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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.04.2015 810 2014 299 (810 14 299)

April 15, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,960 words·~20 min·4

Summary

Antrag zum Besuch einer Privatschule für C.A. (RRB Nr. 1468 vom 30. September 2014)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 15. April 2015 (810 14 299) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Antrag zum Besuch einer Privatschule

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Parteien A.A.____ und B.A.____ Beschwerdeführer, vertreten durch Doris Vollenweider, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Antrag zum Besuch einer Privatschule für C.A.____ (RRB Nr. 1468 vom 30. September 2014)

A. C.A.____, geboren am 24. Februar 2007, wurde für das Schuljahr 2013/2014 in die erste Klasse der Primarschule B.____ eingeschult. Bereits nach wenigen Wochen wurde sie aufgrund ihrer Unterforderung in die zweite Integrationsklasse versetzt. Gemäss Abklärungen des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) wurde bei C.A.____ eine Hochbegabung festge-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellt. Kurz nach dem Klassenwechsel war C.A.____ erneut unterfordert, woraufhin sie ein Pullout besuchte und im Rahmen von zwei Stunden heilpädagogisch begleitet wurde. B. Mit diesen Massnahmen konnte C.A.____s Begabung nicht ausreichend begegnet werden. Aus diesem Grund fand am 13. Mai 2014 ein Fachkonvent betreffend Spezielle Förderung statt, anlässlich welchem die Schulleitung, vertreten durch C.____, die Klassenlehrperson D.____, die schulische Heilpädagogin E.____, F.____ vom Amt für Volksschulen (AVS), G.____ vom SPD sowie die Kindseltern teilnahmen. H.____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, reichte am 12. Mai 2014 zuhanden des Fachkonvents einen Bericht ein, aus welchem hervorging, dass C.A.____ in der jetzigen Schulsituation einem enormen Leidensdruck ausgesetzt sei. Aus fachärztlicher Sicht erachte sie den Besuch einer Privatschule mit streng individualisiertem Unterricht als angezeigt, ansonsten die weitere Entwicklung von C.A.____ stark gefährdet und die familiäre Belastung unzumutbar sei. Zudem sei C.A.____ bei I.____, Leitender Psychologe Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) zur Abklärung eines Asperger- Syndroms. Anlässlich des Fachkonvents vom 13. Mai 2014 wurde beschlossen, C.A.____ für zwei bis drei Wochen in eine Abteilungsklasse mit nur zehn Schülern im Schulhaus J.____ in B.____ einzuteilen. Diese Klasse würde bis Ende der Primarschule von derselben Lehrperson geführt. Die Angebote der Begabungsförderung würden weiter genutzt und nach der Schnupperzeit mit sozialpädagogischer Unterstützung bis zu neun Stunden ergänzt. Die bisherige Heilpädagogin würde den Übergang begleiten und nach Möglichkeit auch die Schulwegbegleitung übernehmen. Sollten diese Massnahmen nicht ausreichen, würde bei der Gemeinde eine Kostengutsprache für die Privatschulung von C.A.____ beantragt. C. Nach dem Fachkonvent teilten die Eltern dem AVS mit E-Mail vom 14. Mai 2014 mit, dass sie das Modell der Privatschule K.____ als geeigneter erachten und C.A.____ deshalb auf eigene Verantwortung dort einschulen würden. Das AVS teilte den Eltern daraufhin mit, dass für die Fallbearbeitung ein schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten sowie die Indikation des SPD erforderlich sei. D. Am 21. Mai 2014 haben die Kindseltern beim AVS die Privatschulung an der K.____ in L.____ zugunsten ihrer Tochter schriftlich beantragt. Zur Begründung führten sie aus, dass der SPD C.A.____ als hochbegabt eingestuft habe und daher den Antrag auf Spezielle Förderung an einer Privatschule unterstütze. Die Schulleitung B.____ sprach sich am Fachkonvent gegen den Besuch einer Privatschule aus. E. Mit Entscheid vom 12. Juni 2014 wies das AVS den Antrag auf Besuch einer Privatschule ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen von § 46 des Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 nicht gegeben seien, da weder die Empfehlung einer kantonalen Abklärungsstelle vorliege noch der Nachweis erbracht worden sei, dass die Angebote der Speziellen Förderung an der Primarschule im Regelschulumfeld ausgeschöpft seien.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. G.____, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, vom SPD wendet gegenüber dem AVS mit Schreiben vom 8. Juli 2014 ein, sie habe sich anlässlich des Fachkonvents klar für den Antrag auf Spezielle Förderung an einer Privatschule ausgesprochen und somit liege die Empfehlung einer kantonalen Abklärungsstelle vor. Überdies enthalte der Bericht der behandelnden Psychiaterin, H.____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, vom 12. Mai 2014 eine entsprechende Empfehlung. G. Die von B.A.____ und A.A.____ gegen den Entscheid des AVS vom 12. Juni 2014 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 30. September 2014 mit Beschluss Nr. 1468 ab. H. Dagegen erhoben B.A.____ und A.A.____ mit Eingaben vom 3. resp. 16. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren: (1) Es seien der Entscheid des Regierungsrates Nr. 1468 vom 30. September 2014 sowie der Entscheid der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BKSD), AVS, vom 12. Juni 2014 aufzuheben; (2) der Antrag zum Besuch einer Privatschule ab 19. Mai 2014 sei gutzuheissen und es seien die Kosten der Privatschule K.____ für die Dauer der Primarschulzeit von der Stadt B.____, eventualiter vom Kanton Basel-Landschaft, zu übernehmen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens an die Vorinstanz, ev. an die BKSD zurückzuweisen; (3) subeventualiter seien die Kosten der Privatschule K.____ in der Höhe der Kosten der anerkannten Speziellen Förderung von C.A.____ an der öffentlichen Schule der Stadt B.____, eventualiter dem Kanton Basel-Landschaft, aufzuerlegen; (4) unter o/e-Kostenfolge. Am 8. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführer, nachfolgend vertreten durch Doris Vollenweider, Advokatin, ihre Begründung ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 beantragte der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung übertragen. Gleichzeitig wurden die Beweisanträge auf Begutachtung von C.A.____ durch eine Fachperson, auf Parteibefragung sowie auf Befragung von H.____, M.____, D.____ sowie G.____ abgewiesen. K. Am 13. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführer einen Bericht von M.____ vom 11. Februar 2015 ein. Darin hält die behandelnde Ärztin fest, dass bei einer abermaligen schulischen Enttäuschung, eine stationäre Einweisung von C.A.____ unausweichlich geworden wäre. Das Risiko einer schulischen Enttäuschung wäre bei der Schule J.____ deutlich höher und somit nicht tragbar gewesen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Zur Beschwerde befugt sind, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat; jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist; die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons (§ 47 Abs. 1 lit. a - c VPO). Die Beschwerdeführer sind – ungeachtet der Tatsache, dass sie C.A.____ in eigener Kompetenz an der K.____ in L.____ angemeldet haben und diese die Schule seit fast einem Jahr besucht – mit Blick auf die Frage der Kostentragung in schutzwürdigen Interessen berührt und somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 3. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob C.A.____ im Rahmen einer Speziellen Förderung im Einzelfall (SFIE) Anspruch auf den Besuch der Privatschule K.____ in L.____ auf Kosten des Staates hat. 5. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig (Abs. 1). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Abs. 2). Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Abs. 3). Dieses soziale Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten sollen, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung ihrer Grundrechte unabdingbar ist (vgl. RENÉ RHINOW, Die Bundes-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfassung 2000, Basel 2000, S. 341; ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, Der Sozialstaatsgedanke, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Zürich 2001, § 34 N 32; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 8. Januar 2014 [810 13 241] E. 4). Der Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (Urteil des Bundesgerichts 2C_528/2012 vom 2. November 2012; BGE 138 I 164 E. 3.1; 133 I 158 f. E. 3.1; 129 I 38 f. E. 7.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 138 I 165 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 165 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; KGE VV vom 8. Januar 2014 [810 13 241] E. 4). 6.1 Die auf Art. 19 BV basierenden Grundsätze sind vom Kanton Basel-Landschaft im BiG konkretisiert worden. Nach § 4 Abs. 1 BiG hat jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung. Das Bildungsangebot umfasst mitunter die Spezielle Förderung bis zum Abschluss der Sekundarstufe II (§ 6 Abs. 1 lit. g BiG). Für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unter anderem der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule und der Sekundarschule II, die Sonderschulung und die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule unentgeltlich (§ 9 Abs. 1 lit. a - c BiG). 6.2 Ziel der Speziellen Förderung ist es, Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand zu helfen, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln (§ 43 BiG). Die Spezielle Förderung umfasst an der Volksschule nach § 44 Abs. 1 lit. d BiG unter anderem die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit (vgl. auch § 42 der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule [VO KG/PS] vom 13. Mai 2003). Die Spezielle Förderung kann unter anderem sowohl integrative heilpädagogische als auch sozialpädagogische Massnahmen umfassen. Die Aufnahme einer Speziellen Förderung gemäss § 44 Absatz 1 Buchstabe a bis d BiG setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus (§ 45 Abs. 1 BiG; vgl. § 35 VO KG/PS). Die Abklärung hat im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu erfolgen (§ 45 Abs. 2 BiG). Über die Aufnahme einer Speziellen Förderung entscheidet die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten (§ 45 Abs. 3 BiG).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die BKSD kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden (§ 46 Abs. 1 BiG). Gemäss der vorstehend dargelegten Ordnung kann die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Förderangebotes einer Privatschule lediglich subsidiär, d.h. erst nach dem vollständigen Ausschöpfen aller an der öffentlichen Schule vorhandenen Angebote erfolgen. Der Anspruch auf unentgeltliche Inanspruchnahme des Förderangebots einer Privatschule entsteht erst, wenn in der öffentliche Schule keine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechenden Förderangebote bestehen (vgl. KGE VV vom 7. Mai 2014 [810 13 342]; vom 23. März 2005 [810 04 98] E. 2.c; FABIAN MÖLLER, Das Bildungsgesetz im Kanton Basel-Landschaft, in: Biaggini/Achermann/ Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft III, Recht und Politik im Kanton Basel-Landschaft, Liestal 2007, S. 49). Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule erteilt die BKSD auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle (§ 46 Abs. 2 BiG). Innerhalb der BKSD ist das AVS Bewilligungsbehörde (§ 8 der Dienstordnung des Amtes für Volksschulen vom 13. März 2012). Der SPD oder der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) prüfen den Anspruch auf Privatschulung und erlassen eine Empfehlung (Indikation) in Bezug auf die Spezielle Förderung an einer Privatschule. 6.3 Es besteht keine Pflicht, die öffentlichen Schulen zu besuchen. Nach § 19 Abs. 1 BiG bedürfen die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundarstufe II sowie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht einer Bewilligung der BKSD. Gemäss dessen Abs. 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind. Die Privatschulen und die private Schulung zu Hause unterstehen während der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der BKSD (§ 19 Abs. 3 BiG). 7.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die K.____ für ihre Tochter die geeignetere Schule darstelle. Eine weitere Versuchsphase, wie vom Fachkonvent vorgeschlagen, sei nicht zumutbar gewesen. Hochbegabte Kinder hätten Anspruch auf den Besuch einer Privatschule mit individuellen Schulungsmöglichkeiten. Die schulische Unterforderung habe C.A.____s Gesundheit stark beeinträchtigt und sei schliesslich in selbstschädigendem Verhalten gemündet. Die von der Schule vorgeschlagene Schnupperzeit von zwei bis drei Wochen in einer neuen Kleinklasse und einer sozialpädagogischen Begleitung sei insbesondere deshalb nicht tragbar gewesen, weil die intensivierte pädagogische Begleitung trotz C.A.____s Akutphase erst noch hätte aufgegleist werden müssen. Überdies wären die anderen Schüler der Einführungsklasse durchschnittlich zwei Jahre älter gewesen und somit der Altersunterschied zwischen den Schülern noch grösser. Die Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schule seien ausgeschöpft worden und die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung einer Privatschule sowie die damit verbundene Anordnung von weiteren schulinternen Massnahmen würden das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen. 7.2 Demgegenüber führt der Regierungsrat zusammengefasst aus, die regelschulischen Fördermöglichkeiten seien gerade nicht ausgeschöpft und damit sei das Subsidiaritätsprinzip

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht verletzt worden. Mit den am Fachkonvent beschlossenen Massnahmen hätten C.A.____s zentralen Schwierigkeiten der schulischen Unterforderung sowie der sozialen Isolation entgegengewirkt werden können. Eine notfallmässige Einweisung in die Psychiatrie sei nur für den Fall angesprochen worden, dass auch eine private Beschulung scheitern würde. Überdies hätten die Eltern es versäumt, einen formellen Antrag des SPD für den Wechsel an eine Privatschule vorzulegen. 7.3 Den Ausführungen der Eltern, wonach das hochbegabte Kind Anspruch auf private Beschulung (inkl. Kostenübernahme) habe, kann nicht gefolgt werden. Der Anspruch besteht grundsätzlich nur auf Unterricht an öffentlichen Schulen, d.h. im Klassenverband. Die Kantone haben dabei ein grosses Ermessen hinsichtlich des individualisierten Schul(ergänzungs-) angebots. Eine besondere Schulung muss hochbegabten Kindern zukommen, deren intellektuelle Fähigkeiten sich in der öffentlichen Schule auch durch ergänzende Angebote nicht entfalten können, wodurch eine dauernde Unterforderung entsteht. Eine freie Wahl der Eltern auf Privatschule ist aber auch in diesen Fällen nicht gegeben (vgl. REGULA KÄGI-DIENER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 45 zu Art. 19). Unbestrittenermassen wies C.A.____ aufgrund ihrer fachlichen Unterforderung sowie ihrer sozialen Isolation besondere Bedürfnisse auf. Anlässlich des Fachkonvents wurde daher beschlossen, C.A.____ in einem anderen Schulhaus und einer kleineren Klasse einzuschulen. Sie wäre dabei bis zum Abschluss der Primarschule von derselben Lehrperson betreut worden und hätte einen Neustart mit neuen Klassenkameradinnen und -kameraden gehabt. Damit wäre ein neues Schulumfeld für C.A.____ geschaffen worden, was ihr in sozialer Hinsicht einen Neustart ermöglicht hätte. Neben dem Schulwechsel wären weitere sozialpädagogische Stunden (bis zu neun Stunden) aufgegleist worden. Da diese während der Schnupperzeit noch nicht hätten stattfinden können, schlug die Schulleitung vor, für diesen Zeitraum C.A.____s bisherige Heilpädagogin für die Schulwegbegleitung aufzubieten. Damit wäre sie beim Schulwechsel von einer ihr vertrauten Person begleitet worden. C.A.____s fachlicher Unterforderung wäre weiterhin mit der Begabtenförderung begegnet worden. Die Schulleitung hat die damals zugespitzte Situation von C.A.____ erkannt und insofern darauf reagiert, als die Massnahmen im Sinne eines letzten Versuchs angeordnet wurden, welche innert zwei bis drei Wochen zu einer merklichen Besserung führen sollten. Damit wurde dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht Rechnung getragen. Es hat jedoch nicht rechtzeitig geprüft werden können, ob C.A.____s individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechende Angebote in der öffentlichen Schule nachhaltig bestanden hätten, da die Eltern sie unmittelbar nach dem Fachkonvent in der K.____ angemeldet haben. Aus den Berichten der betreuenden Ärzte von C.A.____ geht hervor, dass die Familiensituation durch C.A.____s Schwierigkeiten stark beansprucht und belastet war. Dies ist zwar nachvollziehbar, stellt jedoch keinen Indikator für eine Privatschulung dar. Die Vorbringen der Eltern machen vielmehr deutlich, dass für sie die Privatschule K.____ die für C.A.____ bessere Lösung darstelle und sie nur dort eine optimale Förderung erfahre. Auch der Bericht von M.____, Facharzt Kinder- und Jugendmedizin, vom 7. November 2011 äussert sich dahingehend, als sich eine Privatbeschulung als einfacher gestalten würde, obwohl die am Fachkonvent vorge-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlagenen Massnahmen die Situation möglicherweise “initial […] entspannt“ hätte. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. der Ärztin sind jedoch nicht zu hören, denn sie übersehen dabei, dass nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungsmässiger Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes besteht. Das Kantonsgericht hat in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis wiederholt festgehalten, dass die kantonale Rechtsordnung den Schülerinnen und Schülern ebenso wenig einen Anspruch auf optimale Unterstützung gewährt. Dies gilt auch für den Bereich der Speziellen Förderung (vgl. KGE VV vom 13. November 2013 [810 13 196] E. 5.1; KGE VV vom 6. November 2013 [810 12 329] E. 7.4.1). Abschliessend sei erwähnt, dass der Wechsel in eine andere Schule in der Regel mit Schwierigkeiten verbunden ist, wobei allerdings nicht ausschlaggebend ist, ob dieser in eine andere öffentliche Schule oder in eine Privatschule erfolgt. Wenn die Vorinstanzen in Bezug auf das anlässlich des Fachkonvents vereinbarte Angebot davon ausgegangen sind, dass damit C.A.____s Schwächen angemessen Rechnung getragen werden könne, so ist dies nicht zu beanstanden. So ergibt sich auch aus den Verfahrensakten, dass die sozialpädagogische Unterstützung von C.A.____ zu einer Verbesserung der Situation geführt hat. Die schulinternen Massnahmen haben somit zumindest teilweise gegriffen und es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Massnahmen nicht zielführend gewesen wären. C.A.____ besucht nun seit knapp einem Jahr die K.____ und es ist nicht ersichtlich bzw. wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert geltend gemacht, was sie von einer (nachträglichen) fachärztlichen Begutachtung C.A.____s ableiten. Aus diesem Grund und vor dem rechtlichen Grundsatz, dass schulinterne Massnahmen Vorrang vor den Massnahmen der Speziellen Förderung an einer Privatschule haben, wurde der entsprechende Beweisantrag abgelehnt. Da die den persönlichen Bedürfnissen C.A.____s angepassten schulinternen Massnahmen somit nicht ausgeschöpft wurden, bestand auch keine Notwendigkeit, bereits eine Privatschulung in Anspruch zu nehmen. 7.4.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, gestützt auf ihren Anspruch auf Besuch einer Privatschule, würden sie auch über einen Anspruch auf deren Kostenübernahme verfügen. Die angeordneten schulinternen Massnahmen seien auch aus wirtschaftlicher Sicht unverhältnismässig, da die pädagogische Begleitung deutlich kostenintensiver als der Besuch der Privatschule sei. Die staatliche Kostenübernahme müsse daher zumindest in der Höhe erfolgen, in der die Kosten für die Realisierung der schulinternen Massnahmen angefallen wären. 7.4.2 Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts gilt nur an öffentlichen Schulen. Ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgeldes durch den Staat kann nur bejaht werden, wenn dem betreffenden Schulkind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme der ausreichende Grundschulunterricht an keiner öffentlichen Schule gewährt werden kann, so dass als ulitma ratio nur der Besuch einer spezialisierten privaten Bildungseinrichtung den grundrechtlichen Anspruch von Art. 19 BV einlösen kann (vgl. BERNHARD EHRENZELLER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 32 zu Art. 62). Wie soeben dargelegt, wurde das Subsidiaritätsprinzip im vorliegenden Fall nicht ausgeschöpft und somit besteht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht von vornherein kein Anspruch auf Übernahme der Privatschulkosten. Bei dieser Ausgangslage ist nicht weiter auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte, angebliche wirtschaftliche Unverhältnismässigkeit einzugehen, da die Unentgeltlichkeit einen ausreichenden Grundschulunterricht umfasst und dieser zunächst durch Ausschöpfen der schulinternen Massnahmen erfolgen soll. Die dadurch entstehenden Kosten sind dabei nicht massgebend. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter zu beurteilen, ob – bestünde ein Anspruch auf Privatbeschulung – die Kosten für die Privatschule K.____, mit welcher unbestrittenermassen keine Leistungsvereinbarung besteht, oder aber für eine andere Privatschule mit einer Leistungsvereinbarung hätten übernommen werden müssen. Wie bereits ausgeführt, wurden die Förderangebote an der öffentlichen Schule im vorliegenden Fall nicht ausgeschöpft und demnach ist die Indikation für Massnahmen der Speziellen Förderung an einer Privatschule im Sinne von § 46 BiG nicht gegeben. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Gesuch um Bewilligung der Speziellen Förderung an der Privatschule K.____ zu Recht abgelehnt worden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Da das Gesuch der Beschwerdeführer bereits zufolge Nichteinhaltens des Subsidiaritätsprinzips zu Recht abgewiesen wurde, kann die Frage, ob ein formeller Antrag auf Spezielle Förderung an einer Privatschule von einer vom Kanton bestimmten Fachstelle (§ 46 Abs. 2 BiG) vorgelegen hat, offen gelassen werden. Selbst wenn das Gericht diese Frage zu prüfen hätte, könnte es zu keinem anderen Schluss kommen. G.____, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, vom SPD, hat geltend gemacht, sich anlässlich des Fachkonvents klar für den Antrag auf Spezielle Förderung an einer Privatschule ausgesprochen zu haben (vgl. Schreiben vom 8. Juli 2014 ans AVS). Entscheidend ist jedoch, ob nach dem Fachkonvent eine Indikation des SPD ergangen ist. Der Fachkonvent dient ja gerade dazu, im Beisein aller Beteiligten gemeinsam die weiteren schulischen Massnahmen zu prüfen und dem SPD steht für den Fall, dass er mit der Beschlussnahme nicht einverstanden ist, die Möglichkeit zu, eine Empfehlung auf Privatschulung abzugeben. Offenbar ist keine solche erfolgt, da sich weder aus den Verfahrensakten noch aus der E-Mail vom 13. Mai 2014, welche die Vertreterin des SPD verfasst hat, ergibt, dass sie eine Empfehlung auf Privatbeschulung abgegeben hat (vgl. E-Mail von G.____, Fachpsychologin für Kinderund Jugendpsychologie FSP, an C.____ von der Schulleitung, F.____ vom AVS sowie H.____, vom 13. Mai 2014). Auch im Schreiben vom 8. Juli 2014 ans AVS behauptet sie nicht, im Anschluss an den Fachkonvent eine Empfehlung abgegeben zu haben. Zudem hat sie es versäumt, darin eine solche nachzuholen. Schliesslich sei vermerkt, dass die Erziehungsberechtigten vom AVS nochmals (erfolglos) auf die Notwendigkeit der Empfehlung einer kantonalen Fachstelle hingewiesen wurden (vgl. E-Mail von N.____ [BKSD] an A.A.____ vom 14. Mai 2014). Bei dieser Sachlage kann schliesslich die Frage offen bleiben, ob dieser Antrag zwingend schriftlich hätte erfolgen müssen. Das AVS ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, es liege keine Indikation einer kantonalen Fachstelle vor. Vor diesem Hintergrund erschien eine diesbezügliche Befragung der beteiligten Personen nicht notwendig, weshalb die Beweisanträge auf deren Befragungen abgewiesen wurden.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Den Beschwerdeführern ist somit der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 2014 299 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.04.2015 810 2014 299 (810 14 299) — Swissrulings