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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.06.2022 810 21 120

June 29, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,404 words·~17 min·4

Summary

Auszahlung von Ferientagen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 29. Juni 2022 (810 21 120) ____________________________________________________________________

Personalrecht

Auszahlung von Ferientagen

Besetzung Vorsitzender Hans Furer, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Claudia von Wartburg, Advokatin

gegen

Kantonsspital Baselland, Rechtsabteilung, Mühlemattstrasse 24, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Auszahlung von Ferientagen (Verfügung des Kantonsspitals Baselland vom 26. April 2021)

A. A.____ war gemäss erstem Arbeitsvertrag vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX und gemäss zweitem Arbeitsvertrag vom XX.XX.2019 bis zum 29. Februar 2020 jeweils befristet beim Kantonsspital Baselland (nachfolgend Kantonsspital) als Assistenzärztin angestellt. Im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2020 wurde A.____ am 24. Januar 2020 schriftlich darauf hingewiesen, der Austritt sei so zu planen, dass das Zeit- und Feri-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht enkonto ausgeglichen sei. Im System wurden A.____ schlussendlich vom 17. Februar 2020 bis 21. Februar 2020 fünf Ferientage eingetragen. Gegen diese Eintragung wehrte sich A.____ primär mit der Begründung, diese fünf Ferientage seien auf die Kompensationstage gelegt worden, die zwingend nach einem Nachtdienst zu erfolgen hätten. B. Nach verschiedener Korrespondenz wies das Kantonsspital mit Verfügung vom 26. April 2021 das Gesuch von A.____, nachfolgend immer durch Advokatin Claudia von Wartburg vertreten, um Auszahlung von fünf Ferientagen ab. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 11. Mai 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. April 2021 aufzuheben und es sei das Kantonsspital zu verpflichten, ihr eine Ferienentschädigung in der Höhe von Fr. 2'305.-- brutto zu bezahlen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Angelegenheit in Aufhebung der Verfügung des Kantonsspitals zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Ziff. 2). Es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin die ergänzende Beschwerdebegründung ein. D. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein. F. Am 24. Februar duplizierte der Beschwerdegegner. G. Mit Verfügung vom 6. April 2022 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Am 12. April 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 25 des Spitalgesetzes (Spitalgesetz) vom 17. November 2011 und Ziff. 18.4 Abs. 3 des Gesamtarbeitsvertrages Kantonsspital Baselland/Psychiatrie Baselland (GAV) vom 1. Juli 2015 können letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe des Kantonsspitals Baselland und der Psychiatrie Baselland nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheids ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat und die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden. Zu prüfen ist jedoch, in welchem Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2.1. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Schreiben vom 19. August 2020 an das Kantonsspital den Antrag auf Auszahlung von fünf Ferientagen und damit des Betrages von Fr. 2'305.-- brutto gestellt. In der Beschwerde vom 11. Mai 2021 an das Kantonsgericht stellte die Beschwerdeführerin wiederum das Rechtsbegehren, es sei ihr eine Ferienentschädigung in der Höhe von Fr. 2'305.-- brutto zu bezahlen. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 12. Juli 2021 wurde im Rechtsbegehren hingegen der geforderte Betrag auf Fr. 2'497.-- erhöht. 1.2.2. Gemäss § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Dadurch soll verhindert werden, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitgegenstand gemäss vorinstanzlichem Verfahren erweitert wird (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1611). Folglich kann auf das Rechtsbegehren nur im Rahmen der Forderung, es sei der Betrag von Fr. 2'305.-- brutto zu bezahlen, eingetreten werden. Im Übrigen könnte auf die Forderung in der Höhe von Fr. 2'497.-- auch deshalb nicht eingetreten werden, weil dieser Betrag erst in der ergänzenden Beschwerdebegründung und damit erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdeschrift, innert welcher gemäss § 5 Abs. 1 VPO ein klar umschriebenes Begehren beim Kantonsgericht eingereicht werden muss, beim Kantonsgericht eingegangen ist. 2. Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin per Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit per Ende Februar 2020 noch fünf Ferientage zu Gute hatte, während fünf Tagen, nämlich vom 17. bis 21. Februar 2020, frei hatte und wusste, dass sie diese fünf Tage frei haben würde. Bestritten ist, ob es sich bei diesen Tagen entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführerin um Kompensationstage oder entsprechend der Auffassung des Beschwerdegegners um Ferientage handelte. 3.2. Der Beschwerdegegner macht geltend, die fünf Ferientage seien im Rahmen der Austrittsplanung im Dienstplan für den Monat Februar 2020 für die Zeit vom 17. bis 21. Februar 2020 eingetragen worden. Anhand des Logbuchs des Zeitplanungs- und Zeiterfassungssystems könne eindeutig belegt werden, dass die strittigen Ferientage der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2020 im Rahmen der Austrittsplanung eingetragen worden seien und die Beschwerdeführerin bereits am 4. Februar 2020 vom Dienstplan und damit von den Ferientagen Kenntnis gehabt habe. Dies gehe auch aus der E-Mail der planungsverantwortlichen Person an den Vorgesetzten der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2022 hervor. Die Beschwerdeführerin habe danach am 6. Februar 2020 durch Drängen und ohne Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Änderung der Ferientage in Kompensationstage veranlasst, obwohl sie per Ende Januar 2020 bereits ein Minussaldo von 11.15 Stunden und damit keinen Anspruch auf Kompensation gehabt habe. Die Planerin, welche keine Weisungsbefugnis gegenüber der Beschwerdeführerin gehabt habe, habe den Plan gemäss dem Wunsch der Beschwerdeführerin angepasst, ohne mit dem Vorgesetzten der Beschwerdeführerin Rücksprache zu nehmen. Die Planerin sei davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe dies mit den zuständigen Personen im Vorfeld abgesprochen. Als der Wechsel (von Ferientagen in Kompensationstage) festgestellt worden sei, sei die Beschwerdeführerin umgehend darüber informiert worden, dass die ursprüngliche Ferienplanung gelte. Am 17. Februar 2020 seien diese Tage im Zeiterfassungssystem dann wieder als Ferientage rückverbucht worden. Somit sei der Beschwerdeführerin spätestens am 6. Februar 2020 bekannt gewesen, dass sie Ferien vom 17. bis 21. Februar 2020 zu beziehen habe. Die Ferienplanung sei von Seiten des Kantonsspitals damit nicht rückwirkend vorgenommen worden. Nur die Korrektur im Zeiterfassungssystem der durch die Beschwerdeführerin veranlassten Änderung der verbuchten Ferien- in Kompensationstage zur ursprünglichen Eintragung als Ferien (analog der Fassung vom 4. Februar 2020) sei rückwirkend erfolgt. Da die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Austritt einen negativen Zeitsaldo gehabt habe, habe kein Anspruch auf Kompensation bestanden. Aus diesem Grund seien im Rahmen der Austrittsplanung die restlichen Ferientage abgebaut worden. Zudem könnten entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin die Assistenzärzte und -ärztinnen während ihrer Einsätze auf der Intensivpflegestation (IPS) ihre Ferien beziehen. Die Assistenzärzte und -ärztinnen wüssten, dass sie Ferien in den Zeiten beziehen könnten, in denen sie nicht in eine Schicht eingeteilt seien. Es bestehe keine Vorschrift, wonach in den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht auch Ferien bezogen werden könnten. Gestützt auf den GAV und das Reglement Arbeitszeit (Reglement Arbeitszeit) vom 4. Juni 2015 sei die Verbuchung der fünf Tage als Ferien richtig gewesen. 3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Dienstplan auf der IPS erfolge nach einer starren Regelung und sei immer gleich. Ihr sei vorgängig mitgeteilt worden, dass sie während dieser Zeit keine Ferien beziehen könne. Sie habe mündlich den Antrag auf Bezug der Ferientage am Ende ihres Arbeitsverhältnisses gestellt, jedoch darauf nie eine Antwort erhalten. Dafür habe sie feststellen müssen, dass im Dienstplan für den Monat Februar überhaupt keine Ferien eingetragen worden seien. Am 18. Februar 2021 sei ihr mitgeteilt worden, dass der Dienstplan geändert worden sei und an den ursprünglich eingetragenen Kompensationstagen, welche immer nach einem Nachtdienst zwingend erfolgen würden, neu Ferien rückwirkend ab dem 17. Februar 2021 verbucht worden seien. Entgegen den Ausführungen des Kantonsspitals sei es nicht so, dass die verbleibenden Ferientage im Zeiterfassungssystem bereits am 4. Februar verbucht und die Ferientage wieder gestrichen und Kompensationstage eingetragen worden seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie dem Logbuch zu entnehmen sei, dass sie am 4. Februar 2020 von den Ferientagen Kenntnis erhalten habe. Im ursprünglichen Dienstplan für Februar 2020 seien keine Ferien eingetragen gewesen. Sie sei davon ausgegangen, es seien Kompensationstage. Aus den E-Mails vom 18. und 19. Februar 2020 gehe hervor, dass sie erst am 18. Februar 2020, um 16.34 Uhr, von ihren Ferien erfahren habe. In der E-Mail vom 19. Februar 2020 habe das Kantonsspital sogar ausgeführt, dass, sollte das Arbeitsgesetz das Icon Ferien in den Tagen vom 17. bis 21. Februar verbieten, gerne andere Tage damit verse-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen werden könnten. Eine rückwirkende Anordnung von Ferien sei nicht zulässig. Die Anordnung müsse frühzeitig, d.h. mindestens 3 Monate im Voraus, erfolgen. Der Erholungszweck von Ferien sei in ihrem Fall nicht erreicht worden, da während der Kompensationstage immer damit gerechnet werden müsse, für jemanden einzuspringen. Der Zweck von Ferien sei die Erholung. Dafür müsse die Arbeitnehmerin aber wissen, dass sie Ferien habe und nicht erreichbar sein müsse. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2020 bei ihrem Vorgesetzten angefragt habe, ob sie die verbleibenden fünf Ferientage am Schluss ihrer Tätigkeit nehmen könne. Dies sei ihr jedoch – wie auch aus dem eingereichten Dienstplan hervorgehe – nicht zugestanden worden. Sie habe damit trotz ihrer Bemühungen die Ferien nicht erhalten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners könne dies nicht dazu führen, dass die Ferien eigenmächtig rückwirkend verbucht würden. Es bleibe festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor den Kompensationstagen viele Tage am Stück gearbeitet habe, weshalb arbeitsrechtlich nichts Anderes möglich gewesen sei, als ihr danach frei zu geben. Ansonsten würde gegen das Arbeitsgesetz verstossen. Rückwirkend diese Tage in Ferientage umzubuchen, sei rechtlich keinesfalls zulässig. Die während der Ferienzeit und damit nachträglich eingetragenen und mit der Arbeitnehmerin nicht abgesprochenen Ferien seien nicht als Ferien zu qualifizieren. 4.1.1. Gemäss Ziff. 5 Abs. 1 GAV gilt der GAV für das gesamte voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal des Kantonsspitals Baselland und der Psychiatrie Baselland mit Ausnahme von hier nicht interessierenden Ausnahmen gemäss Ziff. 5 Abs. 2 und 3 GAV. Das Reglement Arbeitszeit ist Bestandteil des GAV und gilt für die Mitarbeitenden des Kantonsspitals Baselland und der Psychiatrie Baselland, die dem GAV unterstehen. Der GAV ist öffentlich-rechtlicher Natur. Er stützt sich auf § 11 Spitalgesetz (Ziff. 4 Abs. 1 GAV). Das Spitalgesetz geht dem GAV vor. Können dem Spitalgesetz und dem GAV keine Vorschriften entnommen werden, so gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 und das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (Ziff. 4 Abs. 2 GAV). 4.1.2. Die Sollarbeitszeit, der Ferienbezug und die Ferienansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden in den Ziffn. 11.2, 11.8, und 11.11 GAV geregelt. Gemäss Ziff. 11.2 Abs. 3 GAV erbringen die Mitarbeitenden ihre Arbeitszeit gemäss den Weisungen der vorgesetzten Person und durch Selbstorganisation so, dass die Bedürfnisse der internen und externen Kunden erfüllt werden. Nach Ziff. 11.8 Abs. 1 GAV sind die Ferien im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig festzulegen. Die Wünsche der Mitarbeitenden sollen berücksichtigt werden, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben. Ziff. 11.11 GAV statuiert, dass alle Ferienguthaben vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen sind. In Ausnahmefällen kann die Anstellungsinstanz jedoch mit der betreffenden Person vereinbaren, dass die nicht bezogenen Ferien finanziell abgegolten werden. 4.2. Die Beilage 4 der Vernehmlassung des Beschwerdegegners besteht aus einem oberen und einem unteren Teil. Im unteren Teil steht unter dem Titel Logbuch "Dienst planen" das Datum des 4. Februar 2020 und der 20. Februar 2020 wird als Ferientag markiert, jedoch lassen sich im unteren Teil keine weiteren Ferientage finden. Aus dem oberen Teil der Beilage 4 der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vernehmlassung wird zwar ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin vom 17. bis 21. Februar 2020 Ferien eingetragen wurden. Diese tragen wie die Anmerkung vom 4. Februar 2020 die gelbe Farbe. Jedoch wird in dem Teil auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vom 22. bis 29. Februar 2020 nicht gearbeitet hat. Dies konnte der Beschwerdegegner am 4. Februar 2020 gar nicht wissen, da sich die Beschwerdeführerin Ende Februar vom 22. bis 29. Februar 2020 krank meldete. Es ist damit davon auszugehen, dass der obere Teil der Beilage 4 der Vernehmlassung Ende Februar oder anfangs März 2020 erstellt bzw. fertig gestellt wurde. Damit ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen, dass auch der Eintrag bezüglich der Ferien vom 17. bis 21. Februar 2020 später als am 4. Februar 2020 vorgenommen wurde. Vor allem aber lässt sich – entsprechend dem Einwand der Beschwerdeführerin – dem Logbuch nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2020 von den Ferien Kenntnis gehabt habe. Jedoch geht aus der E-Mail vom 6. Februar 2020 von B.____, Teamleiter HR Zeitwirtschaft, an C.____ und der E-Mail vom 11. Februar 2020 von C.____ an Dr. D.____, leitender Arzt, Intensivstation, dass der Ferienbezug vom 17. bis 21. Februar 2020 zu jenem Zeitpunkt bereits Thema zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner gewesen war. So wird in der E-Mail von C.____ an Dr. D.____ vom 11. Februar 2020 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Ferien vom 17. bis 21. Februar 2020 nehmen könne, Letztgenannte aber damit nicht einverstanden sei, da gemäss ihrer Auffassung ihr die Kompensation zustehe. Die Abteilung HR sei aber mit der Kompensation nicht einverstanden, da ihr Arbeitssaldo bereits Minusstunden aufweise. Aus diesem Mailverkehr ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 6. Februar 2020, aber auf jedem Fall zwischen dem 6. und dem 11. Februar 2020, Kenntnis davon haben musste, dass vom 17. bis 21. Februar 2020 Ferientage vorgesehen waren. Ansonsten ergebe die Bemerkung in der E-Mail vom 11. Februar 2020, dass die Beschwerdeführerin bereits zu jenem Zeitpunkt mit dem Ferienbezug nicht einverstanden gewesen und der Ansicht sei, es handle sich um Kompensationstage, keinen Sinn. Diese E-Mails decken sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdegegners, die Eintragung sei auf Veranlassung der Beschwerdeführerin geändert worden, ohne dass die Ferien bewilligt worden seien, und mit dem Logbuch, gemäss welchem am 6. Februar 2020 die Planung geändert worden sei. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdegegner die fraglichen Tage vor dem 6. Februar 2020 als Ferientage eingetragen hatte, womit keine rückwirkende Ferienanordnung vorliegen kann. Aus diesen E-Mails muss zudem der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 11. Februar 2020 wusste, dass sie in der fraglichen Zeit frei habe, sie jedoch keinesfalls mit Gewissheit davon ausgehen konnte, es handle sich bei der fraglichen Zeit um Kompensationstage. Der Behauptung, dass sie erst mit der E- Mail vom 18. Februar 2020 davon erfahren habe, dass sie vom 17. bis 21. Februar 2020 Ferien habe, kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin war im Bilde, dass sie in der fraglichen Zeit frei haben würde und bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte sie begründete Zweifel daran haben müssen, dass diese Tage als Kompensationstage verbucht würden. Vielmehr ist es wohl so, dass sie erst am 18. Februar 2020 erfahren hat, dass der Beschwerdegegner definitiv nicht mit ihrer eigenmächtigen Veranlassung der Änderung von Ferientagen in Kompensationstage einverstanden sei, weshalb es bei der ursprünglichen Planung (Ferientage) bleibe. 4.3. Des Weiteren geht aus den E-Mails von Dr. D.____ an die Beschwerdeführerin vom 18. und vom 19. Februar 2020 hervor, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vorgesetzten "ein-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mal" mitgeteilt hatte, dass ihr noch fünf Ferientage zuständen (E-Mail vom 18. Februar 2020). Weiter zeigt sich darin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden gewesen sei, dass die fraglichen fünf Tage als Ferien- und nicht Kompensationstage deklariert worden seien. Dr. D.____ erklärt dort weiter, dass Ferien während Rotationen anteilsmässig genommen werden müssten. Aus der Starrheit des IPS-Dienstplanes gehe hervor, dass die Ferien nicht frei wählbar seien. Sie habe jedoch von dieser Starrheit Kenntnis gehabt, als sie die IPS-Rotation gewünscht habe. Der starre IPS-Dienstplan lasse aber viele Fenster offen, während derer die Beschwerdeführerin Ferien beziehen könne. Sie habe dies lange im Voraus gewusst. Es liege in der Verantwortung der Arbeitnehmerin, Ferien zu beantragen und einzuziehen. Es treffe nicht zu, dass alle "Freitage" im IPS-Plan, also alle Tage, an denen die Beschwerdeführerin nicht gearbeitet habe, Kompensationstage seien. 4.4. Die Parteien hatten einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Somit wusste die Beschwerdeführerin von Anbeginn, dass ihr Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2020 enden würde und sie bis dann das Ferien- und Zeitkonto zu regeln hatte. Zusätzlich wurde sie mit Schreiben vom 24. Januar 2020 schriftlich darauf hingewiesen, der Austritt sei so zu planen, dass das Zeit- und Ferienkonto ausgeglichen sei. Aus dem Umstand, dass ihrem im Januar gegenüber ihrem Vorgesetzen geäusserten Wunsch, die Ferien Ende Februar 2020 zu nehmen, nicht entsprochen worden sei bzw. sie auf diesen Wunsch keine Antwort erhalten habe, kann nicht gefolgert werden, dass sie von ihrer Verantwortung, ihre Ferien mit dem Arbeitgeber zu planen, entbunden werde. Vielmehr hätte sie ihren Vorgesetzen, falls dieser auf eine allfällige Anfrage nicht reagiert oder ihrem Wunsch nicht entsprochen hat, nochmals darauf hinweisen müssen, mit ihr die Ferien in gegenseitigem Einvernehmen zu planen und eine andere Lösung bezüglich Ferientage zu finden. Die Beschwerdeführerin wusste, dass und bis wann sie ihre Ferien im Einvernehmen mit ihrem Vorgesetzen zu planen und zu beziehen hatte. 4.5. Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass sie Ferien gehabt habe, weshalb sie sich nicht habe erholen können, nicht zu hören. Die Beschwerdeführerin wusste, dass sie in der fraglichen Zeit frei hatte und durfte nicht mit begründeter Sicherheit davon ausgehen, dass es sich dabei um Kompensationstage handelte. Sie hat überdies nicht substantiiert dargelegt, dass sie als Arbeitnehmerin während der Kompensationszeit erreichbar und einsatzbereit sein müsse. Es kann durchaus sein, dass das Ärztepersonal während der Kompensationszeiten angefragt wird, zu arbeiten. Auf jeden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan, dass die Ärzte und Ärztinnen verpflichtet wären, erreichbar zu sein und dieser Anfrage Folge zu leisten. Dem Argument der Beschwerdeführerin, sie habe sich während der fraglichen Zeit nicht erholen können, weshalb diese Zeit nicht als Ferienzeit gelten könne, ist demnach nicht zu folgen. Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin per Ende Januar 2022 ein Minussaldo hatte und somit keine geleistete Arbeitszeit angehäuft worden war, die hätte kompensiert werden können. Sodann ergibt sich weder aus dem GAV noch aus dem Reglement ein Ferienverbot während der Tätigkeit auf der IPS. Allenfalls kann der Arbeitnehmer aufgrund des starren IPS-Dienstplanes seine Ferien nicht frei wählen. Wie Dr. D.____ in seiner E-Mail festhielt, war dies der Beschwerdeführerin aber bekannt, als sie sich für die IPS-Rotation entschieden hatte. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Überdies liegt es in der Natur der Sache, dass für den Fall, dass so

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht kurz vor Vertragsbeendigung noch Ferientage vorliegen, und der Zeit- und Feriensaldo per Ende des Vertragsverhältnisses auszugleichen ist, die Ferien nicht – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – drei Monate oder auch schon nur ein paar Wochen im Voraus geplant werden können, da gar nicht so viel Zeit zur Verfügung steht, in der die Ferien gelegt werde können. Die Beschwerde ist demzufolge aus den obgenannten Gründen abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'300.-- sind demzufolge der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiberin

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