Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 18. August 2021 (810 21 14) ___________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Übernahme bestehender Kindesschutzmassnahmen
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Florian Kaufmann, Rechtsanwalt
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner
Betreff Übernahme der bestehenden Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 16. Dezember 2020)
A. D.____, geboren am XX. XX. 2004, ist der Sohn der nicht miteinander verheirateten und getrenntlebenden Eltern A.____ und C.____. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.____ (KESB E.____) gestützt auf die Gefährdungsmeldung einer Kinderärztin vom 27. Juni 2018 ein Kindesschutzverfahren. Dieser Gefährdungsmeldung war zu entnehmen, dass D.____ deutlich behindert sei, nicht beschult
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht werde und komplett isoliert von der Aussenwelt mit seiner Mutter zu leben scheine. Nach anfänglichen Abklärungen durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz des Kantons F.____ gab die KESB E.____ die Erstellung eines ambulanten Fachgutachtens über D.____ in Auftrag. Aufgrund ständig erfolgender Terminverschiebungen beziehungsweise Terminversäumnisse durch A.____ beantragte die Gutachterstelle am 19. November 2019 eine stationäre Begutachtung von D.____.
B. Mit superprovisorischem Entscheid vom 4. Dezember 2019, welcher mit provisorischem Entscheid vom 20. Dezember 2019 bestätigt wurde, entzog die KESB E.____ A.____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ und platzierte diesen im Kinder- und Jugendheim G.____. Mit Entscheid vom 11. Februar 2020 wies das Obergericht des Kantons H.____, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (Obergericht H.____) die Beschwerde der Mutter gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.____ ab. Mit Urteil vom 20. April 2020 wies schliesslich das Bundesgericht die von der Mutter gegen den Entscheid des Obergerichts H.____ vom 11. Februar 2020 erhobene Beschwerde ab.
C. Am 20. Mai 2020 erhielt die KESB E.____ das in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. I.____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 19. Mai 2020, welches dieser zusammen mit dem G.____ erstellte. Diesem war im Wesentlichen zu entnehmen, dass bei D.____ ein komplexer Gesundheitsschaden bestehe, der sich in einer ausgeprägten Rückständigkeit und hochgradigen Defiziten in allen Entwicklungsbereichen zeige. Sein Gesundheitszustand sei durch eine komplexe Entwicklungsverzögerung im emotionalen und psychosozialen Bereich stark beeinträchtigt, wobei diese psychischen, sozialen und schulischen Beeinträchtigungen auf die ungenügende und einseitige Förderung zurückzuführen seien. Ebenso sei das Ausmass der körperlich-somatischen Auffälligkeiten (idiopathische Skoliose), welches auf eine fehlende Behandlung zurückzuführen sei, Folge einer mangelnden elterlichen Fürsorge. D.____ sei auf eine umfassende professionelle Förderung in allen Entwicklungsbereichen angewiesen. Das Gutachten empfahl deshalb konkret die Errichtung einer Beistandschaft und die Übertragung der Zuständigkeit und Kompetenzen für schulische, psychotherapeutische und medizinische Belange auf diese. Zudem wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung in einer weiterbetreuenden Institution empfohlen. Mit Mail vom 3. Juni 2020 schlug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB B.____) der KESB E.____ J.____, K.____ GmbH, als Berufsbeiständin für D.____ vor.
D. Mit Entscheid vom 15. Juli 2020 bestätigte die KESB E.____ den vorsorglichen Entscheid vom 20. Dezember 2019 und entzog A.____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____. Weiter brachte die KESB E.____ D.____ im G.____ unter und ernannte J.____ als seine Berufsbeiständin. Mit Schreiben vom 17. August 2020 erhob A.____ dagegen Beschwerde beim Obergericht H.____, welches diese mit Urteil vom 12. Oktober 2020 abwies. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dieser Entscheid wurde von der Kindsmutter erneut beim Bundesgericht angefochten, welches die Beschwerde mit Urteil 5A_968/2020 vom 3. März 2021 abwies und damit sowohl den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch die Anordnung der Beistandschaft bestätigte.
E. Aufgrund des Wohnsitzwechsels der sorgeberechtigten Kindsmutter nach L.____ übernahm die KESB B.____ mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 die für D.____ bestehenden Kindesschutzmassnahmen zur Weiterführung rückwirkend per 1. Dezember 2020. Zudem ernannte die KESB B.____ J.____, K.____ GmbH, als Berufsbeiständin von D.____ und übertrug ihr die folgenden Aufgaben:
a) Die Inhaberin der elterlichen Sorge in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,
b) die Koordination und Zusammenarbeit des Helfernetzes (aktuell: Kinder- und Ju-gendheim G.____, Ärzte, Schule) sicherzustellen (mit Vertretungskompetenz),
c) D.____ in Bezug auf seine psychosoziale Entwicklung, sein gesundheitliches Wohl und in medizinischen Fragen zu unterstützen (mit Vertretungskompetenz),
d) D.____ in schulischen und beruflichen Belangen zu unterstützen (mit Vertretungskompetenz),
e) die Platzierung von D.____ zu begleiten sowie seine Eltern im Austausch mit der Institution zu beraten und zu unterstützen sowie die Finanzierung des Aufenthalts in der Institution G.____ zu regeln,
f) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen,
g) per 31.12.2022 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht einzureichen.
F. Gegen den Entscheid der KESB B.____ vom 16. Dezember 2020 erhob A.____, vertreten durch Florian Kaufmann, Advokat, mit Eingabe vom 18. Januar 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit den unter o/e-Kostenfolge gestellten Anträgen: (1) Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beiständin, J.____, K.____ GmbH, aus dem Amt zu entlassen. (2) Die Vorinstanz sei anzuweisen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs eine andere Beistandsperson für D.____ zu ernennen. (3) Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 liess sich die KESB B.____ vernehmen und beantragte unter Verweisung auf ihren Entscheid vom 16. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Kindsvater liess sich innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vernehmen.
H. Mit Entscheid vom 22. März 2021 passte die KESB E.____ die Regelung des Besuchsrechts zwischen D.____ und seiner Mutter an beziehungsweise regelte dieses neu. Dieser Entscheid wurde von A.____ mit Beschwerde vom 23. April 2021 beim Obergericht H.____ angefochten.
I. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 änderte und ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die unter o/e-Kostenfolge gestellten Rechtsbegehren folgendermassen: (1) Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ sei vollumfänglich aufzuheben. Insbesondere sei der Inhaberin der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ nicht zu entziehen und die Beiständin, J.____, K.____ GmbH, sei aus dem Amt zu entlassen. (2) Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3) Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs eine andere Beistandsperson für D.____ zu ernennen. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Beschwerdebegründung vom 18. Januar 2021 verwiesen. Zudem habe die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen, indem sie sich im angefochtenen Entscheid nur zur Beistandschaft, nicht aber zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts geäussert habe, obwohl im Zeitpunkt des angefochtenen Übernahmeentscheides noch eine diesbezügliche Beschwerde beim Bundesgericht hängig war. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J. Am 10. August 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vom 12. Juli 2021 datierte Honorarnote für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte und Mutter von D.____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
2.1 Kindesschutzmassnahmen sind nach Art. 315 Abs. 1 ZGB von der KESB am Wohnsitz des Kindes anzuordnen. Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind kumulativ zu den Wohnsitzauch die Aufenthaltsbehörden zuständig (PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N19 zu Art. 315-315b). Vorliegend verlegte die sorgeberechtigte Kindsmutter ihren Wohnsitz nach L.____, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht nicht die fehlende Zuständigkeit der KESB B.____ rügte.
2.2 Die Beschwerdeführerin monierte den Zeitpunkt, in welchem die KESB B.____ die Übernahme der bestehenden Kindesschutzmassnahmen verfügte. Ändert der Wohnsitz eines verbeiständeten oder bevormundeten Kindes, weil z.B. seine Eltern in eine andere Gemeinde respektive einen anderen Kanton umziehen oder das Kind in einer neuen Einrichtung platziert wird, so übernimmt nach Art. 442 Abs. 5 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen (URS VOGEL, in: Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht (mit Mustern), Zürich/St. Gallen 2017, S. 193). Bei einem Wechsel des Anknüpfungspunkts für die Zuständigkeit während eines laufenden Verfahrens verbleibt die Zuständigkeit bis zum Entscheid bei der Behörde, die das Verfahren angehoben hat. Mit anderen Worten ausgedrückt: Übertragen werden Massnahmen, nicht Verfahren. Für die Anordnung und Errichtung einer Massnahme bleibt damit die Behörde zuständig, bei welcher das Verfahren rechtshängig geworden ist. Hingegen kann die Massnahme direkt nach Errichtung, gegebenenfalls im selben Entscheid, an die neue Wohnsitzbehörde zum Vollzug überwiesen werden (MICHELLE COTTIER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N10 zu Art. 315-315b m.w.H.)
2.3 Im Zeitpunkt des Übernahmeentscheides der KESB H.____ vom 16. Dezember 2020 war das Verfahren betreffend die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen vor der KESB E.____ durch deren Entscheid vom 15. Juli 2020 längst abgeschlossen. Auch das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht H.____ wurde mit Urteil vom 12. Oktober 2020 abgeschlossen (vgl. Sachverhalt lit. D. hiervor). Dass dannzumal noch ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hängig war, hinderte die KESB B.____ nach dem Gesagten nicht an der Übernahme der bestehenden Kindesschutzmassnahmen. Der Entscheid der KESB E.____ vom 15. Juli 2020 war im Zeitpunkt des Übernahmeentscheides mangels aufschiebender Wirkung der bundesgerichtlichen Beschwerde (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005) zudem vollstreckbar. Mittlerweile ist die hiervor erwähnte Bundesgerichtsbeschwerde mit Urteil 5A_968/2020 vom 3. März 2021 vom Bundesgericht vollumfänglich abgewiesen worden, womit der Entscheid der KESB E.____ vom 15. Juli 2020 längst auch rechtskräftig ist. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die KESB B.____ die bestehenden Kindesschutzmassnahmen mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 als zuständige Behörde zu Recht rückwirkend per 1. Dezember 2020 zum weiteren Vollzug übernommen und gleichzeitig J.____ als Beiständin ernannt hatte.
3.1 Festzulegen ist weiter der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Entscheid der KESB B.____ vom 16. Dezember 2020 hat einerseits die formelle Übernahme der bestehenden Kindesschutzmassnahmen für D.____ und andererseits die formelle Ernennung von J.____ als Beiständin zum Inhalt. Sofern keine Noven geltend gemacht werden und keine neuen Tatsachen vorliegen, welche die Behörde von Amtes wegen zu einer inhaltlichen Überprüfung der Massnahmen veranlassen, muss die Behörde den formalen Übernahmeentscheid nicht weiter begründen. Vorliegend wurden weder Noven noch neue Tatsachen im zuvor beschriebenen Sinne geltend gemacht (und sind auch nicht ersichtlich), die eine inhaltliche Überprüfung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen erforderlich machen würden. Gegen den Entscheid der KESB B.____ können bei dieser Ausgangslage nur Rügen im Zusammenhang mit der formellen Übernahme der bestehenden Kindesschutzmassnahmen beziehungsweise Rügen gegen die Ernennung der Beiständin als solche erhoben werden. Nicht zulässig sind dagegen Rügen in Bezug auf die inhaltliche beziehungsweise materielle Überprüfung der bestehenden und im angefochtenen Entscheid lediglich formell übernommenen Kindesschutzmassnahmen. Das ergänzte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2021, ʺinsbesondere sei der Inhaberin der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ nicht zu entziehenʺ (vgl. Sachverhalt lit. I. hiervor), ist deshalb nicht vom vorliegenden Streitgegenstand des Übernahmeentscheides der KESB B.____ erfasst, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
3.2 Die Unzulässigkeit des ergänzten Rechtsbegehrens im gemäss Erwägung 3.1 hiervor beschriebenen Umfange ergibt sich zudem aus dem Ausdehnungsverbot der Rechtsbegehren nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. Gemäss § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Eine Ausdehnung des Rechtsbegehrens ist nicht nur gegenüber Anträgen, welche im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurden, untersagt. Vielmehr muss das in § 6 VPO festgehaltene Ausdehnungsverbot auch gegenüber Anträgen zur Anwendung gelangen, welche nach Einreichung der Beschwerde und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt wurden (vgl. KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 1.3; KGE VV vom 6. November 2013 [810 12 329] E. 4.2; KGE VV vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 1.4). Obwohl die Beschwerdehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht führerin ausdrücklich festhielt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Kindesschutzmassnahmen an sich richte (vgl. Rz. 14 der Beschwerdebegründung vom 18. Januar 2021), beantragte sie mit Eingabe vom 12. Juli 2021 auch die Nichtentziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.____. Dies stellt eine nicht zulässige Modifizierung ihres Rechtsbegehrens dar.
3.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die formelle Übernahme der bestehenden Kindesschutzmassnahmen durch die KESB B.____ als solche nicht rügte, womit nachfolgend ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ernennung von J.____ als Berufsbeiständin von D.____ im Übernahmeentscheid der KESB B.____ vom 16. Dezember 2020 zu prüfen bleibt.
4. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, kann auf die Beschwerde im aufgezeigten reduzierten Umfang eingetreten werden.
5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
6. Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche damit begründet wurde, dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausschliesslich mit Ausführungen zur Beistandschaft begnügt habe. Zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als solchem habe sie sich dagegen gar nicht geäussert. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie unter den Erwägungen 3.1 bis 3.3 hiervor aufgezeigt wurde, ist die materielle Beurteilung des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht Teil des angefochtenen Übernahmeentscheides und damit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entsprechend musste sich die KESB B.____ nicht inhaltlich zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin äussern, womit die ganze Begründung der Gehörsverletzung dahinfällt. Da die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. November 2020 der Beschwerdeführerin sowohl zur Übernahme der bestehenden Kindesschutzmassnahmen als auch zur Einsetzung der Beiständin das rechtliche Gehör gewährt hatte und sich diese mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 dazu auch vernehmen liess, wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör vorliegend korrekt gewährt.
7.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB kann das Amt eines Beistandes oder einer Beiständin von einer natürlichen Person ausgeübt werden, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist. Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter ʺgeeignetʺ zu http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht verstehen ist. Die Eignung ist ein relativer Begriff und bezieht sich auf die Aufgaben der Mandatsperson. Die Wahl hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls und den zu erfüllenden Aufgaben ab, weshalb die Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Die Frage der Eignung bedarf einer Bilanzierung der vorhandenen und fehlenden Fähigkeiten der Mandatsperson in Bezug auf Sozial-, Selbst-, Methoden- und Fachkompetenz für das konkrete Mandat (KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 140] E. 5.1; DANIEL ROSCH, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 423 ZGB). Erforderlich ist somit eine umfassende Eignung, wobei massgebend ist, was den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person dient (RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N11 zu Art. 400).
7.2 Die KESB entlässt einen Beistand oder eine Beiständin gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB unabhängig von seinem beziehungsweise ihrem Willen von Amtes wegen, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung eines Beistandes ist auch auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person möglich (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Der KESB kommt bei der Beurteilung der Entlassung grosses Ermessen zu. Sie hat sich dabei nach den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person zu richten (BGE 143 III 65 E. 6.1). Für die Entlassung ist in jedem Fall eine erhebliche (ernstliche) Gefährdung der Interessen beziehungsweise des Wohls der betroffenen Person zu verlangen (PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 423 ZGB). Es gilt eine Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Weiterführung des Mandats und denjenigen an dessen Beendigung vorzunehmen. Dabei ist insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und schutzbedürftiger Person zu beachten. Neben der nicht mehr bestehenden Eignung der Mandatsträgerin kann diese auch entlassen werden, wenn ein anderer wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt. Auch hier liegt der Fokus primär auf den Interessen der schutzbedürftigen Person (vgl. ROSCH, a.a.O., N 7 f. zu Art. 423 ZGB). Ein wichtiger Grund für die Entlassung einer Mandatsperson kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn die verbeiständete Person generell das Vertrauen zur Mandatsperson verliert, Streitigkeiten vorliegen oder eine unüberwindbare, gestörte Beziehung besteht (Urteil Bundesgericht 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes darf jedoch nicht leichthin angenommen werden (KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 140] E. 5.2). Oftmals sind gerade die gestörten persönlichen Beziehungen zur Mandatsperson Teil des Problems, welche in der grundlegenden Problematik des Schwächezustandes der von der Massnahme betroffenen Person begründet sind und zu einer angeordneten Betreuung und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen. Ein Wechsel der Mandatsperson ist in einer solchen Situation meist nicht zielführend, zumal die Störung respektive der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden Person abhängig ist und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten würde (URS VOGEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 26 zu Art. 421-424 ZGB; KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 140] E. 5.2).
8. Zur Ernennung von J.____ als Berufsbeiständin von D.____ führte die KESB B.____ aus, dass ihre fachliche Eignung klarerweise gegeben sei, da sie als ausgebildete Sozialarbeiterin und langjährige Beiständin viel Erfahrung in der Mandatsführung im Kindesschutz vorweisen könne. J.____ bemühe sich auch in persönlicher Hinsicht und ohne dass es dafür einen Anspruch seitens der Kindesmutter gebe, der Mutter und D.____ zusätzliche oder längere Besuche zu ermöglichen. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass die Beiständin eigenmächtig und ohne Einbezug der Mutter über das Besuchsrecht entschieden habe. Da die Beiständin unter anderem auch über eine Vertretungskompetenz in medizinischen Fragen verfüge, könne auch nicht beanstandet werden, dass sie mit den Ärzten von D.____ Kontakt aufgenommen habe. Dazu sei sie aufgrund der ihr übertragenen Aufgaben vielmehr verpflichtet gewesen. Da J.____ sowohl fachlich als auch persönlich für das Amt als Beiständin geeignet sei, seien für die KESB keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche gegen die Einsetzung von J.____ als Beiständin für D.____ sprechen würden.
9.1 Vorliegend sind keine objektiven Umstände und auch keine Indizien ersichtlich, die darauf hinweisen, dass die Beiständin fachlich nicht geeignet wäre, das Mandat zu führen. Bei der Beiständin handelt es sich um eine ausgebildete Sozialarbeiterin, welche zudem viel Erfahrung in der Mandatsführung im Kindesschutz vorweisen kann. Ihre fachliche Qualifikation zur Wahrnehmung der Beistandschaft von D.____ ist aus objektiver Sicht offensichtlich gegeben und wird denn auch von der Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich nicht bemängelt (vgl. Rz. 19 der Beschwerdebegründung vom 18. Januar 2021). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Entlassung der Beiständin zufolge fehlender Eignung nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB offensichtlich nicht erfüllt.
9.2 Zu prüfen bleibt, ob ein anderer wichtiger Grund nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vorliegt. Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang geltend, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Beiständin nachhaltig und unüberwindbar zerrüttet sei, weshalb gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Kindeswohl ein Wechsel der Beistandsperson angezeigt sei. Aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses funktioniere eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beiständin eigenständig und ohne ihren Einbezug über das Besuchsrecht entschieden habe. So seien die Weihnachtsferien nicht mit ihr abgesprochen, sondern seitens der Beiständin und dem G.____ vordiktiert worden. Es sei vorgesehen worden, dass D.____ nur ein Minimum seiner Ferien mit seiner Mutter verbringen könne. Auch D.____ wünsche sich, mehr Zeit mit seiner Mutter verbringen zu können. Die Beschwerdeführerin sieht auch im Umstand, dass die KESB E.____ mit Entscheid vom 22. März 2021 den persönlichen Verkehr zwischen ihr und D.____ geregelt hatte, einen Beweis dafür, dass die Absprachen mit der Beiständin http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht funktioniert hätten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Aus der Stellungnahme der Beiständin vom 10. Februar 2020 wird vielmehr ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin (ohne dass sie darauf einen Anspruch gehabt hätte) zusätzliche und längere Besuche gewährt wurden. Gemäss Weihnachtsferienplan 2020/2021 konnte D.____ auch alle Feiertage bei seiner Mutter verbringen (vom 23. Dezember 2020 abends bis am 27. Dezember 2020 um 20.30 Uhr). Dem Wunsch von D.____, mehr Zeit mit seiner Mutter verbringen zu können, wurde nach dem Gesagten Rechnung getragen, indem das Besuchsrecht von der Beiständin sogar erweitert wurde. Dass die KESB E.____ mit Entscheid vom 22. März 2021 den persönlichen Verkehr geregelt hatte, liegt im Übrigen daran, dass das G.____ einen Antrag auf Konkretisierung gestellt hatte. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass regelmässige Diskussionen und Verhandlungen rund um das Besuchs- und Ferienrecht davon ablenken würden, andere Kernthemen beim Aufarbeiten der Entwicklungsdefizite von D.____ in Angriff zu nehmen. Inwiefern aus der Regelung des persönlichen Verkehrs durch die KESB E.____ darüber hinaus ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zur Beiständin resultieren soll, konnte die Beschwerdeführerin weder nachvollziehbar darlegen noch sind sonst objektive Gründe aus den Akten ersichtlich, welche diesen Schluss zulassen würden.
9.3 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass die Beiständin hinter ihrem Rücken Entscheide über die Gesundheit von D.____ treffe. Es sei vereinbart worden, dass sich die Beiständin zurückhalten solle, bis die Beschwerdeführerin die behandelnden Ärzte von D.____ selber über die Beistandschaft informiert habe. Trotzdem habe die Beiständin bereits Ende November Druck ausgeübt und habe unbedingt mit den Ärzten von D.____ sprechen wollen. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass dies nicht verständlich sei und berief sich in diesem Zusammenhang auf Dr. med. M.____, Leiter N.____, gemäss welchem zurzeit wegen D.____ Skoliose keine Operationsindikation gegeben sei. Darüber sei die Beiständin auch informiert worden, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass sie trotzdem eigenmächtig habe voranpreschen und zudem eigenmächtig Absprachen mit den Ärzten habe treffen wollen. Auch mit dieser Argumentation kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Der Stellungnahme der Beiständin vom 10. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass diese mit der Beschwerdeführerin vereinbart hatte, dass Letztere die Ärzte bis am 9. November 2020 informieren werde und die Beiständin bis zu diesem Zeitpunkt mit einer Kontaktaufnahme abwarte. Die Beiständin wurde erst am 3. Dezember 2020 von der Beschwerdeführerin darüber unterrichtet, dass die Ärzte über die Beistandschaft informiert seien und sie nun mit diesen in Kontakt treten könne, was die Beiständin gleichentags tat. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beiständin die Ärzte ʺhinter dem Rückenʺ der Beschwerdeführerin kontaktiert haben soll. Vielmehr hat sie damit, und zwar länger als ursprünglich abgemacht, zugewartet, bis die Beschwerdeführerin die Ärzte von D.____ selber hat informieren können. Dass die Beiständin anschliessend unverzüglich ärztlichen Kontakt aufnahm, kann ihr nicht negativ angelastet werden. Zu diesem Schritt war sie aufgrund ihrer medizinischen Vertretungskompetenz vielmehr geradezu verpflichtet, da es insbesondere in der medizinischen Betreuung und Behandlung von D.____ zu keinen weiteren Verzögerungen mehr kommen sollte. Dies gilt umso mehr unter http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berücksichtigung der Tatsache, dass der medizinische Bericht von Dr. med. O.____, leitender Arzt Orthopädie am P.____, vom 8. Juli 2020 den von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Einschätzungen von Dr. med. M.____ widerspricht. Denn gemäss Dr. med. O.____ müssten die zu erwartenden Folgen bei konservativen oder operativen Vorgehen gegeneinander abgewogen werden. Ohne Operation bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit einer kontinuierlichen Zunahme der Deformität mit der Möglichkeit von kardiopulmonalen Konsequenzen und erhöhter Mortalität ab einem gewissen Krümmungsausmass. Bei einem operativen Eingriff könne von einem kumulativen Komplikationsrisiko von 2-5% ausgegangen oder umgekehrt mit einem komplikationsfreien Verlauf von 95% gerechnet werden. Da sich dieser Befund wie gesagt erheblich von den ihr mitgeteilten Einschätzungen von Dr. med. M.____ unterscheidet, war es notwendig und somit Pflicht der Beiständin, die Gründe dafür abzuklären, um anschliessend den weiteren Therapieverlauf koordinieren zu können.
9.4 Des Weiteren sah die Beschwerdeführerin einen Vertrauensmissbrauch darin, dass D.____ in Q.____ als Wochenaufenthalter gemeldet worden sei, ohne dass sie vorgängig darüber informiert beziehungsweise dies vorgängig mit ihr abgesprochen worden sei. Aus dem eingereichten Mailverkehr mit R.____, Sachbearbeiterin der Stadtverwaltung Q.____ vom 5. und 7. Januar 2021, ergibt sich nicht, wer D.____ als Wochenaufenthalter in Q.____ angemeldet hatte. Es geht lediglich daraus hervor, dass es üblich sei, Personen mit Aufenthalt in einem Alters-, Kinder- oder anderem Heim in der Standortgemeinde der Institution als Wochenaufenthalter zu melden. Der offizielle Wohnsitz von D.____ bleibe dagegen L.____. Aus dem Gesagten geht nicht hervor, inwiefern in dieser Meldung betreffend Wochenaufenthalter-Status von D.____ ein relevanter Vertrauensmissbrauch der Beiständin gesehen werden kann, selbst, wenn es die Beiständin war, welche diese Meldung vorgenommen hatte. Auch sonst gelingt es der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht, substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die Beiständin ihr Vertrauen missbraucht haben soll, weshalb sie aus dem Umstand, dass D.____ in Q.____ als Wochenaufenthalter gemeldet ist, nichts Weiteres zu ihren Gunsten ableiten kann.
9.5 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Wünsche von D.____ nicht berücksichtigt würden. Aus seinem Schreiben vom 10. Januar 2021 gehe klar hervor, dass er die aktuelle Situation nicht verstehe und das Gefühl habe, ihm werde seitens der Behörde nicht zugehört. Dem ausdrücklichen Wunsch von D.____, zu seiner Mutter zurückkehren zu können, werde keine Beachtung geschenkt. Es seien seitens der Beiständin auch keine Bemühungen ersichtlich, dass D.____ die Schule S.____ besuchen könne. Wenn solche zentralen Wünsche von D.____ nicht berücksichtigt würden, sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, Vertrauen zur Beiständin zu haben beziehungsweise aufzubauen. Das G.____ weise ein tieferes Schulniveau als die S.____ Schule auf und D.____ sei dort oft alleine, da keine gemeinsamen Aktivitäten stattfinden würden. Aus dem Entscheid der KESB E.____ vom 15. Juli 2020 ergibt sich, dass die bisherigen Beschulungsentscheide der Beschwerdeführerin http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Homeschooling, einseitige Förderung, Beschulung in der S.____) zu grossen schulischen Lücken bei D.____ geführt hätten, die in den Akten gutachterlich belegt seien (vgl. zum Ganzen das Gutachten von Dr. med. I.____ vom 19. Mai 2020 S. 38 ff.). D.____ brauche viel Unterstützung ʺeins zu einsʺ und eine enge Begleitung durch die Lehrperson, da er sonst mit den Aufgaben ins Stocken komme oder gar nicht erst beginne. Das vorerwähnte Gutachten empfahl denn auch, D.____ in einem schulisch-heilpädagogischen Setting mit verstärkten 1:1 Betreuungsangeboten in einem möglichst kleinen Gruppenrahmen zu platzieren.
9.6 Nach dem Gesagten erscheint fraglich, ob eine Freilernschule wie die S.____ den schulischen Bedürfnissen von D.____ gerecht werden kann. Die S.____ verfolgt den Ansatz, dass die Schülerinnen und Schüler möglichst selbstbestimmt und selbstorganisiert lernen sollen. D.____ benötigt aber gerade das Gegenteil, nämlich eine enge Betreuung und deshalb scheint die S.____ Schule für ihn zumindest zurzeit nicht geeignet zu sein. Aufgrund der an die Beiständin übertragenen Aufgaben durch die KESB B.____ stellt sich weiter die Frage, ob die Wahl der Schule für D.____ überhaupt in die Zuständigkeit und somit den Verantwortungsbereich der Beiständin fällt oder ob diese Frage nicht eher im Kompetenzbereich der KESB liegt. Die Frage kann vorliegend offengelassen werden. Selbst, wenn die Beiständin aufgrund der ihr übertragenen Aufgabe, D.____ in schulischen und beruflichen Belangen mit Vertretungskompetenz zu unterstützen (vgl. Ziff. 3 lit. d des KESB B.____ Entscheid-Dispositivs vom 16. Dezember 2020), auch zur Wahl der Schule für D.____ verantwortlich wäre, kann ihr nach dem Gesagten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie dem Wunsch der Beschwerdeführerin und von D.____ zum Besuch der S.____ Schule nicht entsprochen hat.
10.1 Die vorgenommene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Weiterführung des Mandats und denjenigen an dessen Beendigung fällt nach dem Gesagten klar zu Gunsten der Belassung der Beiständin in ihrem Amt aus. Zwar kann theoretisch auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 423 Abs. 1 lit. b ZGB für den Wechsel der Beistandsperson sein; dabei ist aber grosse Vorsicht geboten, wenn die behauptete Störung in der Beziehung im Zusammenhang mit dem Schwächezustand steht, der letztlich zur Massnahme geführt hat (vgl. E. 7.2 hiervor). Genau dies ist vorliegend der Fall, denn das Verhalten der Beschwerdeführerin hat gezeigt, dass sie sich gegen sämtliche behördlichen Massnahmen zur Wehr setzt und sie zu umgehen versucht. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vertrauensverlust ist zudem nicht von der Person und Persönlichkeit der Beiständin abhängig, denn die Beschwerdeführerin hegt gegenüber mehreren involvierten Personen Misstrauen. Die Vergangenheit zeigte zudem, dass die Beschwerdeführerin keine Kooperation mit Fachpersonen, welche eine andere Meinung als sie selbst vertreten, einging.
10.2 Dass die Beschwerdeführerin sich unverstanden fühlte und die (nach dem Gesagten notwendigen) Handlungen der Beiständin nicht nachvollziehen konnte, ist vor dem Hintergrund http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer fehlenden Einsicht und Kooperation vielmehr gerade mit ein Grund, weshalb eine Beiständin eingesetzt werden musste. Ein Vertrauensverlust würde wohl auch bei einer neu eingesetzten Person eintreten, die nicht die gleichen Ansichten wie die Beschwerdeführerin vertritt. Das Kindeswohl von D.____ erfordert eine von seiner Mutter unabhängige Beistandsperson, die bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben nur den Interessen von D.____ verpflichtet ist. Die Beschwerdeführerin scheint sich dagegen von einer anderen Beistandsperson in erster Linie Vorteile zu versprechen oder gar, dass sich der bestehende Zustand aus der Welt schaffen lässt. Dies bildet keinen Grund für einen Wechsel der Beistandsperson. Es sind auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen der Beiständin ersichtlich.
11. Es ist deshalb zusammenfassend festzuhalten, dass aus objektiver Sicht kein wichtiger Grund für eine Amtsenthebung der jetzigen Beiständin beziehungsweise Einsetzung einer anderen Mandatsperson im Sinne des Subeventualantrages ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin einen solchen auch nicht substantiiert aufzeigen konnte. Der Sachverhalt ist zudem hinreichend erstellt und ermöglicht dem Kantonsgericht eine Prüfung aller relevanter Fragen. Somit ist kein Grund ersichtlich, der eine Rückweisung der Beschwerde an die KESB B.____ im Sinne des Eventualantrages der Beschwerdeführerin notwendig machen würde. Die Beschwerde ist demzufolge im Haupt-, Eventual- und Subeventualantrag vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
12. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Nach § 20 Abs. 1 und 3 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Folglich sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat demnach zusätzliche Verfahrenskosten von Fr. 200.-- zu bezahlen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat somit zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber
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