Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 19. Januar 2022 (810 21 259) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Festlegung des Ortes des Kindergarteneintritts sowie der Betreuungsregelung
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Jgnaz Jermann, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Matthias Plattner
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Martina Horni, Advokatin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Christoph Gäumann, Rechtsanwalt
Betreff Festlegung des Ortes des Kindergarteneintritts sowie der Betreuungsregelung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 12. August 2021)
A. A.____ (geb. 1992), wohnhaft in D.____, und C.____ (geb. 1974) wohnhaft in E.____ BL, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der unter der gemeinsamen Sorge stehenden Tochter F.____ (geb. 2016). Bei der Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Jahr 2018
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vereinbarten die Eltern, sich zu gleichen Teilen um F.____ kümmern zu wollen, und einigten sich darauf, dass F.____ ihren Wohnsitz beim Vater habe. Trotz eines seit der Trennung bestehenden chronischen Elternkonflikts konnte in der Folge die alternierende Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen umgesetzt werden. B. Mit E-Mail-Nachricht vom 10. Dezember 2018 beantragte C.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) das alleinige Sorge- und Obhutsrecht über F.____ mit der Begründung, A.____ vernachlässige ihre Mutterpflichten. A.____ bestritt mit E-Mail- Nachricht vom 12. Dezember 2018 eine Gefährdung des Kindeswohls von F.____ bei ihr und erwiderte, C.____ bringe F.____ nicht wie vereinbart zu ihr. Aufgrund des elterlichen Konflikts gingen bei der KESB am 13. September 2018 und am 28. Dezember 2018 Gefährdungsmeldungen der Polizei Basel-Landschaft betreffend F.____ ein. C. Nachdem sich C.____ und A.____ über die Obhuts-/Betreuungsanteile geeinigt hatten, erteilte ihnen die KESB am 5. Juni 2019 die Weisung, sich durch die Familien- und Jugendberatung G.____ zur Erarbeitung einer Ferienregelung und zur Klärung des Wohnsitzes von F.____ beraten zu lassen. Weiter errichtete die KESB für F.____ eine Erziehungsbeistandschaft und ernannte H.____ als Beistand. D. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 gelangte A.____, vertreten durch Martina Horni, Advokatin, mit dem Antrag um Entscheid in der Wohnsitzfrage an die KESB, weil weder im Rahmen der Beratungsgespräche noch durch den Beistand eine Lösung habe gefunden werden können. C.____, vertreten durch Christoph Gäumann, Advokat, nahm am 7. September 2020 dazu Stellung. E. Am 24. September 2020 entschied die KESB, dass der Wohnsitz von F.____ beim Kindsvater in E.____ verbleibe. F. Gegen den Entscheid der KESB erhob A.____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, am 6. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, dass der Entscheid der KESB vom 24. September 2020 teilweise aufzuheben sei und der Wohnsitz von F.____ bei ihr in D.____ festzulegen sei. G. Am 23. Dezember 2020 informierte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht über ihre Hochzeit mit I.____ am 11. Dezember 2020. H. Mit Urteil vom 14. April 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde von A.____ vollumfänglich ab, was zur Folge hatte, dass der Wohnsitz von F.____ weiterhin bei ihrem Vater in E.____ verblieb. I. Im Hinblick auf die bevorstehende Einschulung von F.____ reichte der Beistand am 15. Juli 2021 eine Empfehlung betreffend Betreuungsregelung bei der KESB ein. Die Eltern nahmen mit Eingaben vom 10. August 2021 bzw. vom 11. August 2021 Stellung.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Am 12. August 2021 entschied die KESB, dass F.____ am Wohnsitz in E.____ im Kindergarten J.____ eingeschult werde. Weiter verfügte die KESB eine Betreuungsvereinbarung für das Schuljahr 2021/2022, wonach F.____ jeweils am Mittwoch- und Donnerstagnachmittag durch die Kindsmutter betreut werde und jedes Wochenende von Freitagnachmittag (direkt nach Kindergartenschluss um 12:00 Uhr) bis Montagmorgen (zwischen 08:00 und 08:30 Uhr) alternierend bei ihrem Vater und bei ihrer Mutter verbringe. K. Gegen diesen Entscheid hat A.____, vertreten durch Martina Horni, mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben. Sie beantragte, dass der Entscheid der KESB vom 12 August 2021 teilweise aufzuheben und die bisher gelebte alternierende Obhut den Eltern mit Änderungen in den Betreuungszeiten zu belassen sei. Die Betreuungsregelung sei so festzulegen, dass die Kindsmutter F.____ jeweils von Montagmorgen bis Mittwochmittag (inkl. Übernachtung) sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagabend (inkl. Übernachtung) betreue. Eventualiter sei die bisherige Betreuungsregelung so abzuändern, dass die Kindsmutter F.____ von Mittwochmittag bis Freitagabend (inkl. Übernachtung) sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen (inkl. Übernachtung) betreuen könne. Subeventualiter sei die Betreuungsregelung insofern auszuweiten, dass die Kindsmutter F.____ auch an den übrigen Nachmittagen unter der Woche jeweils nach Kindergartenschluss bis um 19:00 Uhr betreuen könne, sofern der Kindsvater sie nicht persönlich betreue. Zwar sei auch die Frage nach dem Einschulungsort ein Streitpunkt unter den Kindseltern gewesen, da sich die Kindsmutter eine Einschulung im Kindergarten K.____ in D.____ gewünscht hätte. Allerdings würde die Beschwerdeführerin den Entscheid der KESB über den Einschulungsort, zum Wohle des Kindes, welches nun seit dem 16. August 2021 in den Kindergarten J.____ in E.____ gehe, zum jetzigen Zeitpunkt nicht anfechten. In der Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich die Kindseltern im Rahmen ihrer Trennung auf eine alternierende Obhut mit weitgehend gleichen Betreuungsanteilen hätten einigen können, wobei dieses Wechselmodell, trotz des anhaltenden Konflikts zwischen den Eltern, im Wesentlichen funktioniert habe. Entsprechend sei von einer Aufhebung der alternierenden Obhut und einer Neuregelung der Betreuungsverhältnisse zulasten der Kindsmutter mangels wesentlicher Veränderung der Verhältnisse abzusehen und die bisherige Betreuungsregelung, allenfalls unter Anpassung einzelner Betreuungstage, zu belassen oder zugunsten der Kindesmutter auszuweiten. L. Mit Eingabe vom 05. Oktober 2021 verzichtete die KESB auf eine Vernehmlassung. M. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2021 beantragte der Kindsvater, vertreten durch Christoph Gäumann, dass die Beschwerde abzuweisen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Beistand und die KESB, welche den Fall aufgrund der langen Vorgeschichte kennen würden, am besten beurteilen könnten, welche Lösung für das Kindeswohl am besten sei. N. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 reichte die KESB neue Unterlagen ein, wonach es zu Drohungen des Kindsvaters gegenüber der Kindsmutter gekommen sei. Weiter beinhalteten
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Unterlagen Beanstandungen des Kindsvaters über die Kindsmutter. Mit Eingabe vom 2. November 2021 nahm die Kindsmutter zu den Beanstandungen des Kindsvaters Stellung. O. Am 4. November 2021 reichte der Beschwerdegegner das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. P. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. November 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach den Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Nach Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB kann sich die Kindesschutzbehörde auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. 3.2 Mit Entscheid vom 12. August 2021 verfügte die KESB, dass F.____ am, durch den vom Kantonsgericht bestätigten, Wohnsitz in E.____ im Kindergarten J.____ eingeschult werde. Weiter verfügte die KESB eine Betreuungsregelung für das Schuljahr 2021/2022, wonach F.____ jeweils am Mittwoch- und Donnerstagnachmittag (12:00 bis 19:00 Uhr) durch die Kindsmutter betreut werde und jedes Wochenende von Freitagnachmittag (direkt nach Kindergartenschluss um 12:00 Uhr) bis Montagmorgen (zwischen 08:00 und 08:30 Uhr) alternierend
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei ihrem Vater und bei ihrer Mutter verbringe, wodurch sich für die Kindsmutter eine Reduzierung ihrer Betreuungsanteile ergab. Mit ihrer Entscheidung folgte die KESB dem Betreuungsvorschlag des Beistands, welcher einen Kompromiss darstelle, der von beiden Elternteilen ohne erhebliche Einbussen umgesetzt werden könne und sowohl der bisherigen Betreuung als auch dem neuen Umstand in Form der bevorstehenden Einschulung von F.____ angemessen Rechnung trage. 3.3 Die Beschwerdeführerin, welche sich infolge dieses Entscheids mit einer Reduzierung ihrer Betreuungsanteile konfrontiert sieht, gibt an, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, wieso am bisher gelebten Betreuungskonzept etwas geändert werden müsse. Sie bringt vor, dass Kinder, die sich nicht zwischen Mutter und Vater entscheiden müssten, weniger unter Loyalitätskonflikten und Verlustängsten sowie weiteren Nachteilen leiden würden. Bei beiden Eltern seien die erzieherischen Fähigkeiten gegeben und beide Eltern hätten grundsätzlich die Möglichkeit, sich persönlich um das Kind zu kümmern. Sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater könnten ihrer Tochter eine kindgerechte Wohnung sowie ein stabiles Umfeld bieten. Folglich solle F.____ weiterhin jeweils hälftig vom Vater und von der Mutter betreut werden und unverändert in ihrem angestammten Umfeld verbleiben. 3.4 In seiner Vernehmlassung beanstandet der Beschwerdegegner zunächst, dass nicht genügend dargelegt werde, worin die Rechtsverletzung, die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder die Unangemessenheit liegen sollten, weshalb die Beschwerde mangels Substantiierung abzuweisen sei. Weiter hält er fest, dass auch er mit der Neuregelung Einschnitte in der Betreuung von F.____ hinnehmen müsse, allerdings anerkenne er, dass es sich dabei um einen Kompromiss handle, welcher aufgrund des Kindergarteneintritts von F.____ notwendig sei. Die Kindsmutter hätte ihren Wohnsitz nach E.____ verlegen müssen, wie dies vom Beistand empfohlen worden sei, um eine Reduzierung der Betreuungszeit zu verhindern, da sich der Lebensmittelpunkt von F.____ durch den Kindergarteneintritt stärker nach E.____ verlagere. Mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Betreuungsregelung würde ein adäquater Umgang der Tochter mit ihrem Freundeskreis und ihren Stiefgeschwistern verunmöglicht. Auch sei zu berücksichtigen, dass die von der Vorinstanz verfügte Betreuungsregelung bereits seit einem Quartal gelebt werde und der Beistand bereits angekündigt habe, dass ab nächstem Sommer wieder eine Anpassung hinsichtlich des neuen Schuljahres nötig sei. Es sei auch im Interesse des Kindes, dass F.____ unter der Woche beim Kindsvater übernachte, sodass sie morgens nicht früher aufstehen und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in den Kindergarten gelangen müsse. Weiter bestreitet der Beschwerdegegner, dass er F.____ von seiner Ehefrau betreuen liesse, und er bemängelt seinerseits, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit die gemeinsame Tochter von deren Grosseltern mütterlicherseits betreuen lasse. Seiner Ansicht nach entspreche es auch dem Kindeswohl, dass F.____ mehr Zeit mit den Stiefgeschwistern oder mit gleichaltrigen Spielkameraden verbringe. Schliesslich macht er geltend, dass F.____ bei ihm ein intaktes Familienleben antreffe, was einer intensiven Betreuung durch die Grosseltern mütterlicherseits vorzuziehen sei. 4.1 Die Neuregelung des persönlichen Verkehrs sowie der Betreuungsanteile setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus und muss zur Wahrung des Kindeswohls not-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendig sein. Grundsätzlich sind Regelungen in Kinderbelangen auf Dauer auszurichten, denn das Kind ist in seiner Entwicklung auf Sicherheit und Stabilität angewiesen. Entsprechend muss für eine Neuregelung die Änderung der Verhältnisse wesentlich und dauerhaft sein, kurzfristige und kurzzeitige Veränderungen rechtfertigen keine Neuregelungen. Es kann sich dabei um eine persönliche oder tatsächliche Veränderung auf Seiten der Kindseltern oder des Kindes handeln (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 5 f. zu Art. 298d ZGB m.w.H.). Die Beurteilung im Lichte des Kindeswohls entspricht derjenigen bei der Regelung des Sorgerechts im Rahmen von Art. 298b ZGB oder in eherechtlichen Verfahren nach Art. 298 ZGB (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, N 2 zu Art. 298d ZGB m.w.H.). Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1 mit Hinweis auf Art. 134 Abs. 1 ZGB). 4.2 Neben der Wesentlichkeit der Veränderung muss die Neuregelung zusätzlich zum Wohl des Kindes geboten sein. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft gefährden, sodass die Beibehaltung der aktuellen Regelung dem Kind mehr schadet als der Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen, welche mit der Änderung einhergehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3 m.w.H.). Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 und 141 III 328 E. 5.4 m.w.H.). Im Sinne einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung gehören zum Kindeswohl die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 und 129 III 250 E. 3.4.2 jeweils mit Hinweisen). Entsprechend ist das Wohl eines Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 26.04a ff.; vgl. PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, a.a.O., N 18 zu Art. 307 ZGB). Die Gefährdung kann dabei nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht - Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 9 zu Art. 307 ZGB). 4.3 Der Begriff der Betreuungsanteile ist erst im Zuge der parlamentarischen Beratung in den Gesetzestext eingefügt worden, um der alternierenden Obhut Rechnung zu tragen, eine weitergehende Normierung ihrer Ausgestaltung ist unterblieben. Die Bestimmungen über die Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ff.) sind deshalb analog heranzuziehen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 10 zu 298 ZGB; HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER /REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018, N 17.111). Bei der Festsetzung eines Besuchsrechts sowie der Betreuungsanteile geht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (vgl. BGE 120 II 229 E. 3b/aa). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts und damit auch der Betreuungsanteile gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (vgl. BGE 123 III 445 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3). Es ist die Lösung zu wählen, welche unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für die optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (BGE 136 I 178 in: Pra 99/2010 Nr. 125). 5.1 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass F.____ nach den Sommerferien 2021 eingeschult wurde. Der Beistand machte die beiden Kindseltern schon frühzeitig auf diese Veränderung aufmerksam und wies sie auf die Notwendigkeit einer neuen Betreuungsregelung im Hinblick auf die bevorstehende Einschulung hin, sofern es zu keinem Wechsel des Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin an den Wohnsitz des Kindes komme (vgl. ausserordentlicher Bericht des Beistands vom 15. Juli 2021). In der Folge gelang es den Kindseltern nicht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Aufgrund dieses Umstands reichte der Beistand der KESB eine Empfehlung für eine Betreuungsregelung ein. Im ausserordentlichen Bericht vom 15. Juli 2021 hält der Beistand fest, dass der Kindergarteneintritt eine schrittweise soziale Integration am Ort des Kindergarteneintritts von F.____ zur Folge habe. Dort lebe sie sich stetig zunehmend in ihrem unmittelbaren Umfeld ein und knüpfe ihre sozialen Kontakte. Diese Umstände seien für die weitere persönliche Entwicklung von F.____ bedeutend. Der Einschätzung des Beistands, wonach die Einschulung von F.____ einschneidende Veränderungen mit sich bringe, ist zuzustimmen. Die Einschulung (zunächst im Kindergarten, anschliessend in der Primarschule) ist der Beginn der obligatorischen Schulzeit, was ein bedeutendes Erlebnis und eine grosse Veränderung im Leben des Kindes und der Kinder-Eltern-Beziehung darstellt. Mit dem Kindergarteneintritt macht das Kind einen Schritt aus der Familie heraus in ein neues, unbekanntes Umfeld, wo es in der neuen Gemeinschaft von und mit anderen Kindern lernt, neue soziale Kompetenzen erwirbt und sich neues Wissen aneignet (vgl. «Ist mein Kind bereit für den Kindergarteneintritt?», abrufbar unter: www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/bildungs-kulturund-sportdirektion/bildung/handbuch/laufbahn/eintritt, zuletzt besucht am 19. Januar 2022). F.____ wird durch den Kindergarteneintritt viele neue Klassenkameraden kennenlernen und einen neuen Freundeskreis bilden, was für die soziale Entwicklung von grosser Bedeutung ist. Aufgrund des Eintritts von F.____ in die obligatorische Schulzeit an ihrem Wohnsitz, ist die vorliegend strittige Regelung zudem auf Dauer angelegt. Ändern wird sich lediglich der Tag und die Länge des nachmittäglichen Unterrichts, woraus sich jedoch keine grundlegende Veränderung ergibt. Die Einschulung stellt somit eine wesentliche und dauerhafte Änderung der Verhältnisse für F.____ dar, welche einen Entscheid der KESB, mangels Einigkeit der Kindseltern, erforderlich machte. 5.2.1 Die Veränderung muss allerdings nicht nur wesentlich und dauerhaft, sondern auch zur Wahrung des Kindeswohls notwendig sein. Die Beibehaltung der bisherigen Regelung müsste dem Kind also mehr schaden als der Verlust an Kontinuität, welcher die Änderung mit sich bringt (vgl. E. 4.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das bisher gelebte Betreu-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ungsmodell gut funktioniert habe, zudem führe mehr gemeinsame Zeit mit beiden Eltern zu einer engeren emotionalen Eltern-Kind-Beziehung, was die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern verbessere. Ausserdem könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer flexiblen Arbeitszeiten im Gegensatz zum vollzeitlich erwerbstätigen Kindsvater mehr persönliche Betreuungszeit garantieren und so besser auf die Bedürfnisse der Tochter eingehen als der Vater, welcher für die Betreuung auf seine im gleichen Haushalt lebende Partnerin angewiesen sei. Schliesslich sei auch die Distanz zwischen den beiden Wohnorten D.____ und E.____ zu gering, um eine Aufhebung der bisherigen Betreuungsregelung zu rechtfertigen, da die beiden Wohnorte sowohl per Auto als auch per öffentlichem Verkehr innert kurzer Zeit erreichbar seien. Die Beibehaltung der bisher gelebten alternierenden Obhut würde deswegen die Stabilität für F.____ besser gewährleisten als das neue Betreuungsmodell. 5.2.2 Der Beschwerdeführerin ist dabei zuzustimmen, dass eine gerechte und gleichmässige Verteilung der Betreuungszeiten auf beide Elternteile grundsätzlich anzustreben und wünschenswert ist. Diesem Umstand wurde vom Beistand in seinem ausserordentlichen Bericht vom 15. Juli 2021 grosse Bedeutung zugeschrieben. Oberste Richtschnur einer solchen Regelung ist indes immer das Kindswohl. Dass F.____ unter der Woche nicht mehr bei der Beschwerdeführerin übernachtet, stellt die grösste Änderung in der strittigen Betreuungsregelung dar. Diese Änderung ist jedoch dadurch begründet, dass F.____ unter der Woche nicht früher aufstehen und nach E.____ in den Kindergarten pendeln muss, während sie beim Beschwerdegegner einen sehr kurzen Gehweg zum Kindergarten hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Distanz von ihrem Wohnort zum Kindergarten nicht lang sei. Darüber hinaus zeigt sie nicht auf, wie sie sich das morgendliche Pendeln einrichten könnte, sodass es für F.____ möglichst schonend ablaufen würde. Auch wenn die Wohnorte der Eltern in einer zumutbaren Distanz voneinander entfernt liegen, stellt das morgendliche Pendeln eine unnötige zusätzliche Belastung für das Kind dar. F.____ müsste bei dieser Lösung schätzungsweise bis zu einer halben Stunde früher aufstehen (Gehweg + Fahrzeit). Hinzu kommt, dass unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel eine Gefahr für Verspätungen aufgrund von Verkehrseinschränkungen besteht, was einen zusätzlichen Stressfaktor darstellt. Der durch die Übernachtungen bei der Beschwerdeführerin generierte Mehrwert für F.____ vermag den dadurch verursachten Mehraufwand durch das morgendliche Pendeln nicht aufzuwiegen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin F.____ auch über Nacht bei sich zu haben, ist nachvollziehbar. Die Interessen der Eltern haben jedoch hinter diejenigen der Kinder zu treten (vgl. E. 4.3) und die Betreuungszeit, in welcher mit F.____ Aktivitäten unternommen werden können und in welcher wertvolle Eltern- Kinder-Zeit verbracht werden kann (nach Kindergartenende), wird durch die wegfallenden Übernachtungen nur geringfügig eingeschränkt. 5.2.3 Da die grösste Änderung der neuen Betreuungsregelung die Übernachtungen betrifft, vermag das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer flexiblen Arbeitszeiten mehr persönliche Betreuungszeit durch den Tag garantieren könne als der vollzeitlich erwerbstätige Beschwerdegegner, den diesbezüglichen Entscheid der KESB nicht zu relativieren. Vor dem Hintergrund der stärkeren sozialen Integration von F.____ in E.____ erscheint sodann die subeventualiter beantragte Betreuungsregelung, wonach die Beschwerdeführerin an sämtlichen Nachmittagen unter der Woche F.____ jeweils nach Kindergartenschluss bis um 19:00 Uhr be-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht treuen würde, nicht im Sinne des Kindeswohls, selbst wenn die Mutter mehr persönliche Betreuungszeit garantieren könnte. F.____ würde es so verunmöglicht werden, sich nach dem Kindergarten mit ihren Klassenkameraden, welche in unmittelbarer Nähe ihres Wohnsitzes leben, zu treffen. 5.2.4 Der Vorinstanz ist dabei zuzustimmen, dass der Betreuungsvorschlag des Beistands einen Kompromiss darstellt, welcher von beiden Elternteilen ohne erhebliche Einbussen umgesetzt werden kann. Aufgrund wesentlicher Differenzen der Eltern hinsichtlich zentraler Punkte, konnte keine Lösung gefunden werden, mit welcher beide Parteien einverstanden waren. Weiter ist der Ansicht zu folgen, dass es im Sinne des Kindeswohls war, mit einem autoritativen Entscheid Klarheit und Stabilität zu schaffen. Eine möglichst gleichmässige Verteilung insbesondere der Übernachtungen wäre wünschenswert, allerdings ist die vorgenommene Anpassung im Sinne des Kindeswohls angezeigt. Sodann wird diese Betreuungsregelung bereits seit bald einem halben Jahr gelebt und es wird nicht geltend gemacht, dass diese Regelung negative Auswirkungen auf F.____ hat oder sie in ihrer Entwicklung einschränkt. Entsprechend drängt sich im Sinne der Kontinuität und Stabilität der gelebten Verhältnisse keine abermalige Änderung auf. Die Neuregelung ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen als verhältnismässig zu betrachten. 5.3 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt und die Regelung des Orts des Kindergarteneintritts sowie auch die Neuregelung der Betreuungsanteile zur Wahrung des Kindeswohls nötig waren. Der Entscheid der KESB vom 12. August 2021 gibt im Ergebnis keinen Anlass zur Beanstandung. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Auch wenn die Regelung von sämtlichen Parteien vermutlich sinngemäss korrekt verstanden wurde, weist das Gericht der guten Ordnung halber darauf hin, dass F.____ jedes Wochenende alternierend bei ihrem Vater und bei ihrer Mutter verbringen soll und nicht nur jedes zweite Wochenende, wie dies im Entscheid der Vorinstanz festgehalten wurde. 7.1 Es bleibt über die Verlegung der Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners weist in seiner Honorarnote vom 19. Oktober 2021 einen Zeitaufwand von 10.8333 Std. à Fr. 250.-- sowie Auslagen in
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Höhe von Fr. 30.60 aus, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'949.85 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’949.85 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber i.V.