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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.10.2015 810 2015 41 (810 15 41)

October 21, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,613 words·~18 min·4

Summary

Resultat des Qualifikationsverfahrens als Fachfrau Betreuung EFZ Kinderbetreuung nach Art. 32 BBV (RRB Nr. 188 vom 3. Februar 2015)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 21. Oktober 2015 (810 15 41) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Resultat des Qualifikationsverfahrens als Fachfrau Betreuung EFZ Kinderbetreuung nach Art. 32 BBV

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Roger Plattner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Resultat des Qualifikationsverfahrens als Fachfrau Betreuung EFZ Kinderbetreuung nach Art. 32 BBV (RRB Nr. 188 vom 3. Februar 2015)

A. Im Frühjahr 2014 absolvierte A.____ zum zweiten Mal das Qualifikationsverfahren zur Fachfrau Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Kinderbetreuung nach Artikel 32 der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 19. November 2003. Mit dem Notenausweis vom 25. Juni 2014 wurde ihr vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung beschieden, dass sie das Qualifikationsverfahren mit der Gesamtnote 3.3 nicht bestanden habe und ihr das eidgenössische Fähigkeitszeugnis daher nicht erteilt werde. B. Mit Schreiben vom 1. September 2014 erhob A.____ bei der Prüfungskommission des Kantons Basel-Landschaft (Prüfungskommission) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie brachte vor, dass in der praktischen Prüfung diverse Punkte bemängelt worden seien, welche sie nicht nachvollziehen könne und welche auch nicht belegt wurden. Zudem sei ihre schriftliche Prüfung nur von einer Expertin anstatt der vorgesehenen zwei unterzeichnet worden. Die unterzeichnende Expertin habe die Prüfung unberechtigterweise zu ihren Ungunsten nachkorrigiert. C. Die Prüfungskommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass weder relevante Fehler beim Prüfungsverfahren noch Verletzungen der Prüfungsbestimmungen hätten festgestellt werden können. Die Expertenbewertungen seien ordnungsgemäss protokolliert worden und die Begründung zur Notengebung sei für die Prüfungskommission nachvollziehbar. D. A.____ hat gegen diesen Entscheid am 24. Oktober 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erhoben, welche mit Beschluss Nr. 188 vom 3. Februar 2015 abgewiesen wurde. E. Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat A.____ am 14. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) erhoben und beantragt in ihrer verbesserten Eingabe vom 2. März 2015 die vollständige Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses Nr. 188 vom 3. Februar 2015. F. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2015 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

G. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen gemäss §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO ist die Kognition des Kantonsgerichts auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit eines angefochtenen Entscheids kann nur in den vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen beziehungsweise gestützt auf spezialgesetzliche Vorschriften überprüft werden (§ 45 lit. c VPO e contrario). Beschwerden gegen Entscheide, welche im Rahmen von Prüfungen gefällt werden, werden in diesem Katalog nicht erwähnt. Bei der Überprüfung der im Streite liegenden Angelegenheit kann und muss das Kantonsgericht dementsprechend keine Ermessenskontrolle vornehmen. 3.1 Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch die gerichtlichen Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1; BGE 121 I 225 E. 4b; BGE 118 Ia 488 E. 4c; BGE 106 Ia 1 E. 3c; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [B-2214/2006] vom 16. August 2007 E. 3; [B-7914/2007] vom 15. Juli 2008 E. 2; siehe auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.62 E. 4; 64.122 E. 2). Das Bundesgericht untersucht demnach lediglich, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, so dass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht selbst dann, wenn es auf Grund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 121 I 225 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 488 E. 4c; BGE 106 Ia 1 E. 3c). 3.2 Das Kantonsgericht hat sich in seiner bisherigen Praxis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend angeschlossen und schreitet erst ein, wenn der Entscheid der Behörde auf sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (Urteil des Verfassungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 21. August 1991 i.S. X. in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991 S. 164 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 9. Januar 2013 [810 12 158] E. 3.2; vom 22. Juli 2009 [810 07 434] E. 3.4; vom 3. Dezember 2008 [2007/468] E. 3.2; vom 19. Januar 2005 [2004/195] E. 2b; Einspracheentscheid des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2008 [2007/434] E. 3 mit weiteren Hinweisen). 3.3 In der Rechtsprechung ist somit anerkannt, dass das Kantonsgericht seine Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Von Verfassung wegen ist somit eine freie Prüfung der materiellen Aspekte des Examens nicht erforderlich; vielmehr kann die Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine volle Rechtskontrolle verfügt, grundsätzlich ohne Verletzung des Willkürverbots ihre Kognition beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2P.44/2007] vom 2. August 2007 E. 2.2). Die Einschränkung der Kognition bedeutet, dass sich das Kantonsgericht Zurückhaltung bei der Ausübung seiner an sich freien Rechtskontrolle (vgl. § 45 VPO) auferlegt und der Vorinstanz einen gewissen Beurteilungsspielraum, ein sogenanntes technisches Ermessen, belässt. Dogmatisch betrachtet handelt es sich

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dabei um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich voller Rechtskontrolle (vgl. dazu FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot, Bern 2005, N. 476 ff., insb. N. 478 und N. 481). 3.4 Die freiwillige Beschränkung der Kognition rechtfertigt sich nur bei der inhaltlichen Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Werden dagegen Verfahrensmängel gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit der ihr zustehenden Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16 E. 2.2; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [B-7914/2007] vom 15. Juli 2008 E. 2; [B-2208/2006] vom 25. Juli 2007 E. 5.2; [B-2207/2006] vom 23. März 2007 E. 5.3). Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts [2P.83/2004] vom 9. August 2004 E. 5.1). 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass ihr die Musterlösungen mit möglichen Prüfungsantworten, welche die Expertinnen zur Prüfungskorrektur verwendet haben, nicht herausgegeben worden seien. Auf diese Weise sei es ihr erschwert worden, ihre Vorbringen hinsichtlich der Bewertung zu begründen. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend. 4.2 Der Beschwerdegegner erwidert, dass es sich bei diesen Musterlösungen um verwaltungsinterne Akten handle, in welche grundsätzlich kein Einsichtsrecht bestehe. Eine Ausnahme davon sei nur vorgesehen, wenn neben der Musterlösung kein selbständiges Bewertungsraster vorliege. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. 4.3 Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich sachlich auf alle schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen, die als Entscheidgrundlage herangezogen werden, nicht aber auf rein verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4c/cc; BGE 115 V 297 E. 2g/bb; BGE 113 Ia 1 E. 4c/cc mit weiteren Hinweisen). Als Letztere gelten dabei Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die ergangenen begründeten Verfügungen vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet werden (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N. 338; Urteil des Bundesgerichts [1C_100/2009] vom 22. September 2009 E. 3.1; BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung festgehalten, dass es sich bei Musterlösungen um verwaltungsinterne Entscheidgrundlagen handle, welche grundsätzlich nicht herausgegeben werden müssen. Diese dienen den Experten als Korrekturhilfe und ermöglichen es ihnen, bei der grossen Anzahl von mitwirkenden Korrektoren eine Gleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten sicherzustellen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 [BVGE 2010/10] E. 3.2 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [B-6666/2010] vom 12. Mai 2011 E. 3.1.2; PATRICIA EGLI,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtlicher Rechtsschutz in Prüfungsfällen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011 S. 538 ff. und S. 551 f.). Das Bundesverwaltungsgericht weist jedoch darauf hin, dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Herausgabe der Musterlösung bestehen könne, wenn in dieser gleichzeitig die Bewertung festgelegt sei und daneben kein selbständiges Bewertungsraster vorliege (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [B-6834/2014] vom 24. September 2015 E. 4.4.2; [B-697/2012] vom 24. Januar 2013 E. 2.2; EGLI, a.a.O, S. 552). Ein diesen Vorgaben entsprechendes Bewertungsraster liege bereits dann vor, wenn zu jeder Teilaufgabe die maximal erzielbare Punktzahl und die Punktzahl der Beschwerdeführenden im Prüfungsdokument aufgeführt seien (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [B- 5547/2013] vom 24. April 2014 E. 3.3). 4.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass bei der schriftlichen Prüfung im Prüfungsdokument neben jeder (Teil-)Aufgabe einerseits die maximal zu erreichenden Punkte und andererseits die von der Teilnehmenden erreichte Punktzahl aufgeführt werden. Das vorliegende Prüfungsdokument erfüllt demnach die Anforderungen an ein selbstständiges Bewertungsraster. Darüber hinaus fand eine Prüfungsbesprechung statt, in welcher der Kandidatin mündlich ausgeführt wurde, wie die Bewertung ihrer Prüfung zustande gekommen ist. Der Prüfungskandidatin war die Prüfungsbewertung somit auch aufgrund des Prüfungsgesprächs bekannt. Ferner ist zu beachten, dass alle Repetentinnen und Repetenten von denselben beiden Expertinnen geprüft wurden, wodurch eine zusätzliche Objektivierung der Bewertung erzielt wurde. Damit sind die Musterlösungen im vorliegenden Fall als verwaltungsinterne Akten zu beurteilen. Somit wurde der Beschwerdeführerin die Einsicht in diese Akten zu Recht verwehrt. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die schriftliche Prüfung nur von einer Expertin unterzeichnet worden sei. Auf dem Prüfungsformular sei jedoch vorgesehen, dass beide Experten unterzeichnen. Zudem sei die bereits korrigierte Prüfung von der zweiten Expertin, welche die Prüfung auch unterzeichnete, nachkorrigiert worden. Dies sei zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen, welche dadurch schlechter benotet wurde. 5.2 Der Beschwerdegegner räumt ein, dass die unterzeichnende Expertin es versehentlich versäumt habe, die Prüfung nach ihrer Korrektur erneut an die erste Person zur Unterschrift weiterzureichen und deswegen als Einzige unterzeichnet habe. 5.3.1 Gemäss Art. 35 BBV setzt die kantonale Behörde Prüfungsexpertinnen und -experten ein. Es finden sich weder in der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung/Fachmann Betreuung (Verordnung SBFI) vom 16. Juni 2005 noch in der kantonalen Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) vom 17. März 2009 weitere Vorgaben dazu, wie das Expertengremium zu besetzen ist. Die Regelung obliegt somit der zuständigen kantonalen Behörde. Die Abnahme von mündlichen Prüfungen und die Bewertung der Prüfungsarbeiten haben gemäss dem Pflichtenheft der Prüfungskommission für kantonale Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten vom 18. März 2014 immer durch mindestens zwei Expertinnen/Experten zu erfolgen. Die Prüfungsabsolvierenden sind dabei neutral und unvoreingenommen zu prüfen. Zur Korrektur und insbesondere dem Ver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Experten befindet sich in den massgebenden Bestimmungen keine spezifische Regelung. Konkretisiert wird das Korrekturverfahren im Handbuch für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung des Eidgenössischen Hochschulinstitutes für Berufsbildung (Handbuch für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten). Gemäss diesem ist bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Experten die Meinung des Chefexperten bzw. der Chefexpertin ausschlaggebend (vgl. S. 53 Handbuch für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten). 5.3.2 Die Vorgaben der Prüfungskommission sehen eine Bewertung durch zwei Experten vor. Wenn die Unterschrift einer Expertin auf der korrigierten Prüfung fehlt, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sind jedoch nur dann rechtserheblich und damit ein Grund, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Es ist dabei zu beachten, dass auch die Anerkennung eines Verfahrensfehlers nicht dazu führen kann, eine Prüfung als bestanden zu erklären, denn ein gültiges Prüfungsresultat ist die Voraussetzung für die Erteilung des entsprechenden Ausweises oder Diploms. Läge ein Verfahrensfehler vor, der das Prüfungsergebnis ungünstig beeinflusst hat, so könnte dies daher nur zur Folge haben, dass der Beschwerdeführerin die nochmalige Ablegung der Prüfung – oder eines Teils der Prüfung – ermöglicht werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [B-7894/2007] vom 19. Juni 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend haben sich die Nachkorrekturen einzig im vierten Teil der schriftlichen Prüfung auf die Note ausgewirkt. Dieser Teil der Prüfung wäre ohne die Nachkorrekturen mit der Note 4.5 anstatt der Note 4 bewertet worden. Bei allen anderen Prüfungsteilen wirkt sich die korrigierte Punktzahl nicht auf die Note aus und ändert insbesondere – wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen – nichts am Gesamtergebnis. Die Abschlussprüfung im Bereich Fachmann/ Fachfrau Betreuung setzt sich gemäss Art. 18 Abs. 2 Verordnung SBFI aus den Teilbereichen “praktische Arbeit“ (lit. a), Berufskenntnisse (lit. b) und Allgemeinbildung (lit. c) zusammen. Die Abschlussprüfung ist gemäss Art. 20 Verordnung SBFI dann bestanden, wenn der Qualifikationsbereich „praktische Arbeit“ mit der Note 4 oder höher bewertet und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wurde. Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse ist dabei gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b Verordnung SBFI in einzelnen Positionen mündlich oder schriftlich oder in beiden Formen vorzunehmen. Es ist vorliegend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Qualifikationsbereich „praktische Arbeit“ mit der Note 2.7 abgeschlossen hat, während sie im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse, welcher sich aus vier schriftlichen Prüfungen (“Positionen“) und einer mündlichen Note zusammensetzte, die Note 3.8 erzielte. Selbst wenn die Nachkorrektur durch die Chefexpertin unzulässig gewesen wäre und die Note im Qualifikationsbereich “Berufskenntnisse“ deswegen besser hätte ausfallen müssen, hätte sie die Abschlussprüfung nicht bestanden, da der Qualifikationsbereich „praktische Arbeit“ nicht mit einer genügenden Note bewertet wurde. Somit konnte eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für das Bestehen des Qualifikationsverfahrens nicht erreicht werden. Die Nachkorrektur stellt somit keinen rechtserheblichen Verfahrensfehler dar, hat diese doch das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin nicht entscheidend beeinflusst.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.3 Indem die erst nachträglich unterzeichnende Expertin ihre Unterschrift im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgereicht hat, ist davon auszugehen, dass sie mit der Korrektur der Chefexpertin ebenfalls einverstanden war. Gleiches kann aus der Prüfungsbesprechung abgeleitet werden, welche von derjenigen Expertin durchgeführt wurde, welche die Prüfung zunächst nicht unterzeichnet hatte. Zudem hatte die unterlassene Unterschrift keinen entscheidenden nachteiligen Einfluss auf das Prüfungsresultat und stellt somit keinen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar. Wenn die Prüfung durch zwei Personen korrigiert werden muss, kann es naturgemäss vorkommen, dass die zweitkorrigierende Expertin zu einem anderen Schluss und einer schlechteren Bewertung kommen kann. Selbst wenn sich die Experten nicht einig sein sollten, so ist – wie ausgeführt – die Meinung der Chefexpertin für die Bewertung massgeblich. Im vorliegenden Fall war die Person, welche die Prüfung als zweite korrigierte, gleichzeitig die Chefexpertin. Die Nachkorrektur der Prüfung ist somit nicht zu beanstanden. 5.4 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, bei der mündlichen Prüfung durch die strengste Expertin geprüft worden zu sein, da im Rahmen des Qualifikationsverfahrens kein Anspruch auf die Zuteilung einer bestimmten Expertin oder eines bestimmten Experten besteht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich – und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht –, welches Recht dadurch verletzt sein soll. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei aus ihrer Sicht unverständlich, dass für Lernende mit Lehrvertrag andere Voraussetzungen gelten als für diejenigen, welche das Qualifikationsverfahren nach Art. 32 BBV (das heisst ohne Lehrvertrag) absolvieren. Sie bezieht sich dabei vor allem darauf, dass für Lernende mit Lehrvertrag die Erfahrungsnoten aus der Berufsfachschule in die Bewertung einfliessen, während dies bei den übrigen Lernenden nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. 6.2 Der Beschwerdegegner verweist darauf, dass unter gewissen Voraussetzungen Personen ohne Absolvierung eines geregelten Bildungsganges zum Qualifikationsverfahren zugelassen werden könnten. Diese Personen würden dabei im Unterschied zu den Absolventinnen und Absolventen eines geregelten Bildungsgangs keinen Unterricht an der Berufsfachschule absolvieren müssen. Daher könnten sie auch keine Erfahrungsnoten aus dem Schulunterricht vorweisen. Zwar würden sie im Rahmen der Prüfungsvorbereitung einen Teil des Berufsschulunterrichts besuchen können, dies erfolge jedoch freiwillig und eine allfällige Note biete keine hinreichende Gewähr. Diese unterschiedliche Ausgangslage würde daher einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der zwei Personengruppen darstellen. 6.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das dadurch statuierte Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. zum Ganzen ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N. 495 ff.).

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6.3.2 Gemäss Art. 32 BBV ist die Zulassung zum Qualifikationsverfahren für Personen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs möglich, wenn eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung vorgewiesen werden kann. Die Verordnung SBFI konkretisiert diese Vorgabe in Art. 17 Abs. 2 dahingehend, dass davon mindestens vier Jahre mit einem minimalen Arbeitspensum von 50 % im Berufsfeld Betreuung erworben worden sein müssen. Für die Berechnung der Gesamtnote der Abschlussprüfung werden die Noten der verschiedenen Qualifikationsbereiche gemäss Art. 20 Abs. 3 Verordnung SBFI zusammengezählt. Dabei zählt der Bereich “praktische Arbeit“ doppelt, die Bereiche Berufskenntnisse, Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts und Allgemeinbildung jeweils einfach. Personen, welche die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung absolvieren, müssen den Berufsschulunterricht nicht besuchen. Sie können deshalb keine Erfahrungsnoten vorweisen, welche in die Bewertung einfliessen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Verordnung SBFI wird in diesem Fall im Qualifikationsverfahren anstatt der nicht vorhandenen Erfahrungsnoten an der Berufsfachschule der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet. 6.3.3 Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin das Qualifikationsverfahren unbestrittenermassen nach Art. 32 BBV absolviert. Daher verfügte sie über keine Erfahrungsnote. Ihre Gesamtnote setzte sich gemäss dem Notenausweis vom 25. Juni 2014 zusammen aus der doppelt gewerteten Note 2.7 im Qualifikationsbereich „praktische Arbeit“ und der Note 3.8 im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse, welche aufgrund der fehlenden Note aus dem Berufsschulunterricht ebenfalls doppelt gewertet wurde. Vom Qualifikationsbereich Allgemeinbildung war sie dispensiert. Diese Gewichtung der Noten entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben. Die Unterscheidung zwischen Lernenden in der geregelten Grundbildung und Lernenden nach Art. 32 BBV stützt sich auf einen sachlichen Grund, indem anstatt der bei Letzteren nicht vorhandenen Erfahrungsnote eine andere Note stärker in die Bewertung einfliesst. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist nicht gegeben. 7.1 Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin eine ungerechte inhaltliche Bewertung des schriftlichen und des mündlichen Teils der Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse und der praktischen Arbeit. Zu diesem Zweck bringt sie detailliert vor, in welchen Punkten sie aus welchem Grund hätte besser bewertet werden sollen und welche Bewertungen sie nicht nachvollziehen könne. 7.2 Nach dem Gesagten auferlegt sich das Kantonsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung und schreitet erst ein, wenn der Entscheid der Behörde auf sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. E. 3.1 ff.). Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse besteht aus vier Prüfungsteilen mit jeweiliger Notenskala und Bewertung der einzelnen Aufgaben zu Theoriefragen aus dem Berufsfeld Betreuung. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Aufgaben nicht präzise genug beantwortet hat. Sie hat an verschiedenen Stellen verallgemeinernde und oberflächliche Antworten gegeben, an denen weitere Beschreibungen oder Erklärungen gefordert worden waren. Die Bewertung der Prüfungsleistung erscheint daher nachvollziehbar. Im mündlichen Teil der Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Berufs-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht kenntnisse mussten die Absolventinnen und Absolventen anhand eines gewählten Themas eine Praxissituation schildern und analysieren, ihre Handlungen in dieser Situation begründen und vertiefende Fragen zum Fachwissen beantworten. Bewertet wurde etwa, ob theoretisches Wissen in die Analyse einbezogen wurde oder ob Begriffe und Fachausdrücke zum Thema passend, vertieft erklärt wurden. Gemäss den Prüfenden habe die Beschwerdeführerin beispielsweise das theoretische Wissen nicht eindeutig nachvollziehbar einbezogen und es seien keine theoretischen Erläuterungen vorgenommen worden, weswegen diese Kriterien jeweils mit null Punkten bewertet wurden. Im Rahmen der praktischen Arbeit wurden verschiedene berufliche Alltagssituationen anhand vorgegebener Leistungsziele durch das Expertenteam bewertet. Es liegt in der Natur der Sache, dass die nachträgliche Überprüfung von mündlichen Prüfungen und Prüfungssituationen (wie die hier erwähnten beruflichen Alltagssituationen im Rahmen der praktischen Arbeit) nur schwer möglich ist, da das überprüfende Organ in der jeweiligen Situation nicht zugegen war. Die gewählten Kriterien und Leistungsziele sind für das vorliegende Berufsbild wichtig und die Kritikpunkte bei der vorliegenden Prüfungsbewertung nachvollziehbar. Eine willkürliche oder sachfremde Bewertung der Prüfungsleistungen ist nicht ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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