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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.01.2015 810 2014 194 (810 14 194)

January 28, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,822 words·~29 min·4

Summary

Quartierplanvorschriften

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 28. Januar 2015 (810 14 194) ____________________________________________________________________

Raumplanung, Bauwesen

Quartierplanvorschriften

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Parteien A. ____ und B.____, Beschwerdeführer, C.____, Beschwerdeführerin, D.____, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Bruno Nüssli, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde E.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Quartierplanvorschriften "F.____" (RRB Nr. 990 vom 01. Juli 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 12. Juni 2013 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung E.____ die Quartierplanvorschriften “F.____“, bestehend aus dem Quartierplan-Reglement und dem verbindlichen Plan “Situation und Schnitte, 1:500“. Sie umfassen die Parzellen Nr. 422 und Nr. 1838 mit einer Fläche von 4‘073 m2. Als zulässige Nutzung sind 4‘885 m2 festgelegt. Die öffentliche Planauflage fand vom 18. Juli bis 16. August 2013 statt. B. A.____ und B.____, C.____ und D.____, alle vertreten durch Bruno Nüssli, Rechtsanwalt und Notar in Dornach, erhoben am 15. August 2013 gegen den Quartierplan “F.____“ Einsprache beim Gemeinderat E.____. Sie machten geltend, der Quartierplan halte die Bestimmungen von C/15.1 des kommunalen Zonenreglements Siedlung der Gemeinde E.____ (ZRS) vom 29. März 2004 nicht ein, da er die Grenzen der zulässigen Abweichungen von der zonenplanmässigen Grundnutzung massiv überschreite. Der Quartierplan sei ferner in Bezug auf die verkehrsmässige Erschliessung mangelhaft. C. Im Rahmen der Verständigungsverhandlung konnte mit den Einsprechenden keine Einigung erzielt werden. D. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0990 vom 1. Juli 2014 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) die Einsprachen von A.____ und B.____, C.____ und D.____ abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Die von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossenen Quartierplanvorschriften “F.____“ wurden im Sinne der Erwägungen genehmigt und für allgemeinverbindlich erklärt. E. Am 14. Juli 2014 erhoben A.____ und B.____, C.____ und D.____, alle nach wie vor vertreten durch Bruno Nüssli, Rechtsanwalt und Notar in Dornach, gegen den RRB Nr. 0990 vom 1. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, es sei unter o/e-Kostenfolge der angefochtene RRB aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Quartierplanvorschriften “F.____“ (bestehend aus Quartierplanreglement und dem Plan “Situation und Schnitte 1:500“) keine Genehmigung erteilt werden könne. Mit Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2014 ersuchen sie ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. F. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die vorliegende Beschwerde gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2014 stellt der Regierungsrat, vertreten durch die Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion, den Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Am 25. September 2014 reichte die Einwohnergemeinde E.____ ihre Vernehmlassung ein, mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurden die Beweisanträge der Beschwerdeführenden auf Einholung von Gerichtsexpertisen betreffend Schattenwurf sowie Verkehrserschliessung abgewiesen.

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I. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat das Kantonsgericht vorgängig einen Augenschein an Ort und Stelle vorgenommen. An der anschliessenden Parteiverhandlung haben die Parteien an ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Auf die Einzelheiten der Parteistandpunkte wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. 1.2 Der Regierungsrat bestreitet in seiner Vernehmlassung zunächst die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers A.____. Da er weder als Grund- noch als Miteigentümer der Parzelle Nr. 3720 im Grundbuch E.____ eingetragen sei, weise er keine besondere Betroffenheit auf und sei daher nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdeführenden äussern sich dazu nicht. 1.3 Gemäss § 47 Abs. 1 VPO sind zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (lit. a), jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b) und die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons (lit. c). Zur Anfechtung von regierungsrätlichen Entscheiden betreffend kommunale und kantonale Nutzungspläne ist nur berechtigt, wer sich bereits am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat. Ausgenommen davon ist der Fall der Nichtgenehmigung des Zonenplans oder eines Teils davon, ohne dass Einsprachen vorliegen (§ 47 Abs. 2 VPO). 1.4 Der Regierungsrat hat im RRB Nr. 0990 vom 1. Juli 2014 erwogen, dass die Einsprechenden B.____, C.____ und D.____ als Miteigentümer der Parzelle Nr. 3720 von der Planungsmassnahme betroffen seien und damit auf ihre Einsprache einzutreten sei. Er hat es dabei versäumt, sich explizit zur Legitimation von A.____ zu äussern (vgl. RRB Nr. 0990 vom 1. Juli 2014, Ziffer IV E. 6.12). Es ist jedoch aufgrund des erwähnten Wortlauts davon auszugehen, dass der Regierungsrat implizit nicht auf dessen Einsprache eingetreten und der Beschwerdeführer A.____ entsprechend am vorinstanzlichen Verfahren nicht im Sinne von § 47 Abs. 2 VPO beteiligt gewesen ist. Daraus folgt, dass er zur Beschwerde vor dem Kantonsgericht nicht befugt ist. Da er das Nichteintreten auf seine Einsprache nicht rügt, ist es nicht weiter zu prüfen und auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.5 Die Beschwerdeführenden B.____, C.____ und D.____ dagegen sind als Grundeigentümer der Parzelle Nr. 3720 durch den angefochtenen Entscheid ohne weiteres berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Zufolge ihrer Beteiligung am vorinstanzlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren erfüllen sie auch die Legitimationsvoraussetzung gemäss § 47 Abs. 2 VPO. Da die weiteren formellen Voraussetzungen ebenfalls sind erfüllt, ist auf deren Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Angemessenheit eines angefochtenen Entscheids kann demgegenüber nur in bestimmten – vorliegend nicht relevanten – Ausnahmefällen überprüft werden (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht im Zusammenhang mit raumplanerischen Akten somit verwehrt (vgl. etwa Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 6. Juli 2011 [810 10 439] E. 2.1). 3. Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 hat das kantonale Recht die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Volle Überprüfung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle (vgl. HEINZ AEMISEGGER/ STEPHAN HAAG, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, Art. 33 N 56). Diese bundesrechtlichen Anforderungen gelten für alle in den Sachbereich der Raumplanung fallenden Nutzungspläne der Kantone, wozu auch Quartierpläne zu zählen sind (PETER HÄNNI, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 530). Der Regierungsrat hat in seiner Funktion als Rechtsmittelbehörde dementsprechend die in den Einsprachen strittigen Punkte mit voller Kognition zu prüfen und darf sich mithin nicht wie bei der Genehmigung der ihm vorgelegten Planungsbeschlüsse auf eine Rechtskontrolle beschränken (vgl. diesbezüglich Art. 26 RPG i.V.m. § 31 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998, wo eine Zweckmässigkeitskontrolle immerhin bezüglich kantonaler Anliegen vorgesehen ist). Er hat als Beschwerdebehörde zu beurteilen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Dabei ist allerdings im Auge zu behalten, dass der Regierungsrat kantonale Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist. Die Überprüfung ist sachlich vor allem dort einzuschränken, wo es um lokale Angelegenheiten und ausgesprochene Ermessensfragen geht, bei deren Beurteilung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sind, dagegen ist sie so weit auszudehnen, dass die angemessene Berücksichtigung der übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen gewährleistet wird (vgl. BGE 131 II 81 E. 7.2.1; BGE 127 II 238 E. 3b/aa; BGE 114 Ia 245 E. 2b; AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Rz. 77 zu Art. 33 RPG). Bei der Angemessenheitsprüfung ist jeweils auch der den Planungsträgern zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Die Angemessenheitsprüfung ist aus diesem Grund im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob überhaupt eine angemessene Lösung gefunden wurde. Ein Planungsentscheid ist somit zu schützen, wenn er sich als zweck-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. KGE VV vom 6. November 2002, in: BLVGE 2002/2003 S. 133 E. I/1c; PETER HÄNNI, a.a.O., S. 529 f.). Muss eine Lösung als unangemessen bezeichnet werden, so darf die übergeordnete Behörde nicht das Ermessen der plankompetenten Behörde durch ihr eigenes ersetzen; vielmehr hat sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Planungsbehörde zurückzuweisen (BGE 120 Ib 207 E. 3; KGE VV vom 23. Januar 2013 [810 11 146] E. II/2). Den obengenannten Anforderungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat – wie im vorliegenden Fall – als einzige Instanz mit voller Kognition über Einsprachen und Beschwerden entscheidet (BGE 127 II 238 E. 3b/bb; 119 Ia 321 E. 5c; 114 Ia 233 E. 2b; HÄNNI, a.a.O., S. 528; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 N 74 f.). 4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da der Regierungsrat seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe lediglich auf das Protokoll der kantonalen Fachkommission zur Arealüberbauung (Arealbaukommission) bzw. auf dasjenige des kommunalen Bauausschusses E.____ (Bauausschuss) verwiesen, ohne die monierte Verletzung von C/15.1 ZRS zu beurteilen. Damit habe er die Interessenabwägung nicht sorgfältig vorgenommen und sein Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Es sei weder den Auszügen der Fachgremien noch dem angefochtenen RRB zu entnehmen, gestützt auf welche Kriterien die Nutzungserhöhung (als zulässig) bewertet worden sei. Damit habe der Regierungsrat auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit verstossen. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 42 zu Art. 29). Gemäss § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 haben die Parteien in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist sodann in § 13 des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 13. Juni 1988 statuiert. Der kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über denjenigen von Art. 29 BV hinaus und somit kann weitgehend auf die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden. Die Garantie des rechtlichen Gehörs hat für das rechtsstaatliche Verfahren eine zentrale Bedeutung und wird von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet (vgl. RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, N 2737 ff.). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (GEROLD STEINMANN, a.a.O., N 42 zu Art. 29). Die Behörde kommt dem Anspruch auf effektive Mitwirkung der Beteiligten am Verfahren nach, indem es deren Vorbringen tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt sowie ihre Entscheide vor diesem Hintergrund begründet. Darzulegen sind der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 137 II 266 E. 3.2; GEROLD STEINMANN, a.a.O., N 48 zu Art. 29).

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4.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihre Begründungspflicht im angefochtenen RRB verletzt habe, ist berechtigt. Der Regierungsrat erwog darin einzig, die Nutzungserhöhung sei sowohl vom Bauausschuss als auch von der Arealbaukommission gutgeheissen worden (vgl. RRB Nr. 0990 vom 1. Juli 2014, Ziffer IV 6.g). Gemäss C/15.1 ZRS dürfe die bauliche Nutzung einer Quartierplanung nur soweit erhöht werden, als dadurch der Zonencharakter der angrenzenden Bauzone nicht gestört würde. Die vorgesehene Nutzungserhöhung sei gemäss Fachkommissionen mit dieser Bestimmung vereinbar und der Regierungsrat folge diesen Bewertungen. Er erachte die vorgesehene Gebäudehöhe, die Geschossigkeit wie das Nutzungsmass für den Quartierplan “F.____“ zwar als eher hoch, erkenne darin aber keine Verletzung von C/15.1 ZRS. Der Regierungsrat hat demnach − sowohl als Genehmigungsbehörde als auch als Rechtsmittelinstanz – in pauschaler Weise und ohne Differenzierungen die Feststellungen der beigezogenen Fachkommissionen übernommen. Da die Fachgremien das Projekt dauernd begleitet und durch Einwände bzw. Stellungnahmen beeinflusst haben, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich der Regierungsrat in seiner Entscheidfindung auf deren Empfehlungen und Prüfungen abstützt. Das kann jedoch nur gelten, soweit diese die massgebenden Überlegungen enthalten, wobei der Regierungsrat selbst dann gehalten ist, die für ihn wesentlichen Punkte – mindestens zusammengefasst – nochmals zu schildern. Dem Protokoll der Arealbaukommission vom 5. Dezember 2011 lässt sich lediglich entnehmen, dass in der betroffenen Zone eine Verdichtung angebracht sei. Aus welchen Gründen sie zu diesem Schluss kommt, wurde im Protokoll nicht dargelegt. Der kommunale Bauausschuss beantragte dem Gemeinderat, das Projekt ohne die Attikageschosse weiterzuführen, da ansonsten die in Aussicht gestellte Nutzungsziffer überschritten würde. Im Übrigen befürwortete er das Projekt und hielt fest, dass es am besten in die bauliche und landschaftliche Umgebung passe und der Gemeinde einen Mehrwert bringen würde (vgl. Protokoll der Sitzung vom 24. Oktober 2011). Die Gründe für die entsprechenden Feststellungen sind aber ebenfalls nicht aufgeführt. Demnach steht fest, dass beide Fachkommissionen den Quartierplan “F.____“ zwar beurteilt haben, ihre Protokolle aber keine Rückschlüsse auf die massgebenden Überlegungen zur Frage, weshalb die Nutzungserhöhung im festgesetzten Mass empfohlen würde bzw. zulässig sei, zulassen. Somit enthalten weder die Ausführungen des Regierungsrates im angefochtenen RRB noch die Protokolle der Fachbehörden relevante Erörterungen zur geplanten Nutzungserhöhung. Demnach erweist sich die regierungsrätliche Begründung als mangelhaft (vgl. Begleitbericht gemäss § 39 RBG, Anhang 3). Dieses Versäumnis hat der Regierungsrat jedoch nachgeholt, indem er mit Vernehmlassung vom 25. September 2014 eine rechtsgenügliche Begründung nachgeliefert hat (vgl. weiter unten E. 7.1 f.). 4.4 Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob die Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung des mangelhaften Entscheids oder aufgrund der nachgelieferten Begründung in der Vernehmlassung zur Fortsetzung des Verfahrens vor der oberen Instanz führt (vgl. hierzu auch GEROLD STEINMANN, a.a.O., N 59 zu Art. 29). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ergänzung einer mangelnden Begründung im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichti-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen, sofern der Betroffene Gelegenheit erhält, dazu Stellung zu nehmen und ihm daraus kein Nachteil erwächst. Dabei genügt es zumindest im Verkehr mit anwaltlich vertretenen Parteien, dass ihnen alle Eingaben von anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt werden, ohne dass ihnen Frist für eine allfällige Stellungnahme anzusetzen ist (BGE 138 I 484 E. 2.4; BGE 132 I 42; BGE 133 I 100). Es ist dann Sache jeder Partei, nach Kenntnisnahme der zugestellten Eingabe zu entscheiden, ob sie sich dazu äussern möchte. Die Vernehmlassungen der Beschwerdegegner vom 25. September 2014 wurden den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 zugestellt. Sie hätten also jederzeit eine Eingabe dazu machen können, was nicht der Fall war. Im Rahmen der heutigen Parteiverhandlung haben sie jedoch dazu Stellung genommen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde unter diesen Umständen zu einem formalistischen Leerlauf und zu Verzögerungen führen, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Behandlung nicht zu vereinbaren sind (vgl. GEROLD STEINMANN, a.a.O., N 59 zu Art. 29). Demnach ist der angefochtene Beschluss aufgrund der nachgelieferten Begründung des Regierungsrates nicht aufzuheben, sondern das Verfahren weiterzuführen. Dem Umstand der mangelhaften Begründung im RRB ist bei der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen und somit auf die übrigen materiellen Beschwerdepunkte einzutreten (vgl. zum Ganzen: BGE 107 Ia 1, weiter unten E. 7.1). 5.1 Die Beschwerdeführenden machen in materieller Hinsicht geltend, der vorgesehene Quartierplan gewährleiste die gemäss § 37 Abs. 1 RBG bezweckte „erschliessungsmässig gute“ Überbauung nicht. Bereits die heutige Verkehrssituation sei gemäss Verkehrsgutachten vom 31. Oktober 2013 als knapp den Minimalanforderungen entsprechend beurteilt worden. Ferner erweise sich insbesondere der Kreuzungsbereich zwischen der W.____- und X.____strasse mit einer Strassenbreite von knapp fünf Metern im Einmündungsbereich als problematisch. Ein hindernisfreies Kreuzen würde zusätzlich durch die Signalanlage, welche die Einfahrt in die W.____strasse regelt, erschwert, zumal die in die X.____strasse einbiegenden Fahrzeuge oft durch die an der Ampel stehenden und nicht ganz rechts in die Fahrspur eingeordneten Fahrzeuge blockiert würden. Zudem stelle die Tempo 30-Beschilderung am Trottoir-Rand der X.____strasse kurz nach der Einmündung ein weiteres Hindernis dar. Am heutigen Augenschein haben die Beschwerdeführenden auf eine Garagenausfahrt hingewiesen, welche sich ebenfalls im Einmündungsbereich in die X.____strasse befindet und den Verkehrsfluss in diesem Bereich zusätzlich behindere. In unmittelbarer Nähe zum Quartierplanareal würden sich überdies eine Kirche (X.____strasse 7), ein Kindergarten (Y.____strasse 25) sowie eine Kindertagesstätte (Y.____strasse 31) befinden und somit würden vermehrt Kinder resp. Senioren unterwegs sein, was bereits heute zu gefährlichen Konfliktsituationen führe. Im oberen Teil der X.____strasse sei sodann kein Trottoir vorhanden. Durch die geplante Nutzungserhöhung verschlechtere sich die Verkehrssituation und intensiviere sich das Gefährdungspotenzial. An der anschliessenden Parteiverhandlung führen die Beschwerdeführenden weiter aus, das Verkehrsgutachten, welches im Übrigen als Parteigutachten zu qualifizieren sei, habe lediglich die Verkehrsbewegungen zugezählt und beurteile die Erschliessungssituation in qualitativer Hinsicht nicht. Zusammengefasst könne jedenfalls nicht (mehr) von einer guten Erschliessung die Rede sein, was klar der Zweckbestimmung von § 37 Abs. 1 RBG widerspreche und somit der Genehmigungsfähigkeit des Quartierplans entgegenstehe.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Nach § 37 Abs. 1 RBG bezwecken Quartierpläne eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebiets der Bauzonenfläche. Welche Anforderungen an eine gute Erschliessung gestellt werden, erfordert besondere Fachkenntnisse, weshalb sich die Gemeinde dafür neben ihrer eigenen Einschätzung des Gutachtens eines Sachverständigen bedienen durfte. Vorliegend hat die Gemeinde die G.____ AG als Gutachterin beauftragt, die für das Verkehrsgeschehen massgebenden Berechnungsannahmen im Begleitbericht zum Quartierplan “F.____“ zu überprüfen und Aussagen über den Einfluss des zusätzlichen Verkehrs auf die Leistungsfähigkeit der angrenzenden Knoten zu machen (vgl. Vernehmlassung Gemeinde vom 25. September 2014). Zu diesem Zweck wurde der Verkehr während der Abendspitzenstunden gezählt. Das Verkehrsgutachten vom 31. Oktober 2013 ist somit als ein von der Behörde in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zu qualifizieren, welchem Beweiskraft zukommt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerenden, wonach das erwähnte Gutachten als Parteigutachten zu werten sei, geht fehl. Wenn die Beschwerdeführenden ausführen, das Gutachten habe lediglich die Verkehrsbewegungen überprüft, ist dies ebenfalls unzutreffend. Das Verkehrsgutachten äussert sich sowohl zum erwarteten Verkehrsaufkommen an den verschiedenen Knoten als auch zu deren Leistungsfähigkeit. Demgemäss wird sich der Verkehr bei der Lichtsignalanlage H.____ (Knoten A), der Einmündung der Y.____strasse Ost in die Z.____strasse (Knoten D) sowie der Z.____strasse in die W.____strasse (Knoten E) im Vergleich zum heutigen Verkehrsaufkommen um lediglich 1-3 % erhöhen und diese Verkehrsmengen hätten keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der betroffenen Knoten. Dies gelte im Ergebnis auch für die Nebenknoten bei der Einmündung der Y.____strasse West in die X.____strasse (Knoten B) und der X.____strasse in die Y.____strasse Ost (Knoten C), obwohl davon auszugehen sei, dass sich das Verkehrsaufkommen dort verdoppeln werde. Qualitativ wurden die Knoten B, C und D mit sehr gut, der Knote A mit kritisch bis ungenügend und der Knote E mit ausreichend bewertet. Zusammenfassend hält das Verkehrsgutachten in nachvollziehbarer Weise fest, dass die heutige Lösung für die Quartierplanung ausreicht (vgl. Verkehrsgutachten vom 31. Oktober 2013, S. 12 f.). Der Regierungsrat hat sich folglich zu Recht darauf gestützt. Er erwog ferner, die X.____strasse als Erschliessungsstrasse weise eine Breite von fünf Metern auf und ermögliche damit ein hindernisfreies Kreuzen und Abbiegen von zwei Personenwagen im Einmündungsbereich (vgl. hierzu § 3 des Strassenreglements der Gemeinde E.____ [Strassenreglement] vom 19. März 1997; RRB Nr. 0990 vom 1. Juli 2014, Ziffer IV E. 6a-f). Zudem dürfe die Y.____strasse im nördlichen Teil lediglich im Einbahnverkehr befahren werden, was zur Verkehrsberuhigung beitrage. Demnach würden die zu erwartenden Auswirkungen infolge des Mehrverkehrs weder die Sicherheit noch die Wohnqualität des Quartiers in relevanter Weise beeinträchtigen. Wie die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, bedarf es keiner optimalen Erschliessung, damit die Voraussetzungen von § 37 Abs. 1 RBG erfüllt sind. An der guten Erschliessungssituation ändert auch die Tatsache nichts, dass es zu Konfliktsituationen zwischen den Verkehrsteilnehmern kommt, da sich solche auch bei bester Verkehrsplanung nicht restlos verhindern lassen (vgl. dazu Vernehmlassung vom 25. September 2014, S. 14 ff.; Protokoll der Parteiverhandlung vom 28. Januar 2015, S. 3). Gemäss den vorstehenden Ausführungen entspricht die Verkehrssituation im Bereich W.____- und X.____strasse somit den Anforde-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen an eine gute Erschliessung und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht weiter geltend gemacht, weshalb ein Zweitgutachten betreffend Verkehrserschliessung erforderlich gewesen wäre, wie von den Beschwerdeführenden beantragt worden ist. 5.3 Es bleibt zu vermerken, dass die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die konkrete Verkehrslage eine gewisse Gefahr für deren Teilnehmer darstelle (fehlendes Trottoir im oberen Bereich der X.____strasse etc.), nicht die Erschliessung als solche, sondern die konkrete Ausgestaltung des Strassenraums betreffen. Diese bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und sind folglich nicht im Rahmen dieser Beschwerde zu prüfen. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, der vorgesehene Quartierplan weiche durch die massive Nutzungserhöhung um nicht weniger als 60 % zu sehr von der Grundordnung ab. Die bauliche Nutzungsordnung würde in erster Linie durch die kommunalen Zonenvorschriften festgelegt. Abweichungen davon seien nur ausnahmsweise zulässig und müssten einerseits einem objektiven Zweck dienen und mit übergeordneten Planungsgrundsätzen übereinstimmen. Andererseits würden sich die Grenzen der zulässigen Abweichungen aus den Erfordernissen der städtebaulichen Gestaltung, der Erschliessung und insbesondere der Interessen der betroffenen Nachbarn ergeben. Dementsprechend halte C/15.1 ZRS fest, dass die bauliche Nutzung durch die Quartierplanung nur soweit erhöht werden dürfe, als dadurch der Zonencharakter der angrenzenden Bauzonen nicht gestört würde. Die Grenzen der zulässigen Abweichungen von der zonenmässigen Grundnutzung seien vornehmlich unter Berücksichtigung der benachbarten Zonen und Bauten vorzunehmen. Durch den Erlass eines Quartierplans könnten die geltenden ordentlichen Zonenbestimmungen nicht einfach beliebig ausser Kraft gesetzt werden. Das geltende ZRS vermittle eine gewisse Planungssicherheit, auf welche sich die Beschwerdeführenden hätten verlassen dürfen. Das Quartierplanareal liege in der Zone WG2 und die benachbarten Liegenschaften in der Zone W2b, welche beide eine maximale Gebäudehöhe von 9.50 Metern zuliessen. Der Quartierplan erlaube demgegenüber Gebäudehöhen von 15 Metern, so dass die benachbarten Gebäude in krasser Weise überragt würden und entsprechend an Aussicht und Besonnung einbüssen müssten. Die Nutzungserhöhung dürfe nur massvoll erfolgen und sei vorliegend entsprechend einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn im Umfang von 20 % angebracht. Aus den angeführten Gründen sei der vorgesehene Quartierplan nicht genehmigungsfähig. 6.2.1 Gemäss § 18 Abs. 3 RBG bestimmen grundsätzlich die Zonenreglemente die Art und das Mass der Nutzung, insbesondere die Bauweise, die Gebäudemasse (Gebäudelänge, Gebäudetiefe, Gebäudehöhe oder Geschosszahl), die maximal zulässige bauliche Nutzung sowie die Dachformen und ihre Ausgestaltung. Für neu zu überbauende oder überbaute Quartiere legen Quartierpläne die Vorschriften für die Nutzung und Überbauung bzw. für die Erneuerung und Erhaltung fest (§ 38 Abs. 1 RBG). Mit der Vorinstanz und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass für den Erlass einer Quartierplanung weder eine objektiv zwingende raumplanerische Notwendigkeit erforderlich noch allfällige Abweichungen von den geltenden Zonenvorschriften als Ausnahmen zu qualifizieren sind (vgl. RRB Nr. 0990 vom

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Juli 2014, Ziffer IV 6.g). Quartierpläne können vielmehr von den Zonenvorschriften und der Erschliessungsplanung abweichende Bestimmungen enthalten (§ 40 Abs. 1 RBG). Gemäss § 40 Abs. 2 RBG gelten Zonenvorschriften gar als aufgehoben, soweit sie im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Quartierplan stehen. Die entsprechende Rüge erweist sich schon deswegen als nicht stichhaltig und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Nutzungserhöhung auf 20% zu beschränken sei. Zutreffend ist demgegenüber, dass eine Nutzungserhöhung auch nicht völlig unbesehen von der Umgebung erfolgen kann. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_800/2013 vom 29. April 2014 ausführt, darf ein Sondernutzungsplan nur in einem gewissen Ausmass von der bau- und zonenrechtlichen Grundordnung abweichen; wo die Grenze liegt, ist im Einzelfall und gestützt auf das kantonale Recht auszuloten. 6.2.2 Das kantonale Recht hält in § 37 Abs. 1 RBG fest, dass Quartierpläne eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebietes der Bauzonenfläche bezwecken. Der Quartierplan “F.____“ bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bodens und soll eine umweltgerechte, wohnhygienische, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste Überbauung gewährleisten. Es soll damit eine lage- und quartierverträgliche Siedlungsverdichtung realisiert werden (vgl. Begleitbericht gemäss § 39 RBG Ziffer 5.2). Diese Zielsetzung entspricht derjenigen des Art. 1 RPG, wie auch der Regierungsrat im angefochtenen RRB festhält (vgl. RRB Nr. 0990 vom 1. Juli 2014, Ziffer I). Er hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die gemäss eidgenössischem Raumplanungsrecht angestrebte verdichtete Bauweise mit Quartierplänen und Ausnahmeüberbauungen umgesetzt würde. In Konkretisierung dieses übergeordneten Ziels lege das ZRS in C/15.1 Abs. 2 fest, die bauliche Nutzung dürfe nur soweit erhöht werden, als dadurch der Zonencharakter der angrenzenden Bauzonen nicht gestört würde. Ferner sind bei der Erarbeitung folgende Kriterien zu beachten (Abs. 3): die Wohnqualität, die haushälterische Nutzung des Bodens, die nachbarliche Beeinträchtigung, das Ortsbild, das Landschaftsbild, die Verkehrs- und Fusswegerschliessung, die Lärmimmissionen, der gesamte Energiehaushalt, die Entsorgung (Abfallsammelstellen und Kompostierplätze) sowie die Realisierung und Sicherstellung naturnaher Flächen für den ökologischen Ausgleich. Das Kriterium der nachbarlichen Beeinträchtigung stellt demnach nur eines von insgesamt zehn Kriterien dar, wobei sich die jeweilige Gewichtung der Kriterien im ordentlichen Quartierplanverfahren letztlich durch den Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung ergibt, wie der Regierungsrat in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat. Ebenso, dass eine generelle Überprüfung und Anpassung der Zonenvorschriften von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht wird und eine solche auch nicht angezeigt ist, da sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert hätten (vgl. Vernehmlassung Regierungsrat vom 25. September 2014, S. 9). Sowohl das Quartierplanareal als auch die Liegenschaft der Beschwerdeführenden liegt in der Wohn- und Geschäftszone WG2, in welcher eine Gebäudehöhe von 9.5 Metern erlaubt ist. Daran grenzt zum einen die Kernzone K3 an, in welcher gemäss ZRS eine maximale Bebauungsziffer von 35 % sowie eine Gebäudehöhe von 14.5 Metern zulässig sind. Zum anderen befindet sich in nächster Umgebung die Wohnzone W3, in welcher eine maximale Bebauungsziffer von 22 % und Gebäude bis zu einer Höhe von 12.5 Metern gebaut werden dürfen (vgl. D/1.1 ZRS).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht In den angrenzenden Zonen W2b und WG2a ist wiederum eine Gebäudehöhe von 9.5 Metern gestattet. Somit weicht die im Quartierplan vorgesehene maximale Gebäudehöhe von 15 Metern unbestrittenermassen von den gemäss ZRS zulässigen Gebäudehöhen ab. Unter Berücksichtigung der Zonen K3 und W3 hat der Regierungsrat die geplante Gebäudehöhe jedoch als zulässig erachtet, da der Quartierplan diese höhere, dichtere Nutzung entlang der W.____strasse ergänze (vgl. Vernehmlassung Regierungsrat vom 25. September 2014, S. 11 f.). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die vorgesehene Gebäudehöhe überschreite die maximale Höhe in der Kernzone, ist unbegründet. Wie der Regierungsrat zu Recht entgegenhält, sieht das RBG keine zahlenmässige Begrenzung der zulässigen Abweichung von der Regelbauweise vor. Dem Begleitbericht ist überdies zu entnehmen, dass sich für das Planungsgebiet eine Ausnützungsziffer von 120 % ergibt und die betroffene Zone WG2 einer Ausnützungsziffer von 75 % entspricht. Die im Quartierplan vorgesehene relative Erhöhung der Grundnutzung um 60 % wurde daher als recht- und zweckmässig beurteilt (vgl. Begleitbericht gemäss § 39 RBG, S. 7). Anlässlich des heutigen Augenscheins konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die Volumetrie des “F.____s“ sowie die damit verbundene Nutzungserhöhung sinnvoll an die bestehende Bebauung anschliesst. In der unmittelbaren Umgebung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden finden sich ein fünfgeschossiger Wohnblock und in Sichtweite ein solcher mit acht Stockwerken. Zudem findet die geplante Überbauung in einem gut erschlossenen Gebiet statt, was es bei der Siedlungsverdichtung nach innen zu berücksichtigen gilt (Art. 1 Abs. 2 lit. abis, Art. 3 Abs. 3 lit. a und abis RPG, § 1 Abs. 2 Quartierplan- Reglement). Mit der Gemeinde und dem Regierungsrat ist ferner festzuhalten, dass gemäss der kantonalen Richtplanung eine verdichtete Bauweise insbesondere an mit öffentlichem Verkehr erschlossenen Lagen quartier- und umweltverträglich erfolgen sowie eine hohe Qualität in der Siedlungsstruktur und der Architektur aufweisen soll. Der vorgesehene Quartierplan “F.____“ erfüllt sämtliche dieser Voraussetzungen (vgl. auch Vernehmlassung Gemeinde vom 25. September 2014, Vernehmlassung Regierungsrat vom 25. September 2014, S. 8, 13). Wie der Regierungsrat weiter ausführt, beurteile sich der Zonencharakter nicht alleine aufgrund der Gebäudehöhe und des Nutzungsmasses, sondern auch aufgrund der Nutzungsart (vgl. Vernehmlassung Regierungsrat vom 25. September 2014, S. 11 ff.). Künftig seien neben den wenig störenden Betrieben auch mässig störende Betriebe geplant, was der in dieser Zone vorgesehenen Nutzungsart entspreche (vgl. C/2.3 ZRS). Der bestehende Zonenplan werde auch in dieser Hinsicht respektiert. Somit hat der Regierungsrat den Quartierplan zu Recht als gesetzeskonform beurteilt. Ebenso ist die von den Beschwerdeführenden monierte Beeinträchtigung an Aussicht und Besonnung mit dem Regierungsrat als marginal zu bezeichnen (vgl. Schattenstudien in den Anhängen 3 und 4 zum Mitwirkungsbericht gemäss § 2 RBV). Es ist ferner zutreffend, dass es sich dabei nicht um den Zonencharakter prägende Faktoren handelt (vgl. Vernehmlassung Regierungsrat vom 25. September 2014, S. 13). Die eingereichte Schattenstudie ist nachvollziehbar und in sich stimmig. Es ist daher nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert vorgebracht, weshalb erneut ein Gutachten betreffend Schattenwurf hätte eingeholt werden sollen, wie von den Beschwerdeführenden verlangt wird.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4.1 Dem Kantonsgericht ist von Gesetzes wegen nur die Rechtskontrolle gestattet (vgl. E. 2). Das Gericht darf die Angemessenheit von raumplanerischen Akten nicht überprüfen. Das Kantonsgericht ist nur berechtigt einzugreifen, wenn die Quartierplanung den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung offensichtlich widerspricht oder wenn einzelne beim planerischen Interessenausgleich zwingend zu berücksichtigende private oder öffentliche Interessen ausgeblendet wurden. 6.4.2 Der Regierungsrat hat als unbestrittenermassen öffentliches Interesse die verdichtete Bauweise genannt. Diesbezüglich wurde weiter zutreffend angeführt, dass in städtebaulicher Hinsicht dafür ein geeigneter Ort zu wählen ist. Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG sind Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind. Vorliegend befindet sich das Quartierplanareal in unmittelbarer Nähe (Fusswegdistanz von 230 Metern) zu den Tramhaltestellen „Z.____strasse“ und „E.____“. In den Spitzenstunden verkehrt auf dieser Strecke die Tramlinie 10 in einem 7-8 Minuten-Takt. Daneben fahren die Tramlinie 17 und bei der Haltestelle „E.____“ vier Buslinien (vgl. Verkehrsgutachten vom 31. Oktober 2013, S. 5; Vernehmlassung vom 25. September 2014, S. 9, 11 f.). Wie bereits ausgeführt, hat der heutige Augenschein gezeigt, dass das vorgesehene Projekt von den umliegenden Referenzbauten nicht übermässig abweicht und das Gebiet gut erschlossen ist (vgl. oben E. 5.2). Das öffentliche Interesse der Verdichtung ist gewichtig und die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, die mit dem Quartierplan vorgesehenen Abweichungen vom Zonenplan ermöglichten eine gute städtebauliche Gesamtlösung, ist sachlich begründet und nachvollziehbar. Dabei fällt die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Beeinträchtigung der Besonnung und Aussicht nicht entscheidend ins Gewicht. Schliesslich kommt der kommunalen Planungsbehörde bei der Festsetzung von Quartierplänen eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_130/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.2). Zusammenfassend ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die vorliegend angefochtene Quartierplanung grobe Ermessensfehler ausweist. Der Quartierplan beachtet die Rechtsgrundsätze der Rechtsordnung und begünstigt bzw. benachteiligt dabei die Beschwerdeführenden nicht in krasser Weise. Die Gemeinde sowie nachfolgend der Regierungsrat haben vorliegend die relevanten Interessen korrekt ermittelt und gegeneinander abgewogen. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich somit als unbegründet. 6.5 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit geltend, wenn sie ausführen, der geltende Zonenplan vermittle eine gewisse Planungssicherheit. Der Grundsatz der Planbeständigkeit dient der Rechtssicherheit und schützt das Vertrauen der Grundeigentümer in die Beständigkeit der Planung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Grundsatz der Planbeständigkeit nicht absolut und Planänderungen sind bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auch nach weniger als dem Planungshorizont von 15 Jahren zulässig (vgl. hierzu Art. 15 Abs. 1 RPG, Urteil des Bundesgerichts 1A.167/2002 vom 14. Januar 2003 E. 3.7; BGE 124 II 391 E. 4.b; 119 Ib 138 E. 4.e). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Zonenplan im betroffenen Gebiet mehr als 20 Jahre alt ist und somit der (nicht absolut geltende) Planungshorizont von 15 Jahren gewahrt wurde.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach widerspricht der Quartierplan dem Grundsatz der Planbeständigkeit nicht und die Beschwerdeführenden konnten und durften nicht mehr darauf vertrauen. Damit wurde also auch der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt. Zu Recht machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, der Zonenplan hätte abgeändert werden müssen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Quartierpläne im ordentlichen Verfahren durch die Gemeindeversammlung bzw. den Einwohnerrat erlassen werden, was dem Verfahren über die Aufstellung der Zonenvorschriften entspricht (§ 41 RBG, § 31 RBG). Wie auch vom Regierungsrat zutreffend vorgebracht, geniessen beide Verfahren die gleiche demokratische Legitimation, und es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Neuordnung des Zonenplans geboten gewesen wäre. Somit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der angefochtene RRB nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Allerdings besteht aufgrund der offenen Formulierung "in der Regel" ein gewisser Ermessensspielraum, was in Ausnahmefällen dazu führen kann, dass die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip verlegt werden. Wie aufgezeigt, hat der Regierungsrat den angefochtenen RRB mangelhaft begründet und ist seiner Begründungspflicht erst in der Vernehmlassung nachgekommen. Die Beschwerdeführenden hatten damit in nachvollziehbarer Weise Anlass, die vorliegende Beschwerde einzureichen. Gestützt darauf rechtfertigt es sich, nach dem Verursacherprinzip, von der Auferlegung von Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführenden abzusehen und den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Auch die Parteikosten kann das Gericht nach dem Verursacherprinzip verlegen und sie werden vorliegend ausschliesslich dem Regierungsrat auferlegt (vgl. BERNET, a.a.O, S. 132 ff.). Der in der Honorarnote vom 21. Oktober 2014 ausgewiesene Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- erscheint angemessen. Zusammen mit der heutigen Parteiverhandlung inkl. Vorbereitung resultiert daraus ein Gesamtaufwand von 16 Stunden und 40 Minuten bzw. ein Gesamthonorar von Fr. 4‘166.65, zuzüglich Auslagen von Fr. 262.-- und 8 % MWSt, d.h. Fr. 4‘783.--, welches vom Regierungsrat auszurichten ist.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘783.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 2014 194 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.01.2015 810 2014 194 (810 14 194) — Swissrulings