Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 1. Dezember 2021 (810 21 138 / 810 21 139 / 810 21 140) ____________________________________________________________________
Soziale Sicherheit
Opferhilfe / Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche / Zuständigkeitsordnung / Verwirkung
Besetzung Vorsitzender Hans Furer, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte 1. A.____, Beschwerdeführerin 2. B.____, Beschwerdeführerin 3. C.____, Beschwerdeführer alle vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Betreff Gesuch um Genugtuung nach Opferhilfegesetz (OHG) (Verfügungen der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Mai 2021)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ (geb. 1969) hielt sich am 14. April 2012 zusammen mit ihrer Tochter B.____ (geb. 1991) und ihrem Sohn C.____ (geb. 1996) in ihrer Wohnung an der X.____strasse 25 in D.____ auf, als sich im Haus um ca. 14.30 Uhr eine schwere Gasexplosion ereignete. Ihre Wohnung im dritten Stock wurde dabei komplett zerstört. Die Familienmitglieder wurden durch die Explosion verschüttet und über mehrere Stunden unter den Trümmern der Deckenplatten eingeklemmt. Alle drei erlitten schwere körperliche Verletzungen, die jeweils eine längere Hospitalisation erforderlich machten. Dazu kamen bei allen posttraumatische Belastungsstörungen und weitere psychische Folgeschäden. B. Im Strafverfahren gegen den Verursacher der Explosion konstituierten sich A.____, B.____ und C.____ als Privatkläger und machten adhäsionsweise Genugtuungsforderungen geltend. C. Mit Urteil vom 18. August 2015 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Explosion sowie mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung schuldig. Es verurteilte ihn unter anderem zur Bezahlung von Genugtuungssummen von jeweils Fr. 10'000.-- zuzüglich 5 % seit dem 14. April 2012 an A.____, B.____ und C.____. Deren Mehrforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde ihnen weiter zu Lasten des Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'859.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. D. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies die vom Beschuldigten dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 27. September 2016 ab und bestätigte das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich. Dieser Entscheid blieb unangefochten. E. Mit Eingabe vom 13. April 2021 ersuchten A.____, B.____ und C.____, vertreten durch Claude Schnüriger, Advokat, die Opferhilfe Basel-Landschaft um Prüfung ihrer aus dem Strafverfahren zustehenden Ansprüche. F. In einem als Vorbescheid bezeichneten Schreiben vom 21. April 2021 stellte die beim Amt für Justizvollzug der Sicherheitsdirektion angesiedelte Fachstelle Opferhilfe die voraussichtliche Abweisung der Gesuche zufolge abgelaufener Fristen in Aussicht. Die Gesuchsteller hielten in der Folge an ihren Gesuchen fest und verlangten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. G. Mit drei gleich lautenden Verfügungen vom 19. Mai 2021 Nr. OH 21-20 (A.____), Nr. 21- 25 (B.____) resp. Nr. 21-26 (C.____), denen abgesehen von der Identität der jeweiligen Partei derselbe Sachverhalt und dieselben rechtlichen Erwägungen zugrunde liegen, wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft die Gesuche um Leistungen von Genugtuung nach Opferhilfegesetz ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche sei verwirkt. Die Zivilforderung sei zwar im Strafverfahren rechtzeitig geltend gemacht worden, opferhilferechtliche Gesuche um Zusprechung einer Genugtuung müssten indes innert eines Jahres ab dem endgültigen Entscheid im Strafverfahren bei der zuständigen kantonalen Behörde gestellt werden. Die beurteilten Gesuche seien erst
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 13. April 2021 und damit nach Ablauf der Verwirkungsfrist bei der kantonalen Opferhilfe eingegangen, weshalb sie aus formellen Gründen abzuweisen seien. Allfällige bei der Opferhilfe beider Basel eingereichte Gesuche seien für die Entschädigungsbehörde nicht von Relevanz. H. Gegen die sie betreffenden Verfügungen der Sicherheitsdirektion haben A.____ (Verfahren Nr. 810 21 138), B.____ (Verfahren Nr. 810 21 139) und C.____ (Verfahren Nr. 810 21 140), jeweils vertreten durch Claude Schnüriger, Advokat, mit separaten Eingaben vom 7. Juni 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Die Beschwerden sind inhaltlich identisch und enthalten die Rechtsbegehren, die Verfügungen vom 19. Mai 2021 seien aufzuheben und die Sicherheitsdirektion sei zu verurteilen, den Beschwerdeführern unter dem Titel Genugtuung je einen Betrag von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 14. April 2012 zu bezahlen. Es sei die Sicherheitsdirektion weiter zu verurteilen, der Beschwerdeführerin A.____ entsprechend dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 18. August 2015 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'959.25 zu bezahlen. Sodann seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Sicherheitsdirektion aufzuerlegen. Schliesslich sei den Beschwerdeführern für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Beschwerdeführer bestreiten in der Beschwerdebegründung, dass ihre Ansprüche auf opferhilferechtliche Entschädigung und Genugtuung verwirkt seien. Ihnen sei das begründete Berufungsurteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 27. September 2016 am 20. März 2017 zugestellt worden. Sie hätten es über ihren Rechtsvertreter gleichentags an die Opferhilfe beider Basel (OHBB) weitergeleitet mit dem Begehren, "das Notwendige zu veranlassen". Die OHBB möge zwar unzuständig gewesen sein, sie sei als unzuständige Behörde aber verpflichtet gewesen, ihre Gesuche von Amtes wegen an die richtige Behörde weiterzuleiten. Sie hätten deshalb in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Opferhilfe beider Basel ihr Schreiben vom 20. März 2017 mit Beilage an die Beschwerdegegnerin weiterleiten würde, was offenbar unterblieben sei. Die Gesuche um Ausrichtung von Leistungen der Opferhilfe hätten trotzdem als rechtzeitig gestellt zu gelten. I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, das die Mutter A.____ betreffende Beschwerdeverfahren vorzuziehen und derweil die beiden ihre Kinder betreffenden Verfahren zu sistieren. Das Kantonsgericht wies den Sistierungsantrag mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ab und vereinigte stattdessen die drei Verfahren. J. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft stellt in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 Antrag auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter o/e-Kostenfolge. Sie merkt einleitend an, dass auf Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen der Opferhilfe keine Zinsen geschuldet seien und dass für die Übernahme der im Strafurteil zugesprochenen Parteientschädigung eine (vorliegend fehlende) vorgängige Kostengutsprache vorausgesetzt werde. Der privatrechtliche "Verein gemeinsame Opferhilfe beider Basel" sei des Weiteren keine Behörde und nicht "Hilfsperson" des Kantons, auch wenn letzterer Subventionsgeber sei. Nach Einsichtnahme in die Akten der OHBB durch die Entschädigungsbehörde werde bestritten, dass Advokat Schnüriger sein der Beschwerde beigelegtes (nicht unterzeichnetes und keinen Briefkopf aufweisendes) Schreiben vom 20. März 2017 jemals versandt habe bzw. dieses Ende
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht März 2017 bei der OHBB angekommen sei. Es erübrige sich deshalb eine Stellungnahme dazu, ob die OHBB dieses hätte an die Entschädigungsbehörde weiterleiten müssen. Der endgültige Entscheid über die Zivilansprüche der Beschwerdeführer sei am Urteilsdatum, dem 27. September 2016 (rückwirkend) in Rechtskraft erwachsen. Mit der Gesuchseinreichung bei der zuständigen Entschädigungsbehörde am 14. April 2021 sei die Einjahresfrist um mehr als drei Jahre verpasst worden. K. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat am 12. Oktober 2021 am Kantonsgericht Einsicht in die von der Vorinstanz eingereichten Verfahrensakten der Opferhilfe beider Basel genommen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 20 der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 16. Februar 1993 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erstinstanzliche Verfügungen der Sicherheitsdirektion über die Ausrichtung von opferhilferechtlichen Entschädigungsund Genugtuungsleistungen direkt beim Kantonsgericht mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdeführer sind von den angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (§ 47 Abs. 1 VPO). 1.2 Die Beschwerdeführerin A.____ stellt das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr entsprechend Ziff. 6 des Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel- Landschaft vom 18. August 2015 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'959.25 zu bezahlen. Im Prozesssachverhalt des angefochtenen Entscheids wird ausschliesslich ihr Gesuch um Genugtuung erwähnt und in den anschliessenden Erwägungen wird einzig diese Frage erörtert. Die Parteien können die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern (§ 6 Abs. 1 VPO). Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend keine falsche Feststellung des Prozesssachverhalts und keine Rechtsverweigerung, obwohl sich aus den Akten ergibt, dass sie im Schreiben vom 13. April 2021 (auch) ein Gesuch um Ausrichtung der Parteientschädigung gestellt hatte. Es kann gleichwohl nicht Aufgabe des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz sein, erstmals im Verfahren materiell über ein Rechtsbegehren zu befinden, das die Vorinstanz wohl übersehen hat. In der Beschwerdebegründung fehlt es jedoch - wie im Übrigen schon im Schreiben vom 13. April 2021 - ohnehin an jedweder Auseinandersetzung mit dem Begehren. Angesichts der Rechtslage konnte vorliegend auf eine gesonderte Begründung nicht verzichtet werden: Gemäss Art. 5 der Verordnung des Bundes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) vom 27. Februar 2008 können Anwaltskosten ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden. Da sie nicht als Entschädigung, sondern als Hilfeleistung nach Art. 13 OHG zu qualifizieren sind, erteilt die Gemeinsame Opferhilfe-Kommission beider Basel Kostengutsprachen (§ 3 lit. b der kantonalen Verordnung über die Opferhilfe; vgl. PETER GOMM, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 19 OHG Rz. 24). Inwiefern die Sicherheitsdirektion für den Entscheid über die Anwaltskosten überhaupt
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuständig sein soll, erschliesst sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Auf den Antrag ist mangels Begründung (vgl. § 5 VPO) nicht einzutreten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich oder dargetan, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtbehandlung ihres Antrags im Ergebnis einen Nachteil erlitten hat. 1.3 Davon abgesehen sind die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerden mit der besagten Ausnahme einzutreten ist. 2. Das Kantonsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen mit voller Kognition (Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHG] vom 23. März 2007). 3. Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen (vgl. Art. 19 OHG resp. Art. 22 OHG), wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG; Grundsatz der Subsidiarität). Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen oder einen Vorschuss auf Entschädigung erhalten will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen (Art. 24 OHG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Verwirkungsfrist Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen (Art. 25 Abs. 3 OHG). Die Verwirkungsfrist kann nur durch rechtzeitige Gesuchseinreichung gewahrt werden. Mit dem unbenützten Ablauf der Verwirkungsfrist geht der Anspruch endgültig unter. Wiedereinsetzung bzw. Fristwiederherstellung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. GOMM, a.a.O., Art. 25 OHG Rz. 3; DANIEL WYSSMANN/CHRISTOPH RUTSCHI, Opferhilfe, in: Steiger- Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 38.111). Zuständige Behörde für die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen ist im Kanton Basel-Landschaft die Sicherheitsdirektion (§ 9 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Opferhilfe). 4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig adhäsionsweise geltend machten und die Gesuche um Leistungen der Opferhilfe nach den Vorgaben von Art. 25 Abs. 3 OHG innerhalb eines Jahres seit dem Ergehen des Urteils des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 27. September 2016 einzureichen waren. Die Beschwerdeführer stellen zu Recht nicht in Abrede, dass ihre Eingabe an die Sicherheitsdirektion vom 13. April 2021 das Fristerfordernis offenkundig nicht erfüllt. Sie halten jedoch dafür, dass sie ihre Gesuche um Genugtuung mit Schreiben vom 20. März 2017 an die OHBB fristgerecht gestellt hätten. Mit der Eingabe an die (anerkanntermassen) unzuständige Behörde gelte die Frist als gewahrt.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Eine Frist ist eingehalten, wenn die Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (vgl. § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988 i.V.m. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (§ 5 Abs. 4 VwVG BL). Die in diesen Verfahrensbestimmungen wiedergegebenen allgemeinen prozessrechtlichen Regeln gelten auch für die materiellrechtlichen Verwirkungsfristen von Art. 25 OHG. Ebenso massgeblich ist der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich jene Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist (BGE 142 V 389 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_166/2018 vom 12. November 2018 E. 2.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 12. August 2015 [810 15 94] E. 6.2.2; KGE VV vom 6. Juli 2012 [810 12 89] E. 3.2). Die Rechtzeitigkeit der Eingabe muss mit Gewissheit feststehen, d.h. es greift der volle Beweis und nicht der im materiellen Opferhilferecht regelmässig anwendbare herabgesetzte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. 4.3 Die Beschwerdeführer berufen sich zum Beweis der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Ansprüche auf ein an die Opferhilfe beider Basel adressiertes Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20. März 2017. Sie legen der Beschwerdeeingabe den Ausdruck eines entsprechenden Schreibens aus einem Textverarbeitungssystem bei (Beschwerdebeilage 15). Über eine Kopie des auf dem Briefkopf der Kanzlei ausgedruckten und unterzeichneten Schreibens verfügen sie offenbar nicht, so dass nicht einmal als erstellt gelten kann, dass das Dokument am 20. März 2017 ausgedruckt wurde. Unabhängig davon genügt es augenscheinlich nicht, auf eine sich in den eigenen Unterlagen befindliche Eingabe zu verweisen. Für den Nachweis der Fristwahrung ist erforderlich, dass die Eingabe rechtzeitig der Post übergeben wurde. Diesbezügliche Belege bleiben die Beschwerdeführer indessen schuldig. Damit misslingt ihnen der Beweis für die Rechtzeitigkeit der Parteihandlung. 4.4 Im Übrigen sprechen eine Reihe von Indizien dagegen, dass das besagte Schreiben vom 20. März 2017 damals der Post übergeben wurde. Zunächst bestreitet die OHBB ausdrücklich, dass das Schreiben je bei ihr eingegangen ist (Schreiben der OHBB an den Rechtsvertreter vom 30. März 2021). So findet es sich - im Gegensatz zu früherer und späterer Korrespondenz - denn auch nicht in den Akten der OHBB. Die Akten dokumentieren sämtliche Briefwechsel mit dem Rechtsvertreter sorgfältig. Es fällt auf, dass einzig das Schreiben vom 20. März 2017 fehlt. Soweit ersichtlich wurden eingegangene Anfragen immer beantwortet. Die in der Beschwerde kritisierte ausgebliebene Reaktion der OHBB lässt sich zwanglos damit erklären, dass diese das Schreiben nie erhielt. In diesem Zusammenhang verwundert es, dass der Rechtsvertreter nicht vor Ablauf der Verwirkungsfrist nachhakte und sich vergewisserte, dass das Schreiben eingegangen war. Bei einem solchen Vorgehen wäre es höchstwahrschein-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich nicht zum Rechtsverlust gekommen. Schliesslich deutet auch das Leistungsverzeichnis in der Honorarnote des Rechtsvertreters vom 12. April 2021 (Vernehmlassungsbeilage 4) darauf hin, dass ein Postversand unterblieb. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass darin am 20. März 2017 kein Schreiben an die OHBB aufgeführt ist. An besagtem Datum werden lediglich 15 Minuten für ein Schreiben an die Beschwerdeführer verrechnet; dies im Gegensatz zu zahlreichen anderen Daten, an denen im Leistungsverzeichnis Schreiben an offizielle Stellen und an die Familie vermerkt sind (z.B. am 13. November 2014: "Schreiben an IV- Stelle, Schreiben an Opferhilfe, Zustellung an Familie A.____"; am 14. September 2015: "Schreiben an Familie A.____, Schreiben an Opferhilfe […]"). Es erscheint daher durchaus möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich, dass der Rechtsvertreter das Urteil des Kantonsgerichts am 20. März 2017 an seine Mandantschaft weitergeleitet hat, nicht jedoch an die OHBB. 5. Selbst wenn - entgegen dem vorstehenden Beweisergebnis - von einer rechtzeitigen Gesuchseinreichung bei der OHBB ausgegangen würde, wäre den Beschwerdeführern damit nicht geholfen. 5.1 Die Fristwahrung nach § 5 Abs. 4 VwVG BL greift nur, wenn eine Weiterleitungspflicht besteht. Die entsprechende Pflicht trifft nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur Behörden. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der auch Private verpflichtet, existiert nicht (vgl. BGE 118 Ia 241 E. 3c). Anders als die Beschwerdeführer meinen, ist die OHBB nicht als Behörde zu qualifizieren. Der "Verein Gemeinsame Opferhilfe beider Basel" ist ein Verein nach Art. 60 ZGB (vgl. Art. 1 der Statuten vom 9. Dezember 2005, Vernehmlassungsbeilage 1). Die Kantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft haben mit dem organisatorisch und fachlich selbständigen Verein separate Leistungsvereinbarungen über Opferhilfeberatungen im Sinne von Art. 9 OHG abgeschlossen und alimentieren die Organisation mit Beiträgen (vgl. § 2 des Vertrags der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Opferberatungsstellen beider Basel vom 13. April 1999). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin spricht die private Organisationsform nicht zwingend dagegen, dass es sich bei der OHBB um eine Behörde im Sinne des Gesetzes handeln könnte. Umgekehrt gehen die Beschwerdeführer fehl, wenn sie aus der Tätigkeit eines Privaten in staatlichem Auftrag ("Hilfsperson") automatisch dessen Behördeneigenschaft ableiten wollen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist auch nicht die staatliche Subventionierung des Vereins, sondern dessen Verfügungsbefugnis. Private und privatrechtliche Organisationen gelten nur als Behörden, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen (§ 2 Abs. 3 lit. e VwVG BL). Eine gesetzliche Delegation der Verfügungsbefugnis an die privatrechtliche Organisation OHBB liegt hier nicht vor. Soweit das Gesetz der Beratungsstelle über die Beratung und Unterstützung der Opfer bei der Wahrnehmung ihrer Rechte hinausgehende Aufgaben im Bereich der längerfristigen Hilfe zuweist (Art. 13 OHG), liegt die Verfügungskompetenz bei der von den beiden Kantonen errichteten Gemeinsamen Opferhilfe- Kommission beider Basel (vgl. oben E. 1.2; § 3 lit. b der kantonalen Verordnung über die Opferhilfe; § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Mangels Behördeneigenschaft und anderweitiger spezialgesetzlicher Regelung entfällt eine gesetzliche Weiterleitungspflicht der OHBB, weshalb an sie gerichtete Eingaben mit Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren nicht fristwahrend erfolgen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 § 5 Abs. 4 VwVG BL konkretisiert den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die rechtsuchende Person nicht ohne Not aus übertriebener Formstrenge um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll. Die Bestimmung will vermeiden, dass eine Partei, die aufgrund von Zweifeln, irreführender Rechtsmittelbelehrung, Rechtsunkenntnis oder faktischer Unmöglichkeit eine bestimmte Eingabe bei einer unzuständigen Behörde einreicht, um ihr Recht gebracht wird (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5). Die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde ist allerdings nicht fristwahrend, wenn die unzuständige Behörde aufgrund der konkreten Umstände zur Weiterleitung der Sache nicht verpflichtet war. Die Weiterleitungspflicht darf nicht missbräuchlich angerufen werden und sie entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit zur sorgfältigen Prozessführung (Urteil des BGer 2C_70/2021 vom 14. April 2021 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_462/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_427/2009 vom 16. November 2009 E. 1.5). Wurde eine Partei im Vorfeld spezifisch über die Zuständigkeitsordnung aufgeklärt und gelangt sie dennoch an die falsche Behörde, ist diese Behörde nicht zur Weiterleitung verpflichtet (vgl. KGE VV vom 24. Mai 2006 [810 06 18/810 06 160] E. 7). Dass die OHBB im vorliegenden Fall unzuständig war, ergibt sich klar aus dem Gesetz, das bei anwaltlich vertretenen Parteien als bekannt vorausgesetzt wird. Hinzu kommt, dass die OHBB den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage 18) ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass für Gesuche um Entschädigung und Genugtuung "die kantonale Entschädigungsbehörde der Sicherheitsdirektion Liestal" zuständig sei. Nachdem die Beschwerdeführer ihre Gesuche bewusst - oder jedenfalls unter Missachtung elementarer anwaltlicher Sorgfaltspflichten - an die bekanntermassen unzuständige OHBB gerichtet haben, könnten sie sich unter den vorliegenden Umständen selbst dann nicht auf eine fristwahrende Weiterleitungspflicht berufen, wenn eine solche für die OHBB grundsätzlich bejaht werden würde. 6. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ihre opferhilferechtlichen Genugtuungsansprüche erst nach Ablauf der Frist von Art. 25 OHG bei der kantonalen Entschädigungsbehörde anmeldeten. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Gesuche dementsprechend zu Recht zufolge Verwirkung der Ansprüche abgewiesen. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7.1 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung sind damit obsolet. 7.2 Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet (§ 21 VPO). Die Beschwerdeführer beantragen für diesen Fall die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Hat eine Partei eine Verwirkungsfrist verpasst, ist in der Regel von Aussichtslosigkeit auszugehen (vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Rz. 350; KGE VV vom 31. Oktober 2019 [810 19 197] E. 5.2). Wie die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, konnten die Gewinnaussichten für die vorliegenden Beschwerden von allem Anfang an kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren sind daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Kantonsrichter
Gerichtsschreiber