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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.10.2024 810 2023 228 (810 23 228)

October 30, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,271 words·~26 min·6

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Nichterreichen der dreijährigen Dauer der ehelichen Gemeinschaft

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. Oktober 2024 (810 23 228) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Nichterreichen der dreijährigen Dauer der ehelichen Gemeinschaft

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Silvia Marzano

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1396 vom 17. Oktober 2023)

A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.____ (geb. 1996) reiste am 6. Januar 2019 in die Schweiz ein. Am 22. März 2019 heiratete er in B.____ die Schweizer Bürgerin C.____ (geb. 1972). In der Folge erhielt er am 17. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Am 10. Januar 2022 wurde die Wohnung der Ehegatten wegen eines Mietzinsrückstandes polizeilich zwangsgeräumt. A.____ wohnte danach mietzinsfrei bei seinen Eltern, während seine Ehefrau in verschiedenen Hostels und in der Zeit vom 30. April 2022 bis zum 2. Juni 2022 in einem Frauenhaus unterkam. Mit Verfügung der Sozialhilfebehörde Rünenberg- Kilchberg-Zeglingen (Sozialhilfebehörde) vom 24. Januar 2022 wurde dem Ehepaar rückwirkend ab dem 14. Januar 2022 Sozialhilfe in der Höhe von monatlich Fr. 3'156.45 zugesprochen. C. Am 14. März 2022 nahm A.____ eine Arbeitstätigkeit bei der D.____ auf, wo er seit dem 16. Juni 2022 über eine Festanstellung verfügt. D. Am 7. Mai 2022 teilte die Ehefrau der Sozialhilfebehörde mit, dass sie sich per sofort von ihrem Ehegatten getrennt habe. In der Folge wurde die Unterstützung der Ehegatten mit Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 13. Juni 2022 per Ende Mai 2022 beendet. E. Mit Gesuch vom 5. Juli 2022 beantragte C.____ beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost (Zivilkreisgericht) die Bewilligung des Getrenntlebens per 17. Januar 2022. Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 bewilligte das Zivilkreisgericht das Getrenntleben der Ehegatten und stellte fest, dieses sei spätestens per Mai 2022 aufgenommen worden. F. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 gewährte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) A.____ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 24. Februar 2023 verfügte das AfMB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn per 31. März 2023 aus der Schweiz weg. G. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, am 13. März 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit an das AfMB zur Neubeurteilung zurückzuweisen; dies jeweils unter o/e-Kostenfolge. H. Mit Beschluss Nr. 2023-1396 vom 17. Oktober 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. I. Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 17. Oktober 2023 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, am 30. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit an den Regierungsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen; dies jeweils unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. K. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. Januar 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. L. Mit Schreiben vom 12. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. M. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau C.____ hielten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG] vom 16. Dezember 2005; siehe auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen würden dies vorsehen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX/STEFAN SCHLEGEL, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 9.162 ff.).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Nordmazedonien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.1 Im Rahmen des Familiennachzuges nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern – unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 1 AIG) – Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Bedingung des Nachzugrechts ist eine gemeinsame Wohnung. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nach Art. 49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterhin besteht. 4.2 Mit Urteil des Zivilkreisgerichts vom 11. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dieses sei spätestens per Mai 2022 aufgenommen worden. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten anlässlich der heutigen Parteiverhandlung sowie aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Ehe definitiv gescheitert ist und eine Wiedervereinigung objektiv ausgeschlossen werden kann. Die Aufenthaltsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zum Zweck des Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt worden. Mit der gerichtlichen Trennung der Ehe sind die Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG. 5.1.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Damit sollen schwerwiegende Härtefälle bei Auflösung der Ehegemeinschaft, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der konkreten Umstände als unzumutbar erscheinen lassen, vermieden werden (sog. nacheheliche Härtefälle). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Abzuklären ist, ob die eheliche Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat. Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiterbestanden hat. Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 5.1.2 Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nach Art. 49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterhin besteht. Nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 können wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusammenwohnens insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Das Bundesgericht bejaht wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE nur sehr zurückhaltend und verlangt insbesondere, dass die Gründe für das Getrenntleben objektivierbar sind und ein gewisses Gewicht aufweisen. Zudem setzt Art. 49 AlG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiterbestehen. Ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" stellt für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.6.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die Vorinstanz erwog, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Ehegatten nach der Zwangsräumung ihrer Wohnung in einem Hotel untergekommen seien, die Ehefrau könne mit den eingereichten Unterlagen nachweisen, dass sie vom 11. Januar 2022 bis zum 2. Juni 2022 alleine in verschiedenen Hostels sowie im Frauenschutzhaus E.____ gewohnt habe. Die Ehefrau sei wegen verbalen Bedrohungen durch ihren Schwiegervater und der psychischen Gewalt ihres Ehemannes in das Frauenschutzhaus gezogen. Dem Beschwerdeführer sei insofern zuzustimmen, als die Angaben der Ehefrau über den Beginn des Getrenntlebens widersprüchlich seien. Nach Aussage der Ehefrau sei sie vom Beschwerdeführer und dessen Vater unter Druck gesetzt worden, damit sie sich erst nach Ablauf der Dreijahresfrist vom Beschwerdeführer trenne. Damit erscheine es als nachvollziehbar, dass sie dem Sozialdienst die Trennung von ihrem Ehemann erst am 7. Mai 2022 mitgeteilt habe. Soweit der Beschwerdeführer sich auf regelmässige Kontakte mit seiner Ehefrau berufe, reichten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rein freundschaftliche Kontakte von getrenntlebenden Ehegatten nicht aus, um annehmen zu können, die Ehegemeinschaft bestehe fort. Der Beschwerdeführer könne anhand des WhatsApp-Chatverlaufs aufzeigen, dass er nach der Zwangsräumung der Wohnung Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt habe. Beispielsweise hätten sich die Ehegatten über folgende Themen unterhalten: administrative Belange betreffend Bezug von Sozialhilfeentschädigung, Treffen Sozialdienst, Anmeldung RAV, Post, Erkrankung der Ehefrau, Fahrdienste des Ehemannes, Wohnungssuche, Steuern. Da im Chatverlauf überwiegend administrative Belange thematisiert worden seien und keine Liebesbekundungen ersichtlich seien, könne daraus nicht mehr als ein rein freundschaftlicher Kontakt abgeleitet werden. Soweit die Ehefrau nach der Zwangsräumung ihre Post zum Vater des Beschwerdeführers habe umleiten lassen, stelle dies ebenfalls kein Indiz für einen bestehenden Ehewillen dar. Angesichts des Umstands, dass die Ehefrau seit der Zwangsräumung an verschiedenen Orten gewohnt habe, sei davon auszugehen, dass sie die Post aus praktischen Gründen an die Adresse des Schwiegervaters habe umleiten lassen. Das Zivilkreisgericht Ost habe sodann hinsichtlich des Getrenntlebens keine endgültige Entscheidung treffen wollen und das Urteil sei für den Regierungsrat nicht bindend. Insgesamt sei festzustellen, dass die Ehegemeinschaft mit der Zwangsräumung erloschen sei und damit weniger als drei Jahre gedauert habe. 5.3 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Ehe länger als drei Jahre gedauert habe. Dass die Wohnung zwangsgeräumt worden sei, habe weder abgewendet noch beeinflusst werden können. Die Zwangsräumung weise ein gewisses Gewicht auf und sei objektivierbar. Sie stelle somit einen wichtigen Grund für getrennte Wohn-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht orte im Sinne von Art. 49 AIG dar. Die Ehegatten wären ohne die Zwangsräumung weiterhin in der ehelichen Wohnung verblieben. Sie seien jedoch gezwungen gewesen, eine Notlösung zu finden. Soweit sie beschlossen hätten, dass der Ehemann aus finanziellen Gründen vorübergehend mietzinsfrei zu seinen Eltern ziehen solle, dürfe dies nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Im Weiteren habe die Ehefrau der Sozialhilfebehörde mitgeteilt, dass sie mit dem Vater des Beschwerdeführers "Wohnungen gesucht" habe. Eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Wohnens sei also geplant gewesen. Die Ehefrau habe zudem widersprüchliche Angaben bezüglich des Trennungszeitpunkts gemacht, weshalb auf ihre diesbezüglichen Aussagen nicht abgestellt werden dürfe. Dies gelte auch für die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vater, die auf die Enttäuschung über die Trennung zurückzuführen sein dürften. Zudem habe die Ehefrau behauptet, die Ehegatten hätten sich seit Januar 2022 fünf Mal gesehen. Die Nachrichten im Chatverlauf zeigten jedoch, dass dies wahrheitswidrig sei, da insgesamt mindestens 14 Treffen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber konstant und widerspruchsfrei ausgeführt, dass die schwierige Situation mit der Zwangsräumung zu immer mehr Streitigkeiten zwischen den Ehegatten geführt habe, weshalb es im Mai 2022 schliesslich zur Trennung gekommen sei. Dies decke sich mit den Angaben der Ehefrau gegenüber der Sozialhilfebehörde. Die Ehegatten hätten die Nähe zueinander gesucht, indem sie sich 14 Mal getroffen hätten, während für administrative Angelegenheiten ein Treffen pro Monat wohl ausgereicht hätte. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau auch im Rahmen eines Schwächeanfalls als erste Bezugsperson von sich aus unterstützt, was ein weiteres Zeichen dafür sei, dass die Paarbeziehung gelebt worden sei und ein gegenseitiger Ehewillen bestanden habe. Für die Ehegatten sei klar gewesen, dass sie nach der Zwangsräumung hätten zusammenbleiben wollen. Aus diesem Grund hätten sie auch die Post zum Vater des Ehemannes umgeleitet. Die Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 13. Juni 2022 sowie das Urteil des Zivilkreisgerichts vom 11. Oktober 2022 würden ebenfalls für eine Trennung im Mai 2022 sprechen. 5.4.1 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigte der Ehemann seine Auffassung, dass die Ehe bis im Mai 2022 bestanden habe und die Ehegatten nach der Zwangsräumung gemeinsam eine Wohnung gesucht hätten. Sie hätten sich nach der Zwangsräumung auch öfter und nicht nur fünf Mal gesehen, wie die Ehefrau behaupte. Er habe immer gewollt, dass die Beziehung gelinge, und sich nie eine Trennung gewünscht. Der Grund für die Trennung, welche die Ehefrau initiiert habe, sei Geldmangel in Kombination mit persönlichen (privaten) Gründen gewesen. Er wisse auch nicht, warum die Ehefrau ins Frauenhaus habe gehen müssen, und könne nicht nachvollziehen, warum sie jetzt behaupte, sie sei von seinem Vater bedroht worden. Das stimme überhaupt nicht. 5.4.2 Die Ehefrau führte anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, dass die Ehe arrangiert gewesen sei. Die Beziehung sei rein freundschaftlich gewesen und die Ehe habe nur auf dem Papier eine Ehe dargestellt. Der Schwiegervater, in dessen Autogarage sie ihr Auto zur Reparatur gebracht habe, habe eine Frau für seinen Sohn gesucht. Sie hätten danach telefoniert und sich darauf geeinigt, dass sie den Beschwerdeführer heirate und dafür monatlich Fr. 500.-- bis zu einer Gesamtsumme von Fr. 35'000.-- erhalten würde. Auf die Anhörung durch das AfMB vom 18. Juni 2019 habe sie sich tagelang vorbereitet. Das Geld habe sie nie erhal-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten, da sie stattdessen das Auto habe reparieren lassen müssen und der Vater zudem das Benzin für die Fahrten mit dem Sohn von dieser Summe abgezogen habe. Als sie versucht habe, eine Lösung für die Zahlungen zu finden, habe sie Angst vor dem Schwiegervater bekommen und sei daraufhin ins Frauenhaus gegangen. Die Beziehung zum Beschwerdeführer habe effektiv gar nie bestanden. 5.5.1 Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aussagen der Ehefrau anlässlich der heutigen Parteiverhandlung konkrete Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe bestehen. Die Frage, ob es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um eine Ausländerrechtsehe handelte, kann jedoch letztlich offengelassen werden. Selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, könnte der Beschwerdeführer aus seiner Ehe – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. 5.5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Zwangsräumung der gemeinsamen Wohnung mietzinsfrei in der Wohnung seiner Eltern untergekommen ist, während seine Ehefrau in verschiedenen Hostels und in der Folge in einem Frauenschutzhaus wohnte. Die Ehegatten haben somit unbestrittenermassen nach der Zwangsräumung ihrer Wohnung im Januar 2022 an getrennten Wohnorten gelebt. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass eine Zwangsräumung objektiv betrachtet eine schwierige Situation darstellt. Dass die Ehegatten vorliegend jedoch monatelang nicht mehr zusammenwohnten, kann mit der Zwangsräumung als solches nicht schlüssig erklärt werden. Die Kosten für die Unterkunft der Ehefrau in verschiedenen Hostels entsprachen gemäss den Akten ungefähr den Kosten einer 2-Zimmer-Wohnung in der Umgebung der alten Wohnung. Dass die Ehegatten aus rein finanziellen Gründen entschieden haben, getrennt zu leben, erscheint somit nicht als glaubwürdig. Die Suche nach einer gemeinsamen Wohnung wurde vom Ehemann sodann zwar behauptet, aber in keiner Weise belegt. Im Gegenteil weisen die Formulierungen in den Chats darauf hin, dass die Ehefrau eine Wohnung bzw. ein Zimmer für sich alleine gesucht hat. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die Chatnachricht der Ehefrau vom 23. Februar 2022, wonach es in F.____ noch freie Zimmer gebe und sie hoffe, dass eines frei sei. Ein nach aussen wahrnehmbarer Wille, gemeinsam in einer Wohnung zu leben, ist weder aus dem Chatverlauf der Ehegatten noch anderweitig ersichtlich. Bei nach wie vor bestehendem Ehewillen wäre jedoch zu erwarten, dass nach möglichst kurzer Zeit wieder eine Wohngemeinschaft aufgenommen oder zumindest angestrebt wird. Dass die Ehegatten zusammen bei der Sozialhilfe waren und die Steuerangelegenheiten gemeinsam erledigt haben, weist als solches noch nicht auf einen bestehenden Willen hin, zusammen zu wohnen. Soweit die Ehefrau die Post zum Schwiegervater umgeleitet hat, erscheint dies aus administrativer Sicht nachvollziehbar, ansonsten sie aufgrund der ungeklärten Wohnsituation gegenüber der Post mehrmals eine Adressänderung hätte angeben müssen. 5.5.3 Ungeachtet von getrennten Wohnorten setzt Art. 49 AlG sodann voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiterbestehen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwischen Januar und März 2022 zwar über WhatsApp Kontakt hatten und mehrmals Treffen stattfanden. Aus diesem Austausch sind jedoch weder Liebesbekundungen noch anderweitige Hinweise auf einen bestehenden gegen-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht seitigen Ehewillen ersichtlich. Namentlich bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Ehegatten getroffen hätten, um ihre Freizeit zusammen zu verbringen bzw. etwas gemeinsam zu unternehmen. Vielmehr wurden im Wesentlichen administrative Angelegenheiten besprochen. Der Umstand, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer nach einem Schwächeanfall über den Sozialarbeiter eine Nachricht zukommen liess, lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf eine besondere Verbundenheit schliessen. Die Nachricht dürfte gemäss den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit einem (gemeinsamen) Termin beim Sozialdienst am darauffolgenden Tag gestanden haben. Der Beschwerdeführer erkundigte sich im Übrigen erst mehrere Stunden später im Rahmen einer Chatnachricht über den Zustand und Verbleib seiner Ehefrau, ohne dass er sich veranlasst gesehen hätte, sie persönlich zu treffen. Dieses Verhalten deutet offensichtlich nicht auf eine tiefere Verbundenheit zwischen den Ehegatten hin. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass die Vorinstanzen hinsichtlich des Zeitpunkts der Trennung auf die Ausführungen der Ehefrau gegenüber dem AfMB, dem Zivilkreisgericht sowie dem Frauenschutzhaus E.____ abgestellt haben. Die Vorinstanzen sind aufgrund der schlüssigen und glaubhaften Aussagen der Ehefrau zu Recht davon ausgegangen, dass diese unter dem Druck des Beschwerdeführers und dessen Vater stand, sich erst nach Ablauf der Dreijahresfrist von ihrem Ehemann zu trennen, und sich aus diesem Grund dazu veranlasst sah, der Sozialhilfebehörde erst am 7. Mai 2022 die Trennung von ihrem Ehemann "per sofort" mitzuteilen. Die Ehefrau hat auch anlässlich der heutigen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass sie sich vom Schwiegervater bedroht gefühlt hatte. Aus den widersprüchlichen Angaben der Ehefrau gegenüber den Behörden über den Zeitpunkt der Trennung kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Zivilkreisgerichts vom 11. Oktober 2022 erweist sich insofern als unbehelflich, als sich dieses gerade nicht zum genauen Zeitpunkt der Trennung äussert. 5.5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Januar 2022 über getrennte Wohnorte verfügten und keine Kontakte mehr pflegten, welche über die Erledigung blosser administrativer Angelegenheiten hinausgegangen wären. Ohne anderweitige Hinweise genügen solche rein freundschaftlichen Kontakte nicht, um einen fortbestehenden gegenseitigen Ehewillen annehmen zu können. Die Ehefrau hat anlässlich der heutigen Parteiverhandlung zudem ausdrücklich bestätigt, dass ihrerseits seit Januar 2022 kein Ehewillen mehr vorhanden war bzw. ein solcher gar nie bestanden hatte. Spätestens seit Januar 2022 kann somit nicht von einer ehelichen Beziehung gesprochen werden und die Ehegemeinschaft dauerte demnach längstens bis zur Zwangsräumung im Januar 2022. 5.6 Da die Voraussetzung einer Ehedauer von drei Jahren nach dem Gesagten nicht erfüllt ist, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, was in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ vorausgesetzt wird. 6.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zudem dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Mit der Aufnahme wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sollen in Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nacheheliche ausländerrechtliche Härtefälle infolge der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vermieden werden (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 11 zu Art. 50 AIG). Die Aufzählung wichtiger persönlicher Gründe in Art. 50 Abs. 2 AIG ist nicht abschliessend und jeder der dort genannten Gründe kann für sich allein als wichtiger Grund für eine Aufenthaltsbewilligung genügen (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 25 zu Art. 50 AIG). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Kriterien nach Art. 31 VZAE. Wird ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig auch gleichzeitig die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, negativ beantwortet (vgl. hierzu Weisungen und Erläuterungen des SEM zum AIG, I. Ausländerbereich [Weisungen SEM], aktualisierte Fassung am 1. Juni 2024, Ziff. 6.15.3). Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6 mit Hinweis). 6.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer lebe erst seit vier Jahren in der Schweiz. Er sei in Nordmazedonien aufgewachsen und habe die meiste Zeit seines Lebens in seiner Heimat verbracht. Zwar verfüge er über eine Arbeitsstelle und könne sich auf Deutsch verständigen; von einer Verwurzelung in der Schweiz könne aber keine Rede sein. Zudem gehöre der Beschwerdeführer keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe an. Dem Beschwerdeführer sei es als jungem und gesundem Mann möglich, sich in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen. Er sei in der Schweiz nicht derart verwurzelt, dass eine Reintegration im Heimatland nicht mehr zumutbar wäre. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser sei als in Nordmazedonien, bilde keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz. Eine allfällige Arbeitslosigkeit und deren Auswirkungen würden den Beschwerdeführer nicht stärker als andere Landsleute in Nordmazedonien treffen. Zu berücksichtigen sei auch, dass seine beiden älteren Geschwister, welche er regelmässig besuche, in Nordmazedonien lebten. Er sei mit der Sprache und den Gepflogenheiten in seiner Heimat zweifellos vertraut. Die allgemein üblichen Konsequenzen, welche für einen Grossteil der Ausländerinnen und Ausländer gelten würden, die in ein Land zurückkehren müssten, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten könne wie die Schweiz, begründeten keinen nachehelichen Härtefall. Aus einer guten Integration könne zudem nicht ohne Weiteres auf eine gefährdete Wiedereingliederung im Heimatland geschlossen werden.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er lebe seit fünf Jahren in der Schweiz, wo auch seine Eltern und die Schwester wohnhaft seien und wo er über eine Festanstellung verfüge. Zudem habe er einen einwandfreien Leumund und sei schuldenfrei. Sozial, sprachlich und wirtschaftlich sei er integriert. Eine Wegweisung würde die Trennung von den Eltern und der Schwester sowie von vielen Freunden bedeuten. In Nordmazedonien habe er weder eine Arbeitsstelle noch eine Unterkunft. Es sei ungewiss, ob eine Wiedereingliederung möglich sei. Die Wegweisung würde somit aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen eine besondere Härte darstellen, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. 6.4 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz zweifellos sprachlich und wirtschaftlich integriert. Er spricht gut Deutsch und verfügt über eine Festanstellung. Zudem leben die Eltern und eine Schwester ebenfalls in der Schweiz. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsland geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht, eine Ausbildung begonnen und eine Zeit lang dort gearbeitet. Er spricht die Landessprache fliessend und ist mit der heimatlichen Kultur vertraut. In Nordmazedonien leben auch seine beiden älteren Geschwister. In die Schweiz ist er demgegenüber erst als Volljähriger eingereist. Nachdem sich der Beschwerdeführer in einem für ihn fremden Land wie der Schweiz erstaunlich schnell zu integrieren wusste, darf angenommen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ebenfalls schnell auf die neue Situation wird einstellen können. Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatland sei die Wiedereingliederung ungewiss, vermögen nicht zu überzeugen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher eine weitere Anwesenheit in der Schweiz gebieten könnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, genügt im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, allenfalls eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das durch Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Die Garantien von Art. 8 EMRK können verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende minder-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht jährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Beschwerdeführer lebt seit Januar 2022 von seiner Ehefrau getrennt und aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Entsprechend liegt kein gemeinsames Familienleben im dargelegten Sinn vor, welches einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen könnte. 7.2 Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist lediglich geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind- Verhältnis hinaus – ausnahmsweise ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berührt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern zwischen ihm und seinen Eltern ein Abhängigkeitsverhältnis im zitierten Sinn vorliegen soll, welches einen Anwesenheitsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen könnte. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten möchte, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach erst bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Bindungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz auf. Zwar kann der aus dem Schutz des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Einzelfall schon vor Ablauf von rund zehn Jahren entstehen. Eine besonders ausgeprägte Integration, welche für einen solchen Anspruch sprechen würde, ist im Fall des Beschwerdeführers – welcher notabene bis zur Trennung von seiner Ehefrau Sozialhilfe bezog und erst seit März 2022 erwerbstätig ist – nicht dargetan. Die Vorinstanz durfte demnach zu Recht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. 8.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter keinem Titel einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Bei dieser Ausgangslage bleibt nachfolgend die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AlG). 8.2 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers geeignet sind, die fremdenpolizeilichen

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ziele bzw. öffentlichen Interessen an der Beschränkung der Zuwanderung aus Drittstaaten – und damit das Verlassen der Schweiz, wenn der Aufenthaltszweck von Ausländern weggefallen ist und keine Ausnahmen vorliegen – zu verwirklichen. Sodann ist die Massnahme zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Es bleibt somit im Rahmen der Interessenabwägung nur noch näher zu prüfen, ob die öffentlichen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Wie bereits dargelegt (E. 6.4 hiervor), ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Nordmazedonien ohne weiteres zumutbar. Hier geknüpfte persönliche Kontakte und Beziehungen, darunter die Beziehung zu seinen Eltern und seiner Schwester, können mittels der modernen Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen weiter gepflegt werden. Das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik überwiegt somit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich demnach als verhältnismässig. 9. Nach dem Gesagten erfolgten der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 2023 228 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.10.2024 810 2023 228 (810 23 228) — Swissrulings