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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.12.2015 810 2015 169 (810 15 169)

December 9, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,290 words·~31 min·4

Summary

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 0884 vom 2. Juni 2015)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. Dezember 2015 (810 15 169) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sven Gretler, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 0884 vom 2. Juni 2015)

A. Der kosovarische Staatsbürger A.____, geboren 1981, reiste am 30. Januar 2004 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er im Kanton Basel- Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau B.____, geboren 1984. Seit 2009 verfügte er – wie seine Ehefrau – über eine Niederlassungsbewilligung. Am 3. Oktober 2007 kam die gemeinsame Tochter C.____ zur Welt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wegen Verdachts auf Drogenhandel in grosser Menge wurde A.____ am 10. Juni 2011 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 9. April 2013 trat er den vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt D.___ in E.____ an. Die Strafabteilung des Gerichts F.____ verurteilte ihn am 21. August 2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951, teilweise mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert, Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Tätlichkeiten. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) mit Verfügung vom 23. Januar 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies ihn an, die Schweiz bei der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Im Wesentlichen wurde zur Begründung angeführt, A.____ habe mit seiner schwerwiegenden Straftat einen gesetzlichen Widerrufsgrund erfüllt. Auch der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens erweise sich als gerechtfertigt, da sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter ihn nicht davon hätten abhalten können, in schwerwiegender Weise straffällig zu werden. Zudem sei eine Ausreise in den Kosovo der Ehefrau und dem Kind zumutbar, zumal die Ehefrau albanisch spreche und die Tochter mit sieben Jahren in einem anpassungsfähigen Alter sei. Angesichts der Schwere der Tat sei das AfM auch nicht bereit, im Rahmen seines Ermessens auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ zu verzichten. Im Übrigen liege kein Härtefall vor. Der Widerruf sei auch verhältnismässig. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 erhob A.____ gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) vorsorglich Beschwerde. In der ergänzenden Eingabe vom 9. Februar 2015 beantragte er, es sei die Verfügung des AfM vom 23. Januar 2015 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Im Wesentlichen führte er aus, dass er eine intakte Ehe mit seiner Frau führe, welche als Fünfjährige in die Schweiz gekommen sei, sich hier heimisch fühle und kaum mehr albanisch spreche, sondern vielmehr einen einwandfreien Basler-Dialekt habe. Zudem habe er ein schulpflichtiges Kind, welches in der Schweiz daheim sei. Auch lebe sein ganzer Bekanntenkreis in der Schweiz. Da eine Ausreise in den Kosovo für seine Frau nicht in Frage komme, stelle die Wegweisung einen unzumutbaren, unverhältnismässigen Eingriff in ein intaktes Familienleben dar. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 6. Februar 2015 machte der damalige Rechtsvertreter von A.____ unter anderem geltend, dass aufgrund der intakten Familienverhältnisse das private Interesse von A.____ höher zu gewichten sei als die abstrakte Gefahr eines theoretisch möglichen Rückfalls in die Strafbarkeit und beantragte die ausdrückliche Aussetzung der bereits angeordneten Wegweisung bei der (bedingten) Entlassung. Dasselbe beantragte A.____, nunmehr und nachfolgend vertreten durch Sven Gretler, Rechtsanwalt, in der zusätzlich eingereichten Eingabe vom 7. April 2015. Das AfM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Der Regierungsrat wies mit Beschluss Nr. 884 am 2. Juni 2015 die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Regierungsrat bejahte das Vorliegen eines Widerrufsgrundes, beurteilte die von der Vorinstanz angeordnete fremdenpolizeiliche Massnahme als angemessen und verhältnismässig und verneinte das Vorliegen eines Härtefalles. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit der Begründung abgewiesen, A.____ habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens seine finanziellen Verhältnisse offengelegt und damit seine Mittellosigkeit nicht belegt. E. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 erhob A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 884 vom 2. Juni 2015 vollumfänglich aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei festzustellen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden bzw. es sei dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsmittel nicht entzogen worden sei. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Das Kantonsgericht hielt am 17. Juni 2015 fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, womit sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweise. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2015 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 14. September 2015 reichte der Regierungsrat dem Kantonsgericht die Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons G.____ vom 28. August 2015 ein, mit welcher die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 9. Oktober 2015 angeordnet wurde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Wei-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht teren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Rz 1 ff. zu Art. 3 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.2. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.3. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 4.1. Der Beschwerdeführer macht einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Der Beschwerdegegner führt in seinem Beschluss aus, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seiner Tochter – soweit dies im Strafvollzug möglich sei – tatsächlich gelebt und intakt sei. Der Regierungsrat erklärt weiter, dass nebst der besonders engen affektiven Beziehung indes auch eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen den Familienangehörigen bestehen müsse und die Beziehung aufgrund der Distanz zum Heimatland nicht aufrecht erhalten werden könne. Es könne indes offen gelassen werden, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen würden oder nicht. Selbst wenn diese vorlägen, könne dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 nicht verlängert werden, da er kein tadelloses Verhalten vorzuweisen vermöge. Und selbst wenn der Beschwerdeführer einen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten könnte, würde sich seine Wegweisung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht EMRK bzw. Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 als rechtmässig erweisen. 4.2. Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). 4.3. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers verfügen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Wie sich aus den Akten ergibt und der Regierungsrat in seinem Beschluss ausführt, wird die Beziehung zwischen der Ehefrau und dem Beschwerdeführer – soweit aufgrund des Strafvollzugs möglich – tatsächlich gelebt und ist intakt. Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners auf den durch die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Ausländergesetzes gewährten Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz sowie auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. 5.1. Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privat- und Familienleben absolut. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). 5.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist ebenfalls möglich, wenn

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn sie durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3; Urteil des BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Aus beiden Gründen kann die Niederlassungsbewilligung auch bei Ausländern widerrufen werden, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 5.3. Der Beschwerdeführer wurde gemäss rechtskräftigem Strafgerichtsurteil vom 21. August 2014 zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, demzufolge liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG vor. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ob sein Verhalten zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). In der vorliegenden Konstellation kommt ihm somit nur subsidiäre und damit keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch ist damit grundsätzlich erloschen. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. 6.1. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG führt jedoch nicht zwingend zum Entzug der Niederlassungsbewilligung. Vielmehr rechtfertigt sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz 3 zu Art. 51; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Belassen der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.3). Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung bzw. Fernhaltung der ausländischen Täterschaft besteht insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten (Urteil des Bundesgerichts 2C_640/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3; BGE 139 I 34 E. 2.3.2; 130 II 190 E. 4.4.2; 125 II 526 ff. E. 4a/aa und 4a/bb; 122 II 436 E. 2c). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist unter diesen Umständen selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (Ausländer der zweiten Generation; BGE 139 I 19 f. E. 2.2.1, 33 f. E. 2.3.1; 135 II 381 f. E. 4.3). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Risiko weiterer Rechtsgüterverletzungen (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht hingenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_640/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3; BGE 139 I 34 E. 2.3.2; 130 II 190 E. 4.4.2; 125 II 526 ff. E. 4a/aa und 4a/bb; 122 II 436 E. 2c). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV hinzuweisen. Gemäss diesen Bestimmungen verlieren Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie unter anderem wegen "Drogenhandels" rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Zwar sind diese Verfassungsbestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber festgehalten, der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu keinen Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führe, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 5.3). Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Belassung der Niederlassungsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf. Der EGMR stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). 6.2. Somit bleibt nachfolgend anhand der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs am 30. Januar 2004 in die Schweiz ein. Im Jahr 2009 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Am 10. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Drogenhandel in grosser Menge festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil vom 21. August 2014 wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt, begangen in den Jahren 2010 und 2011 durch mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlungen bezüglich insgesamt 13.522 kg Heroingemisch sowie bezüglich insgesamt 4.333 kg Kokaingemisch und der Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch den Verkauf von 16 kg Streckmittel sowie der Tätlichkeit, unter Befreiung von Strafe. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren. In der Kurzbegründung vom 30. Oktober 2014 des Urteils vom 21. August 2014 wird ausgeführt, dass 13.5 kg Heroingemisch mindestens rund 2.5 kg Kilogramm reinem Heroin und 4.3 kg Kokaingemisch rund 1.7 kg reinem Kokain entsprechen. Des Weiteren wird im Urteil erörtert, dass gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung der “schwere Fall“ gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG hinsichtlich der Betäubungsmittelmenge bei Heroin ab 12 Gramm und bei Kokain ab 18 Gramm zu bejahen sei. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges sei damit als erheblich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe professionell gehandelt. Sein Vorgehen sei planmässig gewesen und darauf ausgelegt, mit seinen Drogengeschäften möglichst viel Gewinn zu erzielen. Seine Überführung sei dann auch nur mit erheblichem ermittlerischem Aufwand – wie Telefonüberwachung oder die Verwanzung seines Fahrzeuges – möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe regelmässig sein Telefon gewechselt und in den Gesprächen mit seinen Mittätern stets codierte Ausdrücke verwendet. Für die klar strukturierte und gut funktionierende Organisation spreche auch der Umstand, dass bis heute weder ein Drogenversteck habe gefunden, noch habe eruiert werden können, wo die erheblichen umgesetzten Geldmittel hingeflossen seien. Die Art und Weise der Herbeiführung wirke sich auf das Verschulden erhöhend aus. Der Beschwerdeführer habe aus monetären, egoistischen Beweggründen gehandelt. Die Betäubungsmitteldelikte hätten dazu gedient, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe selbst keine Betäubungsmittel konsumiert; eine allfällige Beschaffungskriminalität stehe somit nicht zur Diskussion. Die subjektive Tatschwere erhöhe das Verschulden. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe der Beschwerdeführer verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt. In der Zeit vor seiner Verhaftung sei er jedoch keiner geregelten Arbeit nachgegangen. Er bezeichne sich selbst als Hausmann. Das Einkommen der Familie werde einzig durch die Ehefrau generiert, welche als Bestückerin arbeite. Weiter wird im Urteil ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Taten weitestgehend bestritten. Wo er Zugeständnisse gemacht habe, habe er diese stets mit beschönigenden Elementen verknüpft. Reue und Einsicht seien beim Beschwerdeführer nicht auszumachen gewesen. Aus der Anzeige wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz der Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft vom 5. November 2011 geht hervor, dass am 12. August 2010 die erste Telefonkontrolle auf ein durch den Beschwerdeführer benutztes Mobiltelefon geschaltet und am 4. November 2010 eine Audioanlage im Fahrzeug des Beschwerdeführers installiert wurde. In der Anzeige wird weiter ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen und der aufgezeichneten Gespräche klar sei, dass der Beschwerdeführer den Drogenhandel bereits seit etlichen Jahren betreibe. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer niemandem direkt unterstellt gewesen. Er sei es gewesen, der das Heroin in

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht grossen Mengen an verschiedene Abnehmer verkauft habe. Bei seinen Abnehmern handle es sich jedoch nicht um Konsumenten, sondern vielmehr selbst um Heroinhändler. Ein weiterer Punkt, welcher belege, dass der Beschwerdeführer im Drogenhandel tätig gewesen sei, sei die Tatsache, dass es bei praktisch sämtlichen aufgezeichneten Audiogesprächen um Drogen ging. Besonders auffällig sei gewesen, dass sich der Beschwerdeführer praktisch ausschliesslich mit Leuten umgeben habe, welche im Drogenhandel tätig gewesen seien. 7.2. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 23 E. 4.2; 129 II 216 E. 3.1). Wie die obigen Ausführungen zeigen, hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen, was sich im Strafmass niederschlägt. Er hat professionell gehandelt, mit dem Ziel aus seinen Drogengeschäften möglichst viel Gewinn zu erzielen. Es besteht damit gemäss klarer und langjähriger bundesrechtlicher Rechtsprechung ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung keinen Strafcharakter habe, sondern als verwaltungsrechtliche Massnahme vor künftigen Gefährdungen wichtiger Rechtsgüter schützen solle. Straftaten, mit denen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verletzt würden, würden beispielsweise auch in migrationsrechtlicher Hinsicht ein höheres Schutzbedürfnis als Betäubungsmitteldelikte bewirken. Er beruft sich dabei auf eine Literaturstelle zum Migrationsrecht, welche wiederum auf den BGE 133 IV 206 (E. 3.2) verweist. Im genannten Bundesgerichtsentscheid ging es jedoch nicht um ausländerrechtliche Massnahmen, sondern um die Frage, ob der Betroffene nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe, gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 zu entlassen sei. Nach dieser Bestimmung ist der Gefangene, wenn er zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rückfallrisikos und der Prognose über das künftige Wohlverhalten eines Straftäters zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Straf- und Massnahmenvollzug nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 236 f. E. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3). So kann z.B. aus dem Umstand, dass ein Straftäter eine Therapie erfolgreich abgeschlossen hat, nicht bereits geschlossen werden, es gehe (im fremdenpolizeilichen Sinne) keine Gefahr mehr von ihm aus (vgl. BGE 137 II 239 E. 5.2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Massnahmen hat das Bundesgericht in ständiger Praxis ausgeführt, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung bzw. Fernhaltung der ausländischen Täterschaft insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten bestehe und bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrecht-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich selbst ein geringes Risiko weiterer Rechtsgüterverletzungen (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht hingenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer kann folglich aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil, in welchem es um Fragen der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ging, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.4. In der Urteilsbegründung wird das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als erheblich bezeichnet. Es wird weiter ausgeführt, dass sich die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs auf das Verschulden erhöhend auswirken. Der Beschwerdeführer hat über eine längere Zeitspanne eine erhebliche kriminelle Energie entwickelt. Er ging äusserst professionell und planmässig vor. Durch den banden- und gewerbsmässigen Drogenhandel im grossen Stil ist er nicht davor zurückgeschreckt, eine erhebliche Gefährdung der körperlichen und seelischen Integrität einer grossen Anzahl von Menschen zu verursachen. Sein Verschulden muss als erheblich qualifiziert werden. 8.1. Das AfM hat den Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gebeten, die drei letzten Arbeitsstellen aufzulisten und anzugeben, von wann bis wann er dort angestellt gewesen sei. Die Antwort des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2014 lautet: “H.___ Group, I.____ - Temporäre Tätigkeit im Jahr 2010; J.____, K.____ - Angestellt ca. 2009; L.____, Angestellt ca. 2007 - 2008“. Gemäss Urteilsbegründung vom 30. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt. In der Zeit vor seiner Verhaftung sei er keiner geregelten Arbeit nachgegangen. Er bezeichne sich selbst als Hausmann. Das Einkommen der Familie werde einzig durch die Ehefrau generiert. Aufgrund dieser Angaben muss der Beschwerdeführer auch als beruflich nicht integriert bezeichnet werden. 8.2. Des Weiteren bestehen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregister Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 70‘000.--. Die Drogenfahndung hat ermittelt, dass der Beschwerdeführer zwei Wohnungen und ein Grundstück im Kosovo besitzt. Wo der grosse Gewinn aus dem Handel mit Betäubungsmitteln hingeflossen ist, konnte aufgrund der gut funktionierenden Organisation bis heute nicht geklärt werden. Ob der Beschwerdeführer mit dem Gewinn diese Liegenschaften und Grundstücke finanziert hat, kann offen bleiben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Kosovo zwei Wohnungen und ein Grundstück besitzt und in der Schweiz Schulden in nicht unbeachtlicher Höhe hat, lassen die in der Schweiz angehäuften Schulden noch stossender erscheinen. 8.3. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und nach eigenen Angaben eine Lehre als Elektromonteur abgeschlossen. Er reiste im Alter von 22 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs am 30. Januar 2004 in die Schweiz. Seit Juni 2011 befindet sich der Beschwerdeführer in Haft. Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit und Jugend und den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht. Er befindet sich seit 12 Jahren in der Schweiz, wobei zu beachten ist, dass er viereinhalb Jahre davon in Haft verbracht hat. Er spricht albanisch und ist mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes bestens vertraut. Im Kosovo leben gemäss eigenen Angaben die Mutter und eine Schwester mit dem Ehemann, welche er, seit er in der Schweiz lebt, einmal im Jahr für eine bis zwei Wochen

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ferienhalber besuchte. Der Beschwerdeführer war in der Schweiz nicht in einem Verein oder Club aktiv. Angaben über die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind in den Akten keine vorhanden. Seine sozialen Kontakte scheinen sich gemäss seinen Angaben in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2014 weitgehend auf Landsleute zu beschränken, da die mit Namen genannten Freunde albanische Namen tragen. Auf die Frage, ob er mit der Schweiz in besonderer Weise verbunden sei, antwortet der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2014, dass auch einige seiner Verwandten in der Schweiz leben würden. Zudem habe er Freunde hier, darunter auch Schweizer, mit welchen er Kontakt habe. Diese Freunde hat er nie genannt, auch nicht in der Beschwerde an das Kantonsgericht. Es sind somit keine Umstände ersichtlich, die für eine soziale Integration des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer ist erst als Erwachsener in die Schweiz gereist, spricht die Sprache seiner Heimat und ist mit deren Kultur vertraut. Der Beschwerdeführer pflegt zudem mit seiner Heimat noch Beziehungen und aufgrund der gesamten Umstände ist festzustellen, dass er in der Schweiz nicht sozial integriert ist. 8.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Prognose eine zentrale Bedeutung zuzumessen sei und es sich bei ihm um einen Ersttäter handle. Der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens kommt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) vom 21. Juni 1999 keine zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 136 II 20 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E 4.3.2; 2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E. 4.1; 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5); insbesondere dürfen bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 mit Hinweis). Zudem muss im Zusammenhang mit schweren Straftaten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 20 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E 4.3.2). Der Beschwerdeführer kann somit aus dem in der Beschwerde zitierten Bundesgerichtsurteil 2A.468/2000 vom 16. März 2001, in welchem es um einen EU-Bürger ging, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem handelte es sich im zitierten Fall, erstens – anders als im vorliegenden Fall – um einen kleinen Drogenhändler und zweitens wertete das Bundesgericht das Verschulden des Beschwerdeführers etwas weniger schwer ein mit der Begründung, dass sich – anders als im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer als Schwerstsüchtiger immerhin aber von jenen Tätern unterscheide, die aus rein finanziellen Beweggründen handeln würden (E. 4a/aa). Gemäss Urteilsbegründung vom 30. Oktober 2014 waren beim Beschwerdeführer weder Reue noch Einsicht auszumachen. Zudem habe er die ihm vorgeworfenen Taten weitgehend bestritten; wo er Zugeständnisse gemacht habe, habe er diese stets mit beschönigenden Elementen verknüpft. Die nun im ausländerrechtlichen Verfahren gemachte Aussage, er bereue seine Tat und sehe ein, dass er einen Fehler gemacht habe, vermag nicht zu überzeugen. Auch kann der Beschwerdeführer aus der guten Führung im Strafvollzug (siehe Verfügung der Abteilung Straf-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons G.____ vom 28. August 2015 betreffend bedingte Entlassung) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erwartet wird und angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zulässt (Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 4.3.1). Dem Argument des Beschwerdeführers, es handle sich bei ihm um einen Ersttäter kann entgegengehalten werden, dass gegen den Beschwerdeführer in Deutschland zwei Vorstrafen wegen illegaler Einreise und Verstosses gegen das Waffengesetz vorliegen. In Anbetracht der grossen kriminellen Energie und des planmässigen und organisierten Vorgehens, welche der Beschwerdeführer bei seiner während einer beachtlichen Zeitspanne begangenen Straftaten gezeigt hat, muss das Restrisiko eines Rückfalls zumindest als relativ gering bezeichnet werden. 9.1. Zu prüfen bleiben die Nachteile, welche sich bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung für die Familie des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer als Teil seiner Familie ergäben. Rechtsprechungsgemäss werden unter dem Aspekt des Ehe- und Familienlebens die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte berücksichtigt, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder, Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz wird gelebt werden können; vgl. BGE 135 II 381 E. 4.3). 9.2. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau und Tochter muss – soweit das trotz mehrjährigen Strafvollzugs möglich ist – als intakt bezeichnet werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die im Kosovo geboren ist und als Fünfjährige in die Schweiz kam, erklärt, für sie komme eine Rückkehr in die Heimat nicht in Frage. Sie lebe seit 25 Jahren in der Schweiz und habe sich hier einen gewissen Lebensstandard aufgebaut, den sie nicht einfach aufgeben könne. Die Aussagen der Ehefrau sind nachvollziehbar und verständlich, dennoch erscheint eine Rückkehr in den Kosovo nicht als a priori unzumutbar (BGE 139 I 37 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2014 vom 28. September 2014 E. 5.3). Die Ehefrau spricht albanisch und hat mit ihrem Ehemann ihr Geburtsland regelmässig besucht. Zudem wäre auch der achtjährigen Tochter eine Ausreise in den Kosovo zumutbar, da sie in einem anpassungsfähigen Alter ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer trotz Ehe und Tochter nicht davon hat abhalten lassen, in schwerwiegender Weise über eine längere Zeit mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierten Drogenhandel zu betreiben und somit zumindest – anders als z.B. bei der Begehung einer einmaligen im Affekt begangenen Straftat – die Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen haben muss, verhaftet und somit von der Familie getrennt zu werden. Zudem ist zu beachten, dass aufgrund des Strafvollzugs die Kontaktmöglichkeiten zwischen der Ehefrau und seiner Tochter einerseits und ihm andererseits während der letzten vier Jahre (von 10. Juni 2011 bis 9. Oktober 2015) eingeschränkt waren und dass die Tochter des Beschwerdeführers von ihrem vierten bis achten Lebensjahr von ihrem Vater getrennt gelebt hat. Demzufolge entspricht es für die Tochter dem Normalzustand, den Alltag ohne ihren Vater zu führen. Eine Rückkehr des Vaters in den Kosovo trifft somit das Kind weniger stark, als wenn der Vater Tag für Tag mit ihr im selben Haushalt gelebt hätte. Auch seine Ehefrau hat in den letzten vier Jahren den Alltag ohne ihren Ehemann leben und meistern müs-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen. Sollte die Ehefrau es vorziehen, mit der Tochter in der Schweiz zu bleiben, kann der Kontakt zwischen den Eheleuten bzw. zwischen dem Vater und seiner Tochter vom Kosovo aus mit gelegentlichen Besuchen und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Dass durch die Distanz die Aufrechterhaltung der Beziehung erschwert wird, wird nicht negiert. Dennoch wird die Aufrechterhaltung der Beziehung nicht unterbunden, auch wenn die heutigen elektronischen Kommunikationsmittel den persönlichen Kontakt kaum zu ersetzen vermögen. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Kosovo über zwei Wohnungen verfügt, womit die Familie über eine Bleibe oder entsprechende Mietzinseinnahmen verfügen würde. 10. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, eventualiter sei festzustellen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen würden und es sei dem SEM zu beantragen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass die Lage im Kosovo sowohl hinsichtlich der ökonomischen Umstände als auch der Sicherheit prekär wären, weshalb eine Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei. Weitere Begründungen für diesen Antrag führt er keine an. Die Republik Kosovo ist kein Gebiet, in welchem eine Rückkehr aufgrund der dortigen Sicherheit unzulässig oder unzumutbar wäre. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer besuchsweise immer wieder in den Kosovo reiste, unterstreicht auch, dass in Bezug auf die Sicherheit keine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Rückkehr vorliegt. Auch vermag die wirtschaftliche Situation im Kosovo keine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Rückführung begründen. 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schwere Straftaten begangen hat und ihn dabei ein schweres Verschulden trifft. Obwohl der Beschwerdeführer mittlerweile rund 12 Jahre in der Schweiz verbracht hat, wovon jedoch lediglich sechseinhalb Jahre in Freiheit, hat er seine Kindheit und Jugend und damit den grösseren Teil seines Lebens im Kosovo verbracht und ist mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut und verfügt dort zumindest über seine Mutter und Schwester und seinen Schwager. Er hat gemäss eigenen Angaben auch eine berufliche Ausbildung. Der Beschwerdeführer ist noch jung und gesund und besitzt in seiner Heimat zwei Wohnungen und ein Grundstück. In der Schweiz ist der Beschwerdeführer weder beruflich noch sozial integriert. Gegen ihn liegen Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 70‘000.-- vor. Die Rückkehr in den Kosovo würde seine Ehefrau und Tochter zwar schmerzlich treffen, ist jedoch nicht unzumutbar. Sollte sich die Ehefrau entscheiden, in der Schweiz zu bleiben, so kann mittels regelmässiger Besuche und moderner Kommunikationsmittel der Kontakt aufrechterhalten werden. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Damit erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig. 12. Der Regierungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass er das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, bestehen ausserdem keine. Demzufolge

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann dem Vorwurf des Beschwerdeführers, der Regierungsrat habe seine Beschwerde im Sinne eines Automatismus (allein) gestützt auf dessen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, abgewiesen, nicht gefolgt werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. Dem Beschwerdeführer ist eine neue Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen. 13. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten werden nach § 21 VPO wettgeschlagen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 18. März 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (2C_260/2016).

810 2015 169 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.12.2015 810 2015 169 (810 15 169) — Swissrulings