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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.04.2015 810 2014 370 (810 14 370)

April 15, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,051 words·~15 min·4

Summary

Anordnung einer Kontrollfahrt (RRB Nr. 1787 vom 25. November 2014)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 15. April 2015 (810 14 370) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Anordnung einer Kontrollfahrt

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Heiner Schärrer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Anordnung einer Kontrollfahrt (RRB Nr. 1787 vom 25. November 2014)

A. Mit Verfügung vom 11. September 2014 ordnete die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), für A.____ eine Kontrollfahrt für die Kategorie B bei der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel an. A.____ habe die Kontrollfahrt bis spätestens 11. Oktober 2014 zu absolvieren. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es gestützt auf den Polizeirapport vom 6. August 2014 als notwendig erachtet werde, dass sich A.____ einer Überprüfung ihres praktischen Fahrkönnens unterziehe, da ihre Fahreignung nicht vorbehaltlos befürwortet werde.

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B. Gegen die Verfügung vom 11. September 2014 erhob A.____ mit Eingabe vom 25. September 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und keine Kontrollfahrt anzuordnen. Es sei zudem von der Erhebung einer Entscheidgebühr abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A.____, der Beschwerde sei mit einer sofortigen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei am 6. August 2014 im Rahmen einer ordentlichen Polizeikontrolle von der Polizei angehalten und darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie ihre Sehhilfe während des Autofahrens zu tragen habe. Auf Fahrfehler oder auf eine fehlende Fahreignung sei sie nie hingewiesen worden. Das Nichttragen ihrer Sehhilfe stelle keinen Fahrfehler dar, sondern lediglich eine leichte Widerhandlung. Ferner führt A.____ aus, es habe erst im Juni 2014 eine ärztliche Untersuchung hinsichtlich ihrer Fahrtüchtigkeit gegeben. Die angeordnete Kontrollfahrt stelle eine unangemessene Massnahme dar. C. Mit Beschluss vom 25. November 2014 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab und ordnete die Durchführung der Kontrollfahrt bis spätestens 31. Dezember 2014 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die diensthabenden Polizeibeamten in ihrem Polizeibericht vom 15. August 2014 festgehalten hätten, dass sich bei A.____ – möglicherweise durch das Nichttragen der notwendigen Sehhilfe – beim Rückwärtsfahren und Parkieren Defizite bezüglich der Einschätzung der Raum- und Distanzverhältnisse gezeigt hätten. Die Polizeibeamten seien als Fachpersonen anzusehen, welche das Fahrvermögen von Verkehrsteilnehmern objektiv einschätzen könnten, weshalb sich die Vorinstanz auf diese polizeiliche Berichterstattung habe stützen dürfen. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall für die Anordnung einer Kontrollfahrt genügt habe, dass eine 85-jährige Fahrzeuglenkerin wegen ihrer Fahrweise aufgefallen sei, welche Zweifel an ihrem fahrerischen Können geweckt habe. D. Gegen den Beschluss des Regierungsrates erhob A.____, vertreten durch Dr. Heiner Schärrer, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Nicole Schön, mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Es wurde beantragt, die Verfügung der Polizei sowie der Entscheid des Regierungsrates seien aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. In der Beschwerdebegründung vom 22. Januar 2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin kein mangelndes Raum- und Distanzgefühl vorliege. Diese Einschätzung der Polizei werde auch nicht weiter begründet. Es werde auch nicht klar, ob die Polizeibeamten etwas Konkretes beobachtet hätten, was Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin hätte erwecken können. Der Beschwerdeführerin könne einzig vorgeworfen werden, dass sie die Korrekturbrille nicht getragen habe. Dies stelle jedoch einen geringen Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz dar. E. Der Regierungsrat hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 zum Verfahrensantrag fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht komme und dass diese im angefochtenen Beschluss nicht wegbedungen worden sei. Im Interesse der Verkehrssicherheit werde jedoch darum gebeten, den Fall beförderlich zu behandeln. F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 liess sich der Regierungsrat in der Hauptsache vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2bis VPO dar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 26. Mai 2010 [810 09 153], Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2008 vom 30. Oktober 2008; vgl. auch THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 61 N 7). 1.2 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats hat die Anordnung einer Kontrollfahrt zum Gegenstand. Die Anordnung einer solchen Kontrollfahrt schliesst das strassenverkehrsrechtliche Verfahren – ebenso wie bspw. eine verkehrsmedizinische oder verkehrspsychologische Untersuchung – gegen die Beschwerdeführerin nicht ab. Es liegt ein Zwischenentscheid vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2010 vom 10. August 2010, siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2003.00280] vom 3. Dezember 2003). Folglich ist der angefochtene Entscheid gestützt auf die ausdrückliche Regelung von § 43 Abs. 2bis lit. f VPO selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. 1.3 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2bis VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid. Die Zuständigkeit des Präsidiums zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist somit gegeben. Die vorliegende, rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit zulässig. Als direkte Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Materiell umstritten ist vorliegend, ob zu Recht die Durchführung einer Kontrollfahrt angeordnet worden ist. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass keine substantiierten Gründe vorliegen, die die Anordnung einer Kontrollfahrt rechtfertigen würden. Insbesondere sei nicht aufgezeigt worden, inwiefern ihr Raum- und Distanzgefühl beeinträchtigt sei. 4.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Über keine Fahreignung verfügt (insbesondere), wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen nicht hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. a und lit. c SVG). 4.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 70. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf. Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss (Art. 15d Abs. 2 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden (Art. 15d Abs. 5 SVG). Bestehen nach Ablauf einer Probezeit weiter Bedenken, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an geeignete Auflagen und Bedingungen geknüpft werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_497/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.1.2; BGE 131 II 248 E. 4.1 mit Hinweis). 4.3 Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, [VZV]) vom 27. Oktober 1976 sieht vor, dass eine Kontrollfahrt nicht nur bei Zweifeln an der Fahrkompetenz, sondern auch bei Zweifeln an der Fahreignung angeordnet wird. Eine Kontrollfahrt bildet ein Mittel zur Sachverhaltsabklärung (Urteil des Bundesgerichts 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.4). Anlass zur Anordnung einer Kontrollfahrt geben in erster Linie Vorfälle, welche Zweifel am fahrerischen Können wecken, bspw. wenn ein Lenker in einer bestimmten Verkehrssituation überfordert gewirkt hat, etwa beim grundlosen Abkommen von der Fahrbahn mit Gegenverkehr und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder beim Missachten des Rechtsvortritts (JÜRG BICKEL, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Rz. 51 zu Art. 15d SVG). Bei älteren Lenkern lässt sich mit der Kontrollfahrt namentlich feststellen, ob diese mit ihrer

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fahrtechnik den Anforderungen des Verkehrs hinreichend gewachsen sind. Es besteht jedoch keine grundsätzliche Vermutung, dass sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer eignen, vielmehr setzt die Anordnung einer Kontrollfahrt ein auffälliges Fahrverhalten voraus. Insoweit sind gravierende Fahrfehler erforderlich, die regelmässig auch strafrechtliche Konsequenzen (Art. 90 SVG) nach sich ziehen können (vgl. zum Ganzen JÜRG BICKEL, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 15d SVG). 4.4 Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGE 122 II 359 E. 3a; 107 Ib 395 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_497/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.1.3; 1C_331/2014 vom 28. August 2014 E. 4.2-4.3; 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.3). 5. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 482; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 996 ff.). Verlangt wird im Grundsatz der volle Beweis. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Wo der Natur der Sache nach ein direkter Beweis nicht geführt werden kann, muss es wie im Sozialversicherungsrecht genügen, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem bestimmten Hergang der Ereignisse ausgegangen werden kann (grundlegend BGE 107 II 272 E. 1b; Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 9. Mai 2007 [2006/344] E. 3; vom 29. November 2006 [2005/276] E. 4). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 325 E. 3.3). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen jedoch nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 142 E. 8b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Für den Verwaltungsprozess kann demnach festgehalten werden, dass ein voller Beweis zu erbringen ist, sofern das Gericht dies als möglich erachtet. Das Gericht muss mithin nach objektiven Gesichtspunkten von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt sein (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz 9196 ff.; zum Ganzen auch KGE VV vom 4. Februar 2009 [810 08 262] E. 5.1; vom 9. Mai 2007 [2006/344] E. 3).

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6.1 Die Polizei verweist zur Begründung für die Anordnung der Kontrollfahrt in ihrer Verfügung vom 11. September 2014 auf den Polizeirapport vom 6. August 2014 und leitet daraus ab, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht vorbehaltlos habe befürwortet werden können. Der Regierungsrat schützt diesen Entscheid und führt aus, dass sich die Vorinstanz auf die polizeiliche Berichterstattung habe abstützen dürfen und daraus zu Recht den Schluss gezogen habe, die Fahrkompetenz der Beschwerdeführerin sei durch eine Kontrollfahrt zu überprüfen. 6.2 Im Polizeirapport vom 6. August 2014 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Personenwagen ohne die in ihrem Führerausweis geforderte Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) gelenkt habe, respektive nur eine Sonnenbrille ohne Korrektur getragen habe. Zur Fahrunfähigkeit wurde festgestellt, dass der Atemluft-Alkoholtest einen Wert von 0.00 Promille ergeben habe. Die Beschwerdeführerin anerkannte schliesslich unterschriftlich diesen Sachverhalt und die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft betreffend der Verzeigung orientiert werde. Anschliessend wurde im Polizeirapport unter der Rubrik “Diverses“ ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin beim Geradeaus-Rückwärtsfahren Defizite in Bezug auf das Raum- und Distanzgefühl gezeigt hätten. 7.1 Vorweg kann zum einen festgehalten werden, dass die Verwarnung vom 11. September 2014, welche aufgrund des Nichttragens der Sehhilfe verfügt wurde, nicht angefochten und von der Beschwerdeführerin anerkannt wurde. Zum anderen kann festgehalten werden, dass unbestrittenermassen keine medizinischen Gründe für die Anordnung einer Kontrollfahrt bestehen. In den Akten befinden sich das ärztliche Zeugnis der Augenärztin der Beschwerdeführerin sowie das vertrauensärztliche Zeugnis vom Juni 2014, wonach die Beschwerdeführerin mit Brille die Bedingungen für das Führen eines Fahrzeuges erfülle. Der Umstand, dass Ausweisinhaber, die über 70-jährig sind, sich alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen haben (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV, Art. 7 Abs. 3 lit. b aVZV), schliesst jedoch die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht aus, da der Arzt nicht beurteilen kann, wie sich jemand am Steuer verhält (BGE 127 II 129 E. 3b). 7.2 Wie oben dargelegt, können konkrete Vorfälle, insbesondere Unfälle, dokumentierte Verkehrsregelverletzungen oder Fahrfehler Anlass für eine Kontrollfahrt bilden (vgl. E. 4.3). Vorliegend ergeben sich weder aus dem Polizeirapport vom 6. August 2014 noch aus den vorliegenden Akten konkrete Vorfälle, die Bedenken an der Eignung der Beschwerdeführerin als Fahrzeuglenkerin erwecken und damit Anlass für eine Kontrollfahrt bilden könnten. Zudem ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, dass der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise getrübt ist. Fraglich ist überdies, ob der von den Polizeibeamten beobachtete Umstand als Fahrfehler bezeichnet werden kann. Jedenfalls fehlt eine Beschreibung, inwiefern sich die Beschwerdeführerin beim Geradeaus-Rückwärtsfahren auffällig verhalten hat, bzw. wie sich Defizite in Bezug auf das Raum- und Distanzgefühl konkret in der Situation geäussert haben oder ob die Beschwerdeführerin allenfalls andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Ebenfalls unklar ist, ob der beschriebene Eindruck bei den Polizeibeamten dadurch entstanden ist, weil die Beschwerdeführerin auch beim Geradeaus- Rückwärtsfahren ihre Brille nicht trug. Dies könnte zumindest zu Defiziten im Raum- und Dis-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tanzgefühl führen und wäre durch das Aufsetzen der Sehhilfe vermeidbar. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde im Falle solcher ungenauer Angaben insbesondere in Erfahrung zu bringen hat, wodurch sich eine unsichere Fahrweise manifestiert hat, und es sind diesbezüglich möglichst genaue Angaben einzuholen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedoch erstellt, dass der Beschwerdeführerin nicht vorsorglich der Führerausweis entzogen wurde und der Regierungsrat auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung verzichtet hat. Insofern ist zumindest davon auszugehen, dass weder die Polizei noch die Vorinstanz von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung der Beschwerdeführerin ausgegangen sind und die von ihr angeblich ausgehende Gefährdung nicht als schwerwiegend angesehen haben (vgl. E. 4.4). Der Polizeirapport vom 6. August 2014 erscheint damit unter den vorliegenden Umständen nicht als geeignet, die Fahrfähigkeit bzw. Fahreignung der Beschwerdeführerin ernsthaft in Frage zu stellen. 8. Nach dem Gesagten können die geltend gemachten Bedenken nicht als im Sinne der obigen Ausführungen genügend begründet angesehen werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss des Regierungsrates vom 25. November 2014 aufzuheben ist. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da vorliegend der Regierungsrat unterlegen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Parteientschädigung und ihr Rechtsvertreter hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Darin wird ein Stundenansatz von Fr. 350.-- für den Rechtsvertreter und von Fr. 200.-- für Volontärinnen und Volontäre geltend gemacht. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar 200- 350 Fr. pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten gemäss § 6 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen (§ 3 Abs. 3 TO). Angesichts des geringeren Umfanges und des niedrigeren Schwierigkeitsgrades erscheint im vorliegenden Fall ein Stundenansatz von Fr. 250.-- für den Rechtsvertreter resp. Fr. 120.-- für Volontärinnen und Volontäre als angemessen, weshalb die Honorarnote entsprechend zu kürzen ist. Daraus resultieren ein Honorar von Fr. 1‘470.-- und Auslagen von Fr. 35.00. Damit hat der Regierungsrat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘625.40 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) auszurichten. Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘625.40 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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