Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.05.2015 810 2015 62 (810 15 62)

May 20, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,321 words·~22 min·4

Summary

Besuchsrechtsregelung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Mai 2015 (810 15 62) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Besuchsrechtsregelung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Parteien A.A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Alain Joset, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin C.____, Beschwerdegegner

Beigeladene

B.A.____ und C.A.____,

Betreff Besuchsrechtsregelung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 9. Februar 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.B.____ und C.____ sind die unverheirateten Eltern von D.____, geboren 2006. Aufgrund eines das Kindswohl gefährdenden Verhaltens der Kindsmutter erhielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ am 14. Januar 2013 eine Gefährdungsmeldung von der Polizei Basel-Landschaft. Die darauffolgende Abklärung des Sozialdienstes der Gemeinde E.____ (Sozialdienst) hat ergeben, dass keine Kindswohlgefährdung vorliege (vgl. Bericht Sozialdienst vom 28. März 2013). Der Kindsvater informierte die KESB B.____ mit E-Mail vom 11. März 2013 darüber, dass er seinen Sohn seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr sehe. Mit Entscheid der KESB B.____ vom 27. September 2013 wurde dem Kindsvater ein unbegleitetes Besuchsrecht für seinen Sohn eingeräumt und zwar alle zwei Wochen jeweils am Samstag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Gleichzeitig wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. Seit dem 1. Mai 2014 wohnt D.____ bei den Grosseltern mütterlicherseits (B.A.____ und C.A.____). B. Am 15. Mai 2014 stellte die Kindsmutter beim Sozialdienst ein Begehren um Einschränkung des Besuchsrechts des Kindsvaters (auf einmal pro Monat sechs Stunden, ohne Besuch in seiner Wohnung). Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Kindsvater sowohl in der Wohnung als auch im Auto rauche, was für den asthmakranken D.____ gefährdend sei. Ferner habe er mit seinem Sohn ein Bordell aufgesucht, gestalte die Besuchsnachmittage nicht kindsgerecht und weise einen unangebrachten Umgangston auf. C. Am 23. Juni 2014 beantragte D.____s Beiständin, F.____ vom Sozialdienst, bei der KESB B.____ die Überprüfung von D.____s Wohnsituation sowie die Erweiterung der Besuchsrechtsregelung. Entsprechend beauftragte die KESB B.____ den Sozialdienst mit Schreiben vom 3. Juli 2014, insbesondere die aktuelle und zukünftige Besuchsrechtsregelung sowie die Wohnsituation abzuklären. Der Sozialdienst erteilte den Auftrag der Fachstelle G.____ GmbH. D. Gemäss Abklärungsbericht der G.____ GmbH vom 9. Oktober 2014 stelle die aktuelle Wohnsituation von D.____ bei seinen Grosseltern eine geeignete Lösung dar und das Recht auf persönlichen Verkehr sei auszuweiten. Gemäss Abklärungsbericht der Beiständin vom 13. November 2014 würden die Lehrpersonen die Auffassung, dass D.____ bei den Grosseltern gut aufgehoben sei, teilen. Er mache seine Hausaufgaben zuverlässig und erscheine pünktlich zum Unterricht. Sein Verhalten und seine Leistungen seien altersentsprechend, dennoch benötige er nach wie vor gezielte Förderung im schulischen Bereich, um mit den Klassenkameraden mithalten zu können. Die Kindsmutter pflege offenbar Kontakt zu ihrem Sohn, es sei jedoch unklar, wie regelmässig. Im Bericht wurde daher empfohlen, auch das Besuchsrecht der Kindsmutter rechtlich festzulegen. Die Beiständin solle berechtigt werden, regelmässig in Kontakt mit D.____s Lehrpersonen zu treten und über wichtige Elterngespräche und allfällige schulische Änderungen durch die Grosseltern informiert zu werden. E. Am 7. Januar 2015 wurde die Kindsmutter von der KESB B.____ zur Frage des Besuchsrechts angehört. F. Mit Entscheid der KESB B.____ vom 9. Februar 2015 wurde das Besuchs- und Ferienrecht zwischen D.____ und seinem Vater wie folgt erweitert: Der Kindsvater habe das Recht, ab

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht März 2015 alle zwei Wochen von Samstag, 09.00 Uhr bis 19.30 Uhr, und ab Juni 2015 von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen (1) und während den Sommerferien zwei Wochen Ferien mit seinem Sohn zu verbringen (2). Die Feiertage und seine Geburtstage verbringe D.____ alternierend bei den Kindseltern (3). Gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB wurden der Beiständin ergänzend folgende Aufgaben erteilt: (a) den Eltern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, (b) die ersten sechs Besuchswochenenden mit dem Kindsvater vorzubesprechen und dabei zu prüfen, ob Überlegungen bezüglich Gestaltung der Wochenenden gemacht worden und ob die Kontakte kindsgerecht ausgefallen seien, (c) bei der Festlegung der Besuchsdaten und bei Konflikten bezüglich der Besuchsrechtsmodalitäten zu vermitteln, und diese, falls keine Einigung erzielt werden könne, festzulegen, (d) die Wohn- und Schulsituation von D.____ regelmässig zu prüfen, (e) über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen wäre und (f) der KESB B.____ per 30. September 2015 ordentlicherweise Bericht zu erstatten. G. Mit Beschwerde vom 12. März 2015 hat die Kindsmutter, vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), eingereicht. Sie beantragte die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids und die Beibehaltung der Besuchsregelung gemäss Entscheid der KESB B.____ vom 27. September 2013. Eventualiter sei Ziff. 1 des Entscheids der KESB B.____ vom 9. Februar 2015 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit an die KESB zur nochmaligen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung von Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids (Entzug der aufschiebenden Wirkung). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, es würden objektive Indizien wie etwa der Bordellbesuch vorliegen, welche auf die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindswohls schliessen liessen. Ferner habe der Kindsvater D.____ Zugang zu nicht altersadäquaten Medien verschafft, sei im Besitz von pornografischen Videos und übe selber ungewöhnliche Sexualpraktiken aus. Diese Vorbringen seien nicht näher untersucht worden und damit liege eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. H. Am 23. März 2015 liessen sich die Grosseltern, B.B.____ und C.B.____, vernehmen. Sinngemäss beantragten sie ebenfalls die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids der KESB B.____. I. Mit Eingabe vom 24. März 2015 liess sich der Kindsvater vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am 31. März 2015 hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2015 wurde der Beschwerde – mangels Vorliegens einer besonderen Dringlichkeit – die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. L. Am 16. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dieses Begehren begründete sie zunächst damit, dass ein ausgeweitetes Besuchsrecht dem Kindswillen entspreche. Ferner seien entgegen der Vorbringen der Kindsmutter und deren Eltern keine Anhaltspunkte für eine nicht kindsgerechte Ausgestaltung der Besuchskontakte ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht zu hören, da die Beschwerdegegnerin bewusst auf eine eigene Anhörung verzichtet habe, zumal D.____ auf Fragen betreffend das Besuchsrecht ausweichend reagiert habe und der Loyalitätskonflikt nicht zusätzlich verstärkt werden sollte. M. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Gleichzeitig wurden der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Befragung der involvierten Personen und die weiteren Beweisofferten der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte und Kindsmutter von D.____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Nach § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 findet die Urteilsberatung nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt. 1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB). Verfügt eine Behörde über besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. DANIEL STECK, in: Hosell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 17 ff. zu Art. 450a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 446c f.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 19. März 2014 [810 13 388], E. 3; BGE 135 II 384 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 2. Der vorliegend zu behandelnde Streitgegenstand ist darauf beschränkt, ob die Beschwerdegegnerin das Besuchs- und Ferienrecht zwischen dem Kindsvater und D.____ zu Recht ausgeweitet hat. Es ist festzuhalten, dass das bisherige Besuchsrecht gemäss Entscheid der KESB B.____ Liestal vom 27. September 2013 als solches nicht angefochten ist. 3.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie moniert, wesentliche Punkte der Kindsanhörung seien durch die KESB nicht protokolliert worden. So sei nach wie vor unklar, ob D.____ bei seinem Vater übernachten möchte oder nicht. Dies stelle eine Verletzung von Art. 314a ZGB dar, weshalb alle involvierten Personen nochmals anzuhören seien. Daraus erhelle gleichzeitig, dass die vorgebrachten Indizien bzw. der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden seien. 3.2 Der Kindsvater rügt seinerseits, es sei keinem Protokoll zu entnehmen, dass sein Sohn ein weitreichenderes Besuchsrecht begrüsse. 3.2 Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die KESB oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört. Vorliegend wurde D.____ sowohl von der KESB B.____ als auch von der externen Fachstelle angehört. Gemäss Art. 314a Abs. 2 ZGB werden im Protokoll der Anhörung nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten (Satz 1). Die Eltern werden über die Ergebnisse informiert (Satz 2). Das Festhalten der für den Entscheid wesentlichen Punkte in einem Ergebnisprotokoll genügt und der verfassungsmässige Gehörsanspruch der Eltern ist durch eine bloss summarische Inhaltsmitteilung nicht verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2010 vom 10. September 2010 E. 2.2). Aus dem Bericht der G.____ GmbH vom 9. Oktober 2014 geht hervor, dass D.____ den Fragen zum Besuchsrecht eher ausgewichen sei und den Eindruck gemacht habe, sich nicht zwischen die Kindseltern stellen zu wollen. Gleichzeitig wurde darin festgehalten, dass D.____ seinen Vater jeweils länger sehen möchte und ihm die gemeinsamen Unternehmungen mit dem Vater Spass machen würden. Der Bericht hält zum einen summarisch die Haltung von D.____ gegenüber seinem Vater fest und legt zum andern D.____s Überlegungen zum Besuchsrecht dar. Demnach wurde den Eltern der für den Entscheid massgebliche Inhalt der Anhörung mitgeteilt. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Äusserungen und Wünsche des Kinds zwar in die Entscheidung miteinbezogen werden, dessen Ansichten und Begründungen jedoch mit zunehmen-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Reife an Bedeutung gewinnen. Als Richtlinie ist eine Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich und angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 4.1). D.____ war im Zeitpunkt der Befragung achtjährig und vermittelte der Fachperson bereits den Eindruck, sich hinsichtlich des Besuchsrechts in einem Interessenkonflikt zu befinden. Eine weitere Anhörung wäre nicht zielführend, sondern eher belastend gewesen. Dabei ist zu beachten, dass ein Kind nicht unnötigerweise wiederholt befragt werden soll. In Bezug auf die anderen involvierten Personen ist nicht erkennbar, inwiefern eine erneute Befragung zweckmässig sein soll, zumal sich sowohl die Kindsmutter und ihre Eltern als auch der Kindsvater bereits mehrfach zum Besuchsrecht, insbesondere auch zu den Übernachtungen, geäussert haben. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Indizien, welche eine allfällige Kindswohlgefährdung darstellen könnten, sind bekannt und wurden von der Vorinstanz in ihrem Entscheid berücksichtigt. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin wurde daher abgewiesen. Das Vorbringen des Kindsvaters, wonach keinem Protokoll zu entnehmen sei, wie es sich mit der Haltung des Sohnes gegenüber einem erweiterten Besuchsrecht verhalte, ist unzutreffend. Wie vorstehend ausgeführt, hält der Bericht der G.____ GmbH vom 9. Oktober 2014 klar fest, dass der Sohn seinen Vater vermehrt sehen möchte. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten liegt insgesamt keine Verletzung von Art. 314a ZGB resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, der Kindsvater sei nicht in der Lage, das Kindswohl bei längeren Besuchszeiten zu wahren. Insbesondere im Falle von Übernachtungen bestünden konkrete Befürchtungen für eine Kindswohlgefährdung, welche durch objektive Indizien gestützt würden. Diesbezüglich seien ausdrücklich der Besuch des Rotlichtetablissements sowie die sexuellen Präferenzen des Kindsvaters, zu erwähnen. Ferner habe er dem Sohn Zugang zu nicht altersadäquaten Medien verschafft und schliesslich sei er im Besitz pornografischer Videos. Es bestehe aufgrund dessen das Risiko, dass der Kindsvater seinen Sohn in seiner geistigen und sexuellen Entwicklung nachhaltig störe. Die Beigeladenen machen in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2015 geltend, der Beschwerdegegner sei bereits mit der geltenden Besuchsregelung teilweise überfordert. Überdies nehme er keine Rücksicht auf D.____s Asthmaerkrankung, kehre doch dieser doch jedes Mal „eingeräuchert“ vom Kindsvater zurück. 4.2 Die Festsetzung des Besuchs- und Ferienrechts ab März 2015 auf alle zwei Wochen von Samstag, 09.00 Uhr bis 19.30 Uhr, sowie ab Juni 2015 von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, wurde von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vornehmlich unter Hinweis auf den Bericht der G.____ GmbH vom 9. Oktober 2014 begründet, zumal dieser mit der Empfehlung einer Erweiterung des Besuchsrechts schliesse. Weiter hält sie fest, D.____ besuche seinen Vater gerne, spüre aber gleichzeitig die ablehnende Haltung der Kindsmutter und Grosseltern, was ihn in einen Loyalitätskonflikt stürze. Um diesem entgegenzuwirken, seien die Kindseltern und die Grosseltern anzuweisen, sich an die neufestgelegten Besuchszeiten zu halten und alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum Kindsvater beeinträchtige. Die Besuche würden für die ersten drei Monate auf den ganzen Samstag und anschliessend auf das ganze Wochenende ausgedehnt, wobei die ersten sechs Besuchswochenenden mit der Beiständin vorab zu besprechen seien. Sie habe im Speziellen zu überprüfen, ob Überlegungen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezüglich der Gestaltung der Wochenenden gemacht worden und ob die Kontakte kindsgerecht ausgefallen seien. 4.3 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Während der Zweck des Besuchsrechts früher vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, betont man heute vornehmlich das Bedürfnis des Kindes, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindesund Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu Art. 273). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist immer das Kindeswohl, welches anhand der Umstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. BGE 127 III 295 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2). Von herausragender Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist dabei der Wille des Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2). Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören. Vorliegend wurde D.____ – wie bereits erwähnt – angehört und er hat sich für eine Erweiterung des Besuchsrechts ausgesprochen (vgl. E. 3.2). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Kindswohlgefährdung setzt triftige, das Kindswohl nachhaltig berührende Gründe voraus. Wird das Kindswohl nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt, rechtfertigen sich Einschränkungen des Besuchsrechts nicht (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 274). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kindswohl (nur) gefährdet, „wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist“ (BGE 122 III 404 E. 3.b). Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes, in Betracht. Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die “ultima ratio“ und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs beispielsweise für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden, so verbietet sich dessen Verweigerung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3). 4.4 Aus den Akten geht unbestrittenermassen hervor, dass der Beschwerdegegner sein Recht auf persönlichen Verkehr aktuell während zwei Samstagen im Monat für je vier Stunden ausübt. Diese Regelung ist im Vergleich zum üblichen Mass (alle zwei Wochen, Freitag bis Sonntag) deutlich beschränkt. Abgesehen davon wurde ihm jegliches Ferienrecht verweigert. Soweit keine Kindswohlgefährdung (mehr) gegeben ist, rechtfertigt sich auch die Einschrän-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht kung des Besuchs- und Ferienrechts nicht weiter. Diese setzt, wie auch die übrigen Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, eine festgestellte Kindswohlgefährdung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2011 vom 8. August 2011 E. 6). Eine bloss abstrakte Gefahr einer ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht dafür nicht aus (BGE 122 III 404 E. 3.c). 4.5 Da die Kindsmutter behauptet, dass Besuche beim Kindsvater D.____ schaden würden und in diesem Verfahren die Untersuchungsmaxime vorherrscht, hat die Beschwerdegegnerin die externe Fachstelle G.____ GmbH damit beauftragt, die Wohnsituation von D.____ sowie die Möglichkeit eines erweiterten Besuchsrechts abzuklären. Im Rahmen dieser Untersuchung sei keine konkrete Kindswohlgefährdung erkennbar gewesen (vgl. Bericht G.____ GmbH vom 9. Oktober 2014, Ziffer 4 ff.). Vielmehr habe sich D.____ gegenüber der abklärenden Sozialarbeiterin dahingehend geäussert, dass er gerne mehr Zeit mit seinem Vater verbringe, auch um längere Ausflüge machen zu können. Die Kindsmutter stelle hohe Ansprüche an Ausflüge, die der Kindsvater während den Besuchszeiten mit D.____ unternehmen solle. Auch wenn er aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Interessen diesen Ansprüchen nicht gerecht werden könne, so seien seine Unternehmungen nicht kindsgefährdend. Er habe sich überdies bereit erklärt, die Freizeitaktivitäten während den Besuchszeiten mit der Beiständin vorgängig zu besprechen. Der Bericht schloss denn mit der Empfehlung, das Besuchsrecht während drei Monaten zu erweitern und zwar an zwei Wochenenden pro Monat von Samstagmorgen, 8.00 Uhr, bis Samstagabend, 19.30 Uhr. Danach solle das Besuchsrecht an zwei Wochenenden pro Monat von Samstagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.30 Uhr, ausgeweitet werden. Überdies sei dem Kindsvater ein Ferienrecht zu gewähren. Da die Kindseltern jedoch sehr unterschiedliche Vorstellungen hätten, was gut für ihr Kind sei und wie die Besuchszeiten zu gestalten seien, erweise sich eine durch die Beiständin begleitete Vorbereitung der Ausgestaltung der Besuche als sinnvoll. 4.6 In Bezug auf die behauptete Kindswohlgefährdung führt die Kindsmutter zunächst an, der Kindsvater habe zusammen mit seinem Sohn ein Bordell betreten und sich dort für einige Zeit aufgehalten. Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, dass es sich um die Bar eines Freundes gehandelt habe, und er diese nur kurz aufgesucht habe, da sein Sohn eine Toilette benötigt habe. Es erscheint berechtigt, dass die Kindsmutter eine derartige Lokalität als nicht kindsgerecht rügt. Sie versäumt es indes, substantiiert darzulegen, inwiefern das Kindswohl dadurch konkret gefährdet wurde bzw. dass künftig eine konkrete Gefährdung drohen werde. Die Erklärung des Kindsvaters ist jedenfalls nachvollziehbar und glaubwürdig. Die KESB hat zudem die Angelegenheit mit dem Kindsvater thematisiert, weshalb davon auszugehen ist, dass sich ein solcher Vorfall nicht wiederholen wird. Trotz der unklaren Umstände kann gestützt auf dieses einmalige Ereignis somit nicht von einer konkreten Kindswohlgefährdung ausgegangen werden. Die Kindsmutter leitet weiter eine Kindswohlgefährdung aus den angeblich ungewöhnlichen sexuellen Vorlieben des Kindsvaters ab. Mit einer allenfalls bestehenden speziellen sexuellen Neigung des Kindsvaters geht jedoch nicht automatisch eine Kindswohlgefährdung einher. Sowohl die Kindsmutter als auch der Grossvater von D.____ haben anlässlich der Anhörung vom 7. Januar 2015 verneint, dass diese Neigungen etwas mit Pädophilie zu tun haben könnten. Es ist somit nicht ersichtlich, worauf die behauptete Kindswohlgefährdung konkret

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gründet. Schliesslich macht die Kindsmutter geltend, der Kindsvater habe D.____s Wohl dadurch gefährdet, dass er ihm Zugang zu nicht altersadäquaten Medien verschafft haben soll. Diese Behauptung wird vom Kindsvater vehement bestritten. Aufgrund der gegenteiligen Aussagen lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob ein solches Ereignis stattgefunden hat oder nicht. Um jedoch der Besorgnis der Kindsmutter zu begegnen, hat die KESB als Massnahme gegen allfällige Unachtsamkeiten seitens des Kindsvaters die jeweiligen Vorbesprechungen vor den Besuchen angeordnet. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bereits der Vorwurf des allfälligen Aufenthalts in einem Bordell mit dem Kindsvater besprochen wurde und er entsprechend sensibilisiert sein dürfte. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht von einer konkreten Kindswohlgefährdung auszugehen. 4.7 Wie erwähnt, kann das Recht auf persönlichen Verkehr nur eingeschränkt (oder verweigert) werden, wenn das Kindswohl gefährdet wird, die Eltern ihn pflichtwidrig ausüben, sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder andere wichtige Gründe vorliegen. Vorliegend lassen sich sowohl aus den Verfahrensakten als auch dem Bericht der G.____ GmbH vom 9. Oktober 2014 und dem Bericht der Beiständin vom 13. November 2014 keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher Gründe entnehmen. Entsprechend gehen keine Beweise oder ausreichend konkrete Hinweise für eine Gefährdung von D.____s Wohl daraus hervor. Die Verdächtigungen der Kindsmutter lassen sich demzufolge nicht erhärten. Zu beachten ist ausserdem, dass die KESB B.____ die Beiständin im angefochtenen Entscheid damit beauftragt hat, die ersten sechs Besuchswochenenden mit Übernachtung mit dem Kindsvater vorgängig zu besprechen und dabei zu prüfen, ob Überlegungen bezüglich Ausgestaltung der Besuche gemacht worden und ob die Kontakte kindsgerecht ausgefallen seien. Über wichtige Ereignisse hat sie die KESB B.____ umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben oder die Massnahmen angepasst werden müssten. Daraus erhellt, dass der Kindsvater im Rahmen des erweiterten Besuchsrechts engmaschig betreut wird, wodurch der von der Kindsmutter geäusserten Besorgnis begegnet wird. Nach dem Gesagten und in Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich eine Einschränkung des Besuchs- und Ferienrechts somit nicht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Zufolge Zeitablaufs ist die von der KESB B.____ getroffene stufenweise Erweiterung des Besuchsrechts gemäss Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids in Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung neu zu fassen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 5.2 Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 11. Mai 2015 macht er einen eigenen Aufwand von

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.58 Stunden à Fr. 200.-- sowie einen Aufwand von 5.25 Stunden der Volontärin geltend. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 Fr. 200.-- pro Stunde. Für die Bemühungen von Substitutinnen und Substituten gemäss § 6 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (Anwaltsgesetz) vom 25. Oktober 2001 sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen. Praxisgemäss wird der Volontärin für ihren Aufwand ein Honorar von Fr. 120.-- pro Stunde ausgerichtet. Somit beläuft sich das Honorar vorliegend auf Fr. 1316.-- und Fr. 630.-- plus Auslagen in der Höhe von Fr. 54.50, d.h. insgesamt Fr. 2‘160.55 (inkl. Auslagen und 8% MWSt). 5.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Infolge Zeitablaufs wird Ziffer 1 des Entscheids der KESB B.____ vom 9. Februar 2015 wie folgt neu gefasst: “Das Besuchs- und Ferienrecht zwischen D.____, geb. 29. 11. 2006, und seinem Vater C.____, wird wie folgt abgeändert: − Der Kindsvater hat das Recht, seinen Sohn die ersten drei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils alle zwei Wochen von Samstag 9.00 Uhr bis 19.30 Uhr und anschliessend von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. − Der Kindsvater hat das Recht, während den Sommerferien zwei Wochen Ferien mit seinem Sohn zu verbringen. − Die Feiertage und seine Geburtstage verbringt D.____ alternierend bei den Kindseltern.“

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘160.55 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 2015 62 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.05.2015 810 2015 62 (810 15 62) — Swissrulings