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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.08.2021 810 21 124

August 18, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,156 words·~31 min·4

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 603 vom 4. Mai 2021)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. August 2021 (810 21 124) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Sozialhilfeabhängigkeit

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Kiefer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, B.____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Stefan Galligani, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 603 vom 4. Mai 2021)

A. Der kosovarische Staatsangehörige A.____, geboren 1977, kam 1992 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Am 21. August

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1998 heiratete er in seinem Heimatstaat die kosovarische Staatsangehörige B.____, geborene C.____, geboren 1975. Am 3. Oktober 1998 kam B.____ in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Ihren gemeinsamen Söhnen, D.____, geboren 2000, und E.____, geboren 2001, wurde eine Niederlassungsbewilligung erteilt. B. A.____ und B.____ bezogen vom 16. Januar 2001 bis 31. Mai 2006 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 137'315.55. Infolge ihrer fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sprach das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM; heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) am 3. November 2005 gegenüber A.____ und B.____ eine ausländerrechtliche Verwarnung aus. C. Vom 23. August 2007 bis 30. September 2007 bezogen A.____ und B.____ erneut Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 4'092.20. D. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 verweigerte das AFMB B.____ die Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund der noch nicht seit zwei Jahren dauernden Einstellung des Sozialhilfebezugs. E. Seit dem 1. April 2010 beziehen A.____ und B.____ wieder Sozialhilfe. F. B.____ wurde am 16. November 2011 aufgrund der weiterbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit und des Bezugs von mittlerweile rund Fr. 140'000.-- durch das AFMB ermahnt und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert. G. Wegen Pflichtverletzungen verfügte die Sozialhilfebehörde der Gemeinde F.____ (Sozialhilfebehörde) gegenüber A.____ und B.____ am 29. August 2016 eine vorübergehende Kürzung der finanziellen Unterstützung im Rahmen des Grundbedarfs um 20 %. Zudem drohte die Sozialhilfebehörde im Falle fehlender Arbeitsbemühungen und fehlenden Bezugs einer günstigeren Wohnung die Reduktion des Grundbedarfs um 30 % oder eine Herabsetzung auf die Nothilfe an. A.____ wurde mit Verfügungen vom 27. Juli 2017 sowie vom 2. Juli 2018 durch die Sozialhilfebehörde verwarnt. Weiter wurde ihm die Reduktion der finanziellen Unterstützung im Rahmen des Grundbedarfs um 30 % oder eine Herabsetzung auf die Nothilfe angedroht, sollte er sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühen. H. A.____ und B.____ reichten zwischen November 2011 und November 2018 mehrere erfolglose Gesuche zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) ein. Das letzte Rentengesuch von B.____ vom 26. November 2018 wurde mittels Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA BL) vom 2. Juni 2020 abgelehnt. A.____ reichte ebenfalls am 26. November 2018 ein neues Rentengesuch ein und erhob gegen den ablehnenden IV-Vorbescheid Einsprache. I. Die Sozialhilfebehörde verfügte am 1. April 2019 für A.____ die Teilnahme an einer Beschäftigung. Zwei Wochen nach seinem Arbeitsbeginn verunfallte er und wurde zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Am 28. Januar 2020 sowie am 6. August 2020 gewährte das AFMB A.____ und B.____ das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Beide reichten am 12. März 2020, am 21. August 2020 sowie am 9. Oktober 2020, jeweils nachfolgend vertreten durch Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Stellungnahmen ein. K. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 entzog das AFMB A.____ die Niederlassungsbewilligung und verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.____. Dagegen reichten beide am 4. Januar 2021 Beschwerde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat) ein und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2020, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.____ sowie die unentgeltliche Rechtspflege unter o/e-Kostenfolge. L. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 2021-603 vom 4. Mai 2021 ab und entschied, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz bis spätestens 31. August 2021 zu verlassen hätten. Weiter wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen und den Beschwerdeführenden wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. M. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 erhoben A.____ und B.____ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2021 (Ziff. 1), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin beziehungsweise der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, eventualiter die Anordnung einer Rückstufung beim Beschwerdeführer, eventualiter die Verpflichtung der Parteien zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung (Ziff. 2) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Anwalt (Ziff. 3) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 4). In formeller Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Befragung des Beschwerdeführers sowie von D.____ und E.____. N. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. O. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurden sämtliche Beweisanträge der Beschwerdeführenden vorerst abgewiesen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Weiter wurde verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. P. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Honorarnote sowie das Fähigkeitszeugnis von D.____ ein. Der Notenausweis von E.____ wurde mit Eingabe vom 5. Juli 2021 eingereicht. Q. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 reichten die Beschwerdeführenden ihre Mitteilung an die Sozialhilfebehörde vom 12. Juli 2021 ein, wonach D.____ und E.____ per August 2021 je eine

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsstelle gefunden hätten und A.____ und B.____ ab dem 1. September 2021 den Sozialhilfebezug somit beenden würden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführenden sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Der Beschwerdegegner stellt im Rahmen seiner Vernehmlassung den Antrag, die Beilage 7 der Beschwerde, d.h. den englischsprachigen Bericht Swiss Cooperation Strategy Kosovo 2017 - 2020, aus dem Recht zu weisen, da dieser nicht in einer Amtssprache verfasst sei. Nach § 57 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 ist die Amtssprache Deutsch. Alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden nehmen jedoch auch Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes entgegen (vgl. § 57 Abs. 2 KV). Nach der grammatikalischen Auslegung der besagten Bestimmung sind Eingaben folglich in einer Amtssprache zu verfassen, was jedoch nicht für Beilagen gilt. Der besagte Bericht wurde als Beilage eingereicht und ist überdies nur auf Englisch abrufbar. Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdegegners abzuweisen und die Beilage 7 der Beschwerde in den Akten zu behalten. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sowie die damit verbundenen Wegweisungen aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Erteilung von Bewilli-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gungen. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; BGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht [Ausländerrecht], 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche den Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.3 Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden infolge der Volljährigkeit ihrer beiden Söhne, dem fehlenden Abhängigkeitsverhältnis, der Möglichkeit der gemeinsamen Eheführung in ihrer Heimat als auch – wie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 6.5.1) aufzuzeigen wird – der mangelnden bzw. ungenügenden Integration aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie aus dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten können, was von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend gemacht wurde. 3.4 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem prinzipiell gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser Anspruch gilt indes nicht absolut. So kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 63 AIG gegeben sind und die Massnahme verhältnismässig ist. 3.5 Nach Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AIG vorliegen. Neben der Befristung der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zeigt sich die vorläufige Natur dieser Bewilligung auch darin, dass die Schwelle für einen Widerruf niedrig angesetzt ist (vgl. TAMARA NÜSSLE, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010 [Handkommentar AuG], N 5 zu Art. 33 AuG). 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Demgegenüber reicht für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG die blosse Sozialhilfeabhängigkeit des Ausländers aus. 4.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen werden könne. Die Beschwerdeführenden seien – von kleinen Unterbrüchen abgesehen – seit bald 20 Jahren und während den letzten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11 Jahren ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Bis Ende März 2021 habe sich der Betrag der Sozialhilfeleistungen auf Fr. 463'200.-- belaufen. Die Kriterien für einen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien folglich erfüllt. Sodann sei es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden in Zukunft eine Arbeit aufnehmen, für ihren Lebensunterhalt selbständig aufkommen und sich von der Sozialhilfe ablösen würden, da sie bereits länger sozialhilfeabhängig als erwerbstätig seien. Obschon alle Gesuche für eine Invalidenrente abgewiesen worden seien, würden sich die Beschwerdeführenden nach wie vor als arbeitsunfähig sehen. Gestützt auf die Abklärungen der SVA BL wäre es den Beschwerdeführenden jedoch möglich gewesen, eine geeignete Arbeit anzunehmen und selbst für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Sodann würden die Beschwerdeführenden bei Erreichen des AHV-Alters für ihren Lebensunterhalt lebenslang und zu erheblichen Teilen auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein, wodurch sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die öffentliche Hand weiterhin in erheblichem Mass belasten würden. Schliesslich sei die Bereitschaft der Söhne der Beschwerdeführenden, für den Lebensunterhalt ihrer Eltern aufzukommen, rein moralisch und rechtlich nicht durchsetzbar, da es an der Voraussetzung der "günstigen Verhältnisse" der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 fehle. 4.3 Die Beschwerdeführenden wenden demgegenüber ein, ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung des Widerrufs der entsprechenden Bewilligung sei die Zukunftsprognose. Entscheidend sei, dass sie sich ab dem 1. September 2021 von der Sozialhilfe lösen würden. Wie sie das tun würden, könne den staatlichen Behörden egal sein. Ihre Söhne seien bereit, sie zu finanzieren und würden alles unternehmen, um den Beschwerdeführer beruflich zu integrieren, indem sie "ihre beruflichen Beziehungen walten lassen" würden. Weiter sei mittelfristig eine Anstellung des Beschwerdeführers realistisch, was sich auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden auswirken würde. 4.4.1 Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht, blosse finanzielle Bedenken genügen hingegen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Tatbestand als erfüllt anzusehen, wenn eine Person hohe Unterstützungsleistungen erhalten hat und wegen ihres Verhaltens nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen wird (SILVIA HUNZIKER, in: Handkommentar AuG, N 21 zu Art. 63 AuG). Inwiefern die Sozialhilfeabhängigkeit im konkreten Fall auf ein Selbstverschulden der Beschwerdeführenden zurückzuführen ist, spielt einzig bzw. erst im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme eine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_291/2019 vom 8. August 2019 E. 4.1). 4.4.2 Für die Beurteilung der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs ist die Gesamtsumme der bisher entstandenen Sozialhilfeleistungen massgebend. Hinsichtlich der Höhe des Bezugs kann ein Sozialhilfebezug bereits ab einem Betrag von Fr. 50'000.-- als erheblich gelten (Urteile des

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3; 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.3.1; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz haben die Beschwerdeführenden vom 16. Januar 2001 bis 31. Mai 2006, vom 23. August 2007 bis 30. September 2007 sowie seit dem 1. April 2010 insgesamt Fr. 463'200.-- (Stand: März 2021) bezogen und werden derzeit mit Fr. 2'306.-- pro Monat unterstützt. Damit ist festzustellen, dass der bisher erfolgte Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden zweifellos als erheblich zu bezeichnen ist, was von den Beschwerdeführenden grundsätzlich auch nicht bestritten wird. 4.4.3 Hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die gegenwärtige Sozialhilfeabhängigkeit entscheidend, sondern die Zeitspanne, in welcher diese rückblickend andauerte, sowie die Prognose, ob auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.3). Von einer Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn die Bezüge der Sozialhilfe mindestens zwei Jahre gedauert haben (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. April 2018 [810 17 276] E. 5.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Massgebend ist allerdings auch eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder, wobei Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4.4 Vorliegend ist in Anbetracht der seit 2001 über längere Zeiträume bzw. seit 2010 ununterbrochen bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit das retrospektive Element der Dauerhaftigkeit unbestrittenermassen erfüllt. Ferner ist angesichts ihrer fehlenden Ausbildung und der langen Absenz vom Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch künftig unterstützungsbedürftig bleiben werden. Selbst wenn die Beschwerdeführenden eine neue Anstellung finden würden, ist aufgrund ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit seit mehr als 20 Jahren sowie der daraus resultierenden fehlenden Beiträge in die Sozialversicherungen und in die berufliche Vorsorge davon auszugehen, dass sie für ihren Lebensunterhalt in erheblichem Mass auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.2; 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.2). Obschon Ergänzungsleistungen keine Sozialhilfe im engeren Sinn darstellen, gehen diese als beitragsunabhängige Sonderleistungen zu Lasten der Öffentlichkeit. So vermag der Einwand der Beschwerdeführenden, ihre Söhne würden sie ab dem 1. September 2021 finanziell unterstützen, um die Sozialhilfe einstellen zu können, die Prognose nicht abzuändern. Einerseits bezifferten die Beschwerdeführenden in keiner Weise die Einkommen ihrer Söhne. Andererseits lassen die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fähigkeitszeugnisse der Söhne darauf schliessen, dass die Söhne in naher Zukunft nicht ein derart hohes Einkommen generieren werden, dass es sich um günstige Verhältnisse im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB handelt. Ferner wird weder geltend gemacht noch belegt, dass die Söhne Vermögen besitzen. Ferner erscheint eine finanzielle Unterstützung durch die Söhne insofern fraglich, als diese mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens bei eigenen famili-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ären (finanziellen) Verpflichtungen dahinfallen würde. Selbst wenn die Söhne die Beschwerdeführenden in der Schweiz finanziell unterstützen würden, wären schliesslich – wie vorgehend erörtert – spätestens mit Erreichen des AHV-Alters der Beschwerdeführenden Leistungen zulasten der öffentlichen Hand nicht mehr ausgeschlossen. Überdies erfolgt die freiwillige finanzielle Unterstützung durch Kinder an ihre Eltern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn überhaupt, lediglich auf Zusehen hin und ist rechtlich nicht durchsetzbar, wodurch die Sozialhilfeabhängigkeit der Eltern nicht nachhaltig vermieden werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.4 mit Hinweisen; 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 5.5). Schliesslich vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihre Söhne würden alles unternehmen, um den Beschwerdeführer beruflich zu integrieren, nicht zu überzeugen. So vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern eine berufliche Integration des Beschwerdeführers erfolgen würde und mit Blick auf seine fehlende Ausbildung sowie langjähriger Arbeitsmarktabsenz "mittelfristig eine Neuanstellung des Beschwerdeführers realistisch" sein soll. Schliesslich bilden die Beschwerdeführenden nach wie vor eine wirtschaftliche Einheit, weshalb eine berufliche Integration der Beschwerdeführerin, verbunden mit einer Reduktion oder einem Wegfallen der Sozialhilfeabhängigkeit, selbst im Falle einer Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer nicht garantiert wäre. Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzulegen, dass sie in naher oder ferner Zukunft aus eigener Kraft dauerhaft für sich werden sorgen können. Mit Blick auf die vorstehende Erwägung und den Umstand, dass die Unterstützungsbereitschaft der Söhne bereits aus deren Mitteilung vom 4. Januar 2021 hervorgeht und nicht in Frage gestellt wird, kann von einer Befragung von D.____ und E.____ abgesehen werden. Der diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen. 4.4.5 Nach dem Gesagten bejahte der Beschwerdegegner zu Recht das Bestehen einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Damit sind die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Da die Schwelle für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung betreffend die Sozialhilfeabhängigkeit tiefer ist als für denjenigen der Niederlassungsbewilligung (vgl. E. 3.5 und 4.1), bejahte die Vorinstanz denn auch zu Recht die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. 4.5 Weiter bejahte der Beschwerdegegner den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) bzw. des erheblichen oder wiederholenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) in Form einer mutwilligen Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführenden. Ob dieser Tatbestand erfüllt ist, kann vorliegend offenbleiben, da für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das Vorliegen eines Widerrufsgrundes bereits ausreicht (vgl. KGE VV vom 8. Juli 2020 [810 16 295]; KGE VV vom 18. April 2018 [810 17 276]; KGE VV vom 8. November 2017 [810 17 2]). 5.1 Liegen Gründe für die Beendigung des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern vor, kann im Rahmen des Ermessens auf den Widerruf verzichtet werden. Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ARQUINT HILL, in: Ausländerrecht, Rz. 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Handkommentar AuG, N 7 zu Art. 96 AuG). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. 5.2 Im angefochtenen Entscheid vom 4. Mai 2021 hat der Regierungsrat diese Kriterien geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, den Beschwerdeführenden die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung ermessensweise zu belassen. 6.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 135 II 377 E. 4). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 110 E. 2.1; MARTINA CARONI, in: Handkommentar AuG, N 3 zu Art. 51 AuG; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Ausländerrecht, Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung bzw. Belassung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit insbesondere die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde und somit das Verschulden der ausländischen Person in den Entscheid miteinzubeziehen und zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2), aber auch der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und seiner Familie drohenden Nachteile sind zu beachten (BGE 139 131 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 6.2 Ausgangspunkt der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse der Öffentlichkeit, Ausländer und Ausländerinnen, welche dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen sind und dadurch die öffentliche Hand stark beanspruchen bzw. belasten, wegzuweisen. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden hält bereits seit Jahren an und sie bezogen in erheblichem Mass Sozialhilfegelder. Es besteht somit ein bedeutendes öffentliches Interesse an deren Wegweisung.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Es kann festgehalten werden, dass der Widerruf der Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung der Durchsetzung der öffentlichen Interessen dient. Namentlich ist sie eine geeignete Massnahme, um einen weiteren Sozialhilfebezug und die damit verbundene Belastung des Fiskus zu verhindern. Ferner ist keine mildere Massnahme ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit mehrmals ausländerrechtlich verwarnt wurden (3. November 2005, 16. November 2011, 29. August 2016, 27. Juli 2017 und 2. Juli 2018) und der Beschwerdeführerin aus demselben Grund die Niederlassungsbewilligung verweigert wurde (16. Oktober 2008). Beides hat die Beschwerdeführenden nicht dazu bringen können, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Eine Integrationsvereinbarung als mildere Massnahme wäre höchstens beim Beschwerdeführer möglich und es ist nicht erkennbar, inwiefern eine solche – im Gegensatz zu bereits erfolglosen ausländerrechtlichen Verwarnungen als grundsätzlich stärkere Eingriffe – etwas an der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ändern würde. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Eventualanträge der Beschwerdeführenden, es sei beim Beschwerdeführer eine Rückstufung anzuordnen und es seien die Beschwerdeführenden zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung zu verpflichten, als unbehilflich. 6.4.1 Zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 6.4.2 Als privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz machen die Beschwerdeführenden sinngemäss ihr enges Verhältnis zu den hier lebenden Söhnen geltend. Ferner sei die schwierige wirtschaftliche Lage in ihrer Heimat für sie – entgegen der Ausführung der Vorinstanz – sehr wohl einschneidend, da sie keine Ersparnisse hätten. Weiter gebe es in ihrer Heimat kein funktionierendes Wohnungssystem und sie würden dort wegen ihren fehlenden Ersparnissen wahrscheinlich obdachlos. Schliesslich seien sie infolge ihrer Erkrankungen auf medizinische Behandlungen angewiesen, welche im Kosovo aufgrund fehlender finanzieller Mittel sowie des staatlichen Gesundheitssystems nicht gewährleistet seien. 6.4.3 Den Beschwerdeführenden ist vorzuhalten, dass sie es trotz wiederholter Aufforderungen durch die Sozialhilfebehörde und ausländerrechtlicher Verwarnungen während Jahren unterlassen haben, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, sie seien infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht arbeitsfähig, vermag nicht zu überzeugen. So wurden bisher sämtliche IV-Gesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. Gestützt auf die Verfügung der SVA BL vom 16. Oktober 2012 ist der Beschwerdeführer seit dem 6. Januar 2011 für jede Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. Der Verfügung der SVA BL vom 18. März 2013 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin seit dem 20. Januar 2009 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei. Gemäss Anfrage bei der SVA BL führten auch die letzten IV-Gesuche der Beschwerdeführenden vom November 2018 zu keinem anderen Ergebnis, wobei der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden IV-Vorbescheid Einwand erhoben hat (vgl. Auskunft SVA BL an das Kantonsgericht vom 27. Juli 2021). Obschon das IV-Verfahren des Beschwerdeführers somit noch hängig ist, ist mit Blick auf die Vorgeschichte nicht damit zu rechnen, dass er eine IV- Rente erhalten wird. Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nichts zu ändern, da diese lediglich gesundheitliche Einschränkungen, aber keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufzeigen. Aus diesen Gründen sind von einer Aussage von Dr. G.____ keine neuen und entscheidwesentlichen Erkenntnisse zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführenden zu erwarten, welche die Einschätzungen der IV-Stelle widerlegen könnten. Der diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführenden wird demzufolge abgewiesen. Schliesslich lassen sich der von den Beschwerdeführenden eingereichten interdisziplinären Gesamtbeurteilung von Dr. H.____, FMH Rheumatologie und Dr. I.____, FMH Psychiatrie, vom 20. Februar 2020 keine arbeitsrelevanten Diagnosen der Beschwerdeführerin entnehmen. Vielmehr wird eine gesamtmedizinische 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche altersentsprechende und mittelschwere Frauentätigkeiten statuiert. Dabei fällt insbesondere die Schilderung des Rheumatologen auf, wonach sich die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung mit schwerstem Hinken vorgestellt habe und er sie nach der Untersuchung zufälligerweise mit völlig normalem Gangbild wahrgenommen habe. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die durchgehend negativen IV-Entscheide erübrigt sich der Beizug der gesamten IV-Akten der Beschwerdeführerin, zumal sich daraus keine anderen Schlussfolgerungen ziehen liessen. Demzufolge wird der Antrag der Beschwerdeführenden, es seien die gesamten IV-Akten der Beschwerdeführerin von Amtes wegen beizuziehen, abgewiesen. Die Beschwerdeführenden legen keine Belege ins Recht, die darauf schliessen liessen, dass sie sich immerhin (rechtzeitig) darum bemüht hätten, sich nachweislich aus- oder weiterzubilden oder eine Arbeitsstelle zu finden, die ihnen erlaubt hätte, zumindest zu einem Teil für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Trotz konstanten Abweisungen ihrer IV-Gesuche legen sie nicht dar, inwiefern sie in naher Zukunft beabsichtigen, intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen. Vielmehr führen sie in ihrer Beschwerde aus, dass die Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme derzeit im Vordergrund stehe. Es ist folglich keine Motivation der Beschwerdeführenden erkennbar, trotz ihres noch nicht fortgeschrittenen Alters zu arbeiten. Vielmehr erwecken sie den Eindruck, als wollten sie nichts unversucht lassen, um nicht arbeiten zu müssen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bei Weitem nicht alles Zumutbare unternommen haben, um auf dem Arbeitsmarkt den eigenen Unterhalt möglichst autonom zu bestreiten und sich zumindest teilweise von der Sozialhilfe lösen zu können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_288/2020 vom 18. August 2020 E. 5.5.1; 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.5.2, jeweils mit Hinweisen). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden muss somit spätestens seit den ersten ablehnenden IV-Verfügungen als selbstverschuldet gelten. 6.5 Zu prüfen ist schliesslich, ob sich der Widerruf der Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung unter den weiteren Aspekten als verhältnismässig erweist. 6.5.1 Unter dem Aspekt der Integration der Beschwerdeführenden ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1992 und die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 in die Schweiz einreisten und sie folglich seit 23 bzw. 29 Jahren hier leben. Der lange Aufenthalt spricht grundsätzlich für ein beachtliches Interesse am Verbleib. Allerdings ist vorliegend nicht zu übersehen, dass ihre Integration ihre Aufenthaltsdauer in keiner Art und Weise widerspiegelt, wodurch die Aufenthaltsdauer zu relativieren ist. So spricht insbesondere die Beschwerdeführerin kaum Deutsch (vgl. Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 20. Februar 2020, S. 3). Im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs vom 12. März 2020 gaben die Beschwerdeführenden

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht zudem an, keine freundschaftlichen Beziehungen in der Schweiz zu pflegen und (sehr) zurückgezogen zu leben. In beruflicher Hinsicht vermochten der Beschwerdeführer seit 2010 und die Beschwerdeführerin seit 2008 nicht mehr Fuss zu fassen. Es sind folglich keine ernsthaften Integrationsbemühungen erkennbar. Die lange Aufenthaltsdauer wird zusätzlich durch das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers relativiert. So wurde er zwischen dem 8. Mai 2007 und 26. März 2015 mit fünf Strafbefehlen wegen Strassenverkehrsdelikten zu Bussen von gesamthaft Fr. 1'060.-- verurteilt. Aus den Betreibungsregisterauszügen geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführenden trotz beinahe ununterbrochenem Sozialhilfebezug in der Höhe von Fr. 463'200.-- über Jahre Schulden namentlich bei der Krankenkasse und Ärzten auflaufen liessen. Eine nennenswerte Verbindung zur Schweiz besteht einzig in ihrer Beziehung zu den hier lebenden volljährigen Söhnen und der in der Schweiz lebenden Familie des Beschwerdeführers. Gesamthaft ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden – insbesondere unter Berücksichtigung ihrer langen Aufenthaltsdauer – weder in sozialer noch in wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht integriert haben. 6.5.2 Hinsichtlich der den Beschwerdeführenden und ihrer Familie drohenden Nachteile gilt es festzustellen, dass die Verbindung zwischen ihnen und ihren volljährigen Kindern sowie den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers aus dem Ausland gelebt werden kann. Mit gegenseitigen Besuchen und den heutigen elektronischen Kommunikationsmitteln kann der Kontakt somit auch im Falle einer Wegweisung aufrechterhalten werden. Betreffend die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ist festzuhalten, dass ihre Söhne sie künftig finanziell unterstützen wollen, wie sie dies mit der Mitteilung vom 12. Juli 2021 an die Sozialhilfebehörde vorbrachten. Dies ist ohne Einschränkung auch möglich, wenn die Beschwerdeführenden im Kosovo leben, zumal die Kaufkraft dort massiv höher ist (vgl. die vom Bundesamt für Statistik [BFS] veröffentlichten Preisniveauindizes im internationalen Vergleich für das Jahr 2019). Bezüglich der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden ist anzumerken, dass Gesundheitsbeschwerden nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Wegweisung erst dann als unverhältnismässig erscheinen lassen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung im Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (Urteile des Bundesgerichts 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.4; 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, kann nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge haben (BGE 128 11 200 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.4; 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2). Sofern die Beschwerdeführenden vorbringen, gesundheitliche Behandlungen für ihre Erkrankungen seien im Kosovo in staatsorganisatorischer Hinsicht nicht gewährleistet, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle registrierten Bewohner Kosovos sowie Rückkehrer aus dem Ausland Zugang zum dortigen Gesundheitssystem haben (Bericht des Staatssekretariats für Migration, Sektion Analysen, Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung, vom 9. März 2017 [Bericht SEM Grundversorgung] Ziff. 7 S. 28; Ziff. 7.3 S. 30). Soweit die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist eine solche im Kosovo gewährleistet (Urteile des Bundesgerichts 2C_925/2011 vom 22. Juni

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 E. 5.3; 2D_56/2010 vom 26. Mai 2011, E. 4.3; vgl. Bericht des Staatssekretariats für Migration, Sektion Analysen, Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, vom 25. Oktober 2016 [Bericht SEM Psychiatrie]). Schliesslich kann auch eine von den Beschwerdeführenden vorgebrachte allfällige Operation der Supraspinatussehne des Beschwerdeführers im Kosovo durchgeführt werden, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass er einer Behandlung bedarf, die er nur in der Schweiz erhalten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.188/2002 vom 2. Mai 2002 E. 2.1; Bericht SEM Grundversorgung, Ziff. 4.1.1 S. 17). Zu zahlende gesundheitliche Behandlungen oder Prämien für staatliche oder private Krankenversicherungen könnten (zumindest teilweise) entweder die Institution des "Co-financing" und Co-payment" (vgl. Bericht SEM Grundversorgung Ziff. 8.2 S. 31) oder die Söhne der Beschwerdeführenden übernehmen, wie sie dies auch bei einem Verbleib der Beschwerdeführenden in der Schweiz zugestanden haben. Mit Blick auf die vorstehend zitierten behördlichen Berichte (Bericht SEM Grundversorgung und Bericht SEM Psychiatrie) zeigt sich, dass weder die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden noch die medizinische Versorgung im Kosovo gegen eine Rückkehr sprechen. Es ist nicht ersichtlich und wird zudem von den Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt, welche anderen Erkenntnisse aus dem Amtsbericht betreffend das staatliche Gesundheitswesen hervorgehen könnten. Aus diesen Gründen wird der Beweisantrag der Beschwerdeführenden, es sei der Amtsbericht betreffend das staatliche Gesundheitswesen einzuholen, abgewiesen. 6.5.3 Eine Rückkehr in ihre Heimat würde die Beschwerdeführenden angesichts ihres langen Aufenthalts in der Schweiz zweifellos schwer treffen. Der Beschwerdeführer lebt seit seinen Jugendjahren und die Beschwerdeführerin seit ihren jungen Erwachsenenjahren hier. Da die Beschwerdeführenden ihre Kinder- und immerhin die Beschwerdeführerin ihre gesamten Jugendjahre in ihrer Heimat verbracht haben, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sie offenkundig mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und der Landessprache mächtig sind. Weiter leben im Kosovo eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers sowie die gesamte Familie der Beschwerdeführerin, welche ihnen bei der Rückkehr und Wiedereingliederung zur Seite stehen können. Obschon sich die Beschwerdeführenden seit 23- bzw. 29 Jahren in der Schweiz aufhalten, haben sie kaum eine Verbundenheit zur Schweiz aufgebaut. Die Beschwerdeführenden bringen auch nichts vor, was dies widerlegen könnte. Wie in den vorgehenden Erwägungen erläutert, müssen ihre Sozialhilfeabhängigkeit als selbstverschuldet und ihre soziale und wirtschaftliche Integration als nicht gelungen angesehen werden. Hinzu tritt, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar ist, die wenigen Kontakte zu den hier lebenden Familienmitgliedern mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen und sie zu besuchen. Dass die Beschwerdeführenden nach wie vor mit ihrer Heimat verbunden sind und nie den Kontakt zum Kosovo abgebrochen haben, ergibt sich weiter daraus, dass sie dort regelmässig ihre Ferien verbrachten und eine Pflichtverletzung zulasten der Sozialhilfebehörde begingen, indem sie dort die zulässige Feriendauer von zwei Wochen überschritten haben (vgl. Verfügung Sozialhilfebehörde vom 29. August 2016). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint eine Rückkehr in den Kosovo für die Beschwerdeführenden als zumutbar. 6.5.4 Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Situation der Beschwerdeführenden dem Kantonsgericht nicht als persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG präsentiert.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdeführenden werden durch den Widerruf der Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung nicht ungleich härter getroffen, als andere Ausländerinnen und Ausländer in derselben Lage (vgl. BGE 130 II 39, E. 3). Die Vorinstanz durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen, was von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht wurde. 6.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz deren private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Unter Berücksichtigung des Gesagten erweisen sich der Widerruf der Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung sowie die damit verbundenen Wegweisungen als verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen mit der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 128 I 225 E. 2.3 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind im Sinne von § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 und Art. 29 Abs. 3 BV Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Die vorstehenden Erwägungen zeigen namentlich aufgrund der – trotz der von der SVA BL festgestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführenden – langandauernden mutwilligen Sozialhilfeabhängigkeit sowie der offensichtlich fehlenden Integration in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, dass der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und somit als aussichtslos anzusehen ist. Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. 7.2 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkant :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführenden haben die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr 1’500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

810 21 124 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.08.2021 810 21 124 — Swissrulings