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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.10.2024 810 2024 233 (810 24 233)

October 23, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,339 words·~17 min·6

Summary

Behördliche Zustimmung zu Geschäften des Beistands / Prozessfähigkeit bei entzogener Handlungsfähigkeit und Demenz / Erfordernis einer sachbezogenen Begründung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 23. Oktober 2024 (810 24 233) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Behördliche Zustimmung zu Geschäften des Beistands / Prozessfähigkeit bei entzogener Handlungsfähigkeit und Demenz / Erfordernis einer sachbezogenen Begründung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Zustimmung zur Wohnungsräumung und zum Abschluss von Dauerverträgen über die Unterbringung des Betroffenen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 3. September 2024)

A. Mit Entscheid vom 14. November 2023 errichtete die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) in Bestätigung der zuvor superprovisorisch erlassenen Erwachsenenschutzmassnahme eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.____, geboren 1933, und setzte eine Beiständin ein. Der Beiständin wurden die Aufgabenbereiche

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht übertragen, A.____ bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen oder Privaten; bei sämtlichen Banken und der PostFinance umfassende Informationen (z.B. über Vermögenswerte des Betroffenen, Kontobewegungen etc.) einzuholen sowie bestehende Vollmachten an Dritte zu löschen und bei Bedarf auch Bankkarten sperren zu lassen; stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und A.____ in allen dafür erforderlichen Vorkehren zu vertreten sowie ihn bei Bedarf in rechtlichen Verfahren zu vertreten, wobei ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde. Die Beiständin wurde ermächtigt, die Post von A.____ umzuleiten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), wies die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. April 2024 ab (Verfahren Nr. 810 23 304). Das Gericht erwog, A.____s Sohn, C.____, habe sich vor geraumer Zeit in der Wohnung seines Vaters in D.____ einquartiert. Er wohne gemäss der Vermieterin, der Bürgergemeinde D.____, ohne deren Einverständnis dauernd bei A.____, missachte konstant ein Parkverbot und schüchtere die restlichen Mieter durch sein aufdringliches und unberechenbares Verhalten ein. Deswegen sei es zur Wohnungskündigung gekommen. Der Sohn versuche, den direkten Kontakt zwischen dem Vater und Dritten zu verhindern. A.____ zeige sich nicht im Stand, der Problematik mit seiner Wohnung selbständig beizukommen. Die Beiständin berichte weiter, der Umgang mit C.____ sei schwierig und es sei zu Beleidigungen und Beschimpfungen gekommen (E. 5.2.1). Das Kantonsgericht stellte sodann fest, auch in weiteren Lebensbereichen habe der Sohn wiederholt übergriffige Verhaltensweisen gezeigt. So sei er in der Arztpraxis in eine ärztliche Konsultation seines Vaters hereingeplatzt, er habe das Telefon des Vaters auf sein eigenes umgeleitet und er habe über dessen Vermögenswerte verfügt sowie dessen Post geöffnet. In der Wohnung habe er zudem eine Überwachungskamera installiert. Die KESB habe in ihrer Vernehmlassung betont, das Auftreten des Sohnes sei für sie schwierig zu handhaben und die Beistandschaft habe ausschliesslich aufgrund des Verhaltens von C.____ errichtet werden müssen (E. 5.2.2). Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss, dass bei A.____ von einem Schwächezustand im Sinne der Abhängigkeit von seinem Sohn auszugehen sei. Sein Unvermögen, sich abzugrenzen, sei kausal für die Unfähigkeit, seine Angelegenheiten selbständig zu seinem Wohl nach seinem Willen zu besorgen. Die Vertretungsbeistandschaft sei geeignet und erforderlich, um dem Schwächezustand zu begegnen (E. 5.2.4). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Nachdem die Situation weiter eskaliert war, erweiterte die KESB noch während des vor Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens am 19. März 2024 die Vertretungsbeistandschaft um eine Einkommens- und Vermögensverwaltung und setzte dafür einen zweiten Beistand ein. A.____ wurde der Zugriff auf sämtliche auf ihn lautenden Konti entzogen. Sodann entzog ihm die Behörde die Handlungsfähigkeit - mit Ausnahme höchstpersönlicher Rechte - für sämtliche Rechtshandlungen. Die Beistände wurden ermächtigt, die Wohnräume von A.____ zu betreten. Wiederum wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Hausarzt habe mittlerweile eine eindeutige Demenz festgestellt. Der Betroffene sei bei Administrativarbeiten (Vollmachten ausstel-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht len, Urkunden unterzeichnen und Schriftverkehr mit Behörden und Verwaltung) sowie in finanziellen Angelegenheiten als nicht urteilsfähig anzusehen. Er sei dadurch nicht mehr in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten selbständig genügend wahrzunehmen. Unterstützung auf freiwilliger Basis sei vorliegend keine Option, da C.____ dies verhindere bzw. dies selbst tun möchte und der Betroffene sich gegen ihn nicht durchsetzen könne. Der Sohn lebe auf Kosten seines Vaters. So wohne er kostenlos in dessen Wohnung und bestreite seinen Lebensunterhalt mit dessen Geld. Der Sohn selbst habe keinerlei Einkommen und bemühe sich auch nicht darum. D. Gegen den Entscheid der KESB vom 19. März 2024 erhob A.____, vertreten durch Bernhard Welten, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 25. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren Nr. 810 24 108). Nach Durchführung des Schriftenwechsels und einer mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers wies das Kantonsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Das weiterhin bestehende Unvermögen A.____s, sich von seinem Sohn insbesondere in finanziellen und administrativen Belangen abzugrenzen, sei nach wie vor kausal für seine Unfähigkeit, seine Angelegenheiten selbständig zu seinem Wohl nach seinem Willen zu besorgen. A.____s Sohn lege ihm regelmässig Dokumente und selbstverfasste Schreiben zur Unterschrift vor, welche mitunter negative Folgen für ihn hätten und von ihm gar nicht gewollt seien. Er räume selbst ein, sich teils nicht mehr zu erinnern, was er unterzeichnet habe. Für ihn gehe es finanziell und persönlich um existenzielle Fragen, welche er objektiv betrachtet aufgrund seiner Unfähigkeit, sich von seinem Sohn abzugrenzen, und der inzwischen diagnostizierten Demenz nicht ohne Hilfe lösen könne (E. 5.3). Das begründete Urteil wurde am 16. September 2024 versandt und ist noch nicht rechtskräftig. E. Nachdem sich die erste Kündigung der Vermieterin als nichtig herausgestellt hatte, kündigte diese am 24. November 2023 das Mietverhältnis mit A.____ erneut. Vertreten durch einen von ihm - mit Unterstützung der Beiständin - mandatierten Rechtsanwalt focht er die Kündigung an und schloss anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten vom 5. März 2024 einen Vergleich, wonach das Mietverhältnis erstmalig bis 30. September 2024 erstreckt werde. F. Am 14. August 2024 beantragte die Beiständin bei der KESB die Zustimmung zur Wohnungsräumung sowie die Zustimmung für A.____s Unterbringung in einem Heim. Da keine Vereinbarung mit dem Sohn des Betroffenen habe geschlossen werden können, sei die Weiterführung des Mietverhältnisses für die Vermieterschaft keine Option gewesen. Die Suche nach einer geeigneten, zumindest teilweise betreuten Anschlusslösung habe sich als nicht ganz einfach herausgestellt. Aufgrund der Umstände müsse das Mobiliar des Betroffenen eingelagert werden. Es drohe eine polizeiliche Ausweisung und Obdachlosigkeit. G. Mit Entscheid vom 3. September 2024 stimmte die KESB der Wohnungsliquidation zu und erteilte der Beiständin weiter die Zustimmung, Dauerverträge über die Unterbringung von A.____ abzuschliessen. Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Gegen den Entscheid der KESB gelangt A.____, "mit redaktioneller Unterstützung [s]eines Sohnes C.____" (und dessen in E.____ domilizierter Immobiliengesellschaft als Zustelladresse), mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 (Abgabe an der Gerichtsporte: 10. Oktober 2024) an das Kantonsgericht. Er verlangt im Wesentlichen ein "grundsätzliches, ausserordentliches Aufrollen des ganzen Falles". Er widerrufe sämtliche Erwachsenenschutzmassnahmen. Die Beiständin sei aufgrund nachweisbarer Inkompetenz und Übergriffigkeit umgehend freizustellen. Sie scheine im Auftrag diverser Mittelsleute und Verfahrensgegner (namentlich die Bürgergemeinde D.____ als Vermieterin der Wohnung) einen beispiellosen Rachefeldzug gegen den Beschwerdeführer und dessen Sohn zu führen. Letzterer dürfe als Opfer eines Komplotts bezeichnet werden, der mit erfundenen Vorwürfen aus der Liegenschaft und einem Mietvertrag entfernt werden solle. Die Demenz sei von der KESB konstruiert. Er, der Beschwerdeführer, sei im Gegenteil urteilsfähig und könne mit seinem klaren Kopf einen eigenen Willen bilden. Sein Sohn arbeite auf seinen Wunsch zu 100 % als sein Sekretär und habe eine sehr gute Übersicht. Es verstehe sich von selbst, dass er sich von seinem Sohn und/oder F.____, einem guten Bekannten, begleiten lassen möchte. Die Einschätzung, wonach er seine Wohnung per 30. September 2024 hätte verlassen müssen, sei aus mehreren Gründen offensichtlich falsch. Sein Sohn sei als Fachmann für Immobilienfragen nachweislich in der Lage, eine geeignete Anschlusslösung zu finden, falls ein Verbleib in der aktuellen Wohnung doch nicht möglich sein sollte. I. Das Kantonsgericht hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO). Die Eintretensvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit das Gericht auf die Begehren in einer Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.1; KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.2). 2. Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person grundsätzlich zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die selbständige Ergreifung eines Rechtsmittels setzt allerdings entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Handlungsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit voraus (LORENZ DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schwei-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zerischen Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 450 ZGB Rz. 27; KGE VV vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.3; KGE VV vom 3. Dezember 2019 [810 19 60] E. 2). 2.1 Die Prozessfähigkeit ist das Recht, den Prozess als Partei selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen. Die Prozessfähigkeit ist die prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit und leitet sich mithin aus dem materiellen Recht (Bundeszivilrecht) ab (EUGEN BUCHER/ REGINA E. AEBI-MÜLLER, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Art. 12 ZGB Rz. 22; KGE VV vom 13. Juli 2016 [810 16 50] E. 1.3.2). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, durch ihre eigenen Handlungen Rechte und Pflichten begründen zu können (Art. 12 ZGB). Positive Voraussetzungen der (vollen) Handlungsfähigkeit sind kumulativ die Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) und die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). Negativ vorausgesetzt ist das Fehlen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes, welche die Handlungsfähigkeit ganz aufhebt oder beschränkt (Art. 19d ZGB). 2.2 In ihrem Entscheid vom 19. März 2024 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit mit Ausnahme der Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte (Disp.-Ziff. 8). Das Kantonsgericht schützte diese Erwachsenenschutzmassname in seinem Urteil vom 14. August 2024. Da der Beschwerde an das Kantonsgericht die aufschiebende Wirkung entzogen war und einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005), war und ist der Entzug der Handlungsfähigkeit in Kraft. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht rechtsgültig Beschwerde erheben kann. Da im vorliegenden Verfahren seine Prozessfähigkeit - anders als im vorangehenden Beschwerdeverfahren Nr. 810 24 108 - nicht als unmittelbarer Verfahrensgegenstand zur Diskussion steht, muss die Prozessfähigkeit auch nicht zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtschutzes als gegeben unterstellt werden (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 3a; Urteil des BGer 5A_116/2017 vom 12. September 2017 E. 1.2). Bei der streitgegenständlichen Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde zu bestimmten Aspekten der Mandatsführung durch die Beistandsperson handelt es sich um ein aufsichtsrechtliches Institut. Der Zweck besteht im Schutz des Wohls und der Wahrung der Interessen der verbeiständeten Person (indirekte Aufsicht) sowie in der Überwachung des handelnden Mandatsträgers (direkte Aufsicht). Die Zustimmung der Behörde ist kein selbständiges Rechtsgeschäft, sondern ein behördlicher Verwaltungsakt, der keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen bewirkt (vgl. PHILIPPE MEIER, Le consentement des autorités de tutelle aux actes du tuteur, Fribourg 1994, S. 83 ff.). Im vorliegenden Fall ist auch nicht von einer mittelbaren Einwirkung mit grosser Tragweite in das Leben des Betroffenen auszugehen. Die Zustimmung der Vorinstanz bezieht sich nicht auf den Verlust der Wohnung - die Kündigung erfolgte durch die Vermieterseite -, sondern auf die Abwendung der daraus resultierenden negativen Konsequenzen für den Beschwerdeführer, namentlich der drohenden Obdachlosigkeit. Die in Frage stehende Organisation einer Anschlusslösung steht nicht in einer besonders engen Beziehung zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen affektiv-emotionalen Leben. Da der Beschwerdeführer nicht in höchstpersönlichen Rechten betroffen ist, kann er in dieser Sache nicht selbständig Rechtsmittel ergreifen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Ohnehin muss bezogen auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint werden. Urteilsfähig ist, wer einerseits über ein intellektuelles Element verfügt, nämlich über die Fähigkeit, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können. Andererseits muss ein Willensmoment gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen (vgl. ROLAND FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 16 ZGB Rz. 3; BUCHER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 16 ZGB Rz. 42 ff.; BGE 144 III 264 E. 6.1.1; KGE VV vom 6. März 2019 [810 18 331] E. 3.3). Der Beschwerdeführer leidet - auch wenn er dies in der Beschwerde bestreiten lässt - ärztlich attestiert und auch für medizinische Laien offensichtlich an einer fortschreitenden Demenzerkrankung. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hätten die Erfahrungen der letzten Monate gezeigt, dass es ihm bis heute nicht bewusst sei, dass er seine Wohnung Ende September 2024 tatsächlich verlassen müsse, obwohl ihm dies immer wieder ausführlich erklärt und aufgezeigt worden sei. Aufgrund seiner Demenz sei er nicht mehr in der Lage, seine Wohnsituation realistisch einzuschätzen und danach zu handeln, was auch vom Hausarzt so gesehen werde. Diese Beurteilung deckt sich mit dem an der gerichtlichen Anhörung vom 6. Juni 2024 gewonnenen Eindruck. Dort wurde klar, dass der Beschwerdeführer den Grund für die Wohnungskündigung - das Verhalten seines Sohnes - intellektuell nicht erfasst hat und auch nicht verstanden hat, dass die Kündigung ihn selber - und nicht nur seinen Sohn - betrifft. Mit der Frage, was er hinsichtlich der Wohnsituation zu unternehmen gedenke, war er völlig überfordert und er konnte dazu keinerlei Überlegungen nennen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 2 f.). Das Kantonsgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar erkennbar grossen Wert darauf lege, in seiner Wohnung zu bleiben, jedoch nicht in der Lage sei, sein Handeln entsprechend auszurichten und die Verantwortung dafür zu übernehmen (KGE VV vom 14. August 2024 [810 24 108] E. 5.3.1). Wie schon erwähnt geht es im vorliegenden Fall nicht darum, ob der Beschwerdeführer in der Wohnung verbleiben kann, sondern um die Organisation einer Anschlusslösung nach dem nicht mehr abzuwendenden Auszug. In dieser Hinsicht fehlt dem Beschwerdeführer offenkundig die Fähigkeit zur realitätsbezogenen Beurteilung der Sachlage und er kann keinen eigenen vernünftigen Willen mehr bilden. Die vorliegende Beschwerdeschrift führt plastisch vor Augen, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr kritiklos den fremden Willen seines Sohnes zu eigen macht. Es mangelt dem Beschwerdeführer demgemäss an der Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, weshalb ihm die Urteilsfähigkeit für das vorliegende Verfahren abzusprechen ist, wodurch gleichzeitig die Handlungsfähigkeit entfällt. 2.4 Somit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht prozessfähig ist. Er vermag durch eigenes Verhalten keine rechtsgültigen Prozesshandlungen vorzunehmen. Auf die Beschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten. 3. An diesem Verfahrensausgang würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Handlungsfähigkeit bejaht würde.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Dies beginnt schon damit, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 450b Abs. 1 ZGB) verpasst wurde. Auch nach der eigenen Berechnung des Beschwerdeführers ist diese am 9. Oktober 2024 abgelaufen. Die erst am 10. Oktober 2024 dem Gericht übergebene Beschwerde ist verspätet. 3.2 Wie das Kantonsgericht sodann bereits in den beiden vom Beschwerdeführer erwirkten (Sach-)Urteilen ausgeführt hat, ist im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von den Vorinstanzen entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (vgl. KGE VV vom 14. August 2024 [810 24 108] E. 1.3, m.w.H.). Streitgegenstand bildet vorliegend die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde zu zwei bestimmten Vorkehren der Beiständin (Wohnungsliquidation, Unterbringung in einer geeigneten Wohnform). Mit seinen Begehren, sein Fall sei ausserordentlich aufzurollen, sämtliche Akten und Rapporte der Beistandsperson seien herauszugeben, es habe eine geeignete und neutrale Abklärung der Urteilsfähigkeit der Beiständin zu erfolgen, konsequenterweise sei die Beiständin freizustellen, sein gesetzlich abgestützter Wille sei zu berücksichtigen, Sohn und Tochter seien persönlich anzuhören, es würden Verfahrens-, Anwalts- und Parteikosten sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen vorbehalten, eventualiter sei eine strafrechtliche Untersuchung durchzuführen, bewegt sich der Beschwerdeführer ausserhalb des Streitgegenstands. Diese Rechtsbegehren haben mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung direkt nichts zu tun. Darauf könnte in jedem Fall nicht eingetreten werden. 3.3 Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde begründet einzureichen. Daraus folgt, dass die Beschwerde ein Rechtsbegehren enthalten und aus der Begründung sachbezogen hervorgehen muss, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Eine Beschwerde genügt praxisgemäss den Anforderungen an die Begründungspflicht, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, welcher Antrag sinngemäss gestellt wird und warum die Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (KGE VV vom 12. Juni 2020 [810 20 129] E. 3.2; KGE VV vom 19. September 2019 [810 18 339] E. 1.3). Bei grosszügiger Auslegung der Beschwerdeschrift beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Zustimmung zu den beiden von der Beiständin unterbreiteten Geschäften. Aber auch bei wohlwollender Betrachtung lässt sich aus der Eingabe diesbezüglich keine sachbezogene Begründung herauslesen. Die gegen die Vorinstanz und die Beiständin stereotyp erhobenen und vom Kantonsgericht bereits abschlägig beurteilten Vorwürfe genereller Inkompetenz und Böswilligkeit stellen keine hinreichende Begründung dar. Pauschale Behauptungen und Polemik allein vermögen eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht zu ersetzen. Es kann auch von juristischen Laien erwartet werden, dass sie einigermassen nachvollziehbar erklären, warum sie mit der konkret im Streit liegenden Anordnung nicht einverstanden sind. Dieser Minimalanforderung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Es fehlt der Beschwerde deswegen auch an einer rechtsgenüglichen Begründung.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Im Übrigen wäre der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden, wenn sie inhaltlich zu beurteilen gewesen wäre. Es ist entgegen der pauschal bleibenden Abstreitung in der Beschwerde (die angeblich "mehreren Gründe" werden nirgends elaboriert) gerichtsnotorisch und aktenmässig belegt, dass das Mietverhältnis des Beschwerdeführers am 30. September 2024 endete. Es besteht aufgrund des Verhaltens und der Aussagen der Vermieterin kein Grund zur Annahme, dass diese einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Wohnung akzeptieren wird. Dass ein Mieterausweisungsverfahren erst angedroht, aber noch nicht eingeleitet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens, das erst nach Beendigung des Mietverhältnisses angehoben werden kann. Der dringende Handlungsbedarf bezüglich der Wohnsituation springt somit in die Augen. Der Beschwerdeführer zeigte sich aufgrund seines Schwächezustands nicht in der Lage, selbstbestimmt eine Wohnalternative zu organisieren oder auch nur daran konstruktiv mitzuwirken. Die (auch) gerichtlich für geeignet befundene Beiständin ist rechtskräftig mit dieser Aufgabe betraut. Es liegt im objektiven Interesse des Beschwerdeführers, dass sie für ihn eine geeignete neue Unterbringung sucht und sein Hausrat vorerst eingelagert wird. Dass der Beiständin die Zustimmung zur Liquidation des Haushaltes und zum Abschluss von Dauerverträgen über die Unterbringung vorgängig erteilt wurde, ist angesichts der Dringlichkeit und der Unzumutbarkeit eines Schwebezustands nicht zu beanstanden (vgl. URS VOGEL, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 416/417 ZGB Rz. 2a). 5. Nach dem Gesagten sind die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist mittels Präsidialentscheid nicht einzutreten (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). 6. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT] vom 15. November 2010). Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 VPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Eine Kopie der Beschwerdeeingabe vom 9. Oktober 2024 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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