Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 16. Dezember 2015 (810 14 249) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1131 vom 12. August 2014)
A. Die türkische Staatsangehörige A.____, geboren am 2. Mai 1985, heiratete am 4. Juli 2010 in ihrem Heimatland den Schweizer Bürger B.____, geboren am 1. Mai 1973. A.____ reiste am 1. März 2011 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann in C.____.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Unabhängig voneinander erklärten die Ehegatten am 19. Dezember 2012 gegenüber dem Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM), dass ihre Ehe definitiv gescheitert sei. Die Ehefrau führte aus, sie sei von ihrem Ehemann psychisch unter Druck gesetzt und aus der Wohnung geworfen worden. Der Ehemann hingegen behauptete, die Ehefrau habe ihn nur geheiratet, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Kurz darauf hätten die Ehegatten gemäss Auskunft des Ehemannes das Zusammenleben wieder aufgenommen. Bereits am 4. Juni 2013 informierte der Ehemann das AfM erneut über das definitive Scheitern der Ehe und wiederholte, seine Ehefrau habe ihn nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet. Ferner würde sie ihn schlagen, was das Arztzeugnis vom 30. Mai 2013 belege. Mit Urteil des Bezirksgerichts C.____ vom 19. September 2013 wurde den Ehegatten das Getrenntleben per Urteilsdatum bewilligt. Die Ehefrau habe sich gemäss Auskunft des Einwohnerdienstes C.____ per 30. November 2013 in C.____ abgemeldet. Am 7. Februar 2014 wurde den Ehegatten das rechtliche Gehör gewährt, welches die Ehefrau mit undatiertem Schreiben und der Ehemann am 27. Februar 2014 wahrnahmen. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte das AfM aus, dass A.____ gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz habe, da das eheliche Zusammenleben in der Schweiz keine drei Jahre gedauert habe. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG seien nicht ersichtlich. Es liege kein Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor und die Wegweisung erweise sich somit als verhältnismässig. D. Gegen die Verfügung des AfM vom 28. Februar 2014 erhob A.____ am 13. März 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das AfM liess sich am 15. Mai 2014 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es vornehmlich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. E. Die gegen die Verfügung des AfM vom 28. Februar 2014 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1131 vom 12. August 2014 ab. Er erwog im Wesentlichen, dass A.____ über keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfüge, da sie nicht habe glaubhaft machen können, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Es sei ferner keine Gefährdung ersichtlich, welche eine Rückkehr ins Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen würde. Überdies verneinte der Regierungsrat das Vorliegen eines Härtefalls und beurteilte die Wegweisung als verhältnismässig. F. Gegen den RRB Nr. 1131 vom 12. August 2014 erhob A.____, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin in Liestal, am 28. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen RRB und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei ihr die Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines Härtefalls zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie ein Begehren auf Parteiverhandlung und auf Befragung des Ehemanns. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei während der Ehe Opfer nicht unerheblicher, häuslicher Gewalt geworden. Ferner machte sie geltend, eine Rückkehr ins Heimatland sei nicht zumutbar, da ihr entweder eine Zwangsverheiratung mit einem älteren Mann oder der Bruch mit ihrer Familie drohe. Damit liege ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. September 2014 beantragte der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. I. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 5. November 2014 wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angeordnet, nachdem die Beschwerdeführerin am 3. November 2014 kurzfristig ein Arztzeugnis eingereicht hatte, aus welchem insbesondere hervorging, dass sie selbstmordgefährdet sei. J. Das Gutachten der Psychiatrie Baselland, Ambulatorien und Tageskliniken, Ambulatorium Bruderholz, datiert vom 28. Mai 2015. K. Der Beschwerdegegner nahm dazu am 16. Juni 2015 resp. die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2015 Stellung. L. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids weist die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den ange-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht fochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.3 Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht kein Staatsvertrag, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Demnach sind – vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge – die Bestimmungen des AuG anwendbar. 3.4 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung seit der Aufnahme des Getrenntlebens nicht mehr aus Art. 42 Abs. 1 AuG herleiten kann (vgl. Urteil des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts C.____ vom 19. September 2013). Mit dem darauf folgenden Auszug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung ist das Erfordernis des Zusammenwohnens dahingefallen. Die Ausnahmebestimmung von Art. 49 AuG, wonach dieses Erfordernis nicht besteht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht, kommt nicht zur Anwendung. 3.5 Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin zog am 1. März 2011 zu ihrem Ehemann und verliess die gemeinsame eheliche Wohnung am 13. Januar 2014 definitiv, wobei die Ehe ihres Inhalts spätestens am 19. September 2013 entleert war. Somit ist die für diesen Anspruch erforderliche Dauer einer ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren nicht erfüllt und die Beschwerdeführerin vermag daraus keinen Anspruch auf Aufenthalt abzuleiten. 3.6.1 Demnach bleibt einzig ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen. Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe fort, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.3). Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Dabei ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei es körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2), wobei die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein müssen. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen oder Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Es muss feststehen, dass die eheliche Gewalt die betroffene Person so stark zu belasten droht, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht länger zugemutet werden kann. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung in einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). 3.6.2 Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel für häusliche Gewalt kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen in Frage (Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkreti-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht siert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). 3.7 Im angefochtenen Entscheid verneint der Beschwerdegegner das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes mit der Begründung, es sei zwar weitgehend unbestritten, dass es während des Zusammenlebens gegenseitig zu Tätlichkeiten gekommen sei, die Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten hätten jedoch die für eine Anspruchsbegründung erforderliche Intensität nicht erreicht. Weder die Protokolle der Beratungsgespräche der Opferhilfe beider Basel (Opferhilfe) noch entsprechende Arztzeugnisse würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin stützen. Auch erweise sich eine Rückkehr ins Heimatland als zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei sodann angemessen und verhältnismässig. Schliesslich würden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe keinen Härtefall zu begründen vermögen. 3.8 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. Es sei bereits kurz nach der Eheschliessung zu Gewalttätigkeiten seitens des Ehemannes gekommen. Er habe sie wegen Nichtigkeiten geohrfeigt und sie mit Schlägen gegen den Hinterkopf traktiert. Zu Beginn habe sie den Mut nicht aufgebracht, zur Polizei zu gehen, weil der Ehemann ihr gedroht habe, sie zurück in die Türkei zu schicken. Im Dezember 2012 habe sie sich zu einer Strafanzeige durchgerungen, diese jedoch später wieder zurückgezogen. Gleichzeitig habe sie die Opferhilfe aufgesucht, die Beratungsgespräche aber Ende Januar 2013 wieder aufgegeben. Ebenfalls im Januar 2013 habe sich die Beschwerdeführerin in therapeutische Gespräche bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) begeben, welche sie wiederum nach kurzer Zeit abgebrochen habe. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin jeweils dazu gebracht, von den hilfeleistenden Institutionen Abstand zu nehmen, indem er sie dorthin begleitet und in ihrem Namen mitgeteilt habe, die ehelichen Probleme seien gelöst. Die im Juni 2013 vom Ehemann gegen die Beschwerdeführerin erhobene Strafanzeige sei eine geplante Inszenierung gewesen. Wie sich aus der entsprechenden Einvernahme ergebe, habe der Ehemann zunächst behauptet, von der Beschwerdeführerin mit einem Messer attackiert worden zu sein und erst nach kritischen Rückfragen habe er zugegeben, dass die Beschwerdeführerin ihn “lediglich“ gekratzt habe. Das Verfahren sei folglich eingestellt worden, da die Polizei von Retorsionshandlungen ausgegangen sei. Vielmehr sei sie es gewesen, die Gewalt erlebt und regelmässig blaue Flecken aufgewiesen habe, was von diversen Arbeitskolleginnen und Cousinen gesehen worden sei. Ferner sei ihr aufgrund der gemäss ihren eigenen Angaben durch ihre Eltern drohenden Zwangsverheiratung mit einem älteren Mann eine Rückkehr in die Heimat nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin gehe zudem einer geregelten Arbeit nach, vermöge ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten, sei nicht straffällig geworden und sei dabei, ihre Deutschkenntnisse weiter aufzubauen. 3.9.1 Die Belege der Opferhilfe, der UPK sowie der Polizei stellen Anhaltspunkte für das Vorliegen von physischer oder psychischer Gewalt dar. Aus dem Bericht der Opferhilfe vom
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 26. März 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich gemeinsamer Ferien in der Türkei von ihrem Ehemann heftig geschlagen worden sei, sodass sie mehrere blaue Flecken gehabt habe. In der Schweiz habe er sie ab und zu geohrfeigt oder damit gedroht, sie zu schlagen oder er habe sie gepackt und geschüttelt. Sie sei seit acht Monaten arbeitstätig, aber ihr Lohn fliesse auf das Konto des Ehemannes. Ihr stehe kaum Geld zur Verfügung, das Mobiltelefon habe er ihr weggenommen. Er würde ihr zudem stets damit drohen, sie aus der Wohnung zu werfen. Der Bericht der UPK vom 14. März 2014 hält fest, dass die Beschwerdeführerin unter einem Angstzustand mit Orientierungslosigkeit, Ratlosigkeit und Hoffnungslosigkeit, Schlafproblemen, gedrückter Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität sowie Lustlosigkeit und Appetitlosigkeit leide. Darüber hinaus klage sie über körperliche Beschwerden wie Kopf-, Brust- und Rückenschmerzen. Auslöser für die Problematik seien die grossen Schwierigkeiten in der Ehe sowie die soziale Isolation durch den tyrannisierenden Ehemann. Aus dem vorläufigen Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) vom 13. März 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem 7. März 2014 in stationärer Behandlung befunden hat. Es wurde insbesondere eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert. Nach dem Austritt aus der Klinik erfolgten regelmässige Gespräche bei einer Psychologin. In den Verfahrensakten befindet sich schliesslich ein undatiertes Schreiben einer Kollegin, welche bestätigt, die blauen Flecken am Arm der Beschwerdeführerin gesehen zu haben. 3.9.2 Das von der Beschwerdeführerin zwei Tage vor der Parteiverhandlung vom 5. November 2014 eingereichte Fax-Arztzeugnis der behandelnden Psychologin diagnostiziert eine akute Belastungsreaktion und den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeit sowie eine mittelgradige Depression. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nach wie vor selbstmordgefährdet (Kurzbericht der psychiatrisch-psychologischen Praxis D.____ vom 30. Oktober 2014). Anlässlich der Parteiverhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, sich nach wie vor ein- bis zweimal wöchentlich in psychologischer Behandlung zu befinden. Während der Ehe habe sie darunter gelitten, dass der Ehemann sie oft ignoriert und erniedrigt habe, indem er sie mit seiner ersten Ehefrau verglichen habe, mit welcher sein Leben besser gewesen sei. Er habe sie sozial isoliert und sie habe alleine lediglich in den nahe der Wohnung gelegenen Einkaufsladen gehen dürfen (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 5. November 2014, S. 4). Sie habe mehrere Suizidversuche hinter sich, was vom Ehemann an der gerichtlichen Befragung vom 5. November 2014 bestätigt wurde. 3.9.3 Das in der Folge durch das Kantonsgericht eingeholte Gutachten der Psychiatrie Baselland, Ambulatorien und Tageskliniken, Ambulatorium Bruderholz, vom 28. Mai 2015 hält fest, dass anlässlich der durchgeführten Untersuchungen vom 31. März 2015 bzw. 14. April 2015 keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung erkennbar gewesen seien. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine psychische Traumatisierung der Beschwerdeführerin durch die von ihr berichtete Gewalttätigkeit des Ehemannes während der Ehe. Zusammengefasst hätte anlässlich der Begutachtung nichts auf eine psychische Störung der Beschwerdeführerin hingedeutet, was über die Belastung durch das hängige ausländerrechtliche Verfahren hinausginge (Gutachten der Psychiatrie Baselland, Ambulatorien und Tageskliniken, Ambulatorium Bruderholz, vom 28. Mai 2015, S. 24). Die Voraussetzungen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung gemäss den Kriterien des ICD-10 würden somit nicht vorliegen. Damit könne
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch die erwähnte Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung aus gutachterlicher Sicht nicht erhärtet werden. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin einen negativen Entscheid bezüglich ihres weiteren Aufenthalts erhalten sollte, wäre aus gutachterlicher Sicht das Risiko einer neuerlichen akuten Belastungsreaktion allerdings hoch. Auch das Suizidrisiko würde in diesem Fall kurzfristig als hoch eingestuft. Eine psychiatrische Krisenintervention könnte daher zumindest vorübergehend notwendig werden, auch wenn bei der Beschwerdeführerin aktuell keine psychische Störung habe festgestellt werden können (vgl. Gutachten der Psychiatrie Baselland, Ambulatorien und Tageskliniken, Ambulatorium Bruderholz, vom 28. Mai 2015, S. 26). 3.9.4 Vorliegend ergeben sich die Anzeichen auf eine allfällige eheliche Gewalt neben den Schilderungen der Beschwerdeführerin auch aus den Protokollen der Opferhilfe, der Polizei sowie den ärztlichen Berichten, welche teilweise entstanden sind, als die Ehegatten noch zusammenlebten und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung somit ohne weiteres verlängert wurde. Auch wenn damit mehr als lediglich Behauptungen der Beschwerdeführerin für das allfällige Vorliegen häuslicher Gewalt vorliegen, ist darauf hinzuweisen, dass keiner der eingereichten Berichte ausdrücklich festhält, dass bei der Beschwerdeführerin physische Verletzungen vorgelegen hätten. Vielmehr geben sie einzig wieder, was die Beschwerdeführerin berichtet hatte. Gemäss eigenen Angaben beider Ehegatten war ihre Ehe praktisch von Beginn an belastet und die geschilderten Schwierigkeiten seien vornehmlich auf Alltagsprobleme zurückzuführen gewesen. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 5. November 2014 haben zudem beide Ehegatten übereinstimmend ausgeführt, keine gemeinsamen Unternehmungen getätigt und keine gemeinsamen Interessen aufgewiesen zu haben. Die Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, mit denen sie zu kämpfen hatten, scheinen sich im Verlauf der Ehedauer gehäuft zu haben und sind wohl zunehmend eskaliert. Aufgrund des Hergangs der Ereignisse ist davon auszugehen, dass die Ehe schon nach wenigen Wochen in der Schweiz in eine Krise geriet und das Funktionieren der Ehe letztlich an diesen Konflikten scheiterte. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin während der Ehe phasenweise psychisch beeinträchtigt gewesen ist (vgl. Gutachten der Psychiatrie Baselland, Ambulatorien und Tageskliniken, Ambulatorium Bruderholz, vom 28. Mai 2015, S. 22 ff.). Nach ihren eigenen Angaben hätten die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin erst in der Ehe angefangen (vgl. Gutachten der Psychiatrie Baselland, Ambulatorien und Tageskliniken, Ambulatorium Bruderholz, vom 28. Mai 2015, S. 17). Auch wenn dies zutreffen mag, ist die Systematik der Androhungen durch den Ehemann bzw. deren zeitliches Andauern nicht genügend nachvollziehbar konkretisiert worden. Vielmehr zeichnen die Verfahrensakten insgesamt das Bild einer unglücklichen und belasteten Ehe. Es kann aufgrund der Akten und der Befragungen anlässlich der Parteiverhandlung nicht ausgeschlossen werden, dass beide Ehegatten tätlich geworden sind. Die erwähnten Vorkommnisse sowie die Belege dazu vermögen die verlangte Konstanz bzw. Intensität der physischen bzw. psychischen Zwangsausübung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu erreichen. Vielmehr scheinen die Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten in emotionalen Ausnahmesituationen stattgefunden zu haben, welche eine spätere Wiederannäherung jedoch nicht zu untergraben vermochten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst wiederholt ausführt, dass die Belastung durch das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren ihren “Hauptstress“ bilde (vgl. Gutachten der Psychiatrie Basel-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht land, Ambulatorien und Tageskliniken, Ambulatorium Bruderholz, vom 28. Mai 2015, S. 21). Das Gutachten hält sowohl unter Berücksichtigung der eigenen Untersuchungen als auch der Vorbefunde fest, dass die Beschwerdeführerin vornehmlich durch das hängige ausländerrechtliche Verfahren belastet sei (vgl. Gutachten der Psychiatrie Baselland, Ambulatorien und Tageskliniken, Ambulatorium Bruderholz, vom 28. Mai 2015, S. 24). Ferner wird darin ausgeführt, eine allfällig neuerlich drohende akute Belastungsstörung sowie ein allfällig erhöhtes Suizidrisiko lägen nicht in einer psychischen Störung der Beschwerdeführerin begründet, sondern wären vielmehr auf einen negativen ausländerrechtlichen Entscheid zurückzuführen und daher höchstens vorübergehender Natur (vgl. Gutachten der Psychiatrie Baselland, Ambulatorien und Tageskliniken, Ambulatorium Bruderholz, vom 28. Mai 2015, S. 26). Zusammenfassend erhellt somit aus den Verfahrensakten und insbesondere aus den aktuellen psychiatrischen Untersuchungen, dass die Beschwerdeführerin keine psychische Krankheit aufweist. Darüber hinaus ist ihre psychische Belastung primär auf das hängige Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung zurückzuführen und nicht auf die Ehe bzw. vermag eine allenfalls durch die Ehe bedingte Belastung die für den Härtefall verlangte Intensität nach dem Gesagten jedenfalls nicht zu erreichen. Vor diesem Hintergrund kann die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eheliche Gewalt nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten und ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, ist zu verneinen. 4.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei stark gefährdet wäre. Dabei ist massgebend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Wie bereits ausgeführt, setzt ein persönlicher, nachehelicher Härtefall aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihre Wiedereingliederung im Herkunftsstaat im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.v.m. Art. 50 Abs. 2 AuG stark gefährdet sei, weil sie bei einer Rückkehr in die Türkei als geschiedene Frau von ihrer Familie mit einem älteren Mann verheiratet würde. Sollte sie sich dieser Zwangsverheiratung entziehen, würde dies zu einem vollständigen Bruch mit der Familie führen. Das könne sie nicht riskieren, zumal sie über keine Ausbildung verfüge und es ihr folglich nicht möglich sei, sich ein von der Familie unabhängiges Leben aufzubauen. Die Vorstellung einer Rückkehr habe sich für sie derart schlimm dargestellt, dass sie nach der verfügten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Suizidversuch unternommen habe.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Die Vorinstanzen haben die geltend gemachte starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in der Türkei zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei geboren, dort aufgewachsen und erst mit knapp 26 Jahren in die Schweiz eingereist, wo sie nun seit vier Jahren und neun Monaten lebt. Folglich ist sie mit der Kultur und Sprache des Heimatlandes bestens vertraut. Die Beschwerdeführerin hat vier Schwestern und einen Bruder. Gemäss eigenen Angaben würden eine Schwester und der Bruder in Schweden wohnen, die übrigen Familienmitglieder wie auch die Eltern in der Türkei. Anhaltspunkte für eine Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin durch ihre Eltern liegen im konkreten Fall nicht vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich darüber hinaus als schwierig erweisen werde, sich als geschiedene Frau in den Arbeitsmarkt einzubringen, mag seine Berechtigung haben. Dennoch bringt sie damit nichts vor, wodurch sie sich von anderen sich in der gleichen Situation befindenden Frauen unterscheidet. Die Beschwerdeführerin hat in der Türkei das Gymnasium abgeschlossen und die in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse dürften ihr neben ihrer soliden Schulbildung auf dem dortigen Arbeitsmarkt zugutekommen. In Bezug auf ihre aktuelle gesundheitliche Situation hält das Gutachten der Psychiatrie Baselland, Ambulatorien und Tageskliniken, Ambulatorium Bruderholz, vom 28. Mai 2015 zusammenfassend fest, dass keine psychische Störung bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert werden konnte und ein erhöhtes Suizidrisiko für den Fall der Wegweisung anzunehmen sei. Dieses Risiko betrifft allerdings einzig die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird (vgl. E. 6.2). Gestützt auf die Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine besonders enge Beziehung zur Schweiz hat. Zudem ist die Ehe kinderlos geblieben. Unter Berücksichtigung ihrer kurzen Anwesenheitsdauer mag die Beschwerdeführerin beruflich und sozial integriert sein. Sie hat sich zudem bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Auch wenn diese Anstrengungen positiv zu bewerten sind, vermögen sie indessen keinen Härtefall und damit keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen. Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG. Daher kann die erwähnte Integration allein nicht ausreichen, die Bewilligungsvoraussetzungen der lit. b zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.4.1). 5. Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, und somit liegt eine Verlängerung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Behörden, wobei dieses pflichtgemäss auszuüben ist (Art. 33 Abs. 3 AuG, vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 8.44). Die Vorinstanzen haben dabei die öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen sowie auch den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen. Im angefochtenen Entscheid des Regierungsrats wurden die massgeblichen Kriterien unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles geprüft, und der Entscheid wurde nachvollziehbar begründet. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, d.h. ob die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96). 6.2 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; BGE 135 I 153 E. 2.2.1). 6.3 Die Beschwerdeführerin ist mit knapp 26 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt zwischenzeitlich seit vier Jahren und neun Monaten in der Schweiz. Damit hat sie den Grossteil ihres Lebens in der Türkei verbracht, und die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht massgeblich zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen. Dazu kommt, dass die Eltern und ein Teil der Geschwister im Heimatland leben. In der Schweiz wohnt ein Onkel, zu welchem sie allerdings keinen regelmässigen Kontakt pflegt. Aus den Verfahrensakten gehen keine vertieften sozialen Kontakte im ausserfamiliären Bereich hervor. Gemäss eigenen Angaben trifft sie sich hin und wieder mit einer Arbeitskollegin. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Zeit, in welcher sie in der Schweiz lebt, klaglos verhalten und sich um eine Integration bemüht. Wie sich aus den entsprechenden Kursbestätigungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin bisher drei Deutschkurse besucht. Seit Mai 2012 arbeitet die Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin im Stundenlohn und hat dafür einen Basiskurs Unterhaltsreinigung absolviert (vgl. Arbeitsvertrag E.____ AG vom 14. Mai 2012; Zertifikat vom 26. Juni 2012). Seit Juli 2013 ist sie zusätzlich, ebenfalls im Stundenlohn, als Raumpflegerin tätig (vgl. Arbeitsvertrag F.____ AG vom 1. Juli 2013). Auch wenn ihre beruflichen Anstrengungen positiv zu beurteilen sind, ist dennoch zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Mit den dortigen Verhältnissen ist sie bestens vertraut. Sie hat dort das Gymnasium abgeschlossen und die erworbenen Deutschkenntnisse könnten ihr den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern. Zudem leben die Eltern und drei Schwestern im Heimatland, welche sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten. Ungünstigere wirtschaftliche Perspektiven in der Türkei lassen eine Rückkehr nicht unzumutbar erscheinen. Für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gefahr der Zwangsverheiratung bei einer Rückkehr bestehen im vorliegenden Fall keinerlei kon-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht kreten Anhaltspunkte. Muss die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen, wird auch die aktuelle psychologische Therapie abgebrochen. Wie ausgeführt, ist das Gutachten der Psychiatrie Baselland, Ambulatorien und Tageskliniken, Ambulatorium Bruderholz, vom 28. Mai 2015 zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin an keiner psychischen Störung leide. Bei einer Rückkehr in die Türkei könne eine akute Belastungsstörung zwar nicht ausgeschlossen werden, diese wäre aller Voraussicht nach jedoch nur kurzfristiger Natur. Der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH-Länderanalyse) vom 28. November 2013 ist zu entnehmen, dass eine Behandlung psychischer Probleme in der Türkei grundsätzlich möglich wäre. Es sind sowohl psychiatrische Krankenhäuser als auch psychiatrische Abteilungen in General Hospitals und Teaching Hospitals vorhanden und entsprechende Medikamente erhältlich. Damit besteht eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatland der Beschwerdeführerin. Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt für sich alleine nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Die Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3.1, BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Demnach ist eine Rückkehr der heute 30 Jahre alten und kinderlosen Beschwerdeführerin zumutbar und eine solche stellt insbesondere auch keine grosse Härte im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG dar. Gegenläufige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen massgeblich entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher auch als verhältnismässig. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 10‘430.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘100.-- und Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 8‘330.--) der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäss ihrem Antrag die unentgeltliche Prozessführung hinsichtlich der zusätzlichen Verfahrenskosten (Gutachterkosten) bewilligt. Demzufolge gehen diese zulasten der Gerichtskasse. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. 7.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichts-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht kasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 2‘100.-- (Gerichtsgebühr) auferlegt. Dieser wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.-- verrechnet. Die weiteren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8‘330.-- (Gutachterkosten) gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin