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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.08.2015 810 2015 128 (810 15 128)

August 19, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,879 words·~24 min·4

Summary

Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. August 2015 (810 15 128) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Wiedererwägungsgesuch betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Peter Tobler, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 0661 vom 28. April 2015)

A. Der türkische Staatsangehörige A.____, geboren am 7. Juli 1967, reiste im Jahr 1986 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 26. Juni 1992 erhielt er zusammen mit seiner ebenfalls aus der Türkei stammenden damaligen Ehefrau B.____ eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Aus der am 5. Mai 2011 geschiedenen Ehe entsprangen vier inzwi-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen erwachsene Kinder. Nachdem er seit 1992 trotz insgesamt sechs ausländerrechtlichen Verwarnungen immer wieder strafrechtlich verurteilt worden war, seine Unterhaltspflichten gegenüber der Familie vernachlässigt hatte, über Jahre hinweg Sozialhilfe bezogen und dazu Schulden in sechsstelliger Höhe angehäuft hatte, verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) am 9. Januar 2014 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn spätestens per 31. Dezember 2014 aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 wandte sich A.____, vertreten durch Felix Moppert, Advokat, an das AfM und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Januar 2014. Ferner sei es ihm zu gestatten, den Entscheid über das Wiedererwägungsbegehren in der Schweiz abzuwarten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit dem 1. April 2014 eine geregelte Anstellung, er werde in Kürze seinen Führerausweis zurückerhalten, er habe seine Schulden massiv abbauen können und er führe seit längerer Zeit wieder ein intaktes Familienleben. C. Am 11. Dezember 2014 trat das AfM nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Es führte zur Begründung aus, sämtliche Vorbringen seien entweder dem Amt zum ursprünglichen Verfügungszeitpunkt schon bekannt gewesen oder würden verspätet vorgebracht. Sie stellten aber ohnehin keinen Grund für eine neue Überprüfung der Entscheidung dar. So habe seine geschiedene Ehefrau keine zwei Monate vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs dem AfM gegenüber erklärt, sie habe mit ihrem Exmann nichts mehr zu tun, weshalb eine tatsächliche Wiederaufnahme der Beziehung anzuzweifeln sei. Auch die neue Arbeitsstelle ändere an der ursprünglichen Einschätzung nichts. Bezüglich der geltend gemachten erfolgreichen Schuldensanierung sei zu berücksichtigen, dass sich die Gläubiger nur deshalb zum weitgehenden Verzicht auf ihre Forderungen bereit erklärt hätten, weil er ihnen gegenüber angegeben habe, er werde die Schweiz per Ende Dezember 2014 endgültig verlassen. Des Weiteren bleibe die auf den 31. Dezember 2014 angesetzte Ausreisefrist bestehen. D. Dagegen erhob A.____, neu vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, am 22. Dezember 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit dem Begehren, sein Gesuch sei materiell zu behandeln und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm weiter zu gestatten, den Entscheid in der Hauptsache in der Schweiz abzuwarten. Diesen Verfahrensantrag wies der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrates mit Verfügung vom 21. Januar 2015 ab, wogegen A.____ beim Regierungsrat wiederum Beschwerde erhob. Mit Entscheid vom 28. April 2015 wies der Regierungsrat die von A.____ gegen die Verfügung des AfM vom 11. Dezember 2014 erhobene Beschwerde ab, die gegen die Verweigerung der vorsorglichen Massnahme gerichtete Beschwerde schrieb er als gegenstandslos ab. Weiter wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab. E. Gegen diesen Entscheid hat A.____, weiterhin vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, mit Eingabe vom 7. Mai 2015 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Ver-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des Regierungsrats vom 28. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und das AfM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Oktober 2014 einzutreten und dieses materiell zu prüfen; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen und es sei von Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des AfM betreffend Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat (mit seiner geschiedenen Frau) zu sistieren. F. Nach dem diesbezüglichen Schriftenwechsel wies der Vizepräsident des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Verfügung vom 3. Juni 2015 sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme als auch den Sistierungsantrag ab. Gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass der vorsorglichen Massnahme lässt der Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 Einsprache bei der Fünferkammer des Kantonsgerichts erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, seinem Gesuch um Bewilligung des Aufenthalts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens sei zu entsprechen. Dies wiederum unter o/e-Kostenfolge; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. G. In seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2015 zur Einsprache betreffend vorsorgliche Massnahme beantragt der Regierungsrat deren Abweisung unter o/e-Kostenfolge. H. Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mangels genügender Substantiierung der Bedürftigkeit ab. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2015 Einsprache bei der Fünferkammer des Kantonsgerichts mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Gesuch zu bewilligen. Auch dies habe unter o/e- Kostenfolge zu erfolgen; eventualiter sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. I. Der Regierungsrat stellt in der Vernehmlassung zur Hauptsache vom 21. Juli 2015 den Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. J. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2015 wurde der Fall zusammen mit den Einsprachen zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung an die Kammer überwiesen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist, ob der Regierungsrat den Nichteintretensentscheid des AfM betreffend das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht bestätigte. 3.1 Mit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wird geprüft, ob eine rechtskräftige Verfügung zu ändern oder aufzuheben sei (§ 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Wer einen Wiederaufnahmegrund entdeckt, muss innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde ein Wiedererwägungsbegehren stellen (§ 39 Abs. 2 VwVG BL i.V.m. § 40 Abs. 3 VwVG BL). Gemäss § 40 Abs. 1 VwVG BL tritt die erstinstanzlich zuständige Behörde auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (lit. a) oder ein Revisionsgrund gemäss Absatz 2 vorliegt (lit. b). Ein Revisionsgrund liegt gemäss § 40 Abs. 2 VwVG BL vor, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (lit. a); bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist (lit. b); erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (lit. c); die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist (lit. d). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 120 Ib 42 E. 2b; Urteil des BGer 2D_7/2015 vom 14. Juli 2015 E. 2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Wiedererwägungsgesuch die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung entgegen dem rechtskräftigen Nichtverlängerungsentscheid des AfM vom 9. Januar 2014. Er führt im Wesentlichen aus, dass betreffend seine Schuldensanierung und die beabsichtigte Heirat wesentlich geänderte Umstände vorlägen, welche auch

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Per 6. Oktober 2014 hätten nur noch offene Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 26'500.-- bestanden. Im März 2015 sei die Schuldensanierung schliesslich abgeschlossen worden. Dass die Gläubiger dabei nur teilweise befriedigt worden seien, sei bei einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung üblich. Betreffend die beabsichtigte Wiederverheiratung mit seiner Exfrau seien am 11. März 2015 beim Zivilstandsamt entsprechende Dokumente eingereicht worden. Die Wiederaufnahme der Beziehung sei ca. im Juni 2013 erfolgt. Gegenteilige Aussagen seiner Exfrau beruhten wohl darauf, dass diese psychisch angeschlagen sei. Schliesslich handle es sich bei seinem im November 2013 begangenen Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften um ein unwesentliches Delikt, das letzte schwerere Delikt liege zweieinhalb Jahre zurück, da er seit März 2013 keinen Alkohol mehr trinke. Im Verfahren vor Kantonsgericht beruft sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf sein neues Arbeitsverhältnis, da er die 90-tägige Frist zur Geltendmachung dieses Wiederaufnahmegrunds - wie der Regierungsrat in seinem Entscheid zutreffend erkannte - nicht eingehalten hatte. 3.3 Der Regierungsrat führt demgegenüber aus, dass es keinen Grund für eine erneute Überprüfung der Entscheidung vom 9. Januar 2014 gebe, da sich die Umstände des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu seinen Gunsten verändert hätten. Wie aus den Akten hervorgehe, hätten sich die Gläubiger zum weitgehenden Verzicht auf ihre Forderungen bereit erklärt (Verzicht von rund 80-85% der Forderung), weil der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er die Schweiz per Ende 2014 definitiv verlassen werde. Ausserdem habe er zur Begleichung seiner Schulden angesichts seines tiefen Lohnes wohl auf Familienangehörige zurückgreifen müssen. Per Mitte April 2015 beständen noch offene Verlustscheine von rund Fr. 6'000.--. Weiter habe die geschiedene Ehefrau entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers rund zwei Monate vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs angegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer keine Beziehung mehr führe. Dies habe auch die für ihre Betreuung zuständige Sozialarbeiterin mehrfach bestätigt. Eine Wiederaufnahme der Beziehung könne daher mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Aufgrund der Akten entstehe der Eindruck, dass die Exfrau vom Beschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern unter Druck gesetzt worden sei, den Beschwerdeführer wieder zu heiraten. Auch im Falle einer ernsthaft angestrebten Wiederaufnahme der Beziehung bestehe kein Grund zu einer Neuüberprüfung der rechtskräftigen Verfügung, da der Eheschliessung im Moment noch diverse Hindernisse entgegenständen. So sei die Scheidung der Eheleute in der Türkei noch nicht einmal ins Register eingetragen worden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer im März 2014 noch einmal wegen eines relevanten SVG-Delikts, dem Lenken eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen im November 2013, schuldig gesprochen worden und lebe damit nach wie vor nicht deliktfrei. 4. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren den in § 40 Abs. 1 lit. a statuierten Wiederaufnahmegrund einer nachträglich wesentlich zu seinen Gunsten geänderten Sachlage geltend. 4.1 Die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln, besteht nur insoweit, als der Gesuchsteller Gründe

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht darzutun vermag, welche eine von der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichende neue Sachlage ergeben und geeignet sein könnten, einen materiell anderen Entscheid herbeizuführen. Entscheidend ist hierbei eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs um Wiedererwägung; die Gewichte müssen sich dadurch vielmehr derart verschieben, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 29. April 2015 [810 14 385] E. 3.4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1.1). Das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass im Betreibungsregister deutlich weniger Betreibungen und offene Verlustscheine verzeichnet seien als zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung. In der Tat zeigen die Betreibungsregisterauszüge, dass offene Verlustscheine im niedrigen sechsstelligen Bereich gelöscht worden sind. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings nicht, dass die Gläubiger bei der Begleichung der Schulden auf den grössten Teil ihrer Forderungen verzichtet haben und er nur jeweils 15-20% der Forderungssumme beglichen hat. Weiter ist unbestritten, dass die Gläubiger über die drohende Wegweisung informiert gewesen sind. Aus den genannten Gründen liegt keine namhafte nachträgliche Schuldenbegleichung vor, welche im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu berücksichtigen wäre. Stattdessen wurde faktisch ohne grossen Geldeinsatz die Bereinigung des Betreibungsregisterauszugs bewirkt. Die Gläubiger sind aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zum rechtskräftigen Wegweisungsentscheid zudem davon ausgegangen, dass dieser die Schweiz per Ende 2014 verlassen werde, und sie haben sich höchstwahrscheinlich auch nur aus diesem Grund auf einen weitgehenden Verzicht ihrer Forderungen eingelassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Gläubigern in dieser Angelegenheit verstösst gegen das Gebot von Treu und Glauben. Das Ergebnis eines solchen missbräuchlichen Vorgehens kann keinen Wiedererwägungsgrund darstellen. Es geht nicht an, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg trotz vieler Verwarnungen keine Anstrengungen zur Beendigung seiner Misswirtschaft und zu einer Schuldensanierung unternimmt und eine Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwachsen lässt, um danach plötzlich aktiv zu werden und eine Wiedererwägung der Verfügung zu erreichen. Somit liegt bezüglich der Schuldenbegleichung kein zu Gunsten des Beschwerdeführers wesentlich veränderter Sachverhalt vor, der im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs näher geprüft werden müsste. 4.3.1 Was die geltend gemachte beidseitige Absicht zur Wiederverheiratung des Beschwerdeführers und der geschiedenen Ehefrau betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das AfM in der Verfügung vom 9. Januar 2014 den Umstand, dass er wieder mit seiner Exfrau zusammenlebte und ein intaktes Familienleben geltend machte, zu seinen Gunsten berücksichtigt hatte (vgl. S. 9 der Verfügung). Soweit sich der Beschwerdeführer auf diese bereits ins ursprüngliche Verfahren eingeflossene Tatsache stützt, ist von Vornherein kein veränderter Sachverhalt erkennbar.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.2 Neues Sachverhaltselement ist vorliegend einzig die angeführte Absicht zur Wiederverheiratung. Der Beschwerdeführer legt eine Bestätigung des Zivilstandsamtes ins Recht, wonach am 11. März 2015 ein Gesuch um Vorbereitung der Ehe eingereicht worden sei. Wie weit das Ehevorbereitungsverfahren mittlerweile fortgeschritten ist und welche Hindernisse einer allfälligen Eheschliessung genau entgegenstehen, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Allerdings scheint es aufgrund der Aktenlage mehr als fragwürdig, ob eine solche Eheschliessung auch von Seiten der Ehefrau effektiv angestrebt wird oder ob diese nur einer erneuten Eheschliessung zugestimmt hat, weil sie der Beschwerdeführer und die gemeinsamen Kinder diesbezüglich unter Druck gesetzt haben. So geht aus der Verfügung des AfM vom 11. Dezember 2014 hervor, dass die Ehefrau noch im September 2014 gegenüber dem Amt deutlich dargelegt hat, dass überhaupt keine Beziehung mehr zum Beschwerdeführer bestehe. Der Beschwerdeführer bestreitet den Inhalt der Aussage nicht. Er versucht das Verhalten seiner Exfrau dadurch zu erklären, dass diese psychisch angeschlagen und etwas labil sei, weshalb sie falsch ausgesagt habe. Dieser Erklärungsversuch überzeugt nicht. Es fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer nicht um die weitere Aufklärung der Aussagen bemüht hat und etwa auch im vorliegenden Verfahren keine Befragung der Exfrau durch das Gericht zwecks Richtigstellung beantragt wird. Zu ihrem Gesundheitszustand legt er keinerlei Belege vor. Sollte sie tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, einen stabilen Ehewillen zu bilden und zu artikulieren, so würde die geplante Eheschliessung voraussichtlich bereits an ihrer fehlenden Ehefähigkeit scheitern (vgl. Art. 94 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Es deutet allerdings nichts auf eine bewusste oder unbewusste Falschaussage im Herbst 2014 hin. Bei einer erneuten Befragung durch das AfM am 21. Januar 2015 gab sie zu Protokoll, dass ihre Kinder wollten, dass sie den Beschwerdeführer wieder heirate, damit ihr Vater in der Schweiz bleiben könne. Sie sei bereit, dies ihren Kindern zuliebe zu tun. Dieses Aussageverhalten lässt eher den Rückschluss zu, dass sie unter dem Eindruck des zwischenzeitlich anhängig gemachten Wiedererwägungsverfahrens von ihren Nachkommen unter Druck gesetzt worden ist, ihre ursprünglich zutreffende Aussage über die Natur der Beziehung der Eltern abzuändern. Aus den genannten aktenkundigen Aussagen erscheint der Wille der früheren Ehefrau zur erneuten ehelichen Gemeinschaft mehr als zweifelhaft. Unabhängig von ihrem grundsätzlichen Ehewillen steht zudem vorliegend klar der Verdacht im Raum, dass von beiden Seiten keine echte eheliche Gemeinschaft gewollt ist und die Wiederverheiratung - falls überhaupt - nur angestrebt wird, damit die Ehe dem Beschwerdeführer bessere Chancen auf einen legalen Aufenthalt in der Schweiz verschafft. So geht aus den Akten hervor, dass alle Beteiligten insbesondere finanzielle Einbussen erleiden würden, wenn er die Schweiz verliesse. Da weder belegt wurde, dass eine - nicht nur aus ausländerrechtlichen Gründen angestrebte - erneute Ehe von beiden effektiv gewollt ist noch dass eine Eheschliessung auch wirklich unmittelbar bevorsteht, liegt kein wesentlich veränderter Sachverhalt vor. 4.3.3 Aus diesen Gründen kann sich der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht auf das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens berufen. Die von ihm zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend das Anwesenheitsrecht von Verlobten geht schon deswegen an der Sache vorbei, weil er beim AfM nicht um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung nachgesucht hat. Abgesehen von hier offenkundig nicht gegebenen besonderen Ausnahmesituationen können sich Verlobte für ihre Anwesenheitsberechtigung ohnehin nicht auf den

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schutz des Privat- und des Familienlebens berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_110/2009 vom 7. April 2009 E. 2.3; Urteil des BGer 2A.649/2004 vom 16. November 2004 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die angebliche Verlobte selber mehrfach ausländerrechtlich verwarnt worden ist und mit der Aufenthaltsbewilligung im vorliegenden Fall über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, weshalb im Falle einer Heirat auch landesrechtlich kein Anspruch auf Familiennachzug bestehen würde (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005). Es steht dem Beschwerdeführer frei, nach einer allenfalls erfolgten Heirat ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Den entsprechenden Entscheid hätte er aber im Ausland abzuwarten (Art. 10 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 17 AuG). 4.4 Insgesamt ist aus den dargelegten Gründen vorliegend nicht von einer rechtserheblich veränderten Sachlage auszugehen, die zu einer Wiedererwägung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung führen könnte. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die am 1. April 2014 neu angetretene Arbeitsstelle berücksichtigt werden könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise auf eine positive Entwicklung seit der Wegweisung beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er zuvor insgesamt sechs Verwarnungen durch das AfM ignoriert und die ihm gewährten Chancen nicht genutzt hatte. Es geht ganz grundsätzlich nicht an, mit nach Eintritt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids bewusst herbeigeführten Änderungen des Sachverhalts im Endergebnis den rechtskräftigen Verwaltungsentscheid wieder infrage zu stellen, um eine Wiederholung des abgeschlossenen Verfahrens zu bewirken. 5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für einen Behandlungsanspruch nach § 40 Abs. 1 VwVG BL offensichtlich nicht gegeben. Das AfM ist deshalb zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und der Regierungsrat hat diesen Entscheid zu Recht geschützt. Da bereits im vorinstanzlichen Verfahren bei objektiver Betrachtung die Verlustrisiken die Gewinnchancen deutlich überwogen, war die Beschwerde an den Regierungsrat von Anfang an aussichtslos, weshalb auch dessen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu beanstanden ist. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer hat am 9. Juni 2015 Einsprache gegen den verweigerten Erlass einer vorsorglichen Massnahme erhoben. Gemäss § 7 Abs. 2 lit. f VPO kann gegen verfahrensleitende Verfügungen der präsidierenden Person des Kantonsgerichts bei der Kammer innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden, wenn sie vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand haben. Vorsorgliche Massnahmen gelten nur für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens. Sie werden durch den Hauptentscheid abgelöst (vgl. HANS RUDOLF KUHN, Der vorläufige Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, Liestal 1981, S. 254). Da mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Verfahren vor Kantonsgericht beendet ist, wird das Einspracheverfahren gegenstandslos und kann dementsprechend abgeschrieben werden. Bezüglich der für das Einspracheverfahren beantragten Kostenregelung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt in der Schweiz nicht offensichtlich erfüllt, weswegen er den Entscheid gemäss der Regelung von

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 17 AuG im Ausland abzuwarten hatte. Der Einsprache wäre damit voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang ist nachfolgend die Einsprache vom 7. Juli 2015 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu behandeln. 7.1 Gemäss § 7 Abs. 2 lit. g VPO kann gegen verfahrensleitende Verfügungen der präsidierenden Person des Kantonsgerichts bei der Kammer innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden, wenn sie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand haben. Vorliegend sind alle formellen Voraussetzungen, so auch namentlich die Legitimation und das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, erfüllt. Auf die Einsprache ist einzutreten. 7.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 Abs. 1 VPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (KGE VV vom 30. April 2014 [810 14 33] E. 4.1; KGE VV vom 20. November 2013 [810 13 131] E. 8.2). Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VPO). 7.3 Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Als Obliegenheit kann die Darlegung der finanziellen Situation nicht erzwungen werden; die das Gesuch stellende Person hat jedoch die Folgen zu tragen, wenn sie ihr Gesuch ungenügend substantiiert (Urteil des BGer 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.3; BGE 120 Ia 181 E. 3a). Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt somit ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7303; FRANK EMMEL, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 119 Rz. 6; VIKTOR RÜEGG, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 119 Rz. 3). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, kann das Gesuch trotz Untersuchungsmaxime abgewiesen werden (Urteil des BGer 4A_675/2012 vom 18. Januar 2013 E. 7.2; Urteil des BGer 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1; BGE 125 IV 161 E. 4a; RÜEGG, a.a.O., Art. 119 Rz. 3; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f.).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4 Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeeingabe vom 7. Mai 2015 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte er am 9. resp. 10. Juni 2015 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein, wobei dieses unvollständig ausgefüllt war und die erforderlichen Belege fehlten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2015 auf die Unvollständigkeit der Gesuchsunterlagen hingewiesen und aufgefordert, das Gesuch zu vervollständigen. Am 25. Juni 2015 reichte er weitere Unterlagen zu den Akten. Die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wies das Gesuch des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 1. Juli 2015 mit der Begründung ab, dieser habe seine finanziellen Verhältnisse nicht umfassend dargelegt und sei insofern seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. So habe er weder den Lohnausweis des Vorjahres noch sämtliche Lohnabrechnungen des laufenden Jahres eingereicht. Des Weiteren habe er die Zahlung seiner Krankenkassenprämien nicht belegt. Was die Einkommensverhältnisse seiner geschiedenen Frau anbelange, welche mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebe, so ständen die aus dem eingereichten Kontoauszug ersichtlichen Gutschriften ("Saläreingang" etc.) im Widerspruch zu den Angaben im Gesuchsformular, wonach sie kein Einkommen erziele. 7.5 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Einsprache vom 7. Juli 2015, dass er sein Gesuch mangelhaft substantiiert habe. Er habe Angaben über seine Erwerbssituation gemacht. Die Höhe seiner Krankenversicherungsprämien ergäbe sich aus den eingereichten Kopien der Einzahlungsscheine, wobei nicht verlangt sei, dass auch eine Zahlungsbestätigung beigebracht werde. Bei der Angabe im Gesuchsformular, wonach seine Frau kein Erwerbseinkommen erziele, handle es sich um ein Versehen. Aus dem eingereichten Kontoauszug sei ihr Einkommen ohne Weiteres ersichtlich. 7.6 Zur Substantiierung seines Gesuchs war der Beschwerdeführer gehalten, alle zur Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben zu machen. Da im Gesuchsverfahren eine Gesamtwürdigung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eines Gesuchstellers vorzunehmen ist, sind sowohl die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen (KGE VV vom 27. August 2014 [810 14 167] E. 9.5; KGE VV vom 20. November 2013 [810 13 131] E. 8.3; MEICHSSNER, a.a.O., S. 74 ff.). Ziffer 9 des Gesuchsformulars führt näher aus, welche Belege betreffend das Einkommen beizubringen sind. Dazu zählen der Lohnausweis des vergangenen Jahres sowie alle Lohnabrechnungen des laufenden Jahres. Der Beschwerdeführer streitet zu Recht nicht ab, dass er den Lohnausweis des Vorjahres nicht eingereicht hat. Für das laufende Jahr hat er lediglich drei von fünf möglichen Lohnabrechnungen vorgelegt. Allerdings fehlen in diesem Zusammenhang weitergehende Angaben, welcher Betrag tatsächlich ausbezahlt wurde und wohin der Lohn geflossen ist. Auf dem eingereichten Kontoauszug ist kein Lohneingang verzeichnet. Entweder verfügt der Beschwerdeführer somit über ein weiteres, nicht deklariertes Konto oder sein Lohn wird in bar ausbezahlt. In letzterem Fall hätte er unaufgefordert entsprechende Quittungen beibringen müssen. Des Weiteren hat er unbestrittenermassen das Einkommen seiner mit ihm zusammenlebenden Frau auf dem Formular nicht deklariert. Dies obwohl sie beide mit ihrer Unterschrift ausdrücklich erklärt haben, dass die im Formular gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind (vgl. S. 3 des

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesuchsformulars). Dazu kommt, dass der im gleichen Haushalt lebende volljährige Sohn eine Lehre absolviert und ebenfalls ein Einkommen erzielt. In dieser Konstellation ist sein Anteil am Aufwand für Kost und Logis - unabhängig von einer effektiven Zahlung - durch Aufrechnung des entsprechenden Gegenwertes beim Einkommen der Eltern zu berücksichtigen, weshalb auch sein Einkommen anzugeben und zu belegen gewesen wäre (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 143 und S. 164). Es kann somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rede davon sein, dass er im Gesuchsverfahren die Einkommensverhältnisse vollständig offengelegt hat. Schon alleine aus diesem Grund war das Gesuch abzuweisen. Bezüglich seiner finanziellen Verpflichtungen trifft das Argument des Beschwerdeführers zu, wonach er Angaben zu den Krankenversicherungsprämien gemacht und Kopien der Einzahlungsscheine beigelegt hat. Er übersieht jedoch, dass sich aus diesen Unterlagen nicht ergibt, ob er resp. seine Familienmitglieder Zusatzversicherungen abgeschlossen haben. Da für die Ermittlung der Mittellosigkeit grundsätzlich nur die Prämie für die obligatorische Grundversicherung zu berücksichtigen ist (vgl. BÜHLER, a.a.O., S. 168 f.), wäre deren konkrete Höhe zu belegen gewesen, etwa mit Hilfe der Krankenversicherungspolice. 7.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung und gewährter Nachfrist nicht vollständig dargelegt und belegt hatte. Er verweigerte somit die nötige und zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege, weshalb die Mittellosigkeit ohne weitere gerichtliche Abklärungen zu verneinen war und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach zu Recht abgewiesen wurde. Die Einsprache erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass der Beschwerde und den Einsprachen von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, weshalb es vorliegend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusätzlich an der materiellen Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit gebricht und dem Gesuch demzufolge auch zufolge Aussichtslosigkeit nicht hätte entsprochen werden können. 8. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom 3. Juni 2015 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom 1. Juli 2015 betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat demzufolge restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vorsitzender

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 23. November 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_1047/2015) erhoben.

810 2015 128 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.08.2015 810 2015 128 (810 15 128) — Swissrulings