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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.07.2024 810 2024 26 (810 24 26)

July 3, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,472 words·~17 min·8

Summary

Rückstufung / Biographische Kehrtwende

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 3. Juli 2024 (810 24 26) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Rückstufung / Biographische Kehrtwende

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Noemi Guntzburger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Rückstufung (RRB Nr. 15 vom 9. Januar 2024)

A. A.____, geboren 1995, ist thailändischer Staatsangehöriger und reiste am 18. März 2005 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Im Zuge dessen wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, am 27. November 2015 erhielt er sodann eine Niederlassungsbewilligung.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. A.____ trat während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung: 10. November 2016: Verurteilung durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 28. August 2016;

18. Juni 2020: Verurteilung durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 800.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 7. Dezember 2019;

16. Juli 2021: Verurteilung durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 120.-- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 24. Mai 2021 (Gesamtstrafe unter Einbezug des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juni 2020);

19. Oktober 2022: Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13.5 Monaten, bei einer Probezeit von fünf Jahren, sowie einer Busse von Fr. 20.-- wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Nichtmitführens der erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen, begangen am 22. Mai 2020 (Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juli 2021).

C. Mit Schreiben vom 20. April 2023 gewährte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) A.____ das rechtliche Gehör im Hinblick auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 30. Mai 2023 reichte A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. iur. Martin Kaiser, Advokat, seine Stellungnahme beim AFMB ein. D. Das AFMB widerrief die Niederlassungsbewilligung von A.____ mit Verfügung vom 13. Juni 2023 und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von einem Jahr. Diese versah das AFMB mit der Bedingung der Achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere keiner Begehung weiterer Straftaten. E. Gegen die Verfügung des AFMB erhob A.____ am 28. Juni 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Beschluss Nr. 2024-15 vom 9. Januar 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 erhob A.____ gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie der Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen. Der Beschwerdeführer sei stattdessen ausländerrechtlich zu verwarnen. Alles habe unter o/e-Kostenfolge zu erfolgen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2024 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie dabei im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist, ob das AFMB die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt hat. 4.1 Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2019) sieht vor, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind. Als Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a Abs. 1 VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Art. 62a Abs. 2 VZAE). 4.2 Die Ausländerbehörden haben mit der Rückstufung die Möglichkeit erhalten, situationsgerechter und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr) gegeben sind; dies gilt – mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung – grundsätzlich auch für altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Mit ihr soll (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; BGE 148 II 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Rückstufung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5 mit Hinweisen). 4.3 Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG (bereits) zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a AIG besteht. Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1 E. 5.2 f. sowie E. 6.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen); nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht. Die Migrationsbehörden dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Sie müssen die Rückstufung jedoch auf Sachverhaltselemente abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.4 Die Rückstufung muss schliesslich, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall geprüft und begründet werden muss. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss sie dies in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6). 5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer mehrfach und in immer schwerwiegenderem Mass delinquiert habe. Mit der 13.5-monatigen Freiheitsstrafe, zu welcher er durch das Strafgericht verurteilt worden sei, erfülle er zweifelsohne den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Die zuständige Migrationsbehörde könne die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn eine längerfristige Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Eine solche liege praxisgemäss bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor. Unerheblich seien dabei die Deliktsart, die Strafzumessung und die Würdigung des Verschuldens. Vorliegend sei der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 VZAE ohne weiteres als gegeben anzunehmen. Der Beschwerdeführer weise offensichtlich ernsthafte und aktuelle Integrationsdefizite auf, welche durch die sprachliche und berufliche Integration nicht kompensiert werden könnten. Die Rückstufung erweise sich weiter als das mildeste zur Verfügung stehende Mittel, da bei einer Verwarnung nicht im selben Mass von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen sei. Die Vorinstanz führt im Weiteren an, die Rückstufung sei verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an der verfügten Massnahme schwerer wiege als die privaten Interessen, zumal der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz verbleiben könne. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Rückstufung erscheine als unverhältnismässig respektive als Verstoss gegen das Übermassverbot. Die Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz lägen bereits einige Jahre zurück und er sei seit 2021 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Strafgericht habe im Urteil vom 19. Oktober 2022 die gesetzliche Mindeststrafe von 12 Monaten nur geringfügig erhöht und von einer Landesverweisung abgesehen. Er sei motiviert, keine Strassenverkehrsdelikte mehr zu begehen, was er auch dadurch unter Beweis stelle, dass er nicht mehr Auto fahre. Die Rückfallgefahr liege somit bei null. Seit 2021 bestehe folglich kein aktuelles Integrationsdefizit mehr. Von seinem Hobby "Auto" sowie dem damaligen Freundeskreis habe sich der Beschwerdeführer inzwischen im Übrigen losgesagt. Die erwünschte Präventivwirkung der Rückstufung sei insofern bereits mit dem Urteil vom 19. Oktober 2022 eingetreten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Führerausweis noch nicht zurückverlangt habe, zeige sodann eine positive Verhaltensänderung auf. Mit Ausnahme der Verkehrsdelikte sei er bestens integriert. Zusammenfassend habe er sein Verhalten bereits in positiver Hinsicht geändert, womit eine formelle Verwarnung ausreichend sei. Eine Rückstufung sei ferner nur zulässig, wenn sie sich anstelle einer Verwarnung praktisch zwingend aufdränge. Dies sei vorliegend nicht der Fall, die Rückstufung erweise sich vielmehr als unverhältnismässig. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, die Zulässigkeit einer Rückstufung hänge nicht von der strafrechtlichen Landesverweisung ab. Aus der Tatsache, dass im Strafverfahren auf eine solche verzichtet worden sei, könne der Beschwerdeführer daher nichts für sich ableiten. Der Beschwerdeführer habe nicht nur mehrfach delinquiert, sondern die Verkehrsregeln auch ausserhalb des reinen Bagatellbereichs verletzt. Von einem erheblichen In-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tegrationsdefizit auszugehen, sei daher keine Übertreibung. Wenn der Beschwerdeführer die Aktualität des Integrationsdefizits bezweifle, erweise sich dies ebenfalls als unbegründet. Die Straftaten würden zeitlich nicht derart weit zurückliegen, dass sie für die Verhängung ausländerrechtlicher Massnahmen nicht mehr aktuell wären. Insgesamt vermöge die erwartungsgemässe sprachliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers die Defizite bei seiner gesetzlichen Integration nicht aufzuwiegen. Angesichts der Tatsache, dass er weiter in der Schweiz aufenthaltsberechtigt bleibe, erweise sich die Rückstufung ferner als verhältnismässig. 6.1 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) gilt nach Art. 77a Abs. 1 VZAE unter anderem dann als nicht beachtet, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (lit. a). Bei wiederholter Straffälligkeit liegt nach der Rechtsprechung ein Integrationsdefizit vor. Dabei schliessen geringfügige Verurteilungen eine Integration nicht zwingend von vornherein aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2022 vom 30. November 2022 E. 4.1). Eine wiederholte Straffälligkeit kann jedoch auf ein Integrationsdefizit hinweisen, insbesondere dann, wenn es sich dabei um untergeordnete, aber regelmässig begangene Straftaten handelt, welche einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung (noch) nicht rechtfertigen (BGE 148 II 1 E. 2.3.2 und 4.3.4 mit Hinweisen). Da die Integrationsbeurteilung immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu erfolgen hat und zudem kein Kriterium absolut gilt, ist bei der Gewichtung eines relevanten Ordnungsverstosses nebst der Schwere desselben auch der Zeitablauf seit dessen Begehung wesentlich. Je weiter der Verstoss zurückliegt, desto weniger kann ihm eine massgebliche Bedeutung zukommen (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Rz. 2 zu Art. 58a AIG). 6.2 Negative Voraussetzung für die Rückstufung ist, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung nicht erfüllt sind (vgl. oben E. 4.2). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn zwar ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AIG und ein Integrationsdefizit vorliegen, sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung indes als (noch) nicht verhältnismässig erweist (SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl., Bern 2024, Rz. 50 zu Art. 63 AIG). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 19. Oktober 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13.5 Monaten verurteilt. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ist im Bereich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zu qualifizieren (BGE 139 I 31 E. 2.1). Damit hat der Beschwerdeführer einen aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund gesetzt. Der Vorinstanz ist aber darin beizupflichten, dass sich eine Wegweisung angesichts des langjährigen Aufenthalts und der bisher ausgebliebenen Verwarnung als unverhältnismässig erweisen würde. Damit kommt im vorliegenden Fall eine Rückstufung in Frage. 6.3 Sachverhalte, welche einen Widerrufstatbestand nach Art. 63 Abs. 1 AIG begründen, stellen gleichzeitig immer auch ein niederschwelligeres Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 AIG dar. Der Unterschied liegt lediglich in der Schwere des Verstosses (HUNZIKER, a.a.O.,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rz. 53 zu Art. 63 AIG; SPESCHA, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 63 AIG; MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich 2022, Rz. 370). Somit handelt es sich bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sowohl um einen Wegweisungsgrund als auch um die Manifestation eines Integrationsdefizits im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Vorliegend kommen zur strafgerichtlichen Verurteilung am 19. Oktober 2022 noch drei weitere Strafbefehle hinzu, welche für sich allein nicht ausschlaggebend sind, jedoch verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer während längerer Zeit Mühe damit bekundete, sich an die Rechtsordnung zu halten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mehrfach während laufender Probezeit delinquierte. Drei seiner vier strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf Taten, die der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten des seit 2019 geltenden neuen Rechts beging. Somit liegt beim Beschwerdeführer fraglos ein Integrationsdefizit betreffend das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Dieses Integrationsdefizit aktualisierte sich mehrfach unter dem neuen Recht. Dass im strafrechtlichen Verfahren von einem Landesverweis abgesehen wurde, steht einer Rückstufung im Weiteren nicht entgegen (BGE 148 II 1 E. 4.3.3). Ein Rückstufungsgrund liegt demgemäss grundsätzlich vor. Den Erwägungen der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen. 7.1 Es bleibt die Verhältnismässigkeit der Rückstufung zu prüfen. In dieser Hinsicht ist zu fragen, ob die Rückstufung geeignet und erforderlich ist, ihren Zweck zu erfüllen. Die Rückstufung hat zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den damit für die betroffene Person verbundenen Konsequenzen zu stehen ("Übermassverbot" [Zumutbarkeit]; vgl. Art. 96 AIG). Gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG kann eine ausländische Person unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn diese begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips ist, dass (Zwangs-)Massnahmen grundsätzlich nicht ohne Vorwarnung angeordnet werden dürfen, sondern unter Ansetzung einer angemessenen Frist anzudrohen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei noch altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen nach Möglichkeit eine Verwarnung auszusprechen und die Rückstufung erst dann zu verfügen, wenn sie sich anstelle einer blossen Verwarnung praktisch zwingend aufdrängt (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.4 mit Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer lebt seit seinem zehnten Lebensjahr in der Schweiz. In sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht ist er unbestrittenermassen gut integriert. Er ging hier zu Schule, absolvierte eine Lehre und ist seither zu 100 % erwerbstätig. Arbeitslos oder sozialhilfeabhängig war er nie. Auch in Bezug auf die Respektierung der Werte der Bundesverfassung besteht kein Anlass zu weiteren Ausführungen. Die Problematik der mangelhaften Integration ist vorliegend auf die Straffälligkeit beschränkt (vgl. dazu oben E. 6.3). 7.3 Bei der Rückstufung geht es darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen. Mit der Massnahme soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert (HUNZIKER, a.a.O., Rz. 45 zu Art. 63 AIG). Im Falle des Beschwerdeführers fällt auf, dass sich die Delinquenz ausschliesslich auf Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht konzentriert. Abgesehen davon ist kein asoziales Verhalten oder eine generelle Geringschätzung der Rechtsordnung auszumachen. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, bewegte er sich zu den Tatzeitpunkten in der Szene der "Autoposer", in der leistungsstarke und

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht getunte Fahrzeuge, vorsätzliches Verursachen von Motorenlärm und riskante Fahrweisen zum typischen Imponiergehabe junger Männer gehören. Der Beschwerdeführer war denn auch zwischen 21 und 26 Jahre alt, als er die Verkehrsdelikte beging. Nachdem er in dieser Zeit noch regelmässig delinquiert hatte, fiel er seit dem Mai 2021 nicht mehr negativ auf. Zwar stellt ein Wohlverhalten keine Leistung, sondern das erwartbare Minimum dar, aber der seither unauffällige Lebenswandel verleiht den Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich von seinem Hobby "Auto" und dem Freundeskreis aus dem Autoposermilieu abgewendet zu haben, eine beachtliche Glaubhaftigkeit. Dass er bewusst auf ein Auto verzichtet und auch nach Ablauf der Sperrfrist seinen Führerausweis nicht zurückverlangt hat, spricht ebenfalls für eine innere Abkehr von seiner früheren Haltung. Das festgestellte Integrationsdefizit erscheint damit aus heutiger Sicht als episodenhaftes Phänomen aus der Lebensphase als junger Erwachsener. Nachdem der Beschwerdeführer inzwischen offenbar in seiner Persönlichkeit gereift ist und aus den Verurteilungen die richtigen Lehren gezogen hat, ist die mit der Rückstufung bezweckte Verhaltensänderung bereits eingetreten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die daran ernsthaft zweifeln liessen. Da der Beschwerdeführer selbständig eine glaubhafte biographische Kehrtwende vollzogen hat, ist die Rückstufung keine geeignete und erforderliche Massnahme zur Verbesserung der Integration mehr. 7.4 Damit erweist sich die angeordnete Rückstufung als unverhältnismässig. Sie ist dementsprechend antragsgemäss aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 8. Angesichts der nicht zu bagatellisierenden strafrechtlichen Verurteilungen und der wiederholten Missachtung der Rechtsordnung kann das Verhalten des Beschwerdeführers allerdings ausländerrechtlich nicht folgenlos bleiben. Vielmehr drängt sich, wie von ihm selber beantragt, eine förmliche Verwarnung mit Androhung von Massnahmen auf. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft das ihm vom Gericht mit diesem Entscheid entgegengebrachte Vertrauen enttäuschen und erneut in relevanter Weise straffällig werden, muss er mit weitergehenden ausländerrechtlichen Massnahmen von der Rückstufung bis zur Wegweisung rechnen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinne ausdrücklich verwarnt. 9. Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Beschluss in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer ist förmlich zu verwarnen. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Mass auferlegt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- der unterliegenden Vorinstanz auferlegt. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Demgemäss ist dem Beschwerdeführer gestützt auf

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht § 18 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 ermessensweise eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zuzusprechen, die der Vorinstanz aufzuerlegen ist. Diese wird auch über die Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befinden haben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 15 vom 9. Januar 2024 aufgehoben und der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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