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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.04.2021 810 2020 224

April 14, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,745 words·~24 min·4

Summary

Nichtigerklärung des Kantonsbürgerrechts

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. April 2021 (810 2020 224) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtigerklärung des Kantonsbürgerrechts

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Hottiger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christoph Gäumann, Rechtsanwalt

gegen

Landrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtigerklärung des Kantonsbürgerrechts (Beschluss des Landrats vom 27. August 2020)

A. A.____, geboren am XX.XX.2002 in der Schweiz, ist italienischer Staatsbürger und wuchs mit seinen Eltern und seiner Schwester in B.____ auf. Am 10. Dezember 2017 stellte er ein Gesuch um Einbürgerung und unterzeichnete zusammen mit seiner Mutter am 9. Mai 2018 eine "Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung". Darin verpflichtete er sich unter anderem, die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (SID) zu informieren, wenn wäh-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rend des laufenden Einbürgerungsverfahrens in der Schweiz oder in einem anderen Staat ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werde oder eine Verurteilung erfolge. In dieser Erklärung wurde er zudem darauf hingewiesen, dass seine Einbürgerung im Falle falscher Angaben oder der Verheimlichung erheblicher Tatsachen innert acht Jahren nichtig erklärt werden könne. B. Am 7. Juni 2019 kam es zu einem Vorfall, in dessen Folge ein Strafverfahren gegen A.____ eingeleitet wurde. Mit Schreiben vom 26. September 2019 wurde er von der Jugendanwaltschaft zur Einvernahme am 10. Oktober 2019 vorgeladen und gleichzeitig über die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens informiert. Der Vorwurf lautete auf einfache Körperverletzung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand oder eventualiter versuchte schwere Körperverletzung. C. Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft (Landrat) erteilte A.____ mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 das Kantonsbürgerrecht. D. Mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2019 wurde A.____ der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 für schuldig erklärt und zu einer persönlichen Leistung von 15 Tagen (à 8 Arbeitsstunden) verurteilt, davon 5 Tage unbedingt vollziehbar und 10 Tage bedingt vollziehbar. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei am 7. Juli 2019 um ca. 21.00 Uhr auf dem Vorplatz der reformierten Kirche B.____ zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei A.____ C.____ mit einem hölzernen Baseballschläger zweimal im Bereich des Ellbogens auf den Arm geschlagen habe. Letzterer habe durch die Schläge zwei rund 6 cm lange Schürfwunden sowie eine Kontusion (Prellung) des Ellbogens erlitten. Der Strafbefehl wurde nicht angefochten und nach Eintritt der Rechtskraft unter anderem dem Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) zugestellt. E. Das AfMB eröffnete A.____ mit Schreiben vom 13. Februar 2020 seine Absicht, dem Regierungsrat zuhanden des Landrats die Nichtigerklärung des am 31. Oktober 2019 erteilten basellandschaftlichen Kantonsbürgerrechts zu beantragen. Zur Begründung verwies das AfMB auf den Strafbefehl vom 6. Dezember 2019 und hielt dem Betroffenen insbesondere vor, während des laufenden Einbürgerungsverfahrens in Kenntnis einer entsprechenden Informationspflicht die zuständigen Behörden nicht über die Einleitung des Strafverfahrens informiert zu haben. Gleichzeitig wurde A.____ die Gelegenheit gegeben, sich "zur Situation" bis zum 5. März 2020 zu äussern. F Am 4. März 2020 nahm D.____, der Vater des Betroffenen, zum Schreiben des AfMB Stellung. G. Der Landrat beschloss am 27. August 2020 die Nichtigerklärung des Kantonsbürgerrechts von A.____. Dem Betroffenen wurde die Entscheidung mit Schreiben vom 3. September 2020 eröffnet.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 16. September 2020 erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar, bzw. durch lic. iur. Christoph Gäumann, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des "Kantonsratsbeschlusses" vom 27. August 2020 unter o/e- Kostenfolge. Mit Eingabe vom 18. November 2020 wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei, indem keine Anhörung vor dem Landrat stattgefunden habe, dass der Beschwerdeführer seiner Informationspflicht über die Eröffnung eines Strafverfahrens nachgekommen sei, indem er E.____ bei der Jugendanwaltschaft über das laufende Einbürgerungsverfahren informiert habe, und dass die Nichtigerklärung des Kantonsbürgerrechts unverhältnismässig sei. Dabei beantragte der Beschwerdeführer unter anderem den Beizug der Akten aus dem Strafverfahren gegen ihn, die Befragung von E.____ (Jugendanwaltschaft) und C.____ als Zeugen sowie die Durchführung einer Parteiverhandlung. I. Der den Landrat im vorliegenden Verfahren vertretende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat liess sich am 10. Dezember 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. J. Das Kantonsgericht hiess mit Verfügung vom 8. Januar 2021 den Antrag auf Beizug der Akten aus dem Strafverfahren gegen A.____ (Verfahrensnummer J 19 272) gut und wies die übrigen Beweisanträge ab. Zudem wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. K. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte aufforderungsgemäss am 8. Februar 2021 seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Beschlüsse des Landrats die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der Beschwerde im Sinne von § 32 ff. VPO können gemäss § 35 VPO die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45 VPO) vorgebracht werden. Die Kognition des Kantonsgerichts ist nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Des Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

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3. Streitgegenstand ist vorliegend der Beschluss des Landrats vom 27. August 2020 über die Nichtigerklärung des Kantonsbürgerrechts von A.____. 4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, er sei zwar vom AfMB mit Schreiben vom 13. Februar 2020 zur Stellungnahme aufgefordert worden, jedoch habe ihn der Landrat nicht über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert. Nachdem sich der Regierungsrat mit Vorlage vom 16. Juni 2020 an den Landrat gewandt und bei diesem die Nichtigerklärung des Einbürgerungsbeschlusses beantragt habe, sei fortan Letzterer für das Verfahren zuständig gewesen. Es sei ihm weder Akteneinsicht gewährt worden, noch sei es zu einer Einladung zur schriftlichen Stellungnahme oder einer persönlichen Anhörung durch den Landrat oder zumindest durch die Petitionskommission des Landrats gekommen. Die Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens und die Aufforderung zur Stellungnahme habe nicht vom AfMB vorgenommen werden dürfen, sondern habe vom für den Entscheid zuständigen Landrat oder zumindest von seiner vorberatenden Petitionskommission ausgehen müssen. 4.1.2 Der Landrat macht geltend, der Beschwerdeführer sei vom AfMB im Schreiben vom 13. Februar 2020 informiert worden, dass beim "Regierungsrat zuhanden des Landrats" beantragt werde, die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nichtig zu erklären, weshalb dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass der Landrat zuständig sei. Er sei somit ordnungsgemäss über das Verfahren vor dem Landrat orientiert worden. Zudem habe der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, sein rechtliches Gehör mit Schreiben vom 4. März 2020 wahrgenommen und es sei nicht ersichtlich, inwiefern er durch die Unterlassung einer direkten Anhörung durch den Landrat bzw. dessen Petitionskommission geschädigt worden sei. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/ Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 42 ff. zu Art. 29 BV). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; 141 V 557 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 4.1; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; 135 I 279 E. 2.3; 132 V 368 E. 3.1).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet zwar das Recht, sich zur Sache zu äussern, jedoch nicht das Recht auf persönliche Anhörung (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 869). Zudem bedeutet das Recht auf Akteneinsicht nicht, dass die zuständige Behörde der betroffenen Person unaufgefordert Akten zustellen müsste oder die betroffene Person einladen müsste, die Akten einzusehen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht selbst aktiv geltend machen können und müssen, was er – soweit ersichtlich – nicht getan hat. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AfMB vom 13. Februar 2020 über die Einleitung des Verfahrens auf Nichtigerklärung des erteilten Bürgerrechts und über alle wesentlichen Punkte dieses Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, was er mit der Stellungnahme vom 4. März 2020 auch tat. Er war über das pendente Verfahren informiert und es war ihm somit möglich, seine Verfahrensrechte (unter anderem Akteneinsicht zu verlangen, Beweisanträge zu stellen und Stellungnahmen einzureichen) gebührend wahrzunehmen. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung besteht kein Anspruch auf persönliche Anhörung durch den Landrat oder durch eine seiner Kommissionen. 4.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht verletzt wurde und die Beschwerde sich in diesem Punkt als unbegründet erweist. 5.1 Der Antrag des Regierungsrats beim Landrat auf Nichtigerklärung des Kantonsbürgerrechts wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren die Begehung eines Delikts am 9. Juli 2019 verschwiegen habe. Das Vergehen, welches er kurz vor seiner Einbürgerung begangen habe, habe seinen strafrechtlichen Leumund getrübt und der Beschwerdeführer habe den Umstand, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei, der zuständigen Behörde gegenüber verschwiegen. Dass das Opfer ein Kollege des Beschwerdeführers gewesen sei, spiele keine Rolle und klarerweise handle es sich hierbei auch nicht um einen Bagatellfall. Damit habe die Einbürgerungsvoraussetzung des guten strafrechtlichen Leumunds nach dem auf dieses Verfahren anwendbaren § 10 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (aBüG BL) vom 21. Januar 1993 im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht vorgelegen. Der Landrat habe den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 unter falschen Voraussetzungen und zu Unrecht eingebürgert. Beim zum Zeitpunkt der Einbürgerung hängigen Strafverfahren handle es sich um eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG) und der Beschwerdeführer habe somit seine Einbürgerung durch die Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen. Es wäre seine Pflicht gewesen, das AfMB über das hängige Strafverfahren zu informieren. In Kenntnis dieses Strafverfahrens hätte der Landrat dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 die Erteilung des basellandschaftlichen Bürgerrechts verweigert. Es gebe in den Akten der Jugendstaatsanwaltschaft keinen Hinweis darauf, dass bei der Einvernahme die Einbürgerung thematisiert worden sei.

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5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater habe anlässlich der Einvernahme die Jugendanwaltschaft auf das laufende Einbürgerungsverfahren hingewiesen und gefragt, ob er diesen Vorfall melden müsse. E.____, welche die Einvernahme durchgeführt habe, habe dies angeblich verneint und gesagt, dass der Vorfall von Amtes wegen dem AfMB mitgeteilt würde. Der Beschwerdeführer sei daraufhin gutgläubig davon ausgegangen, dass die Jugendanwaltschaft den Vorfall nach der Einvernahme umgehend dem AfMB melde und die Informationspflicht gemäss der "Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung" damit erfüllt sei. Er habe das Strafverfahren auch nicht verheimlichen wollen. Aufgrund dieser Geschehnisse sei der Vorwurf, er sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, als überspitzter Formalismus zu werten. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung sei zu bemerken, dass er und das Opfer Schulkollegen und seit langem kollegial miteinander verbunden seien und es sich nicht um eine Körperverletzung einer Drittperson gehandelt habe. Nach der Auseinandersetzung mit einfacher Körperverletzung am 7. Juli 2019 sei lange nicht klar gewesen, ob das Opfer die Anzeige wieder zurückziehe oder nicht. Nach Abschluss des Strafverfahrens hätten sie sich wieder versöhnt und würden heute wieder in sehr regem Kontakt miteinander stehen. Der Beschwerdeführer habe den Strafbefehl akzeptiert und sei vor diesem strafrechtlich relevanten Vorfall ein unbescholtener Bürger gewesen. Aus diesem Vorfall könne kein schlechter strafrechtlicher Leumund abgeleitet werden. Er achte die Rechtsordnung und sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Des Weiteren sei vorliegend das Prinzip der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns nicht gewahrt worden. Die Gleichbehandlung dieser einfachen Körperverletzung durch einen Jugendlichen an einem Kollegen mit schweren Straftaten anderer Anwärter auf das kantonale Bürgerrecht sei offensichtlich unverhältnismässig. Er sei in B.____ aufgewachsen, habe eine kaufmännische Lehre absolviert und zwischenzeitlich das Aufgebot des Militärs erhalten. Da die einfache Körperverletzung nicht im Strafregister ausgewiesen werde, könne er zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch um Einbürgerung stellen. Die Vorinstanz habe mit der Nichtigerklärung über das Ziel hinausgeschossen und der Entscheid sei willkürlich und stelle einen Ermessensmissbrauch dar. 6.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1). Unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden entfalten Rechtswirkungen, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie der Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, (3) wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (4) wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 127 I 31 E. 3a; 121 II 473 E. 2c).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Das Verbot des überspitzten Formalismus wird aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitet. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsvorschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; vgl. STEINMANN, a.a.O., Rz. 28 ff. zu Art. 29 BV). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit diesem Grundsatz in Widerspruch, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Ansonsten sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewähren. 6.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich bei der Jugendanwaltschaft erkundigt habe, ob er aufgrund des laufenden Strafverfahrens bestimmte Behörden informieren müsse, wird von der Mitarbeitenden der Jugendanwaltschaft bestritten. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer die Jugendanwaltschaft tatsächlich über das laufende Einbürgerungsverfahren informierte. Letztendlich kann dies vorliegend offengelassen werden, denn der Beschwerdeführer kann sich nach dem Gesagten in jedem Fall nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Die Jugendanwaltschaft war klarerweise nicht für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig, was auch dem Beschwerdeführer klar gewesen sein muss. Somit ist eine wichtige Voraussetzung für den Vertrauensschutz nicht gegeben und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Mangels Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft für eine entsprechende Auskunftserteilung ist nicht ersichtlich, inwiefern die jeweiligen Aussagen von E.____ oder D.____ von Bedeutung sein sollten. Die entsprechenden Anträge zur Vorladung dieser Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen sowie zur Edition eines Berichts über den Gesprächsinhalt zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Vater sowie E.____ betreffend die Meldung der Straftat an das AfMB werden somit abgewiesen. 6.4 Der Vorwurf an den Beschwerdeführer, dass er die zuständige Behörde nicht informiert habe, ist auch nicht als überspitzter Formalismus zu werten. Innerhalb der Verwaltung hat nicht jede Behörde ohne weiteres Zugriff auf alle Informationen, die einer anderen Behörde vorliegen. Wie sich noch zeigen wird, lag es am Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die für die Einbürgerung zuständige Behörde darauf aufmerksam zu machen, dass ein Strafverfahren gegen ihn läuft. Ein Beharren der Behörde auf dieser Pflicht stellt keinen überspitzten Formalismus dar. 7. Am 20. Juni 2014 erliess die Bundesversammlung das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das aBüG auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Nach Art. 50 BüG wirkt das neue Gesetz allerdings nicht rückwirkend. So richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts gemäss dessen Abs. 1 nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht bzw. stand. Auch das kantonale Recht wurde revidiert und das Bürgerrechtsgesetz Basel- Landschaft (BüG BL) vom 19. April 2018 trat per 1. Januar 2018 in Kraft. Als Übergangsbestimmung legt § 36 BüG BL fest, dass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Einbürgerungsgesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des aBüG

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht BL zu behandeln sind. Da das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers vor Ende des Jahres 2017 eingereicht wurde, sind vorliegend Art. 41 aBüG für die Nichtigerklärung des Kantonsbürgerrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts [1C_370/2017] vom 21. Oktober 2019 E. 2.1) und die Bestimmungen des aBüG BL für die Einbürgerungsvoraussetzungen anwendbar. 8.1.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 BV ist Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Jede Schweizerin und jeder Schweizer besitzt somit drei Bürgerrechte, die eine untrennbare Einheit bilden; der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zwingend mit dem Erwerb eines Kantons- sowie eines Gemeindebürgerrechts verbunden (vgl. KARL HARTMANN/LAURENT MERZ, Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, S. 592). Die Bundesverfassung regelt die föderalistische Zuständigkeitsordnung. Dem Bund kommt die Kompetenz für den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, für den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen, für die Wiedereinbürgerung sowie für die erleichterte Einbürgerung staatenloser Kinder zu. Auch die Voraussetzungen der Nichtigerklärung des Bürgerrechts werden abschliessend durch das Bundesrecht geregelt, wobei jedoch die Zuständigkeit für die Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung bei den Kantonen liegt (vgl. Art. 36 BüG bzw. Art. 41 aBüG; FANNY DE WECK in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Rz. 2 zu Art. 36 BüG). Auch für die ordentliche Einbürgerung sind weiterhin die Kantone zuständig, wobei der Bund hierfür Mindestvorschriften erlässt und die Einbürgerungsbewilligung erteilt (Art. 38 Abs. 2 BV; PETER UEBERSAX, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz mit einem Blick auf das neue Recht, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 4/2016, S. 173). Gemäss § 18 KV und § 1 aBüG BL richten sich Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts nach dem aBüG BL, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung enthält. Zuständig für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Staatsangehörige ist der Landrat (§ 67 Abs. 1 lit f. KV und § 6 Abs. 1 aBüG BL). Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts setzt gemäss § 10 Abs. 1 aBüG BL Wohnsitz in der Gemeinde und einen guten Leumund der sich um das Bürgerecht bewerbenden Person voraus. Der gute Leumund setzt sich aus dem finanziellen und dem strafrechtlichen Leumund zusammen. Zudem sind auch die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen zu prüfen (KGE VV vom 10. Juni 2020 [810 20 21] E. 3.5.3). Bei Personen ausländischer Staatsangehörigkeit gelten die gemäss § 10 Abs. 1bis aBüG BL aufgeführten Integrationsbestimmungen. Eine sich um das Bürgerrecht bewerbende Person ausländischer Staatsangehörigkeit gilt demzufolge als integriert, wenn sie (lit. a) die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie sich mit den Menschen in der hiesigen Gesellschaft gut verständigen kann und Texte von Behörden versteht; (lit. b) in die schweizerischen und hiesigen Verhältnisse gut integriert ist, somit am sozialen Leben der hiesigen Gesellschaft teilnimmt und Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung pflegt; (lit. c) mit den schweizerischen und hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; (lit. d) ihren Ehegatten bzw. ihre Ehegattin sowie ihre minderjährigen Kinder bei deren Integration im Sinne der vorgenannten Voraussetzungen unterstützt; (lit. e) sich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekennt und (lit. f) die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, beachtet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1).

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8.1.2 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 aBüG kann die Einbürgerung nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von der er weiss, oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss der Betroffene die Behörden unaufgefordert informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2; 132 II 113 E. 3.1 f.). 8.1.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2015 [C-4034/2013] E. 4.3). 8.1.4 Das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren kann zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen. Es kommt bei der Beurteilung der Beachtung der Rechtsordnung nicht einzig auf die bereits bekannten Strafuntersuchungen und -urteile an. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten des Bewerbers und nicht, ob die Strafdelikte schon vor der Einbürgerung entdeckt worden sind oder nicht. Kann der Bewerber selbst keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben, täuscht er über eine Einbürgerungsvoraussetzung, wenn er nicht auf mögliche Straffolgen hinweist (BGE 140 II 65 E. 3.3.2). 8.1.5 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis aBüG kann die Nichtigerklärung innert zwei Jahren, nachdem die zuständige Behörde vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts erfolgen. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. 8.1.6 Art. 41 aBüG ist eine "Kann"-Vorschrift, womit die zuständige Behörde ein Ermessen hat. Sie darf sich nicht auf unangemessene Kriterien stützen oder einen willkürlichen Entscheid

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht treffen und die Nichtigerklärung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 140 II 65 E. 4.2; DE WECK, a.a.O., N 7 zu Art. 36 BüG). 8.2.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, indem er die Jugendanwaltschaft über das laufende Einbürgerungsverfahren informiert habe, kann nicht gefolgt werden (vgl. E. 6.2). Der Beschwerdeführer hat am 18. Mai 2018 eine "Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung" unterzeichnet, in welcher er sich ausdrücklich dazu verpflichtete, die Sicherheitsdirektion zu informieren, falls ein Strafverfahren während des laufenden Einbürgerungsverfahren gegen ihn eingeleitet wird. Eine solche Mitteilung ist aber vorliegend nicht erfolgt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er lange nicht gewusst habe, ob die Anzeige nicht doch noch zurückgezogen würde, ist unbeachtlich. Spätestens mit Erhalt des Schreibens der Jugendanwaltschaft vom 26. September 2019 musste ihm klar gewesen sein, dass ein Strafverfahren gegen ihn laufe und er die zuständige Behörde umgehend darüber hätte informieren müssen. Der Beschwerdeführer bringt auch zu Recht nicht vor, dass er Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens gehabt hätte. 8.2.2 Bei einer Strafverfolgung wegen Körperverletzung handelt es sich um eine erhebliche Tatsache, und es ist davon auszugehen, dass der Landrat in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres das Kantonsbürgerrecht erteilt, sondern weitere Abklärungen vorgenommen hätte. Gemäss der kantonalen Praxis zu § 10 Abs. 1bis aBüG BL gehen die Einbürgerungsbehörden bei einem Verbrechen oder Vergehen, welches von einer minderjährigen Person innert fünf Jahren vor der Einbürgerung verübt wurde, von einem getrübten strafrechtlichen Leumund aus. Allenfalls wäre vom Landrat eine Sistierung des Einbürgerungsverfahren bis zur Rechtskraft des Strafbefehls angeordnet oder der Einbürgerungsantrag sogar abgewiesen worden. Das Kantonsgericht muss indessen nicht prüfen, ob tatsächlich ein getrübter strafrechtlicher Leumund vorgelegen hat und die Einbürgerungskriterien trotz dieser laufenden Strafuntersuchung im Zeitpunkt der Einbürgerung gegeben waren oder nicht (vgl. E. 8.1.3). Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Kenntnis des Strafverfahrens beim Landrat begründete Zweifel am Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzung des ungetrübten Leumunds geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte. Dem Beschwerdeführer muss demnach vorgeworfen werden, die Einbürgerung durch die Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen zu haben, indem er die Einleitung des Strafverfahrens während des laufenden Einbürgerungsverfahrens nicht der zuständigen Behörde meldete. 8.2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gibt es schliesslich auch keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz sich im vorliegenden Fall von unsachlichen oder zweckfremden Überlegungen hätte leiten lassen. Der Entscheid basiert vielmehr auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Delikt begangen und dieses verheimlicht hat. Der Beschwerdeführer hat sich während des Einbürgerungsverfahrens strafbar gemacht und entgegen seinen Vorbringen handelt es sich bei einer Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um ein Delikt von einer gewissen Schwere. Dass der Beschwerdeführer und C.____, das Opfer dieses Delikts, gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung Kollegen waren und heute immer noch kollegial miteinander verbunden sind, relativiert die Schwere des Delikts nicht. Ein Antrag zur Vernehmung von C.____

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Zeuge wird demnach abgewiesen. Demgegenüber wiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft, insbesondere zur Absolvierung des Militärdienstes vergleichsweise weniger schwer. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer ein EU-Bürger und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist und dass nicht ersichtlich ist, worin sein erheblicher Nachteil in der Nichtigerklärung der Einbürgerung bestehen soll. Es droht ihm kein Verlust seiner Rechte auf Verbleib und Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Wie er schliesslich selbst ausführt, kann er in ein paar Jahren die Einbürgerung erneut beantragen. Der Entscheid der Vorinstanz basiert demnach auf einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung der massgebenden Umstände. Dass die Vorinstanz dem öffentlichen Interesse an der Nichtigerklärung von Einbürgerungen wegen Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung ein höheres Gewicht einräumt, als den privaten Interessen des Beschwerdeführers, stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit dar. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Kantonsbürgerrecht des Beschwerdeführers zu Recht nichtig erklärt wurde. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

810 2020 224 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.04.2021 810 2020 224 — Swissrulings