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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.01.2022 810 21 251

January 19, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,971 words·~15 min·4

Summary

Warnungsentzug des Führerausweises

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. Januar 2022 (810 21 251) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Warnungsentzug des Führerausweises / Mindestentzugsdauer

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Matthias Plattner

Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Yann Moor, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Warnungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 1139 vom 24. August 2021)

A. Am 9. Mai 2020, um ca. 13:55 Uhr, führte die Polizei Basel-Landschaft bei A.____ anlässlich einer Kontrolle in B.____ eine Atemalkoholmessung durch, welche einen Wert von 1.03 mg/l (entspricht einem Blutalkoholwert von 2.06 ‰) ergab. In der Folge nahm die Polizei A.____ den Führerausweis auf der Stelle ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Verfügung der Polizei Basel-Landschaft, Ressort Administrativmassnahmen (Polizei), vom 16. Juli 2020 wurde A.____ der Führerausweis vorsorglich entzogen und gleichzeitig eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 angeordnet. C. Am 23. Juni 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen A.____ wegen der Führung eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 210.-- sowie zu einer Busse von Fr. 4'000.--. D. Die von A.____, vertreten durch Yann Moor, Rechtsanwalt, gegen den Strafbefehl vom 23 Juni 2020 erhobene Einsprache wurde mit Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2021 gutgeheissen und A.____ neu zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 210.-- sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 2’100.-- verurteilt. E. Am 8. September 2020 wurde die verkehrsmedizinische Begutachtung von A.____ in der Verkehrsmedizin C.____ durchgeführt. In deren Anschluss wurde der vorsorgliche Sicherungsentzug mit Verfügung der Polizei vom 2. Oktober 2020 aufgehoben. F. Mit Schreiben der Polizei vom 31. März 2021 wurde A.____ das rechtliche Gehör hinsichtlich eines geplanten Warnungsentzuges des Führerausweises mit einer vorgesehenen Dauer von sechs Monaten, abzüglich der bereits vollzogenen 146 Tage, gewährt. A.____ nahm dazu mit Schreiben vom 12. April 2021 Stellung und beantragte eine Reduktion der Dauer des Warnungsentzuges von sechs auf viereinhalb Monate. G. Am 12. Mai 2021 verfügte die Polizei gegen A.____ den Warnungsentzug des Führerausweises mit einer Dauer von sechs Monaten abzüglich der bereits vollzogenen 146 Tage. H. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). I. Mit Beschluss Nr. 1139 vom 24. August 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und ordnete an, dass A.____ seinen Führerausweis bis spätestens am 15. September 2021 der Polizei per eingeschriebenem Brief zuzustellen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des reduzierten Strafmasses des Strafbefehls könne nicht direkt auf eine verringerte Schuldfähigkeit von A.____ geschlossen werden. Im vorliegenden Fall sei ein schweres Verschulden gegeben, weshalb die Polizei die Entzugsdauer von 6 Monaten korrekt bemessen habe. J. Mit Eingabe vom 6. September 2021 erhob A.____, nach wie vor durch Yann Moor anwaltlich vertreten, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Entscheid sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Entzugsdauer sei auf viereinhalb Monate, abzüglich der bereits vollzogenen 146 Tage, zu reduzieren.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

K. In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2021 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. L. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. November 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten zu Recht erfolgte. 4.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a bis Art. 16c SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Der Warnungsentzug dient der Besserung von Fahrzeuglenkern bzw. Fahrzeuglenkerinnen sowie der Bekämpfung von Rückfällen. Er hat einen präventiven und erzieherischen Charakter. Der Warnungsentzug bezweckt im Allgemeinen, die Betroffenen zu mehr Verantwortung und Sorgfalt zu erziehen und sie dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2236; BGE 131 II 248 E. 4; 123 II 97 E. 2c/bb, 116 Ib 146 E. 2a).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG stuft das Fahren in angetrunkenem Zustand als schwere Widerhandlung ein, wenn der Motorfahrzeugführer eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (BAK) aufweist, selbst wenn keine weitere Verkehrsregelverletzung vorliegt (HANS GIGER, ORK SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 36 zu Art. 16c). Im Gegensatz zu anderen Bereichen von Wiederhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Fahrens in angetrunkenem Zustand schematische Regeln aufgestellt, um den Schweregrad zu bestimmen. Gemäss der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 gilt eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,4 mg Alkohol bzw. eine BAK von mindestens 0.8 Gewichtspromille als qualifizierte Alkoholkonzentration. Dabei handelt es sich um eine unwiderlegbare Rechtsvermutung, welche unabhängig von weiteren Beweisen und der Alkoholverträglichkeit gilt (BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER, in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 107 ff. zu Art. 16 SVG). Nach Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG ist sodann eine Mindestentzugsdauer des Führerausweises von drei Monaten vorgesehen, sofern kein Fall von Art. 16c Abs. 2 lit. abis-f vorliegt. 4.3 Durch die Mindestentzugsdauer wird das Auswahlermessen der Entzugsbehörde nach unten begrenzt. Das den Behörden zustehende Ermessen ist – wie jedes Verwaltungsermessen – pflichtgemäss auszuüben (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N 112 f. zu Art. 16 SVG). Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. Die Berücksichtigung der konkreten Umstände dient zwar der Einzelfallgerechtigkeit, steht aber in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Geboten der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Entsprechend haben sich die Behörden, zur Gewährleistung einer rechtsgleichen und vorhersehbaren Praxis, bei der Ausübung des Ermessens an vergleichbaren Fällen zu orientieren, welche sich vorrangig aus der bundesrechtlichen Judikatur ergeben (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N 116 f. zu Art. 16 SVG; BGE 128 II 173 E. 4g). Die rechtsanwendenden Behörden werden durch die entwickelte Rechtsprechung mit schematischen Limiten aber nicht von der Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall enthoben (BGE 124 II 44 E. 1; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl, Zürich 2014, N 30 zu Art. 16). 4.4 Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischerweise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt (BGE 137 I 363 E. 2.3; GUNHILD GODENZI/JANA HRABEK, Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 223). Das Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Fest-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; BGE 127 II 302 nicht publ. E. 3a; BGE 124 II 103 E. 1c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. April 2018 [810 17 226] E. 5). 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass durch das Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) im vorliegenden Fall eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG vorliegt, für welche eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vorgesehen ist. Er macht jedoch geltend, dass die Polizei für die Bemessung der Entzugsdauer zu Unrecht einzig auf seine unbestrittenermassen erhebliche Alkoholisierung abgestellt habe, ohne das Verschulden konkret zu prüfen. Der Regierungsrat habe diesen Umstand in seinem Entscheid zwar anerkannt, sei aber in willkürlich anmutender Weise zum Schluss gekommen, dass die weiteren Umstände des Einzelfalls genügend berücksichtigt worden seien. Er leite die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, deren Verminderung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ab einer BAK von 2 ‰ vermutet werde, in einem Zirkelschluss aus der Tatsache ab, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug unfallfrei zu lenken. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Lichte des den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) zugrundeliegenden "Norm-Sachverhalts" kein klassischer FiaZ-Fall vorliege, da die kurze Fahrt nicht unmittelbar nach dem Alkoholkonsum erfolgt sei (vgl. Strafmassempfehlungen der SSK zum SVG [Stand DV 2016]). Auch sei in der verkehrsmedizinischen Untersuchung nachgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer nicht über die vermutete "Giftfestigkeit" verfügt habe und deshalb bloss von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen sei.

5.2 Der Regierungsrat erwog, dass die Polizei ihre Verfügung in erster Linie auf die hohe Alkoholisierung abgestützt habe und die internen Richtlinien der Polizei bei Blutalkoholwerten von 2,01 ‰ bis 2,4 ‰ einen Warnungsentzug von 6 Monaten vorsehen würden. Die Polizei arbeite mit Massnahmerichtlinien, um eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung sicherzustellen. Weiter bezieht sich der Regierungsrat auf einen nicht veröffentlichten Regierungsratsbeschluss, wonach das reduzierte Strafmass der Staatsanwaltschaft der kantonalen Praxis in solchen Fällen entspreche und die Reduktion somit nachvollziehbar sei. Aufgrund einer BAK von über 2 ‰ sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zwangsläufig eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen, sondern eine solche komme lediglich in Betracht. Trotz Nachforschung und Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft hätten sich keine Hinweise auf die konkreten Umstände finden lassen, welche diese zu einer derart deutlichen Strafmassreduzierung veranlasst hätten. Die Annahme der Staatsanwaltschaft einer verminderten Schuldfähig-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt habe sich somit nicht erhärten lassen. Vorliegend sei von einem schweren Verschulden auszugehen, zumal der Beschwerdeführer genug einsichts- und steuerungsfähig gewesen sei, um ein Auto unfallfrei zu fahren und die Fahrt aus nichtigem Grund (Fahrt zu einem Imbiss, obwohl er sich auch etwas hätte bestellen können) unternommen habe. Im Ergebnis sei die Bemessung der Entzugsdauer durch die Polizei korrekt. Es sei praxisgemäss von einer Entzugsdauer von sechs Monaten auszugehen und die Umstände des Einzelfalls seien vorliegend nicht massnahmemindernd, da in den internen Richtlinien bereits von einem positiven automobilistischen Leumund ausgegangen werde. Dem Beschwerdeführer sei insofern beizupflichten, als es unbefriedigend erscheine, dass die Staatsanwaltschaft zwei bezüglich Strafmass sehr unterschiedliche Strafbefehle mit gleicher Begründung erlassen habe.

6.1 Der Verfügung der Polizei vom 12. Mai 2021 kann nicht entnommen werden, dass und in welchem Umfang bei der Bemessung der Entzugsdauer nebst der BAK auch die übrigen Kriterien wie das Verschulden oder der automobilistische Leumund geprüft worden wären. In der Verfügung heisst es lediglich, dass das Verschulden hoch sei, ansonsten keine schwere Widerhandlung vorliegen würde, und sich die Entzugsdauer aus der hohen Alkoholisierung (gemäss den internen Richtlinien der Polizei) ergebe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestätigte die Polizei mit Schreiben vom 23. April 2021 sodann ausdrücklich, dass sie hinsichtlich der vorgesehenen Entzugsdauer in erster Linie auf den gemessenen Alkoholwert abstelle, weil nur so bei vergleichbaren Fällen die Gleichbehandlung gesichert werden könne. Somit begründete die Polizei die angeordnete Entzugsdauer im Wesentlichen einzig mit dem hohen Alkoholgehalt, ohne die übrigen Umstände des Falles zu prüfen. Dass im Rahmen sogenannter Massendelinquenz wie im Strassenverkehrsrecht interne Richtlinien zur Festlegung des Strafmasses oder der Entzugsdauer genutzt werden, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal sich dadurch eine rechtsgleiche und vorhersehbare Praxis sicherstellen lässt. Wie bereits festgehalten, stehen solche Richtlinien jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art. 16 Abs. 3 SVG, welcher die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorsieht. Durch das Vorhandensein von Richtlinien und die Rechtsprechung wird die rechtsanwendende Behörde demnach nicht von dieser Einzelfallbeurteilung entbunden (E. 4.3 hiervor). Die Polizei durfte sich mit Blick auf das ihr zustehende Ermessen und die von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Kriterien nicht einzig auf den hohen Alkoholisierungsgrad abstützen. Auch wenn ihr bei Massendelinquenz im Sinne der Prozessökonomie ein gewisser Schematismus zugestanden werden kann, so hat sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zumindest mit Rügen der betroffenen Partei auseinanderzusetzen und dazu Stellung zu nehmen. 6.2. Der Regierungsrat macht seinerseits geltend, dass er bei der Bemessung der Dauer des Warnungsentzugs nebst dem gemessenen Alkoholwert insbesondere das Verschulden des Beschwerdeführers berücksichtigt habe. Die Umstände des Einzelfalls würden sich vorliegend jedoch nicht massnahmemindernd auswirken. Soweit der Regierungsrat zum Schluss kommt, dass im vorliegenden Fall ein schweres Verschulden vorliege, sind seine diesbezüglichen Überlegungen allerdings nicht vollständig nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gibt an, dass es aufgrund eines Beziehungsstreits am Vorabend zu einem exzessiven nächtlichen Alkoholkonsum gekommen sei, welcher zur massiven Alkoholisierung am nächsten Tag geführt habe. Der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Regierungsrat leitet aus diesem aktenkundig einmaligen Vorfall ab, dass der Beschwerdeführer offensichtlich dazu neige, nach Streitigkeiten oder heftigen Gemütsbewegungen zu trinken, und den Alkoholkonsum und das Autofahren nicht zu trennen vermöge. Da dem Beschwerdeführer gemäss der verkehrsmedizinischen Untersuchung kein regelmässiger Alkoholkonsum nachgewiesen werden konnte und er über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfügt, ist diese Schlussfolgerung des Regierungsrats in ihrer Absolutheit nicht nachvollziehbar. Im Weiteren bleibt durch den Regierungsrat unerwähnt, dass bei einer BAK zwischen 2 ‰ und 3 ‰ eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit besteht, sofern diese nicht im Einzelfall durch Gegenindizien (z.B. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation) umgestossen wird (BGE 122 IV 49 E. 1b). Auf mögliche Gegenindizien, welche im vorliegenden Fall die Vermutung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit entkräften könnten, sind weder die Polizei noch der Regierungsrat eingegangen. Da gemäss der verkehrsmedizinischen Untersuchung kein regelmässiger Alkoholkonsum festgestellt werden konnte, sind keine Indizien ersichtlich, welche die entsprechende Vermutung umstossen würden. Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl – auf die explizite Rüge des Beschwerdeführers betreffend die strafmildernden Umstände hin – eine Reduktion der Normstrafe (gemäss den Empfehlungen der SSK) um 50 % vorgenommen hatte, ist im vorliegenden Fall eher zu Gunsten des Beschwerdeführers zu interpretieren.

7.1 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass weder die Polizei noch der Regierungsrat bei der Bemessung der Entzugsdauer des Führerausweises die Umstände des vorliegenden Falls hinreichend berücksichtigt haben. 7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da es dem Kantonsgericht aufgrund der eingeschränkten Kognition (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO) verwehrt ist, die Entzugsdauer wie vom Beschwerdeführer beantragt selbst festzulegen, ist die Angelegenheit zu neuem Entscheid unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls an die Polizei zurückzuweisen.

8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Regierungsrat aufzuerlegen. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, ist das Honorar von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Für das Verfahren vor Kantonsgericht erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) als angemessen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3 Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahren ist die Sache zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrats Nr. 1139 vom 24. August 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Polizei Basel- Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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