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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.06.2014 810 2013 215 (810 13 214)

June 4, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,475 words·~37 min·1

Summary

Obhutsentzug und Platzierung in Pflegefamilie / Bewilligung Familienpflege (Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 23. Mai 2013)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. Juni 2014 (810 13 214 / 810 13 215) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Obhutsentzug und Platzierung in Pflegefamilie

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Helena Hess, Stephan Gass, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Philippe Häner, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladene

C.____ und D.____ E.____

Betreff Obhutsentzug und Platzierung in Pflegefamilie / Bewilligung Familienpflege (Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 23. Mai 2013)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) A.____ die Obhut über ihren Sohn F.____, geboren 2007 (Ziffer 1), und platzierte ihn bei den Grosseltern mütterlicherseits resp. Pflegeeltern, C.____ und D.____, in G.____ (Ziffer 2). Die Beiständin von F.____, H.____, Berufsbeiständin bei der KESB, wurde beauftragt ein Besuchs- und Ferienrecht mit der Mutter und den Pflegeeltern zu erarbeiten (Ziffer 3) und die Platzierung zu begleiten und mit periodischer Berichterstattung das Kindswohl in Bezug auf eine Rückplatzierung zu prüfen (Ziffer 4). Zur Unterstützung der Kindsmutter bei den Besuchen und im Hinblick auf eine spätere Rückplatzierung sowie zur Klärung der dafür notwendigen Voraussetzungen wurde die Beiständin beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Kindsmutter eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren (Ziffer 5). In der Verfügung wurde ausgeführt, dass die Kindsmutter ihren Sohn anfangs April 2013 selbst bei den Grosseltern platziert und der Beiständin mitgeteilt habe, dass sie sich mit der familiären Situation zurzeit überfordert fühle. Gleichentags erteilte die KESB mittels Verfügung C.____ und D.____ die Pflegekinderbewilligung für F.____. B. Gegen beide Entscheide der KESB vom 23. Mai 2013 erhob A.____, vertreten durch Philippe Häner, Advokat, mit Eingabe vom 24. Juni 2013 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es seien die Entscheide der KESB vom 23. Mai 2013 aufzuheben und es sei demzufolge der Pflegevertrag für F.____ vom 3. Juni 2013 zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern aufzuheben. F.____ sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens bei der Beschwerdeführerin zu platzieren und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Beschwerdeführerin bestritt, dass sie den Pflegevertrag aus freiem Willen unterzeichnet habe und dass für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen eine Notwendigkeit im Sinne der Gefährdung des Kindeswohls bestanden habe bzw. bestehe. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 entzog das Gerichtspräsidium der Beschwerde betreffend Obhutsentzug und Platzierung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Des Weiteren wurde verfügt, dass die Verfahren betreffend Obhutsentzug und Fremdplatzierung einerseits und Bewilligung Familienpflege andererseits zusammen behandelt würden. Zudem wurde eine Vorverhandlung angeordnet. D. Anlässlich der Vorverhandlung vom 31. Juli 2013 wurde eine Vereinbarung mit Widerrufsrecht zwischen den Parteien getroffen. Die Vereinbarung sah eine kinderpsychiatrische Begutachtung von F.____ und das Weiterbestehen der angefochtenen Anordnungen der KESB bis zum Vorliegen des Gutachtens vor. Innert Widerrufsfrist teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 7. August 2013 mit, dass die Vereinbarung nur unter dem Vorbehalt, dass der von ihr in der Eingabe umschriebenen Neuregelung des Kontaktrechts zu F.____ entsprochen werde, bestätigt würde. In seiner Stellungnahme vom 23. August 2013 beantragte der Kindsvater E.____, vertreten durch seine Beiständin I.____, Berufsbeiständin, Berufsbeistandschaft J.____, dass F.____ mindestens bis zum Ergebnis des psychologischen Gutachtens bei den Grosseltern wohne. Die KESB stellte in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2013 das Begehren, der superprovisorisch verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde sei zu bestätigen. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin vom 7. August 2013 sei nicht einzutreten. Die KESB führte aus, dass die Beschwerdeführerin selbst um eine gesetzliche Regelung für die Platzierung von F.____ bei seinen Grosseltern ersucht habe. Sie habe ihren Sohn selbst dorthin gebracht und um Unterstützung gebeten. Der Pflegevertrag sei unterzeichnet und eine Besuchsregelung zwischen Mutter und Grosseltern ausgearbeitet worden. Die KESB habe davon ausgehen können, dass die eingeleiteten Massnahmen nicht nur im Interesse des Kindes, sondern auch im Interesse der Kindsmutter liegen würden, weshalb im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei. E. Da der an der Vorverhandlung vom 31. Juli 2013 mit Widerrufsrecht geschlossene Vergleich nicht zustande gekommen war, urteilte das Gerichtspräsidium über das Begehren der Beschwerdeführerin, F.____ sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens bei der Beschwerdeführerin zu platzieren. Mit Verfügung vom 11. September 2013 entzog das Gerichtspräsidium der Beschwerde betreffend Obhutsentzug und Platzierung die aufschiebende Wirkung. F. In der Vernehmlassung in der Hauptsache vom 19. September 2013 beantragte die KESB, es sei ein fachärztliches Gutachten über die Kindsmutter sowie ein kinderpsychologisches und kinderpsychiatrischen Gutachten über das Familiensystem einzuholen und nach Durchführung der Abklärungen erneut das Recht zur Vernehmlassung zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerde ohne die genannten Abklärungen abzuweisen. G. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 bewilligte das Gerichtspräsidium der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Des Weiteren erhielten die Parteien Frist, Einwände gegen die Person der vorgeschlagenen Gutachterin Dr. K.____, Chefärztin, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrie Baselland (KJP), zu erheben und Ergänzungsund Präzisierungsfragen zu den vorgesehenen Fragen zu stellen. Die IV-Stelle Basel- Landschaft wurde ersucht, dem Kantonsgericht die IV-Akten betreffend die Beschwerdeführerin einzureichen. Nach Eingang der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2013 erteilte das Kantonsgericht Dr. K.____ den Auftrag, ein Gutachten zu erstellen und insbesondere die formulierten Fragen zu beantworten. Gleichentags teilte das Kantonsgericht der Gutachterin auf entsprechendes Einverständnis mit Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit, dass ihr die IV-Akten zur Verfügung gestellt würden. Die Gutachterin wurde ersucht, die IV-Akten, soweit dies für die Beantwortung der Gutachterfragen notwendig sei, zu berücksichtigen. Aus Datenschutzgründen dürfe der Inhalt der IV-Akten jedoch nicht bekannt gegeben werden weder durch Zitierung einzelner Aktenstücke noch durch Verweis auf einzelne Aktenstücke. H. Im umfangreichen Gutachten vom 7. April 2014 empfahlen die Gutachterinnen Dr. K.____ und L.____, Assistenzärztin, dass F.____ bei den Grosseltern bis zu einer erneuten Standortbestimmung in zwei Jahren verbleibe, wenn der bei der Beschwerdeführerin wohnende M.____ – der Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes N.____ – in den Kindergarten komme. Auf die weiteren Empfehlungen wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegangen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. In der Stellungnahme vom 24. April 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, dass das Gutachten keine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstelle. C.____ und D.____ führten in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2014 aus, sie sähen keine Möglichkeit, dass F.____ bis zur nächsten Standortbestimmung in voraussichtlich zwei Jahren bei ihnen wohne. Sie seien mit der Pflegschaft von F.____ aufgrund der in der Eingabe umschriebenen Umstände an ihre Grenzen geraten. Selbst wenn sie wollten, könnten sie nicht mehr für die Pflege von F.____ aufkommen. Das vergangene Jahr habe sie zu viel Energie und Kraft gekostet. Die KESB erläuterte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2014, dass das Gutachten grundsätzlich ihren Erwartungen entspreche. Bezüglich der Empfehlung der Gutachterin betreffend Besuche zwischen F.____ und dem Kindsvater hielten sie fest, dass die Regelung des persönlichen Verkehrs zum Kindsvater weder Verfahrensgegenstand noch im Gutachterauftrag enthalten sei. In der Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 bat die Beiständin von F.____, die KJP die Frage abklären zu lassen, welche andere Betreuungsform dem Kindswohl am besten entspreche, da die Grosseltern F.____ nicht länger betreuen könnten. Der Kindsvater liess sich nicht vernehmen. J. Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 vereinte das Gerichtspräsidium die Fälle Nr. 810 13 214 und 810 13 215 (Obhutsentzug und Platzierung einerseits / Bewilligung Familienpflege andererseits) und überwies diese der Kammer zur Beurteilung. Des Weiteren wurden der Ehemann der Beschwerdeführerin, N.____, als Auskunftsperson zur Parteiverhandlung geladen und verschiedene Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen. Aufgrund der Eingabe von C.____ und D.____ vom 19. Mai 2014 verfügte das Gerichtspräsidium am 20. Mai 2014, dass ihr persönliches Erscheinen an der Parteiverhandlung nicht zwingend erforderlich sei. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 wurde die Beiständin von F.____, H.____, als Auskunftsperson zur Parteiverhandlung geladen. K. An der heutigen Verhandlung nehmen die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsanwalt und O.____, Dipl. Sozialarbeiterin FH, als Vertreterin der KESB teil. Die beigeladenen Eltern der Beschwerdeführerin sind der Verhandlung entschuldigt und der Kindsvater unentschuldigt ferngeblieben. Als Auskunftspersonen sind H.____ und N.____ erschienen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Die Beschwerdefüh-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Nach § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 findet die Urteilsberatung nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt. 1.3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. BGE 135 II 384; DANIEL STECK, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 360 – 456 ZGB und Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, N 17 ff. zu Art. 450a mit weiteren Hinweisen). 2.1. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Entzug der Obhut gegenüber der Beschwerdeführerin über F.____ und die Platzierung des Kindes bei den Grosseltern im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheide gegeben waren und im heutigen Zeitpunkt noch gegeben sind. 2.2. Die KESB ist gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die KESB hat zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird. In Betracht kommen Familienpflege, eine betreute Wohngruppe, Heimpflege oder eine selbstständige Unterkunft (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB [Basler Kommentar], 4. Auflage, Basel 2010, Rz 8 zu Art. 310 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es zu betreuenden Eltern und im Besonderen zu seiner Unterbringung z.B. in ein Heim gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Querverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Entscheidend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung in ein Heim muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (BGE 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, Rz 27.36).

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Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1). 3.1. Im angefochtenen Entscheid betreffend Aufhebung der Obhut und Platzierung bei den Grosseltern wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin am 4. April 2013 bei der Erziehungsbeiständin, H.____, mit dem Anliegen gemeldet habe, die Situation betreffend F.____ vertraglich zu regeln. Sie habe F.____ bereits bei den Grosseltern platziert. Die Beiständin klärte die Situation näher ab. Mit Bericht vom 25. April 2013 stellte die Beiständin der KESB den Antrag, F.____ im Rahmen einer Dauerplatzierung bei den Grosseltern zu platzieren. Dabei solle der Mutter die Obhut entzogen werden, um eine weitere Gefährdung von F.____ abzuwenden. Die Beiständin habe Gespräche mit den Grosseltern, der Erziehungsberatung sowie der Kindergärtnerin und Vorschulheilpädagogin geführt. F.____ zeige eine kognitiv, motorisch und sozial nicht altersentsprechende Entwicklung, die auf mangelnde Zuwendung und Förderung des Kindes, den früheren Beziehungsabbruch zu den Grosseltern als Bezugspersonen und die ständigen Wohnortwechsel der Mutter zurückzuführen seien. Um die Defizite aufholen zu können, sei F.____ dringend auf stabile Verhältnisse, sichere Bindungen, Strukturen, viel Aufmerksamkeit und Förderung angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer vermuteten Behinderung auch zukünftig nicht in der Lage, F.____ diese Fürsorge zu gewährleisten. Sie sei zudem in einem gekündigten Mietverhältnis, ein neuer Wegzug und der Wechsel in einen neuen Kindergarten hätten unberechenbare Folgen für F.____. F.____ habe bereits die ersten eineinhalb Jahre bei den Grosseltern gelebt, da die Mutter sich nicht fähig gefühlt habe, die Betreuung und Erziehung des Kindes aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation zu gewährleisten. Mit der Heirat mit N.____, der eine Tochter habe, sei die Beschwerdeführerin unverhofft in den Kanton T.____ gezogen und habe jeglichen Kontakt zu ihren Eltern und somit zu den massgeblichen Bezugspersonen von F.____ abgebrochen. Seit der Trennung von N.____ suche sie erneut Unterstützung bei ihren Eltern für die Kinderbetreuung. Die Grosseltern von F.____ seien gewillt und geeignet, das Pflegeverhältnis im Rahmen einer Dauerplatzierung für F.____ zu übernehmen. Weiter wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die beschriebenen Entwicklungsdefizite von F.____ klar darauf schliessen liessen, dass stabile und verlässliche Verhältnisse dringend angezeigt seien, um eine weitere Gefährdung abzuwenden. Die Beschwerdeführerin scheine derzeit nicht in der Lage, dies gewährleisten zu können. Auch zeige sich, dass mit der damaligen Entfremdung zu den massgeblichen Bezugspersonen von F.____ sowie den mehreren Wohnortswechseln die Aufrechterhaltung einer stabilen Situation auf längere Zeit bis anhin nicht möglich gewesen sei. Eine durch Medikamenteneinnahme hervorgerufene, kurzfristige gesundheitliche Besserung der Beschwerdeführerin garantiere keine längerfristig stabile Lebens- und Erziehungssituation, die F.____ zur Aufarbeitung der Entwicklungsdefizite benötige.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einem erneuten Beziehungsabbruch zu den massgeblichen Bezugspersonen müsse entgegen gewirkt werden. 3.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 24. Juni 2013 geltend, dass im April 2013 ihre Eltern bei der KESB den Antrag auf Pflegekinderbewilligung für F.____ gestellt hätten. Sie sei unter Druck gesetzt worden, den Pflegevertrag zu unterzeichnen. Als ihr im 2009 angedroht worden sei, dass ihr die Obhut von F.____ entzogen werde, sei sie vom 10. März bis 10. Juni 2009 mit F.____ in das Mutter-Kind-Haus P.____ in Q.____ gegangen, um ihre Erziehungsfähigkeit bestätigen zu lassen. Im Bericht des Mutter-Kind-Hauses werde bestätigt, dass sie in der Lage sei, auf ihr Kind alleine aufzupassen. Sie lebe mittlerweile mit ihrem zweijährigen Sohn M.____ in einem ungekündigten Mietverhältnis am R.____weg in S.____. F.____ habe von 2009 bis April 2013 bei ihr gelebt. Der Sohn M.____ lebe seit seiner Geburt ununterbrochen bei ihr und werde hauptsächlich von ihr betreut, wobei der Vater von M.____, von welchem sie getrennt lebe, sie bei der Kinderbetreuung unterstütze. Sie habe zwar ein Geburtsgebrechen (Hydrocephalus), jedoch sei es medizinisch nicht bewiesen, dass diese Krankheit ihre Erziehungsfähigkeit beeinträchtige. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Erziehungsfähigkeit für den Sohn M.____ nie in Frage gestellt worden sei, jedoch diese für den Sohn F.____ nicht gegeben sein solle. 3.3. Im Bericht der Berufsbeiständin vom 25. April 2013 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt im Mutter-Kind-Heim in Q.____ und der Heirat mit N.____ mit ihm und F.____ nach T.____ gezogen sei und den Kontakt zu den Grosseltern von F.____ für eineinhalb Jahren abgebrochen habe. Seit der Trennung von N.____ suche die Kindsmutter nun wieder Unterstützung bei den Eltern. Bereits beim Erstgespräch mit der Beiständin habe die Kindsmutter ausgeführt, N.____ könne mit kleinen Kindern nichts anfangen und würde dauernd drohen. Die Grosseltern würden erzählen, auch bei ihnen brauche es konsequente Unterstützung zur Einhaltung von Regeln, aber F.____ sei schon viel ruhiger geworden und es gehe ihm gut. Im Kindergarten sei bestätigt worden, dass sich die Situation seit der Platzierung bei den Grosseltern merklich entspannt habe. Des Weiteren wird ausgeführt, dass F.____ bei den Grosseltern bleiben möchte. Die frühere Bindung, die er zu ihnen gehabt habe, ermögliche eine sofortige Stabilisierung der Situation. Der Kindsvater habe nebst dem Kontakt an den Besuchstagen auch ein gutes Verhältnis zu den Grosseltern. Die Kindsmutter sei ambivalent, sie mache die Eltern verantwortlich und lasse sich je nach psychischer Verfassung von der Mutter begleiten oder breche den Kontakt ab. Die Beiständin hält in ihrem Bericht fest, dass Probleme und Verhaltensauffälligkeiten von F.____ schlüssig auf eine nicht kindgerechte und altersentsprechende Umgebung und Förderung des Kindes zurückzuführen seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Kindsmutter und ihr Ehemann dem Kind die nötige Aufmerksamkeit geschenkt oder mit ihm gespielt hätten. Beide hätten gegenüber der Beiständin geschildert, dass dauernde eskalierende Streitereien zur Trennung geführt hätten. Die Beiständin sei selber mehrfach Zeugin von massiven Drohungen geworden, die N.____ gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochen habe, und die Beschwerdeführerin wirke sehr angeschlagen. F.____ habe diese Auseinandersetzungen über Jahre ertragen müssen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Situation der Kindsmutter für F.____ soweit stabilisieren könne, dass das Kindswohl nicht mehr gefährdet sei. Die Kindsmutter handle jeweils sehr impulsiv, so wie es zwischen ihr und N.____

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht immer wieder totale Ablehnung und Versöhnung gebe, sei jederzeit unabhängig vom Kindswohl wieder damit zu rechnen, dass F.____ den Grosseltern erneut entzogen werde. Gemäss Einschätzung der Beiständin hat die Kindsmutter in allen Bereichen massive Schwierigkeiten, das Kindswohl zu gewährleisten. F.____ habe viel Zeit vor dem Fernseher verbracht, was seine motorische Entwicklung gehindert habe. Zudem habe er auch wenig soziales Verhalten mit anderen Kindern lernen können. Die tiefe frühkindliche Bindung an die Grosseltern sei abgebrochen worden und für die Kindsmutter stünden die eigenen Probleme im Vordergrund, die das Eingehen auf die kindlichen Bedürfnisse verunmöglichen würden. F.____ habe keinen Respekt vor seiner Mutter. Die Strukturen, Zuwendung und Stabilität, die er brauche, um seine Defizite aufholen zu können, könne seine Mutter auch zukünftig nicht bieten. 3.4. Anlässlich der Vorverhandlung vom 31. Juli 2013 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie und ihr Ehemann wieder ein Paar seien und in getrennten Wohnungen wohnen würden. Gemäss dem nach der Vorverhandlung eingereichtem Mietvertrag vom 9. Juni 2011 wohnt N.____ seit Juli 2011 in einer 4-Zimmerwohnung in der U.____strasse in S.____, welche sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Beschwerdeführerin befindet. 3.5. Die Gutachterinnen der KJP stützen ihre Ausführungen auf die Verfahrensakten des Kantonsgerichts, die IV-Akten und den persönlichen Lebenslauf der Beschwerdeführerin sowie auf verschiedene persönliche Gespräche mit der Beschwerdeführerin, den Pflegeeltern, F.____ und N.____. Des Weiteren fand ein Hausbesuch der zwei Gutachterinnen bei der Beschwerdeführerin, F.____ und M.____ statt. F.____ wurde zudem in fünf Sitzungen kinderpsychiatrisch durch L.____ abgeklärt. Überdies wurden von den Gutachterinnen Telefonate mit dem Kindsvater, der Kindergärtnerin von F.____ (Frau V.____), der Logopädin von F.____ (Frau W.____), der Familienbegleitung der Familie A.____ (Frau X.____), der Kinderärztin von F.____ (Dr. Y.____) und den Hausärzten der Familie A.____ (Dr. Z1.____ und Dr. Z2.____) geführt. Die Gutachterinnen erklären in ihrem sehr ausführlichen Bericht vom 7. April 2014 ab Seite 22 zusammenfassend, dass die Beziehung von N.____ und der Beschwerdeführerin 2012 gerichtlich getrennt worden sei. Seither würden die Ehepartner in getrennten Wohnungen leben, seien aber seit 2013 wieder ein Paar. Die Beziehung sei dadurch aufgewertet worden, jedoch wirke diese noch nicht sehr stabil. N.____ unterstütze seine Ehefrau zwar, jedoch sei er wenig verlässlich in Bezug auf die Kinder und in der Erziehung keine echte Hilfe. F.____ habe am Anfang zusammen mit seiner Mutter bei den Grosseltern mütterlicherseits gelebt, dann alleine bei ihnen, später bei der Beschwerdeführerin und N.____, ohne dass Kontakt zu den Grosseltern bestanden habe. Es sei eine Phase gefolgt, während der die Beschwerdeführerin aufgrund von Überforderung immer wieder auf die Hilfe der Grosseltern zurückgegriffen habe und F.____ immer wieder für kurze Zeit bei den Grosseltern gelebt habe. Seit April 2013 wohne F.____ nun fest bei den Grosseltern, wobei er auch immer wieder die Beschwerdeführerin über das Wochenende und in den Ferien besuche. Die Beschwerdeführerin wünsche, ihren Sohn F.____ zurück zu haben, sei aber nach den Besuchen von F.____ jedes Mal unsicher, ob sie es schaffe und breche die Besuche aufgrund von Überforderung teilweise vorzeitig ab. Die Beschwerdeführerin habe nur eine Freundin in der Schulzeit gehabt, zu der noch heute Kontakt bestehe. Ausser zu ihren Eltern und dem Ehemann habe sie wenig bis keine sozialen Kontakte

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht und niemand ausser ihren Eltern, die ihr bei Engpässen mit den Kindern helfen könnten. Die Beschwerdeführerin leide seit der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2012 bis heute unter depressiven Symptomen, habe deshalb vom Hausarzt Antidepressiva erhalten, welche ihr schnell geholfen hätten. Derzeit sei sie gesundheitlich auf dem Weg der Besserung und habe sich schon wieder gut stabilisiert. F.____ sei ein anstrengendes Kind. Es habe massive Streitereien zwischen der Tochter von N.____ und F.____ gegeben. Die Kinder hätten immer weniger auf die Beschwerdeführerin gehört, die keine Möglichkeiten mehr gehabt habe, einzugreifen und sich durchzusetzen. Im ersten Kindergartenjahr sei F.____ sehr schwierig gewesen. Er habe grosse Fortschritte gemacht, sei von den Kindern akzeptiert und habe die ersten Freundschaften geknüpft. Im intellektuellen Bereich habe er von Anfang an die vollen Leistungen erbracht. Wichtig seien klare Strukturen und ein immer gleicher geregelter Ablauf. M.____ werde als ruhiges Kind beschrieben, sei aber derzeit in der Trotzphase und sei dadurch ebenfalls anstrengend. F.____ und M.____ hätten viele Streitereien und seien zusammen kaum zu bändigen, auch die Grossmutter fühle sich mit beiden überfordert. Die zwei Buben würden sich zwar lieben und sich aufeinander freuen, bei F.____ spiele aber auch Eifersucht auf den kleinen Bruder M.____ eine grosse Rolle. N.____ habe ein grobes Auftreten und rauhe Erziehungsmethoden, mit vor allem verbalem aggressivem Auftreten, welches den Kindern teilweise Angst mache. Im Grunde meine er es aber gut mit seiner Familie. Er sei gesundheitlich beeinträchtigt. Mit der Mutter der Beschwerdeführerin komme er nicht zurecht, sie unterstütze die Beschwerdeführerin nicht wirklich, wolle ihr F.____ wegnehmen und sei nur hinter dem Pflegegeld her und lege sich mit jedem an. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich zwar stabilisiert, aber immer noch labil. Die Beziehung zu ihrem Ehemann sei schwankend. Dieser sei gesundheitlich ebenfalls labil und in der Erziehung keine grosse Hilfe, durch seine Methoden eher kontraproduktiv. Die Beschwerdeführerin könne sich in der Erziehung schlecht durchsetzen, habe wenig Möglichkeiten, die beiden anstrengenden Kinder zu bändigen. Über ein soziales Netz verfüge die Beschwerdeführerin nicht, lediglich ihre Mutter helfe ihr, trotzdem würden beide Seiten einander misstrauen. Die Familienbegleitung sei der Beschwerdeführerin eine Hilfe, deren Tipps sie dankend annehme. Die Einstellung zu F.____s Rückführung zu ihr sei “vom Zeitpunkt her“ ebenfalls schwankend, immer wenn sie mit ihm überfordert sei, sei sie sich nicht mehr so sicher, ob es klappen würde. Mit beiden Kindern zusammen sei sie innerhalb kürzester Zeit überfordert. Hingegen schaffe es die Beschwerdeführerin gut, nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen mit dem ersten Kind und des reiferen Alters, M.____ alleine gut zu erziehen. F.____ selbst wünsche zwar bei der Mutter zu leben, liebe sie und sei loyal. Er fühle sich bei den Grosseltern auch sehr wohl, die ebenfalls wichtige Bezugspersonen darstellen würden. Dort komme er viel besser zur Ruhe. Die Beschwerdeführerin sollte weiterhin eine wichtige Rolle in Bezug auf F.____ spielen und ihre festen Besuchszeiten bekommen, damit beide den Kontakt zueinander nicht verlieren würden und es der Beschwerdeführerin möglich bleibe, mit F.____ umzugehen lernen. Die Besuche sollten regelmässig und immer zur gleichen Zeit stattfinden, damit F.____ seinen festen Rahmen habe.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Gutachterinnen befürworteten einen Verbleib von F.____ bei den Grosseltern, die ihm derzeit ein stabileres, strukturierteres Umfeld bieten könnten und auch in der Lage seien, ihn angemessen zu fördern. Es sei wichtig, dass er in seiner bekannten Kindergartengruppe in die Schule gehen könne. Da F.____ grundsätzlich zur Kindsmutter gehöre und auf lange Sicht eine Rückführung zur Kindsmutter anzustreben sei, solle in zwei Jahren, wenn M.____ im Kindergarten sei, und die Kindsmutter dadurch Entlastung erfahren werde, eine erneute Standortbestimmung betreffend F.____ stattfinden, um zu prüfen, ob eine Rückführung zur Kindsmutter möglich sei. Bis dahin sollte sich die Kindsmutter gesundheitlich stabilisieren, an der Beziehung zu ihrem Ehemann und den Grosseltern arbeiten und ein soziales Netz aufbauen. Auf die Fragen des Kantonsgerichts antworten die Gutachterinnen, F.____ sei physisch altersentsprechend entwickelt, psychisch gebe es sowohl im emotionalen als auch im sozialen Bereich Auffälligkeiten, die sich seit einem Jahr aber deutlich verbessert hätten. Die Unruhe, die kurze Konzentrationsspanne und die Impulsivität sowie die Ergebnisse der Untersuchungen könnten für ein ADHS sprechen, was in einer weiteren Abklärung beim KJP untersucht werden sollte, wenn sich die soziale Situation um F.____ beruhigt habe. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich noch labil. Auch das Verhältnis zu ihrem Ehemann und ihren Eltern sei nicht zufriedenstellend. Sie verfüge über kein soziales Netz. Die Beschwerdeführerin komme derzeit noch immer nach kürzester Zeit bei der Erziehung der beiden Kinder zusammen an ihre Grenzen und habe wenig Möglichkeit, sich angemessen durchzusetzen. Sie würden eine Rückführung von F.____ zur Beschwerdeführerin noch nicht befürworten, langfristig werde sich zeigen, inwiefern die Beschwerdeführerin sich psycho-physisch weiter stabilisieren könne. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht genügend in der Lage, beide Kinder zusammen adäquat zu erziehen. Sie sei derzeit nicht in der Lage, F.____ den nötigen Halt, die festen Strukturen, und die klaren Regeln zu bieten, die F.____ so dringend brauche. Ihre Gesundheit, ihr Selbstwertgefühl und die Ehe seien zu labil. Sie würden eine erneute Standortbestimmung in zwei Jahren befürworten, wenn M.____ im Kindergarten sei. Bis dahin sollte die Beschwerdeführerin in den Bereichen Gesundheit, Beziehung zum Ehemann und ihren Eltern und soziale Kontakte gefestigt sein. Eine Rückführung zur Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt würden sie noch nicht befürworten. Sie würden einen Verbleib von F.____ bei seinen Grosseltern befürworten, da diese wichtige Bezugspersonen seien, er sich dort gut eingelebt habe und in seinem schulischen und sozialen Umfeld bleiben könne. Auf die Frage, wie der Ehemann die Stabilität der Beziehung seiner Ehefrau sowie die Rolle von ihr als Mutter und Ehefrau beurteile, erklären die Gutachterinnen, dass der Ehemann die Beziehung zu seiner Ehefrau derzeit für stabil halte, die getrennten Wohnungen mit Rückzugsmöglichkeiten für jeden, seien als positiv zu bewerten. Die Beschwerdeführerin sei eine gute Ehefrau, der Altersunterschied sei kein Problem, sie sei reifer als andere Frauen. Sie sei eine gute Mutter, in der Erziehung von F.____ habe sie nur Schwierigkeiten, weil sie ihn zu selten sehe. 4. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht die Richterin praxisgemäss aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab (BGE 133 II 384 mit Hinweisen, KGE VV [810 12 239] vom 13. November 2013 E. 6.4; [810 11 264] vom 15. Februar 2012 E. 5.1). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BGE 133 II 391 E. 4.2.3; 130 I 345 f. E. 5.4.2; 129 I 57 E. 4; 128 I 88 E. 2; KGE VV [810 13 171] vom 30. Oktober 2013 E. 4.2). 5.1. Die Gutachterinnen kommen zum Schluss, dass F.____ zurzeit nicht zur Mutter zurückgeführt werden solle. Sie komme derzeit noch immer nach kürzester Zeit bei der Erziehung der beiden Kinder zusammen an ihre Grenzen und habe wenig Möglichkeiten, sich angemessen durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin sei noch nicht genügend in der Lage, beide Kinder zusammen adäquat zu erziehen und F.____ den nötigen Halt, die festen Strukturen und die klaren Regeln zu bieten, die er so dringend brauche. Die Einstellung der Kindsmutter zur Rückführung zu ihr sei “vom Zeitpunkt her“ ebenfalls schwankend, immer wenn sie mit ihm überfordert sei, sei sie sich nicht mehr so sicher, ob es klappen würde. Mit beiden Kindern zusammen sei sie innerhalb kürzester Zeit überfordert. Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit den Ausführungen der Vertreterin der KESB und der Beiständin von F.____ und dem Inhalt der angefochtenen Verfügung. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits mehrmals an ihre Eltern gewandt hat, wenn sie in der Beziehung oder mit F.____ Probleme hatte und sich überfordert fühlte und sich von den Eltern wieder distanzierte bzw. den Kontakt ganz abbrach, wenn es ihr wieder besser ging. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin labil ist, wenig Selbstvertrauen hat und F.____ ein intelligentes und anspruchsvolles Kind ist, das vor allem im Sozialverhalten Probleme hat und dringend klare Strukturen und Halt braucht, um seine Defizite aufzuholen. Es wird ausgeführt, dass F.____ keinen Respekt vor seiner Mutter hat, die Beschwerdeführerin ihm die klaren Strukturen und den Halt, die für ihn äusserst wichtig sind, noch nicht geben kann. In den Akten wird auch mehrmals ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin selber immer wieder dahingehend äussert, dass sie nicht wisse, ob sie F.____ betreuen könne. Auch wird mehrfach erwähnt, dass die Beschwerdeführerin mit beiden Kindern nicht zuletzt auch aufgrund ihres mangelnden Vernetztseins und der mangelnden Unterstützung sehr schnell wieder in eine massive Überforderungssituation kommen würde. Somit wird sowohl von den Gutachterinnen als auch von Seiten der KESB immer wieder ausgeführt, dass F.____ Defizite habe, dringend feste Strukturen brauche und die Beschwerdeführerin mit beiden Kindern zusammen schnell überfordert sei. 5.2. Die Eheleute sind seit Juli letzten Jahres wieder ein Paar, dies wurde von den Gutachterinnen auch berücksichtigt. Jedoch ist diese Beziehung gemäss Gutachten noch nicht stabil. Zudem sei der Ehemann gemäss Gutachten in der Erziehung keine grosse Hilfe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erklärt anlässlich der heutigen Verhandlung, dass er und seine Ehefrau nun eine Paartherapie machen würden. Er habe dadurch gewisse Verhaltensarten geändert. Mit wenig Aufwand habe er schon viel erreicht. Er habe unter anderem gelernt zuerst innezuhalten, bevor er bei den Kindern eingreife. Zudem würden die Ehegatten nun ihre Probleme am Abend und nicht mehr vor den Kindern besprechen. Auch besuche er nun mit seiner Frau die

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Familienbegleitung, wenn er nicht arbeiten müsse. Gemäss Gutachten zeigt sich die Beschwerdeführerin bei der Familienbegleitung sehr kooperativ und kann auch die Tipps annehmen. Dennoch wird auch anlässlich der heutigen Verhandlung von der Vertreterin der KESB und der Beiständin von F.____ ausgeführt, dass die Entwicklung in die richtige Richtung gehe, dass die Beschwerdeführerin aber noch nicht fähig sei, F.____ den für ihn dringend nötigen Halt zu geben. Die Beiständin und die Vertreterin der KESB führen aus, dass sowohl die Weihnachtsferien 2013/2014 als auch die Fasnachtsferien 2014 hätten frühzeitig abgebrochen werden müssen, weil die Beschwerdeführerin überfordert gewesen sei. In den Osterferien seien gar keine Ferien bei der Beschwerdeführerin geplant gewesen. 5.3. Aus den Akten und aufgrund der heutigen Parteiverhandlung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zurzeit stabiler ist, als nach der Trennung von ihrem Ehemann. So erklärt die Beschwerdeführerin an der Verhandlung auch, keine Antidepressiva mehr zu nehmen und dass es ihr gut gehe. Auch ist den Ausführungen der Eheleute zu entnehmen, dass sie auch dank der Paartherapie und der Familienbegleitung einen besseren Umgang mit ihren Problemen gefunden haben. Die Beiständin von F.____ führt heute auf Frage aus, dass es beim Abbruch der Weihnachtsferien 2013 und Fasnachtsferien 2014 so gelaufen sei, dass die Beschwerdeführerin sie angerufen habe und ihr mitgeteilt habe, dass „es nicht gehe“, worauf F.____ vorzeitig zu den Grosseltern zurückgekehrt sei. Auch die Familienbegleitung teile mit, dass es mit F.____ und M.____ sehr anstrengend sei. Die Beiständin erklärt, dass F.____ sehr anstrengend sei und auch die Stieftochter der Beschwerdeführerin (die Tochter von N.____) sehr anspruchsvoll sei. Auch führt die Beiständin aus, dass die Beschwerdeführerin ihr mehrmals mitgeteilt habe, dass der Ehemann keine grosse Hilfe bei der Erziehung sei, die zwei Ehegatten nicht die gleichen Erziehungsvorstellungen hätten sowie dass der Ehemann F.____ drohe, weshalb dieser eingeschüchtert sei und stottere. Zwar habe ihr die Beschwerdeführerin nun erklärt, dass sie und ihr Ehemann nicht mehr vor den Kindern streiten würden, dass der Ehemann bereit sei, bei der Familienbegleitung mitzumachen. Dies seien zwar Schritte in die richtige Richtung, aber man wisse nicht, wie lange dies anhalte. 5.4. Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass F.____ gemäss Akten ein anstrengendes Kind ist, welches Verhaltensauffälligkeiten und Defizite hat, der klare Strukturen und einen immer gleichen geregelten Ablauf braucht. Des Weiteren wird ausgeführt, dass F.____ und M.____ anstrengend sind und die Kindsmutter mit beiden Kindern schnell überfordert ist. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass der vorgängig abgemachte Aufenthalt von F.____ bei der Kindsmutter während den letzten Weihnachtsferien und Fasnachtsferien vorzeitig abgebrochen werden musste, weil sich die Kindsmutter überfordert fühlte. Bei einer Überforderung der Kindsmutter ist davon auszugehen, dass bei F.____ nicht mehr die klaren Strukturen gewährleistet sind, die er aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Defizite so dringend braucht. Die Gefahr, dass das Verbleiben bei der dann überforderten Kindsmutter und das Wegfallen der klaren Strukturen zu einer Destabilisierung von F.____ und eines Zunichtemachens der im letzten Jahr erzielten Erfolge vor allem bezüglich seines sozialen Verhaltens führen würde, ist äussert gross. Ebenfalls besteht die Gefahr, dass die Kindsmutter F.____ bei Problemen wieder ihren Eltern abgeben würde, so dass F.____ einem Hin und Her ausgesetzt wäre. Damit ist die Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen. Der Umstand, dass die Kindsmut-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter von der Familienbegleitung Tipps annehmen und umsetzen kann, sich der Ehemann auf die Familienbegleitung eingelassen hat und die Paartherapie Erfolge zeigt, ist positiv zu werten. Diese Aspekte reichen jedoch nicht aus, um die Gefährdung des Kindeswohls im jetzigen Zeitpunkt zu verneinen, ist doch zu bedenken, dass letztmals die Fasnachtsferien 2014 wegen Überforderung der Kindsmutter abgebrochen wurden. Zudem zeigt die Geschichte der Beschwerdeführerin, dass sie öfters schwierige Phasen hatte, während deren sie F.____ ihren Eltern überlassen hat oder ihre Eltern zumindest notfallmässig helfen mussten. Es handelte sich somit nicht um eine einmalige Lebenskrise, welche nun überwunden ist. Damit führt nun auch die zurzeit verbesserte Situation der Beschwerdeführerin nicht zu einem Wegfall der Gefährdung von F.____s Wohl. Dafür braucht es wohl noch eine längere Phase der Stabilität und auch nicht frühzeitig abgebrochene Aufenthalte bei der Kindsmutter wegen Überforderung. Zudem ist den Akten auch zu entnehmen, dass N.____ an den Wochenenden, an denen F.____ bei der Kindsmutter ist, weniger Zeit mit der Kindsmutter und M.____ verbringt, als wenn F.____ nicht bei der Kindsmutter ist, womit Spannungen zwischen F.____ und ihm reduziert werden können. Sollte F.____ aber bei der Kindsmutter leben, so wäre dieses Ausweichen viel schwieriger. 5.5. An den obigen Darlegungen vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2014 nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin macht dort geltend, dass ihre Schilderungen teilweise falsch wiedergegeben worden seien. So könne der Ehemann der Beschwerdeführerin sehr gut mit kleinen Kindern umgehen. Seine Tochter aus erster Ehe, für welche ihm im Jahr 2005 gerichtlich das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden sei, erziehe der Ehemann seit sie zweijährig sei. Dem muss entgegen gehalten werden, dass z.B. auch die Beiständin von F.____ anlässlich der heutigen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber mehrmals erwähnt habe, dass ihr Ehemann F.____ drohe und deshalb eingeschüchtert sei. Gemäss Akten ist die Beiständin auch selber Zeugin von drohendem Verhalten von N.____ gewesen. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die Gutachterin unerwähnt lasse, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin F.____ seit der Platzierung bei den Grosseltern im Kindergarten nicht zurechtkomme. Dem muss entgegen gehalten werden, dass die Akten (z.B. im Gutachten festgehaltene Ausführungen der Kindergärtnerin) diesbezüglich die Fortschritte von F.____ im Kindergarten erwähnen, seit er bei den Grosseltern lebe. Ebenso wenig erwähne die Gutachterin, dass F.____ zurück zur Kindsmutter und seinem Bruder M.____ möchte und die Grosseltern gar nicht interessiert seien, F.____ weiterhin bei sich zu behalten. Im Gutachten wird unter dem Titel “Zusammenfassung und gutachterliche Stellungnahme“ (S. 24) festgehalten, dass F.____ selbst bei der Beschwerdeführerin zu leben wünsche, womit der diesbezügliche Vorwurf ins Leere greift. Bezüglich des Vorwurfs, im Gutachten sei nicht erwähnt, dass die Grosseltern nicht daran interessiert seien, F.____ bei sich zu behalten, ist festzuhalten, dass das Gutachten vom 7. April 2014 datiert und davon auszugehen ist, dass die Grosseltern ihre Entscheidung, F.____ nicht mehr zu betreuen, später getroffen haben. Die Beschwerdeführerin erklärt, der Vorwurf, die Kindsmutter sei mit F.____ und M.____ zusammen überfordert, sei frei erfunden. Dem ist entgegen zu halten, dass mehrere im Gutachten zitierte Personen (z.B. auch Frau X.____ von der Familienbegleitung) diesen Schluss ziehen und dass die Tatsache, dass der Verbleib von F.____ während der Weihnachtsferien 2013 und Fasnachtsferien 2014 frühzeitig abgebrochen worden ist und die Beschwerdeführerin der Beiständin mitgeteilt hat, “es gehe nicht“, diese Einschätzung bestätigt.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdeführerin erklärt weiter, dass im Gutachten Dr. Z1.____ falsch widergegeben worden sei, da der Ehemann nicht an Depressionen, sondern an einer Nebennierenschwäche leide. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an der heutigen Verhandlung ausführt, an einer Nebennierenrindenschwäche und nicht an Depressionen zu leiden. Ob die Zitierung von Dr. Z1.____ in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Ehemannes falsch ist oder nicht und damit die Unverlässlichkeit dieser telefonischen Erhebung belegt ist, kann letztlich offen bleiben, da sie für die Beurteilung des Falles irrelevant ist. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Gesundheitszustand insgesamt alles andere als dermassen prekär erscheine, dass eine Rückführung von F.____ nicht möglich wäre. Es gilt festzuhalten, dass die Kindsgefährdung in der Überforderung der Kindsmutter bei der Betreuung von F.____ und die Nichtgewährleistung der stabilen Lebens- und Erziehungssituation, die F.____ zur Aufarbeitung der Entwicklungsdefizite benötigt, zu sehen ist, und diese – wie oben ausgeführt – auch trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Besserung der gesundheitlichen Situation zu bejahen ist. 5.6. Die Beschwerdeführerin erklärt in der Beschwerde und anlässlich der heutigen Verhandlung, den Pflegevertrag nicht im eigentlichen Sinn mit ihrem Einverständnis unterzeichnet zu haben. Ihr sei erklärt worden, entweder gebe sie die Obhut freiwillig ab, oder sie werde ihr entzogen. Der Beschwerdeführerin wurde die Obhut über ihren Sohn F.____ gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und nicht gemäss Art. 310 Abs. 2 ZGB, wonach die Obhut auf Begehren der Eltern oder des Kindes entzogen wird. Die Voraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB für den Entzug der Obhut und die Fremdplatzierung sind erfüllt. Aus ihren Ausführungen, sie sei nicht wirklich mit dem Obhutsentzug einverstanden gewesen, kann sie somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.7. Die Gutachterinnen zeigen schlüssig auf, inwiefern das Kindeswohl bei einer Platzierung im jetzigen Zeitpunkt bei der Kindsmutter gefährdet ist. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, ist in Kenntnis der Vorakten verfasst worden. Die Gutachterinnen haben die involvierten Personen und Stellen angehört. Das Gutachten ist in der Beurteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtend. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens sind begründet. Vorliegendenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, am Gutachten in Bezug auf die Aufhebung des Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung zu zweifeln. Überdies decken sich die Ausführungen der Gutachterinnen mit den Ausführungen in den Abklärungen der KESB und vor allem auch der Beiständin von F.____. Auch sind keine milderen Massnahmen möglich, die die Gefährdung des Kindeswohls abwenden könnten. Es wurde eine Familienbegleitung errichtet, die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in Anspruch genommen wird. Eine derart engmaschige Betreuung, welche die Gefährdung abwenden könnte, ist nicht vorhanden und kann auch nicht errichtet werden, so dass auch das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt ist. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl im Zeitpunkt des Obhutsentzugs als auch im jetzigen Zeitpunkt die Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen ist, so dass zurzeit F.____ nicht bei der Kindsmutter zu platzieren ist. Wie in der Verfügung vom 11. September 2013 und im Gutachten ausgeführt, ist die Platzierung bei den Grosseltern mit dem Kindeswohl

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht vereinbar. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Anfechtung des Entscheids vom 23. Mai 2013 betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen (Obhutsentzug und Platzierung bei den Grosseltern) abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde auch den Entscheid vom 23. Mai 2013 betreffend Bewilligung Familienpflege (Erteilung der Pflegekinderbewilligung an die Grosseltern von F.____) angefochten. Inhaltlich bemängelt sie die Erteilung der Pflegekinderbewilligung an C.____ und D.____ für F.____ jedoch nur insoweit, als sie Folge des Obhutsentzugs und der Platzierung von F.____ bei den Grosseltern ist. Die Beschwerdeführerin moniert nicht die durch die Verfügung bezüglich Bewilligung Familienpflege geregelten Modalitäten. Ebenso wenig rügt sie, dass F.____ bei ihren Eltern und nicht anderswo platziert worden sei. Mit der Abweisung der Beschwerde bezüglich Obhutsentzug und Fremdplatzierung bei den Grosseltern ist folglich auch die Beschwerde hinsichtlich Pflegekinderbewilligung abzuweisen. 7. Mit Schreiben vom 29. April 2014 teilten C.____ und D.____ dem Kantonsgericht mit, sie sähen keine Möglichkeit, dass F.____ bis zur nächsten Standortbestimmung in voraussichtlich zwei Jahren bei ihnen wohnhaft bleibe. Sie seien mit der Pflegschaft von F.____ an ihre Grenzen geraten. Ein weiterer Grund liege in der mangelnden Kooperation mit ihrer Tochter. Zudem sei F.____s Verhalten nach den regelmässigen Besuchen bei seiner Mutter sehr schwierig. Eine längerfristige Pflegschaft komme für sie nicht in Frage. Ihr Wunsch sei, dass F.____ in ein stabiles und wohlbehütetes Umfeld platziert werde. Er brauche einen geschützten Rahmen und regelmässige Abläufe. Mit diesem Schreiben geben die Grosseltern kund, dass F.____ nicht längerfristig bei ihnen wohnhaft sein kann. Dem Schreiben ist aber auch zu entnehmen, dass sie das Pflegeverhältnis nicht unverzüglich auflösen wollen, sondern durchaus gewillt sind, F.____ noch solange bei sich zu behalten, bis eine neue Platzierung gefunden wird. Demzufolge ist die Platzierung bei den Grosseltern im jetzigen Zeitpunkt noch zu schützen. Die KESB hat aber für die Zukunft eine neue Platzierung für F.____ zu suchen. 8.1. Es bleibt noch über die Kosten zu urteilen. 8.2. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO werden die Verfahrenskosten, welche die Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 1‘800.-- und die Expertisekosten in der Höhe von Fr. 11‘286.-- umfassen, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 8.3. Gemäss § 21 Abs.1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Demzufolge werden die Parteikosten wettgeschlagen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 26. Mai 2014 für die Zeit vom 10. Juni 2013 bis 12. Dezember 2013 einen Aufwand von 14.167 Stunden à Fr. 180.-- und einen Aufwand von 4.5 Stunden à Fr. 90.-- geltend. Darin enthalten ist der Aufwand von 145 Minuten à Fr. 90.-- für die Teilnahme am Standortgespräch vom 23. September 2014 mit der Beiständin, der Familienberaterin und der Beschwerdeführerin in S.____ (inkl. Hin-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Rückfahrt). Diese Bemühungen stehen nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren, weshalb der Aufwand von 4.5 Stunden auf 2.083 Stunden zu reduzieren ist. Für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 4. Juni 2014 macht der Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 12.5 Stunden (inkl. Teilnahme an der heutigen Verhandlung) à Fr. 200.-- geltend. Darin enthalten ist der Zeitaufwand für die Vorbereitung (inkl. Aktenstudium am 12. Mai 2014) der Verhandlung in der Höhe von 4 Stunden. Das Gericht erachtet diesen Aufwand als zu hoch, weswegen eine Reduktion auf 2 Stunden gerechtfertigt ist, womit für das Jahr 2014 ein Aufwand von 10.5 Stunden resultiert. Damit wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘451.85 (14.167 Stunden à Fr. 180.--, 2.083 à Fr. 90.--, 10.5 Stunden à Fr. 200.--, Auslagen in der Höhe von Fr. 210.50 sowie 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 8.4. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 13‘086.-- (bestehend aus Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 11‘286.-- und Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.--) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘451.85 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

810 2013 215 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.06.2014 810 2013 215 (810 13 214) — Swissrulings