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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.09.2014 810 2014 151 (810 14 151)

September 24, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,577 words·~23 min·4

Summary

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 767 vom 27. Mai 2014)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 24. September 2014 (810 14 151) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Simon Berger, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 767 vom 27. Mai 2014)

A. Der kosovarische Staatsangehörige A.____, geboren 1983, reiste am 27. Mai 2001 in die Schweiz ein und erhielt im Jahr 2007 eine Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) widerrief mit Verfügung vom 13. Januar 2014 die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies diesen aus der Schweiz weg. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ nach der Einreise seiner Ehefrau B.____ (kosovarische Staatsbürgerin) am 30. April 2011 in hoher Kadenz im Bereich der häuslichen Gewalt negativ aufgefallen sei. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe das AfM am 14. August 2013 A.____ und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und einer Wegweisung von A.____ gewährt. A.____ habe sich jedoch weder von dem ausländerrechtlichen Verfahren noch von der Geburt seiner Tochter C.____ am 11. Juni 2013 von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung abhalten lassen. So sei er bereits seit dem Jahre 2003 im Bereich der Arbeitslosenversicherung negativ aufgefallen und habe über Jahre hinweg die verantwortlichen Stellen im Vollzug des Arbeitslosenversicherungsrechts systematisch getäuscht und belogen, weshalb die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 7. November 2013 eine Rückforderung der bezogenen Leistungen ab dem 19. Juni 2011 verfügt und eine strafrechtliche Anzeige wegen Betrugs in Betracht gezogen habe. B. Aufgrund der Wegweisung aus der Schweiz, der Gefährdung an Leib und Leben, der Gewalt und der Drohung gegen Behörden und Beamte sowie häuslicher Gewalt ordnete das AfM mit Haftbefehl vom 13. Januar 2014 die Ausschaffungshaft gegen A.____ an. Mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 16. Januar 2014 wurde der Haftbefehl bestätigt und die Dauer der Ausschaffungshaft auf drei Monate festgesetzt. C. Gegen die Verfügung des AfM vom 13. Januar 2014 erhob A.____, vertreten durch Simon Berger, Advokat, mit Eingabe vom 23. Januar 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Januar 2014 vollumfänglich aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 wies der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrates (Rechtsdienst) das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte fest, dass die Wegweisungsverfügung des AfM vom 13. Januar 2014 sofort vollstreckbar sei. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Simon Berger, am 10. Februar 2014 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte, die Verfügung des Rechtsdienstes sei aufzuheben und der Beschwerde gegen die Verfügung des AfM vom 13. Januar 2014 die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. Am 5. Februar 2014 erliess das Bundesamt für Migration ein Einreiseverbot für schweizerisches und liechtensteinisches Gebiet gegen A.____ für die Zeitdauer vom 11. Februar 2014 bis zum 11. Februar 2021. E. Am 27. Februar 2014 wurde A.____ mit einem Sonderflug von Genf nach Pristina ausgeschafft, nachdem er die für den 11. Februar 2014 vorgesehene Ausreise verweigert hatte. F. Mit Entscheid vom 27. Mai 2014 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Verfügung des AfM vom 13. Januar 2014 ab und schrieb das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des Rechtsdienstes vom 29. Januar 2014 als gegenstandslos geworden ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 noch gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten könne. Er habe gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und es sei zu befürchten, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Schweiz erneut gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen werde. Die Wegweisung aus der Schweiz diene dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz des finanziellen Wohls des Landes und erweise sich ferner als verhältnismässig, zumal es der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zugemutet werden könne, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen. G. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A.____, vertreten durch Simon Berger, mit Eingabe vom 10. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrates vollumfänglich aufzuheben. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und die zwischenzeitlich erfolgte Wegweisung rückgängig zu machen; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Geburt seiner Tochter massgeblich gebessert habe und er bis zu seiner Ausweisung aktiv darum bemüht gewesen sei, den Lebensunterhalt seiner Familie ohne Inanspruchnahme von sozialen Diensten zu bestreiten. Schliesslich würden lediglich zwei Strafbefehle sowie mehrere Anzeigen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt vorliegen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung würden somit nicht vorliegen. Schliesslich sei die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht verhältnismässig. H. Mit Eingabe vom 15. bzw. 22. Juli 2014 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 4. September 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Zudem wurde der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Befragung von B.____ als Zeugin abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 In Bezug auf die Regelung des Aufenthalts bestimmt Art. 33 Abs. 1 AuG, dass die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt wird. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung zudem befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. 4.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche A.____ einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. 4.4 Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Bewilligungsanspruch ableiten. Zwar leben die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 3 ½ Jahren sowie die gemeinsame einjährige Tochter in der Schweiz und es ist insoweit das Vorliegen einer tatsächlich gelebten, intakten familiären Beziehung zu bejahen. Gleichwohl verfügt vorliegend keines der hier weilenden Familienmitglieder über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung mit einem Rechtsanspruch auf Verlängerung), wie es nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzt wird, um einen Aufenthaltsanspruch von nahen Angehörigen zu begründen (vgl. BGE 130 II 285 f. E. 3.1 mit Hinweisen). Ein solches ergibt sich – mangels besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich – auch nicht aus dem ebenfalls durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV garantieren Schutz des Privatlebens (BGE 130 II 286 ff. E. 3.2.1 f.).

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4.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf völkerrechtliche Verpflichtungen noch gestützt auf Normen des schweizerischen Verfassungs- oder Gesetzesrechts einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Besteht kein Bewilligungsanspruch, liegt die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung – wie auch die erstmalige Erteilung – im behördlichen Ermessen (vgl. vorstehend E. 4.1; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl., Basel 2009, N 8.44). 5.1 Nach Art. 62 lit. c AuG kann die zuständige Behörde eine Bewilligung, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich oder wiederholt gestört oder wenn diese gefährdet wird. Die öffentliche Ordnung umfasst dabei die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates (SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rn 32 ff. zu Art. 62 AuG). Wann eine Störung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Einzelnen vorliegt, ist in Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 präzisiert. So liegt zum Beispiel bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Dabei ist im Gegensatz zum Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG eine strafrechtliche Verurteilung nicht vorausgesetzt (HUNZIKER, a.a.o., Rn 35 zu Art. 62 AuG). In schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst in der Regel, wer durch seine Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet (Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2 mit weiterem Hinweis) oder sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2; 137 II 297 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich sein Verhalten seitdem er sich zu seiner Ehefrau bekannt habe und seit der Geburt seiner Tochter massgeblich gebessert habe. Zuvor sei die Ehe unter einem “unglücklichen Stern“ gestanden, da der Beschwerdeführer zu Beginn der Ehe noch eine weitere Beziehung gepflegt und dieses Dreiecksverhältnis zu Problemen geführt habe. Er sei bis zu seiner Ausweisung aktiv darum bemüht gewesen, den Lebensunterhalt seiner Familie ohne Inanspruchnahme von sozialen Diensten zu bestreiten. Schliesslich würden lediglich zwei Strafbefehle sowie mehrere Anzeigen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt vorliegen, was jedoch für den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung nicht ausreiche. Zudem sei die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht verhältnismässig.

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5.3 Der Beschwerdegegner führt in seinem Entscheid aus, die Staatsanwaltschaft habe verschiedene Verfahren wegen häuslicher Gewalt gegen den Beschwerdeführer geführt. Dabei spiele es keine Rolle, dass diese Verfahren aus unterschiedlichen Gründen teilweise eingestellt worden seien. Aufgrund der Akten sei erstellt, dass der Beschwerdeführer insbesondere gegenüber seiner Ehefrau mehrfach Gewalt angewendet und Drohungen ausgesprochen habe. Hinzu kämen weitere strafrechtlich relevante Vorfälle gegen die schweizerische Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer habe damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und es sei zu befürchten, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Schweiz erneut dagegen verstossen werde. Die Wegweisung aus der Schweiz diene dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz des finanziellen Wohls des Landes und erweise sich ferner als verhältnismässig, zumal es der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zugemutet werden könne, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen. 5.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt und nicht mehr geringfügig delinquiert hat. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschwerdeführer verschiedene Verfahren wegen Vorwürfen häuslicher Gewalt geführt (vgl. Anzeigen von der Freundin des Beschwerdeführers, D.____, vom 6. Juli 2011, 28. Februar 2013 und vom 23. Mai 2013; Anzeigen von B.____ vom 2. Oktober 2011, 20. Oktober 2011 und vom 6. Dezember 2012). Die Verfahren wurden jedoch aus unterschiedlichen Gründen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. September 2013 eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde hingegen mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2013 der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig geworden zu sein. Er rechtfertigt es jedoch mit den schwierigen Umständen, welche aufgrund seiner ausserehelichen Beziehung geherrscht hätten (vgl. Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 3. September 2013). Auch aufgrund der vorliegenden Akten ist zweifellos erstellt, dass der Beschwerdeführer insbesondere gegenüber seiner Ehefrau Gewalt angewendet und sie bedroht hat (vgl. Anzeige betreffend den Vorfall vom 2. Oktober 2011, Polizeijournal vom 20. Oktober 2011, Bescheinigung der Opferhilfe beider Basel vom 11. Juni 2012, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 3. Oktober 2011). Zudem wurde gegenüber dem Beschwerdeführer nach dem Vorfall am 2. Oktober 2011, anlässlich welchem die Polizei bei der damals schwangeren Ehefrau des Beschwerdeführers unter anderem diverse Hämatome an den Armen sowie eine geschwollene Nase festgestellt hatte, am 3. Oktober 2011 eine polizeiliche Wegweisung und ein Betretungsverbot verfügt. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten vom 21. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer unter Androhung der Strafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 untersagt, sich seiner Ehefrau mehr als 200 Meter zu nähern, sie telefonisch oder anderweitig zu kontaktieren, sie zu belästigen oder zu bedrohen. Am 30. April 2012 kam es zu einem weiteren Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer das gerichtlich ausgesprochene Annäherungsverbot missachtete (vgl. Anzeige vom 30. April 2012). In diesem Zusammenhang ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, sich bei dem vom AfM vorgeschriebenen Lernprogramm gegen häusliche Gewalt anzumelden (vgl. Schreiben des AfM vom 27. Mai 2013 und Aktenbericht des AfM vom 29. Mai 2013). Häusliche Gewalt stellt einen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, auch wenn das Opfer aus dem Privatbereich kommt. Unter die öffentliche Sicherheit fallen unter anderem die Rechtsgüter des Einzelnen. Die Individualrechtsgüter wie Gesundheit, Leben und körperliche Integrität werden vom Bundesgericht als besonders hochwertig bezeichnet (vgl. KGE VV vom 22. August 2012 [810 12 37] E. 3.5; BGE 137 II 297 E. 3.3). Demzufolge hat der Beschwerdeführer wiederholt und auch erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1) und von der Vorinstanz zu Recht vorgebracht wurde, bedarf es für den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG keiner rechtskräftigen Verurteilung. Die Botschaft des Bundesrates zum AuG hält ausdrücklich fest, dass ein strafbares Verhalten unabhängig von einer Verurteilung durch das Gericht zum Widerruf einer Bewilligung führen kann, wenn es unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3809; SILVIA HUNZIKER, a.a.O., Rz. 35 zu Art. 62). 5.5 Erschwerend kommt hinzu, dass es während des laufenden Bewilligungsverfahrens zu weiteren Anzeigen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist. So erstattete das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Landschaft (KIGA) am 17. Oktober 2013 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, worauf der Beschwerdeführer gleichentags vorläufig festgenommen wurde. Am 10. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Geschäftsführerin der E.____ wegen Betrugs und Urkundenfälschung angezeigt, da er einen Arbeitsrapport gefälscht habe. Am 7. November 2013 verfügte das KIGA die Rückforderung der vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigung und reichte am 15. Januar 2014 gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige ein. Mit Strafbefehl vom 18. März 2014 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs sowie der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt. Die Art der begangenen Delikte und die Begleitumstände seiner Delinquenz lassen seine Straftaten insgesamt als erheblichen und wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erscheinen. Da sich der Beschwerdeführer selbst durch Verwarnungen und trotz drohendem Bewilligungsentzug nicht zu einem besseren Legalverhalten bewegen liess, ist auch sein Rückfallrisiko – zumindest im hier interessierenden ausländerrechtlichen Kontext (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_872/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3.3) – als erheblich einzustufen. Hingegen lässt sich aus seinem jüngsten Legalverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten, steht er doch unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens und wurde am 27. Februar 2014 bereits nach Pristina ausgeschafft. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG vorliegt. 6. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die Bewilligung kann selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen ermessensweise verlängert werden, zumal ein Widerrufsgrund lediglich Ausdruck dafür ist, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (TAMARA NÜSSLE in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 AuG N 33). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 27. Mai 2014 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. 7.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 8.3 der Weisungen des Bundesamts für Migration zum Ausländerbereich, Version vom 25. Oktober 2013; BGE135 II 377 E. 4.3 ff.). 7.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte im öffentlichen Interesse liegende Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 7.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Art. 121a BV sieht vor, dass die Schweiz die Zuwanderung eigenständig steuert und zahlenmässig begrenzt. Die Schweiz verfolgt dabei insbesondere gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässi-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 7.4 Das private Interesse am Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, gründet im Wesentlichen auf dem Argument, dass er sich seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz aufhalte und stets bemüht gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 7.5 Der Beschwerdeführer befindet sich seit Frühjahr 2002 rechtmässig in der Schweiz. Trotz über zehnjähriger Aufenthaltsdauer kann nicht von einer besonders guten Integration des Beschwerdeführers und schon gar nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Etwas Gegenteiliges kann auch der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. In sozialer Hinsicht lässt der Beschwerdeführer keine Verbundenheit mit der schweizerischen Gesellschaft erkennen. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, er bewege sich primär in Kreisen seiner “Landsleute“ und seiner hier anwesenden Familienmitglieder. Hinweise auf einen schweizerischen Bekanntenkreis sind nicht ersichtlich. Die Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, insbesondere zu seiner Tochter und seiner Ehefrau, vermochten ihn nicht davon abzuhalten, erneut zu delinquieren und die Teilnahme an einem vom AfM angeordneten Gewaltpräventionskurs zu verweigern. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ihm Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut sind. Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 18 Jahren in die Schweiz. Entsprechend hat der Beschwerdeführer seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht, ist mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt und für längere Zeit zu Urlaubszwecken in sein Heimatland zurückkehrte und dort weiterhin familiäre Kontakte pflegte. In diesem Sinn führte der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 3. September 2013 aus, er habe einen Familienangehörigen im Kosovo (F.____) und reise regelmässig zweimal im Jahr in den Kosovo. Dem Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer hat nur gelegentlich gearbeitet und war ansonsten arbeitslos. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass er gemäss Strafbefehl vom 18. März 2014 zu Unrecht Arbeitslosengelder in der Höhe von rund Fr. 22‘000.-- bezogen hat und zum anderen, dass er als ungelernter Mitarbeiter in der Reinigungsbranche keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht nur aufgrund des Strafbefehls vom 18. März 2014 als negativ zu bezeichnen, sondern insbesondere auch angesichts der wiederholten Anzeigen seiner Ehefrau und seiner ehemaligen Freundin wegen häuslicher Gewalt. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Heimkehr in den Kosovo ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Er ist in diesem Land sozialisiert worden und hat seine Heimat erst im Alter von rund 18 Jahren verlassen, womit davon ausgegangen werden darf, dass er mit den dortigen Verhältnissen noch vertraut ist. Im Kosovo lebt noch mindestens ein Familienmitglied des Beschwerdeführers. Ungünstigere wirtschaftliche Perspektiven im Kosovo lassen eine Rückkehr überdies nicht unzumutbar erscheinen. Dass die Rückkehr unbe-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht streitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für ihn persönlich und auch für seine Ehefrau und Tochter verbunden ist, ändert an der Zumutbarkeit nichts. Zudem ist es seiner kosovarischen Ehefrau, welche sich erst seit 3 ½ Jahren in der Schweiz befindet und seiner einjährigen Tochter durchaus zuzumuten, dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen. Einer Rückkehr des heute 30 Jahre alten Beschwerdeführers steht somit nichts im Wege und eine solche stellt insbesondere auch keine grosse Härte dar. Unter Beachtung dieser Aspekte erscheinen der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als zumutbar. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Ausländergesetzgebung sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 8. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Der in der Honorarnote vom 10. September 2014 geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde; im vorliegenden Verfahren wird ein Stundenansatz von Fr. 100.-- für Volontärinnen und Volontäre als angemessen erachtet. Aus dem Gesagten resultiert ein Honorar von Fr. 1'984.95 (6 Stunden à Fr. 200.00, 6 Stunden à Fr. 100.00), zuzüglich Auslagen von Fr. 39.10. Daraus ergibt sich ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Gesamthonorar von Fr. 1'984.95 (inkl. 8 % MWST von Fr. 145.85). 9.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen dass er zur Nachzahlung, der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘984.95 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 2014 151 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.09.2014 810 2014 151 (810 14 151) — Swissrulings