Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.01.2015 810 2014 337 (810 14 337)

January 7, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,057 words·~30 min·3

Summary

Entziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht / stationäre Abklärung; Ablehnung Antrag auf Beistandswechsel; Erweiterung Befugnisse Beiständin (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 7. November 2014)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 7. Januar 2015 (810 14 337) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts / stationäre Abklärung; Ablehnung des Antrags auf Beistandswechsel; Erweiterung der Befugnisse der Beiständin

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Sebastian Rieger

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Annette Burger-Frey, Advokatin, und/oder Peter Bürkli, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladener

C.____, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, Advokatin

Betreff Entziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht / stationäre Abklärung; Ablehnung Antrag auf Beistandswechsel; Erweiterung Befugnisse Beiständin (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 7. November 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und ihr geschiedener Mann C.____ haben gemeinsam vier Kinder, D.____, geboren 1996, E.____, geboren 1998, F.____, geboren 2000 und G.____, geboren 2003. Die beiden Söhne E.____ und F.____ leben im Heim H.____ in I.____ bzw. im Schulheim J.____ in K.____. G.____ und D.____ leben bei der sorgeberechtigten Kindsmutter in L.____. B. Am 9. Dezember 2009 beauftragte die damalige Vormundschaftsbehörde der Gemeinde L.____ den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Bruderholz (KJPD) mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich der psychischen Belastung durch Gewalterfahrungen aller vier Kinder von A.____ und C.____. Mit Gutachten des KJPD vom 22. Juli 2010 wurde die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und eines Erziehungsbeistandes empfohlen, die insbesondere das Verhältnis zwischen den Kindseltern und der Schule verbessern sollten. Am 6. Oktober 2010 erfolgte die Ernennung der Beiständin durch die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde L.____. Diese wurde beauftragt, die im Gutachten beschriebenen Massnahmen umzusetzen. Ab Januar 2011 wurde infolge der gutachterlichen Empfehlung vom 22. Juli 2010 neben der Beiständin auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingesetzt. Ab September 2011 wurde auf Wunsch der Kindsmutter G.____ nach der Schule jeweils im Tagesheim “M.____“ betreut. Ende des Jahres 2012 wurden sowohl der Tagesheimbesuch als auch die Sozialpädagogische Familienbegleitung abgebrochen. Im November 2012 musste auch die Familienbegleitung aufgehoben werden. Am 9. Mai 2012 erfolgte infolge eines Anstellungswechsels der bisherigen Beiständin ein Beistandswechsel. Die neue Beiständin von der Sozialberatung L.____ übernahm per 1. Mai 2012 die Beistandschaft für G.____. C. Im April 2014 erhielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) verschiedene Gefährdungsmeldungen, unter anderem von der Schulleitung der Primarschule L.____. Den Meldungen war übereinstimmend zu entnehmen, dass G.____s Verhalten besorgniserregend sei und deshalb ernsthafte Bedenken bezüglich ihrer Weiterentwicklung bestünden. In den Meldungen wurde im Wesentlichen festgehalten, dass G.____ unregelmässig und unpünktlich zum Unterricht erscheine und bei Versäumnissen nicht vom Unterricht abgemeldet werde. Es komme auch vor, dass G.____ abends bei anderen Kindern an der Tür klingle und nachts noch draussen gesehen werde. Ferner wird ausgeführt, G.____ befolge die Anweisungen der Lehrer nicht, störe den Unterricht, indem sie provoziere und andere Schüler angreife. Auf dem Pausenplatz suche G.____ ständig die Konfrontation mit älteren Schülerinnen und Schülern. Die Primarschule hielt zudem fest, dass die Zusammenarbeit mit der Kindsmutter vollständig fehle. Die Kindsmutter stelle sich gegen die Regeln der Lehrpersonen und verhindere sämtliche Massnahmen und Hilfestellungen von Seiten der Schule. D. Am 8. Mai 2014 beantragte die Kindsmutter bei der KESB einen Beistandswechsel, da sie sich von der Beiständin nicht genügend unterstützt fühle. Am 9. Mai 2014 bestätigte die KESB der Kindsmutter den Eingang ihres Antrags und informierte sie, dass verschiedene Gefährdungsmeldungen eingegangen seien. Zudem teilte die KESB der Kindsmutter mit, dass die Beiständin mit der Abklärung von G.____s Situation beauftragt worden sei. E. Die Beiständin reichte am 4. Juli 2014 ihren Abklärungsbericht betreffend Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen ein. A.____ wurde sodann am 22. Juli 2014 zum Ergebnis

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Abklärungsberichts und der Empfehlung einer Schulheimplatzierung von G.____ angehört. Dabei machte sie deutlich, dass sie mit der empfohlenen Platzierung nicht einverstanden sei. Am 28. Juli 2014 wurde G.____ von der KESB angehört. Die Beiständin wurde mit Schreiben vom 5. September 2014 mit der Suche eines geeigneten Schulheims beauftragt. Am 26. September 2014 fand auf Wunsch von A.____, mittlerweile vertreten durch Annette Burger- Frey, Advokatin, erneut ein Gespräch zu der geplanten Schulheimplatzierung statt. Anlässlich dieses Gesprächs legte A.____ erneut dar, dass sie mit einer Platzierung nicht einverstanden sei, einen erneuten Tagesschulbesuch für G.____ jedoch unterstützen könne. F. Mit Entscheid vom 7. November 2014 ordnete die KESB eine stationäre Abklärung für G.____ im Heim “N.____“ verbunden mit einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter an. Zur Begründung führt die KESB an, sie erachte es als notwendig, tiefergehende Abklärungen bezüglich der von G.____ für eine gesunde Entwicklung benötigten Kindesschutzmassnahmen zu tätigen. G.____ zeige mit ihrem Verhalten massive Auffälligkeiten, welche ernst zu nehmen seien. Es stelle eine akute Kindeswohlgefährdung dar, wenn zu Hause ungenügende Strukturen vorhanden seien und kaum Grenzen gesetzt würden. G.____ falle in der Schule seit längerem mit ihrem aggressiven Verhalten auf und könne sich nicht den vorgegebenen Strukturen anpassen. Die Kindsmutter sei nicht einsichtig. Das Heim erhalte den Auftrag, während der Platzierung abzuklären, welches Setting G.____ für eine gesunde Entwicklung zukünftig brauche. Schliesslich wurden die Anträge von A.____, anstelle der stationären Abklärung erneut einen Tagesheimbesuch anzuordnen und der Antrag auf Beistandswechel, abgelehnt. G. Am 7. November 2014 erhob A.____, vertreten durch Annette Burger-Frey und/oder Peter Bürkli, gegen den Entscheid der KESB vom 7. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der Entscheid der KESB vollumfänglich aufzuheben; unter o/e- Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. H. Am 17. November 2014 reichte der Beigeladene, vertreten durch Stefanie Mathys- Währer, Advokatin, eine Stellungnahme zum Verfahrensantrag ein und beantragte im Wesentlichen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 18. November 2014 reichte die KESB ihre Stellungnahme ein und beantragte, es sei der Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. November 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. J. Am 4. Dezember 2014 reichte die KESB die Vernehmlassung zur Hauptsache ein, wobei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 reichte der Beigeladene, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, seine Stellungnahme in der Hauptsache ein.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

K. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen, eine Kindsanhörung von G.____ angeordnet und festgestellt, dass die Verfahren 810 14 337 und 810 14 346 zusammen behandelt werden. L. Am 23. Dezember 2014 fand die Kindsanhörung von G.____ im Heim “N.____“ statt. M. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter, der Kindsvater als Beigeladener mit seiner Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der KESB teil. Ebenfalls an der heutigen Verhandlung nehmen die Beiständin und die für G.____ zuständige Betreuungsperson des Heims “N.____“ als Auskunftspersonen teil. N. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der heutigen Verhandlung wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Das Kantonsgericht auferlegt sich jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 2; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 13 10] E. 1.4; DANIEL STECK, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Auflage, Basel 2014, Rz. 17 ff. zu Art. 450a). 2. Wird ein Kind von einer Kindesschutzbehörde in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, so sind gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (FU; Art. 426 ff. ZGB). Mit einem Einweisungs- bzw. Unterbringungsentscheid gemäss Art. 426 ff. ZGB kann gleichzeitig ein Gutachtenauftrag erteilt werden (DANIEL ROSCH, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, Art. 449 ZGB N 1). Der Begriff “Einrichtung“ entspricht den Begrifflichkeiten des Erwachsenenschutzrechts und betrifft eine organisatorische Einheit, die ihre minderjährigen Bewohner einem strikteren Regime unterwirft als es üblicherweise Altersgenossen in ihren Familien trifft (vgl. BGE 121 III 306 E. 2; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 101 f.; MARKUS LUSTENBERGER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1987, S. 80 ff). Bei der Qualifikation einer Einrichtung kommt es nicht auf das physische “Eingesperrtsein“ oder die Möglichkeit medizinischer und/oder therapeutischer Behandlungen allein an, sondern insbesondere auf die konkrete ärztliche oder behördliche Anordnung bzw. die in Aussicht genommenen Behandlungen. Damit ist denkbar, dass innerhalb ein und derselben Einrichtung ein unterschiedliches Regime gelten kann (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 zu Art. 314b ZGB). Im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 7. November 2014 wurde neben der Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts über G.____ deren stationäre Abklärung im Heim “N.____“ angeordnet. Das Heim versteht sich als Anlaufstelle in akuten Situationen von Kindern und Jugendlichen, die einen geschützten Platz für eine umfassende weitere Hilfeplanung in einer Institution benötigen. Ausserdem werden in mehrmonatigen Beobachtungsaufenthalten tragfähige Lösungen für die Kinder und ihre Familien erarbeitet. Während ihres Heimaufenthalts besucht G.____ vorläufig die interne Schule des Heims und wird auf ihrem Schulweg sowie während ihres gesamten Aufenthalts begleitet und beaufsichtigt. Während des Aufenthalts im Heim “N.____“ wird die Bewegungsfreiheit von G.____ aufgrund der Betreuung, der Überwachung und der Begutachtung folglich stärker beschränkt als dies bei Altersgenossen, die in einer Familie oder einer Pflegefamilie aufwachsen, üblicherweise der Fall ist. Auch bei der Pflege von Kontakten zu Personen ausserhalb des Heims ist G.____ gegenüber ihren Altersgenossen stärker in ihrer Freiheit eingeschränkt, weil die Einhaltung der Heimordnung diesen Kontakten engere Grenzen setzt als dies beim Aufwachsen in einer Familie der Fall wäre. Abgesehen davon stützt sich die KESB in ihrem Entscheid betreffend die Unterbringung von G.____ explizit auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB. Bei G.____s Platzierung im Heim “N.____“ handelt es sich demzufolge um eine Einrichtungsunterbringung im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB. 3.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich in der Hauptsache gegen die stationäre Abklärung von G.____ und den Entzug ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts über G.____.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB bis Art. 312 ZGB) zu treffen. Materiellrechtlich beruht der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Art. 310 Abs. 1 ZGB, wonach die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Entscheidend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; KGE VV vom 13. August 2014 [810 14 61] E. 3.2; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.36). Eine Kindeswohlgefährdung kann sich unter anderem bei Unfähigkeit der Eltern ergeben, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind; weiter kann sie bei psychischer Erkrankung der Eltern mit entsprechend konkreten, objektivierbaren Auswirkungen auf das Wohl des Kindes sowie bei allen Formen der Misshandlung angezeigt sein (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], a.a.O., Art. 310 Rz. 5; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, S. 350). Bedarf es einer Festlegung des geeigneten Settings, so ist insbesondere die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Dauer einer Abklärung zulässig (ALBERT GULER, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Bern/St.Gallen 2011, Rz. 2 zu Art. 310 ZGB). Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsrechts erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Das Aufenthaltsrecht ist nur zu entziehen, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden (vgl. Art. 389 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2; PETER BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 Rz. 4). 3.3 Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, dass aufgrund der massiven Auffälligkeiten von G.____ tiefergehende Abklärungen bezüglich einer gesunden Entwicklung erforderlich seien. G.____ habe für ihr Alter zu viele Freiheiten und müsse Verantwortung übernehmen, welche sie noch nicht selbst tragen könne. Zudem falle sie in der Schule seit längerem mit aggressivem Verhalten, mit welchem sie die Aufmerksamkeit der Erwachsenen suche, negativ auf. Sie könne sich den vorgegebenen Strukturen nicht anpassen. Die von der Beschwerdeführerin geforderte mildere Massnahme eines erneuten Tagesheimbesuchs sei mit Blick auf das Verhalten der Kindsmutter nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin sehe die Gründe für G.____s Verhalten, sofern sie die Probleme überhaupt einsehe, ausschliesslich bei Anderen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Anordnung einer Massnahme habe sich auch immer an den vorhandenen Ressourcen der Beteiligten zu orientieren und zurzeit gelinge es der Kindsmutter nicht, ausserhalb der Schulzeiten ausreichende Strukturen für G.____ anzubieten. Nach abgeschlossener Abklärung sei über den weiteren Aufenthaltsort von G.____ zu bestimmen. Die stationäre Abklärung von G.____ erscheine als angemessen, da sie geeignet sei, ihr im Alltag einen ruhigen, klar strukturierten Tagesablauf zu geben, der eine fundierte Abklärung zulasse. 3.4 Die KESB gab zudem an der heutigen Parteiverhandlung zu Protokoll, dass die Resultate einer stationären Abklärung sehr differenziert erfolgen würden, so dass nachhaltige Lösungsstrategien festgelegt werden könnten. Der innerfamiliäre Konflikt sowie die Situation von G.____ und der Kindsmutter seien aus Sicht der KESB im Zeitraum zwischen 2012 und 2014 schwieriger geworden. So sei bereits Ende 2013 eine stationäre Abklärung thematisiert worden. Die im April 2014 eingegangene Gefährdungsmeldung war sodann ausschlaggebend für den vorliegend angefochtenen Entscheid. Es solle nun im Heim “N.____“ eine umfassende sozialpädagogische und mit Einverständnis der Eltern eine psychiatrische Abklärung vorgenommen werden. Hierfür sei die stationäre Unterbringung erforderlich. 3.5 In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 17. November 2014 macht die Beschwerdeführerin geltend, der von der KESB verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Heimplatzierung von G.____ würden die schwersten zur Verfügung stehenden Kindesschutzmassnahmen darstellen, welche nur dann hätten angeordnet werden dürfen, wenn es keine mildere Massnahme gegeben hätte. Die KESB äussere sich im angefochtenen Entscheid zu einer erneuten Familienbegleitung überhaupt nicht und ein Tagesschulbesuch sei als nicht zielführend abgelehnt worden. Damit habe die KESB den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, weil keine milderen Massnahmen geprüft worden seien. So begründe die KESB mit keinem Wort, wieso die angeordnete Abklärung im Rahmen einer Fremdplatzierung zu erfolgen habe und nicht ambulant durchgeführt werden könne. Die KESB habe es versäumt, während zwei Jahren Massnahmen festzulegen oder zu installieren und könne nun nicht die schwerste aller möglichen Kindesschutzmassnahmen anordnen. Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, das angeblich auffällige und teils gewalttätige Verhalten von G.____ sei darauf zurückzuführen, dass G.____ seit längerem in der Schule von Mitschülern belästigt und gemobbt werde. Überdies habe die KESB den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie behauptet habe, die schulischen Leistungen von G.____ würden trotz vorhandenen Potentials sinken. Schliesslich biete die Beschwerdeführerin G.____ genügend Strukturen und erlaube ihr nicht, abends alleine draussen zu sein. 3.6 Anlässlich der heutigen Verhandlung führt die Beschwerdeführerin aus, entgegen der Ansicht der damaligen sozialpädagogischen Familienbegleitung sei die Zusammenarbeit mit dieser schlecht gewesen. So habe sie durch die sozialpädagogische Familienbegleitung keine Unterstützung erhalten. Auch habe sie eine solche Begleitung nicht gewollt, dies sei eine Idee des KJPD gewesen. Sie erachte einen Tagesheimbesuch für G.____ als Option für eine Änderung im schulischen Bereich, eine Unterstützung für zu Hause benötige sie hingegen nicht. Zu ihren krankheitsbedingten Einschränkungen führt sie aus, sie nehme Medikamente wegen ihrer Rheumabeschwerden und Diabetes. Auch habe sie, insbesondere seit dem Umbau ihrer frühe-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren Wohnung, Panikattacken und Alpträume, weshalb sie nach wie vor Temesta nehme, daher könne sie morgens nur schwer aufstehen und telefonieren. Dies habe sie auch der Schule mitgeteilt und festgehalten, dass sie die Verantwortung übernehme, wenn ihre Tochter unabgemeldet nicht in der Schule erscheine. 3.7 Der Beigeladene führt in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, G.____ die nötige Tagesstruktur zu geben, weshalb G.____ sich selber überlassen sei. G.____ zeige offensichtlich Auffälligkeiten, welche man ernst nehmen müsse. Aus diesem Grund müsse geklärt werden, wie die Bedürfnisse von G.____ künftig wahrgenommen werden könnten und welche Umstände geschaffen werden müssten, damit ihr Wohl gewahrt werde. Er stelle die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin stark in Frage und gehe davon aus, dass sie ihr Verhalten nicht ändern könne. Er teile jedoch die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass vor der Heimeinweisung mildere Massnahmen zu prüfen gewesen wären, insbesondere die Möglichkeit einer ambulanten Begutachtung von G.____. An der heutigen Verhandlung gibt der Beigeladene zu Protokoll, dass sein Verhältnis zur Tochter schwierig sei. Das aggressive Verhalten von G.____, welches er auch zu Hause gegenüber seinen beiden jüngeren Kindern aus zweiter Ehe bemerke, habe sich während des damaligen Besuchs des Tagesheimes “M.____“ zunächst verbessert und seither aber wieder verschlechtert. Er wolle G.____ lieber zu sich nehmen. Nach Anhörung der Auskunftspersonen liess der Beigeladene anlässlich des Plädoyers jedoch neu ausführen, dass er mit der momentanen stationären Abklärung einverstanden sei (vgl. hierzu KGE VV vom 7. Januar 2015 [810 14 346]). 3.8 Die Beiständin führt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, dass sie für Erziehungsfragen und bezüglich der Begleitung der Heimunterbringung der beiden fremdplatzierten Brüder sowie als Beiständin von G.____ eingesetzt worden sei. Sie habe ihre Tätigkeit aufgenommen, als G.____ gerade das Tagesheim verlassen musste. Die Zusammenarbeit zwischen der Kindsmutter und dem Tagesheim “M.____“ sei schwierig gewesen, weshalb der Besuch des Tagesheimes für G.____ auch nicht zielführend gewesen sei. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Kindsmutter müssten deren Kinder ihren Alltag sehr selbständig bewältigen. G.____ müsse zu viel Verantwortung übernehmen und sei deshalb in ihrer gesunden Entwicklung gefährdet. Dies zeige sich auch im Verhalten in der Schule, wo sie durch aggressives Verhalten die Aufmerksamkeit der Erwachsenen suche. Um zu eruieren, was G.____ für ihre Entwicklung brauche, sei eine stationäre Abklärung erforderlich. 3.9 Die vom Heim “N.____“ für G.____ zuständige Fach- und Bezugsperson, führt bezüglich der stationären Abklärung ergänzend aus, dass eine solche Abklärung erforderlich sei, um das richtige Setting festzulegen. G.____ fehle es an Konfliktstrategien und sie könne ihr eigenes Fehlverhalten nicht reflektieren. Der Besuch des Heims sei wichtig für G.____, damit sie eine altersgerechte Tagesstrukturierung erlernen könne. 4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten und den Ausführungen der Parteien und Auskunftspersonen geht hervor, dass die KESB in vorliegender Angelegenheit in der Vergangenheit verschiedene Abklärungen vorgenommen und verschiedene Stufen von Massnahmen angeordnet

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Wie sich auch nachfolgend zeigt, trifft die Ausführung der Beschwerdeführerin, die KESB habe während zwei Jahren nichts unternommen, demnach nicht zu. So wurde der gutachterlichen Empfehlung vom 22. Juli 2010 folgend eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingesetzt, die die im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen umzusetzen hatte. Sie war von Januar 2011 bis Ende November 2012 eingesetzt. Im Rahmen dieser Unterstützung überprüfte die Familienbegleitung zusammen mit der Kindsmutter die Möglichkeiten einer Unterbringung von G.____ bei einer Pflegefamilie oder in einem Tagesheim. Ebenfalls der Empfehlung des obgenannten Gutachtens entsprechend wurde eine Beistandschaft für G.____ gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Die für die sozialen Dienste L.____ tätige Beiständin ist bis heute als solche tätig und für G.____ zuständig. Ab September 2011 wurde auf Wunsch der Kindsmutter G.____ jeweils nach der Schule im Tagesheim “M.____“ in L.____ betreut. Gemäss Zwischenbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 30. März 2012 gebe der Besuch des Tagesheims G.____ mehr Halt und Sicherheit, wobei der Umgang mit den anderen Kindern nach wie vor aufgrund der geringen Frustrationstoleranz herausfordernd geblieben sei. In der Schule habe G.____ eine deutlich verbesserte Sozialkompetenz entwickelt und brauche weniger Aufmerksamkeit. Die Lehrerinnen würden diese Veränderung dem Tagesheimbesuch zuschreiben. Ferner wird im Bericht ausgeführt, dass G.____ unbedingt die Konstanz der Tagesheimbesuche brauche, insbesondere das Einhalten von Regeln und Grenzen sowie die aktive Betreuung. Zur Situation der Beschwerdeführerin ist dem Zwischenbericht zu entnehmen, dass die Stabilisierung des Gesundheitszustands der Kindsmutter sehr wichtig sei. Zusätzlich müsse sie an der Veränderung der Tagesstruktur sowie ihres Erziehungsverhaltens arbeiten. Bedingt durch die regelmässigen körperlichen Beschwerden und psychischen Schwankungen der Beschwerdeführerin habe nur phasenweise an einzelnen sozialpädagogischen Themen, wie dem Umgang miteinander, der gegenseitigen Unterstützung im Haushalt, der Tagesstruktur sowie der Freizeit- und Abendgestaltung gearbeitet werden können. Am Standortgespräch mit dem Tagesheim “M.____“ am 11. Mai 2012 wurde von Seiten des Heims ausgeführt, weder das Verhalten der Beschwerdeführerin noch das Einhalten von Abmachungen hätten sich verändert. Die Beschwerdeführerin würde G.____ nur selten abholen und in Gesprächen den Erziehungsthemen ausweichen. Weiter wurde festgehalten, dass G.____s Verhalten zeige, dass sie mehr Aufmerksamkeit von ihrer Mutter bekommen wolle. G.____ habe dies in einem Gespräch mit ihrer Mutter und der Sozialpädagogischen Familienbegleitung klar geäussert und ausgeführt, dass sie es gemein fände, dass die anderen Kinder regelmässig abgeholt würden. Sie selber erlebe zu Hause nur Streit und werde auch nur ganz selten abgeholt. Im Rahmen des Standortgesprächs wurde sodann festgehalten, dass G.____ die Auseinandersetzung, welche sie bei ihrer Mutter nicht erfahre, bei der Gruppenleiterin suche. Dies mache die Betreuung von G.____ sehr zeitaufwändig und intensiv. Im Anschluss an das Gespräch mit dem Tagesheim wurden mit der Beschwerdeführerin nochmals klare Bedingungen festgelegt und darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung dieser minimalen Anforderungen zu einer Beendigung der Tagesschulbetreuung führe und andere Massnahmen gesucht würden. Am 14. August 2012 erfolgte eine Gefährdungsmeldung von Betreuungspersonen von G.____ an die Sozialen Dienste der Gemeinde L.____, wonach G.____ durch ihr negatives und gewalt-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht tätiges Verhalten besorgniserregend aufgefallen sei. An einem weiteren Standortgespräch des Tagesheims “M.____“ vom 31. August 2012 wurde die Tagesbetreuung von G.____ schliesslich beendet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Situation von G.____ habe sich zunehmend verschlechtert und ihre Aggressivität gegenüber anderen Kindern und Erwachsenen habe stark zugenommen. G.____ benötige eine 1:1 Betreuung, was das Tagesheim aufgrund fehlender Ressourcen nicht leisten könne. Zudem habe sich am Verhalten der Beschwerdeführerin nicht viel geändert und sie habe sich wiederholt nicht an Abmachungen gehalten. Sie habe die Begleitung als Entlastung im Tagesablauf gesehen, jedoch nicht als Unterstützung für längerfristige Veränderungen (vgl. auch Besprechungsnotiz der Beiständin vom 9. August 2012 mit dem Tagesheim, Bericht der Beiständin vom 4. Juli 2014). Die Sozialpädagogische Familienbegleitung wurde ebenfalls per Ende November 2012 beendet, da sie keine nachhaltige Wirkung gezeigt habe (vgl. Notiz vom Zwischengespräch beim Schulpsychologischen Dienst L.____ (SPD) vom 20. November 2012). Nach verschiedenen Gesprächen betreffend die schulische Situation von G.____ und die Anforderungen an die Beschwerdeführerin zwischen dem SPD, der Beiständin von G.____, der Beschwerdeführerin und beteiligten Lehrpersonen von G.____ (vgl. Bericht der Klassenlehrerin von G.____ vom 3. Februar 2013, Besprechungsnotiz der Beiständin vom 15. März 2013 mit dem SPD, Protokoll des Elterngesprächs vom 18. Juni 2013) meldete sich die Klassenlehrerin von G.____ am 15. November 2013 bei der Beiständin und berichtete, die Situation von G.____ werde zunehmend schwieriger. Es komme zu Schlägereien auf dem Schulhof, welche meistens von G.____ angestiftet worden seien. G.____ werde durch ihr Verhalten immer mehr von den Mitschülern ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin komme ihren Pflichten nicht nach. Sie mache unter anderem keine Hausaufgabenkontrolle und melde G.____ bei Absenzen nicht von der Schule ab. Am 15. April 2014 ging bei der KESB die Gefährdungsmeldung der Schulleitung der Primarschule L.____ ein. Am 14. Juli 2014 reichte die Beiständin auftragsgemäss ihren Abklärungsbericht vom 4. Juli 2014 betreffend Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen zuhanden der KESB ein. Darin hielt die Beiständin fest, G.____ bedürfe dringend eines zuverlässigen Rahmens und klarer Strukturen, weshalb sie eine Platzierung ausserhalb der Familie empfehle. Um das Familiensystem zu stärken und eine Rückplatzierung zu ermöglichen, müsse die Beschwerdeführerin ihre eigene gesundheitliche und psychische Situation nachhaltig stabilisieren und an strukturellen Massnahmen zu Hause arbeiten. 4.2 Die vorgehend dargelegten Auszüge aus den Akten und die Vorbringen der Parteien weisen gesamthaft gesehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte auf für eine zumindest drohende Gefährdung des Kindeswohls von G.____. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer konkret vorliegenden Lebenssituation offenbar nicht in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Tochter realitätsgerecht wahrnehmen und sich auf diese einlassen zu können. Die Diabetes- und Rheumaerkrankung der Beschwerdeführerin stellen gemäss ihren Ausführungen einen wesentlichen Grund dafür dar, dass sie die Vorgaben und Abmachungen mit dem Tagesheim oder der Schule jeweils nicht einhalten konnte. Jedoch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie sich diesbezüglich einer weitergehenden ärztlichen – allenfalls kurzzeitigen stationären – Behandlung oder medikamentösen Einstellung unterzogen habe, wie ihr dies von Seiten der Beiständin und der Sozialpädagogischen Familienbegleitung empfohlen wurde (vgl. Bericht der Beiständin über

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht die persönlichen Verhältnisse vom 16. Mai 2014, Zwischenbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 30. März 2012 und Gutachten des KJPD vom 22. Juli 2010 Ziffern 7 und 8). Den jeweiligen Fachberichten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Stabilisierung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin äusserst wichtig sei, damit eine förderliche Familieninteraktion ermöglicht werden und die Beschwerdeführerin die dafür nötigen Ressourcen aufbauen könne. Die Beschwerdeführerin lässt jedoch keine Problem- und Handlungseinsicht erkennen, obschon ihr seit vier Jahren von verschiedenen Fach- und Betreuungspersonen übereinstimmend die Verhaltensauffälligkeiten von G.____ aufgezeigt und ihr die nötigen Veränderungen ihrer Erziehungsstruktur dargelegt wurden. Die Fachpersonen führen seit vier Jahren zudem übereinstimmend aus, dass G.____ zwingend eine konstante Tagesstruktur, Regeln sowie eine aktive Betreuung brauche, damit sie die für eine günstige Entwicklung notwendigen Auseinandersetzungen und Grenzsetzungen erfahren könne (vgl. Gutachten des KJPD vom 22. Juli 2010 Ziffer 4 ff., Zwischenbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 30. März 2012, Kurzbericht des Heims “N.____“ vom 23. Dezember 2014). Da die Beschwerdeführerin diese Vorgaben aktenkundig nicht umzusetzen vermag und auch die Notwendigkeit dieser Erziehungskomponenten nicht einzusehen vermag, hat sich die Situation für G.____ nach wie vor nicht wesentlich verändert. Wie G.____s Betreuerin im Heim anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ausführt, habe G.____ eine nicht altersadäquate Selbstständigkeit entwickelt. Dies habe dazu geführt, dass es ihr sehr schwer falle, sich an Regeln und Vorgaben zu halten, wodurch häufig Konflikte entstehen würden. Auch die Gefährdungsmeldungen und der Abbruch des Tagesheimbesuchs (vgl. E. 4.1 und 4.2) beruhten auf dem von Aggression geprägten Konfliktverhalten von G.____. G.____ braucht somit offenkundig klare Führung und Strukturen, damit sie lernen kann, sich an Regeln zu halten. Erforderlich ist gemäss den Ausführungen der Fachpersonen, dass ihre Frustrationstoleranz erhöht und ihre Aggressivität verringert werden. Die Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Akten zufolge nicht in der Lage, für G.____ eindeutige Regeln zu setzen und Absprachen zu treffen sowie situationsadäquate und kindgerechte Konsequenzen aufzuzeigen, um auf G.____s momentanes Verhalten einzuwirken und sich mit ihr sowie mit den beteiligten Fachpersonen auseinanderzusetzen und mit diesen zu kooperieren. Ebenso weist die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten auf, das alltägliche Familienleben zu strukturieren und konstante Rituale aufrecht zu halten. Diese Grenzsetzungs- oder Alltagsmanagementfähigkeit stellen jedoch wichtige Voraussetzung für eine günstige Entwicklung von Kindern dar (vgl. BRIGITTE SEIFERT/BENJAMIN KREXA/SIBILLE KÜHNEL/MARKUS BAREISS, Leitfaden zur Erstellung psychologisch-psychiatrischer Gutachten bei Fragen zum Kindeswohl, in: FamPra.ch 2015, S. 126 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin einer gesunden Entwicklung ihrer Tochter abträglich ist, worauf auch das von den Fachpersonen beobachtete auffällige Verhalten hindeutet. Zurzeit scheint die Beschwerdeführerin von persönlichen Problemen, insbesondere ihrer gesundheitlichen Situation, zu absorbiert, um sich situationsadäquat um G.____ kümmern zu können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin waren das Einschreiten der KESB und der Erlass von Kindesschutzmassnahmen unter den vorliegenden Umständen geboten, um der akuten Kindeswohlgefährdung von G.____ zu begegnen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von G.____ im Heim “N.____“ seien unverhältnismässige Kindesschutzmassnahmen. Gemäss ihrer Auffassung hätte die KESB mit einem milderen Mittel als dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung reagieren müssen, allenfalls in Form einer ambulanten Abklärung, einer erneuten Familienbegleitung sowie einem Tagesheimbesuch. 5.2 Einleitend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Fremdplatzierung von G.____ als Intervention in einer familiären Krisensituation erfolgten. Die Platzierung von G.____ in einer ausserfamiliären Umgebung war erforderlich, um dadurch Druck von ihr wegzunehmen und um ihr das nötige Umfeld zu geben, damit sie fürs Erste zur Ruhe kam. Ihr Aufenthalt im Kinderheim verfolgt weiter den Zweck einer pädagogischen Beobachtung und dient damit der Sachverhaltsabklärung. Diese ist nur möglich, wenn G.____ in einer neutralen kindsgerechten Umgebung dem ständigen Einfluss der Mutter entzogen ist und wenn sie über einen längeren Zeitraum von den mit der Abklärung beauftragten Fachpersonen direkt betreut wird. Dieses Vorgehen der Behörde drängte sich nicht zuletzt auch deshalb auf, weil sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sich die Beschwerdeführerin ohne konstante Kontrolle an keine Abmachungen hat halten können. Dies wäre jedoch bei einer ambulanten Abklärung, bei welcher die Beschwerdeführerin G.____ pünktlich und regelmässig hätte bringen und abholen müssen, unumgänglich. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die KESB aktenkundig unterschiedliche Massnahmen getroffen hat, um eine gesunde Entwicklung von G.____ zu unterstützen bzw. zu ermöglichen. Dass diese Massnahmen - mit Ausnahme der Beistandschaft - allesamt abgebrochen werden mussten, wird von den Parteien nicht bestritten. Zum Abbruch der Massnahmen haben jeweils das aggressive und fordernde Verhalten von G.____ sowie die fehlende Kooperation und Handlungseinsicht der Beschwerdeführerin geführt (vgl. E. 4.1 und 4.2). Inwiefern sich diese Komponenten seit Abbruch der Tagesheimbetreuung und der Sozialpädagogischen Familienbegleitung verändert bzw. verbessert haben sollen und somit ein erneuter Versuch dieser Massnahmen erfolgsversprechend sein könnte, ist aus den Akten in keiner Weise ersichtlich. So führt auch anlässlich der Verhandlung die im Heim zuständige Betreuungsperson aus, dass G.____ verschiedentlich – und entgegen der expliziten Abmachung mit der Beschwerdeführerin – von dieser nach dem Wochenende nicht ins Heim zurückbegleitet worden sei. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Parteiverhandlung die Notwendigkeit einer erneuten Sozialpädagogischen Familienbegleitung oder eines Erziehungskurses klar verneint. Die KESB ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass eine innerfamiliäre Lösung nicht mehr in Betracht gezogen werden könne. Die angeordnete stationäre Abklärung und die damit verbundene Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erweisen sich vor diesem Hintergrund als erforderlich. Dabei kann definiert werden, welche weiteren Unterstützungsmassnahmen G.____ braucht. Ferner ist zu bemerken, dass die Platzierung sowie die Abklärung von G.____ im Heim gemäss den übereinstimmenden Aussagen der betreuenden Person des Heims sowie der KESB anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vier bis sechs Monate dauern soll und damit absehbar und zeitlich begrenzt ist. Die KESB wird nach den erfolgten Abklärungen über allfällige weitere Massnahmen neu zu entscheiden haben.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Der angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene ausserhäusliche Platzierung von G.____ erweisen sich gestützt auf die gebotene Würdigung der Sach- und Rechtslage als sachgerecht, verhältnismässig und angemessen. Die Geeignetheit des gewählten Heims und der Auftrag zur Begutachtung werden von der Beschwerdeführerin zudem zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten in diesem Punkt als unbegründet. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 17. November 2014 zudem einen Beistandswechsel. 6.1 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, die Beiständin habe ihre Pflichten verletzt, indem sie es unterlassen habe, bei beleidigenden Äusserungen durch den Schulpsychologen gegenüber der Beschwerdeführerin an einer gemeinsamen Besprechung vom 11. April 2014, zu intervenieren. Da der angefochtene und von der Beiständin befürwortete Obhutsentzug unverhältnismässig sei, liege auch darin ein wichtiger Grund, um den Beistandswechsel gutzuheissen. Die KESB hält im Entscheid vom 7. November 2014 fest, es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit der Beiständin nicht zufrieden sei, weil diese eine andere Position bezüglich einer allfälligen Fremdplatzierung einnehme, dies sei jedoch kein Grund für einen Beistandswechsel. 6.2 Die KESB muss eine Beiständin entlassen, wenn diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr geeignet ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 lit. a und b ZGB). Ein solch wichtiger Grund würde ein von der Beiständin verschuldetes Handeln oder Unterlassen voraussetzen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Beiständin darstellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_706/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, inwiefern die Beiständin ihre Pflicht als Erziehungsbeiständin in schwerwiegender Weise verletzt haben soll, indem sie empfehle G.____ in einem Schulheim oder Internat unterzubringen. Auch ist den Akten bezüglich einer allfälligen Pflichtverletzung der Beiständin nichts zu entnehmen. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- sind vorliegend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit eingereichter Ho-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht norarnote vom 5. Januar 2015 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von 25.20 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer und damit eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 5‘626.95 ohne heutige Hauptverhandlung geltend. Dieser Aufwand ist insbesondere um die anwaltliche Begleitung der Beschwerdeführerin an das Eintrittsgespräch im Heim zu kürzen und ein Aufwand von total 23 Stunden à Fr. 200.-- (inklusive Hauptverhandlung) erscheint vorliegend als angemessen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist demzufolge ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘123.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘123.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

810 2014 337 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.01.2015 810 2014 337 (810 14 337) — Swissrulings