 2019 zugetragen hätten. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass sämtliche Schulden vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden seien, weshalb auf diese im Rückstufungsverfahren nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden dürfe. Weiter habe er seit 2016 keine neuen Schulden mehr generiert und eine Schuldensanierung sei aufgrund der speziellen familiären Verhältnisse und des Umstands, dass er aktuell unter dem Existenzminimum lebe, schlicht nicht möglich gewesen. Unter dem Existenzminimum lebenden Personen könne nicht vorgeworfen werden, dass sie vorbestehende Schulden nicht sanieren können. Verlangt werden könne von ihm maximal, keine neuen Schulden zu generieren, woran er sich seit Inkrafttreten des neuen Rechts gehalten habe. Die vor dem 1. Januar 2019 entstandenen Schulden seien zwar wegen unzulässiger Rückwirkung des neuen Rechts ohnehin nicht relevant, sie wären aber auch nicht als mutwillig zu qualifizieren. Bekanntlich habe er aufgrund seiner Überforderung mit finanziellen und administrativen Angelegenheiten im Jahr 2006 in Eigeninitiative eine Beistandschaft beantragt, die heute noch bestehe. In Bezug auf die Resterwerbsfähigkeit bemühe er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Erwerbstätigkeit, was die eingereichten Bewerbungen zeigen würden. Auch seien keine gewichtigen, seine privaten Interessen überwiegenden, öffentlichen Interessen auszumachen, da ihm weder Sozialhilfeabhängigkeit noch Straffälligkeit vorgeworfen werden könnten. 5.3 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a VZAE). Wurde bereits eine ausländerrechtliche

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. 5.4 Die Verschuldung des Beschwerdeführers muss zweifellos als hoch qualifiziert werden. Allerdings sind seit 2016 unbestrittenermassen keine neuen Schulden hinzugekommen, weshalb hinsichtlich der Schuldenwirtschaft nicht von einem Fortdauern des Integrationsdefizites gesprochen werden kann. Daran vermag auch die von der Vorinstanz angeführte fehlende Schuldensanierung nichts zu ändern. Selbst wenn der Beschwerdeführer neben seiner IV- Rente eine Arbeitsstelle im Teilzeitbereich finden würde, wäre es angesichts seiner Ausbildung, seines beruflichen Lebenslaufs und der familiären Situation mit fünf Kindern – davon sind drei noch minderjährig bzw. in Ausbildung – unrealistisch, dass er ein Einkommen erzielen könnte, mit dem er nachhaltig Schulden abbauen könnte. Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist somit als erfüllt zu betrachten. 6.1 Umstritten ist weiter die Einhaltung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Eine ausländische Person gilt diesbezüglich als integriert, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bzw. Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e VZAE). Dabei ist der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine Abweichung ist diesbezüglich gemäss Art. 77f VZAE möglich, wenn die ausländische Person dies – wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (lit. a); einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b) oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (lit. c), namentlich wegen einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben – nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen tun kann. Nach der Rechtsprechung ist eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist erforderlich, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer bezieht keine Sozialhilfe, sondern lebt von seiner IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Hinsichtlich der Ergänzungsleistungen ist allerdings festzustellen, dass gemäss dem Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen dem Beschwerdeführer ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 13'073.-- zumutbar wäre. Trotz dieser bestehenden Resterwerbsfähigkeit hat sich der Beschwerdeführer während Jahren nicht um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht, weshalb insoweit das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfüllt ist.

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7.1 Es bleibt die Verhältnismässigkeit der Rückstufung zu prüfen. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die Rückstufung geeignet und erforderlich ist, ihren Zweck zu erfüllen. Die Rückstufung hat zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den damit für die betroffene Person verbundenen Konsequenzen zu stehen ("Übermassverbot" [Zumutbarkeit]; vgl. Art. 96 AIG bzw. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG kann eine ausländische Person unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn diese begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips ist, dass (Zwangs-)Massnahmen grundsätzlich nicht ohne Vorwarnung angeordnet werden dürfen, sondern unter Ansetzung einer angemessenen Frist anzudrohen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nach Möglichkeit eine Verwarnung auszusprechen und die Rückstufung erst dann zu verfügen, wenn sie sich anstelle einer blossen Verwarnung praktisch zwingend aufdrängt (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.4, mit Hinweisen). 7.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während seiner gesamten 30jährigen Anwesenheitsdauer in der Schweiz vom AFMB weder verwarnt noch ermahnt noch darüber informiert wurde, dass er sein Verhalten ändern sollte, ansonsten er mit ausländerrechtlichen Massnahmen zu rechnen hätte. Damit hat man ihm nie Gelegenheit dazu geboten, sein Integrationsdefizit zu beseitigen. Unter diesen Umständen verletzt die verfügte Rückstufung das Übermassverbot und erweist sich als unverhältnismässig. Das Integrationskriterium (Bemühung um Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit) lässt sich ebenso gut durch eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG erreichen, worauf im Übrigen auch das Verhalten des Beschwerdeführers seit Verfügungserlass hindeutet. 7.3 Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats vom 16. November 2021 ist demgemäss aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Im Hinblick auf das Integrationsdefizit betreffend Teilnahme am Wirtschaftsleben rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer förmlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG). Sollte der Beschwerdeführer zukünftig in unentschuldbarer Weise nicht am Wirtschaftsleben teilnehmen, hat er trotz seiner langen Anwesenheit mit einer Rückstufung zu rechnen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- dem Regierungsrat auferlegt. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 13. April 2022 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9.1667 Stunden à Fr. 250.-- und 1.0833 Stunden à Fr. 125.-- sowie

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auslagen in der Höhe von Fr. 62.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'680.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1613 vom 16. November 2021 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat auferlegt. 5. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'680.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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