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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.11.2024 810 21 187 (810 2021 187)

November 6, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,123 words·~16 min·8

Summary

Besoldung von Oberärztinnen und Oberärzten des Kantonsspitals Baselland / Neuregelung der Auszahlung aus den klinikeigenen Fonds

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. November 2024 (810 21 187) ____________________________________________________________________

Personalrecht

Besoldung von Oberärztinnen und Oberärzten des Kantonsspitals Baselland / Neuregelung der Auszahlung aus den klinikeigenen Fonds

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Häring, Daniel Noll, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte 1. A.____, Beschwerdeführerin

2. B.____, Beschwerdeführerin 3. C.____, Beschwerdeführerin

4. D.____, Beschwerdeführerin 5. E.____, Beschwerdeführer 6. F.____, Beschwerdeführer 7. G.____, Beschwerdeführer

8. H.____, Beschwerdeführer 9. I.____, Beschwerdeführerin 10. J.____, Beschwerdeführerin 11. K.____, Beschwerdeführerin

12. L.____, Beschwerdeführer

alle vertreten durch Claudia von Wartburg Spirgi, Advokatin

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

gegen

Kantonsspital Baselland, Rechtsabteilung, Mühlemattstrasse 26, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Neuregelung der Auszahlung aus den klinikeigenen Fonds

A. Am 19. Juli 2021 übermittelte der CEO des Kantonsspitals Baselland (KSBL) den beim KSBL angestellten Oberärztinnen und Oberärzten individuelle Schreiben mit dem Titel "Neuregelung der Auszahlung aus den klinikeigenen Fonds". Darin wird ausgeführt, dass die Geschäftsleitung am 22. Juni 2021 über Änderungen der Auszahlungen aus den klinikeigenen Fonds entschieden habe. Mit diesem Schreiben würden als teilweiser Ausgleich für die wegfallenden Fondszahlungen per 1. Juli 2021 der neue Basislohn sowie die rückwirkende Ausgleichszahlung (Januar 2021 bis Juni 2021) bestätigt. In den Schreiben wird die Höhe der Grundlohnerhöhung als "Anteil Ausgleich klinikeigener Fonds" bzw. der bisherige sowie der um diesen Anteil erhöhte Grundlohn aufgeführt. Zudem wird die rückwirkende Ausgleichszahlung, welche der Erhöhung des Grundlohns für sechs Monate entspricht, betragsmässig festgesetzt. Bei einzelnen Oberärztinnen und Oberärzten wird darauf hingewiesen, dass mit der Dezember- Lohnzahlung 2021 eine einmalige Differenzzahlung vorgenommen werde, um die Anpassung der in der Vergangenheit nicht garantierten Zahlungen aus den klinikeigenen Fonds abzufedern, und es wird der entsprechende Betrag aufgeführt. B. Gegen die Schreiben bzw. Verfügungen des KSBL vom 19. Juli 2021 erhoben A.____ und weitere Oberärztinnen und Oberärzte der Abteilungen Innere Medizin und Onkologie des KSBL mit separaten Eingaben fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellen jeweils das Begehren, es sei die Verfügung vom 19. Juli 2021 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführern rückwirkend ab 1. Januar 2021 einen monatlichen Grundlohn im jeweils bezeichneten, dem bisherigen Jahreslohn entsprechenden Umfang zu bezahlen; die geschuldeten Lohnansprüche seien zu 5 % seit dem 1. Januar 2021 zu verzinsen; Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten (Ziff. 1). Eventualiter sei die Angelegenheit in Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2021 zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). C. Mit Eingabe vom 15. September 2021 zeigte Claudia von Wartburg Spirgi, Advokatin, die Vertretung der Beschwerdeführer an. In der Folge wurden die entsprechenden Verfahren vereinigt (Verfahren 810 21 187) und im Hinblick auf eine allfällige aussergerichtliche Einigung bis 31. Dezember 2021 sistiert. Zwischenzeitlich erklärten diverse Beschwerdeführer den Rückzug ihrer Beschwerde und wurden aus dem Rubrum gestrichen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

D. Am 31. Januar 2022 reichten A.____ und elf weitere Beschwerdeführer, vertreten durch Claudia von Wartburg Spirgi, Advokatin, die Beschwerdebegründung ein, in welcher an den gestellten Begehren festgehalten wird (Ziff. 1). Zusätzlich wird eventualiter beantragt, es seien die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 19. Juli 2021 aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, unter Berücksichtigung der zugesicherten und bis 2021 vorbehaltlos gezahlten Dienstentschädigungen bzw. der Honorar-Zahlungen im Jahr 2020 neue Verfügungen zu erlassen (Ziff. 2). Subeventualiter seien die Verfügungen des Beschwerdegegners aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner zu den bisherigen Lohnkonditionen weiterbestehe und die bis 2020 gezahlten und zugesicherten Dienstentschädigungen von Fr. 250.--, Fr. 500.-- sowie Fr. 400.-- für die Nachtdienste, Dienste an Wochenendtagen und Onkodienste weiter geschuldet seien (Ziff. 3). Subsubeventualiter seien die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 19. Juli 2021 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung nach Massgabe der Erwägungen des Kantonsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). E. Am 1. März 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern C.____, D.____ und E.____ korrigierte Schreiben bzw. Verfügungen zu. Dagegen erhoben die betroffenen Beschwerdeführer, vertreten durch Claudia von Wartburg Spirgi, Advokatin, mit Eingaben vom 11. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht. Die entsprechenden Verfahren wurden mit dem vorliegenden Verfahren 810 21 187 vereinigt. F. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2022 stellt der Beschwerdegegner das Begehren, es seien die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. G. Am 12. Mai 2022 wurde im vorliegenden Verfahren ebenso wie im Parallelverfahren 810 21 217 eine gemeinsame Vorverhandlung durchgeführt. In der Folge wurde das vorliegende Verfahren im Hinblick auf eine allfällige aussergerichtliche Einigung bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 810 21 217 sistiert. H. Nach Rechtskraft des im Verfahren 810 21 217 ergangenen Urteils vom 15. März 2023 reichten die Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 eine Replik ein, wonach an den gestellten Begehren festgehalten werde. Aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts vom 15. März 2023 werde aus prozessökonomischen Gründen an den in der Beschwerdebegründung gestellten Begehren gemäss Ziffer 2 und 3 nicht festgehalten. I. Mit Duplik vom 15. März 2024 stellt der Beschwerdegegner das Begehren, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen. Am Nichteintretensantrag werde im Hinblick auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. März 2023, wonach den angefochtenen Schreiben Verfügungscharakter zukomme, nicht festgehalten. J. Mit Verfügung vom 15. April 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Am 14. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführer die Honorarnote und eine Stellungnahme zur Duplik ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 25 des Spitalgesetzes vom 17. November 2011 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe des Kantonsspitals Baselland beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden. 1.2 Angefochten sind die mit "Neuregelung der Auszahlung aus den klinikeigenen Fonds" betitelten Schreiben des Beschwerdegegners vom 19. Juli 2021 sowie – im Fall der Beschwerdeführer C.____, D.____ und E.____ – entsprechende korrigierte Schreiben vom 1. März 2022. In den fraglichen Schreiben wird den betroffenen Oberärztinnen und Oberärzten mitgeteilt, dass als Ausgleich für die wegfallenden und nicht garantierten Zahlungen aus den Klinikfonds rückwirkend per 1. Januar 2021 ein neuer Grundlohn sowie für das Jahr 2021 eine einmalige Differenzzahlung bestätigt werde. Den Schreiben kommt hinsichtlich der strittigen Fondszahlungen insofern der Charakter einer Feststellungsverfügung zu, als das Vorliegen einer diesbezüglichen Leistungspflicht des Beschwerdegegners verneint wird. Die Schreiben weisen demnach die Strukturmerkmale einer Verfügung gemäss § 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel- Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 auf (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MAR- KUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 258). Dass sie weder als Verfügung bezeichnet sind noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und damit den Formerfordernissen nach § 18 Abs. 1 VwVG BL nicht entsprechen, ändert nichts an ihrem Verfügungscharakter (vgl. TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 258; BGE 143 II 268 E. 4.2.1). Den Beschwerdeführern ist aus der mangelhaften Eröffnung im Übrigen kein Rechtsnachteil erwachsen. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als betroffene Oberärztinnen und Oberärzte zur Beschwerde legitimiert (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerden eingetreten werden kann. Infolge Beschwerderückzugs erweisen sich die Beschwerden von B.____ und C.____ als gegenstandslos. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, den angefochtenen Verfügungen mangle es an einer hinreichenden Begründung. Zudem seien sie vor deren Erlass nicht individuell angehört worden. 3.2.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, bevor darüber entschieden wird. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es dem Betroffenen ermöglicht worden ist, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 136 I 265 E. 3.2; BGE 135 II 286 E. 5.1 mit Hinweisen). Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 137 II 226 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_586/2019 vom 3. August 2020 E. 2.2). 3.2.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus, im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). 3.3.1 Gemäss den Akten wurden die Oberärztinnen und Oberärzte mit E-Mail des KSBL vom 19. März 2021 darüber informiert, dass im Zusammenhang mit der Neuregelung der Auszahlungen aus den klinikeigenen Fonds rückwirkend per 1. Januar 2021 eine KSBL-weite Regelung umgesetzt werden solle. Sie wurden eingeladen, Lösungsvorschläge für die Ablösung der Fondszahlungen einzubringen. In der Folge fand am 14. und 19. April 2021 eine entsprechende Präsentation des KSBL ("Neuregelung Inkonvenienzen") sowie ein Austausch zwischen Oberärztinnen und Oberärzten und der Abteilung Human Resources des KSBL statt. Gemäss dem Protokoll dieses Austauschs wurde dabei die künftige Handhabung der bisher über die Kaderarztfonds erfolgten Zahlungen diskutiert (Protokoll "OA Austausch 14. & 19. April 2021" vom 22. April 2021, S. 1). Seitens des KSBL wurde erläutert, dass man für die bisherigen lohnähnlichen Abgeltungen neue Lösungen suche. Es wurde um Rückmeldung ersucht, ob eher eine

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lösung über Inkonvenienzen, über eine Erhöhung der Grundlöhne oder eine Kombination unterstützt werde. Als Fazit wurde festgehalten, dass sich an beiden Terminen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer für eine Anpassung im Grundlohn ausgesprochen hätten. Seitens der teilnehmenden Oberärztinnen und Oberärzte sei die Erwartung geäussert worden, dass es keine Verschlechterungen gebe und die aktuellen Grundlöhne durch eine Anpassung konkurrenzfähiger werden müssten. Die Oberärztinnen und Oberärzte seien darauf hingewiesen worden, dass keine generelle Besitzstandswahrung bestätigt werden könne (Protokoll "OA Austausch 14. & 19. April 2021", S. 2). Mit E-Mail vom 26. April 2021 wurden sämtliche Oberärztinnen und Oberärzte erneut über die geplanten Änderungen informiert und es wurden ihnen die obgenannten Unterlagen zugestellt. 3.3.2 Anlässlich von Informationsveranstaltungen vom 30. Juni 2021 und 1. Juli 2021 wurden die Beschwerdeführer über die von der Geschäftsleitung beschlossene Ablösung der Auszahlungen aus den Klinikfonds in Kenntnis gesetzt. Sie wurden darüber informiert, dass eine Überführung in den Grundlohn von 80 % der Zahlungen aus den Fonds im Jahr 2020 mit einem maximalen Überführungsbetrag von Fr. 20'000.-- (Basis 100 %-Pensum) erfolge. Zudem werde eine einmalige persönliche Differenzzahlung im Dezember 2021 (effektive Fondszahlung 2020 minus Anhebung des Grundlohns) vorgenommen, sofern das Arbeitsverhältnis per 30. November 2021 ungekündigt gewesen sei. In den angefochtenen Verfügungen wird auf die genannten Informationsveranstaltungen verwiesen und es wird der in den neuen Grundlohn zu überführende Betrag ("Anteil Ausgleich klinikeigener Fonds") aufgeführt. 3.3.3 Den Beschwerdeführern wurde vor Erlass der angefochtenen Schreiben mithin Gelegenheit eingeräumt, sich zur Ablösung der bisherigen Auszahlungen aus den klinikeigenen Fonds zu äussern und ihre diesbezüglichen Anliegen einzubringen. Zudem wurde ihnen anlässlich von Informationsveranstaltungen, auf welche in den angefochtenen Verfügungen verwiesen wird, der Entscheid der Geschäftsleitung über die Aufhebung der Fondszahlungen sowie die Art und Weise der (teilweisen) Überführung der Fondszahlungen in den neuen Grundlohn dargelegt. Dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführer wurde damit grundsätzlich entsprochen (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. März 2023 [810 21 217] E. 3.4.1 f.). 3.4.1 Zu berücksichtigen gilt allerdings, dass der Beschwerdegegner die Ablösung der bisherigen Zahlungen aus den Klinikfonds im Fall der Beschwerdeführer bzw. der Oberärztinnen und Oberärzte der Abteilungen Innere Medizin und Onkologie nicht einheitlich nach den dargelegten Grundsätzen (E. 3.3.2 hiervor) vorgenommen hat. Namentlich hat er bei der Festlegung des zu überführenden Betrags ("Anteil Ausgleich klinikeigener Fonds") nicht auf die im Jahr 2020 effektiv erfolgten Zahlungen aus den Klinikfonds abgestellt. 3.4.2 Nach welchen Gesichtspunkten die Ablösung der bisherigen Zahlungen bzw. deren Überführung in den neuen Grundlohn im Fall der Beschwerdeführer erfolgte, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdegegners im Rahmen der Duplik. Der Beschwerdegegner führt aus, die Auszahlung von Geldern aus den Klinikfonds sei in den einzelnen Kliniken unterschiedlich gehandhabt worden. Hinsichtlich der Festlegung des in den Lohn zu überführenden Betrags

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe aufgrund unterschiedlicher Ausgangslagen die für die jeweilige Zielgruppe sachlich begründete Variante angewendet werden müssen (Duplik, S. 3). Im Fall der Beschwerdeführer seien die Fondszahlungen jeweils unter dem Titel Dienstentschädigungen bzw. nach Massgabe der geleisteten Dienste erfolgt. Die individuellen Überführungen – insbesondere bei denjenigen Personen, bei denen sehr unterschiedliche oder keine Beträge aus den klinikeigenen Fonds ausgezahlt worden seien – seien mit den Führungsverantwortlichen abgestimmt worden. Die überführten Beträge seien gemeinsam so festgelegt worden, dass der neue versicherte Grundlohn stimmig in das Lohnsystem des Beschwerdegegners passe. Dabei sei für die in der Abteilung Innere Medizin tätigen Beschwerdeführer von einem Mittelwert von Fr. 10'000.-- pro Jahr ausgegangen worden. Die in der Abteilung Onkologie tätigen Beschwerdeführer hätten deutlich weniger Dienste geleistet und eine Systematik bei den Fondszahlungen sei nicht zu erkennen gewesen. Es sei bei diesen Beschwerdeführern deshalb auf die Honorarfondszahlung 2020 sowie auf die faire interne Gesamtlohnbetrachtung abgestellt worden (Duplik, S. 4 f.). 3.4.3 Die zitierten Überlegungen und Erläuterungen des Beschwerdegegners lassen sich weder den angefochtenen Verfügungen entnehmen noch wurden sie anlässlich der Informationsveranstaltungen vom 30. Juni 2021 und 1. Juli 2021 thematisiert. Sie wurden vielmehr erstmalig in der Duplik dargelegt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdegegner im Fall der Beschwerdeführer zusätzlich zur Integration der bisherigen Fondszahlungen ("Anteil Ausgleich klinikeigener Fonds") in den Grundlohn weitere (individuelle) Anpassungen des Grundlohns unter anderen Titeln ("Anteil Lohnanpassung", "Anteil Integration Marktzulage") vornahm, zu welchen die Beschwerdeführer vorgängig nicht angehört worden waren. Den Schreiben vom 19. Juli 2021 mangelt es auch insofern an einer Begründung, welche den Beschwerdeführern eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht hätte. 3.4.4 Aus dem Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. März 2023 im Parallelverfahren 810 21 217, in welchem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint wurde, kann der Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das genannte Verfahren betraf Oberärztinnen und Oberärzten der Abteilung Anästhesie des KSBL, welchen jeweils quartalsweise Zahlungen in gleichbleibender Höhe aus dem klinikeigenen Fonds ausgerichtet wurden. Die fraglichen Zahlungen wurden zudem im Umfang von 80 % der im Jahr 2020 erfolgten Auszahlungen unter dem Titel "Anteil Ausgleich klinikeigener Fonds" in den neuen Grundlohn integriert. Die Ablösung der bisherigen Fondszahlungen erfolgte in jenem Verfahren mithin im Einklang mit dem im Vorfeld der angefochtenen Verfügungen aufgezeigten Vorgehen, was den Beschwerdeführern eine sachgerechte Anfechtung der Verfügungen ermöglichte. Die Erwägungen im Urteil vom 15. März 2023 können damit nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, was im Übrigen auch vom Beschwerdegegner selbst eingeräumt wird (Duplik, S. 3). 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet. Eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung fällt mit Blick auf das weite Ermessen, welches dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Ablösung der bisherigen Fondszahlungen bzw. der Anpassung der Grundlöhne der Beschwerdeführer zusteht, sowie den Umstand, dass erstmals in der Duplik eine einlässliche Begründung der angefochtenen Verfügungen vorgebracht wurde, ausser Betracht.

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3.6 Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweisen. Die Angelegenheit ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser den Beschwerdeführern zur Ablösung der bisherigen Fondszahlungen bzw. deren Integration in den Grundlohn, wie sie in Bezug auf die Oberärztinnen und Oberärzten der Abteilungen Innere Medizin und Onkologie vorgesehen ist, sowie zu allfälligen weiteren (individuellen) Anpassungen des Grundlohns das rechtliche Gehör gewährt und in der Folge neue Verfügungen erlässt. 4.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. KGE VV vom 27. Juli 2016 [810 15 267] E. 9.1 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- sind demnach dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 4.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In den Honorarnoten vom 14. Mai 2024 wird ein Aufwand von insgesamt 40 Stunden und 40 Minuten ausgewiesen, was mit Blick auf den Umfang der Streitsache als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung, dass bezüglich der Auslagen ein einheitlicher Ansatz von Fr. 0.50 pro Kopie anzuwenden ist, sowie ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.-ist das Honorar demzufolge auf Fr. 12'005.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) festzusetzen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweisen, und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'005.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) zulasten des Beschwerdegegners zugesprochen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber

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