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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.08.2020 810 2019 345

August 4, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,560 words·~23 min·3

Summary

Schadenersatzforderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 4. August 2020 (810 2019 345) ____________________________________________________________________

Staatshaftung

Haftung für Kindesschutzmassnahmen / Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Claude Jeanneret, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Anne-Catherine Sturzenegger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kanton Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Schadenersatzforderung (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 29. November 2019)

A. B.____ (geb. 2010) ist der Sohn von C.____ (geb. 1971) und A.____ (geb. 1967). C.____ trennte sich im April 2016 von A.____ und reichte gegen ihn am 29. April 2016 Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt bei der Polizei Basel-Landschaft ein. B. Am 4. Mai 2016 erwirkte C.____ eine Verfügung, wonach es A.____ untersagt sei, sich ihr zu nähern oder mit dem gemeinsamen Sohn B.____ in Kontakt zu treten. Das Zivilkreisge-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt Basel-Landschaft Ost verlängerte mit dieser Verfügung eine zuvor von der Polizei ausgesprochene Wegweisungsverfügung vorläufig bis zum 26. Mai 2016. C. In der Folge beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.____ (KESB) die Sozialen Dienste E.____ mit der Abklärung, ob eine Kindswohlgefährdung vorliege und Schutzmassnahmen notwendig seien. Die Abklärung ergab, dass sich C.____ an einem sicheren Ort aufhalte und das Kind sich in keiner Gefahrensituation befinde. Mit vorsorglicher Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. Juli 2016 wurde A.____ erneut untersagt, sich der Kindsmutter oder B.____ zu nähern oder mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Von diesem Kontaktverbot waren angeordnete Besuchsrechtsausübungen und notwendige Annäherungen bei Gerichtsverhandlungen ausgenommen. D. Die KESB stellte mittels Entscheid vom 19. September 2016 fest, dass die elterliche Sorge allein bei C.____ liege, und räumte A.____ ein begleitetes Besuchsrecht ein, nach welchem dieser seinen Sohn anfänglich einmal monatlich und nach Ablauf von vier Monaten zweimal monatlich an drei zusammenhängenden Stunden besuchen dürfe. Zusätzlich wurde eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. Gegen diese Verfügung erhoben A.____ und C.____ jeweils eigenständig Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). E. Am 5. Dezember 2016 beantragte A.____ bei der KESB die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts und begründete diesen Antrag damit, dass er sich um die Sicherheit seines Sohnes fürchte, sollte dieser sich weiterhin bei C.____ aufhalten. Dieses Verfahren wurde aufgrund des hängigen Verfahrens beim Kantonsgericht Basel-Landschaft bis auf Weiteres sistiert. F. Mit Urteil vom 22. Februar 2017 (810 2016 304 / 810 2016 305) hiess das Kantonsgericht die Beschwerde von A.____ gegen den Entscheid der KESB vom 19. September 2016 teilweise gut und sprach ihm erweiterte Besuchszeiten zu. Die Beschwerde von C.____ wies das Kantonsgericht vollumfänglich ab. G. Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen war, gab die KESB bei der Kinderund Jugendpsychiatrischen Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel ein Gutachten in Auftrag, welches als Basis für den Entscheid über den Antrag von A.____ auf Neuzuteilung der elterlichen Obhut dienen sollte. Weil C.____ aber in der Zwischenzeit eine Unterhaltsklage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eingereicht hatte, übernahm dieses Gericht mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 auch das pendente Verfahren der KESB. Das Zivilkreisgericht wies den Antrag um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge mit Urteil vom 19. Juni 2019 ab. H. Am 28. März 2019 reichte A.____ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel- Landschaft einen Antrag auf Durchführung einer Einigungsverhandlung betreffend Staatshaftungsbegehren ein und stellte eine Forderung in der Gesamthöhe von Fr. 9'326'680'000.--, mit welcher er einen Schaden inklusive Verzugszinsen in Höhe von Fr. 8'053'880'000.-- für sich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht selbst und in der Höhe von Fr. 822'800'000.-- für seinen Sohn geltend machte. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei durch die unprofessionelle Arbeitsweise der KESB in der Produktion eines neuen Hochsicherheitszylinderschlosses mit internationalem Patent blockiert worden. Die Mitarbeitenden der KESB seien unwissend, unzureichend ausgebildet und würden die wichtigsten Tatsachen unberücksichtigt lassen; die KESB verweigere Kindern den nötigen Schutz, missbrauche ihre Macht und manipuliere staatliche Institutionen. In späterer Korrespondenz wirft der Beschwerdeführer der KESB zudem vor, sie sei untätig geblieben, obwohl die Kindsmutter versucht habe, den gemeinsamen Sohn durch eine Überdosis Nurofen Junior (Ibuprofen) zu ermorden. I. Die Sicherheitsdirektion stellte A.____ am 8. August 2019 einen Entwurf der vorgesehenen Verfügung zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör, welches dieser mit Schreiben vom 31. August 2019 wahrnahm. Auf mehreren Seiten beklagte er hierin das angebliche Versagen der KESB, nicht erkannt zu haben, dass sich B.____ in einer Gefahrensituation befinde, solange er weiterhin bei C.____ wohne, da er vermute, diese würde den gemeinsamen Sohn, wie sie es bereits im Jahre 2015 mittels einer Überdosierung Ibuprofen versucht habe, ermorden wollen. Des Weiteren wirft er der KESB vor, den besagten "Mord" vertuschen zu wollen. Er sei aufgrund der Gesamtsituation nicht fähig gewesen, an seinem Patent bezüglich der Entwicklung eines Hochsicherheitsschlosses, dessen Wert er auf mehrere Milliarden Schweizer Franken schätze, weiterzuarbeiten, weil sein Sohn bei der Kindsmutter als Geisel gehalten würde und er selbst ständig durch die Kindsmutter und deren Bekanntschaften unter Druck gesetzt worden sei, sein Patent an eine Sekte zu verkaufen. Er machte geltend, dass ihm dieser Schaden nie entstanden wäre, wenn die KESB ihm das alleinige Sorgerecht zugeteilt hätte. J. Mit Verfügung vom 29. November 2019 wies die Sicherheitsdirektion das Schadenersatzbegehren von A.____ ab. K. A.____ erhob daraufhin mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, mit dem sinngemässen Begehren, es sei ihm und seinem Sohn der angeblich entstandene Schaden, den er in seiner Beschwerdeschrift nicht mehr beziffert, zu ersetzen. L. Am 13. Februar 2020 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei mangels eines klar umschriebenen Begehrens nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu erfolgen. M. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zur Schadenersatzberechnung und zur behaupteten Gefahrensituation seines Sohnes. In einer weiteren Eingabe vom 14. Mai 2020 beantragte er die Umteilung der alleinigen elterlichen Sorge über seinen Sohn an sich sowie die strafrechtliche Verfolgung seiner Ex-Partnerin. Am 26. Mai 2020 stellte er zusätzlich Antrag auf Einsetzung einer Kindesvertretung. Mit Eingaben vom 27. Mai 2020 und 29. Juli 2020 verlangte er neben der Einstellung von gegen ihn laufenden Betreibungen die Strafverfolgung von Gerichtspersonen des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, von Mitarbeitern der KESB, der Opferhilfe und des Frauenhauses Basel sowie die disziplinarische Bestrafung der Rechtsvertreterin der Kindsmutter.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Bevor eine Streitangelegenheit einer materiellen Prüfung unterzogen werden kann, hat das Kantonsgericht gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. 1.2 Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft unter anderem zulässig, wenn sie sich gegen einen letztinstanzlichen Entscheid einer Direktion richtet. § 7 Abs. 1bis des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) vom 24. April 2008 statuiert, dass Forderungen geschädigter Personen, die zu einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 72 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht führen könnten, durch die zuständige Stelle mittels Verfügung entschieden werden. Diese Verfügung ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar. Mit der Verfügung der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 29. November 2019 liegt somit ein letztinstanzlicher Entscheid einer Direktion vor. Der Beschwerdeführer ist durch die sein Schadenersatzbegehren abweisende Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). 1.3 Gemäss § 48 Abs. 1 VPO beträgt die Frist für verwaltungsgerichtliche Beschwerden 10 Tage. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 15. Dezember 2019 ist die Frist unter Berücksichtigung des durch das Wochenende herausgeschobenen Fristablaufs (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001) gewahrt. Die Beschwerdebegehren sind innerhalb der Beschwerdefrist zu stellen (§ 5 Abs. 1 VPO). Die in der Eingabe vom 24. Februar 2020 und damit nach dem Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Erhöhung des Forderungsbegehrens ist bereits aus diesem Grund unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 14. Mai 2020, 26. Mai 2020, 27. Mai 2020 und 29. Juli 2020 über die in der Beschwerdeeingabe gestellten Begehren hinaus zusätzliche Begehren stellt, erfolgen diese Anträge ebenfalls verspätet und können nicht mehr berücksichtigt werden, wobei sie ohnehin am vorliegend einzig zu beurteilenden Verfahrensgegenstand einer Staatshaftungsforderung vorbeigehen. 1.4 Eine Beschwerde muss gemäss § 5 VPO ein klar umschriebenes Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten, als die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2019 diesen Anforderungen grundsätzlich nicht zu genügen vermag. Der Beschwerdeführer stellt kein erkennbares Rechtsbegehren, er setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander und befasst sich in teilweise schwer verständlichen Ausführungen hauptsächlich mit der behaupteten vorsätzlichen Straftat der Kindsmutter. Aus dem Gesamtzusammenhang wird jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer an seinem Begehren festhält, wonach ihm und seinem Sohn der angeblich durch die Handlungen und Unterlassungen der KESB entstandene Schaden zu ersetzen sei. Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, rechtfertigt es sich, die Formanforderungen praxisgemäss grosszügig auszulegen und die Vorbringen des Beschwerdeführers als gerade noch hinreichend be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stimmt zu qualifizieren. Demgemäss ist auf die Beschwerde im aufgezeigten Umfang einzutreten. 1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie folgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet. Als klarer Fall wird sie demgemäss ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Gemäss § 45 Abs. 1 VPO können bei Verfügungen gemäss § 7 Abs. 1bis des Haftungsgesetzes mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Sicherheitsdirektion führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass sie keine Sorgfaltspflichtverletzung der KESB zu erkennen vermöge und der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Anspruch substanziiert zu begründen oder zu beweisen. 3.2 In seiner Beschwerde beharrt der Beschwerdeführer auf seinen vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen. Damals machte er einen Gesamtschaden in der Höhe von insgesamt Fr. 9'326'680'000.-- geltend und brachte zur Begründung der Forderung im Wesentlichen vor, die KESB sei untätig geblieben, obschon er ihr mehrfach zur Kenntnis gebracht habe, dass sein Sohn bei der Kindsmutter in akuter Gefahr schwebe. Aufgrund der Verfehlungen der Behörde hätten mittlerweile er selbst einen Schaden in Höhe von Fr. 8'503'880'000.-- und sein Sohn einen Schaden in Höhe von Fr. 822'800.-- erlitten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte mit einem Anfangskapital von USD 500 Mio. die Produktion des von ihm erfundenen Hochsicherheitsschlosses starten können, zumal ausländische Investoren bereits ihre Unterstützung zugesichert gehabt hätten. Der Schaden sei ihm insofern entstanden, als er im Mai 2016 eine Unternehmung hätte gründen und mit der Produktion hätte starten wollen, dies sei ihm aber aufgrund einer Strafanzeige und dem damit verbundenen Vorenthalten seiner Aufenthaltsbewilligung durch das Amt für Migration und Bürgerrecht (AfMB) verunmöglicht worden. Durch diesen Umstand habe er bei keiner Bank ein Konto eröffnen können, weswegen es ihm bis zum heutigen Tag nicht möglich gewesen sei, "Geschäfte mit grossem Geld zu organisieren". Die Banken hätten Angst, sein Konto könne beschlagnahmt oder gar gesperrt und damit die Produktion des Hochsicherheitsschlosses lahmgelegt werden. Weil die KESB ihm die Zuteilung der elterlichen Sorge verweigert habe, hätten alle Investoren und Bankinstitute Angst, dass "die Schweizer Gesetze mit Willkür durch die staatlichen Mitarbeiter angewendet werden, namentlich von Richtern, Rechtsanwälten und Mitarbeitern der KESB". Im Übrigen nimmt der Beschwerdeführer zu den Vorkommnissen im Jahre 2016 Stellung und legt dar, weshalb seiner Ansicht nach die Kindsmutter eine Gefahr für den Sohn darstelle. Zudem wirft er den Behörden vor, bei der Vertuschung der Fakten mitgewirkt zu haben, um dem Beschwerdeführer dadurch zu schaden und ihm die Zuteilung der elterlichen Sorge zu verunmöglichen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die Sicherheitsdirektion bestreitet in ihrer Vernehmlassung abermals das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens der KESB und damit den Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers. Eine Gefährdung des Sohnes sei nach Prüfung der medizinischen Akten für die KESB zu keiner Zeit erkennbar gewesen, weshalb die KESB auch nicht von einer Kindswohlgefährdung durch die Mutter habe ausgehen müssen. Auch gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, durch die teilweise unleserlichen Beilagen zu beweisen, inwiefern durch das Verhalten der KESB die Realisierung eines Hochsicherheitsschlosses verhindert worden und ihm deshalb ein Schaden entstanden sei. 3.4 Der Beschwerdeführer reichte am 24. Februar 2020 eine weitere Eingabe ein, in welcher er dem Kantonsgericht nochmals von seinem "Internationalen Patent mit einer Gesamtinvestitionssumme von 200 Milliarden Euro" berichtet. Er bringt darin vor, dass der geltend gemachte Schadenersatz in der Höhe von nun Fr. 11'000'000'000.-- mittlerweile nicht mehr ausreiche. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Schweizer Staat habe fahrlässig gehandelt und benötige zu lange, um den Mordversuch aus dem Jahr 2015 nachzuweisen. 4. Nachfolgend gilt es einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gegen den Kanton Basel-Landschaft ein Schadenersatzanspruch aus Staatshaftungsrecht zusteht. 4.1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung (Art. 454 Abs. 1 ZGB). Unabhängig von der kantonalen Behördenorganisation ist der Kanton von Bundesrechts wegen alleiniges Haftungssubjekt (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Kraft Verweises in Art. 440 Abs. 3 ZGB sind die Bestimmungen der Art. 454 ff. ZGB auch für Handlungen und Unterlassungen im Bereich des Kindesschutzes anwendbar (BGE 140 III 92 E. 2.3.). Ein Anspruch auf Schadenersatz ist zu bejahen, wenn die betroffene Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenen- und Kindesschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird. Neben dem Vorliegen einer behördlichen Massnahme sind ebenfalls die üblichen Haftungsvoraussetzungen relevant (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7092 f.). Dazu gehört das Vorliegen eines Schadens, der Widerrechtlichkeit und eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Handeln oder Unterlassen durch die Behörde und dem Schaden. 4.2 Im Verantwortlichkeitsrecht gilt allgemein der Grundsatz, dass dem Rechtsmittelverfahren beim Vorgehen gegen fehlerhafte Verfügungen Priorität zukommt. Die Staatshaftung hat dagegen nur die subsidiäre Aufgabe, gleichwohl entstandenen Schaden auszugleichen. Der Betroffene verliert damit sein Klagerecht von vornherein, wenn er von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln nicht in umfassender Weise Gebrauch macht. § 9 des Haftungsgesetzes bringt diesen Grundsatz dadurch zum Ausdruck, dass in Verfahren um Haftungsforderungen die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile, ausgenommen bei Nichtigkeit, nicht überprüft werden kann. Dieses Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes will verhindern, dass Personen eine ihnen unbequeme, aber rechtskräftig ge-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über ein Staatshaftungsverfahren erneut zur Diskussion stellen können. Es ist auf schriftlich eröffnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügungen zugeschnitten und setzt voraus, dass die am ursprünglichen Verfahren Beteiligten überhaupt die Möglichkeit gehabt haben, den betreffenden Entscheid anzufechten, davon aber nicht oder erfolglos Gebrauch gemacht haben (vgl. JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 353 f.; FELIX UHLMANN, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich 2017, N 150 ff.; BGE 129 I 139 E. 3.1; BGE 119 Ib 208 E. 3c). 5.1 Anspruchsberechtigt im Sinne der Staatshaftung nach Art. 454 ZGB sind die von der behördlichen Pflichtverletzung (von der Amtswidrigkeit beim Handeln oder Unterlassen) massnahmemässig direkt Betroffenen. Angehörige mit einem unmittelbaren Interesse im Zusammenhang mit dem Kindesschutz sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum früheren Vormundschaftsrecht als anspruchsberechtigt angesehen worden (vgl. u.a. BGE 115 II 15). Sodann sind im Rahmen der alten Staatshaftung gestützt auf aArt. 429 ZGB (FFE) nahestehende Personen als aktivlegitimiert bezeichnet worden. Direkt betroffen können auch Personen sein, bei welchen eine Massnahme zwar angezeigt gewesen wäre, eine solche jedoch von der KESB widerrechtlich unterlassen wurde (THOMAS GEISER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 454 N 17). Es ist demzufolge gerechtfertigt, den Beschwerdeführer als anspruchsberechtigt anzusehen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob er auch im Namen seines Sohnes Ansprüche erheben kann. 5.2 Für die Bejahung eines Schadenersatzanspruchs muss zunächst eine behördliche Massnahme im Rahmen des Kindesschutzes gegeben sein, die durch die KESB vorgenommen oder unterlassen wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Verweigerung einer Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn habe die KESB das Kindeswohl gefährdet, da die Kindsmutter den Sohn mittels einer Überdosis des (zur Behandlung von Schmerzen, Entzündungen und Fieber indizierten) Medikamentes Nurofen Junior (Ibuprofen) bereits im Jahre 2015 habe umbringen wollen. Hierzu ist anzumerken, dass die KESB gar nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Umteilung der elterlichen Sorge entschieden hat, weil die Entscheidbefugnis aufgrund der in Art. 315a ZGB statuierten Kompetenzattraktion von Gesetzes wegen an das Zivilkreisgericht übergegangen war. Allenfalls liesse sich in der Verfügung vom 19. September 2016 eine Kindesschutzmassnahme erblicken. Sinngemäss wirft der Beschwerdeführer der KESB wohl hauptsächlich ein Unterlassen vor, indem die Behörde der Kindsmutter die Obhut über das Kind trotz der akuten Gefahrenlage nicht entzogen habe und nicht früher über seinen Sorgerechtsantrag befunden habe. Damit liegt eine behördliche Massnahme resp. eine unterlassene behördliche Kindesschutzmassnahme vor. 5.3 Für die Beurteilung, ob ein Schaden vorliegt, sind die allgemeinen Grundsätze nach Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 zur Anwendung zu bringen (GEISER, a.a.O., Art. 454 N 15; HEINZ HAUSHEER/RAINER WEY, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 454 N 30). Nach der Differenztheorie

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist ein Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in einem entgangenen Gewinn bestehen kann. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gegenwärtigen, tatsächlichen Vermögensstand und demjenigen, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis (hypothetischer Vermögensstand) aufweisen würde. Ersatzfähig sind einerseits der positive Schaden, andererseits der entgangene Gewinn (BGE 139 V 176 E. 8.1.1; BGE 135 III 405 E. 3). Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 31. August 2019 geltend, aufgrund des Verhaltens der KESB habe das durch die Kindsmutter ins Rollen gebrachte Strafverfahren gegen ihn nicht eingestellt werden können, sodass er keine Investoren zur Gründung einer Unternehmung habe finden können. Damit sei die Produktion des auf seinem Patent beruhenden Hochsicherheitsschlosses blockiert und der Wert seines Patents um einen Milliardenbetrag vermindert worden. Der Wert eines Patents ist der künftige kommerzielle Nutzen, der aus seiner Verwendung erwächst. Ein Patent hat keinen "Börsenwert", wie der Beschwerdeführer glauben machen will. Wenn er daran gehindert würde, das Patent persönlich zu nutzen, würde dies den Marktwert seines geistigen Eigentums grundsätzlich nicht beeinflussen. Auch könnte er die Nutzung gegen Entgelt einem Dritten überlassen. Ein Schaden im Sinne einer Wertverminderung ist von vornherein nicht ersichtlich. Wohl geht es dem Beschwerdeführer darum, dass er im Falle der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über seinen Sohn die Erfindung früher entwickelt und eine Unternehmung gegründet hätte, die durch die Produktion von Sicherheitsschlössern Einnahmen erzielt hätte und deren Aktien er gewinnbringend an der Börse hätte platzieren können. Er beruft sich damit auf einen entgangenen Gewinn. Ersatz für entgangenen Gewinn ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Obligationenrechts nur geschuldet, soweit es sich um einen üblichen oder sonst wie sicher in Aussicht stehenden Gewinn handelt (BGE 132 III 379 E. 3.3.3; BGE 82 II 397 E. 6; UHLMANN, a.a.O., N 86). Der Beschwerdeführer legt zu seinen fantastisch anmutenden Behauptungen bezüglich Schaden und Gewinnausfall keinerlei beweiskräftige Unterlagen vor. Die von ihm ins Recht gelegten Dokumente sind offensichtlich dubioser Herkunft. So verwenden die beiden Bankbestätigungen über angeblich abrufbare Vermögenswerte praktisch identische Phrasen im Stile von "The funds are good, clean, clear, and of non-criminal origin", die typisch sind für international zirkulierende gefälschte Bankbestätigungsschreiben (vgl. International Chamber of Commerce, Financial Investigation Bureau [FIB], "FIB warns of bogus proof of funds letter", abrufbar unter https://icc-ccs.org/index.php/361-fib-warns-of-bogus-proofof-funds-letter, zuletzt besucht am 30. Juni 2020). Die als Ausstellerin eines Bestätigungsschreibens und eines Checks auftretende "Citibank" bedient sich zweier unterschiedlicher Logos, die beide nicht identisch sind mit den von der weltweit operierenden amerikanischen Bank gleichen Namens (Teil der Citigroup Inc.) zu verschiedenen Zeiten verwendeten Firmenlogos, diesen aber täuschend ähnlichsehen (das Logo auf dem Bestätigungsschreiben aus dem Jahr 2007 wurde allerdings bereits ab dem Jahr 2002 nicht mehr verwendet). Die besagten Dokumente sollen offenbar belegen, dass der Beschwerdeführer von Investoren ein Startkapital in der Höhe von mindestens USD 500 Mio. abrufen könnte. Die Schriftstücke datieren allerdings aus den Jahren 2007 und 2008, weshalb kein zeitlicher Zusammenhang mit dem vorliegend beanstandeten behördlichen Handeln ersichtlich ist. Von einem sicher in Aussicht stehenden Gewinn kann nicht die Rede sein. Darüber hinaus ist die Schadenskalkulation in der vorinstanzlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2019 nicht ansatzweise nachvollziehbar ("Von der gesamten Weltbevölkerung nehmen wir nun 1/3 der Einwohner und multiplizieren mit

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Betrag von mindestens € 1.-- pro Person pro Jahr. Dies entspricht € 2,2 Mia. Börsenwert meines internationalen Patents!"). Der Beschwerdeführer verzichtet auch hier darauf, seine wirren Behauptungen durch taugliche Beweise oder Beweisangebote zu substanziieren. Eine unfreiwillige Vermögensverminderung ist nicht nachgewiesen. 5.4 Ein Handeln oder ein Unterlassen gilt als widerrechtlich, wenn die Schadenszufügung auf einem Verstoss gegen allgemeine gesetzliche Pflichten oder, im Fall eines reinen Vermögensschadens, auf der Verletzung einer einschlägigen Schutznorm beruht (BGE 115 II 18 E. 3a; BGE 134 III 531 E. 4.1; GROSS, a.a.O., S. 163 ff.). Vorliegend wird ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht. Es kommt die Verletzung einer Schutznorm und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung der KESB in Betracht. Die Schutznorm muss zum Zweck haben, die geschädigte Person vor Schäden von der Art des eingetretenen zu schützen (GEISER, a.a.O., Art. 454 N 8). In diesem Sinn muss gegen Pflichten aus dem Kindesschutzrecht verstossen worden sein, die zum Ziel haben, das fremde Vermögen zu schützen. Dabei ist an die Verletzung von Sorgfalts- und Aufsichtspflichten, an die Verletzung von Betreuungs-, Fürsorge- oder Vertretungspflichten sowie an die Unterlassung einer Anordnung von gesetzlich gebotenen Massnahmen, an die ungenügende Beaufsichtigung der verbeiständeten Person oder an die Verletzung von Verfahrensgarantien zu denken (PATRICK FASSBIND, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/ Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 454 N 4). Bei der Prüfung der Widerrechtlichkeit ist vorab dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes Beachtung zu schenken. Von Bedeutung ist die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren, die nun formell rechtskräftig erledigt sind, das Argument hervorbringen konnte resp. dieses hervorgebracht hat, dass die Kindsmutter beabsichtige, den gemeinsamen Sohn zu töten. Der Beschwerdeführer führte bereits im Verfahren der KESB im Jahre 2016 bezüglich der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts und Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft in der Anhörung vom 26. Juli 2016 aus, die Kindsmutter habe dem gemeinsamen Sohn eine Überdosis an Medikamenten gegeben. Der Beschwerdeführer hatte demzufolge bereits im Verfahren vor der KESB die Möglichkeit, seine Argumente, vor allem in Bezug auf eine mögliche Tötungsabsicht der Kindsmutter, vorzubringen, was er auch getan hat. Die KESB verzichtete darauf, gestützt auf diese Information im Sinne des Beschwerdeführers tätig zu werden. Ihr Entscheid vom 19. September 2016 wurde alsdann von beiden Seiten vor dem Kantonsgericht angefochten. In der Beschwerdebegründung brachte der (damals anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer wiederum vor, die Kindsmutter habe dem gemeinsamen Sohn eine Überdosis des Medikaments Nurofen Junior verabreicht, welche zu einer heftigen allergischen Reaktion geführt haben soll. Das Kantonsgericht konnte jedoch ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung durch die Kindsmutter erblicken. Dieses Urteil zog der Beschwerdeführer nicht an das Bundesgericht weiter. Nachdem der Beschwerdeführer dieses Argument schon in einem früheren Verfahren erfolglos vorbrachte und daraus ein rechtskräftiger Entscheid resultierte, kann er die Frage nunmehr nicht noch einmal einer gerichtlichen Prüfung zuführen. Die von ihm geforderte Strafverfolgung der Kindsmutter ist überdies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Anzumerken bleibt, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil mit Blick auf das verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot sowie das laufende Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahrenlage für das Kind ausging (vgl. Urteil des Kantonsge-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht richts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. Februar 2017 [810 2016 304/810 2016 305] E. 4.6.2), weshalb selbst bei einer Bejahung der Gefährdung durch die Kindsmutter die von ihm angestrebte Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn a priori nie ernsthaft hätte in Erwägung gezogen werden können. Aufgrund des Prinzips der Einmaligkeit des Rechtsschutzes steht rechtskräftig fest, dass die KESB keine rechtswidrige Massnahme erlassen hat und sie es auch nicht pflichtwidrig versäumt hat, weitere gesetzlich gebotene Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen. Es liegt keine Widerrechtlichkeit vor. Eine Haftung für rechtmässiges Verhalten der KESB ist vom Bundesrecht nicht vorgesehen (vgl. FASSBIND, a.a.O., Art. 454 N 4) und die Voraussetzungen der im kantonalen Haftungsrecht verankerten Billigkeitshaftung (§ 6 Haftungsgesetz) sind offensichtlich nicht erfüllt. 5.5 Die Haftung des Kantons setzt schliesslich voraus, dass das Verhalten der KESB natürlich und adäquat kausal für den behaupteten Schaden war. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung für den Eintritt des Schadens ist. Zwischen dem Handeln oder Unterlassen der Behörde muss weiter ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, wonach die Schadensursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sein muss, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.2; BGE 123 III 110 E. 3a). Im Falle der Unterlassung ist die adäquate Kausalität zu bejahen, wenn die gebotene Handlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet war, den Schaden zu verhindern (BGE 115 II 440 E. 4c; UHLMANN, a.a.O., N 136). Im vorliegenden Fall muss also die implizite Weigerung der KESB, der Kindsmutter umgehend das Sorgerecht zu entziehen und dieses dem Beschwerdeführer zu erteilen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen sein, den Beschwerdeführer von der Entwicklung und Monetarisierung eines internationalen Patents abzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Strafanzeige der Kindsmutter und die dadurch bewirkte Weigerung des AfMB, ihm die Aufenthaltsbewilligung auszuhändigen, hätten dazu geführt, dass er kein Bankkonto habe eröffnen können und die Investoren deshalb nicht investiert hätten, gesteht er damit indirekt selber zu, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn die KESB in seinem Sinne gehandelt hätte. Auf das hängige Strafverfahren oder das Verhalten der Ausländerbehörde hatte die KESB nämlich keinen Einfluss. Der behauptete Schaden wurde in den Augen des Beschwerdeführers durch andere Ursachen bewirkt, so dass der natürliche Kausalzusammenhang bereits gestützt auf seine eigenen Behauptungen zu verneinen ist. Nachdem er selber angibt, international vernetzt zu sein und Beziehungen zu Grossinvestoren in vielen Ländern zu pflegen, erstaunt es im Übrigen, dass es ihm nicht zu gelingen scheint, im Ausland ein Bankkonto zur Abwicklung seiner Geschäfte zu eröffnen. Der Beschwerdeführer wirft der KESB zudem vor, durch das Unterlassen der Sorgerechtszuteilung an ihn sei er "blockiert" gewesen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, an seinem Patent zu arbeiten, und als Folge den geltend gemachten Schaden erlitten habe. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens mag eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht zwar möglicherweise zu einer temporären Verstimmung beim unterlegenen Elternteil führen. Sie ist jedoch unter normalen Umständen nicht geeignet, eine längerdauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Auch die adäquate Kausalität muss dementsprechend verneint werden.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.6 Zusammenfassend ist weder ein Schaden noch ein widerrechtliches Handeln oder Unterlassen der KESB noch ein relevanter Kausalzusammenhang ersichtlich. Die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 454 ZGB sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

810 2019 345 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.08.2020 810 2019 345 — Swissrulings