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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.06.2022 810 21 298

June 8, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,029 words·~30 min·4

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersetzen durch eine Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1567 vom 9. November 2021)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 8. Juni 2022 (810 21 298) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung (Schuldenwirtschaft, Verschweigen wesentlicher Tatsachen und fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben)

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin i.V. Chantal Fischli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Peter Studer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersetzen durch eine Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1567 vom 9. November 2021)

A. A.____, libanesischer Staatsangehöriger, geboren am XX.XX.1971, reiste am 1. August 2004 in die Schweiz ein. Seine Einreise erfolgte im Rahmen des Familiennachzugs, wobei er von B.____ (Frankreich) zu seiner Ehefrau nach C.____ zog. Mit seiner Ehefrau hat er

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwei gemeinsame Kinder (Jahrgang 2003 und 2009). Seit dem Jahr 2009 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. B. A.____ gründete zusammen mit seiner Ehefrau am 23. Dezember 2004 die Einzelfirma D.____, wobei sie Inhaberin der Firma und er Geschäftsführer derselben war. Im Jahr 2012 gründete A.____ die E.____ GmbH und war als Geschäftsführer tätig. C. Am 4. August 2014 wurde über F.____ als Inhaberin der Einzelfirma D.____ der Konkurs eröffnet (vgl. Bescheinigung des Konkursamts vom 6. Juni 2019). Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2015 als geschlossen erklärt. Die Einzelfirma wurde am 19. Januar 2015 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. Auszug des Handelsregisteramts des Kantons Basel-Landschaft vom 22. November 2016) und daraus resultieren Konkurs-Verlustscheine im Umfang von Fr. 376'983.90 (Konkurs-Verlustschein- Zusammenfassung vom 22. November 2016). D. Wegen ihrer Schuldensituation wurden A.____ und F.____ am 4. September 2015 vom Amt für Migration (heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) ausländerrechtlich verwarnt, da eine mutwillige Verschuldung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Es wurde ausgeführt, dass auf den Namen F.____ Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 209'811.55 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 158'780.70 liefen. Auf den Namen A.____ lauteten Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 95'154.65 und Verlustscheine im Umfang von Fr. 71'341.35. Das AfMB wies die Ehegatten darauf hin, dass das AfMB bei weiterer Anhäufung von Schulden der Ehegatten einen allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz prüfen müsste. E. Vom 1. September 2016 bis 30. November 2017 waren die Ehegatten von der Sozialhilfe abhängig und bezogen Leistungen in der Höhe von Fr. 58'166.95. Zufolge Anmeldung bei der Sozialhilfe hat A.____ seine Selbständigkeit aufgegeben. F. Da die Schulden weiter angestiegen waren, verlangte das AfMB mit Schreiben vom 2. März 2017 diverse Informationen von den Ehegatten. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 erklärte F.____ die entstandene Schuldensituation der Ehegatten. Diese sei auf verschiedene Erkrankungen, die gleichzeitige Betreuung ihrer kleinen Kinder und die Tatsache zurückzuführen, dass ihr die Buchhaltung der Einzelfirma D.____ über den Kopf gewachsen sei. Mit dem Konkurs der Einzelfirma sei ihr der Boden unter den Füssen weggezogen worden. Die hohen Schulden seien zudem darauf zurückzuführen, dass ihre Steuern amtlich zu hoch eingeschätzt worden seien, da sie sich nicht um die Buchhaltung habe kümmern können. Mangels Arbeitslosenentschädigung und Verdienstmöglichkeiten seien sie gezwungen gewesen, Sozialhilfe zu beanspruchen. G. Am 5. August 2019 gewährte das AfMB A.____ und F.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersetzen durch eine Aufenthaltsbewilligung. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2019 erklärte F.____ die schwierige finanzielle Situation der Ehegatten nochmals. Mit Schreiben vom 6. September 2019 nahmen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie, nachfolgend immer vertreten durch Dr. Peter Studer, Advokat, nochmals Stellung. Sie führten aus, dass A.____ intensiv eine Arbeit suche, aber nichts finde. F.____ sei seit dem 16. Oktober 2017 erwerbstätig, vermöge mit ihrem Einkommen aber den Existenzbedarf der Familie nicht zu decken. Ihr Einkommen reiche nicht aus, um die Krankenkassenprämien zu bezahlen, und bei ihren Schulden handle es sich ausschliesslich um nicht bezahlte Krankenkassenprämien. Es sei der Familie somit nicht möglich, Schulden abzubauen. Dies könnte sich ändern, sollte A.____ ab Ende September 2019 die Stelle antreten können, die ihm ein Bekannter in Aussicht gestellt habe. Sobald er wieder ein Einkommen habe, beginne er mit der ratenweisen Schuldenabzahlung. Mit Eingabe vom 25. November 2019 reichte A.____ seinen am 19. November 2019 mit der Firma G.____ GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit Beginn per 2. Januar 2020 ein. H. Das AfMB widerrief mit Verfügung vom 2. März 2019 (recte: 2020) die Niederlassungsbewilligung von A.____ und F.____ und ersetzte sie mit einer Aufenthaltsbewilligung.

I. Dagegen erhoben A.____ und F.____ am 16. März 2020 Beschwerde, welche der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1370 vom 13. Oktober 2020 guthiess mit der Begründung, dass das AfMB eine Verfügung erlassen habe, die zwar Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft werde, in Anwendung von Art. 62a Abs. 2 lit. c der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 aufführe, diese jedoch im Dispositiv nicht aufgeführt habe. Die Bedingungen, die nur in den Erwägungen enthalten seien, hätten daher keine rechtliche Verbindlichkeit. Zusätzlich sei vorgängig das rechtliche Gehör zu den Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft werde, und zu den Folgen bei Nichteinhaltung der Bedingungen nicht gewährt worden. Die in den Erwägungen aufgezählten Bedingungen seien folglich doppelt mangelhaft und nicht rechtsverbindlich.

J. Am 25. November 2020 gewährte das AfMB A.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersetzen durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Der Ehefrau wurde die Niederlassungsbewilligung belassen. K. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 widerrief das AfMB die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ersetzte sie durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Die Aufenthaltsbewilligung wurde auf 12 Monate befristet und mit den Bedingungen verknüpft, dass er sich um eine Erwerbstätigkeit von mindestens 80 Prozent zu bemühen habe, wobei mindestens acht Bewerbungen pro Monat zu machen und diese sowie eine allfällige Anstellung zu dokumentieren seien, dass er keine neuen vermeidbaren Schulden generiere und die Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten saniere. L. Dagegen erhob A.____ am 2. Juli 2021 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Eingabe vom 3. September 2021 teilte A.____ dem Regierungsrat mit, dass er seit 1. September 2021 eine unbefristete Anstellung bei der H.____ habe.

M. Mit RRB Nr. 1567 vom 9. November 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht N. Mit Eingabe vom 19. November 2021 erhob A.____ gegen den RRB Nr. 1567 vom 9. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der angefochtene RRB aufzuheben und das AfMB anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, unter o/e-Kostenfolge, wobei im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Beschwerdebegründung datiert vom 17. Januar 2022. O. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 beantragt der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

P. Mit Verfügung vom 8. April 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und das Ersetzen durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) zu Recht erfolgten. 3.1 Am 1. Januar 2019 sind diverse neue Bestimmungen des AIG in Kraft getreten (Änderung vom 16. Dezember 2016, Amtliche Sammlung [AS] 2017 S. 6521 und 2018 S. 3171). Insbesondere wurden die Bestimmungen zur Integration grundlegend überarbeitet. Um die gesellschaftliche Bedeutung der Integration zu unterstreichen, wurde das bis dahin geltende "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer" (AuG) vom 16. Dezember 2005 in "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration" (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 umbenannt (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013, Bundesblatt [BBl] 2013 S. 2403). Mit der Gesetzesänderung wurde eine neue ausländerrechtliche Massnahme geschaffen: die sogenannte Rückstufung von der Niederlassungsbewilligung zur Aufenthaltsbewilligung (Art. 63

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 AIG). Die Massnahme basiert ursprünglich auf der von Philipp Müller eingereichten parlamentarischen Initiative 08.406 "Rückstufung eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum Jahresaufenthalter". Nachdem der Bundesrat unter anderem unter Hinweis darauf, dass die Schaffung der Massnahme zu neuen, komplizierten und langwierigen Verfahren führe, vorgeschlagen hatte, die Initiative nicht umzusetzen (vgl. Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 4. März 2016, BBl 2016 S. 2822), wurde im Verlauf der parlamentarischen Debatte ein gegenteiliger Antrag angenommen und die Rückstufung mit Art. 63 Abs. 2 AIG in der heute geltenden Form beschlossen und ins Gesetz aufgenommen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verwaltung- und Verfassungsrecht [KGE VV], vom 10. Juni 2020 [810 19 335] E. 2.1). 3.2 Art. 63 Abs. 2 AIG sieht vor, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Mit der Rückstufung soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Die Rückstufung hat somit auch einen präventiven Charakter (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen AIG, Stand 1. März 2022, Ziff. 8.3.3). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a Abs. 1 VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Wird die Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, so muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE mindestens folgende Elemente enthalten: lit. a) die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat; lit. b) die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung; lit. c) die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 1 AIG) und lit. d) die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach lit. c) nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). 3.3 Mit der per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Gesetzesänderung wurden die massgebenden Integrationskriterien neu auf Gesetzesstufe in Art. 58a AIG explizit und abschliessend definiert. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien:

a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG angemessen Rechnung zu tragen. Die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien wurden in den verschiedenen migrationsrechtlichen Erlassen (AIG, Asylgesetz [AsylG] vom 26. Juni 1998 und Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG] vom 20. Juni 2014) vereinheitlicht und aufeinander abgestimmt (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013, BBl 2013 S. 2399). Die in Art. 58a Abs. 1

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht AIG genannten Integrationskriterien bilden den Massstab zur Beurteilung der Integration im Hinblick auf Bewilligungserteilungen sowie Änderungen des Aufenthaltsstatus. Die Integrationsbeurteilung hat immer im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Defizite bei einzelnen Kriterien können durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen werden (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, N 1 zu Art. 58a AIG). 4.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid zunächst, dass aufgrund der erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht auf eine gescheiterte Integration wegen Nichtbeachtens der öffentlichen Sicherheit geschlossen werden könne. Demgegenüber sei aufgrund seiner Verschuldung und des Verschweigens seiner Kündigung im ersten regierungsrätlichen Verfahren das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Ordnung nicht erfüllt. Hinsichtlich der Verschuldung führte der Regierungsrat aus, dass der Beschwerdeführer einen enormen Schuldenberg zu verantworten habe und zu seinen Lasten festzustellen sei, dass die Verschuldung seit der Verwarnung im September 2015 noch einmal sehr stark angestiegen sei. Die Situation habe sich in den letzten Jahren zwar etwas entspannt und die Schulden seien nicht mehr so rasant angestiegen. Es seien jedoch auch nach November 2017, d.h. nach der Ablösung von der Sozialhilfe, neue Verlustscheine registriert worden. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Verwarnung mit Unterbrüchen, teilweise krankheitsbedingt, bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Zwischenzeitlich habe er sich aber damit abgefunden, Hausmann zu sein. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer zu wenig um eine Anstellung bemüht. Überdies habe er nicht dargelegt, wie er die Schulden abzubauen gedenke. Seit der Verwarnung im Jahr 2015 seien die Schulden stark angestiegen und es würden gewichtige Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer durch seine jahrelange Untätigkeit hinsichtlich der Arbeitssuche das massive Auflaufen der Schulden in Kauf genommen und damit mutwillig gehandelt habe. Eine andere Erklärung als Mutwilligkeit liege nicht auf der Hand und sei somit nicht nachvollziehbar. Aufgrund der konkreten Umstände müsse der Beschwerdeführer den entsprechenden Gegenbeweis erbringen, was ihm nicht gelungen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 1. März 2021 erklärt, sein Arbeitsvertrag sei am 24. März 2020 und somit noch während der Probezeit gekündigt worden. Im ersten regierungsrätlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer diesen Umstand verschwiegen und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, wonach eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben mache oder wesentliche Tatsachen verschweige. Weiter erfülle der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht. Es sei ihm zwar zugute zu halten, dass er aktuell in einem 50 %-Pensum tätig sei, dennoch habe er damit die ihm auferlegte Bedingung, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen, nicht erfüllt. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Erwerbstätigkeit im vorerwähnten Umfang nicht möglich sein sollte. Die weiteren Kriterien, welche erfüllt seien, vermöchten die nicht erfüllten Kriterien nicht aufzuwiegen, weshalb die Bilanz im Sinn einer zukunftsgerichteten Gesamtwürdigung insgesamt negativ ausfalle. Eine Rückstufung erweise sich als verhältnismässig.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Verschuldung nicht mutwillig erfolgt sei und eine solche im Übrigen vom AfMB nachzuweisen wäre. Der Anstieg der Schulden sei auf den Umstand zurückzuführen, dass er schlicht keine Mittel gehabt habe, um die Schulden abzubauen, sei er doch im massgeblichen Zeitraum auf die Unterstützung seiner Ehefrau bzw. der Sozialhilfe angewiesen gewesen. Er habe triftige Gründe gehabt, weshalb er sich nicht ins Erwerbsleben habe integrieren können. Selbst wenn ihm diesbezüglich ein Vorwurf gemacht werden könnte, würde das noch immer keine Mutwilligkeit begründen, denn er hätte eine Stelle finden müssen, welche es ihm erlaubt hätte, neben der Deckung des Lebensunterhalts auch Schulden abzubauen. Seine Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit seien sehr gering und mit der nun angetretenen Stelle bei der H.____ handle es sich um einen absoluten Glücksfall. Mit seinem Einkommen könne er keine Schulden sanieren. Die monatliche Unterdeckung werde durch seine Ehefrau getragen. Die Verschuldung sei somit nicht mutwillig. Auch in Bezug auf das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben widerspreche er dem Regierungsrat dezidiert, wenn dieser ausführe, er habe sich nicht gegen die Bedingung, eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zu finden, gewehrt. Er habe in seiner Beschwerdebegründung vom 11. August 2021 dargelegt, dass er das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben durch Leistungen Dritter, auf die er einen Anspruch habe, erfülle und dass er folglich keine Verpflichtung habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gleichwohl habe er signalisiert, er werde sich neben seiner Tätigkeit als Hausmann weiterhin um eine Arbeitsstelle bemühen. Er befinde sich aktuell in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu 50 %, er erledige die Hauswarttätigkeit für seine Ehefrau und es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er, nachdem er endlich eine Anstellung gefunden habe, diese aufgebe und sich nach einer 80 %-Stelle umsehe. Gemäss der eingereichten Bestätigung der Arbeitgeberin könnten die Arbeitsprozente derzeit nicht erhöht werden. Er bestreitet ferner, aufgrund der nicht mitgeteilten Kündigung den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt zu haben. Er sei folglich integriert und die Voraussetzungen für eine Rückstufung seien nicht gegeben. Überdies würde sich die Rückstufung auch als unverhältnismässig erweisen. 5.1 Da die Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft ist (Art. 34 Abs. 1 AIG), rechtfertigen Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht leichthin, sondern nur, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 23 zu Art. 63 AIG). Voraussetzung für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ist eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind alle vier in Art. 58a Abs. 1 AIG abschliessend genannten Kriterien zu prüfen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (SPESCHA, a.a.O., N 1 zu Art. 58a AIG; Urteil des BVGer F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 4.5). Eine gleichartige Gesamtwürdigung ist auch im Einbürgerungsverfahren vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.4). Die Anforderungen an die Integration sind umso höher, je mehr Rechte einer ausländischen Person mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Sinn dieser Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung ist, dass Defizite bei einzelnen Kriterien durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen werden können. Im Gegensatz dazu muss beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG nur ein Widerrufsgrund geprüft

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht und bejaht werden. Die Rückstufung setzt weiter voraus, dass die betroffene Person in der Lage ist, ihr Verhalten zu steuern, d.h. ihre Integration zu verbessern, was zum Beispiel bei Sozialhilfeabhängigen dann nicht der Fall ist, wenn der Sozialhilfebezug aufgrund persönlicher Umstände im Sinne von Art. 77f VZAE entschuldbar erscheint (SPESCHA, a.a.O., N 26 zu Art. 63 AIG). 5.2 Es ist zu beachten, dass es sich bei der Verfügung betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung um eine sogenannte Dauerverfügung handelt, die einen Sachverhalt für eine längere Zeitspanne regelt. Die Verfügung entfaltet damit nicht bloss Wirkung für ein einmaliges und zeitlich abgeschlossenes Ereignis, sondern entfaltet auch Rechtsfolgen für die Zukunft. Diese Qualifikation ist insbesondere bei Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen – wie die Rückstufung – entscheidend, da sich die Regelungen des Status im Laufe seiner Gültigkeit ändern können (vgl. ANNE KNEER UND BENJAMIN SCHINDLER, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann et. al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 38 f.). Der Gesetzgeber hat für die Änderung von Art. 63 Abs. 2 AIG keine Übergangsbestimmung erlassen, weshalb die Möglichkeit der Rückstufung grundsätzlich für alle Niederlassungsbewilligungen ohne Differenzierung der bisherigen Aufenthaltsdauer ab dem 1. Januar 2019 gilt (KNEER UND SCHINDLER, a.a.O., S. 41). Neues Recht darf jedoch keine Wirkungen für Sachverhalte vorsehen, die sich abschliessend unter altem Recht verwirklicht haben (sog. Rückwirkungsverbot). Nicht als Rückwirkung gelten demgegenüber Situationen, in denen ein neuer Erlass auf einen zeitlich offenen Sachverhalt angewendet wird. Ein zentraler Gedanke des intertemporalen Rechts ist, dass neues Recht nicht an Tatbestandselemente anknüpft, die von den betroffenen Personen nicht mehr beeinflusst werden können (Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Februar 2021 [810 20 229] E. 6.3). Die Migrationsbehörden dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Sie müssen die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (Urteil des BGer 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist für die Beurteilung des Integrationskriteriums "Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" insbesondere die Verschuldung ab dem 1. Januar 2019 relevant, wobei diese unter Berücksichtigung des vergangenen Verhaltens des Beschwerdeführers zu würdigen ist. Auch die weiteren Integrationskriterien müssen geprüft werden und dabei sind allfällig Defizite oder ausgeprägtes Vorhandensein gegeneinander abzuwägen.

6.1 Voraussetzung für die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG ist die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. In Bezug auf die Gewichtung einer Straftat ist selbstverständlich nebst deren Schwere auch der Zeitab-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht lauf seit deren Begehung zu beachten. Bei geringen und lang zurückliegenden Straftaten ist nicht leichthin ein relevantes Integrationsdefizit anzunehmen (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 2 zu Art. 58a AIG). Die Verschuldung, als Folge des Nichterfüllens von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, muss mutwillig erfolgen, das heisst sie muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Schuldenwirtschaft für sich allein noch nicht mutwillig und es ist nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4 und 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1). Es obliegt primär der Behörde, abzuklären, ob Mutwilligkeit vorliegt. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Auch anwachsende Schulden lassen nicht ohne Weiteres auf Mutwilligkeit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4); ausserdem geht die Beweislosigkeit zulasten der Behörde (Urteil des BGer 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.4). 6.2 Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vertritt der Regierungsrat zu Recht die Auffassung, dass diese Verstösse an sich nicht für eine mangelnde Integration des Beschwerdeführers sprechen und diesen deshalb bei der Prüfung des Integrationskriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein geringes Gewicht beizumessen sind. Demgegenüber sehen der Regierungsrat und das AfMB aufgrund der hohen Verschuldung des Beschwerdeführers einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Den Akten kann entnommen werden, dass per Januar 2015 19 Betreibungen in der Höhe von Fr. 69'792.60 und 9 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 69'126.10 auf den Beschwerdeführer lauteten. Per Juni 2021 sind 23 Betreibungen in der Höhe von Fr. 106'636.35 und 49 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 240'014.25 auf den Beschwerdeführer registriert gewesen, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zweifellos als erheblich einzustufen ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Bestritten wird demgegenüber die Mutwilligkeit der Verschuldung mit der Begründung, dass er schlicht keine Mittel gehabt habe, um Schulden abzubauen, sei er doch in der von der Vorinstanz erwähnten Zeit auf die Unterstützung seiner Ehefrau bzw. der Sozialhilfe angewiesen gewesen. Zudem sei der Vorhalt, er sei in Bezug auf die Arbeitssuche jahrelang untätig gewesen, unzutreffend. Er habe über Jahre hinweg Suchbemühungen getätigt und teilweise triftige Gründe gehabt, weshalb er sich nicht ins Erwerbsleben habe integrieren können

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. Stellungnahme vom 4. Juli 2017 und Beschwerdebegründung an den Regierungsrat vom 7. Dezember 2020). Vorliegend stützte sich der Regierungsrat im Zusammenhang mit der Verschuldung des Beschwerdeführers darauf, dass dessen Schulden seit dem Jahr 2015, genauer seit der Verwarnung durch das AfMB, weiterhin stark angestiegen seien, womit die Verschuldung als mutwillig zu qualifizieren sei. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass das AfMB den Beschwerdeführer im September 2015 verwarnt und aufgrund der weiter angestiegenen Schulden im März 2017 erneut Informationen betreffend die Schuldensituation beim Beschwerdeführer eingeholt hatte. Mit Schreiben vom 5. August 2019 zeigte das AfMB dem Beschwerdeführer mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersetzen durch eine Aufenthaltsbewilligung an. Das AfMB hatte den Beschwerdeführer im September 2015 angehalten, seine finanzielle Situation zu verändern bzw. alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Schulden (nach Möglichkeit) abzubauen. Dennoch hat das AfMB bis im August 2019 davon abgesehen, weitere Massnahmen zu ergreifen, bis es im März 2020 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung verfügte und eine Rückstufung anordnete. Dabei ist zu beachten, dass im August 2014 über die Ehefrau des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde am 14. Januar 2015 beendet und im Verteilungsplan des Konkursamtes wurde ein Verlust in der Höhe von Fr. 376'183.89 festgestellt. Zu berücksichtigen ist, dass die Ehegatten kurz nach Abschluss des Konkursverfahrens verwarnt wurden und bei der geschilderten Ausgangslage abzusehen war, dass weitere Schulden dazukommen würden. Diese konnten von den Ehegatten bzw. hier massgeblich vom Beschwerdeführer nicht mehr abgewendet werden und sie können deshalb nicht als mutwillig betrachtet werden. Vom September 2016 bis Juli 2017 war der Beschwerdeführer von der Sozialhilfebehörde abhängig und krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer, selbst wenn seine Verschuldung weiterhin angewachsen ist, keine Mutwilligkeit vorgehalten werden. Wie dargelegt, ist bei einer Rückstufung massgeblich auf den Sachverhalt, wie er sich seit dem 1. Januar 2019 zugetragen hat, abzustellen. Demnach wäre der Regierungsrat gehalten gewesen, aufzuzeigen, wie sich die Verschuldung im vorliegenden Fall seit dem 1. Januar 2019 entwickelt hat, was er jedoch nicht getan hat, stellte er doch massgeblich auf die Schuldenentwicklung seit der Verwarnung im Jahr 2015 ab, welche aufgrund der dargelegten Umstände nicht als mutwillig bezeichnet werden konnte. Seit dem 1. Januar 2019 kann gestützt auf die Akten keine massgebliche Zunahme der Verschuldung mehr festgestellt werden, weshalb auch diesbezüglich die Mutwilligkeit nicht nachgewiesen ist. 7.1 Weiter halten die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer unter dem Integrationskriterium Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, dass er im ersten regierungsrätlichen Verfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, indem er den Regierungsrat nicht über den Umstand seines gekündigten Arbeitsverhältnisses informiert habe. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AIG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretenden Umständen bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, der positive Bewilligungsentscheid bei voller Sachverhaltskenntnis der Behörden ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre, sowie in subjektiver Hinsicht die ausländische Person wusste oder vernünftigerweise wissen musste, dass der falsche Anschein für den Bewilligungsentscheid bedeutsam war und sie diesen Anschein in der Absicht herbeiführte bzw. aufrechterhielt, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (vgl. Urteil des BGer 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss., Zürich 2022, Rz. 447, 469). Der Widerrufsgrund folgt aus der materiellen Mitwirkungspflicht bzw. der Wahrheits- und Offenbarungspflicht gemäss Art. 90 AIG. Eine Mitwirkungspflichtverletzung und damit die objektive Grundlage für einen Widerruf wegen Erschleichens einer Bewilligung kann demnach nur vorliegen, wenn über einen wesentlichen Umstand ein falscher Anschein erweckt bzw. aufrechterhalten wurde (vgl. SPRING, a.a.O., Rz. 431). Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis muss die ausländische Person für eine Bejahung des Täuschungswillens einen falschen Anschein erwecken oder aufrecht erhalten haben in der Absicht, gestützt darauf, den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (vgl. SPRING, a.a.O., Rz. 450). 7.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Zweck dieses Rechtsinstituts ist es, das familiäre Zusammenleben zwischen Eltern und Kindern zu ermöglichen. Nach fünf Jahren wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Rahmen der Prüfung betreffend die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde der Beschwerdeführer insbesondere darauf hingewiesen, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne, wenn er sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Der Beschwerdeführer bestätigte damals, keine Vorstrafen zu haben, dass kein Strafverfahren hängig sei oder Betreibungen und/oder Verlustscheine gegen ihn bestehen würden. In einem separaten Formular bestätigte er die bestehende, tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft. Der Vorhalt des Regierungsrats, dass der Beschwerdeführer den Verlust der Arbeitsstelle im März 2020 nicht mitgeteilt habe, betrifft offensichtlich nicht das Verfahren betreffend die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Aus den vorstehend erwähnten Bestätigungen ging für den Beschwerdeführer sodann auch nicht hervor, dass er seine beruflichen Veränderungen mitzuteilen habe, da die entsprechenden Bestätigungen sich nicht auf die berufliche Situation bezogen hatten. Vor diesem Hintergrund war für den Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass eine Mitteilung betreffend seine Kündigung – insbesondere unter den konkreten Umständen, welche sogleich aufzuzeigen sind – für das Bewilligungsverfahren relevant sein könnte. Auch aus der Verwarnung war dies nicht ersichtlich, wurde er doch wegen seiner Verschuldung verwarnt. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die objektive Tatsache des Stellenverlustes verschwiegen habe, handelt es sich dabei nicht um einen wesentlichen Umstand. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung und somit seit Jahren nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen war, er keine massgeblichen Schulden mehr angehäuft hat, zusammen mit seiner erwerbstätigen Ehefrau eine wirtschaftliche Einheit bildet und somit für ihn nicht erkennbar war, dass der Verlust der Arbeitsstelle eine wesentliche Tat-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sache darstellen konnte. Zudem erklärte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Stellenverlust, welcher zu Beginn des Lockdowns im März 2020 erfolgte, dass er davon ausgegangen sei, dass er die vom Bruder in Aussicht gestellte erneute Anstellung werde antreten können, was sich im Nachhinein als falsch erwiesen habe. Bei der geschilderten Ausgangslage kann keine Rede von einer Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers sein. Im Besonderen finden sich in den Akten zudem Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer den Behörden diesen Umstand telefonisch mitgeteilt haben soll. Zumindest scheinen die diesbezüglichen Ausführungen der Ehefrau im Kontext glaubhaft (vgl. E-Mail von F.____ an Peter Studer vom 5. November 2020). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Tatsache transparent zu machen bereit gewesen war und dies – wäre ihm deren Wesentlichkeit bewusst gewesen – wohl auch (nochmals) gemacht hätte. Hinzu kommt schliesslich der Umstand, dass das regierungsrätliche Verfahren selbst in Kenntnis der Kündigung der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers mit einer Gutheissung geendet hätte, weil der Entscheid des AfMB aus formellen Gründen und noch vor der Prüfung der einzelnen Kriterien aufgehoben wurde. Demzufolge ist eine Behördentäuschung im vorliegenden Fall zu verneinen und das Integrationskriterium des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als erfüllt zu betrachten. 8.1 Schliesslich erachtet der Regierungsrat das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG als nicht erfüllt. Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Nach Art. 77e Abs. 2 VZAE nimmt eine Person am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist. Bei diesem Integrationskriterium wird nicht bloss der entsprechende Wille gefordert, sondern die tatsächliche Teilnahme beziehungsweise der Erwerb (SPESCHA, a.a.O., N 7 zu Art. 58a AIG). Indikatoren für den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sind ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis oder der Nachweis der wirtschaftlichen Unabhängigkeit (z.B. selbständige Erwerbstätigkeit) oder der Nachweis von Arbeitssuchbemühungen, Anmeldungen beim RAV, Temporärarbeiten oder die Bestätigung von Zwischenverdiensten, welche den Willen nachweisen selbstverantwortlich zu leben (SEM-Weisungen AIG, 1. März 2022 Ziff. 3.3.1.4.1). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 1. September 2021 über eine unbefristete Anstellung im Umfang von 50 %. Überdies macht er geltend, dass er sich um den jüngeren Sohn, welcher an Konzentrationsschwierigkeiten leide und deshalb medikamentös behandelt werde, sowie um seine Schwiegereltern kümmere. Er kümmere sich vollständig um den Haushalt und die Hausabwartstätigkeit im Haus. Die Ehegatten hätten sich für diese Rollenverteilung entschieden. Grundsätzlich steht es den Ehegatten frei, wie sie die Aufgaben innerhalb ihrer ehelichen Gemeinschaft aufteilen, solange sie ihre Lebenshaltungskosten zu decken vermögen. Sie sind seit dem Jahr 2017 nicht mehr sozialhilfeabhängig und die Schuldensituation hat sich seit dem 1. Januar 2019 nicht massgeblich verschlechtert bzw. es ist den Ehegatten gelungen, weitere Schulden zu verhindern. In den Akten finden sich diverse Stellensuchbemühungen der vergangenen Jahre. Der Beschwerdeführer hat in verschiedenen Bereichen Arbeit gesucht und war auch in verschiedenen Branchen tätig, was zumindest seinen ernsten Willen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, zeigt. Der Beschwerdeführer nimmt aktuell ein halbes Arbeitspen-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht sum wahr und erzielt ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 2'200.-- (vgl. Anstellungsvertrag vom 31. August 2021; Beschwerdebegründung vom 17. Januar 2022 S. 6). Dieses Einkommen ist angesichts der Höhe seiner Schulden zwar als gering einzustufen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass diese Anstellung im Lichte seiner Ausbildung und seines Alters als vertretbar erscheint. Zu beachten ist dabei, dass er auch die Kinderbetreuung und die Haushaltsarbeit übernimmt. Mit seiner Ehefrau bildet er eine wirtschaftliche Einheit, welche ebenfalls eine gewisse Reduktion des Arbeitspensums zu rechtfertigen vermag. Positiv zu gewichtigen ist, dass es sich bei der aktuellen Anstellung um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handelt, und somit eine gewisse berufliche Stabilität des Beschwerdeführers vorliegt. Zwar ist eine Erhöhung des Pensums aktuell nicht möglich, doch ist eine solche, je nach Auftragslage vorgesehen (vgl. Schreiben der H.____ vom 20. Dezember 2021). Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sich wieder ins Erwerbsleben zu integrieren, und er somit – wenn auch knapp – das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben erfüllt. 9. Die beiden weiteren Kriterien der Respektierung der Werte der Bundesverfassung und Sprachkompetenzen erachtete auch der Regierungsrat als erfüllt und sie geben deshalb zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer damit alle Integrationskriterien. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und dem Beschwerdeführer ist die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterlegenen Regierungsrat aufzuerlegen. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 17. Januar 2022 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 14 Stunden à Fr. 230.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 136.-geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'614.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt) zu bezahlen. 10.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1567 vom 9. November 2021 aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'614.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 21 298 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.06.2022 810 21 298 — Swissrulings