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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.12.2025 810 2025 336 (810 25 336)

December 22, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,992 words·~20 min·4

Summary

Geschlossene Unterbringung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Dezember 2025 (810 25 336) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Geschlossene Unterbringung

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiber i.V. Simon Hartnagel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Elisabeth Vogel, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beigeladene

Betreff Geschlossene Unterbringung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 4. Dezember 2025)

A. A.____ (geb. 2010) ist die Tochter der alleine sorgeberechtigten C.____ (geb. 1971). Zu ihrem leiblichen Vater hat sie bereits seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr. B. Die am 30. April 2025 für sie eingesetzte Erziehungsbeiständin informierte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit Schreiben vom 31. Juli 2025, dass A.____ in der Schule mit massivem Fehlverhalten auffalle und diese vor grosse Herausforderungen stelle. A.____ habe erhebliche Schwierigkeiten, ihre Emotionen zu regulieren, reagiere oft

Seite 2 / 11 übermässig emotional und gerate schnell in Wutausbrüche. Die Situation sei eskaliert, als sie gegenüber ihrem Klassenlehrer gedroht habe, Amok zu laufen und alle umzubringen, falls sie von der Schule verwiesen werde. Die Schule habe deshalb ein siebenwöchiges "Time-out" angeordnet. Auch zuhause komme es immer wieder zu massiven Wutausbrüchen. Die Beiständin stellte eine Selbst- und Fremdgefährdung fest und beantragte bei der KESB eine Platzierung von A.____ in einer geeigneten Beobachtungsstation.

C. Am 21. August 2025 führte die Polizei Basel-Landschaft mit A.____ eine Gefährderansprache durch. Anlass hierfür war ein Polizeieinsatz am 22. Juli 2025, bei dem A.____ auf den Polizeiposten gebracht werden musste und gegenüber der Polizei wiederholt angab, sie werde ihren Vater "abstechen", sollte sie auf ihn treffen.

D. Per 7. Oktober 2025 trat A.____ freiwillig in die Beobachtungsstation der Institution D.____, ein. Die Beiständin informierte die KESB am 20. November 2025 darüber, dass es im D.____ vermehrt zu Kurvengängen gekommen sei. Ausserdem sei ein temporärer Schulausschluss ausgesprochen worden, was zu einer weiteren Zuspitzung von A.____s Verhalten geführt habe.

E. Mit superprovisorischem Entscheid der KESB vom 26. November 2025 wurde A.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und Art. 445 Abs. 2 ZGB auf der Beobachtungsstation der Institution D.____ behördlich untergebracht. Der sorgeberechtigten Kindsmutter wurde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und Art. 445 Abs. 2 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.____ entzogen.

F. Am 2. Dezember 2025 wurde der KESB von der Beiständin zurückgemeldet, dass auch die behördliche Platzierung auf der Beobachtungsstation der Institution D.____ nicht funktioniere. A.____ sei weiterhin einen Grossteil der Zeit abgängig und seitens der Institution sei signalisiert worden, dass die Unterbringung so nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Notwendig sei deshalb eine geschlossene Unterbringung. Ausserdem sei A.____ in der Institution positiv auf Amphetamine getestet worden. Mutmasslich konsumiere sie mit ihrem 26-jährigen Freund.

G. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 ordnete die KESB gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314b ZGB per 11. Dezember 2025 die Unterbringung von A.____ auf der geschlossenen Abteilung der Institution E.____, befristet für drei Monate an (Ziff. 1). Die E.____ wurde beauftragt, Anschlussmöglichkeiten für A.____ abzuklären (Ziff. 2). Bis zum Übertritt bleibe A.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB auf der Beobachtungsstation der Institution D.____ untergebracht (Ziff. 3). Der Kindsmutter blieb das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen (Ziff. 4). Für A.____ wurde Elisabeth Vogel, Advokatin in Basel, als Verfahrensvertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB eingesetzt (Ziff. 5). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450c ZGB). Sollte kein freiwilliger Übertritt in die Institution E.____ erfolgen, wurde A.____ angedroht, dass der Entscheid polizeilich vollstreckt werde. Die zuständige Abteilung der Polizei Basel-Stadt wurde zu diesem Zweck

Seite 3 / 11 mit der Zuführung von A.____ per 11. Dezember 2025 in die Institution E.____ beauftragt (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450g Abs. 1-3 ZGB). H. Dagegen erhebt A.____, vertreten durch Elisabeth Vogel, mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, die geschlossene Unterbringung sowie die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter gemäss den Ziffern 1 bis 4 des Entscheids vom 4. Dezember 2025 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin umgehend aus der geschlossenen Abteilung der Durchgangsstation zu entlassen resp. sei von einer Einweisung am 11. Dezember 2025 abzusehen und sie sei zur Kindsmutter rückzuplatzieren, eventualiter in einer geeigneten Institution/Jugendwohngruppe, unterzubringen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung, allenfalls Erstellung eines kindespsychiatrischen Gutachtens, an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Kindesvertreterin zu bewilligen (Ziff. 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die als Kindesvertreterin eingesetzte Unterzeichnete sei auch für das Beschwerdeverfahren als Kindesvertreterin einzusetzen (Art. 314b ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 4 ZGB). Es sei die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdeinstanz (Kammer) persönlich anzuhören (Art. 314b ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 4 ZGB). Es sei ein kinderpsychiatrisches Gutachten bezüglich psychiatrischer Diagnostik, Geeignetheit einer geschlossenen Unterbringung resp. der E.____, bspw. bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Basel-Landschaft, einzuholen. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. I. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 wurde die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Anhörung vorgeladen.

J. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 vernehmen und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

K. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 ersucht die Beschwerdeführerin die Sistierung der Vollstreckung des Entscheids vom 4. Dezember 2025 bis am 22. Dezember 2025. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin "freies Geleit" (entsprechend des Sinnes von Art. 204 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] vom 5. Oktober 2007) während der Anhörung sowie eine halbe Stunde vor und nach der Anhörung schriftlich zuzusichern. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin zuzusichern, dass die vollziehende Polizei seitens des Kantonsgerichts nicht über den angesetzten Termin informiert wurde und auch nicht informiert wird.

L. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und auf Erteilung der beantragten Zusicherungen verzichtet.

M. Zur persönlichen Anhörung am 22. Dezember 2025 erschien die Beschwerdeführerin nicht.

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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Muss eine minderjährige Person in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Das Verfahren richtet sich nach den Art. 426 ff. ZGB (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7102). Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Sache ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (§ 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Über eine Beschwerde entscheidet gemäss § 84 Abs. 2 EG ZGB die präsidierende Person des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Nach Art. 314b Abs. 2 ZGB ist das urteilsfähige Kind im Falle der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung berechtigt, selber das Gericht anzurufen. Die 15-jährige Beschwerdeführerin ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt und die Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. Juni 2019 [810 19 146] E. 1). 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2.1 Wie erwähnt, sind bei der Unterbringung einer minderjährigen Person in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB; vgl. E. 1.1 hiervor). Bezüglich der Einweisungsgründe ist der Besonderheit des Kindesschutzes Rechnung zu tragen. Eine Einweisung in eine geeignete Einrichtung kann sich deshalb nicht nur rechtfertigen, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, sondern auch, wenn eine überwachte Erziehung notwendig ist und diese bzw. die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (KGE VV vom 6. Februar 2019 [810 19 10] E. 2). Insofern richten sich die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, auch wenn der Entscheid nicht den Entzug der elterlichen Obhut betrifft, weil diese bereits entzogen worden ist, sondern ausschliesslich die Unterbringung (Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Seite 5 / 11 2.2 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder Dritten, wenn es sich bei diesen befindet, wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (KGE VV vom 2. Oktober 2024 [810 24 198] E. 4.2). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (KGE VV vom 18. August 2025 [810 25 148] E. 3.2). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (KGE VV vom 24. Mai 2024 [810 24 101] E. 5.2). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (KGE VV vom 23. Oktober 2024 [810 24 163] E. 4.1). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (KGE VV vom 25. März 2020 [810 20 18] E. 3.2). Die Unterbringung eines Minderjährigen in einer Einrichtung ist nur dann anzuordnen, wenn eine andere, weniger einschneidende Massnahme nicht ebenfalls erfolgversprechend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_295/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.1). 2.3 Das Kindeswohl ist ein Leitsatz für die Ausübung der elterlichen Sorge wie auch für das Handeln staatlicher Organe gegenüber dem Kind und gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (KGE VV vom 24. Januar 2024 [810 23 265/810 23 266] E. 3.1 mit Hinweisen). Kindeswohl ist nicht unbedingt mit dem subjektiven Willen des Kindes gleichzusetzen. Der Kindeswille ist jedoch mit zunehmender Reife des Kindes als Ausdruck der Selbstbestimmung zu berücksichtigen (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N 6 zu Art. 301 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutze des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Jede Anordnung oder Änderung von Kindesschutzmassnahmen setzt eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Person wesentlich mitbestimmt. Die Veränderung der Verhältnisse kann überdies nur unter Einbezug der seinerzeitigen Umstände beurteilt werden (BGE 120 II 384 E. 4). 3.1.1 Die Vorinstanz führt im Entscheid vom 4. Dezember 2025 und der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2025 aus, dass eine Beschulung der Beschwerdeführerin im Regelschulrahmen aufgrund des temporären Schulausschlusses derzeit nicht möglich sei. Die Beschulung und Betreuung im Rahmen der vorübergehenden Unterbringung auf der Beobachtungsstation der Institution D.____ seien daran gescheitert, dass sich die Beschwerdeführerin während eines überwiegenden Teils der Zeit abgängig halte und sich dadurch der Betreuung entziehe. Zudem unterhalte sie eine Beziehung zu einem 26-jährigen Mann, was aufgrund eines möglichen Ab-

Seite 6 / 11 hängigkeitsverhältnisses problematisch erscheine und zudem strafrechtlich relevant sei. Der Konsum harter Drogen sei ebenfalls nachgewiesen. Insgesamt ergebe sich aus den festgestellten Umständen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Entwicklung, insbesondere in den Bereichen Schule beziehungsweise Ausbildung sowie Gesundheit, weiterhin in schwerwiegender Weise gefährdet sei. Die Kindsmutter sei nicht ausreichend in der Lage, dieser Gefährdung entgegenzuwirken. Auch die bisher ergriffenen behördlichen Massnahmen seien nicht geeignet gewesen, die Gefährdung in angemessener Weise zu beheben. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB sei daher zu bejahen. 3.1.2 Die behördliche Unterbringung auf der Beobachtungsstation der Institution D.____ habe nicht zu einer Verbesserung der Situation oder zu einer Abwendung der festgestellten Gefährdungslage geführt. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin und trotz polizeilicher Ausschreibung während eines überwiegenden Teils der Zeit abgängig und entziehe sich der notwendigen Unterstützung. Aufgrund des offenen Institutionsrahmens sei die Institution D.____ für die Beschwerdeführerin daher nicht mehr als geeigneter Unterbringungsort anzusehen, um der festgestellten erheblichen Gefährdung des Kindeswohls angemessen zu begegnen. Zum Schutz der Beschwerdeführerin bedürfe es vielmehr eines geschlossenen institutionellen Rahmens, damit die erforderliche Unterstützung lückenlos gewährleistet werden könne und sie sich dieser nicht durch wiederholte Abgänge entziehe. Angesichts der dargelegten Umstände verbleibe auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit einzig eine behördliche Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer Institution. Mit der geschlossenen Unterbringung gelte es insbesondere zu verhindern, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin der notwendigen Unterstützung entziehe. Ein allfälliger weiterer medizinisch-therapeutischer Unterstützungsbedarf könne nur dadurch überhaupt erst festgestellt werden. Die Institution E.____ biete den notwendigen Rahmen und sei als geeignete Einrichtung für die Unterbringung der Beschwerdeführerin zu betrachten. Dort stehe ab dem 11. Dezember 2025 ein freier Platz zur Verfügung. Die geschlossene Unterbringung sei auf drei Monate zu befristen; während dieser Zeit sei abzuklären, welche Anschlusslösung der Beschwerdeführerin den notwendigen Unterstützungsrahmen bieten könne. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der Unterbringung nicht einverstanden erklärt und die entsprechende persönliche Anhörung vorzeitig verlassen. Die sorgeberechtigte Kindsmutter sei mit der Unterbringung einverstanden. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich auf der Beobachtungsstation nicht wohlgefühlt, psychisch gelitten und sich dort nicht verstanden gefühlt. Sie wolle nicht in eine geschlossene Einrichtung eintreten, sondern möglichst zu ihrer Mutter zurückkehren beziehungsweise gemeinsam mit den Beteiligten eine für sie passende Lösung finden. Einen Aufenthalt in einer Jugendwohngruppe im Raum BS/BL könne sie sich ebenfalls vorstellen. Weiter bringt sie vor, es habe lediglich ein temporärer Schulausschluss bestanden, sodass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, wieder am Unterricht teilzunehmen. Aufgrund der drohenden geschlossenen Unterbringung habe sie erkannt, dass die Situation "ernst" sei, und sei bereit, zur Schule zu gehen und sich "zusammenzureissen". Ein Verbleib auf der Beobachtungsstation komme für sie jedoch nicht in Frage. Seit dem 1. Dezember 2025 halte sie sich bei ihrem Freund auf. Seither gehe es ihr deutlich besser. In den letzten Tagen habe sich ihr Zustand un-

Seite 7 / 11 ter dem Stress der bevorstehenden Einweisung in eine geschlossene Institution allerdings erneut verschlechtert. 3.2.2 Des Weiteren erfolge die Unterbringung gemäss Begründung des angefochtenen Entscheides nicht primär aufgrund einer psychischen Störung. Allerdings würden sich aus den Akten diverse Hinweise auf eine solche ergeben (Ausführungen der zuständigen Person beim Bedrohungsmanagement gegenüber der Beiständin am 30. Juli 2025; Abklärungsbericht vom 14. April 2025). Entsprechend habe die Beiständin bereits mit Schreiben vom 31. Juli 2025 beantragt, von einer institutionellen Platzierung abzusehen, da eine intensive psychologische Betreuung erforderlich sei, die in solchen Einrichtungen nicht gewährleistet werden könne. Mit einem dringenden Hilferuf habe sich die Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 27. November 2025 direkt an die Vorinstanz gewandt und ausgeführt, sie sei im D.____ psychisch an einem Punkt angekommen, den sie "nicht mehr lange durchstehen" könne. Sie fühle sich "überhaupt nicht wohl", habe "jeden Tag Angst und könne kaum schlafen", weil sie sich "in dieser Umgebung nicht mehr sicher" fühle. Sie sei "völlig erschöpft" und habe das Gefühl, keine Kraft mehr zu haben. Sie sei "überfordert, müde und verzweifelt, weil" sie "hier keinen Halt finde". Gegenüber der Kindsvertreterin habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe in der Beobachtungsstation 12 kg abgenommen. Seit ihrem "Austritt" am 1. Dezember 2025 habe sie aber wieder etwas zugenommen. Für die Kindsvertreterin erscheine demnach unter der Vermutung, dass eine behandlungsbedürftige psychische Störung (Depression) vorliegen könnte, zumindest fraglich, ob die E.____ eine geeignete Unterbringung sei um diese psychische Störung zu behandeln. 3.2.3 Laut Beschwerde vom 10. Dezember 2025 verfüge die Beschwerdeführerin derzeit zwar über keine Tagesstruktur/Schule und sei auch von der Beobachtungsstation häufig abgängig, sie sei jedoch nicht obdachlos und ihre Grundbedürfnisse seien gesichert. Zudem stehe ihr ein unterstützendes Umfeld aus Fach- und Bezugspersonen zur Verfügung. Eine derart dringliche Gefährdungssituation, die eine sofortige Vollstreckung des angefochtenen Entscheids unter Polizeizwang ohne vorgängige gerichtliche Überprüfung erforderlich machen würde, liege daher nicht vor. Ausserdem könne bei psychisch angeschlagenen Minderjährigen eine polizeiliche Zuführung und Einweisung als traumatisch erlebt werden. Angesichts der angekündigten polizeilichen Zuführung und Einschliessung in eine geschlossene Einrichtung drohe eine erhebliche Beeinträchtigung des bereits angeschlagenen Gesundheitszustands sowie eine Verletzung der Persönlichkeit der 15-jährigen Beschwerdeführerin. 4.1 Das grundsätzliche Bestehen einer Kindswohlgefährdung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, aber in der Intensität in Frage gestellt. Gestützt auf die Verfahrensakten und insbesondere angesichts der Rückmeldungen aus der Schule mit dem temporären Schulausschluss, der Gefährderansprache durch die Polizei Basel-Landschaft, den Rückmeldungen der Beiständin, dem im Raum stehenden Drogenkonsum und der Beziehung zu einem 26jährigen Mann, den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den Entscheiden vom 26. November 2025 und 4. Dezember 2025 sowie der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2025 ist demgegenüber festzustellen, dass das Kindeswohl und die Entwicklung der Beschwerdeführerin erheblich gefährdet sind. Der Verbleib beim erwähnten 26-jährigen Mann stellt ent-

Seite 8 / 11 gegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Entschärfung der Situation dar, sondern führt vielmehr zu einer weiteren Zuspitzung der Kindswohlgefährdung. Die Kindsmutter war bisher nicht in der Lage, der Gefährdung wirksam entgegenzutreten. Aus diesem Grund wurde ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, wogegen sie keine Rechtsmittel ergriffen hat. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann nicht grundsätzlich gegen die Erforderlichkeit einer Platzierung, sondern vielmehr gegen die angeordnete Platzierung in der geschlossenen Abteilung der E.____. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die von der Vorinstanz verfügte geschlossene Platzierung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b ZGB längstens bis zum 10. März 2026 gerechtfertigt und verhältnismässig ist. 4.2 Gestützt auf die Verfahrensakten ist zunächst festzuhalten, dass sämtliche bisherigen Massnahmen und Platzierungsversuche gescheitert sind. Neben schulischen Disziplinarmassnahmen blieben auch die Unterstützungsangebote der Vorinstanz, namentlich die sozialpädagogische Familienbegleitung und die Erziehungsbeistandschaft, ohne nachhaltige Wirkung auf die Beschwerdeführerin. Der zunächst freiwillige und später kindesschutzrechtlich angeordnete Aufenthalt im D.____ wurde von ihr wiederholt und zuletzt dauerhaft durch Abgänge unterlaufen. Die Beschwerdeführerin zeigt eine zunehmend ausgeprägte Verweigerungshaltung. Sie brach die Anhörung vor der Vorinstanz am 3. Dezember 2025 vorzeitig ab, erklärte gegenüber ihrer Mutter, keinen Kontakt mehr zu wollen, und erschien nicht zur – von ihr beantragten – persönlichen Anhörung vor dem Kantonsgericht. Angesichts der zahlreichen Krisengespräche sowie der von der Schule und der Vorinstanz ergriffenen Massnahmen und nicht zuletzt der Gefährderansprache durch die Polizei erscheint es wenig glaubhaft, dass ihr der Ernst der Situation erst jetzt bewusst geworden sein soll. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Unterbringung in einer offenen – von der Beschwerdeführerin nicht näher bezeichneten – anderen Institution erfolgsversprechender wäre. Vielmehr hat sich in der Vergangenheit mehrmals gezeigt, dass die ambulanten Massnahmen und die Unterbringungen im offenen Rahmen keinen nachhaltigen Erfolg herbeizuführen vermochten. Die ihr eingeräumten Freiräume reizte sie jeweils massiv aus und gefährdete sich dabei zunehmend. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Einsicht in ihr problematisches Verhalten. Es ist nicht erkennbar, dass sie derzeit über die notwendige Reife und Einsicht verfügt, um ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten und ihr Wohl in einem offenen Rahmen selbst zu schützen. Vor diesem Hintergrund ist den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, wonach der bestehenden Kindeswohlgefährdung aktuell nur durch eine geschlossene Unterbringung wirksam begegnet werden kann. Eine Rückkehr zur Kindsmutter scheidet daher aus und wird von dieser zudem abgelehnt. Vielmehr befürwortet sie die geschlossene Unterbringung. Noch weniger kann ein anhaltender Verbleib bei ihrem 26-jährigen Freund als geeignete Lösung angesehen werden. 4.3 Ein behördlicher Freiheitsentzug stellt für Betroffene regelmässig eine einschneidende Erfahrung dar. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die geschlossene Platzierung ablehnt. Der damit verbundene Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit beeinträchtigt ihre privaten Interessen erheblich. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihr körperliches und seelisches Wohl sowie ihre persönliche Entwicklung derzeit in mehrfacher Hinsicht akut und erheblich gefährdet sind. In ihrer aktuellen Lebensphase ist die Beschwerdeführerin auf klare erzieherische Konsequenzen ihres Handelns angewiesen, mit dem Ziel, ihre

Seite 9 / 11 Eigenverantwortung zu fördern. Hierzu bedarf es klarer Grenzen, die konsequent durchgesetzt werden, ohne sie bei Grenzüberschreitungen sich selbst zu überlassen. Nur im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung ist es möglich, die Beschwerdeführerin wirksam vor der bestehenden Selbst- und Fremdgefährdung zu schützen. Angesichts der gravierenden Kindeswohlgefährdung sowie der Notwendigkeit einer persönlichen Stabilisierung und nachhaltigen Verhaltensänderung erweist sich die befristete Platzierung im geschlossenen Rahmen trotz der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen als geeignet und zumutbar. Der Beschwerdeführerin steht es weiterhin frei, die Unterbringung freiwillig anzutreten. Vor dem Hintergrund der ausgeprägten Selbstgefährdung und der bestehenden Verweigerungshaltung ist die polizeiliche Vollstreckung des Entscheids jedoch nicht zu beanstanden. 4.4 Bei der Platzierung Minderjähriger durch die KESB in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer Klinik muss bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 314b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Wird demgegenüber die Unterbringung aus einem anderen Grund als einer psychischen Störung angeordnet, ist das Gericht vielmehr frei, je nach den Besonderheiten des konkreten Falls einen Gutachter beizuziehen oder nicht (Urteil des Bundesgericht 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2.2). Die im Raum stehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind ernst zu nehmen. Vorliegend steht jedoch ihr selbstgefährdendes Verhalten (Kurvengänge, Drogenkonsum, Beziehung zu einem Erwachsenen) im Vordergrund, welches sich ohne weiteres aus den Verfahrensakten ergibt. Auf ein Gutachten zur allfälligen Feststellung einer zusätzlichen psychischen Störung kann daher verzichtet werden. 4.5 Schliesslich ist noch die Eignung des Unterbringungsorts zu prüfen. Die Eignung der Anstalt beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. KGE VV vom 8. Juni 2023 [810 23 98] E. 5.6). Die E.____ ist eine auf den Massnahmenvollzug von Jugendlichen spezialisierte Einrichtung. Sie bietet Wohngruppen im geschlossenen, halboffenen und offenen Rahmen an. Darüber hinaus stehen psychotherapeutische Einzelsitzungen und bei Bedarf gruppentherapeutische Angebote zur Verfügung. Damit ist die E.____ geeignet, der bestehenden Gefährdungslage sowie allfälligen psychischen Problemen wirksam zu begegnen. Seit dem 11. Dezember 2025 steht der Beschwerdeführerin dort ein Platz zur Verfügung. Die Eignung der E.____ ist zu bejahen. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die angeordnete geschlossene Unterbringung als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten. Als Verfahrenskosten ebenfalls zu berücksichtigen wären grundsätzlich die Kosten der Kindsvertretung. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Advokatin Elisabeth Vogel von der KESB mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 als Kindsvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB eingesetzt wur-

Seite 10 / 11 de, weshalb sie eine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der KESB wird geltend machen können (vgl. KGE VV vom 2. Oktober 2024 [810 24 198] E. 6). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 11 / 11 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiber i.V.

810 2025 336 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.12.2025 810 2025 336 (810 25 336) — Swissrulings