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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.04.2025 810 2024 268 (810 24 268)

April 30, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,623 words·~23 min·4

Summary

Baugesuch für Stützmauer / Kostenentscheid

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. April 2025 (810 24 268) ____________________________________________________________________

Raumplanung, Bauwesen

Baugesuch für Stützmauer / Kostenentscheid

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Laubscher, Advokat

gegen

Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz 1. C.____ und D.____, Beschwerdegegner 2. E.____, Beschwerdegegner 3. F.____, Beschwerdegegner Beschwerdegegner 2 und 3 vertreten durch Dr. Roman Schnyder, Advokat Einwohnergemeinde G.____, Beigeladene

Betreff Baugesuch für Stützmauer (Entscheid der Baurekurskommission vom 23. April 2024) A. Mit Baubewilligung vom 12. September 2003 (Baugesuch Nr. XX) wurde auf den Parzellen Nrn. XX, XX und XX im Grundbuch G.____ der Bau eines Doppeleinfamilienhauses bewilligt. Mit dieser Baubewilligung wurde unter anderem auch eine Stützmauer auf der Parzelle Nr. XX entlang der heutigen Parzellen Nrn. XX und XX im Grundbuch G.____ mit einer Maximalhöhe von 1.5 Meter genehmigt (nachfolgend Stützmauer). In der Folge stellte das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (Bauinspektorat) fest, dass im Zusammenhang mit der Umgebungsgestaltung entgegen den bewilligten Plänen gebaut wurde und verfügte mit Entscheid Nr. 004/2006 vom 11. Januar 2006 die Abänderung der ohne Baubewilligung erstellten baulichen Massnahmen. Dabei wurde unter anderem die Reduktion der Stützmauer auf eine Höhe von 1.5 Meter angeordnet. Die damalige Grundeigentümerschaft kam dieser Änderungsverfügung nur teilweise nach, weshalb das Bauinspektorat das Zwangsvollzugsverfahren einleiten musste. Anlässlich einer Baukontrolle vom 25. April 2006 stellte das Bauinspektorat fest, dass die Stützmauer auf eine Höhe von 1.5 Meter reduziert worden sei. Mit Beschluss der Zivil- und Verwaltungsvollzugsbehörde Basel-Landschaft vom 8. September 2006 wurde schliesslich festgehalten, dass dem Entscheid vom 11. Januar 2006 aus öffentlich-rechtlicher Sicht Nachachtung verschafft worden sei.

B. Im weiteren Verlauf stellte das Bauinspektorat fest, dass an der Stützmauer erneut Bauarbeiten vorgenommen worden seien, ohne dass dafür eine Baubewilligung vorgelegen habe und forderte deshalb den damaligen Grundeigentümer auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (Entscheid des Bauinspektorats Nr. 034/16 vom 11. April 2016).

C. Gegen dieses nachträgliche Baugesuch vom 19. Mai 2016 erhoben C.____ und D.____, E.____ und F.____ sowie die Gemeinde G.____ Einsprache beim Bauinspektorat. Nach Vorliegen der ergänzten Gesuchsunterlagen hielten C.____ und D.____ sowie E.____ und F.____ an ihren Einsprachen fest. Die Gemeinde G.____ teilte daraufhin mit, dass die Stützmauer die Zonenvorschriften nun einhalte.

D. Mit Entscheid Nr. 107/20 vom 13. Juli 2020 hiess das Bauinspektorat die Einsprachen bezüglich der Verletzung der Zonenvorschriften gut, verneinte aber aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Im Weiteren wurden die Einsprachen im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

E. Dagegen erhoben C.____ und D.____ mit Eingabe vom 16. Juli 2020 und E.____ und F.____ mit Eingabe vom 23. Juli 2020 Beschwerde bei der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft (Baurekurskommission). Die Baurekurskommission führte am 30. August 2022 einen Augenschein vor Ort durch. Daraufhin folgten zahlreiche Einigungs- und Vermittlungsversuche, welche erfolglos blieben. Mit Entscheid Nr. 20-038/039 vom 23. April 2024 wies die Baurekurskommission die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat und verwies die Beschwerdeführenden bezüglich der privatrechtlichen Rügen an das Zivilgericht. Die Baurekurskommission auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerschaft und schlug die ausserordentlichen Kosten wett. F. Gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid reichten A.____ und B.____, beide vertreten durch Roman Laubscher, Advokat in Liestal, mit Eingabe vom 28. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei das angefochtene Urteil in Dispositiv 2 und 3 dahingehend aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 4'328.68 zugesprochen wird und sie keine Verfahrenskosten zu tragen haben. Dies wiederum unter o/e-Kostenfolge.

G. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 lässt sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Kostenverteilung um eine langjährige und unbestrittene Praxis handle.

H. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 lassen sich E.____ und F.____, beide vertreten durch Roman Schnyder, Advokat in Basel, vernehmen und beantragen die Abweisung der Beschwerde.

I. Ebenfalls mit Eingabe vom 29. Januar 2025 lassen sich C.____ und D.____ vernehmen und beantragen die vollumfängliche Abweisung der Klage (recte Beschwerde).

J. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgestellt, dass die Beigeladene innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht hat.

K. Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 teilt Advokat Roman Schnyder dem Kantonsgericht seinen bisherigen Aufwand sowie Stundenansatz mit und bittet das Gericht, eine allfällige Parteientschädigung auf dieser Basis nach richterlichem Ermessen festzusetzen.

L. Mit Schreiben vom 11. März 2025 reicht Advokat Roman Laubscher seine Honorarnote ein.

M. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss § 134 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide der Baurekurskommission durch die Betroffenen und die Gemeinden beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Kostenentscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht einerseits die Verfahrenskosten auferlegt und andererseits die Parteikosten wettgeschlagen hat. Materiell ist deshalb nur der Kostenentscheid der Baurekurskommission zu beurteilen.

4. Die Beschwerdeführer lassen ausführen, dass sie im Verfahren vor der Baurekurskommission vollständig obsiegt hätten. Die von der Baurekurskommission erwähnte Praxis, dass ihnen auch im Falle eines Obsiegens die Verfahrenskosten auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen werden können, existiere nicht bzw. sei falsch. Zur Begründung der vorliegenden Beschwerde machen sie in grundsätzlicher Hinsicht geltend, dass sie in ein nicht notwendiges nachträgliches Verfahren des Voreigentümers ihrer Liegenschaft hineingezogen worden seien. Der Voreigentümer habe das Baugesuch lediglich deshalb gestellt, weil er vom Bauinspektorat dazu aufgefordert worden sei und es sei nicht mehr möglich gewesen, das Baugesuch zurückzuziehen. Sie hätten sich auch wiederholt erfolglos um eine gütliche Einigung bemüht. Weiter sei die Unverhältnismässigkeit des Rückbaus der Stützmauer bereits im Einspracheverfahren vor dem Bauinspektorat erkannt und anschliessend im Verfahren vor der Baurekurskommission bestätigt worden. Die Angelegenheit sei umfangreich sowie rechtlich und tatsächlich komplex gewesen, was den Beizug eines Anwalts erforderlich gemacht habe. Es sei in einem solchen Fall weder ersichtlich noch begründet, weshalb die Bauherrschaft die eigenen Anwaltskosten selber tragen müsse. Dies gelte es deshalb vorliegend zu korrigieren. Denn nach § 22 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 habe diejenige Partei, die mit ihrem Anliegen durchdringe, einen gesetzlichen und verfassungsmässigen unbedingten Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Bei § 22 Abs. 2 lit. b VwVG BL handle es sich nämlich – anders als bei § 21 Abs. 1 VPO – nicht um eine "Kann- Vorschrift". Betreffend die Verfahrenskosten verweisen die Beschwerdeführer auf § 20a Abs. 2 VwVG BL, wonach es nicht möglich sei, der obsiegenden Partei Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5. Die Vorinstanz führt dagegen aus, dass ihr vorliegend angefochtener Kostenentscheid auf einer langjährigen, rechtmässigen und unbestrittenen Praxis beruhe. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass der Staat den Prozess für eine Baute, welche nur aus Verhältnismässigkeitsgründen stehen bleiben dürfe, bezahlen müsse. Es rechtfertige sich vorliegend auch nicht, der Nachbarschaft die Kosten aufzuerlegen, weil diese – zumindest aus öffentlich-rechtlicher Sicht – eine unrechtmässige Stützmauer tolerieren müssten. Was die Verlegung der Verfahrenskosten betreffe, sehe § 20a Abs. 2 VwVG BL denn auch ein entsprechendes Ermessen vor. Sofern im Kostenentscheid von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen wurde, stütze sich die Praxis im weiteren Sinne auf § 22 Abs. 5 VwVG BL. Denn das Verfahren sei durch die Beschwerdeführenden verursacht worden, indem sie – respektive die damalige Eigentümerschaft – ohne Baubewilligung eine rechtswidrige Baute erstellt hätten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Baurekursverfahren formell nicht durch die Beschwerdeführenden selbst, sondern durch die Nachbarschaft angestrebt worden sei.

6.1 Es ist unbestritten, dass die Voreigentümerschaft der Parzelle Nr. XX, Grundbuch G.____, am 19. Mai 2016 ein nachträglich Baugesuch für die strittige Stützmauer eingereicht hatte. Sofern die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie in ein nicht notwendiges nachträgliches Baubewilligungsverfahren des Voreigentümers ihrer Liegenschaft hineingezogen worden seien, von dem sie nichts gewusst hätten bzw. aus welchem sie mangels Rückzugsmöglichkeit des Baugesuches nicht mehr herausgekommen seien, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Bauinspektorat festgestellt hatte, dass die über 1.20 Meter hohe Stützmauer auf der Parzelle der Beschwerdeführenden ohne Vorliegen einer Baubewilligung saniert und in diesem Zusammenhang erhöht wurde. Deshalb hat das Bauinspektorat die nachträgliche Einreichung eines Baugesuchs verlangt. Dieses Vorgehen ist korrekt und nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes nichts von diesem Baugesuch gewusst zu haben, ist auch dieser Umstand – ob zutreffend oder nicht – für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unerheblich. Vielmehr wäre es an den Beschwerdeführern gelegen, sich im Rahmen des Grundstückkaufvertrages über allfällige rechtliche Streitigkeiten bzw. hängige öffentlich-rechtliche Bewilligungsverfahren betreffend die zu erwerbende Liegenschaft zu informieren, in welche sie als neue Eigentümer ohne weiteres eintreten sind.

6.2 Es ist weiter unstreitig, dass ursprünglich eine Stützmauer bis zu einer Höhe von 1.5 Metern bewilligt wurde. Die aktuelle Stützmauer weist dagegen eine variierende Höhe zwischen 1.5 und 1.72 Meter auf. Entsprechend hat die Vorinstanz erwogen, dass die nun bestehende Stützmauer sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei (Entscheid der Baurekurskommission vom 23. April 2024 [Nr. 20-038/039] E. 3.3). Deshalb müsste die Stützmauer grundsätzlich zurückgebaut werden. Dass ein solcher Rückbau trotzdem unterbleiben kann, rechtfertig sich nur aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Vorinstanz hat nämlich festgestellt, dass ein Rückbau trotz bestehender formeller und materieller Rechtswidrigkeit unverhältnismässig wäre (Entscheid der Baurekurskommission vom 23. April 2024 [Nr. 20-038/039] E. 4).

7.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Vorinstanz nicht berechtigt war, ihnen als obsiegende Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie verweisen dazu ohne nähere Substantiierung auf § 20a Abs. 2 VwVG BL.

7.2 § 20a Abs. 2 VwVG BL hat folgenden Wortlaut: "Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt." § 20a Abs. 2 VwVG BL hält also den Grundsatz fest, wonach die Prozesskosten in der Regel nach dem Unterliegensprinzip verteilt werden. Eine ähnlich lautende Bestimmung findet sich in § 20 Abs. 3 VPO, welcher wie folgt lautet: "Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt." Das Kantonsgericht hat diese Bestimmung wie folgt präzisiert: "Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verfahrenskosten erhoben. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Allerdings besteht aufgrund der offenen Formulierung "in der Regel" ein gewisser Ermessensspielraum, was in Ausnahmefällen dazu führen kann, dass die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip verlegt werden" (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. September 2014 [810 14 59/810 14 65] E. 6.1). Es ist also nach der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 20 Abs. 3 VPO zulässig, in Ausnahmefällen vom vorgenannten Grundsatz des Unterliegensprinzips abzuweichen, um die Kosten nach dem Verursacherprinzip zu verlegen.

7.3 Auch auf Bundesebene findet sich in Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 eine entsprechende "In der Regel-Bestimmung", welche wie folgt lautet: "Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei […]." Art. 63 Abs. 1 VwVG statuiert ausdrücklich das Unterliegerprinzip, welches als allgemeiner prozessualer Grundsatz gilt (BGE 132 II 47 E. 3.3). Wenn dagegen eine obsiegende Partei Verfahrensregeln verletzt hat, dürfen ihr die dadurch verursachten Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Art. 63 Abs. 3 VwVG; LUKAS MÜLLER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Rz. 35 zu Art. 63; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2020 [D-144-2020] E. 7, wonach der obsiegenden Partei die Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn diese durch eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht das Verfahren verursacht hat).

7.4 Auch nach § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) stellt die Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip den Grundsatz dar. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine Partei verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden. Nach der Rechtsprechung im Kanton Zürich kann eine obsiegende Partei nach dem Verursacherprinzip insbesondere kostenpflichtig werden, wenn sie das Verfahren aufgrund einer ohne Bewilligung vorgenommenen Bauausführung oder ungenügender Baupläne verursacht hat (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 58 zu § 13). Sinn und Zweck der Kostentragung nach dem Verursacherprinzip ist es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren, indem die Partei, die unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat. Darunter fällt auch der Fall, wenn das Verfahren durch ohne Bewilligung vorgenommene Bauausführung verursacht wurde (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2021 [VB.2021.00049] E. 2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2012 [VB.2011.00530] E. 6.2 f.).

7.5 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb § 20a Abs. 2 VwVG BL anders ausgelegt oder verstanden werden sollte, als die hiervor zitierten Bestimmungen. Vielmehr ist danach ein Verlegen der Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip möglich und liegt im Ermessen der entscheidenden Behörde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Kostenentscheiden der entscheidenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zusteht (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI/LIVIO BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, S. 470, Rz. 1173). Die Kognition des Kantonsgerichts ist dagegen vorliegend beschränkt (vgl. E. 2 hiervor). Die Vorinstanz hat die Auferlegung der Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip mit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuches begründet. Dass für ein baubewilligungspflichtiges Projekt ein rechtmässiges Baugesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen ist, stellt eine grundsätzliche gesetzliche Mitwirkungspflicht dar. Durch die Nichteinreichung des erforderlichen Baugesuches (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor) steht am Anfang des vorliegenden Verfahrens eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, welche sich die Beschwerdeführer von der Voreigentümerschaft ihrer Liegenschaft anrechnen lassen müssen (vgl. E. 6.1 hiervor). Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht war mithin für das nachträgliche Bewilligungs- und damit verbundene Rechtsmittelverfahren ursächlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern in rechtmässiger Ausübung ihres Ermessens die Verfahrenskosten auferlegt hat. Es ist weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung ersichtlich.

8.1 Die Beschwerdeführer sind weiter der Meinung, dass ihnen die Vorinstanz eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen. Sie lassen dazu ausführen, dass § 22 Abs. 2 lit. b VwVG BL einer Partei, welche mit ihrem Anliegen durchdringe, einen gesetzlichen und verfassungsmässigen unbedingten Anspruch auf eine angemessen Parteientschädigung gebe. Die Vorinstanz verweist demgegenüber auf § 22 Abs. 2, 4 und 5 VwVG BL und hält zusammengefasst fest, dass sich der Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung durch das nachträgliche Stellen eines Baugesuches als Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht rechtfertige. § 22 Abs. 2 lit. b VwVG BL hat folgenden Wortlaut: "Im Beschwerde- und Einspracheverfahren haben Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung: andere Parteien, die mit ihrem Anliegen ganz oder teilweise durchdringen." Der Begriff "Angemessenheit" eröffnet die Möglichkeit, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem widerspricht das im gleichen Satz verwendete Wort "Anspruch", da man damit bei einem wörtlichen Verständnis einen Anspruch "auf nichts" hätte. Es ist deshalb in Auslegung der entsprechenden Bestimmung nachfolgend zu prüfen, ob dies vom Gesetzgeber so beabsichtigt wurde.

8.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2023 [2C_116/2022] E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2015 [8C_286/2015] E. 5.2). Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (sog. qualifiziertes Schweigen), bleibt dagegen kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke liegt deshalb vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Dabei gilt folgender Grundsatz: Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm grundsätzlich verwehrt (BGE 144 II 281 E. 4.5.1). In der Praxis finden sich aber auch Fälle, in denen sich die Gerichte ausnahmsweise für befugt erachten, eine unechte Lücke zu schliessen, wenn die Gesetzesanwendung sonst zu unannehmbaren Resultaten führen würde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 207). Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Lücke wird in der Praxis immer weniger beachtet, da sie bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Rahmen im Verwaltungsrecht Lücken von den rechtsanwendenden Organen gefüllt werden dürfen, kaum weiterhilft. Deshalb verzichtet eine andere Auffassung der Methodenlehre auf diese Unterscheidung und bezeichnet die Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die von den rechtsanwendenden Organen behoben werden darf (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 213 und 216 m.w.H.).

8.3 Gemäss dem Wortlaut von § 22 Abs. 2 VwVG BL besteht – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – ein Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Der unbedingte Anspruch und das gleichzeitige Einräumen der Angemessenheit stehen zueinander im Widerspruch (vgl. bereits E. 8.1 hiervor). Aus systematischer Sicht befindet sich § 22 VwVG BL "Parteientschädigung" unter dem Titel "Kosten" und folgt auf die Bestimmungen in § 20a VwVG BL "Kosten im Beschwerdeverfahren" und § 21 VwVG BL "Kostenvorschuss". Bei den Verfahrenskosten, welche gewöhnlich in engem Zusammenhang mit den Parteikosten stehen, erlaubt es das VwVG BL, diese im Rahmen der Ermessensausübung der obsiegenden Partei aufzuerlegen (§ 20a VwVG BL und E. 7 hiervor).

8.4 Ein Blick über das VwVG BL hinaus macht deutlich, dass die Regeln zur Parteientschädigung normalerweise als "Kann-Bestimmungen" und nicht als unbedingter Anspruch formuliert sind. § 21 Abs. 1 VPO sieht vor, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht weicht auch bei der Festlegung der Parteientschädigung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG in Anwendung des Verursacherprinzips vom Unterliegerprinzip ab (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2023 [A-484/2021] E.7.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., S. 474, Rz. 1184; RENÉ WIEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren mit weiteren Erlassen, Zürich 2022, Rz. 12 zu Art. 64). Nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 kann die unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende Behörde, sofern sie sich am Verfahren beteiligt hat, zu einer Parteientschädigung verurteilt werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, welche den kantonalen Behörden ein Ermessen einräumt, in begründeten Fällen vom Erfolgsprinzip abzuweichen und der obsiegenden Partei keine oder eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2013 [1C_432/2012] E. 3.1). Gemäss Art. 104 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung, wobei die Behörde für die Festsetzung der Parteikosten über einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum verfügt (RUTH HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Rz. 24 zu Art. 104). Nach § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden […]. Für die Auferlegung einer Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich gilt entsprechend grundsätzlich das Unterliegerprinzip (PLÜSS, a.a.O., Rz. 19 zu § 17). Ausnahmsweise werden Parteientschädigungen nicht nach dem Unterliegerprinzip, sondern nach dem Verursacherprinzip oder nach Gesichtspunkten der Billigkeit festgelegt. Das Verursacherprinzip stellt in Bezug auf die Parteientschädigung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich nicht explizit erwähnt ist und dazu führen kann, dass eine Parteientschädigung an die obsiegende Partei gekürzt oder ganz verweigert wird (PLÜSS, a.a.O., Rz. 25 und 27 zu § 17 mit Beispielen).

8.5 § 22 VwVG BL trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Es handelt sich um eine relativ neue Bestimmung, weshalb den Materialien eine besondere Bedeutung zukommt. Aus der entsprechenden Vorlage an den Landrat wird ersichtlich, dass gestützt auf § 22 Abs. 2 lit. b VwVG BL auch Drittpersonen, die durch eine Verfügung mitbetroffen sind, einen Anspruch auf Parteientschädigung haben sollen. Die Vorlage hält dazu fest: "Konkret geht es etwa um Fälle, in denen ein Gesuch eines Privaten von der zuständigen Direktion zu Recht bewilligt wird, diese Verfügung aber von einer legitimierten Drittperson oder einer Gemeinde erfolglos angefochten wird. Hier kann nun dem obsiegenden Privaten zu Lasten des privaten Beschwerdegegners eine Parteientschädigung zugesprochen werden" (vgl. Vorlage des Regierungsrates an den Landrat Nr. 2004- 001 betreffend Teilrevision des Verwaltungsverfahrensgesetzes [EFFILEX] vom 13. Januar 2004, Ziff. 4 betreffend Erläuterungen zu den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, S. 9 zu § 22). Aus den Materialien geht nach dem Gesagten ausdrücklich hervor, dass in den von § 22 Abs. 2 lit. b VwVG BL vorgesehenen Konstellationen eine Parteientschädigung zugesprochen werden "kann". Damit lässt sich für die sich vorliegend stellende Frage aus diesen Materialien eine eindeutige Antwort herauslesen, und zwar in dem Sinne, dass der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 2 lit. b VwVG BL nicht beabsichtigt hat, einen unbedingten Anspruch auf eine Parteientschädigung einzuführen. Ein unbedingter Anspruch, wie ihn die Beschwerdeführer geltend machen, stünde denn auch der Gesetzessystematik entgegen, leuchtet es doch nicht ein, weshalb den Behörden bei den Verfahrenskosten ein umfassendes Ermessen eingeräumt werden soll und bei den Parteikosten nicht. Zudem hätte ein solcher unbedingter Anspruch in Fällen wie dem Vorliegenden zwangsläufig einen Ungleichlauf von Verfahrens- und Parteikosten zur Folge, was im Ergebnis zu einem widersprüchlichen Kostenentscheid führt. Ein solches Verständnis kann bei dieser Ausgangslage nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. § 22 Abs. 2 lit. b VwVG BL enthält deshalb ein entsprechendes Ermessen der entscheidenden Behörde, anderen Parteien, die mit ihrem Anliegen ganz oder teilweise durchdringen, eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dieses Ermessen umfasst auch die Kürzung oder die gänzliche Verweigerung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei, sofern es nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt wird. Erweist sich also ein Kostenentscheid, in welchem auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet wird, als angemessen, besteht kein unbedingter Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.6 Als allgemeiner Grundsatz, welcher ein Abweichen von der Kostenverlegung nach dem Prozessausgang rechtfertigt, gilt nach der Rechtsprechung das Verursacherprinzip. Die Anwendung des Verursacherprinzips kann unter anderem dazu führen, dass eine Parteientschädigung gekürzt oder verweigert wird. So kann etwa keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, es aber durch Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bzw. Vernachlässigung seiner Mitwirkungsobliegenheit zu verantworten hat, einen vermeidbaren Prozess geführt zu haben bzw. einen solchen auslöste (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2013 [1C_432/2012] E. 3.1; PLÜSS, a.a.O., Rz. 27 zu § 17). Wie bereits ausgeführt, musste das vorinstanzliche Verfahren nur deshalb geführt werden, weil sich die Beschwerdeführer – resp. deren Rechtsvorgänger – über die ursprüngliche Baubewilligung hinweggesetzt haben und anschliessend ein nachträgliches Baubewilligungsgesuch stellen mussten. Hätten sich die Beschwerdeführer – resp. deren Rechtsvorgänger – an die geltenden Regeln gehalten, würde die Stützmauer in der heutigen Form, welche unbestrittenermassen formell und materiell als rechtswidrig zu qualifizieren ist, gar nicht existieren. Dass unter diesen Umständen die Baurekurskommission den im vorinstanzlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zugesprochen hat, stellt weder eine Ermessensüberschreitung noch einen Ermessensmissbrauch dar. Eine Prüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – wie bereits dargelegt – vorliegend untersagt.

9. Es ist deshalb zusammengefasst festzuhalten, dass die Vorinstanz den angefochtenen Kostenentscheid – sowohl betreffend die Verfahrens- als auch die Parteikosten – in rechtmässiger Ermessensausübung gefällt hat, weshalb dieser nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

10.1 Es bleibt über die Kosten für das vorliegende Verfahren zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- - zu verrechnen. Die Beschwerdeführer haben somit zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.

10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern 2 und 3 eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführer zuzusprechen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 teilt der Rechtsvertreter der obsiegenden Beschwerdegegner 2 und 3 mit, dass er in der Sache (inkl. Einarbeitung in das umfangreiche Dossier aber noch ohne Teilnahme an der öffentlichen Urteilsberatung) bisher insgesamt 24,5 Stunden aufgewendet habe, die er üblicherweise zum Stundenansatz von Fr. 300.--abrechne, und bittet das Gericht, eine allfällige Parteientschädigung auf dieser Basis nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Der ausgewiesene Stundenaufwand scheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vorliegend ausschliesslich der vorinstanzliche Kostenentscheid angefochten wurde, als zu hoch und ist ermessensweise auf 10 Stunden festzusetzen. Zudem ist praxisgemäss der Stundenansatz auf Fr. 250.-- zu reduzieren. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf Fr. 2'702.50 (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) festzusetzen. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. Die Beschwerdeführer haben somit zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführer haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern E.____ und F.____ unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'702.50 (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiber

810 2024 268 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.04.2025 810 2024 268 (810 24 268) — Swissrulings