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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.07.2021 810 21 101

July 7, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,048 words·~25 min·4

Summary

Änderung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. vom 23. März 2021)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 7. Juli 2021 (810 21 101) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Heimplatzierung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Patrick Frey, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

C.____, z.Zt. E.____, vertreten durch Dr. Nina Blum, Advokatin

Betreff Änderung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 23. März 2021)

A. Der am XX. XX. 2005 geborene C.____ ist das gemeinsame Kind der Eltern A.____ und B.____. Für C.____ besteht bereits seit dem 14. Februar 2011 eine Erziehungsbeistandschaft, welche von der damaligen Vormundschaftsbehörde F.____ angeordnet wurde. Der für C.____ zuständige Beistand hat seither mehrmals gewechselt. Heute ist der Leiter der Abteilung Soziales, Gesundheit und Alter der Gemeinde F.____, G.____, der verantwortliche Beistand für C.____.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Aufgrund eines Vorfalles von häuslicher Gewalt zwischen den Eltern von C.____ am 2. Dezember 2017 kam es zu einer Trennung vom Kindsvater, woraufhin die Mutter vorübergehend zusammen mit C.____ und dessen Bruder in einer eigenen Wohnung lebte. Im Juli 2018 kehrte die Mutter mit den Kindern zu A.____ zurück. Dieser Vorfall führte dazu, dass der damalige Beistand mit Bericht vom 2. August 2018 eine Platzierung von C.____ in H.____ im E.____ beantragte, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) mit Entscheid vom 30. August 2018 vorsorglich abwies. Nachdem der KESB am 30. Oktober 2018 vom Sozialdienst der Gemeinde F.____ ein angeblich sexuell übergriffiges Verhalten von A.____ gegenüber C.____ gemeldet worden war, verfügte die KESB am 31. Oktober 2018 superprovisorisch die Platzierung von C.____ im E.____. Mit provisorischem Entscheid vom 10. Dezember 2018 entzog die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.____ und gewährte der Kindsmutter Besuchskontakte zu ihm. Mit provisorischem Entscheid vom 29. März 2019 verfügte die KESB ein begleitetes Besuchsrecht für den Kindsvater.

C. Mit Urteil vom 21. Dezember 2020 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft (Strafgericht) A.____ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten wegen der im Jahr 2017 gegenüber der Kindsmutter verübten Körperverletzung sowie wegen Besitzes verbotener Pornografie. Gleichzeitig sprach ihn das Strafgericht von der Anklage wegen sexueller Handlungen mit Kindern frei.

D. Nach Vorliegen der aktuellen Berichte des Beistandes und des E.____ über C.____ sowie der Anhörung der Kindseltern bestätigte die KESB mit Entscheid vom 23. März 2021 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von B.____ und A.____ über C.____ und entschied, dass die Platzierung von C.____ im E.____ aufrecht zu erhalten sei. Weiter bestätigte die KESB den Auftrag an den Beistand, C.____ in alltäglichen medizinischen Fragestellungen zu vertreten. Im Übrigen regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen C.____ und seinen Eltern neu und beauftragte den Beistand, bis zum 30. September 2021 einen weiteren Bericht über den Verlauf der Besuche sowie die Wohnsituation der Eltern zu verfassen. Schliesslich bestätigte die KESB die Weisung, die es den Eltern von C.____ untersagt, diesen mit Essen, Süssigkeiten und Süssgetränken zu versorgen, und hielt präzisierend fest, dass die Eltern pro Besuch 50 Gramm Süssigkeiten mitbringen dürfen und dass bei längeren Aufenthalten auf eine angemessene Ernährung zu achten sei.

E. Gegen diesen Entscheid erhoben B.____ und A.____, beide vertreten durch Patrick Frey, Advokat, mit Eingabe vom 22. April 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren, es seien die Ziff. 1, 4 und 5 des Entscheids der KESB vom 23. März 2021 aufzuheben und demgemäss sei von der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 abzusehen beziehungsweise sei den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.____ per sofort wiederzuerteilen. Eventualiter sei eine mildere Massnahme anzuordnen. Die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge unter o/e-Kostenfolge, wobei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss unter o/e- Kostenfolge auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

G. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 liess sich der zum Verfahren Beigeladene C.____, vertreten durch Dr. Nina Blum, Advokatin, unter Verweisung auf seine Eingabe an die KESB vom 5. Februar 2021 vernehmen.

H. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführer die für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Unterlagen nach.

I. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind als direkte Verfahrensbeteiligte und Eltern von C.____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer über C.____ und der Aufrechterhaltung der Platzierung von C.____ im E.____ zu prüfen.

4.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 und 141 III 328 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Sinne einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung gehören zum Kindeswohl die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5P.83/2006 vom 3. Mai 2006 E. 4.1 jeweils mit Hinweisen). Entsprechend ist das Wohl eines Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 26.04a ff. und 27.09). Die Gefährdung kann dabei nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 9 zu Art. 307 ZGB; vgl. PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 18 zu Art. 307 ZGB).

4.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Wegnahme ist entsprechend nur zulässig, wenn ʺder Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werdenʺ und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären Massnahmen unterstreicht (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Mit anderen Worten ist die Entziehung der elterlichen Obhut respektive des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4.1; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 jeweils mit Hinweisen; HEGNAUER, a.a.O., N 27.09 ff., 27.36 und 27.40 f.). Die Dauer der Massnahme richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Die Massnahme ist aufzuheben, beziehungsweise abzuändern, wo sie nicht mehr geboten (und daher nicht mehr verhältnismässig) ist (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., N 15 zu Art. 310 ZGB).

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Die Vorinstanz begründet die im angefochtenen Entscheid angeordneten Massnahmen im Wesentlichen mit der massiven Gewaltanwendung des Kindsvaters gegen die Kindsmutter vom 2. Dezember 2017, welche C.____ und sein Bruder direkt mitbekommen hätten. Die Gewalt in der Beziehung der Eltern sei zudem mehrfach polizeilich dokumentiert worden, weshalb es sich beim vorgenannten Eklat nicht um einen isolierten Vorfall handle. Zudem sei die aktuelle Wohnsituation der Eltern nicht geklärt, weil das Haus in welchem sie leben, zum Abriss vorgesehen sei und bis Ende September 2021 geräumt werden müsse. Gleichzeitig würden sich die Eltern nicht ernsthaft um eine neue Wohnung kümmern, sondern diese Verantwortung dem Sozialdienst ihrer Wohngemeinde überlassen. Die KESB weist neben der grundsätzlich mangelhaften Kooperationsbereitschaft der Eltern in der Zusammenarbeit mit den Behörden und dem E.____ insbesondere auf die Nichteinsichtigkeit der Eltern im Zusammenhang mit der Abgabe von zusätzlichem Essen und Trinken an C.____ hin. Trotz der seit Jahren erfolgenden Gesprächen und Hinweisen des Heimes in Bezug auf die Ess- und Verdauungsproblematik von C.____, würden ihm die Eltern regelmässig zusätzliches Essen, Süssigkeiten und Süssgetränke mitbringen. Die KESB führt weiter aus, dass es für C.____ bis zu seinem vollstationären Aufenthalt im E.____ schwierig gewesen sei, einen geeigneten Tag-Nacht-Rhythmus zu finden, und dass er oftmals nicht angemessen angezogen gewesen sei. Schliesslich werde aus den Unterlagen ersichtlich, dass die Eltern Schwierigkeiten mit der Haushaltsführung hätten und dass in der Vergangenheit zumindest das vom Vater praktizierte unangemessene Sammeln von elektronischen Geräten zu einer erheblichen Erschwernis der Haushaltsführung beigetragen habe.

5.2 Aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung bedürfe C.____ einer ständigen Überwachung und sei auf viel Ruhe und einen geregelten und geordneten Alltag angewiesen. All dies könne ihm der E.____ im aktuellen Setting gut ermöglichen. Dagegen seien ungeklärte respektive wechselnde Wohnverhältnisse für Personen mit autistischen Störungen unbefriedigend, da eine vertraute Umgebung Sicherheit und Orientierung vermittle. Ob das elterliche Umfeld C.____ unter den genannten Voraussetzungen die gleiche Stabilität wie der E.____ gewährleisten könne, müsse zuerst erprobt werden. Zusammenfassend hält die KESB schliesslich fest, dass einzelne der genannten Defizite von ihr akzeptiert werden könnten, die Kombination dieser aber eine Gefährdung des Kindeswohls von C.____ bedeute. In Bezug auf den strafrechtlichen Freispruch des Kindsvaters hinsichtlich sexuellen Handlungen mit Kindern ist die Vorinstanz im Übrigen der Ansicht, dass dieser keine entscheidenden Änderungen der aus ihrer Sicht weiter vorliegenden Gefährdungen des Kindeswohls und Unzulänglichkeiten der Eltern im zuvor beschriebenen Sinne bewirke.

6.1 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass die Platzierung von C.____ im E.____ unverhältnismässig sei. Die psychische Erkrankung von C.____ müsse neutral gewertet werden und könne – mangels Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung – nicht zu Kindesschutzmassnahmen führen. Die Beschwerdeführer seien selber in der Lage, ihren elterlichen Pflichten sowohl in fürsorgerischer, erzieherischer, medizinischer als auch in emotionaler Hinsicht gegenüber C.____ vollumfänglich nachzukommen, was sie auch in der Vergangenheit stets bewiesen hätten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kindsvater vom Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern rechtskräftig freigesprochen wurde, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, dass sich die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorinstanz mit dieser Thematik überhaupt noch befasse. Jedenfalls dürfe die KESB in ihrem Entscheid daraus nichts mehr zuungunsten des Kindsvaters ableiten. Vielmehr sei mit dem rechtskräftigen Freispruch des Kindsvaters der Grund für die Kindesschutzmassnahmen dahingefallen.

6.2 In Bezug auf die von der Vorinstanz beanstandete Wohnsituation führen die Beschwerdeführer aus, dass der Abriss der Liegenschaft nicht in ihrem Verschulden liege und es ferner nicht einzusehen sei, inwiefern der bevorstehende Liegenschaftsabriss in den vorinstanzlichen Entscheid-Erwägungen ein zu berücksichtigendes Kriterium darstellen könne. Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, dass ihre ehelichen Konflikte in der Vergangenheit nicht ausreichen würden, um eine Kindeswohlgefährdung zu bejahen, denn die Kinder seien in keinem Fall involviert oder betroffen gewesen, was sich auch aus den entsprechenden Polizeiberichten ergebe. Im Übrigen seien Auseinandersetzungen in einer Ehe normal und jede Ehe kenne solche Konflikte. Die Beziehung zwischen den Eltern habe sich in letzter Zeit denn auch stark verbessert, indem sie einen anständigen Umgang untereinander pflegen und heute eine friedliche Ehe führen würden. Schliesslich stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass weder ein womöglich unkooperatives Verhalten mit den Behörden noch eine fragwürdige Haushaltsführung etwas mit der Frage nach einer Gefährdung des Kindeswohls zu tun hätten. Nachdem ihnen die Vorinstanz ihr Kind weggenommen habe, sei es vielmehr selbstverständlich, dass sie nicht mehr freudig mit den Behörden kommunizieren würden und sich auch nicht vorschreiben liessen, wieviel Süssigkeiten ihr Kind pro Tag zu sich nehmen dürfe.

7.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall aufgrund der bei C.____ diagnostizierten stark ausgeprägten Autismus-Spektrum-Störung entscheidrelevante Besonderheiten aufweist. Neben einem starken Pflegebedarf (C.____ ist beispielsweise nicht in der Lage, sich im Strassenverkehr alleine zurecht zu finden, und beim Ankleiden sowie bei der Körperpflege muss er anleitend unterstützt werden) kann sich der heute sechszehnjährige C.____ auch zu einfachen Bedürfnissen verbal nicht ausdrücken, geschweige denn seinen Willen kommunizieren. Dies hat für das vorliegende Verfahren einerseits zur Konsequenz, dass C.____ seinen eigenen Willen und Standpunkt nicht mitteilen kann. Andererseits ist es auch nicht möglich, die Fragen nach dem Willen, den Wünschen und den Bedürfnissen von C.____ gutachterlich abklären zu lassen. Aus den vorinstanzlichen Unterlagen ist ersichtlich, dass entsprechende Gutachten-Anfragen der KESB durch Fachspezialisten mit dem Hinweis abgelehnt wurden, dass es für Betroffene, welche an einer Autismus-Spektrum-Störung leiden, bis heute keine wissenschaftlich anerkannten Diagnosemethoden gebe. Dies wiederum bedeutet und ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf andere objektive Faktoren und Umstände abstellen musste. Dabei hat sie als verantwortliche Kindesschutzbehörde zu Recht die sich gegenüberstehenden Interessen mit bestem Wissen und Gewissen anhand eines objektiven Kindeswohlmassstabes aus der Sicht von C.____ gegeneinander abgewogen. Schliesslich ist hervorzuheben, dass Einigkeit aller Betroffenen darin besteht, dass für C.____ eine stark strukturierte und reizarme Umgebung, die Vertrautheit, Ruhe, Überschaubarkeit und Vorhersehbarkeit bietet, sehr wichtig ist.

7.2 Offensichtlich ist, dass die Meldung eines angeblich sexuellen Missbrauchs von C.____ durch seinen Vater durch den Sozialdienst der Gemeinde F.____ an die KESB vom 30. Oktober 2018 zur superprovisorischen und damit sofortigen Platzierung von C.____ im E.____ geführt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hatte. Aus den Akten ergibt sich dagegen, dass eine permanente Platzierung von C.____ im E.____ im Zeitpunkt der vorerwähnten Meldung an die KESB ohnehin Gegenstand laufender Abklärungen durch die Vorinstanz war. Im Zusammenhang mit der Vorgeschichte dieser im Zeitpunkt der superprovisorischen Verfügung bereits laufenden vorinstanzlichen Abklärungen ist Folgendes zu ergänzen:

7.2.1 Zunächst ist zu erwähnen, dass für C.____ bereits seit dem 14. Februar 2011 eine Erziehungsbeistandschaft besteht. Zudem nahmen die Eltern die partielle Unterstützung des E.____ seit längerer Zeit in Anspruch, indem C.____ seit August 2017 – auf freiwilliger Basis – jeweils zwei Nächte pro Woche im E.____ verbrachte.

7.2.2 Neben dieser bereits gelebten Zusammenarbeit kam es in der Ehe zwischen den Eltern von C.____ zu Vorfällen, welche die Thematisierung einer permanenten Platzierung von C.____ im E.____ akzentuierten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Vorfall von häuslicher Gewalt vom 2. Dezember 2017 zu nennen, bei welchem es zu einer massiven Gewaltanwendung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau und Mutter von C.____ kam. C.____ und sein Bruder haben diesen Vorfall direkt mitbekommen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass es sich dabei nicht um einen isolierten Vorfall handelte und dass diese gewalttätigen Beziehungskonflikte zu einer Traumatisierung von C.____ und seinem Bruder führten. Der Kindsvater wurde für diesen Vorfall vom 2. Dezember 2017 denn auch mit Urteil des Strafgerichts vom 21. Dezember 2020 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Aufgrund dieses Vorfalles und der unklaren Wohnsituation der Eltern beantragte der Beistand mit Bericht vom 2. August 2018 die permanente Platzierung von C.____ im E.____, was die KESB mit Entscheid vom 30. August 2018 vorsorglich abwies. In der Begründung wies sie darauf hin, dass der Beistand zu Recht erhebliche Bedenken zur zukünftigen Unterbringung von C.____ bei den Eltern geäussert habe und dass C.____ auf einen festen Tagesrhythmus angewiesen sei. Da er zudem sehr sensibel auf Störungen und Eskalationen reagiere, könne eine dauerhafte Unterbringung von C.____ im E.____ diese Gefährdung abwenden.

7.3 Somit steht fest, dass die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer über C.____ bereits im vorsorglichen Entscheid vom 30. August 2018 prüfte, dann aber davon absah, weil sie in der befürchteten Eskalation in der Zusammenarbeit mit den Eltern im damaligen Zeitpunkt ebenfalls eine Gefährdung des Kindeswohls sah. Damit wollte die KESB insbesondere die nachhaltige Zusammenarbeit mit den Eltern fördern respektive nicht gefährden. Vielmehr war es ihre Absicht, vorerst abzuwarten, wie sich die Situation in den nächsten Wochen entwickeln wird, um danach einen weiteren Entscheid treffen zu können. In Übereinstimmung mit dem Gesagten wies die KESB die Beschwerdeführer im vorsorglichen Entscheid vom 30. August 2018 denn auch darauf hin, dass es ihnen in dieser Zeit eventuell möglich sei, eine angemessene Wohnung zu finden oder einer freiwilligen Platzierung zuzustimmen. Genau in dieser Phase der weiteren Abklärungen betreffend eine Platzierung von C.____ im E.____, und zwar rund zwei Monate nach dem vorsorglichen Entscheid der KESB vom 30. August 2018, erhielt die Vorinstanz am 30. Oktober 2018 vom Sozialdienst der Gemeinde F.____ die Meldung, dass der Kindsvater C.____ schwer misshandelt habe. Nach dem Gesagten kann den Beschwerdeführern http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht somit nicht gefolgt werden, wenn sie behaupten, mit dem Freispruch des Kindsvaters vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von C.____ sei jeglicher Grund für die Kindesschutzmassnahmen weggefallen. Bildlich gesprochen ist es vielmehr so, dass die Meldung des Sozialdienstes der Gemeinde F.____ lediglich ein bereits volles Fass schlussendlich zum Überlaufen gebracht hatte und den – aus damaliger behördlicher Sicht unmittelbaren und nachvollziehbaren – Grund für eine superprovisorische Platzierung von C.____ im E.____ darstellte, welche die KESB mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 auch vollzog.

7.4 Auf der anderen Seite ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass sich der anfängliche Missbrauchsverdacht strafrechtlich nicht erhärtet hat, zumal der Kindsvater mit Urteil des Strafgerichts vom 21. Dezember 2020 vom Vorwurf von sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen wurde. Damit wurde er im Ergebnis zu Unrecht einer schwerwiegenden Straftat beschuldigt. Tatsache ist und bleibt dagegen, dass seit der superprovisorischen Platzierung von C.____ im E.____ vom 31. Oktober 2018 eine lange Zeit, und zwar 2 Jahre und 8 Monate, vergangen ist, in welcher Fakten geschaffen wurden. Bei dieser Ausgangslage ist zu prüfen, zu welchen Lasten dieser Umstand der langen Verfahrensdauer gehen soll, indem basierend auf einer Analyse der aktuellen Verhältnisse die Interessen von C.____ an einem festen äusseren Rahmen, an gewohnten Abläufen und Ritualen sowie an einem allfälligen stufenweisen Ausstieg aus dem aktuellen Setting im E.____ gegenüber den Interessen der Kindseltern an einer sofortigen Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.____ abzuwägen sind.

7.4.1 Aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung leidet C.____ an einer fehlenden Sprachentwicklung, einer Intelligenzminderung und einer erheblichen Einschränkung der emotionalen Empathie. Gleichzeitig wurde bei ihm eine starke Objektbezogenheit insbesondere zu Wasser oder zu Personenaufzügen festgestellt und ist die Bindungsfähigkeit zu Personen stark eingeschränkt. Aus all diesen Gründen ist C.____ auf eine engmaschige und permanente Betreuung angewiesen, und zwar in einer Umgebung, die Vertrautheit, Ruhe, Überschaubarkeit und Vorhersehbarkeit bietet. Das aktuelle Setting im E.____ bietet C.____ durch ein professionelles 2:1- Betreuungsverhältnis den bestmöglichen Rahmen, all den genannten Anforderungen gerecht zu werden und ihn zumindest kleine, aber für ihn sehr wichtige und relevante Fortschritte erzielen zu lassen. Aus den Berichten des Beistandes vom 18. September 2020 und des E.____ vom 10. Februar 2021 geht denn auch hervor, dass C.____ seit seiner Platzierung im E.____ wichtige Abläufe des täglichen Lebens erlernt und mehr Selbständigkeit erworben habe. Kindliche und zwangshafte respektive stereotype Verhaltensmuster (wie beispielsweise wegrennen, Essen entwenden, stereotype Drehbewegungen beim Laufen) hätten deutlich abgenommen. Mit der Einführung eines elektronischen Kommunikationsmittels im Sommer 2020 habe C.____ erstmals die Möglichkeit erhalten, sich akustisch auszudrücken und der diesbezügliche Lernprozess habe erfolgreich begonnen. Zu anderen Jugendlichen und dem Betreuungspersonal pflege C.____ eine gesunde Beziehung. In Situationen von Gewalt reagiere C.____ sehr sensibel, ängstlich und nervös (inklusive Einnässen und Einkoten), weshalb er im E.____ besonderen Schutz und Aufmerksamkeit erhalte. Die für C.____ zuständige Sozialpädagogin hält im vorerwähnten Bericht abschliessend fest, dass sich C.____ im E.____ wohl zu fühlen scheine und gut entwickle.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4.2 Demgegenüber stehen die Interessen der Eltern, das Familienleben zusammen mit C.____ umgehend wieder bei ihnen zu Hause aufnehmen zu können. Obwohl aus einer Aktennotiz von einer Besprechung der KESB zusammen mit den Eltern vom 9. März 2021 hervorgeht, dass sich die Eltern einverstanden erklären, dass eine Rückkehr von C.____ schrittweise erfolgen könne, stellen sie sich nun auf den Standpunkt, dass eine weitere Fremdplatzierung von C.____ im E.____ unverhältnismässig sei, und beantragen somit eine sofortige Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.____. Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Wohnsituation der Eltern nach wie vor ungeklärt ist, weil das Haus, in welchem sie leben, zum Abriss vorgesehen sei und sie dieses deshalb laut Angaben des Beistandes bis im September 2021 zu verlassen hätten. Das wird von den Eltern weder hinreichend bestritten, noch zeigen sie auf, wo sie anschliessend wohnen möchten, weshalb der Beistand in seinem Bericht vom 18. September 2020 zum Schluss kommt, dass die Eltern nach wie vor nicht über eine minimale Wohnkompetenz verfügten. Zudem seien die hygienischen Verhältnisse im Elternhaus prekär, wobei die Eltern gleichzeitig keine Fortschritte machen wollten oder könnten. Gemäss Bericht des E.____ vom 10. Februar 2021 habe C.____ seinen Vater seit dem 15. Mai 2019 offiziell nicht mehr gesehen, da der Vater die begleiteten Besuchsrechte ablehne, weil er sich in seiner Ehre verletzt fühle. Die Besuche der Mutter seien zuverlässiger geworden und die Kommunikation zwischen der Mutter und der Wohngruppe habe sich deutlich verbessert. Sie nehme ihre Besuchstermine wahr und erscheine auch rechtzeitig. C.____ seinerseits erwarte seine Mutter zur vereinbarten Zeit stets gespannt und scheine sich zu freuen. Dagegen kooperiere die Mutter beim Thema Essen immer noch nicht. Trotz gegenteiliger Weisungen der KESB bringe die Mutter jedes Mal üppige Mahlzeiten, Süssgetränke und Süssigkeiten mit. Gemäss den Betreuern im E.____ könne C.____ seinen Essbedarf nicht selber abschätzen und brauche Unterstützung in der Regulierung seiner Mahlzeitenmengen. Ohne diese Unterstützung überesse sich C.____, was dann zu Durchfall oder vereinzelt sogar zum Erbrechen führe. C.____ leide ständig unter schwerem Durchfall und müsse Windeln tragen, um ihm Peinlichkeiten zu ersparen. Die Beschwerdeführer sind in diesem Punkt uneinsichtig und sehen den Zusammenhang zwischen dem Essverhalten und den körperlichen Beschwerden von C.____ nicht. Soweit sie sich auf den Standpunkt stellen, dass es sich bei dem durch sie verabreichten zusätzlichen Essen teilweise um I.____ Spezialitäten handle und die Beschwerdeführer aus einer anderen Kultur stammten, welche es zu respektieren gelte, können sie daraus im Hinblick auf das Kindeswohl von C.____ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die Beschwerdeführer die Weisung gemäss Ziffer 6 des KESB-Entscheides vom 23. März 2021, welche es ihnen untersagt, C.____ (unkontrolliert) mit Essen, Süssigkeiten und Süssgetränken zu versorgen, denn auch nicht angefochten haben.

7.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich C.____ im E.____ zurzeit in einem für ihn optimalen und stabilen Setting mit einer engmaschigen und aufwendigen Betreuung befindet, wodurch in den letzten Jahren grosse Fortschritte erzielt werden konnten. Dagegen präsentiert sich die Situation der Eltern insbesondere aufgrund deren unklarer Wohnsituation und deren teilweise mangelnder Kooperationsbereitschaft nach wie vor instabil. Unter diesen Umständen kann den Eltern zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichende Übernahme von Verantwortung für den unter einer Autismus-Spektrum-Störung leidenden C.____ attestiert werden, die seine sofortige http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rückkehr ins Elternhaus rechtfertigen würde. Bei dieser Ausgangslage stellt eine sofortige Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls von C.____ dar. Ob die Beschwerdeführer im Übrigen heute in der Lage sind, ihre Ehekonflikte in einer für C.____ zumutbaren Art und Weise lösen zu können, ist im Rahmen der stufenweisen Rückführung von C.____ (vgl. dazu E. 7.6 hiernach) und unter der sich gegebenenfalls zunehmend aufbauenden Beziehung zwischen Eltern und Kind immer wieder neu zu beurteilen.

7.6 Das Kindeswohl von C.____, welches aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung durch einen objektivierten Massstab ermittelt werden muss und welches es im vorliegenden Verfahren primär zu schützen gilt, ist in der vorliegenden Konstellation einzig durch eine stufenweise Rückführung von C.____ in den elterlichen Haushalt gewahrt. Die von der KESB in diesem Zusammenhang verfügte Besuchsregelung erscheint fürs Erste angemessen und ist nicht zu beanstanden. Es wird insbesondere von der nächsten Berichterstattung des Beistandes per Ende September 2021 (vgl. Ziffer 5 im Dispositiv des angefochtenen Entscheids) und natürlich auch den aktuellen Einschätzungen des Betreuungspersonals des E.____ abhängig sein, ob die Besuchszeiten ausgeweitet und intensiviert werden können. Die Beschwerdeführer sind deshalb ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie es insbesondere durch kooperatives Verhalten gegenüber den Behörden, das Aufzeigen einer geregelten und nachhaltigen Wohnsituation sowie die Übernahme einer hinreichenden Verantwortung gegenüber ihrem an einer Autismus-Spektrum-Störung leidenden Sohn selber beeinflussen können, die Kontakte zu C.____ nachhaltig auszuweiten und zu intensivieren. Das bedeutet konkret, dass der Verlauf der stufenweisen Rückführung zu einem grossen Teil vom Verhalten und der Einstellung der Eltern abhängt. Dies kann, wie das bereits die KESB richtig erwogen hat, nicht nur die Erweiterung der Besuchsrechte, sondern im Idealfall auch die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.____ umfassen.

7.7.1 Es ist zusammengefasst nicht zu beanstanden, dass die KESB die objektivierten Interessen von C.____ an einem festen äusseren Rahmen, an gewohnten Abläufen und Ritualen sowie an einem allfälligen stufenweisen Ausstieg aus dem aktuellen, perfekt auf ihn abgestimmten und stabilen Setting im E.____ höher gewichtete als die Interessen der Kindseltern, das Familienleben zusammen mit C.____ sofort wieder aufnehmen zu können. Die Aufrechterhaltung der Platzierung von C.____ im E.____ erweist sich deshalb aus heutiger Sicht als verhältnismässig.

7.7.2 Zum Eventualantrag der Beschwerdeführer ʺEventualiter unter Anordnung einer milderen Massnahmeʺ bleibt folgendes anzufügen: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung des Kindeswohls sinnvoll aufeinander abgestimmte Massnahmen bestätigt respektive teilweise ergänzt und den Eltern gleichzeitig eine Perspektive aufgezeigt, wie diese Massnahmen im Idealfall schritt- und stufenweise gelockert werden können. Die Beschwerdeführer dagegen zeigen einerseits nicht hinreichend auf, was sie konkret unter ʺmilderen Massnahmenʺ verstehen und wie diese ausgestaltet sein sollten. Andererseits besteht der angefochtene Entscheid aus diversen, gut aufeinander abgestimmten und voneinander abhängigen Massnahmen, die zudem laufend angepasst werden können. Eine einzelne Massnahme kann deshalb nicht isoliert abgeändert werden, ohne das funktionierende Gesamtkonzept zu verändern. Da das Kindeswohl von C.____ durch die aktuellen Kindesschutzmassnahmen bestmöglich gewahrt ist und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Alternative durch mildere Massnahmen weder objektiv ersichtlich ist noch von den Beschwerdeführern konkret aufgezeigt wird, ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag vollumfänglich abzuweisen.

8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'600.-- erhoben. Als Verfahrenskosten ebenfalls zu berücksichtigen sind grundsätzlich die Kosten der Kindsvertretung (KGE VV vom 23. Juli 2014 [810 14 202] E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6; vgl. MARANTA/AUER/MARTI, a.a.O., N 39 zu Art. 449a). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Nina Blum von der KESB mit Entscheid vom 21. August 2020 als Kindsvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB eingesetzt wurde, weshalb sie eine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der KESB wird geltend machen können. Die vorliegenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1’600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.

8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 16. Juni 2021 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Aufwand von gesamthaft Fr. 1'140.35 geltend. Dieses Honorar und der geltend gemachte Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sind angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und des Aktenumfanges als angemessen zu bezeichnen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist folglich ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'140.35 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.

8.3 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'140.35 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

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810 21 101 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.07.2021 810 21 101 — Swissrulings