Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 27. Dezember 2021 (810 21 257) ____________________________________________________________________
Raumplanung, Bauwesen
Nachträgliches Baubewilligungsverfahren aufgrund Lärmschutzklage / Rechtsverzögerungsbeschwerde
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Marius Wehren
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Rechtsverzögerung
A. Am 31. März 2019 reichte A.____ beim Amt für Raumplanung des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Lärmschutz (ARP), eine Lärmklage gegen das Restaurant B.____ in C.____ ein. Er machte geltend, dass der im Aussenbereich des Restaurants installierte "Motor/Ventilator der Küchenventilation" einen "ständigen Brummton" verursache.
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B. Anlässlich einer gemeinsamen Begehung im April 2019 stellten das ARP und das Lufthygieneamt beider Basel fest, dass die Lüftungsanlage nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, und machten eine Bauanzeige. C. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 teilte das Bauinspektorat des Kantons Basel- Landschaft (BIT) der B.____ GmbH mit, dass der Lüftungseinbau (Küchenabluft) ohne Baubewilligung erstellt worden sei, und setzte ihr zur Einreichung eines Baugesuchs Frist bis zum 15. Juni 2019. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 forderte das BIT die B.____ GmbH erneut auf, ein Baugesuch für die ohne Bewilligung erstellte Lüftungsanlage einzureichen, und ordnete die Baueinstellung an. E. Am 20. November 2019 reichte D.____, c/o B.____ Restaurant, ein Baugesuch (Nr. 1711/2019) für ein "Lüftungsrohr Küchenabluft" auf Parzelle Nr. 457, Grundbuch C.____, ein. Das Baugesuch wurde am 28. November 2019 im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft publiziert. F. Mit Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug, vom 25. November 2019 wurde das zwischenzeitlich eingeleitete Vollzugsverfahren auf Antrag des BIT, wonach ein Baugesuch für die Küchenabluft des Restaurants B.____ eingegangen sei, als erledigt abgeschrieben. G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 erhob A.____, vertreten durch Roman Zeller, Advokat, gegen das Baugesuch Nr. 1711/2019 Einsprache beim BIT. Er stellte das Begehren, es sei das Baugesuch nicht zu bewilligen (Ziff. 1) und die sofortige Einstellung des Betriebs der baugesuchsgegenständlichen Lüftung zu verfügen (Ziff. 2). Am 18. Dezember 2019 wurde die Einsprachebegründung eingereicht. H. Am 16. Dezember 2019 setzte das BIT dem Baugesuchsteller eine Frist bis zum 27. Januar 2020 zur Einreichung weiterer Unterlagen. Eine weitere Frist wurde ihm am 9. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 gesetzt. I. Mit Eingaben vom 8. Juni 2020 und 19. Dezember 2020 erkundigte sich A.____ beim BIT nach dem Stand der Angelegenheit und ersuchte um Mitteilung, wann im Baugesuchsverfahren Nr. 1711/2019 ein Entscheid gefällt werde. Am 6. Juli 2020 teilte er dem BIT ausserdem mit, dass der verfahrensgegenständliche Grill insbesondere an den Wochenenden in Betrieb sei, und ersuchte um Vollstreckung des Betriebsverbots gemäss Verfügung der Vollzugsbehörde vom 5. November 2019. J. Mit Eingabe vom 13. September 2021 erhob A.____ im Zusammenhang mit dem Baugesuchsverfahren Nr. 1711/2019 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Begehren, das
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht BIT sei anzuweisen, bis zum 25. September 2021 über das Baugesuch Nr. 1711/2019 der B.____ GmbH zu entscheiden (Ziff. 1); die von der B.____ GmbH ohne entsprechende Baubewilligung erstellte Lüftungsanlage sei sofort bis zum Vorliegen des Entscheids des BIT stillzulegen (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). K. Am 30. September 2021 reichte der Beschwerdegegner eine Vernehmlassung ein, ohne in der Sache einen Antrag zu stellen. L. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Oktober 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Beschwerdegegner wurde aufgefordert, das Kantonsgericht umgehend über einen allfälligen Entscheid betreffend das verfahrensgegenständliche Baugesuch zu orientieren. M. Am 19. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 32 Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 ist eine Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, ohne dass der Instanzenzug ausgeschöpft werden muss, zulässig gegen die Verweigerung oder Verzögerung von Verfügungen, Entscheiden oder Beschlüssen, die in die Kompetenz der Behörden und Gerichte im Sinne der Absätze 1 und 2 fallen. § 32 Abs. 1 VPO erklärt die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte für zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, letztinstanzliche Entscheide der Direktionen sowie Beschlüsse des Landrates, sofern dem Verfassungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz, durch andere Gesetze oder durch die Verfassung entzogen ist. Nach § 32 Abs. 2 VPO ist die Beschwerde ausserdem zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, welche die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt. 1.2 Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist praxisgemäss auch zulässig gegen das Verweigern oder Verzögern von Anordnungen von Ämtern und Dienststellen unterhalb der Direktionsstufe (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Februar 2010 [810 09 112] E. 2.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verzögerung eines Entscheids durch das BIT ist somit der Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss § 32 Abs. 4 VPO zugänglich. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die vorliegende Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen (E. 1.3 hiernach) – einzutreten ist. 1.3 Der Streitgegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist auf die geltend gemachte Verzögerung einer Anordnung beschränkt. Der Rechtsverzögerungsbeschwerde kommt insofern keine Devolutivwirkung zu, als die Zuständigkeit in der Angelegenheit selber bei der (angeblich säumigen) Instanz verbleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_81/2009 vom 26. Mai
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2009 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Dem Kantonsgericht ist es damit grundsätzlich verwehrt, anstelle des Beschwerdegegners in der Sache Anordnungen zu treffen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die ohne entsprechende Baubewilligung erstellte Lüftungsanlage bis zum Vorliegen des Entscheids des BIT sofort stillzulegen, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 2. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).
3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 Einsprache gegen das Baugesuch Nr. 1711/2019 erhoben und am 18. Dezember 2019 die Einsprachebegründung eingereicht. Über das Baugesuch sei bis heute noch immer nicht entschieden worden. Die nicht gesetzeskonforme Situation samt Lärm- und Geruchsemissionen des Restaurants B.____ sei unverändert. Die Lüftungsanlage sei permanent in Betrieb, oft Tag und Nacht. Eine Amtshandlung sei innert der durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen. Die Dauer des Baugesuchsverfahrens sei angesichts der klaren Sachlage und der Einfachheit des Falls viel zu lang. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei mit Blick auf die Verfahrensdauer und den Weiterbetrieb der Lüftungsanlage nicht mehr gewahrt. 3.2 Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2021 (ohne Kenntnis der Rechtsverzögerungsbeschwerde) darauf hingewiesen worden sei, dass das BIT seit der Baueinstellung unangekündigte Kontrollen vorgenommen und festgestellt habe, dass der mit der beanstandeten Lüftung verbundene Holzkohlegrill nicht in Betrieb gewesen sei. Eine Rückmeldung eines Mitarbeiters des BIT, welcher privat vor Ort gewesen sei, habe lediglich ergeben, dass die Lüftung leer im Wind gedreht habe. Die mit der Einstellung eingeforderten Baugesuchsunterlagen seien, nachdem das Verfahren an die Vollzugsbehörde weitergeleitet worden sei, eingegangen. Das entsprechende Baugesuch, gegen welches der Antragsteller Einsprache erhoben habe, sei jedoch noch nicht entscheidreif, da gemäss Zwischenbericht vom 16. Dezember 2020 (recte wohl: 16. Dezember 2019) nach wie vor diverse Unterlagen ausstehend seien, welche das BIT vom Baugesuchsteller eingefordert habe. Da das BIT bisher keine Verstösse gegen die Baueinstellung festgestellt habe und das Baugesuch auch noch nicht bewilligt worden sei, habe bisher keine Veranlassung bestanden, eine Vollstreckung zu beantragen. Das BIT werde weiterhin periodische, unangemeldete Kontrollen beim Restaurant B.____ vornehmen. Der Beschwerdeführer sei zudem auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dem BIT konkrete Beweise vorzulegen, dass der Holzkohlegrill bzw. die Lüftung des Holzkohlegrills in Betrieb sei. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden und die Zumutbarkeit für den Betroffenen (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine allfällige Ordnungsfrist ist dabei gebührend zu gewichten. 4.2 Das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 regelt in § 128 unter dem Titel Behandlungsdauer, dass die Baubewilligungsbehörde für eine schnelle Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens sorgt (Abs. 1). Die Baubewilligungsbehörde entscheidet über das Baugesuch sowie über die eingegangenen Einsprachen spätestens innert 3 Monaten. Bei komplizierten Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung oder bei Vorliegen eines Antrages der Bauherrschaft entscheidet die Baubewilligungsbehörde spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Einreichung des Baugesuches (Abs. 5). Bei den Fristen nach § 128 Abs. 5 RBG handelt es sich um Ordnungsfristen, deren Nichteinhaltung nicht mit unmittelbaren Rechtsfolgen verknüpft ist und nicht zu einer automatischen Verletzung des Beschleunigungsgebots führt (vgl. KGE VV vom 12. Februar 2020 [810 19 164/165] E. 8.2). 4.3 Im vorliegenden Fall sind seit der Fristansetzung des Beschwerdegegners an den Baugesuchsteller vom 9. Juni 2020 keine behördlichen Aktivitäten in Bezug auf das Baugesuchsverfahren Nr. 1711/2019 ersichtlich, mit welchen dieses Verfahren vorangetrieben worden wäre. Der Beschwerdegegner führt keinerlei Begründung an für die behördliche Inaktivität während mehr als eineinhalb Jahren. Sein Verweis auf die Baueinstellung und der Hinweis, dass von der strittigen Lüftung aktuell keine Störung ausgehe, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich und vermag den Vorwurf der Rechtsverzögerung nicht zu entkräften. Angesichts der geringen Komplexität des strittigen Baugesuchs ist die bisherige Verfahrensdauer von mittlerweile über zwei Jahren mit dem Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) offensichtlich nicht vereinbar. 4.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner im Baugesuchsverfahren Nr. 1711/2019 das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat, und der Beschwerdegegner ist anzuweisen, das Baugesuch Nr. 1711/2019 umgehend zu behandeln. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner im Baugesuchsverfahren Nr. 1711/2019 das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, das Baugesuch Nr. 1711/2019 umgehend zu behandeln.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Parteikosten werden wettzuschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber