Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 8. April 2015 (810 14 298) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
nachträglicher Familiennachzug / Verweigerung der Einreisebewilligung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Stephan Gass, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Martin Michel
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Betreff Verweigerung der nachgesuchten Einreisebewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1462 vom 30. September 2014)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der dominikanische Staatsangehörige A.____ (geb. am 21. Dezember 1968) reiste am 12. September 1995 von Deutschland kommend illegal in die Schweiz ein, woraufhin das (damalige) Bundesamt für Ausländerfragen am 29. September 1995 gegen ihn eine Einreisesperre bis zum 27. September 1998 verhängte. B. Am 28. September 1995 reichte A.____ beim Schweizer Konsulat in Freiburg im Breisgau ein Einreisegesuch zwecks Heirat mit der in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen B.____ ein. Dieses Gesuch wurde wegen der bestehenden Einreisesperre abgewiesen. C. Nachdem A.____ und B.____ am 19. Januar 1996 in der Dominikanischen Republik geheiratet hatten, hob das Bundesamt für Ausländerfragen die Einreisesperre auf und die Fremdenpolizei Aargau bewilligte das am 12. Februar 1996 von B.____ gestellte Familiennachzugsgesuch für A.____. Am 27. März 1996 reiste A.____ in die Schweiz ein. D. Am 27. Oktober 1996 verstarb B.____ nach kurzer, schwerer Krankheit. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.____ regelmässig verlängert. E. Seit November 2001 erhält A.____ aufgrund einer langdauernden Krankheit (Schilddrüsenkrebs) eine ganze IV-Rente. Daneben erhält er seit dem Jahr 2006 Ergänzungsleistungen. Zuvor wurde er zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt. F. Im April 2006 heiratete A.____ in der Dominikanischen Republik seine zweite Ehefrau, C.____, die er im Januar 2008 in die Schweiz nachzog. G. Am 8. Juli 2009 stellte A.____ (Gesuchsteller) beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ein Gesuch um Nachzug seiner am 24. September 1998 geborenen Tochter D.____, wobei er angab, die Mutter seiner Tochter sei am 29. September 2007 verstorben und D.____ sei seither in der Dominikanischen Republik von Verwandten betreut worden. Als leiblicher Vater wolle er sich nun selbst um sein Kind kümmern. Dem Gesuch war eine 2009 ausgestellte Geburtsurkunde beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass A.____ der Vater von D.____ sei. H. Auf Anfrage des AfM gab der Gesuchsteller mit Schreiben vom 23. September 2010 und vom 18. Oktober 2010 sein Einverständnis zu einem DNA-Test betreffend die Abstammung seiner Tochter. I. Am 27. April 2011 unterzeichnete der Gesuchsteller eine Erklärung, wonach er auf den Nachzug seiner Tochter D.____ verzichte. J. Am 16. März 2012 liessen sich der Gesuchsteller und C.____ in der Dominikanischen Republik scheiden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Der Gesuchsteller sprach am 9. November 2012 mit D.____ und seiner – bei der Mutter in der Schweiz lebenden – unehelichen Tochter E.____ beim AfM vor und erklärte, D.____ sei mittels eines Schengenvisums via Spanien in die Schweiz eingereist. Sodann beantragte er für sie eine Aufenthaltsbewilligung. Gleichentags teilte das AfM dem Gesuchsteller schriftlich mit, dass sich seine Tochter aufgrund des abgelaufenen Visums illegal in der Schweiz aufhalte und ausreisen müsse. Es stehe ihm frei, via Schweizer Vertretung in der Dominikanischen Republik ein neues Gesuch um Familiennachzug zu stellen. L. Am 13. und 21. November 2012 erneuerte der Gesuchsteller sein Gesuch um Familiennachzug beim AfM, wobei er insbesondere eine Bestätigung der Sekundarschule Reinach vorlegte, wonach D.____ dort die Schule in der Integrationsklasse besuche. M. Mit Gutachten vom 14. März 2013 kam das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel zum Schluss, dass aufgrund der DNA-Analyse die Vaterschaft des Gesuchstellers zu D.____ ausgeschlossen sei. N. Am 8. Mai 2013 teilte der Gesuchsteller mit, dass er an seinem Nachzugsgesuch für D.____ festhalte. O. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal (KESB) übertrug dem Gesuchsteller am 19. November 2013 die elterliche Sorge über D.____. P. Am 22. Januar 2014 lehnte das AfM das Familiennachzugsgesuch ab und ordnete die Wegweisung von D.____ aus der Schweiz an. Q. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 1462 vom 30. September 2014 ab und entschied, dass D.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zu verlassen habe. Sodann entschied der Regierungsrat, dass keine Verfahrenskosten erhoben werden und dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Guido Ehrler, für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 3'438.85 aus der Staatskasse entrichtet werde. R. Dagegen liess der Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Guido Ehrler, Advokat in Basel, am 6. Oktober 2014 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der RRB Nr. 1462 vom 30. September 2014 sei aufzuheben, 2. Das Amt für Migration sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Familiennachzug seiner Tochter D.____ zu bewilligen, 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren, unter o/e Kostenfolge. S. Mit Verfügung vom 28. November 2014 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Guido Ehrler.
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T. Der Regierungsrat schloss in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. U. Am 17. Februar 2015 teilte der Regierungsrat dem Kantonsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2015 beim AfM ein Gesuch um Familiennachzug für seine am 3. Oktober 2014 in der Dominikanischen Republik geehelichte Ehefrau F.____ (geb. 27. September 1983), für die am 2. November 2010 geborene gemeinsame Tochter G.____ und für die am 29. November 2004 geborene Tochter der Ehefrau, H.____, eingereicht habe. Der Beschwerdeführer hat zu diesem neuen Gesuch nicht Stellung genommen. V. Das Kantonsgericht hat den Fall am 5. Februar 2015 der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung am 8. April 2015 überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:
1.1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 2.1. Der ausländerrechtliche Familiennachzug ist in den Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 geregelt. Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Art 44 AuG ist eine Kann-Bestimmung und gibt den Kindern einer Person mit Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2, mit Hinweisen). 2.2. Das Bundesgericht hat allerdings gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 für Ausländer mit
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gefestigtem Anwesenheitsrecht einen Rechtsanspruch auf Nachzug von Kindern anerkannt, wobei dafür auf die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 und 47 AuG abzustellen ist (BGE 137 I 284 E. 1.3 und 2.6). Demnach hat eine ausländische Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht Anspruch auf Nachzug ihrer Kinder, wenn (1) sie mit ihren Kindern zusammenleben will (Art. 44 lit. a AuG), (2) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AuG), (3) die Familie keiner Sozialhilfe bedarf (Art. 44 lit. c AuG), (4) der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten bzw. bei Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht wird (Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007) und (5) der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgt, wobei auch hier die bisherigen Beziehungen zwischen dem nachziehenden Elternteil und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind. Der Anspruch darf (6) nicht rechtsmissbräuchlich angerufen werden, es darf (7) kein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AuG bestehen und (8) der nachziehende Elternteil muss die elterliche Sorge haben (BGE 137 I 284 E. 2.7). 2.3. Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Innert dieser Frist muss das Gesuch eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 VZAE). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Die in Art. 47 AuG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen für den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit der EMRK vereinbar (Urteil des Bundesgerichts [2C_303/2014] vom 20. Februar 2015 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 I 284 E. 2.4-2.6). 3.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AuG seien grundsätzlich erfüllt (vorinstanzlicher Entscheid E. 4.a) ff.). Sie kam indes zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sein erstes Familiennachzugsgesuch im April 2011 zurückgezogen habe und die Nachzugsfristen zum Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Nachzugsgesuchs im November 2012 bereits abgelaufen gewesen seien. 3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das vorliegende Nachzugsgesuch sei bereits am 8. Juli 2009 ausgelöst worden, nachdem die Mutter von D.____ gestorben war. Damals sei D.____ neun Jahre alt gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Datum der erstmaligen Einreichung des Nachzugsgesuchs auch in diesem Verfahren noch massgebend. Die Unterzeichnung der vom AfM vorformulierten Verzichtserklärung ändere nichts daran, dass hier kein nachträgliches Gesuch vorliege. Im April 2011 hätte das Gesuch längst bewilligt sein müssen, sodass der nachträgliche Rückzug, sofern er denn erstellt sei, nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers gehen könne. Indem das AfM die Durchführung einer DNA-Begutachtung auf Kosten des Beschwerdeführers zur Bedingung der weiteren Behandlung des Nachzugsgesuchs gemacht habe, sei eine Rechtsverweigerung begangen worden, was sich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken könne.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3. Zu klären ist somit zunächst, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht wird – das heute zu beurteilende Familiennachzugsgesuch bereits am 8. Juli 2009 eingereicht (und in der Folge nicht zurückgezogen) hatte, oder ob er sein damaliges Gesuch am 27. April 2011 zurückgezogen und am 9. November 2012 ein neues Familiennachzugsgesuch gestellt hat. 3.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. Juli 2009 beim AfM dafür einsetzte, dass die Tochter des Beschwerdeführers in die Schweiz einreisen dürfe. Darin führte er unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer ihn um Unterstützung für das Einreisegesuch gebeten habe (Schreiben PD Dr. I.____ vom 8. Juli 2009). Daraufhin wies das AfM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2009 darauf hin, dass er am 28. November 2007, vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter, im Zusammenhang mit seinem Familiennachzugsgesuch für seine (zweite) Ehefrau C.____ auf die Frage, wie viele Kinder er habe, wo diese lebten und wie alt sie seien, geantwortet habe, er habe zwei Kinder, nämlich die 1999 geborene Tochter E.____, die in Reinach bei der Mutter lebe, und den 1993 geborenen Sohn J.____, der bei der Familie der Mutter in der Dominikanischen Republik lebe. Dabei habe er die Existenz seiner Tochter D.____, deren Mutter am 29. September 2007, also zwei Monate zuvor, verstorben war, verschwiegen. Aufgrund dieser Ungereimtheiten forderte das AfM den Beschwerdeführer auf, diverse Fragen zu beantworten. Zudem wies das AfM den Beschwerdeführer darauf hin, dass Familiennachzugsgesuche nur noch bewilligt werden könnten, wenn die nachzuziehenden Personen persönlich auf der zuständigen Auslandsvertretung vorsprechen und das ordentliche Visumsverfahren durchlaufen würden. Aus diesem Grunde werde das Begehren erst weiter behandelt, wenn das AfM im Besitze eines persönlichen Einreisegesuchs der Tochter D.____ sei (Schreiben des AfM vom 12. August 2009). Dieses Gesuch reichte D.____ am 20. November 2009 bei der Schweizer Botschaft in Santo Domingo ein. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2009 das Formular "Gesuch um Einreisebewilligung von Familienangehörigen" für den Nachzug seiner Tochter D.____ beim AfM ein. Am 30. September 2010 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein weiteres "Gesuch um Einreisebewilligung von Familienangehörigen" ein, in welchem sie neben dem Nachzug der Tochter D.____ zusätzlich noch um den Nachzug des Sohns der Ehefrau, K.____, ersuchten. 3.4.2. Das AfM bewilligte in der Folge das Nachzugsgesuch für K.____ und erteilte diesem am 4. Mai 2011 eine Einreiseerlaubnis. 3.4.3. In Bezug auf das Nachzugsgesuch von D.____ forderte das AfM den Beschwerdeführer am 11. April 2011 auf, am 27. April 2011 beim AfM vorzusprechen, verbunden mit dem Hinweis, er könne sich, falls erforderlich, von einem deutschsprachigen Dolmetscher begleiten lassen (Schreiben des AfM vom 11. April 2011). Am 27. April 2011 fand das Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Anlässlich dieses Gespräches zog der Beschwerdeführer sein Familiennachzugsgesuch für D.____ zurück. Gemäss dem Gesprächsprotokoll des AfM führte der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs insbesondere aus, die Tochter lebe wieder bei der Tante. Im Moment verzichte er auf den Familiennachzug zugunsten von D.____. In der Folge machte das AfM den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam, dass ein späterer Familiennachzug nicht mehr möglich sein werde, aufgrund der Fristen (Gesprächspro-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tokoll des AfM vom 27. April 2011). Der Beschwerdeführer unterzeichnete anschliessend die folgende Bestätigung:
"Herr A.____ bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er auf den Familiennachzug zugunsten D.____, geb. 24.09.1998, Dom. Rep. verzichtet. Es haben sich im Heimatland bessere Betreuungsmöglichkeiten für D.____ ergeben, sodass er es als sinnvoll erachtet, das Kind im Heimatland bei der Tante zu lassen." Aus dem Gesprächsprotokoll und der unterzeichneten Erklärung des Beschwerdeführers ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer nicht bloss momentan bzw. vorübergehend auf die Weiterbehandlung des Gesuchs verzichtet hat, sondern dass er das Gesuch zurückgezogen hat. Dies musste ihm umso mehr klar sein, als das AfM ihn ausdrücklich auf die Folgen hingewiesen hat, nämlich dass ein späterer Nachzug aufgrund der Fristen nicht mehr möglich sein wird. Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge auch nicht mehr an das AfM gewandt hatte zur Weiterbehandlung des Gesuchs. Nach Einreichung des neuen Gesuchs vom 9. November 2012 bestätigte der Beschwerdeführer zudem, dass er (damals) auf eine weitere Bearbeitung des Gesuchs verzichtet habe, weil D.____s Tante noch gut auf sie habe aufpassen können und weil er das Geld für einen DNA-Test nicht habe aufbringen können (Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. November 2012). Damit ist der ausdrückliche und unbedingte Rückzug des Gesuchs vom 27. April 2011 erstellt, womit sich auch weitere Ausführungen zur Bewilligungsfähigkeit des damaligen Familiennachzugsgesuchs erübrigen. 4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das hiermit zu behandelnde Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers erst am 9. November 2012 eingereicht wurde, als der Beschwerdeführer mit seinen Töchtern beim AfM vorsprach und erklärte, D.____ sei mittels eines Schengen-Visums via Spanien in die Schweiz eingereist und er wolle für sie eine Aufenthaltsbewilligung erlangen. Damit ist auch klar, dass vorliegend die Frist für den ordentlichen Familiennachzug nach Art. 47 AuG nicht eingehalten worden ist. Die Tochter des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bereits über 14-jährig. Die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 AuG begann mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 zu laufen und blieb bis zum zwölften Geburtstag von D.____ am 24. September 2010 massgebend und verkürzte sich anschliessend auf ein Jahr, das heisst bis zum 24. September 2011 (Art. 47 Abs. 1 und 3 lit. b sowie Art. 126 Abs. 3 AuG; Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE; BGE 137 II 393 E. 3.3 = Die Praxis [Pra] 101 [2012] S. 181 ff.). Der Beschwerdeführer kann sich demnach – wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben – einzig auf den nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE berufen, der wichtige familiäre Gründe voraussetzt. Folglich hat der Beschwerdeführer auch keinen Rechtsanspruch auf den Nachzug von D.____ gestützt auf Art. 8 EMRK, unabhängig davon, ob er als Ausländer mit gefestigtem Anwesenheitsrecht angesehen wird. 5. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen. 5.1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es liege kein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug vor. Die heutige Situation sei zudem
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nur unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zustande gekommen und eine Rückkehr der Tochter in ihr Heimatland sei zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5.a) ff.). 5.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sich D.____ seit dem 14. Altersjahr in der Schweiz aufhalte und der Adoleszenz praxisgemäss eine prägende Wirkung zukomme. Die Petition ihrer Klassenkameradinnen und Klassenkameraden zeige eindrücklich, dass sie hier bereits Wurzeln geschlagen habe. Der wichtige Grund sei auch durch die gute Integration in der Schweiz erstellt. Die Interessenabwägung falle eindeutig zu ihren Gunsten aus. L.____ sei wegen ihrer Erkrankung nicht mehr bereit, auf D.____ aufzupassen. D.____ könne als minderjähriges Kind nur weggewiesen werden, wenn abgeklärt werde, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könne. Es müssten konkrete Abklärungen unternommen werden, ob die betreffende minderjährige Person in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt bzw. sollte dies nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen, anderweitig untergebracht werden könne. Im Rahmen der erforderlichen ganzheitlichen Beurteilung sei gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten. Bezüglich der Frage, wer D.____ in ihrem Heimatstaat altersgerecht betreuen solle, lägen nur Spekulationen der Vorinstanzen vor. Aus den Akten gehe hervor, dass sämtliche Versuche der Botschaft, mit L.____ Kontakt aufzunehmen, gescheitert seien. Für die Rückführung brauche es aber die nötige Sicherheit, dass die altersgerechte Betreuung sichergestellt sei. In den vorinstanzlichen Entscheiden werde aber nicht konkret aufgezeigt, wer in Santo Domingo für die Betreuung aufkommen soll. Der Kontakt zu L.____ habe nicht hergestellt werden können und ohne Betreuung lebe D.____ auf der Strasse und werde dort Opfer von Gewalt und Prostitution. Sollte das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen werden, müsse D.____ vorläufig aufgenommen werden. 5.3.1. Wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei Kindern die weiterhin erforderliche Betreuung im Herkunftsland zufolge Tod oder Erkrankung der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002 S. 3794). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Momente im Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts [2C_174/2012] vom 22. Oktober 2012 E. 4.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung, welche die Integration der Kinder erleichtern will, Rechnung zu tragen, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 S. 3754 f.). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 nicht verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts [2C_97/2013] vom 26. August 2013 E. 2.3). Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausländergesetz keinen jederzeitigen Nachzug der Gesamtfamilie mehr zulassen, weshalb er Nachzugsfristen vorsah und dabei sogar unterschiedliche Fristen für Kinder einführte. Die Übersiedlung in ein anderes Land stellt für Kinder bzw. Jugendliche, die mindestens schon ihren 13. Geburtstag hatten, einen bedeutenden Eingriff dar, weshalb das Kindswohl grundsätzlich auch für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2C_205/2011] vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). 5.3.2. Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Die Mitwirkungspflicht gilt gerade für solche Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Art. 90 AuG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für den Bereich des Ausländerrechts. Danach sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: (a.) zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, (b.) die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen und (c.) Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände in der Dominikanischen Republik zu. Ob stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machen, darf im Übrigen nicht leichthin bejaht werden. Insoweit gelten hohe Darlegungsund Beweisanforderungen. Diese sind – auch mit Blick auf etwaige Integrationsprobleme im Inland – umso höher, je älter die Kinder sind und je länger sie von dem in der Schweiz lebenden Elternteil getrennt gelebt sowie ihre Schulzeit in ihrem Heimatland verbracht haben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts [2C_114/2007] vom 21. September 2007 E. 4.1, mit Hinweisen). 5.4.1. Vorliegend ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen aufgrund des erstellten Sachverhalts zum Schluss gekommen sind, es lägen keine hinreichend wichtigen Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen vor: Die Tochter D.____ lebte seit der Geburt während vierzehn Jahren ununterbrochen in der Dominikanischen Republik, womit sie dort sozialisiert worden ist. Bereits im September 2007 ist die Mutter von D.____, bei welcher sie gelebt hatte, gestorben. Dennoch stellte der Beschwerdeführer in der Folge kein Gesuch um Familiennachzug der Tochter, sondern lediglich ein Gesuch um Nachzug seiner (zweiten) Ehefrau, worin er zudem die Existenz der Tochter D.____, obwohl er ausdrücklich nach der Anzahl Kinder gefragt wurde, den Behörden gegenüber verschwiegen hatte. Stattdessen entschied der Beschwerdeführer, dass die Tochter in der Dominikanischen Republik bleiben und fortan bei einer Tante (L.____) leben solle. Im
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rahmen des ersten Familiennachzugsgesuchs im Jahr 2009 führte der Beschwerdeführer als Begründung für das Familiennachzugsgesuch aus, seine Gattin habe sich zuerst in der Schweiz einleben sollen und es wäre für ihn zu viel gewesen, seine Tochter schon damals in die Schweiz zu holen (Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. August 2009). Im Dezember 2009 und Januar 2010 machte der Beschwerdeführer weiter geltend, der Aufenthalt bei der Tante sei bloss vorübergehend geplant gewesen. Diese habe eigene Verpflichtungen und Probleme und könne sich nicht weiter um D.____ kümmern (Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2009 und vom 8. Januar 2010). Am 27. April 2011 erklärte der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt (siehe vorne E. 3.4.3.) – dann aber, es hätten sich im Heimatland bessere Betreuungsmöglichkeiten für D.____ ergeben, sodass er es als sinnvoll erachte, das Kind im Heimatland bei der Tante zu lassen. D.____ bestätigte ihrerseits mit Schreiben vom 20. November 2013, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter während vier Jahren bei L.____ gelebt habe, die auch ihre Gotte gewesen sei, und danach bei M.____. Weiter führte sie aus, dass sie ihren Vater (d.h. den Beschwerdeführer) jedes Jahr gesehen habe, als er zu ihnen in die Ferien gekommen sei. Er sei jeweils drei Monate da gewesen (Stellungnahme vom 20. November 2013). Damit ist erwiesen, dass sich sowohl die Tante als auch M.____ in Santo Domingo bis zu ihrer Ausreise mit dem Touristenvisum um D.____ gekümmert hatten. Für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass diese besseren Betreuungsmöglichkeiten in der Dominikanischen Republik weggefallen wären, reichte der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Belege ein. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise weder von der Tante noch von M.____ unterzeichnete schriftliche Erklärungen eingereicht, wonach sie nicht mehr für D.____ sorgen können und/oder wollen. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte schwere Osteoporose der Tante ist nicht belegt. Der vom Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 eingereichte Arztbericht vom 27. September 2012 kam hinsichtlich der getesteten Osteoporose vielmehr zum Schluss, dass alle Werte normal und die Risiken für Knochenbrüche gering seien. Ebenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht, dass die Tante im Rahmen der behördlichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft eine Auskunft verweigert hatte, indem sie das Telefon ohne Antwort auflegte. Sie hat damit die Parteibehauptung des Beschwerdeführers, dass sie sich nicht mehr um D.____ kümmern könne und wolle, nicht bestätigt. Dass sich M.____ nicht mehr um D.____ kümmern kann oder will, wird im Übrigen vom Beschwerdeführer in der Beschwerde weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich M.____ nicht weiterhin helfend um D.____ kümmern könnte, sofern die Tante dies aus gesundheitlichen Gründen nicht alleine tun könnte. Damit hat der Beschwerdeführer weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen, dass stichhaltige Gründe vorliegen, die eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machen würden. 5.4.2. D.____ besucht seit November 2012 die Schule in Reinach. Ihre schulische Integration ist bislang offenbar weitgehend positiv verlaufen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Umstand, dass D.____ nunmehr bereits seit bald zweieinhalb Jahren in der Schweiz beim Vater lebt, jedoch keine ausschlaggebende Rolle spielen: Sie ist mit einem Touristenvisum für einen einmonatigen Aufenthalt (gültig vom 17. September 2012 bis zum 17. Oktober 2012) nach Spanien eingereist. Als Aufenthaltszweck hatte sie die Teilnahme an einem Geburtstagsfest bei in Spanien lebenden Verwandten angegeben. Anstatt der Verpflichtung zur Rückreise vor Ablauf des Schengenvisums nachzukommen, ist D.____ jedoch in
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Schweiz weitergereist und hat den Schengenraum nicht wie zugesichert verlassen. Nach dem klaren Wortlaut und Sinn von Art. 17 Abs. 1 AuG haben Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vor Ablauf des Visums mit seiner Tochter beim AfM erschienen, um sie anzumelden, weshalb sie sich nicht illegal in der Schweiz befinde, erweist sich als aktenwidrig. Das Schengenvisum erlaubte D.____ nämlich lediglich einen Aufenthalt bis zum 17. Oktober 2012. Als sich der Beschwerdeführer am 9. November 2012 mit D.____ beim AfM meldete und um Erteilung einer Bewilligung ersuchte, befand sie sich somit bereits ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2012 auch klar mitgeteilt und D.____ wurde eine Frist zur Ausreise bis spätestens 26. November 2012 gesetzt. Weiter wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass es ihm frei stehe, via die Schweizer Vertretung in der Dominikanischen Republik ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Ein vorläufiger Aufenthalt (Art. 17 Abs. 2 AuG) wurde ihr hingegen nicht bewilligt und wäre auch nicht in Frage gekommen, da die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt waren. Es geht nicht an, unter Missachtung dieser Bestimmung während der Dauer des Verfahrens vollendete Tatsachen zu schaffen und sich alsdann auf diese zu berufen (ebenso: Urteil des Bundesgerichts [2C_303/2014] vom 20. Februar 2015, E 6.7.5.). 5.4.3. Da der Beschwerdeführer somit keine stichhaltigen Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse hinreichend dargetan hat, erweist sich der angefochtene Entscheid weder als bundesrechtswidrig noch als Verstoss gegen Art. 8 EMRK. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechte-Konvention, KRK) vom 20. November 1989 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die KRK keine weitergehenden Ansprüche auf Bewilligung vermittelt als die EMRK und dass das Wohl der Tochter einem Verbleib in der Dominikanischen Republik, wo sie zuvor ohne Probleme aufwachsen konnte, nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2C_236/2013] vom 19. August 2013 E. 5.3.2, mit Hinweisen). 5.4.4. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass es hier nicht um eine Ausweisung, sondern um die Verweigerung eines Familiennachzugs geht, sodass gegebenenfalls Besuchsaufenthalte in der Schweiz weiterhin möglich wären. Ausserdem kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter im Umfang weiterführen, wie er vor deren Aufenthalt in der Schweiz bestand. 6. Zusammenfassend ist die Verweigerung des Familiennachzugs und der nachgesuchten Einreisebewilligung somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse gehen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen. In seiner Honorarnote macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'338.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was angemessen ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'338.95 zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. 7.3. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Guido Ehrler eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'338.95 (inkl. Auslagen und MWSt) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiber
Gegen diesen Entscheid wurde am 14. September 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_781/2015) erhoben.