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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.07.2024 810 2024 5 (810 24 5)

July 3, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,147 words·~16 min·7

Summary

Prüfung Schlussbericht; Entlassung der Mandatsperson aus dem Amt

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 3. Juli 2024 (810 24 5) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung Schlussbericht / Entlassung der Mandatsperson aus dem Amt

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Daniel Häring, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Noemi Guntzburger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Prüfung von Schlussbericht für die Zeit vom 15. Juli 2022 bis 3. Juli 2023 / Entlassung der Mandatsperson aus dem Amt (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 29. November 2023)

A. C.____ (geboren am XX.XX.2006) ist der Sohn von A.____ und D.____. Die Eltern sind getrennt, wobei C.____ bei seiner Mutter in E.____ lebt. Am 3. Juli 2021 ging bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung der Polizei und am 22. Dezember 2021 eine Gefährdungsmeldung der Sekundarschule F.____ ein, worauf die KESB Kindesschutzmassnahmen in Betracht zog. A.____ wurde betreffend die Errichtung einer

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erziehungsbeistandschaft am 4. Juli 2022 persönlich das rechtliche Gehör gewährt, wobei sie sich mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für ihren Sohn einverstanden erklärte. B. Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 errichtete die KESB für C.____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und setzte G.____ als Mandatsträger ein. Der Beistand erhielt die Aufgaben, für C.____ eine geeignete Wohn-/Betreuungsform zu organisieren und zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen; die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung sicherzustellen; die schulische und berufliche Entwicklung zu begleiten und falls nötig Massnahmen in die Wege zu leiten sowie als Kontakt- und Koordinationsperson zu den involvierten Fachstellen und -personen zu fungieren. Die Kosten wurden auf Fr. 3'950.-- festgesetzt und den Kindseltern hälftig, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 1'975.--, auferlegt. Begründet wurde die Massnahme zusammengefasst mit der schwierigen schulischen Situation von C.____, seiner fehlenden Tagesstruktur, seinem erheblichen Betäubungsmittelkonsum sowie elterlichen Differenzen. Auch strafrechtlich sei C.____ bereits in Erscheinung getreten und die Beziehung zur Kindsmutter gestalte sich aktuell schwierig. C. Mit Entscheid der KESB vom 24. November 2022 wurde das Gesuch von A.____ um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen abgewiesen. Es wurde festgehalten, dass die der Kindsmutter mit Entscheid vom 11. Juli 2022 auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 1'975.-- zulasten der Kindsmutter gehen. D. Mit Verfügung vom 24. März 2023 stellte die Jugendanwaltschaft H.____ das Verfahren gegen C.____ ein und richtete ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 950.-- sowie A.____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 215.30 aus. E. Am 31. Mai 2023 beantragte der Beistand bei der KESB die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft und seine Entlassung aus dem Amt. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Situation habe sich positiv entwickelt. C.____ habe eine Lehrstelle erhalten und die Wohnsituation habe sich beruhigt, wobei kein diesbezüglicher Veränderungsbedarf mehr bestehe. Das Strafverfahren sei abgeschlossen worden und nach Absprache mit dem behandelnden Therapeuten reiche dessen regelmässige psychologische Beratung als Unterstützung für C.____ aus. Im Übrigen habe sich die Zusammenarbeit zwischen dem Beistand und C.____ kontinuierlich erschwert, da der Verbeiständete kaum auf Kontaktaufnahmen seitens des Beistands reagiere. F. Am 13. Juni 2023 gewährte die KESB A.____ schriftlich das rechtliche Gehör betreffend den Antrag auf Aufhebung der Kindesschutzmassnahme. Mit Entscheid vom 3. Juli 2023 hob die KESB die für C.____ bestehende Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB per sofort auf und entliess G.____ aus dem Amt. Der Mandatsträger wurde aufgefordert, der KESB bis zum 31. Oktober 2023 den Schlussbericht für den Zeitraum vom 15. Juli 2022 bis zum 3. Juli 2023 einzureichen. Die Gesamtkosten für den Entscheid in der Höhe von Fr. 680.-- wurden den Kindseltern je zur Hälfte auferlegt. A.____ wurde somit ein Kostenanteil in der Höhe von Fr. 340.-- auferlegt.

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G. Mit Entscheid vom 29. November 2023 genehmigte die KESB den Schlussbericht vom 16. November 2023 für die Zeit vom 15. Juli 2022 bis zum 3. Juli 2023 sowie die Schlussrechnung (Dispositiv-Ziff. 1). Der Beistand wurde mit Verweis auf Art. 454 f. ZGB entlastet (Dispositiv-Ziff. 2). Die Entschädigung der Mandatsperson für die Berichtsperiode wurde auf Fr. 4'628.01 (Dispositiv-Ziff. 3a), ihre Spesen für dieselbe Periode wurden auf Fr. 257.67 (Dispositiv-Ziff. 3b) und die Verfahrenskosten der KESB für den Entscheid vom 29. November 2023 wurden auf Fr. 340.-- (Dispositiv-Ziff. 3c) festgesetzt, womit sich die gesamten Kosten auf Fr. 5'225.68 beliefen (Dispositiv-Ziff. 4). Die Kosten wurden den Kindseltern je zur Hälfte auferlegt. A.____ entstanden somit Kosten in der Höhe von Fr. 2'612.84. H. Gegen den Entscheid der KESB vom 29. November 2023 erhob A.____ mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt sinngemäss, die ihr durch die Vorinstanz mit Entscheiden vom 11. Juli 2022 und vom 29. November 2023 auferlegten Kosten seien zu reduzieren. Ferner sei die Erhöhung des Stundenansatzes des Beistandes von Fr. 95.-- auf Fr. 110.-- ab Oktober 2022 zu überprüfen. Zudem verlangt sie von der Vorinstanz die Herausgabe eines von ihr am 4. Juli 2022 unterzeichneten Formulars. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Entschädigung des Beistands sei viel zu hoch für den geleisteten Aufwand. Zudem sei sie vorgängig nie über die Kosten informiert worden und es sei den Eltern am 4. Juli 2022 ein Kostendach von Fr. 1'900.-- zugesichert worden. Entgegen den Schilderungen der Vorinstanz habe sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. I. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 9. Februar 2024 vernehmen und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird ausgeführt, der Streitgegenstand beschränke sich vorliegend auf die Genehmigung des Schlussberichts sowie die entsprechenden Kostenfolgen. Die Kosten von Fr. 1'975.--, welche mit dem Errichtungsentscheid verfügt worden seien, bildeten nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens. Dasselbe gelte für sämtliche Vorbringen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder dem Formular vom 4. Juli 2022, welches nicht aktenkundig sei. Ein Kostendach von Fr. 1'900.-- sei der Beschwerdeführerin im Übrigen nie in Aussicht gestellt worden. Betreffend die Entschädigung des Beistands führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin kritisiere diese in pauschaler Weise, was nicht genüge. Der Mandatsperson stehe von Gesetzes wegen eine Mandatsentschädigung zu. Die geltend gemachten Leistungen seien weder unnötig noch unverhältnismässig und würden sich im üblichen Rahmen bewegen. Dies gelte ebenso für die Verfahrenskosten vor der Vorinstanz. J. Am 24. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, in welcher sie an ihren Begehren festhält. Darin macht sie im Wesentlichen erneut geltend, die verfügten Kosten seien zu hoch für den geleisteten Aufwand. Sie habe die Kosten der Beistandschaft von Beginn weg bei der Vorinstanz angesprochen und festgehalten, dass sie jeweils eine detaillierte Leistungsabrechnung wünsche. Dennoch sei eine Information betreffend die Kosten während der Mandatszeit unterblieben. Dies betreffe insbesondere auch die Erhöhung des Stundenansatzes der Mandatsperson.

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K. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört namentlich das Vorliegen eines aktuellen, tatsächlichen und praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. LUCA MARANTA, in: Büchler/ Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, N 13a zu Art. 450). Die Beschwerde muss dazu dienen, der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Vorteil zu verschaffen resp. einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Januar 2018 [810 17 303] E. 2.2). 4.1 Die Beschwerdeführerin erhebt vorab Rügen im Zusammenhang mit den Entscheiden der Vorinstanz vom 11. Juli 2022 betreffend Errichtung der Beistandschaft und vom 24. November 2022 betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Sie macht geltend, die ihr auferlegten Kosten von Fr. 1'975.-- seien überhöht, zumal sie nie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gestellt habe. Dazu ist festzustellen, dass die Rechtsmittelfrist der Entscheide der Vorinstanz vom 11. Juli 2022 und 24. November 2022 längst abgelaufen ist. Die entsprechenden Rügen erfolgen mithin verspätet und auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin geht im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass ihr im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 24. November 2022 bzw. für die Behandlung des Gesuchs um

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltliche Rechtspflege – welches sie ihrer Auffassung nach gar nie gestellt hatte – Kosten auferlegt wurden. Für den fraglichen Entscheid wurden vielmehr ausdrücklich keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer 2) und die Kosten von Fr. 1'975.-- wurden der Beschwerdeführerin für die Errichtung der Beistandschaft bzw. mit Entscheid vom 11. Juli 2022 auferlegt. 4.2 Soweit die Beschwerde gegen die der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid auferlegten Kosten gerichtet ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten. 5.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz habe sich ihr gegenüber nicht transparent verhalten und sie nicht ausreichend über die rechtliche Lage sowie ihre Rechte und Pflichten informiert. Weiter bemängelt sie, angesichts der Ergebnislosigkeit und des geringen Kontakts zum Beistand sei dessen Entschädigung von Fr. 4'885.68 (inkl. Spesen) für die Mandatsdauer von 12 Monaten viel zu hoch. Der Beistand habe sich nicht ausreichend engagiert und die KESB und der Beistand seien ihr, wie auch ihrem Sohn C.____, keine Unterstützung gewesen. Die sieben Treffen und die fünf Telefonate, welche der Beistand innert einem Jahr vorgenommen habe, würden die auferlegten Kosten nicht rechtfertigen. Die Erhöhung des Stundenansatzes des Mandatsträgers von Fr. 95.-- auf Fr. 110.-- ab Oktober 2022 sei ihr ferner nicht kommuniziert worden. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Entschädigung für die Mandatsführung in der Höhe von Fr. 4'885.68 (inkl. Spesen) sei durch die KESB mit dem angefochtenen Entscheid gesamthaft geprüft und genehmigt worden. Der Beistand habe seine Zeitaufwände jeweils klar und nachvollziehbar verzeichnet und die getätigten Handlungen entsprächen den ihm erteilten Aufträgen. Unnötiger oder unverhältnismässiger Aufwand sei nicht ersichtlich. Betreffend den erhöhten Stundenansatz von Fr. 110.-- führt die Vorinstanz aus, die Weitergabe der Kostenerhöhung während der Berichtsperiode sei unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, zumal die Kosten nicht in einem Missverhältnis zu den geleisteten Verrichtungen stünden. 6.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB sowie § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen. Als Kosten für zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen gehören die Mandatsentschädigung und der Spesenersatz zum Unterhalt des Kindes, für den nach Art. 276 Abs. 1 ZGB die Eltern aufzukommen haben. Nach § 6 Abs. 2bis GebV werden Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (§ 6 Abs. 2bis Satz 2 GebV). 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe sie nicht umfassend über das Verfahren und die daraus resultierenden Kosten informiert, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, wurde die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Information über die Verfahrenseröffnung mit Schreiben vom 7. September 2021 darauf aufmerksam gemacht, dass Gebühren erhoben werden. In ihrer

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Replik führt die Beschwerdeführerin sodann selbst aus, dass sie durch die Vorinstanz im Gespräch über die Kostenpflicht aufgeklärt worden sei und diese direkt besprochen habe, da sie gesehen habe, dass die Stunde mit Fr. 95.-- entschädigt werde (Replik, S. 5). Damit räumt die Beschwerdeführerin ein, über die Kostenpflicht des Verfahrens orientiert worden zu sein. Der Vorwurf der mangelnden Information erweist sich somit als unbegründet. Was das von der Beschwerdeführerin angeführte Formular vom 4. Juli 2022 über ein Kostendach von Fr. 1'900.-betrifft, so ist ein solches weder aktenkundig noch lassen sich dem Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2022 oder den übrigen Akten irgendwelche Anhaltspunkte über ein der Beschwerdeführerin zugesichertes Kostendach entnehmen. Den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden. 6.3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid genehmigte die Vorinstanz die Mandatsentschädigung des Beistands in der Höhe von Fr. 4'885.68 (inkl. Spesen). Die Beschwerdeführerin beanstandet diesbezüglich die Erhöhung des Stundenansatzes des Mandatsträgers von Fr. 95.-- auf Fr. 110.--. 6.3.2 Gemäss § 18 Abs. 2 lit. a GebV beträgt der Stundenansatz für berufsmässige Beistände Fr. 95.-- pro Stunde. Ist die Entschädigung aufgrund der Ansätze von Absatz 2 Buchstaben a und b als eindeutig zu niedrig oder zu hoch zu qualifizieren für die Amtsführung, die notwendigerweise zu leisten war, oder ist sie wegen der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben als eindeutig zu niedrig zu qualifizieren, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung angemessen zu erhöhen bzw. zu reduzieren (§ 18 Abs. 4 GebV). Eine Erhöhung des Stundenansatzes des Beistandes ist mithin möglich, wenn sich die Entschädigung aufgrund der Komplexität des Mandats als eindeutig zu niedrig erweist. Die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht zu den Hintergründen der Entschädigungserhöhung. Auch in ihrer Vernehmlassung unterlässt sie es, den veränderten Stundenansatz zu begründen, und führt lediglich aus, die Weitergabe der Kostenerhöhungen innert der Berichtsperiode sei nicht zu beanstanden. Damit ist nicht ersichtlich, worin die besondere Komplexität des Mandats liegt, welche einen Stundenansatz von Fr. 110.-- rechtfertigen würde. Soll ein erhöhter Tarif verrechnet werden, hat die Vorinstanz dies jedoch genauer zu erläutern und zu substantiieren. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb es sich um eine aussergewöhnlich komplexe Aufgabenstellung an den Beistand handeln soll. Somit erweist sich die Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 110.-- als unzulässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Sämtliche Leistungen des Beistands sind mit dem gesetzlich festgelegten Ansatz von Fr. 95.-- pro Stunde abzurechnen. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, der vom Beistand geltend gemachte Zeitaufwand sei zu hoch. Der Beistand habe sich retrospektiv nicht als hilfreich erwiesen, daher seien viele seiner Tätigkeiten unnötig gewesen. 6.4.2 Der Beistand hat seinen Zeitaufwand mittels detaillierten quartalsweisen Abrechnungen vom 3. Oktober 2022, 1. Januar 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2023 und 28. November 2023 belegt. Die entsprechenden Abrechnungen wurden der Beschwerdeführerin mit der Vernehmlassung zugestellt und sie nahm dazu im Rahmen der Replik Stellung. Die geleisteten Tätigkei-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten des Beistands sind aus den jeweiligen Abrechnungspositionen ersichtlich und stehen alle im Zusammenhang mit der Mandatsführung. Bemühungen, welche nicht vom Auftrag der Vorinstanz gedeckt wären, sind keine erkennbar. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin schlägt folglich fehl. Wenn sie etwa Aufwendungen betreffend die schulische Entwicklung ihres Sohnes beanstandet, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Auftrag an den Beistand lautete unter anderem auf Begleitung der schulischen Entwicklung. Entsprechend ist es nur folgerichtig, dass Schulberichte studiert, diesbezügliche E-Mails beantwortet und Telefonate geführt werden. Somit sind die entsprechenden Aufwendungen – zumal diese auch zeitlich relativ bescheiden ausfallen – gerechtfertigt. Dass die Beschwerdeführerin diese subjektiv als unnötig einstuft, ändert nichts am Auftrag des Mandatsträgers. Gleiches gilt für Telefonate zwischen dem Beistand und der Beschwerdeführerin oder C.____. Insbesondere die mehrfachen Kontaktversuche zum verbeiständeten Sohn gehören zum Aufgabenbereich des Beistands und sind somit offensichtlich nicht unnötig. Ferner wurden diese Bemühungen vom Sohn der Beschwerdeführerin selbst verursacht, indem er jeglichen direkten Austausch verweigerte. Dass der Beistand wiederholt Zeit aufwandte, um C.____ für einen persönlichen Kontakt zu erreichen, kann ihm nun nicht zum Vorwurf gemacht werden. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, die Kosten mehrerer Unterredungen mit ihr selbst seien nicht gerechtfertigt. Konkrete inhaltliche Kritik an diesen Positionen ergibt sich aus ihrer Beschwerde jedoch nicht. Weshalb der Beistand Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin nicht verbuchen können soll, erschliesst sich nicht. Dies gilt umso mehr, als etliche dieser Aufwendungen auf Veranlassung der Beschwerdeführerin selbst erfolgten. Die Rechnung des Beistands ist in Bezug auf den ausgewiesenen zeitlichen Aufwand und die zur Anwendung gebrachten Spesenansätze daher nicht zu beanstanden. Die hälftige Aufteilung der Kosten auf die Eltern entspricht ferner der gesetzlichen Regelung gemäss § 6 Abs. 2bis GebV. Am Entscheid der Vorinstanz ist hinsichtlich des berücksichtigten Zeitaufwands des Mandatsträgers somit, im Gegensatz zum anwendbaren Stundenansatz, nichts zu bemängeln. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Angelegenheit ist in Aufhebung der Ziffern 3a und 4-6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zur Neuberechnung der Mandatsträgerentschädigung im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 6.3.2 hiervor) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde hinsichtlich des gewählten Stundenansatzes des Beistands – und damit in einem untergeordneten Punkt – gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Demgemäss rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- im Umfang von Fr. 900.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 300.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3a und 4-6 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 29. November 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden im Umfang von Fr. 900.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 300.-- der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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