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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.07.2014 810 2013 373 (810 13 373)

July 23, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,133 words·~16 min·4

Summary

Errichtung von Vormundschaften, Besuchsrechtsregelung für D.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. Juli 2014 (810 13 373) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Errichtung von Vormundschaften, Besuchsrechtsregelung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Beat Walther, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Errichtung von Vormundschaften, Besuchsrechtsregelung für D.____, E.____ und F.____ (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 31. Oktober 2013)

A. Am 17. November 2012 verstarb die eritreische Asylbewerberin C.____. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) errichtete in der Folge mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 für deren drei bei Pflegefamilien untergebrachten Kinder D.____ (geb. 2007),

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht E.____ (geb. 2008) und F.____ (geb. 2010) eine Vormundschaft und ernannte die bisher als Beiständin amtierende Berufsbeiständin der KESB zur Vormundin. Gleichzeitig wurde dem ebenfalls aus Eritrea stammenden A.____ ein auf vier Monate befristetes Besuchsrecht eingeräumt. Zur Begründung führte die KESB in den vorliegend interessierenden Punkten zusammenfassend aus, dass die Mutter als ledig verstorben zu betrachten sei. Die von A.____ geltend gemachte ausländische Ehe könne in der Schweiz nicht anerkannt werden, da lediglich eine religiöse Trauung stattgefunden habe. Eine Übertragung der elterlichen Sorge an ihn komme nicht in Betracht. Das Kindswohl erfordere vielmehr, dass für alle drei Kinder eine Vormundschaft errichtet werde. B. Diese Verfügung hat A.____, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, (Kantonsgericht) angefochten. Er stellt die Anträge, die Verfügung sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm das Sorgerecht über die Kinder zustehe. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Er führt zur Begründung dieser Anträge im Wesentlichen aus, er sei mit der Kindsmutter rechtsgültig verheiratet gewesen und verfüge als Vater dementsprechend von Gesetzes wegen über die elterliche Sorge, was die Vorinstanz zu Unrecht verneint habe. Die KESB wende dabei einen zu strengen Massstab an den Nachweis der Ehe an. Er stamme aus Eritrea, einem unterentwickelten Land, das Flüchtlinge wie ihn bekanntermassen mit aller Härte verfolge. Es sei für ihn ein Ding der Unmöglichkeit, den Nachweis zu erbringen, wonach er nach eritreischem Recht als verheiratet gelte. Es gebe aber eindeutige Hinweise dafür, dass die Eheschliessung in Eritrea am 3. Januar 2001 oder wahrscheinlicher am 28. Juni 2006 erfolgt sei. Des Weiteren habe am 10. Oktober 2011 (recte: 2010) in Italien eine nachträgliche Trauung stattgefunden. Als verwitweter Kindsvater sei er Inhaber des Sorgerechts für alle drei Kinder, weshalb die Errichtung der Vormundschaft ohne vorherigen Entzug der elterlichen Sorge unrechtmässig sei. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass ihm keine elterliche Sorge zustehe, verstosse der Entscheid der KESB gegen das Gesetz, da sie ihm als Kindsvater zu übertragen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013 beantragt die KESB unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. D. Am 30. Januar 2014 führte das Kantonsgericht eine Vorverhandlung durch. Im Anschluss wurde das Beschwerdeverfahren mit dem Einverständnis der Parteien bis 30. Juni 2014 sistiert. Zudem wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Marco Albrecht, Advokat, bewilligt. E. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. April 2014 auf Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Einräumung eines Besuchsrechts und Übertragung der Obhut abgewiesen. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Fünferkammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 4. Juni 2014 ab, soweit darauf eingetreten wurde. In dieser Sache ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig (Verfahren 5A_533/2014).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde der Fall der Kammer zu Beurteilung überwiesen. G. An der heutigen Parteiverhandlung nimmt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der KESB teil. Anlässlich der Parteibefragung führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Kindsmutter im Jahr 2001 in seinem Heimatland kennengelernt, wo sie beide die gleiche Schule besucht hätten. Wenn die Kindsmutter im Asylverfahren ausgesagt habe, sie hätten erst im Jahr 2006 miteinander Bekanntschaft geschlossen, so stimme dies nicht. Sie hätten sich vielmehr bereits im Jahr 2004 in Eritrea verlobt. Im August 2005 habe er sodann sein Heimatland in Richtung Sudan verlassen. Seine Verlobte sei ihm im Februar 2006 dorthin gefolgt, anschliessend seien sie zusammen weiter nach Libyen gereist. Die Aussage der Kindsmutter, wonach sie im Juni 2006 in Eritrea geheiratet hätten, entspräche nicht der Wahrheit, da sie sich zu diesem Zeitpunkt in Libyen aufgehalten hätten. Ohnehin hätten sie sich in Eritrea nur verlobt, nicht aber verheiratet. Von Libyen herkommend seien sie schliesslich im Juli 2006 gemeinsam nach Italien gelangt. Seine Verlobte sei zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger gewesen. Sie hätten sich in der Folge gemeinsam dafür entschieden, dass die Kinder in Schweden zur Welt kommen sollten, weil dort die medizinische Versorgung besser sei als in Italien. Seine Verlobte sei deswegen für die Geburt alleine nach Schweden gereist. Nach ihrer Rückkehr nach Italien habe sie sich im Folgejahr auch für die zweite Geburt - zusammen mit dem ersten Kind, aber wiederum ohne ihn - nach Schweden begeben, wobei er nicht wisse, wer sich während ihres Spitalaufenthaltes um das erste Kind gekümmert habe. Er habe die Reisen jeweils aus seinem Arbeitserwerb finanziert. Er selbst habe seine Familie nicht begleiten können, weil er ansonsten seine Stelle in Italien verloren hätte. Nach der Geburt des dritten Kindes in Italien hätten sie im Jahr 2010 in Mailand geheiratet. Die Vermählung sei nach eritreischer Tradition in einer Kirche erfolgt, eine Eheschliessung ausserhalb der Kirche habe es nicht gegeben. In gemeinsamer Absprache sei seine Frau in der Folge im September 2011 zusammen mit den drei Kindern alleine in die Schweiz gereist, um ein Asylgesuch zu stellen. Um nicht sogleich zurückgeschickt zu werden, habe sie ohne vorherige Rücksprache mit ihm den hiesigen Behörden angegeben, er sei in Italien verschwunden. Aus diesem Grund habe er daraufhin seine Familie in der Schweiz auch nicht besuchen können. In dieser Zeit hätten sie mehrmals pro Woche telefonisch Kontakt gehabt, wobei sie ihm bis zu ihrem Tod jeweils versichert habe, es gehe ihr und den Kindern gut. Die als Auskunftsperson befragte Berufsbeiständin der KESB sagt aus, sie habe die Kindsmutter nicht gekannt und sei erst nach deren Tod eingesetzt worden. Sie habe zu diesem Zeitpunkt nichts von einem Vater gewusst. Aufgrund der Sprachbarriere habe sie sich auch nicht mit den Kindern verständigen können. Sie sei nur einmal bei einem Vater-Kind Treffen zugegen gewesen, nachher habe der von der KESB eingesetzte interkulturelle Vermittler diese Aufgabe übernommen. In ihren anschliessenden Plädoyers halten die Parteien an ihren schriftlich gestellten Begehren fest, wobei der Beschwerdeführer zusätzlich beantragt, es sei das Besuchsrecht vorsorglich neu zu regeln.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkt Verfahrensbeteiligter ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Das Feststellungsbegehren hat er sinngemäss schon vor der Vorinstanz gestellt und er verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob er Inhaber der elterlichen Sorge ist. Dieses Interesse kann nicht durch eine rechtsgestaltende Anordnung gewahrt werden, so dass der entsprechende Feststellungsantrag zulässig ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Am 1. Juli 2014 ist die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) vom 21. Juni 2013 in Kraft getreten (AS 2014 357). Sie hat unter anderem im achten Titel ("Die Wirkungen des Kindesverhältnisses") den bisherigen Abschnitt "Die elterliche Sorge" neu geregelt (Art. 296 ff. ZGB). Die elterliche Sorge ist Teil der Wirkungen des Kindesverhältnisses. Sie untersteht damit neuem Recht (Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB). Gleichzeitig ist anzumerken, dass die Gesetzesrevision im Zusammenhang mit den vorliegend zu beantwortenden Fragen keine Änderung der materiellen Rechtslage bewirkt. 4. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer die elterliche Sorge bezüglich D.____ (geboren am XX.XX.2007 in Schweden), E.____ (geboren am XX.XX.2008 in Schweden) und F.____ (geboren am XX.XX.2010 in Italien) inne hat. 5. Die elterliche Sorge steht nur Eltern zu, das heisst jenen Personen, zu denen für das in Frage stehende Kind ein Kindesverhältnis im Rechtssinn begründet worden ist (HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 17.69; PATRICK FASSBIND, Systematik der elterlichen Personensorge in der Schweiz, Basel 2006, S. 51; PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/ JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 429). Die entsprechenden Bestimmungen über die Entstehung des Kindesverhältnis-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ses in den Art. 252 ZGB bis Art. 269c ZGB regeln die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu einer bestimmten Mutter und zu einem bestimmten Vater. Während das Kind rechtlich grundsätzlich immer ein Verhältnis zur Mutter hat, da dieses durch Geburt begründet wird (Art. 252 Abs. 1 ZGB), bedarf es zur Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater einer besonderen Rechtsgrundlage. Art. 252 Abs. 2 ZGB hält hierzu fest, dass das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem Vater kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt wird. 6. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass es sich um während der Ehe geborene Kinder handle, weshalb er von Gesetzes wegen als deren Vater gelte und mit dem Tod der Mutter die alleinige elterliche Sorge erworben habe (vgl. Art. 255 Abs. 1 ZGB sowie Art. 297 Abs. 3 ZGB a.F.). 6.1 Im elektronischen Personenstandsregister, das als öffentliches Register den vollen Beweis der Vaterschaft erbringen könnte (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB), ist der Beschwerdeführer nicht verzeichnet (vgl. Schreiben des Zivilstandsamts des Kantons Basel Landschaft, Filiale X.____, vom 17. Juli 2014). Zur Beantwortung der Frage, ob die Kinder während der Ehe geboren sind und die gesetzliche Vaterschaftsvermutung zur Anwendung kommt, ist vorab zu klären, ob eine in der Schweiz anerkannte resp. zu anerkennende Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter bestanden hat. 6.2 Das elektronische Personenstandsregister enthält wie erwähnt keinen Eintrag bezüglich des Beschwerdeführers. Daraus kann (zumindest für den Zeitraum seit der Einführung des elektronischen Registers im Jahr 2005) gefolgert werden, dass im vorliegenden Fall keine schweizerische Zivilstandsbehörde eine ausländische Ehe des Beschwerdeführers förmlich anerkannt hat. Bis zu einer allfälligen öffentlichen Beurkundung der Ehe entscheiden die jeweils mit einem Verfahren befassten Behörden in eigener Zuständigkeit vorfrageweise über die Anerkennung der Ehe, soweit sich dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich erweist (vgl. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG] vom 18. Dezember 1987). Dies ist wie vorhergehend aufgezeigt der Fall, weshalb die Vorinstanz und rechtsmittelweise das Kantonsgericht vorfrageweise über die Anerkennung der Ehe zu entscheiden haben, ohne indessen Verfahren vor anderen Behörden mit ihrem Entscheid zu präjudizieren. 6.3 Nach Art. 45 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt. Dazu muss die Eheschliessung entweder nach dem Recht des Eheschliessungsstaates oder aber nach dem Recht des Wohnsitzstaates oder des Heimatstaates einer der Brautleute im Zeitpunkt der Eheschliessung staatlich anerkannt und mit eigenen Rechtswirkungen ausgestattet sein (vgl. ALEXANDRA ZEITER/JÜRG KOLLER, in: Andreas Furrer/Daniel Girsberger, Markus Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, Rz. 5 zu Art. 45 IPRG). Grundlage der nachfolgenden Prüfung ist eine gemäss Darstellung in der Beschwerdeschrift am 3. Januar 2001 oder am 28. Juni 2006 in Eritrea, oder dann eine am 10. Oktober 2010 in Italien zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter geschlossene Ehe.

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6.4 Nachdem der Beschwerdeführer an der heutigen Parteiverhandlung ausdrücklich verneint hat, in Eritrea eine Ehe eingegangen zu sein, braucht auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift und die darin geltend gemachten Beweisschwierigkeiten nicht eingegangen zu werden. 6.5 Bezüglich der in Italien geschlossenen Ehe befindet sich bei den Akten ein von der "Eritrean Orthodox Tewahdo Church" ausgestelltes "Marriage Certificate", auf das sich der Beschwerdeführer beruft. Gemäss dieser Bescheinigung wurden die Kindsmutter und der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2010 in Mailand vermählt. Eine religiöse eritreisch-orthodoxe Ehe ist jedoch keine im damaligen Wohnsitzstaat Italien staatlich anerkannte Form der Eheschliessung (vgl. DIETER HENRICH, in: Alexander Bergmann/Murat Ferid/Dieter Henrich [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderinformation Italien, 190. Lieferung, S. 35 f.). Ob das internationale Privatrecht des Heimatstaats Eritrea die religiöse Trauung allenfalls anerkennt, kann offen gelassen werden, denn die mit der Ehe verbundene Vaterschaftsvermutung zugunsten des Ehemanns gilt nach eritreischem Recht (wie auch im schweizerischen Recht, vgl. Art. 255 Abs. 1 ZGB) nur für während der Ehe geborene Kinder (vgl. DIETRICH NELLE, in: Bergmann/Ferid/Henrich [Hrsg.], a.a.O., Länderinformation Eritrea, 162. Lieferung, S. 18 f.). Alle drei Kinder sind vorliegend vor der kirchlichen Heirat zur Welt gekommen, so dass die Vaterschaftsvermutung nicht greift. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der religiösen Trauung in Italien keine im Sinne von Art. 45 IPRG im Ausland gültig geschlossene Ehe vorweisen kann. Dazu kommt, dass die Heirat erst nach der Geburt der drei Kinder erfolgte. Als Folge haben D.____, E.____ und F.____ als ausserhalb der Ehe geboren zu gelten. Dass der Beschwerdeführer seine Vaterschaft in einem gesetzlichen Verfahren anerkannt hat oder dass eine behördliche oder richterliche Entscheidung seine Vaterschaft festgestellt hat, macht er nicht geltend und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer im heutigen Parteivortrag vorbringt, seine biologische Vaterschaft sei inzwischen nachgewiesen, so ist daran zu erinnern, dass das genetische Abstammungsverhältnis vom Kindesverhältnis im Rechtssinn zu unterscheiden ist. Ausserhalb dieses rechtlichen Kindesverhältnisses bestehen - ungeachtet eines genetischen Abstammungsverhältnisses - keine Elternrechte oder -pflichten (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 15.10). Da kein Kindesverhältnis im Rechtssinn begründet worden ist, kann der Beschwerdeführer nicht Inhaber der elterlichen Sorge sein. Sein entsprechendes Feststellungsbegehren ist somit abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter den Entscheid der Vorinstanz, eine Vormundschaft für die drei Kinder zu errichten. Die Bestellung einer Vormundin anstelle der Übertragung der elterlichen Sorge an ihn erscheine unangemessen und unverhältnismässig. Es könne nicht mit gutem Grund davon ausgegangen werden, dass er den Anforderungen, die an einen Vater gestellt würden, nicht gewachsen sei. Der Beschwerdeführer übersieht mit dieser Argumentation, dass gemäss Art. 297 Abs. 2 ZGB als Alternative zur Errichtung einer Vormundschaft einzig die Übertragung der elterlichen Sorge an den überlebenden Elternteil (resp. "Vater" in Art. 298 Abs. 2 ZGB a.F.) vorgesehen ist. Da er wie aufgezeigt rechtlich nicht als Vater der Kinder gilt,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht war eine Übertragung der elterlichen Sorge an ihn von vornherein gesetzlich ausgeschlossen und die Errichtung einer Vormundschaft unumgänglich. Der angefochtene Entscheid der KESB ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer ersucht an der heutigen Parteiverhandlung um Erlass einer vorsorglichen Massnahme betreffend Einräumung eines Besuchsrechts. Da die Fünferkammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 4. Juni 2014 ein früheres gleichlautendes Gesuch abgewiesen hat (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bst. E), ist das erneute Begehren als sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung des damaligen Entscheids entgegenzunehmen. Vorsorgliche Massnahmen gelten nur für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens. Sie werden durch den Hauptentscheid abgelöst (vgl. HANS RUDOLF KUHN, Der vorläufige Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, Liestal 1981, S. 254). Da mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Verfahren vor Kantonsgericht beendet ist, erweist sich das heutige Wiedererwägungsgesuch betreffend Einräumung eines Besuchsrechts als gegenstandslos. Im Übrigen ist weder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (Sach- oder Rechtslage) noch eine neue Beweislage seit dem 4. Juni 2014 ersichtlich oder dargetan, so dass auf das Gesuch von vornherein nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen die Präsidialverfügung des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2014 [810 14 37] E. 3.1; BGE 138 I 61 E. 4.3; BGE 136 II 177 E. 2.1). 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 7. Juli 2014 macht er einen Aufwand von 9.5 Stunden im Jahr 2013 (à Fr. 180.--) und von 15 Stunden im Jahr 2014 (à Fr. 200.--) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Parteiverhandlung sowie deren Vorbereitung sind zusätzlich vier Stunden zu vergüten. Aus dem Gesagten resultieren ein Honorar von Fr. 5'510.-- (9.5 Stunden à Fr. 180.--, 19 Stunden à Fr. 200.00), dazu kommen Auslagen von Fr. 59.80. Daraus ergibt sich ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Gesamthonorar von Fr. 6'015.40 (inkl. 8% MWST von Fr. 445.60).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 6'015.40 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

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