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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2019 810 2018 256 (810 18 256)

March 20, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,429 words·~22 min·15

Summary

Gemeindebeiträge an den Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim / Vermögensverzicht / Rückforderung von der Beschenkten

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. März 2019 (810 18 256) ____________________________________________________________________

Gesundheit

Gemeindebeiträge an den Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim / Vermögensverzicht / Rückforderung von der Beschenkten

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung von Gemeindebeiträgen an den Aufenthalt im Altersund Pflegeheim (RRB Nr. 1380 vom 11. September 2018)

A. Ab dem 1. Dezember 2011 lebte C.____ (verstorben am XX. Dezember 2015) im Alters- und Pflegeheim D.____ in B.____. Im Jahr 1995 hatte C.____ insgesamt Fr. 919'810.-- an

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihre drei Kinder verschenkt. Ihre beiden Töchter, A.____ und E.____, hatten je Fr. 350'000.-erhalten. Ihrem Sohn, F.____, hatte C.____ bei der Veräusserung einer Liegenschaft schenkungsweise Fr. 219'810.-- erlassen. B. Mit Verfügung vom 12. März 2014 verneinte die Sozialversicherungsanstalt Basel- Landschaft (SVA BL) den Anspruch von C.____ auf Ergänzungsleistungen aufgrund der von ihr im Jahr 1995 getätigten Schenkungen. C. Mit Schreiben vom 2. April 2014 ersuchte A.____ die Gemeinde B.____ (Gemeinde), die ungedeckten Kosten des Heimaufenthalts ihrer Mutter für das Jahr 2014 zu übernehmen. In der Folge richtete die Gemeinde für das Jahr 2014 Gemeindebeiträge in der Höhe von Fr. 50'027.50 an die Kosten des Heimaufenthaltes von C.____ aus. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 verpflichtete die Gemeinde A.____, die von der Gemeinde ausgerichteten Beiträge im Umfang von Fr. 19'035.45 an diese zurückzuerstatten. Auf die Erhebung von Verwaltungskosten und Zinsen wurde verzichtet. E. Gegen diese Verfügung erhob A.____, nachfolgend immer vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, mit Eingabe vom 3. Juli 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). F. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid Nr. 1380 vom 11. September 2018 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die Gemeinde gemäss § 38a des Gesetzes über die Pflege und Betreuung im Alter vom 20. Oktober 2005 (GeBPA; in Kraft bis 31. Dezember 2017) die Beiträge, die sie wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzichts ausgerichtet habe, samt Zinsen bei den Begünstigten zurückfordere. Vorliegend sei offensichtlich ein solcher Tatbestand gegeben. Da A.____ unbestrittenermassen von der Schenkung begünstigt gewesen sei, sei die Rückforderung der Gemeinde nicht zu beanstanden. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie den Schenkungsbetrag inzwischen bereits aufgebraucht oder in eine Immobilie investiert habe. Ebenso wenig seien ihre finanziellen Verhältnisse massgebend. Des Weiteren sei der ermittelte Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 19'035.45 nicht zu beanstanden. Der Ansicht von A.____, dass es sich bei der Regelung von § 38a GeBPA um eine Anwendung des Grundsatzes der Verwandtenunterstützungspflicht handle, könne bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil § 38a GeBPA bei der Rückforderung von Gemeindebeiträgen nicht an den Verwandtschaftsgrad anknüpfe, sondern an den Tatbestand der Schenkung. Darüber hinaus handle es sich bei der Verwandtenunterstützung um ein Instrument des Zivilrechts, welches in erster Linie der Unterstützung von Personen diene, welche Sozialhilfe beziehen müssten. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Rückforderung der geleisteten Beiträge im Grundsatz rechtmässig und in ihrer Höhe korrekt bestimmt worden sei. G. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 21. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2015 sowie der Entscheid der Vorinstanz vom 11. September 2018 seien vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin bzw. an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter o/e-Kostenfolge. In ihrer Begründung hielt die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass sich die nicht bezahlten Rechnungen auf angeblich Fr. 50'027.50 belaufen würden. Zudem sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich zur Verfügung der SVA BL zu äussern. Des Weiteren stehe § 38 GeBPA insofern höherrangigem Recht entgegen, als dass er die finanziellen Verhältnisse der Begünstigten nicht berücksichtige. Bereits im Stadium der Verfügung betreffend die Ergänzungsleistungen hätte die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 geprüft werden müssen. Zur Berechnung und Bemessung der Verwandtenunterstützungspflicht seien die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) herbeizuziehen. Von den danach geltenden Vermögensfreigrenzen seien sie und ihr Ehemann weit entfernt und bei einem nach Abzug der Krankenkassenprämien monatlichen Budget zwischen Fr. 4'514.50 und Fr. 5'714.50 könne nicht von günstigen Verhältnissen die Rede sein. H. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 beantragte der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme. I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin hätte sowohl aufgrund der Vollmacht als auch als gesetzliche Erbin die Möglichkeit gehabt, die Verfügung der SVA BL überprüfen zu lassen bzw. in Revision zu ziehen, so dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stattgefunden habe. Zudem würden § 38a GeBPA und Art. 328 f. ZGB zwei unterschiedliche Sachverhalte regeln, weshalb diese strikte auseinanderzuhalten seien. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Rückzahlung der geleisteten Gemeindebeiträge nicht aus dem Schenkungsvermögen bezahlt werden müsse. Vielmehr unterstehe diese Forderung dem Betreibungsrecht, wonach die Möglichkeit der Rückzahlung auch nach dem dort anwendbaren Recht, dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, bemessen würde. J. Mit Verfügung vom 26. November 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

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2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde fest, der Beschwerdegegner erkläre im angefochtenen Entscheid, dass die Schenkungen an die drei Kinder bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für C.____ berücksichtigt worden seien sowie dass die rechtskräftige Verfügung der SVA BL im Verfahren betreffend die Rückforderung der Gemeindebeiträge nicht überprüft werden könne. Des Weiteren führe der Regierungsrat aus, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2014 sei eine Reduktion der Schenkung von Fr. 227'222.-vorgenommen worden und somit nicht zu beanstanden, auch wenn die Berechnung nicht im Einzelnen nachvollzogen werden könne. Die Beschwerdeführerin moniert, dass sie nicht Adressatin der Verfügung der SVA BL gewesen sei. Die §§ 38 und 38a GeBPA würden den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, da die Gemeinde einen Betrag rückfordere, welcher von der Berechnung in der Verfügung der SVA BL abhänge, und sich die Adressaten der Rückforderungsverfügung nicht zu der Verfügung der SVA BL hätten äussern können. 3.2. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in seine Rechtsstellung eingreifen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 42 ff. zu Art. 29 BV). Die Behörde hat den Parteien nicht nur Gelegenheit zur Äusserung zu geben, sondern deren Argumente, Verfahrens- und Beweisanträge auch entgegenzunehmen, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. 3.3. Die Beschwerdeführerin verfügte – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2018 ausführt – seit dem 4. April 2012 über eine Vollmacht von ihrer Mutter bezüglich Renten- und Steuerangelegenheiten. Damit hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres die Befugnis bzw. die Pflicht gehabt, Auskünfte über die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzuholen und sich zur Berechnung zu äussern bzw. die Verfügung anzufechten. Damit liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin vor. Die Frage, ob die gesetzlichen Bestimmungen des GeBPA grundsätzlich den Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Beschenkten verletzen, kann demzufolge offen bleiben. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, § 38 GeBPA stehe höherrangigem Recht entgegen. Durch das Gesetz auf Kantonsebene sei ein Konstrukt geschaffen worden, welches geltendes Bundesrecht gezielt umgehe und zwar indem es die finanziellen Verhältnisse des Beschenkten nicht berücksichtige, sondern rigoros eine Rückzahlung vom Beschenkten fordere. Was bei Personen ohne jegliches Verwandtschaftsverhältnis unter Umständen eine gewisse Gerechtigkeit widerspiegeln könne, treffe bei Verwandten, insbesondere in absteigender Linie,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht zu und führe zu einer erheblichen Ungleichbehandlung im Vergleich zu beschenkten Verwandten ausserhalb der Reichweite des GeBPA. Die Situation stelle sich in vereinfachter Form wie folgt dar: Eine Tochter erhalte von ihrer wohlhabenden Mutter einen Erbvorbezug/ein Geschenk. Während die Tochter das Geld ohne Ausnahmen zurückbezahlen müsse, falls ihre Mutter im Kanton Basel-Landschaft wohne, müsse dieselbe Tochter nichts bezahlen, wenn sie selber nicht in guten Verhältnissen lebe und ihre Mutter anderswo in der Schweiz wohne. Art. 328 ZGB besage, dass wer in günstigen Verhältnissen lebe, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen habe, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden, und dies unabhängig davon, ob sie zuvor eine Schenkung erhalten hätten oder nicht. Dies bedeute nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Pflichtigen in Wohlstand leben bzw. wohlhabend sein müssten. Gemäss § 38 GeBPA würden die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hingegen in keiner Weise berücksichtigt. Wären diese berücksichtigt worden, hätte die Beschwerdeführerin nicht zur finanziellen Unterstützung der im Heim lebenden Mutter verpflichtet werden können. 4.1.2. Die durch die Schenkung begünstigte Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass eine Nichtberücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse nur möglich gewesen sei, da bereits im Stadium der Verfügung betreffend die Ergänzungsleistungen eine Prüfung der Verwandtenunterstützungspflicht unterlassen worden sei. Bevor das Heim folglich Rechnung an die Gemeinde habe stellen dürfen, hätte das Heim oder die Gemeinde abklären müssen, ob C.____ noch Verwandte gehabt habe, die finanziell genug gut dastünden, um für die Heimkosten aufzukommen. Nur so hätte der finanziell am besten situierte Verwandte die Heimkosten ganz oder teilweise übernehmen können, ohne dass eine Verschuldung auf Seiten der Beschwerdeführerin hätte erfolgen müssen. Erst wenn sich unter Umständen kein leistungsfähiger Verwandter gefunden hätte, hätte die Gemeinde auf das in Frage stehende kantonale Gesetz Rückgriff nehmen können. Das rechtliche Gehör sämtlicher in der Angelegenheit finanziell beteiligter Verwandter wäre gewahrt worden und es käme nun nicht zu einer ausserordentlichen Härte für die pensionierte Beschwerdeführerin, die sich vor die Tatsache gestellt sehe, aufgrund einer Schenkung, welche sie vor 19 Jahren erhalten habe, rückerstattungspflichtig geworden zu sein. Das GeBPA sehe in § 38 Abs. 3 vor, dass die Gemeindebeiträge gegenüber den Ergänzungsleistungen subsidiär seien. Weiter dürfte unbestritten sein, dass sämtliche Formen der Sozialhilfe subsidiär zu anderweitigen Leistungserbringern seien. Erhalte daher eine bedürftige Person nicht oder zu wenig Ergänzungsleistungen, müsse die Gemeinde für den Fehlbetrag aufkommen. Nichts anderes sehe das GeBPA vor. Allerdings müsse seitens der Gemeinde bzw. des Sozialwesens der Gemeinde stets im Hinblick auf Art. 328 ZGB geprüft werden, ob es unterstützungsfähige Verwandte gebe, die belangt werden könnten. Es dürfe keine Rolle spielen, unter welchem Titel die öffentliche Hand Gelder an eine bedürftige Person ausbezahle, da diese Hilfe gegenüber der Verwandtenunterstützungspflicht immer subsidiärer Natur sei. In casu sei dies jedoch nicht geschehen. Nach Ablehnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2014 hätte die Gemeinde das Vorhandensein von zahlungsfähigen Verwandten prüfen müssen, anstatt die Gelder ohne weitere Prüfung auszubezahlen. Dieses Vorgehen sei somit bundesrechtswidrig, da es höherrangiges Recht gezielt umgangen habe.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1.3. Bei der Beschwerdeführerin würden weder günstige Verhältnisse vorliegen, wie es das ZGB vorschreibe, noch seien die Voraussetzungen gemäss SKOS-Richtlinien gegeben, um eine Verwandtenunterstützungspflicht bejahen zu können. 4.1.4. Des Weiteren sei das damals geschenkte Vermögen in den Umbau des jetzigen Wohnhauses der Beschwerdeführerin investiert worden und damit nicht frei verfügbar. Die angefochtene Verfügung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin ihr Haus verkaufen müsse, was in ihrem Alter wohl kaum verhältnismässig sei und insofern auch wieder höherrangiges Recht verletze. 4.2.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 i.V.m. Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 wurde für die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufgrund der Schenkung ein Vermögensverzicht bei den Einnahmen angerechnet. Es wird fingiert, dass Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, nach wie vor verzehrt werden könnten. Diese Vermögenswerte bilden – als sogenanntes hypothetisches Vermögen – Teil des gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG anrechenbaren Vermögens. Der eigentliche Verzicht besteht also in der Preisgabe der Möglichkeit, die Substanz der Vermögenswerte, auf die verzichtet wird, zum Zweck der Finanzierung des Lebensbedarfs zu verbrauchen. Gemäss Rechtsprechung besteht für die Berücksichtigung des Vermögensverzichts keine zeitliche Beschränkung. Damit ist für die Anrechnung grundsätzlich irrelevant, wie weit die Schenkung zurückliegt (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2015, Rz 463 und 480 zu Art. 11 ELG). Diese Anrechnung führte im vorliegenden Fall zur Unterdeckung, für welche die Gemeinde aufkam und die Grund für den Erlass der Rückforderungsverfügung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern war. 4.2.2. Die Gemeinde stützt die Rückforderung auf die §§ 38 und 38a GeBPA, in der vorliegend massgeblichen und vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (SGS 854; per 1. Januar 2018 durch das Altersbetreuungs- und Pflegegesetz [APG] vom 16. November 2017 ersetzt [SGS 941]), welche wie folgt lauten:

"§ 38 Gemeindebeiträge 1 Die Gemeinde richtet Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsleitungen nicht ausreicht, rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heimkosten aus. 2 Zuständig ist die Gemeinde, in welcher die Bewohnerin oder der Bewohner vor dem Heimeintritt Wohnsitz gehabt hat. 3 Gemeindebeiträge sind gegenüber Ergänzungsleistungen subsidiär.

§ 38a Rückforderung von Gemeindebeiträgen 1 Die Gemeinde kann die an die Deckung der Heimkosten ausgerichteten Beiträge gemäss § 38 samt Zinsen bei der Bewohnerin oder beim Bewohner zurückfordern.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2 Beiträge, die die Gemeinde wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzichts ausgerichtet hat, kann sie samt Zinsen bei den Begünstigten zurückfordern. 3 Werden Beiträge weder von der Bewohnerin oder dem Bewohner noch von den Begünstigten zurückerstattet, so hat die Gemeinde eine Forderung gegenüber dem Nachlass der Bewohnerin oder des Bewohners. 4 Die Höhe des Zinses entspricht dem kantonalen Vergütungszins für Vorauszahlungen bei der Staatssteuer." 4.2.3. Das GeBPA vom 20. Oktober 2005 trat am 1. Januar 2006 in Kraft und erfuhr im Verlauf der Zeit mehrere Änderungen (vgl. Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2013-077 vom 19. März 2013 betreffend Teilrevision des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter [Vorlage Teilrevision GeBPA], S. 2). Jedoch sah bereits § 38 GeBPA in der per 1. Januar 2006 geltenden Fassung eine Bezahlung des aufgrund des Vermögensverzichts fehlenden Betrages durch die Gemeinde und eine mögliche Rückzahlungspflicht der Beschenkten vor (§ 38 GeBPA, GS 35.0828; siehe auch S. 21 der Vorlage an den Landrat des Kanton Basel- Landschaft Nr. 2004/164 vom 29. Juni 2004 betreffend den Erlass eines Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter, wo die Einführung dieser Bestimmung abgehandelt wird). Auch die per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Fassung des GeBPA enthielt eine Bestimmung, wonach die Gemeinde Beiträge, die sie wegen eines Einkünfte- oder Vermögensverzichts auszurichten hatte, bei den Begünstigten zurückfordern konnte (GS 36.270; vgl. auch Verordnung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter vom 18. Dezember 2007, GS 36.454). Bis zum 30. September 2014 war hingegen keine Rückforderung möglich, wenn die Gemeinde Beiträge ausrichten musste, weil Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen aufgrund von schwer veräusserbarem und nicht weiter belehnbarem Liegenschaftseigentum keine oder reduzierte Ergänzungsleistungen erhielten, aber mangels flüssigen Vermögenswerten nicht in der Lage waren, für die Heimkosten voll aufzukommen. Mit der Revision des GeBPA per 1. Oktober 2014 wurde dann diese Ungleichbehandlung aufgehoben. Ziel der Gesetzesänderung war nämlich, dass die Gemeinde in beiden Fällen (Fall Barvermögen einerseits/Fall kein Barvermögen, aber nicht oder schwer liquidierbare Vermögenswerte andererseits) die geleisteten Beiträge mittels einer Verfügung zurückfordern könne. Der Adressat der Verfügung betreffend die Rückforderung der von der Gemeinde geleisteten Beiträge im Falle von Vermögensentäusserungen war der oder die Beschenkte und im Falle des Fehlens von Barmitteln, aber bei Vorhandensein von schwer liquidierbaren Vermögenswerten, die Bewohner oder der Bewohner, die oder der in den Genuss der Leistungen kam bzw. deren oder dessen Erben (Vorlage Teilrevision GeBPA, S. 3 f., und darin enthaltene synoptische Darstellung zu §§ 38 und 38a GeBPA). Im Zusammenhang mit dieser Gesetzesrevision wurde in den Materialien festgehalten, dass der von der SVP vorgebrachte Vorwurf, es werde mit dieser Revision eine Verwandtenunterstützung eingeführt, nicht zutreffe (Vorlage Teilrevision GeBPA, S. 11). Aufgrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass das finanzielle Zurückgreifen der Gemeinde auf die Begünstigten bei Sachverhalten wie dem vorliegenden bereits seit mindestens dem 1. Januar 2006 besteht und als "Rückgriffsrecht" auf Beschenkte und nicht auf Verwandte konzipiert ist, sofern die Schenkung Ursache für die finanzielle Lücke war (vgl. dazu auch Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Januar 2010 [810 10 160 / 28] und vom 25. September 2013 [810 12 369 / 181]).

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5.1. Ist ein Mensch nicht mehr in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, so ist er auf die Hilfe anderer angewiesen. Es ist sowohl Aufgabe des öffentlichen Rechts als auch des Privatrechts zu regeln, wer in welcher Weise diese Hilfe zu leisten hat. Im öffentlichen Recht wird diese Funktion von den Normen des Sozialversicherungsrechts und des Sozialhilferechts übernommen, im Privatrecht unter anderem von den Regeln des Verwandtenunterstützungsrechts (vgl. zum Ganzen THOMAS KOLLER, in Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., 2018 Basel, Rz 1 zu Art. 328/329 ZGB). 5.2.1. Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Prinzip der Subsidiarität. So wird gemäss § 5 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 die Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen statuiert. Unterstützungen der Sozialhilfe werden gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Abs. 1). Die Unterstützungspflicht der Verwandten gilt nicht als gesetzliche Leistung Dritter (Abs. 2). Sozialhilfe soll Ergänzung und nicht Ersatz für andere Gefässe der sozialen Sicherheit sein. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe (siehe Ziff. 2.2.1 des Handbuches zum Sozialhilferecht des Sozialamtes des Kantons Basel-Landschaft, Stand 10. April 2018). 5.2.2. Art. 328 Abs. 1 ZGB statuiert, dass wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet ist, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (sogenannte Verwandtenunterstützungspflicht). Der Anspruch auf Verwandtenunterstützungsbeiträge setzt eine Notlage des Ansprechers voraus. In einer Notlage befindet sich der Bedürftige, wenn er sich das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige nicht mehr aus eigener Kraft verschaffen kann. Die Unterstützungspflicht der Verwandten in auf- und absteigender Linie besteht nur noch, wenn der Pflichtige in günstigen Verhältnissen lebt (KOLLER, a.a.O., Rz 9 und 15 zu Art. 328/329 ZGB). Schon seit einigen Jahrzehnten kommt der Verwandtenunterstützung in der Praxis der Sozialhilfebehörde nur noch eine marginale Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen KOLLER, a.a.O., Rz 1 f. und 4 ff. zu 328/329 ZGB). Der Kanton Basel- Landschaft hat gar auf den 1. Januar 2014 eine Änderung des Sozialhilfegesetzes in Kraft gesetzt, mit welcher die Durchsetzung der Verwandtenunterstützungspflicht im Bereich der Sozialhilfe aufgehoben wurde. Das ändert indessen nichts am Umstand, dass unter Privaten das Institut der Verwandtenunterstützung nach wie vor geltendes Recht ist und dass Rückgriffe der Sozialhilfebehörde, ausgenommen im Kanton Basel-Landschaft, gelegentlich vorkommen, dass sich also jede Privatperson (potentiell) mit entsprechenden Ansprüchen konfrontiert sehen kann (KOLLER, a.a.O., Rz 4 zu Art. 328/329 ZGB; Vorlage an den Landrat des Kantons Basel- Landschaft Nr. 2013/067 vom 5. März 2013 betreffend Änderung des Sozialhilfegesetzes, wo auf S. 8 im Übrigen unter Hinweis auf das GeBPA erwähnt wird, dass auch die Altershilfe keine Verwandtenunterstützung kenne; Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2013-146 vom 14. Mai 2013 betreffend Bericht der Petitionskommission an den Landrat zur 2. Petition betreffend Änderung der Sozialhilfegesetzgebung [Verwandtenunterstützungs- und Rückerstattungspflichten], Ziff. 2.2, 2.4 und 3).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann somit im Kanton Basel- Landschaft im Sozialhilfebereich die Verwandtenunterstützungspflicht nicht durchgesetzt werden. 5.3. Des Weiteren kann darauf hingewiesen werden, dass gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a und b ELG bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen Verwandtenunterstützungen nach den Art. 328 - 330 ZGB und Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe nicht als Einnahmen angerechnet werden. Damit sind die Verwandtenunterstützungen i.S. von Art. 328 ff. ZGB im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiär. Einerseits ist daher die Höhe dieser Unterstützungen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen unerheblich. Andererseits sind bei der Prüfung, ob die Verwandtenunterstützungen zur Deckung des Existenzbedarfs erforderlich sind, die allfälligen Ergänzungsleistungen nicht in Rechnung zu stellen (MÜLLER, a.a.O., Rz 689 zu Art. 11 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2014 vom 7. April 2014 E. 3.3). 6.1. Vorliegend hätte die Mutter der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen erhalten, wenn sie keine Schenkung getätigt hätte, welche zum Ausschluss der Ergänzungsleistungen und damit zur Unterdeckung führte. Die Gemeinde hätte diesfalls keine Beiträge entrichten müssen. Der Grundsatz in § 38 Abs. 1 GeBPA statuiert, dass die Gemeinde rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heimkosten ausrichtet, wenn das Einkommen und das Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsleistungen nicht ausreicht. Damit die Gemeinde diese Beträge zurückfordern kann, muss der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin wieder zu Vermögen gekommen und damit selbst in der Lage sein, die geleisteten Gemeindebeträge zurückzubezahlen. Die Rückforderung bei den Nachkommen kommt gemäss § 38a Abs. 3 GeBPA nur zum Zuge, wenn die Gemeinde wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzehrs Beiträge ausrichten musste. Das heisst, die Gemeinde kommt grundsätzlich für die Unterdeckung auf und kann grundsätzlich keine Beiträge von den Nachkommen fordern, ausser die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner hat selbst zur Unterdeckung beigetragen, indem sie bzw. er seine Vermögenswerte verschenkt hat und damit eine Vermögensverschiebung auf die Nachkommen getätigt hat. Der Anknüpfungspunkt der §§ 38 und 38a GeBPA ist damit nicht die Verwandtschaft, sondern die freiwillige und die Unterdeckung verursachende Vermögensverschiebung vom Heimbewohner auf eine andere Person, weshalb diese Bestimmungen keine Umgehung der Verwandtenunterstützungspflicht begründen. 6.2. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass Personen, welche über Vermögen verfügen, dieses verschieben und als Folge davon von der Allgemeinheit unterstützt werden müssen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass je länger die Vermögensverschiebung zurückliegt, desto geringer diese bei der Berechnung des Vermögensverzichts bei den Ergänzungsleistungen und folglich bei der Höhe eines allfälligen Gemeindebeitrages ins Gewicht fällt, da gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert wird. Zudem ist z.B. bei der Schenkung einer Liegenschaft der Wert im Zeitpunkt der Schenkung massgeblich, weshalb für die Zeit danach keine Wertsteigerung berücksichtigt werden kann, was den Beschenkten zugutekommt (DIANA BERGER-ASCHWANDEN, Die Schnittstellen zwischen ZGB und Ergänzungsleistungen. Eine Gesamtschau, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Sozialversiche-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrecht: seine Verknüpfungen mit dem ZGB, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band/Nr. 112, 2016, S. 200; MÜLLER, a.a.O., Rz 499 zu Art. 11 ELG). 6.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das GeBPA führe zu Ungleichbehandlungen im Vergleich zu begünstigten Verwandten ausserhalb der Reichweite dieses Gesetzes, ist ihr beizupflichten. Ein Widerspruch zu höherrangigem Recht liegt aber nicht vor, da das föderalistische System der Schweiz sehr wohl unterschiedliche Regelungen zulässt, sofern sie übergeordnetes Recht nicht verletzen. So sind Unterschiede zwischen den Kantonen häufig und zum Teil erheblich, so z.B. in den Bereichen der Einkommenssteuern, der Schenkungssteuern, der Erbschaftssteuern, der Wasseranschlussgebühren, der Schulen, aber auch der Krankenkassenprämien. Eine Umgehung der Verwandtenunterstützung würde eine Verletzung von höherrangigem Recht darstellen. Diese liegt aber nicht vor, da die Zahlungspflicht nicht an das Merkmal der Verwandtschaft geknüpft ist. Es besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine gesetzliche Pflicht der Gemeinde bzw. des Heimes, vor der Bezahlung von Gemeindebeiträgen zu prüfen, ob jemand gegenüber dem Heimbewohner bzw. der Heimbewohnerin verwandtenunterstützungspflichtig ist. 6.3.2. Wie ausgeführt, aber nicht zutreffend, erachtet die Beschwerdeführerin die Regelung unter anderem als rechtswidrig, weil sie ungleich im Vergleich zur Regelung in anderen Kantonen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Fehlen einer derartigen Regelung hingegen zu Ungleichheiten innerhalb des hiesigen Kantons führen würde. So bezweckt diese Regelung eine Vermeidung der Ungleichbehandlung zwischen Heimbewohnern, welche ihr Vermögen bzw. Teile davon nicht verschenkt haben, und solchen, die es verschenkt haben. Vereinfacht gesagt, wird im ersten Fall die öffentliche Hand nicht zahlungspflichtig. Der Heimbewohner hat aufgrund seines Vermögens weder Anspruch auf Ergänzungsleistungen noch auf Gemeindebeiträge. Im zweiten Fall "finanziert" die Allgemeinheit indirekt die Schenkung (bzw. Teile davon) des Heimbewohners an die Begünstigten, da sie via Gemeindebeiträge für die durch die Schenkung entstandene finanzielle Lücke aufkommen muss. 6.4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung verpflichtet worden ist. 6.5. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sich die nicht bezahlten Rechnungen des Jahres 2014 auf "angeblich CHF 50'027.50" belaufen würden. Da sie eine allfällige Fehlerhaftigkeit der Höhe dieses Betrages nicht substantiiert, ist darauf nicht weiter einzugehen. 6.6. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Rückzahlungspflicht verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit, ist zu entgegnen, dass – wie die Gemeinde in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat – das Betreibungsrecht die Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gewährleistet. Des Weiteren besteht vorliegend auch kein Missverhältnis zwischen der erhaltenen Schenkung in der Höhe von Fr. 350'000.-- und der Rückforderungssumme in der Höhe von rund Fr. 19'000.--.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Aufgrund der obigen Darlegungen ist die Beschwerde folglich abzuweisen. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten werden gemäss § 21 VPO wettgeschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 2018 256 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.03.2019 810 2018 256 (810 18 256) — Swissrulings