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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.11.2025 810 2025 117 (810 25 117)

November 12, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,244 words·~21 min·4

Summary

Regelung des persönlichen Verkehrs / Aufhebung Beistandschaft

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 12. November 2025 (810 25 117) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung des persönlichen Verkehrs / Aufhebung Beistandschaft

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Kantonsrichterinnen Ana Dettwiler, Judith Frey-Napier, Gerichtsschreiber i.V. Simon Hartnagel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz B.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Helena Meyer, Advokatin

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs / Aufhebung Beistandschaft

A. D.____ (geb. XX.XX. 2016) ist das gemeinsame Kind von A.____ und B.____. Die Kindseltern leben seit dem 1. Juni 2017 getrennt. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 reichte die Kindsmutter ein Eheschutzgesuch beim Richteramt E.____ ein und mit Verfügung vom 5. April 2019 wurde das Eheschutzverfahren in ein Scheidungsverfahren umgewandelt. Im Rahmen des Verfahrens wurde unter anderem eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von

Seite 2 / 11 Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 für D.____ errichtet. Dem Beistand wurde die Aufgabe übertragen, die Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen und bei Kommunikationsproblemen in D.____ betreffenden Angelegenheiten zu helfen. B. Am 1. Oktober 2019 zogen D.____ und ihre Mutter nach F.____. Mit Entscheid vom 28. Januar 2020 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) die Erziehungsbeistandschaft für D.____ und ernannte G.____ als neuen Beistand.

C. Mit Urteil des Richteramts E.____ vom 2. November 2020 und mit ergänzender Vereinbarung vom 9. / 13. Dezember 2020 (nachfolgend "Scheidungsurteil") wurde die Ehe der Kindseltern geschieden (Ziff. 1). D.____ wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge und die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt (Ziff. 2). Dem Kindsvater wurde ein Besuchsrecht für jedes zweite Wochenende von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, zusätzlich einen Halbtag pro Woche von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr (damals jeweils am Donnerstag) sowie die Hälfte der Schulferien zugesprochen. Die weitere Konkretisierung des Kontaktrechts hatten die Parteien gemeinsam mit der Beistandsperson zu erarbeiten (Ziff. 3.1.3). D. Mit Entscheid vom 6. April 2021 regelte die KESB ergänzend zum Scheidungsurteil den persönlichen Verkehr für die Ferien und Feiertage 2021 und ermächtigte den Beistand, die weiteren Modalitäten des Besuchsrechts bei fehlender Einigkeit der Eltern autoritativ festzulegen. Sie wies den Antrag des Kindsvaters auf Wechsel des Erziehungsbeistands ab und empfahl den Kindseltern ausdrücklich, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen. Gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB wurden sie sodann ermahnt, im Interesse des Kindes gegenseitig einen respektvollen Umgang zu pflegen. E. Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 verfügte die KESB, dass sämtliche Transportwege von D.____ zur Ausübung des persönlichen Verkehrs mit dem Kindsvater zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen seien. Vorbehaltlich einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Eltern habe der jeweilige Elternteil D.____ beim anderen Elternteil abzuholen. Die dagegen von A.____ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (810 24 163) ab.

F. Mit Entscheid vom 29. November 2024 legte die KESB den persönlichen Verkehr für die Weihnachts- und Neujahrstage 2024 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.____ wurde vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 20. Januar 2025 gegenstandslos abgeschrieben, nachdem die Verfahrensanträge auf superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf superprovisorische Regelung des persönlichen Verkehrs am 18. Dezember 2024 abgewiesen worden waren. G. Nachdem die Kindseltern und anschliessend D.____ persönlich angehört worden waren und beide Eltern auch schriftlich Stellung nahmen, regelte die KESB mit Entscheid vom 8. April 2025 in Bestätigung respektive Ergänzung des Scheidungsurteils die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zwischen D.____ und dem Kindsvater wie folgt: "D.____ verbringt aus-

Seite 3 / 11 serhalb der nachfolgenden Schul- und Feiertagsregelung jedes zweite Wochenende von Freitag, 16.00 Uhr oder späterem Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr, beim Kindsvater sowie zusätzlich einen Halbtag wöchentlich von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr (derzeit jeweils am Dienstag). Die Kindseltern verhandeln inskünftig direkt miteinander, welcher Halbtag unter Berücksichtigung des Schulplans das sein soll. Es steht den Eltern unter der Bedingung der Einvernehmlichkeit frei, anstatt des Halbtags eine andere Regelung für den Kontakt unter der Woche zu vereinbaren, beispielsweise einen Abend mit Übernachtung (Dispo-Ziff. 2). Die Modalitäten des persönlichen Verkehrs betreffend die Transporte von D.____, geb. XX.XX. 2016, zum Kindsvater und zurück zur Kindsmutter bleiben wie folgt geregelt: (a) Sämtliche Transportwege von D.____ zur Ausübung des persönlichen Verkehrs mit dem Kindsvater werden zwischen den Kindseltern hälftig aufgeteilt; (b) sofern die Kindseltern nicht einvernehmlich eine andere Handhabung vereinbaren, holt jeweils der Kindsvater D.____ bei der Kindsmutter ab und die Kindsmutter holt D.____ jeweils wieder beim Kindsvater ab; (c) sind die Kindseltern aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Transport von D.____ selber zu übernehmen, so haben sie darum besorgt zu sein, dass der Transport von D.____ anderweitig gewährleistet ist (Dispo- Ziff. 3). D.____ verbringt jeweils die Hälfte der Schulferien beim Kindsvater sowie alternierend bei beiden Elternteilen alle Feier- und Brückentage (Dispo-Ziff. 4). Für die kommenden Ferien und Feiertage 2025 gilt: (a) Frühlingsferien 2025: D.____ verbringt die zweite Woche beim Kindsvater; (b) 1. Mai 2025: D.____ bei der Kindsmutter, wobei der 1. Mai jeweils um 19.00 Uhr endet und am Vortag um 19.00 Uhr beginnt; (c) Auffahrt 2025: D.____ von Mittwoch, 28. Mai 2025, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 1. Juni 2025, 19.00 Uhr, beim Kindsvater; (d) Pfingsten 2025: D.____ bei der Kindsmutter, wobei das Pfingstwochenende jeweils von Freitag, 16.00 Uhr (oder späterem Schulschluss) bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr, dauert; (e) Sommerferien 2025: D.____ ist die ersten zwei Wochen beim Kindsvater, die dritte und vierte Woche bei der Kindsmutter, die fünfte Woche beim Kindsvater und die sechste Woche bei der Kindsmutter; (f) Herbstferien 2025: D.____ ist die zweite Woche beim Kindsvater; (g) Weihnachtsferien / Neujahr 2025 / 2026: D.____ ist die erste Woche bis am 25. Dezember 2025, 12.00 Uhr, bei der Kindsmutter, danach bis Sonntag vor Schulbeginn, 19.00 Uhr, beim Kindsvater (Dispo-Ziff. 4.1). Diese Regelung ist in den Folgejahren jeweils jährlich alternierend zu handhaben. Wo im Jahr 2025 der Kindsvater mit den Schulferien begonnen hat, beginnt im Folgejahr die Kindsmutter. Ebenfalls wird die Aufteilung der Feiertage gewechselt (Dispo-Ziff. 4.2). Der Kindsvater hat das Recht und die Pflicht, D.____ spätestens ab den Sommerferien 2028 und dann jeden Sommer drei Wochen am Stück zu betreuen (Dispo-Ziff. 4.3). Die Ferien beginnen in der ersten Ferienwoche jeweils am Samstag um 12.00 Uhr und enden in der letzten Ferienwoche am Sonntagabend vor Schulbeginn um 19.00 Uhr. Der Wechsel respektive die Übergabe von D.____ zwischen einer Ferienwoche zur anderen Ferienwoche beim anderen Elternteil hingegen erfolgt jeweils am Samstag um 19.00 Uhr. Ausnahme sind jeweils die Weihnachts- / Neujahrsferien: der Wechsel von D.____ von einem Elternteil zum anderen Elternteil findet jeweils am 25. Dezember, um 12.00 Uhr, statt und dann bleibt sie jeweils bis Schulbeginn bei dem Elternteil, zu dem sie an Weihnachten wechselt (Dispo-Ziff. 4.4). Den Kindseltern bleibt es unter der Bedingung der Einvernehmlichkeit unbenommen, von der vorgenannten Festlegung des persönlichen Verkehrs sowie den Modalitäten abzuweichen und anderweitige Vereinbarungen untereinander zu treffen (Dispo-Ziff. 5). Sollte sich ein Elternteil im Streitfall nicht an die obigen Anordnungen halten, werden sie darauf hingewiesen, dass der andere Elternteil die Vollstreckung namentlich mit

Seite 4 / 11 Androhung einer Busse beantragen kann (Dispo-Ziff. 6). Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass eine nicht einvernehmliche, behördliche Änderung der Anordnungen verlangt werden kann, wenn sich die Umstände seit dem Erlass der vorliegenden Regelung wesentlich verändert haben. Ein allfälliger Antrag sollte mindestens drei Monate vor Eintritt der gewünschten Änderung gestellt werden, damit ein Erlass rechtzeitig erfolgen könnte. Bei einem Antrag, bei dem keine wesentliche Änderung der Verhältnisse zugrunde liegt, muss mit einem kostenpflichten Nichteintretensentscheid gerechnet werden (Dispo-Ziff. 7). Die für D.____, geb. XX.XX. 2016, nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB geführte Erziehungsbeistandschaft wird aufgehoben. Der Beistand G.____ wird aufgefordert, seinen Schlussbericht per 4. April 2025 zu erstellen und innert drei Monaten bei der KESB Leimental einzureichen (Dispo-Ziff. 8)."

H. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 6. Mai 2025 sowie mit Nachtrag vom 7. Mai 2025, welche die KESB dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weiterleitete, Beschwerde beim Kantonsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt im Wesentlichen: die im Scheidungsurteil vorgesehene hälftige Betreuung sei konsequent umzusetzen; bezüglich der Transportmodalitäten sei D.____ grundsätzlich zu bringen statt zu holen und die Übergabezeiten respektive deren Formulierungen seien punktuell anzupassen; zwischen Weihnachten und Silvester sei ein zusätzlicher Wechsel einzuführen; die Sommerferienregelung ab 2028 sei zu streichen; die Frist für Änderungsanträge sei zu kürzen; die Möglichkeit zur Anpassung bei Einvernehmlichkeit sei umzuformulieren; es sei eine automatische Anpassung der Regelungen an die Anforderungen ihres potentiellen Arbeitgebers festzuhalten; die Verfahrenskosten seien ihr zu erlassen. I. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 ordnete das Kantonsgericht eine Vorverhandlung an. Anlässlich der Vorverhandlung vom 21. August 2025 konnte keine Einigung erzielt werden. J. Mit Stellungnahme vom 5. September 2025 beantragt B.____, vertreten durch Helena Meyer, Advokatin in Allschwil, die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

K. Mit Verfügung vom 23. September 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung zusammen mit der Hauptsache entschieden wird.

L. Mit Eingabe vom 26. September 2025 replizierte die Beschwerdeführerin unaufgefordert.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November

Seite 5 / 11 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die von der Vorinstanz im Entscheid vom 8. April 2025 getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs einschliesslich der Transportmodalitäten zu dessen Durchführung. Die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft wird von den Parteien nicht beanstandet. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, der angefochtene Entscheid weiche vom Scheidungsurteil ab, indem er die ausdrücklich vorgegebene hälftige Aufteilung sämtlicher Ferien, Feiertage sowie Wochenenden in einem klar alternierenden Rhythmus nicht einhalte. Die Wochenenden und auch die Fasnachtsferien seien im Entscheid vom 8. April 2025 nicht klar den Elternteilen zugeteilt, was zu Verunsicherungen und Unstimmigkeiten führe und so nicht tragbar sei. Um das Kindswohl zu gewährleisten, sei eine verbindliche Festlegung zwingend erforderlich, denn entwicklungspsychologisch sei anerkannt, dass Kinder auf Struktur, Kontinuität und Vorhersehbarkeit angewiesen seien. Auch seien Konstellationen wie beispielsweise der 1. Mai 2028 zu klären. Dieser falle auf einen Montag, weshalb die Kindsmutter dann verpflichtet wäre, D.____ bereits am Sonntag zum Kindsvater zu bringen, obwohl das Wochenende eigentlich ihr zustünde. Im Sinne der alternierenden Betreuung müsse D.____ das Wochenende vor und nach den Ferien jeweils bei dem Elternteil verbringen, bei dem sie die Ferien nicht verbracht habe. Gegen die hälftige Aufteilung verstosse derzeit auch die Weihnachts- respektive Silvesterregelung. Um gleichwertige Betreuungszeiten sowie eine alternierende und faire Regelung zu gewährleisten sei zwischen dem 25. Dezember und Silvester ein zusätzlicher Wechsel zu vollziehen. Für einen ausgewogenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 ZGB sei dies zwingend notwendig. Mit Nachtrag vom 7. Mai 2025 verlangt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs, dass die Ferienregelung sowie der dem Kindsvater zustehende wöchentliche Halbtag automatisch an die Vorgaben ihres potentiellen Arbeitgebers anzupassen seien, sollte sie eine Arbeitsstelle finden. Ihre berufliche Wiedereingliederung erfordere gerade bei einem Teilzeitpensum Flexibilität. Eine starre Ferien-

Seite 6 / 11 und Besuchsregelung würde sie an einer Erwerbstätigkeit hindern und ihre wirtschaftliche Absicherung gefährden. 4.2 Des Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin, die Transportmodalitäten an den Wochenenden entsprechend D.____s Wunsch und der bisherigen Praxis zwischen den Kindseltern dahingehend anzupassen, dass D.____ jeweils von der Kindsmutter am Freitag um 18.00 Uhr zum Kindsvater gebracht werde und der Kindsvater sie am Sonntag um 19.00 Uhr nach F.____ zurückbringe. Werde D.____ erst um 19.00 Uhr abgeholt, sei sie frühestens um ca. 20.20 Uhr zuhause in F.____. Nach den für ein Kind wichtigen Routinen zum Schlafengehen könne D.____ dann erst gegen 21.30 Uhr zur Ruhe kommen. Da D.____ am folgenden Tag bereits um 7.00 Uhr wieder aufstehen müsse, entstehe jeweils ein Schlafdefizit, welches gleichermassen am wöchentlichen Halbtag beim Kindsvater bestehe und schliesslich in der Kumulation zu einer Kindswohlgefährdung führe. Für D.____ sei es auch emotional angenehmer, wenn sie von dem Elternteil gebracht werde, bei dem sie sich aktuell aufhalte, da sie sich so aktiv verabschieden könne und der Wechsel in einem geschützten Rahmen stattfinde, wie es auch in der Fachliteratur empfohlen werde. Gleiches gelte für die Übergaben rund um die Feiertage und Ferien. Bei Feiertagen müsse dementsprechend gelten, dass D.____ – sofern schulisch möglich – am Vortag um 19.00 Uhr nach F.____ zurückgebracht werde und am Feiertag um 19.00 Uhr zurückkehre. Während sowie am Ende der Ferien sei die Übergabezeit einheitlich auf Samstag 12.00 Uhr vorzuverlegen, da in den Ferien das Verkehrsaufkommen besonders gross sei, was zu zusätzlichen Verzögerungen und noch späteren Bettzeiten führe. Sollte ein Elternteil aus gesundheitlichen oder zwingend Gründen nicht dazu in der Lage sein, den Transport von D.____ zu übernehmen, habe D.____s Wunsch entsprechend ausschliesslich der andere Elternteil einzuspringen. Realistische Alternativen bestünden ohnehin nicht. 4.3 Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, die Möglichkeit zur Anpassung der Regelung bei Einvernehmlichkeit zwischen den Eltern sei mit dem Zusatz zu versehen, dass eine Anpassung nur bei Wahrung des Kindswohls erlaubt sei und keine zusätzlichen Bedingungen an eine Anpassung geknüpft werden dürften. Die Frist für nicht einvernehmliche Änderungsanträge sei von drei Monaten auf drei Wochen zu kürzen. Realistischerweise sei nicht damit zu rechnen, dass relevante Informationen schon früher zur Verfügung stünden, weshalb ein so langer Vorlaufzeitraum praxisfern sei und die rechtzeitige Antragstellung faktisch erschweren beziehungsweise verunmöglichen würde. 5. Die Vorinstanz hörte D.____ am 5. Februar 2025 im Beisein ihres Onkels mütterlicherseits an. Dabei äusserte D.____, sie habe die beste Lehrerin der Welt und ihr sei wohl in ihrer Schulklasse. Sie habe drei Nachmittage Schule, in ihrer Freizeit singe sie in einem Chor, lese gerne und male. Jeweils am Dienstagnachmittag gehe sie zu ihrem Vater, was sie gut finde. Es sei ihr nicht zu viel und sie wünsche, dies beizubehalten. Auch finde sie die Regelung der Wochenenden gut, wonach sie abwechselnd ein Wochenende bei der Mutter und eines beim Vater verbringe, was sie ebenfalls beibehalten wolle. Die hälftige Aufteilung der Ferien und Feiertage sei gut. Bezüglich der Sommerferien wolle sie bei beiden Elternteilen jeweils gleich lange sein. Eine 2-2-1-1 Einteilung finde sie aber besser, da sie nach drei Wochen den anderen Elternteil sehr stark vermisse. Die letzte Sommerferienwoche vor Schulbeginn wolle sie jeweils bei ihrer

Seite 7 / 11 Mutter sein. Die Übergaben zwischen den Elternteilen funktionierten gut. Meistens werde sie mit dem Auto gefahren und manchmal gehe sie mit ihrer Mutter mit dem Zug. D.____ denke, den Beistand brauche sie nicht. Ob es in Zukunft mit oder ohne besser sei, könne sie aber nicht sagen. Angesprochen darauf, dass es Aufgabe des Beistands sei, zwischen den Eltern zu vermitteln, gibt D.____ an, dass ihre Eltern das eigentlich auch alleine können sollten. 6. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. Juni 2024 [810 23 327] E. 3.3). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist (KGE VV vom 26. Februar 2025 [810 24 282] E. 4.1). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (KGE VV vom 7. August 2023 [810 23 103] E. 6.2). Der Kindeswille ist untrennbarer Bestandteil des Kindeswohls und dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es noch nicht urteilsfähig ist (KGE VV vom 11. September 2024 [810 24 90] E. 7.3). Dennoch bleibt die Regelung des Besuchsrechts in erster Linie dem Kindeswohl verpflichtet; vom Willen des Kindes allein darf sie nicht abhängen (MARGOT MICHEL/CHRISTINA SCHLATTER, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, N 10 zu Art. 273 ZGB). Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 7.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. April 2025 betrifft die Handhabung beziehungsweise die konkrete Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs. Im Scheidungsurteil wurde diesbezüglich in Ziff. 3.13 "Kontaktrecht" folgende Regelung getroffen: "Der Ehemann und Vater soll berechtigt sein, D.____ wie nachfolgend ausgeführt zu sich auf Besuch zu nehmen: jedes zweite Wochenende von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, zusätzlich einen Halbtag wöchentlich von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr (derzeit jeweils Donnerstag), während der Hälfte der Schulferien von D.____. Die weitere Konkretisierung des Kontaktrechts erarbeiten die Parteien gemeinsam mit der Beistandsperson von D.____." Die Vorinstanz hat diese Regelung nicht abgeändert oder neu geregelt – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht –, sondern im Grundsatz beibehalten und konkretisiert. Damit erweist sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als haltlos und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Soweit sie vorbringt, die mit dem angefochtenen Entscheid festgelegte Besuchsrechtsregelung würde keine Aufteilung 50:50 ergeben, was eine Kindswohlgefährdung darstelle, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für das Kind und die Qualität seiner Beziehung zu beiden Elternteilen nicht massgeblich ist, dass der persönliche Verkehr exakt den festgehaltenen Prozenten entspricht. Vielmehr ist bei dessen Festlegung das Kindswohl massgebend. Allfällige Überschneidungen zwischen Wochenend-, Ferien- und Feiertagsregelungen stellen vorliegend keine Kindswohlgefährdung dar. Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie annimmt, mit dem angefochtenen Entscheid

Seite 8 / 11 müsse jede Eventualität vorweggenommen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass den Eltern mit der vorliegenden Regelung eine langfristige Perspektive aufgezeigt und die Beistandschaft im angefochtenen Entscheid aufgehoben wird, wogegen sich beide Elternteile nicht wehren und womit die Eltern zu mehr Eigenverantwortung angehalten sind. Die Beschwerdeführerin hält selbst fest, dass sie die Aufhebung der Beistandschaft als einen sinnvollen Schritt in Richtung mehr Eigenverantwortung begrüsse. Wenn sie gleichzeitig verlangt, jedes eventuell mögliche Detail betreffend das Besuchsrecht müsse autoritativ geregelt werden, widerspricht sie sich. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine sehr detailreiche, faire und ausgeglichene alternierende Regelung, in welcher nicht ansatzweise eine Gefährdung des Kindswohls erkennbar ist, festgelegt. Der angefochtene Entscheid steht dabei einer einvernehmlichen, abweichenden Lösung zwischen den Kindseltern nicht entgegen. Soweit sich künftig massgebliche Veränderungen ergeben, und keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, ist – wie die Vorinstanz ebenfalls aufgezeigt hat – eine autoritative Anpassung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse möglich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in den betroffenen Punkten (Einführung eines zusätzlichen Wechsels zwischen Weihnachten und Silvester; Anpassung der Regelung bei Einvernehmlichkeit der Eltern; Verkürzung der Frist für nicht einvernehmliche Änderungsanträge der Eltern; automatische Anpassung des persönlichen Verkehrs an künftige Arbeitgeberanforderungen) abzuweisen. 7.2 Die Beschwerdeführerin moniert erneut die Transportmodalitäten. Sie verlangt dabei die Implementierung einer Regelung, die sie bereits in der Vergangenheit gerügt hatte, was Gegenstand des Kantonsgerichtsentscheid vom 23. Oktober 2024 [810 24 163] bildete. Dort wurde bestätigt, dass das Abholen dem Bringen vorzuziehen ist und die – unveränderte – Regelung des Transports im Verhinderungsfall eines Elternteils nicht bemängelt werden kann (vgl. KGE VV vom 23. Oktober 2024 [810 24 163] E. 5.1 ff.). Die damalige Begründung ist angesichts der unveränderten Ausgangslage auf das vorliegende Verfahren übertragbar und die Regelungen erneut zu bestätigen. Dass D.____ schlafbedingte gesundheitliche Probleme hatte, dass ihre Leistungen in der Schule unter den Besuchen beim Kindsvater respektive den Übergabezeiten litten oder eine andere aus den Besuchen beim Kindsvater fliessende Kindswohlgefährdung ergibt sich aus den Akten nicht. Auch kann dem Anhörungsprotokoll vom 5. Februar 2025 nicht entnommen werden, dass sich D.____ gegen eine der Regelungen ausgesprochen hätte. Nach dem Gesagten und mangels einer Kindswohlgefährdung werden die entsprechenden Anträge deshalb abgewiesen. 7.3 Ebenso wenig stellt die Sommerferienregelung ab 2028 eine Kindswohlgefährdung dar. In den Sommerferien 2024 wurde die 3-3 Einteilung ein erstes Mal getestet. Die damals 8jährige D.____ vermisste den jeweils anderen Elternteil aber so stark, dass auf eine Beibehaltung dieser Regelung vorerst verzichtet und stattdessen zur 2-2-1-1 Einteilung zurückgekehrt wurde. Auch in der Anhörung durch die Vorinstanz gab D.____ an, sie bevorzuge aktuell diese Regelung, da ihr ansonsten der andere Elternteil übermässig fehlen würde. Im Sommer 2028 wird D.____ 12 Jahre alt sein, vor dem Übertritt in die Sekundarstufe stehen und sich altersbedingt zunehmend von ihren Eltern lösen. Mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass das Vermissen bis dahin soweit abgenommen haben wird, dass ein dreiwöchiger Aufenthalt bei einem Elternteil möglich ist. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

Seite 9 / 11 dass der Entscheid mit dieser Anordnung eine Richtung weist und eine einvernehmliche, davon abweiche Regelung durch die Kindseltern davon unbenommen bleibt. Schliesslich wird – wie bereits aufgezeigt – bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse ein Antrag auf entsprechende Abänderung möglich sein, was sich jedoch erst im massgeblichen künftigen Zeitraum zeigen wird. 7.4 Mit den Vorgaben aus dem Entscheid der Vorinstanz vom 5. April 2025 ergibt sich auch die Aufteilung der nicht explizit geregelten Fasnachtsferien. Da die Schulferien jeweils hälftig aufzuteilen sind (Dispo-Ziff. 4), D.____ die Fasnachtsferien 2025 beim Kindsvater begann und die Aufteilung im Folgejahr wieder wechselt (Dispo-Ziff. 4.2), verbringt D.____ die erste Woche der Fasnachtsferien 2026 bei der Kindsmutter und die zweite beim Kindsvater. Auch hier gilt, dass jederzeit eine abweichende einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Kindseltern vorbehalten ist. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 5. April 2025 sehr ausführlich und nachvollziehbar begründet ist, dem vorliegenden Einzelfall Rechnung trägt, in Einklang mit dem Scheidungsurteil steht und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Kindswohlgefährdung darstellt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ist ihre Bedürftigkeit hinreichend erstellt. Da auch die weiteren Voraussetzungen gemäss § 22 VPO erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 9.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). 9.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Be-

Seite 10 / 11 schwerdegegner antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist von der Beschwerdeführerin zu tragen, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (vgl. DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 636). In der Honorarnote vom 24. September 2025 weist die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 15.1667 Stunden à Fr. 250.-- und Spesen in Höhe von Fr. 144.60 aus, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'255.10 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten.

Seite 11 / 11 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'255.10 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten.

Präsident

Gerichtsschreiber i.V.

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