Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 25. September 2024 (810 24 105) ____________________________________________________________________
Soziale Sicherheit
Sozialhilfe / Übernahme von Wohnkosten
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte A.A.____ und B.A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Kathrin Haselbach, Rechtsanwältin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Sozialhilfe / Übernahme von Wohnkosten (RRB Nr. 418 vom 9. April 2024)
A. A.A.____ und B.A.____ haben sich am 11. Oktober 2022 bei der Sozialhilfebehörde der Gemeinde B.____ (Sozialhilfebehörde) zum Bezug von Sozialhilfeleistungen angemeldet. Seit dem 6. September 2019 wohnten A.A.____ und B.A.____ in einer von ihren drei Söhnen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____, D.____ und E.____ gemieteten Liegenschaft. Gemäss Mietvertrag vom 8. Mai 2019 handelt es sich dabei um ein Einfamilienhaus, wobei gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass die Liegenschaft drei Wohnungen umfasst und je eine Wohnung von einem Sohn bewohnt wird. Der Sohn E.____ und seine Eltern wohnten offenbar in einer 2,5-Zimmer-Wohnung in der vorgenannten Liegenschaft. E.____ hatte mit seinen Eltern einen vom 1. Oktober 2022 datierenden Untermietvertrag abgeschlossen. Am 10. Mai 2023 kündigte die Vermieterschaft F.____ GmbH, vertreten durch die Verwaltung G.____ GmbH, das Mietverhältnis mit E.____ über die 2,5-Zimmer-Wohnung per 30. Juni 2023 aufgrund ausstehender Mietzinse und Nebenkosten in der Höhe von Fr. 6'500.--. E.____ ist per 1. Juli 2023 nach Muttenz gezogen, während A.A.____ und B.A.____ bis zur Ausweisung am 15. Dezember 2023 im gekündigten Mietobjekt wohnen blieben (vgl. Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. November 2023). B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 entschied die Sozialhilfebehörde, dass A.A.____ und B.A.____ ab dem 1. Oktober 2022 eine monatliche Unterstützung in der Höhe von Fr. 1'518.95 abzüglich sämtlicher Einnahmen ausgerichtet werde (Ziffer 1); dass die Unterstützung von A.A.____ und B.A.____ per 30. November 2022 beendet werde (Ziffer 2); dass die definitive Höhe der bezogenen Unterstützungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werde (Ziffer 3); dass A.A.____ und B.A.____ verpflichtet seien, bezogene Unterstützungsleistungen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuerstatten (Ziffer 4); dass A.A.____ und B.A.____ verpflichtet seien, bezogene Unterstützungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihnen nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen würden. Gesetzliche Leistungen würden insbesondere Renten (AHV, IV, EL) und Leistungen der Arbeitslosenversicherung und weitere betreffen (Ziffer 5). Die Sozialhilfebehörde ging davon aus, dass A.A.____ und B.A.____ seit dem 6. September 2019 bei ihren Söhnen und deren Familien in einem 12-Personenhaushalt leben würden, und rechnete keine Wohnungskosten an, da keine Mietzinszahlungen vor Eintritt der Bedürftigkeit belegt worden seien. C. Gegen diese Verfügung erhoben A.A.____ und B.A.____, vertreten durch H.____, Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, bei der Sozialhilfebehörde mit Eingabe vom 27. Juli 2023 Einsprache. Sie beantragten, es sei umgehend das aktuelle Budget auf Basis eines 2-Personenhaushalts zu berechnen; es sei der Haushalt auf Grösse eines 2-Personenhaushalts, eventualiter eines 3-Personenhaushalts bis Juni 2023 zu berücksichtigen; es seien die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen; Ziffer 2 des Entscheids sei aufzuheben und die Sozialhilfe lückenlos und weiterhin auszurichten; ihnen sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; allfällige Verfahrenskosten seien ihnen aufgrund ihrer ausgewiesenen Bedürftigkeit zu erlassen. Zur Begründung führten sie aus, dass sie in einem ehemaligen Handwerkergebäude leben würden, in das drei Wohnungen eingebaut worden seien. Bis zum 30. Juni 2023 hätten sie maximal in einem 3-Personenhaushalt gelebt. Seit dem 1. Juli 2023 habe es sich um einen 2-Personenhaushalt gehandelt. Im vorliegenden Fall seien die Wohnkosten der Eltern in Abweichung vom gesetzlichen Grundsatz von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 hat die Sozialhilfebehörde in Gutheissung des superprovisorischen Antrags verfügt, dass A.A.____ und B.A.____ ab dem 1. August 2023 eine Unterstützung in der Höhe von Fr. 2'621.40 abzüglich sämtlicher allfälliger Einnahmen ausgerichtet werde. E. Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2023 hiess die Sozialhilfebehörde die Einsprache von A.A.____ und B.A.____ teilweise gut. Sie hob Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung auf und verfügte neu, dass die Unterstützungsleistung lückenlos und weiterhin ausgerichtet werde. Ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2023 werde ein Grundbedarf für einen 3-Personenhaushalt ausgerichtet, ab dem 1. Juli 2023 ein solcher für einen 2-Personenhaushalt. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Ziffer 6). Zur Begründung führte die Sozialhilfebehörde aus, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der 2,5-Zimmer- Wohnung um eine individuelle Wohneinheit handle, in welcher A.A.____ und B.A.____ mit ihrem Sohn E.____ bis zu dessen Auszug gewohnt hätten. Seit dessen Wegzug würden sie in einem 2-Personenhaushalt leben, weshalb die Einsprache in diesem Punkt gutzuheissen sei. Sie lehnte es jedoch ab, die Wohnkosten ab dem 1. Juli 2023 zu übernehmen mit der Begründung, dass der Hauptmietvertrag gekündigt worden sei, die Wohnungskosten über dem Mietzinsgrenzwert von Fr. 1'100.-- inkl. Nebenkosten liegen würden und die Wohnung damit nicht erhaltenswert sei. F. Dagegen erhoben A.A.____ und B.A.____, neu vertreten durch Kathrin Haselbach, Rechtsanwältin in Zürich, UFS, mit Eingabe vom 21. September 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragten, es sei Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es seien ihre Wohnkosten ab 1. Juli 2023 im Sozialhilfebudget zu berücksichtigen (Ziffer 1). G. Am 15. Dezember 2023 sind A.A.____ und B.A.____ nach I.____ weggezogen, weshalb die Sozialhilfebehörde mit Verfügung vom 24. Januar 2024 die Unterstützung per 15. Januar 2024 beendet hat. H. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-418 vom 9. April 2024 (RRB) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er aus, dass A.A.____ und B.A.____ unbestrittenermassen bis zum 15. Dezember 2023 in der Liegenschaft, welche von ihren drei Söhnen gemietet worden sei, gewohnt hätten. Da die Beschwerdeführer jedoch weder ein Mietverhältnis über den fraglichen Zeitraum noch offene Forderungen aus dem Untermietverhältnis oder dem tatsächlichen Verbleiben in der Wohnung vorweisen könnten, sei die Ablehnung der Übernahme der Wohnkosten nicht zu beanstanden. I. Dagegen erhoben A.A.____ und B.A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Haselbach, mit Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und diese zu verpflichten, die Wohnkosten ab Juli 2023 bis zu ihrem Wegzug zu übernehmen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es seien allfällige Verfahrenskosten aufgrund ihrer ausgewiesenen Bedürftigkeit zu er-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lassen, eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zusammenfassend machen sie geltend, dass sie ab dem 1. Juli 2023 in der Wohnung verblieben seien und wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjektes ihrem Sohn als Vermieter die monatlichen Wohnkosten in der Höhe des Netto-Mietzinses von Fr. 1'050.-- zuzüglich Fr. 150.-- Nebenkosten schulden würden. Die Wohnkosten würden zum Existenzminimum gehören und seien von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen. J. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 liess sich die Sozialhilfebehörde vernehmen und führt aus, dass sie die Haushaltsgrösse angepasst, jedoch weiterhin keine Mietkosten ausgerichtet habe. Per 1. Juli 2023 hätten bereits Mietzinsschulden von mindestens Fr. 6'500.-- bestanden. Eine Übernahme der Wohnkosten ab dem 1. Juli 2023 hätte folglich bedeutet, dass die Mietzinszahlungen an die bereits bestandenen Mietschulden angerechnet worden wären. K. Am 30. Mai 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführer nach wie vor keinen Nachweis der geltend gemachten Mietzinsforderung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 eingereicht hätten. L Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Weiter wurde den Beschwerdeführern für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. M. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre Honorarnote ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die Beschwerdeführer als direkte Verfahrensbeteiligte sind vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht
3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob den Beschwerdeführern vom 1. Juli 2023 bis zum 15. Dezember 2023 Sozialhilfe für Wohnungskosten zu gewähren ist. 4.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und materielle Unterstützung. Die materielle Unterstützung soll die Grundbedürfnisse für eine bescheidene Lebensführung decken. Mit diesen Leistungen soll ein soziales Existenzminimum gewährt werden, welches die Teilnahme am wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und sozialen Leben ermöglicht und damit die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein garantiert (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtli-nien], Version vom 1. Januar 2021, Kapitel A.2). 4.2 Der Umfang der materiellen Unterstützung besteht nach § 6 Abs. 1 SHG unter anderem aus Unterstützungen an eine angemessene Wohnung. Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich gemäss § 11 Abs. 1 der kantonalen Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 nach der Haushaltsgrösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen, wobei die Sozialhilfebehörden dem Amt die angemessenen Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mitteilen und die Angaben bei veränderten Verhältnissen aktualisieren (Abs. 2). Beim Begriff "Angemessenheit" im Sinne von § 11 Abs. 1 SHV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (KGE VV vom 15. September 2021 [810 21 132] E. 4.2.1). Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Wohnungskosten entsprechend ihrem Anteil an den angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote, § 11 Abs. 3). Wohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, werden grundsätzlich keine Wohnungskosten angerechnet (§ 11 Abs. 3bis). Übersteigen die effektiven Wohnungskosten die angemessenen Wohnungskosten gemäss Abs. 1, werden in der Regel die effektiven Kosten während sechs Monaten übernommen (§ 11 Abs. 5). 4.3 § 5 Abs. 1 SHG statuiert, dass Unterstützungen nur dann gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip). Sozialhilfeleistungen sind auch zu freiwillig erbrachten Leistungen Dritter subsidiär (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2014 vom 13. August 2014 E. 3.3). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden können. Es besteht insbesondere kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (PETER MÖSCH PAYOT, Sozialhilfe, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 39.30; vgl. auch GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 415 ff.). 5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen bis zum 15. Dezember 2023 in der Liegenschaft, welche von ihren drei Söhnen gemietet worden sei, gewohnt hätten. Den Mietvertrag mit der Verwaltung hätten die Söhne über das ganze Haus abgeschlossen. Gemäss Unterstützungsgesuch vom 11. Oktober 2022 habe nur der Sohn E.____ mit den Eltern eine Wohnung geteilt und der Mietzins für die 2,5- Zimmer-Wohnung im 2. Stockwerk belaufe sich gemäss Untermietvertrag vom 1. Oktober 2022 auf Fr. 1'200.-- inkl. Nebenkosten. Der Sohn habe der Verwaltung einen Mietzins von Fr. 1'300.-- exkl. Nebenkosten entrichtet. Am 15. Februar 2023 habe der Sohn E.____ dem Sozialdienst angezeigt, dass die Söhne die Eltern nicht mehr unterstützen könnten. In der Folge sei die Wohnung E.____ am 10. Mai 2023 aufgrund nicht bezahlter Mietzinse in der Höhe von Fr. 6'500.-- und offener Wasserrechnungen in der Höhe von Fr. 2'681.45 gekündigt worden. Nach dem Auszug des Sohnes am 30. Juni 2023 seien die Beschwerdeführer bis zur Ausweisung aus der Wohnung in der gekündigten 2,5-Zimmer-Wohnung geblieben. Es sei unbestritten, dass die Liegenschaftsverwaltung Kenntnis über den Verbleib der Beschwerdeführer in der Wohnung gehabt habe. Zwischen der Vermieterschaft und den Untermietern bestehe jedoch kein Vertragsverhältnis, sondern nur ein rechtliches Sonderverhältnis. Als Untervertragsverhältnis sei die Untermiete in ihrem Bestand durch das Hauptvertragsverhältnis beschränkt. Daher sei der Sozialhilfebehörde zuzustimmen, dass das Untermietverhältnis nicht über das Hauptmietverhältnis andauere. Grundsätzlich habe die Vermieterschaft zwar auch nach Beendigung des Mietverhältnisses bei fehlender Rückgabe der Mietsache Anspruch auf einen Mietzins. Aus dem Mietverhältnis könne sie diesen jedoch, mangels direktem Vertragsverhältnis, nicht gegenüber den Untermietern, sondern nur gegenüber dem Hauptmieter E.____ geltend machen. Weder im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids oder des vorliegenden RRB sei der Hauptmieter für Mietzinsforderungen für den fraglichen Zeitraum belangt worden. Auch habe der Hauptmieter gegenüber den Untermietern keine Forderungen geltend gemacht. Da die Beschwerdeführer weder ein Mietverhältnis über den fraglichen Zeitraum noch offene Forderungen aus dem Untermietverhältnis oder dem tatsächlichen Verbleiben in der Wohnung vorweisen könnten, seien die Wohnkosten zu Recht nicht von der Beschwerdegegnerin übernommen worden. 5.2 Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Sozialhilfebehörde habe anerkannt, dass sie seit dem Wegzug des Sohnes ab 1. Juli 2023 in einem 2- Personen-Haushalt leben würden. Entgegen den Feststellungen des Regierungsrats seien ihr Sohn und sie selber für die ausstehenden Wohnkosten ab 1. Juli 2023 belangt worden. Sowohl die Verwaltung als auch der Sohn würden bestätigen, dass die ausstehenden Wohnkosten auch nach dem 1. Juli 2023 immer wieder mündlich eingefordert worden seien. Aufgrund des von ihnen (den Beschwerdeführern) anhängig gemachten Rechtsmittelverfahrens (Sozialhilfeverfahren) habe jedoch keine der involvierten Parteien konkretere Schritte als mündliche Nachfragen unternommen, um die ausstehenden Kosten einzufordern. Von der Sozialhilfebehörde sei nicht in Frage gestellt worden, dass sie für die ausstehenden Wohnkosten effektiv belangt worden seien, sondern sie habe sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass diese nicht von
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihr übernommen werden müssten. Demzufolge hätten sie im Einspracheverfahren auch keine entsprechenden Belege für diesen Nachweis erbracht. Entsprechend seien die neuen Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer seien ab dem 1. Juli 2023 in der Wohnung verblieben und würden wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjektes ihrem Vermieter E.____ die monatlichen Wohnkosten in der Höhe des Netto- Mietzinses von Fr. 1'050.-- zuzüglich Fr. 150.-- Nebenkosten schulden. Diese Forderungen seien fällig und auch schon geltend gemacht worden. Die Wohnkosten würden zum Existenzminimum gehören und seien von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen. Die Frage, ob eine Wohnung aufgrund der Höhe des Mietzinses erhaltenswert sei, spiele dabei keine Rolle, diese Frage stelle sich nur bei der Übernahme von Mietschulden für die Zeit vor dem Sozialhilfebezug, nicht für den laufenden Sozialhilfebezug. Die Sozialhilfebehörde sei demzufolge zu verpflichten, die offenen Wohnkosten ab dem 1. Juli 2023 bis zum Auszug am 15. Dezember 2023 zu übernehmen. 5.3 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass per 1. Juli 2023 bereits Mietzinsschulden von mindestens Fr. 6'500.-- bestanden hätten. Eine Übernahme der Wohnkosten ab dem 1. Juli 2023 hätte bedeutet, dass die Mietzinszahlungen an die bereits bestandenen Mietschulden angerechnet worden wären. Unterstützungsleistungen dürften nicht zur Tilgung von Schulden gewährt werden, zumal es sich um Mietzinsschulden des Hauptmieters handle. Die Frage, ob die Wohnung erhaltenswert sei, spiele dabei eine Rolle, denn mit den Mietzinszahlungen ab dem 1. Juli 2023 hätte das bestehende Mietverhältnis zwischen E.____ und den Beschwerdeführern nicht aufrechterhalten werden können. Eine Mietzinszahlung ab dem 1. Juli 2023 hätte lediglich zur Tilgung der Mietzinsschulden von E.____ geführt, aber nicht zur Erhaltung des Wohnraums der Beschwerdeführer. Unter solchen Voraussetzungen könne es nicht im Interesse der öffentlichen Hand liegen, Mietzinszahlungen zu leisten. Da der Mietzins zudem über dem Mietgrenzwert liege, seien keine behördlichen Bemühungen unternommen worden, ein neues Vertragsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Vermieterschaft zu unterstützen. Der Sozialdienst habe die Beschwerdeführer sodann bei der Suche nach einer Notlösung unterstützt und eine solche Notlösung wäre von der Sozialhilfebehörde auch finanziert worden. Die Vorschläge seien jedoch aus diversen Gründen von den Beschwerdeführern abgelehnt worden. 6.1 Mit einem Untermietvertrag überlässt der Mieter (Hauptmieter) die Mietsache ganz oder teilweise gegen Entgelt (Untermietzins) einem Dritten (Untermieter, Art. 262 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR]). Die Untermiete besteht zwar unabhängig vom Hauptmietverhältnis, teilt aber dessen Schicksal (FLORIAN ROHRER, Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft [SVIT]-Kommentar zum schweizerischen Mietrecht, 4. Auflage, Zürich 2018, N 4 zu Art. 262 OR; PETER ZAHRADNIK, Mietrecht für die Praxis, 10. Auflage, Zürich 2022, S. 701). Vorliegend wurde das Hauptmietverhältnis beendet. Die Kündigung des Hauptmietvertrags zeitigt (direkt) keine Wirkung auf das Untermietverhältnis. Die Kündigung des Hauptmietvertrags bewirkt nicht "automatisch" die Kündigung des Untermietvertrags. Der Mieter, der eine Kündigung erhält, muss seinerseits das Untermietverhältnis kündigen, wobei alle Formalien einzuhalten sind. Andernfalls kann der Mieter gegenüber dem Untermieter schadenersatzpflichtig werden, ist doch
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Fortsetzung des Untermietverhältnisses über das Ende des Hauptmietverhältnisses hinaus unmöglich. Der Untermieter kann eine Erstreckung des Untermietverhältnisses verlangen, wobei die Erstreckungsdauer auf die Dauer des Hauptmietverhältnisses beschränkt ist (ZAHRADNIK, a.a.O., S. 713 f.). Zwischen Vermieter und Untermieter besteht grundsätzlich keine direkte Rechtsbeziehung. So kann der Vermieter den Untermietvertrag nicht kündigen. Sofern der Vermieter vom Untermieter Schadenersatz verlangt, insbesondere wegen unrechtmässiger Inbesitznahme der Mieträume, ergeben sich seine Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR) und nicht aus Vertrag (vgl. ZAHRADNIK, a.a.O., S. 714). Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für das Verhalten des Untermieters nach den Regeln über die Haftung von Hilfspersonen. So hat der Mieter beispielsweise für den Schaden einzustehen, der dem Vermieter entsteht, weil der Untermieter die Mieträume am Ende des Mietverhältnisses verspätet verlässt (ZAHRADNIK, a.a.O., S. 717; BGE 117 II 65 E. 2b). 6.2.1 Den Akten kann entnommen werden, dass das Hauptmietverhältnis im vorliegenden Fall per 30. Juni 2023 beendet war. Zunächst kann festgehalten werden, dass es unmöglich ist, ein Untermietverhältnis über das Ende des Hauptmietverhältnisses hinaus fortzusetzen. Nachdem der Hauptmietvertrag per 30. Juni 2023 gekündigt worden und der Sohn fristgerecht aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, sind die Beschwerdeführer unbestrittenermassen bis zur Ausweisung am 15. Dezember 2023 in der Wohnung verblieben. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Untermietverhältnis ab dem 1. Juli 2023 nicht mehr bestand und die Beschwerdeführer demzufolge auch keinen Mietzins gemäss Untermietvertrag (Fr. 1'050.-- zuzüglich Fr. 150.-- Nebenkosten) mehr schuldeten. In den Akten findet sich denn auch kein Beleg dafür, dass die Beschwerdeführer tatsächlich Wohnkosten bezahlt haben. Wie vorstehend dargelegt (E. 6.1), haftet der Sohn gegenüber der Vermieterschaft für den Schaden, der entstanden ist, weil die Beschwerdeführer das Mietobjekt auch nach der Kündigung desselben nicht verlassen haben. Zumal weder die Vermieterschaft gegenüber dem Sohn noch der Sohn gegenüber den Beschwerdeführern Forderungen geltend gemacht haben, lässt sich der vorliegend durch das Verbleiben der Beschwerdeführer im gekündigten Mietobjekt entstandene Schaden nicht beziffern. Zwar haben die Beschwerdeführer dem Gericht in diesem Zusammenhang zwei E-Mails eingereicht, in welchen der Sohn und die Verwaltung bestätigen, dass sie sich darüber ausgetauscht hätten, dass keine Mietzinse bezahlt worden seien (vgl. E-Mail von J.____ an Kathrin Haselbach vom 19. April 2024 und E-Mail von E.____ an H.____ und Kathrin Haselbach vom 18. April 2024). Aus diesem Austausch kann jedoch keine gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochene Zahlungsaufforderung abgeleitet werden. Die Akten enthalten ferner keine (konkreteren) Hinweise, wonach der Sohn oder die Verwaltung die Beschwerdeführer aufgefordert hätte, einen Mietzins zu bezahlen. Vielmehr ist gestützt auf die aktenkundigen Belege davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer kostenlos in der Wohnung gelebt haben und ihnen bisher keine effektiven Wohnkosten entstanden sind. Die Sozialhilfebehörde hat bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen von den faktischen Verhältnissen auszugehen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, sie seien mehrfach sowohl vom Sohn als auch von der Verwaltung zur Bezahlung eines Mietzinses angehalten worden, ist nicht belegt und die Beschwerdeführer vermögen damit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Für die Annahme, dass bisher effektiv nichts geschuldet war, spricht auch eine gesamthafte Betrachtung: Im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführer wurden auch bis zum 30. Juni 2023 keine Woh-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nungskosten berücksichtigt. Von der Aufnahme von monatlichen Wohnkosten wurde abgesehen, weil die Beschwerdeführer gemäss der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich nachgewiesen haben, dass sie ihrem Sohn für die Mitbenützung der Wohnung tatsächlich einen Mietzins geleistet hätten. Auch der Umstand, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine gesetzliche Pflicht des Sohnes ergeben, die Wohnkosten der Eltern zu übernehmen, stützt diese Annahme. Soweit aus den Akten ersichtlich, wohnten die Eltern zusammen mit ihrem Sohn in einer 2,5-Zimmer-Wohnung und der Sohn kam alleine für die Wohnkosten auf. Zwar haben der Sohn und die Eltern einen Untermietvertrag abgeschlossen, welcher vom 1. Oktober 2022 datiert und somit kurz vor Einreichung des Gesuchs um Unterstützungsleistungen am 11. Oktober 2022 erstellt wurde. In den Akten gibt es jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer ihrem Sohn seit dem Einzug in die gemeinsame Wohnung am 6. September 2019 oder seit Abschluss des Untermietvertrags je einen Mietzins bezahlt hätten. 6.2.2 Die Vorinstanzen sind demzufolge zu Recht davon ausgegangen, dass der Sohn die Beschwerdeführer kostenlos bei sich hat wohnen lassen, und haben demzufolge mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip von der Ausrichtung von Wohnkosten bis zum 30. Juni 2023 abgesehen. Auch bezüglich des strittigen Zeitraums vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die konkreten Wohnverhältnisse, ohne jegliche Beweise, dass sie je vom Sohn oder der Vermieterschaft zur Mietzinszahlung aufgefordert worden wären oder tatsächlich Wohnkosten bezahlt hätten, Recht verletzt haben soll, indem sie für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 15. Dezember 2023 keine Wohnungskosten im Unterstützungsbudget angerechnet hat. Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bislang keine tatsächlichen Wohnkosten entstanden sind, womit die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Abschliessend ist mit dem Regierungsrat darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer künftig und für den Fall, dass ihnen gegenüber konkrete Forderungen geltend gemacht werden, an die Beschwerdegegnerin gelangen können zur Prüfung einer allfälligen Übernahme derselben. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 7.2 Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Der in der Honorarnote vom 10. Juni 2024 geltend gemachte Aufwand von 4.583 Stunden à Fr. 200.-- sowie die Auslagen in der Höhe von Fr. 10.30 sind nicht zu beanstanden. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ist demzufolge ein Honorar in der Höhe von Fr. 926.95 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 926.95 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin