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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.04.2015 810 2015 9 (810 15 9)

April 8, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,579 words·~23 min·4

Summary

Regelung des persönlichen Verkehrs bei behördlicher Platzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 18. Dezember 2014) A.A. , geboren 2001, ist der Sohn der unverheirateten, getrennt lebenden Eltern, C. und D. . Zwischen den in der Region Basel wohnenden Kindseltern bestehen erhebliche Spannungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 8. April 2015 (810 15 9) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Regelung des persönlichen Verkehrs bei behördlicher Platzierung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Beat Walther, Stephan Gass, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber i.V. Simon Keller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Claudia Sigel, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladene

C.____ D.____, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, Advokatin

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs bei behördlicher Platzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 18. Dezember 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____, geboren 2001, ist der Sohn der unverheirateten, getrennt lebenden Eltern, C.____ und D.____. Zwischen den in der Region Basel wohnenden Kindseltern bestehen erhebliche Spannungen. Der alleine sorgeberechtigten Kindsmutter wurde auf ihren Antrag hin mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 18. Februar 2013 die elterliche Obhut über ihren Sohn entzogen und es wurde ein Erziehungsbeistand eingesetzt. Am 23. April 2013 entschied die KESB, A.____ vorsorglich im Internat E.____ der Stiftung F.____ in G.____ zu platzieren, wo er in der Folge eine interne Sonderschule besuchte. Die Wochenenden verbrachte er alternierend bei seinen Eltern, die Ferien wurden zwischen den Eltern hälftig geteilt. Am 25. März 2014 wurde der persönliche Verkehr der Eltern mit ihrem Sohn dahingehend neu geregelt, dass A.____ gewisse Wochenenden obligatorisch im Internat zu verbringen hatte. Die Ferienregelung wurde beibehalten. B. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 bestimmte die KESB aufgrund veränderter Umstände (insbesondere geht A.____ seit August 2014 in eine externe Schule in H.____) die Besuchs- und Ferienregelung bis Anfang August 2015 neu. Gemäss der neuen Regelung darf A.____ seine Mutter und seinen Vater alternierend nunmehr alle zwei bis sechs Wochen besuchen. C. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Claudia Sigel, Advokatin, am 16. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, seine Fremdplatzierung im Jugendheim E.____ in G.____ sei aufzuheben (Ziff. 1), eventualiter sei die Neuregelung der Besuchs- und Ferienregelung gemäss Entscheid vom 18. Dezember 2014 aufzuheben (Ziff. 2), es sei die Verbeiständung aufzuheben (Ziff. 3), es sei die elterliche Sorge über den Beschwerdeführer dem Vater des Beschwerdeführers zu unterstellen (Ziff. 4), es sei eine Kindesanhörung anzuordnen (Ziff. 5) und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, eventualiter seien die Kosten den Eltern des Beschwerdeführers je hälftig aufzuerlegen (Ziff. 6). D. Am 6. Februar 2015 liess sich die KESB vernehmen. Sie beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Des Weiteren beantragt sie, sofern eine Kinderanwältin amtlich bestellt werde, sei eine andere Person als Claudia Sigel einzusetzen. Sofern die Urteilsfähigkeit des Kindes nicht von vornherein verneint werde, sei hierzu ein fachärztliches Gutachten einzuholen. E. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2015 beantragt der beigeladene Kindsvater, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, Advokatin, unentgeltliche Prozessführung. F. Am 17. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben von ihm an die KESB zu den Akten reichen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Entscheid vom 24. Februar 2015 sah die KESB von einer allfälligen Änderung der Besuchsregelung vom 18. Dezember 2014 ab, wies den Beschwerdeführer an, sich an Absprachen und Anordnungen der Einrichtung zu halten und wies seinen Vater an, einen konstruktiven Kontakt zum Internat zu pflegen und sich über eventuelle Änderungen der Besuchszeiten zu informieren. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. März 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Gesuche des Beschwerdeführers (resp. beider Elternteile) und des Beigeladenen um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurden bewilligt. I. Am 15. März 2015 reichte die Stiftung F.____ aufforderungsgemäss zwei Förderberichte über den Beschwerdeführer ein. Mit Schreiben vom 16. März 2015 nahm der Beistand des Beschwerdeführers, I.____, Stellung zur Situation des Verbeiständeten. J. Mit Eingabe vom 18. März 2015 beantragt der Beschwerdeführer neu, er sei bis zu seinem 16. Altersjahr bei der gleichbleibenden Pflegefamilie unterzubringen. Idealerweise sei das die bereits heute teilweise als Pflegefamilie eingesetzte Familie J.____ in G.____. Sollte sich eine permanente Unterbringung bei der Familie J.____ aufgrund der immer noch interferierenden Kindeseltern nicht als möglich erweisen, sei er weiterhin im Internat E.____, in G.____, unterzubringen, mit regelmässigen ausgedehnten, wöchentlichen Besuchen bei der Pflegefamilie. Den Eltern sei ein regelmässiges Besuchsrecht einzuräumen, wobei er von Behördenseite unter keinen Umständen zu Besuchen gezwungen werden dürfe. Dem Vater sei für solange, bis er sich an die von den Behörden, Pflegefamilie und schulischen Institutionen auferlegten Regeln halte, ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Darüber hinaus sei dem Vater unter Strafandrohung von Art. 292 StGB während der besuchsfreien Zeit ein Verbot aufzuerlegen, sich dem Beschwerdeführer zu nähern. K. Am 31. März 2015 reichte der Beigeladene weitere Dokumente zu den Akten. Gleichentags nahm die beigeladene Kindsmutter Stellung. L. Anlässlich der Kindesanhörung vom 7. April 2015 durch die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, äusserte der Beschwerdeführer sein Unverständnis über die striktere Besuchsregelung, habe er doch im Heim Platinstatus erreicht und sollte demnach als Belohnung öfter zu seinen Eltern dürfen. Er reichte einen Plan zu den Akten, in dem er vorschlug, dass er Mutter und Vater häufiger besuchen würde als es die neue Besuchsregelung vorsieht. Er sei zurzeit in den Ferien bei seiner Mutter, wo er oft draussen sei mit Kollegen. Es gehe ihm gut bei ihr. Mit seinem Vater gebe es keine Probleme. Die Anhörung fand auf Wunsch des Beschwerdeführers ohne seine Rechtsvertreterin statt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 1.2 Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (§ 16 Abs. 2 VPO). Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Diese umschreiben die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann. Eine allgemeine Prozessvoraussetzung ist namentlich die Prozessfähigkeit (siehe hierzu RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1035 ff.). Die Prozessfähigkeit ist das Recht, den Prozess als Partei selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen. Die Prozessfähigkeit ist die prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit und leitet sich mithin aus dem materiellen Recht (Bundeszivilrecht) ab. Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, durch ihre eigenen Handlungen Rechte und Pflichten begründen zu können (Art. 12 ZGB). Die (volle) Handlungsfähigkeit setzt ein objektives (die Volljährigkeit; Art. 14 ZGB) und ein subjektives Element (die Urteilsfähigkeit; Art. 16 ZGB) voraus. Mithin sind urteilsfähige volljährige Personen (voll) prozessfähig (vgl. BGE 132 I 1 E. 3.1). Urteilsfähigkeit setzt einerseits die Fähigkeit voraus, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen bestimmten Verhaltens einzusehen und abwägen zu können und verlangt andererseits die Fähigkeit, gemäss der Einsicht und dem freien Willen handeln zu können. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen (BGE 124 III 5 E. 1). Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer prozessfähig ist und im vorliegenden Verfahren wirksam Beschwerde führen kann. Art. 19 bis 19c ZGB regeln die Eckpunkte des Handlungsfähigkeitsrechts der urteilsfähigen, (grundsätzlich) handlungsunfähigen Kinder und Jugendlichen. Urteilsfähige Handlungsunfähige (insb. urteilsfähige Kinder) üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig aus (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Darunter fällt namentlich das Recht, zwecks Durchsetzung solcher Ansprüche selbständig ein Gericht anzurufen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2014 vom 6. März 2014 E. 2.1). Urteilsfähige Min-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht derjährige können Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig oder durch einen Vertreter ihrer Wahl wahrnehmen und insbesondere selbständig Beschwerde gegen Entscheide betreffend Obhut oder Besuchsrecht führen. Ab einem Alter von zwölf Jahren wird die Urteilsfähigkeit gemeinhin bejaht (BGE 120 Ia 369 E. 1a). An die Urteilsfähigkeit des Kindes dürfen überdies im Bereich der höchstpersönlichen Rechte keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, weshalb dem Kind im Zweifelsfall die Prozessfähigkeit zuzusprechen ist (MARGRITH BIGLER-EGGENBERGER/ROLAND FANKHAUSER in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014 [BSK ZGB I], Art. 16 Rz. 21). Neuere Lehrmeinungen sind gar der Ansicht, dass die Prozessfähigkeit schon Zehnjährigen zugestanden werden sollte, solange sie über einen der Norm entsprechenden psychologischen Entwicklungsstand verfügen (CHRISTOPHE A. HERZIG, Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Diss. Freiburg 2012, Zürich 2012, Rz. 119). Im vorliegenden Fall geht es um die Regelung des Besuchsrechts, welche vom Beschwerdeführer angefochten wurde. Der Beschwerdeführer ist 13 Jahre alt. Aus dem bei den Akten liegenden Gutachten der Fachstelle K.____ vom 25. September 2013 wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer damals im Vergleich zu Gleichaltrigen altersadäquat entwickelt war. Anlässlich der Kindesanhörung hinterliess er einen für sein Alter abgeklärten und reifen Eindruck. Er verfügt offenkundig über die intellektuelle Einsichtsfähigkeit und rationale Urteilskraft zur selbständigen Beurteilung seiner Lage sowie die Fähigkeit, um die Beweggründe für sein mit der Beschwerde verfolgtes Anliegen darzulegen. Angesichts dieser Umstände lässt sich feststellen, dass er als urteilsfähig zu gelten hat und somit vorliegend prozessfähig ist. Es erübrigt sich folglich, zu dieser Frage ein Gutachten einzuholen, wie es die Vorinstanz verlangt. Somit ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen einzutreten. 1.3 Neue Vorbringen sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts, d.h. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bewegen müssen. Der Streitgegenstand kann von den Parteien im Lauf des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (BGE 136 II 165 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer demnach beantragt, es sei seine Fremdplatzierung im Jugendheim E.____ in G.____ aufzuheben, es sei seine Verbeiständung aufzuheben sowie es sei das elterliche Sorgerecht über den Beschwerdeführer dessen Vater zu unterstellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sich besagte Anträge nicht innerhalb des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bewegen und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. 1.4 Erstmals in seiner Eingabe vom 18. März 2015 verlangt der Beschwerdeführer zusammenfassend, er sei bis zu seinem 16. Altersjahr bei der gleichbleibenden Pflegefamilie unterzubringen. Sollte sich eine permanente Unterbringung bei der Familie J.____ nicht als möglich erweisen, sei der Beschwerdeführer weiterhin im Internat E.____ in G.____ unterzubringen, mit regelmässigen wöchentlichen Besuchen bei der Pflegefamilie. Den Eltern sei ein regelmässiges Besuchsrecht einzuräumen, wobei dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren sei.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Für das Beschwerdeverfahren nach VPO bestimmt § 6 Abs. 1 VPO, dass die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern können. Eine Ausdehnung des Rechtsbegehrens ist aber nicht nur gegenüber Anträgen, welche im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurden, untersagt. Vielmehr muss das in § 6 VPO festgehaltene Ausdehnungsverbot auch gegenüber Anträgen zur Anwendung gelangen, welche nach Einreichung der Beschwerde und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt wurden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Februar 2010, in: BLKGE 2010 S. 262 E. 2.4). Indem der Beschwerdeführer neu Anträge betreffend Unterbringung und begleitetes Besuchsrecht stellt, hat er sein ursprüngliches Rechtsbegehren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist inhaltlich verändert und unzulässig ausgedehnt. Demzufolge kann auf das veränderte Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. 1.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Der Beschwerdeführer ist prozessfähig. Er ist sodann als direkt Verfahrensbeteiligter ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht. Allerdings kann lediglich auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Beschwerdeeingabe vom 16. Januar 2015 (Aufhebung der Neuregelung der Besuchs- und Ferienregelung gemäss Entscheid vom 18. Dezember 2014) eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB). Verfügt eine Behörde über besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. DANIEL STECK, in: Thomas Geiser/ Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a Rz. 17 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 446c f.; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 13 10], E. 1.4; BGE 135 II 384 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 3.1 Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Neuregelung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinen Eltern durch die KESB als rechtmässig und angemessen angesehen werden kann. 3.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zusammenfassend dahingehend, dass sich der bisherige Besuchsplan am Plan der Einrichtung mit interner Sonderschulung orientiert habe. Seit August 2014 befinde sich der Beschwerdeführer indes in einer öffentlichen Schule und habe somit weniger Zeit, Aktivitäten im Internat nachzugehen. Demzufolge sei es unabdingbar

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen, die Besuchsregelung an die veränderten Umstände anzupassen. Die Änderung sei angebracht, um der Gefahr einer Destabilisierung des Aufenthalts in der Einrichtung entgegen zu wirken. Der Entscheid sei überdies fachlich breit abgestützt. So sei Basis für diesen Entscheid ein Fachaustausch zwischen dem Beistand, der Bezugsperson des Internats, einem externen Psychologen sowie einer Jugendpsychiaterin gewesen. Die Vorinstanz stützt sich zudem auf ein 90-seitiges Gutachten der Fachstelle K.____ vom 25. September 2013 über den Beschwerdeführer. Unter anderem ist dem Gutachten zu entnehmen, dass er aufgrund der grossen Spannungen zwischen seinen Eltern unter einem schweren Loyalitätskonflikt leide. Überdies empfiehlt das Gutachten, die bis anhin geltende Besuchsregelung zwischen ihm und dem jeweiligen Elternteil im 14-Tage Intervall sowie die aktuelle Ferienregelung, wonach die Abwesenheitszeiten in den Ferien zwischen den Eltern hälftig zu teilen sind, beizubehalten. Die Vorinstanz bringt vor, dass keine grundlegende Änderung der Empfehlungen des Gutachtens vorgenommen worden seien. Die neue Regelung sei den Erkenntnissen aus der Entwicklung seit Ablieferung des Gutachtens geschuldet. Schliesslich bezwecke diese Massnahme die Entschärfung des Loyalitätskonflikts des Beschwerdeführers zu seinen Eltern, indem er an gewissen Wochenenden an einem neutralen Ort sei. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die neue Regelung dazu führe, dass er seine Eltern nur noch alle vier bis sechs Wochen und damit viel seltener besuchen dürfe. Eine derartige Trennung sei für ein Kind nur schwer zu verarbeiten, zumal sein Verhältnis sowohl zur Mutter als auch zum Vater zurzeit weitgehend ungetrübt sei. Überdies müsse er auch auf sämtliche Sozialkontakte aus seinem früheren Umfeld verzichten, welche ihm noch eine gewisse Stabilität verleihen könnten. Schliesslich sei die neue Regelung auch insofern unhaltbar, als er im Heim Platinstatus erreicht habe, was bedeute, dass er an den Wochenenden als Belohnung eigentlich nach Hause dürfe. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Eingabe vom 18. März 2015 nach Gesprächen mit den Kindseltern allerdings darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ernsthaften Streits seiner Eltern einem schweren Interessenkonflikt ausgesetzt sei. Aus diesem sei er unter allen Umständen herauszuhalten. 3.4 Der Beigeladene moniert, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Änderung des persönlichen Verkehrs von der KESB nicht angehört worden sei. Überdies sei nicht erkennbar, inwiefern der Besuch der öffentlichen Schule eine Bedeutung für das Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn habe. Zudem wolle der Beschwerdeführer häufiger zu seinem Vater gehen, diese Tatsache werde indes geflissentlich ignoriert. Des Weiteren sei der angebliche Loyalitätskonflikt, in welchem sich der Beschwerdeführer befinde, in keiner Weise bewiesen. Schliesslich führt der Beigeladene aus, dass keine beweisbare, wesentliche Änderung der Umstände vorliege, welche eine derartige Kürzung des Besuchs- und Ferienrechts rechtfertigen könne. 4.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Recht auf persönlichen Verkehr ist Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens und steht den Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu (CORNELIA ACHERMANN-WEBER, in:

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 273 Rz. 3). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen (BGE 123 III 445 E. 3b; BGE 122 III 404 E. 3a). Gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB kann einem Elternteil das Recht auf persönlichen Verkehr teilweise oder ganz entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn die Eltern pflichtwidrig ausüben, wenn sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder andere wichtige Gründe vorliegen. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, welchem Elternteil ein grösseres Besuchsrecht einzuräumen sei, hat der Beschwerdeführer doch geltend gemacht, dass er gleich oft zu beiden Elternteilen gehen möchte. Folglich gilt es lediglich die Frage zu behandeln, ob der Beschwerdeführer öfters seine Eltern besuchen darf, als die Vorinstanz verfügt hat bzw. ob die Änderung der Wochenenden- und Ferienplanung zu Recht erfolgte. 4.3 Für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes von herausragender Bedeutung (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, BSK ZGB I, a.a.O., Art. 273 Rz. 11). Der geäusserte Kindeswille ist in der Entscheidung zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ist er ein massgebliches Kriterium bei der Festsetzung des Besuchsrechts (Urteil des Bundesgerichts 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1). Allerdings ist im ZGB die uneingeschränkte Berücksichtigung des Willens des urteilsfähigen Kindes nicht vorgesehen (PATRICK FASSBIND, Systematik der elterlichen Personensorge in der Schweiz, Basel 2006, S. 362). Es kann nämlich vorkommen, dass der Kindeswille nicht mit seinem Wohl übereinstimmt, weshalb im Einzelfall zu bestimmen ist, inwiefern dem vom Kind geäusserten Wunsch mit Blick auf das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. E. 4.1) zu entsprechen ist. Das Wohl des Kindes ist dabei nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung (Urteil des Bundesgerichts 5C.170/2001 vom 31. August 2001 E. 5.aa). So wie es nicht zur freien Disposition des Kindes steht, bei welchem Elternteil es aufwachsen möchte, sondern im Streitfall seine Willenskundgebungen nur ein Element bei der richterlichen Entscheidfindung sind (BGE 134 III 88 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 5.5), so kann es auch nicht in Eigenregie bestimmen, wie die Besuchsrechtsregelung ausgestaltet werden soll (BGE 127 III 295 E. 4a; BGE 111 II 405 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören, was entgegen der Darstellung des Beigeladenen denn auch bereits die Vorinstanz vor ihrem Entscheid getan hat. Dem Protokoll der kantonsgerichtlichen Kindesanhörung vom 7. April 2015 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Absicht hat, beide Elternteile gleich oft zu besuchen und weniger Zeit im Internat zu verbringen. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach gutachterlicher Feststellung aufgrund seines jungen Alters sowie des

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorherrschenden Loyalitätskonflikts und der hoch konfliktbeladenen Situation hinsichtlich seiner zukünftigen Lebenssituation keine weitrechende und klare Perspektive zu entwickeln vermag (vgl. Gutachten der K.____ vom 25. September 2013, S. 77). Seinem Ansinnen, keine Wochenenden mehr im Internat zu verbringen, stehen denn auch gewichtige objektive Gründe des Kindeswohls entgegen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 4.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass es für die Entwicklung des Beschwerdeführers wichtig sei, über die Wochenenden vermehrt im Internat zu verbleiben. Selbst wenn die Kinder mit den Eltern zusammenleben, widerspricht es einer natürlichen Eltern- Kind-Beziehung, jeweils das ganze Wochenende gemeinsam zu verbringen. Vielmehr haben Jugendliche ihre eigenen Beschäftigungen - und sollen diese auch haben (THOMAS GEISER, Besprechung neuerer Entscheidungen auf dem Gebiet des Eherechts, AJP 2014, S. 1712). Überdies ist es für eine nötige Integration im Internat und das Pflegen seiner sozialen Kontakte zentral, gewisse Wochenenden in der Einrichtung zu verbringen. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht substantiiert darzulegen, über welche sozialen Kontakte er an den Wohnorten seiner Eltern verfügt, welche ihm angeblich Stabilität verleihen würden. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Internat über ein dichtes soziales Netz verfügt (vgl. Bericht des Beistands vom 16. März 2015). Dieses - und damit seine Integration generell im Heim - scheint indes gefährdet, da er seit Herbst 2014 in eine externe Schule in H.____ geht und somit aufgrund des längeren Schulwegs und des ausgefüllten Stundenplans weniger Zeit im Heim verbringen und an den dortigen Freizeitaktivitäten partizipieren kann. Auch vor diesem Hintergrund ist es zu begrüssen, dass der Beschwerdeführer sich an mehr Wochenenden im Heim oder bei der Pflegefamilie aufhält, um dieser Gefahr entgegen zu wirken. Des Weiteren fühlt sich der Beschwerdeführer bei der Pflegefamilie wohl. Im Gegensatz dazu wird der Beschwerdeführer, wenn er insbesondere aus den Wochenenden mit seinem Vater ins Heim zurückkehrt, als müde und distanziert wahrgenommen (vgl. Förderberichte des Internats E.____ vom 4. Dezember 2014 und 2. März 2015). Dies ist wohl auf den schwelenden Loyalitätskonflikt des Beschwerdeführers zurück zu führen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Kantonsgericht entgegen der Ansicht des Beigeladenen bereits in einem früheren Urteil (KGE VV vom 29. Januar 2014 [810 13 353] E. 3.4) einen starken Loyalitätskonflikt des Beschwerdeführers als erwiesen ansah. Dieser Loyalitätskonflikt stellt für ihn eine immense Belastung dar (vgl. Gutachten der K.____ vom 25. September 2013, S. 75) und würde sich mit der Beibehaltung der alten Regelung wohl verschärfen - zumindest jedenfalls nicht entschärfen. So kommt das Gutachten folgerichtig zum Schluss, dass das Kindeswohl insbesondere aufgrund des bestehenden Loyalitätskonflikts gefährdet sei (vgl. S. 81). Bestehen Spannungen zwischen den Eltern und ein damit zusammenhängender, in tatsächlicher Hinsicht erwiesener Loyalitätskonflikt des Kindes, so ist eine moderate Einschränkung des persönlichen Verkehrs zulässig (Urteil des Bundesgerichts 5C.176/2001 vom 15. November 2001 E. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die neue Regelung gegenüber der vorherigen keine wesentliche Änderung darstellt. Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu widersprechen, wenn er vorbringt, er werde seine Eltern zukünftig lediglich alle vier bis sechs Wochen sehen. Schaut man sich die neue Besuchs- und Ferienregelung genauer an, fällt auf, dass teilweise auch nur zwei oder drei Wochen zwischen den Besuchen bei einem Elternteil liegen. Auch ist die neue Regelung der Besuchsintervalle von zwei bis sechs Wochen vergleichbar mit

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Praxis in der deutschen Schweiz, wonach Schulkindern ein Besuchsrecht von einem Wochenende pro Monat zugestanden wird (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 273 Rz. 15). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer schon vor diesem aktuellen Entscheid der Beschwerdegegnerin Wochenenden entweder im Internat oder bei seiner Pflegefamilie verbracht. Zwar ist es zutreffend, dass das Gutachten der K.____ vom 25. September 2013 noch einen 14-Tage- Rhythmus der Elternbesuche vorgesehen hatte. Diese Empfehlung ist indes überholt. Dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2014 ist zu entnehmen, dass die Gutachter auf Nachfrage bestätigten, dass die Besuchsregelung mit der Struktur und dem Modell des Internats übereinstimmen müsse. Mit anderen Worten sei es unabdingbar, dass der Beschwerdeführer regelmässig Wochenenden im Internat und bei der Pflegefamilie verbringe. Weiter ist auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Entscheid der KESB vom 18. Dezember 2014 fachlich breit abgestützt ist. 4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach überzeugender Darlegung der involvierten Fachpersonen eine gewisse Distanz zu den Eltern und der Aufenthalt an einem neutralen Ort (Internat, Pflegefamilie) für die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers förderlich sind bzw. sich positiv auf das Kindeswohl auswirken. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Wechsels in eine öffentliche Schule weniger Zeit im Internat verbringen kann, ist ein vermehrter Aufenthalt in der Einrichtung an den Wochenenden angebracht, um seine Integration in derselben zu gewährleisten. Angesichts der sich darbietenden aktuellen Situation und der Tatsache, dass sich das Kantonsgericht bei Entscheiden von Fachbehörden mit einer Intervention zurückhält, sofern eine sorgfältige Abklärung des Sachverhalts stattgefunden hat was vorliegend zu bejahen ist -, lässt sich feststellen, dass die angefochtene Besuchs- und Ferienregelung nicht zu beanstanden ist. 5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 6.1 Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang zu verlegen und müssen gegebenenfalls vom Kind übernommen werden. Der Rechtsschutz ist indes Teil des Kindesunterhalts, weswegen die elterliche Unterhaltspflicht auch die Prozesskosten umfasst (HERZIG, a.a.O., Rz. 624 mit weiteren Hinweisen). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzlichen Vertretern in solidarischer Haftung auferlegt (§ 20 Abs. 1 VPO i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO). Zufolge der mit Verfügung vom 10. März 2015 beiden Elternteilen bewilligten unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten von der Gerichtskasse übernommen. 6.2 Die Parteikosten werden ausgangsgemäss wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung werden die Honorare der Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers und des Beigeladenen aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von 12.05 Stunden er-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheint angemessen. Das gleiche gilt für die Auslagen von Fr. 95.50. Die Parteientschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beträgt somit insgesamt Fr. 2‘675.70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer). Die Rechtsvertreterin des Beigeladenen macht einen Aufwand von 8.5 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 17.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 137.35 geltend. Dieses Honorar erscheint ebenfalls angemessen. Demzufolge wird der Rechtsvertreterin des Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘854.35 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 6.3 Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzlichen Vertretern in solidarischer Haftung auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘675.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) und der Rechtsvertreterin des Beigeladenen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘854.35 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

810 2015 9 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.04.2015 810 2015 9 (810 15 9) — Swissrulings