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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.10.2014 810 2012 360 (810 12 360)

October 29, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,909 words·~25 min·4

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1987 vom 4. Dezember 2012)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 29. Oktober 2014 (810 12 360) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Beat Walther, Gerichtsschreiber i.V. Sebastian Rieger

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1987 vom 4. Dezember 2012)

A. A.____, geboren 1972 und jamaikanischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2001 als Tourist von Deutschland in die Schweiz ein. Er wurde am 28. März 2002 und erneut am 25. März 2003 nach rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz nach Deutschland ausgeschafft. Nachdem das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Migration, BFM) die Einreisesperre aufgehoben hatte, reiste er am 2. Mai 2003 mit gültiger Einreiseerlaubnis in die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweiz ein zur Vorbereitung der Eheschliessung mit der Schweizer Bürgerin B.____. Nach der am 23. Mai 2003 erfolgten Trauung erhielt er vom Migrationsamt des Kantons C.____ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton C.____. B. Im Oktober 2006 gaben die Eheleute ihre eheliche Gemeinschaft auf. In der Folge wies das Migrationsamt des Kantons C.____ A.____s Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 8. August 2007 ab, wogegen dieser beim Regierungsrat des Kantons C.____ rekurrierte. Die Ehe wurde am 5. Februar 2009 auf gemeinsames Begehren der Ehegatten geschieden. C. Noch während des hängigen Rekursverfahrens heiratete A.____ am 25. September 2009 die Schweizer Bürgerin D.____. Per 1. November 2009 zog er zu seiner neuen Ehefrau nach E.____ und erhielt am 14. Dezember 2009 vom Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft (AfM) eine Aufenthaltsbewilligung, worauf das im Kanton C.____ hängige Rekursverfahren am 21. Dezember 2009 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Der Ehe sind bis heute zwei Söhne (F.____, geb. 2011 und G.____, geb. 2012) entsprungen. D. A.____ ist während seines Aufenthalts in der Schweiz gemäss Strafregister u.a. zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon zwölf Monate unbedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von vier Jahren, wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens und mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verurteilt worden (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13./14. September 2011). E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 verweigerte das AfM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn umgehend, spätestens auf den Zeitpunkt seiner (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug, aus der Schweiz weg. Als Begründung wurden im Wesentlichen die gegen ihn rechtskräftig ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe vom 13./14. September 2011 sowie sein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgebracht. F. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Helena Hess, Advokatin, am 10. August 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Beschluss Nr. 1987 vom 4. Dezember 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Verfügung des AfM vom 10. August 2012 ab. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 hat A.____, neu vertreten durch Alain Joset, Advokat, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 4. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), eingereicht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das AfM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2013 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit präsidialer Verfügung vom 27. März 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Am 5. Juni 2013 fand die Parteiverhandlung in Anwesenheit der Beteiligten statt. Im Anschluss an die Hauptverhandlung gab das Kantonsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2013 eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers betreffend Rückfallgefahr in Auftrag. Zu diesem Zweck wurde das Verfahren ausgestellt. J. Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 wurde Prof. Dr. med. H.____, forensischer Psychiater, als Gutachter ernannt. Am 20. August 2013 wurden ihm die Gutachterfragen unterbreitet. K. Am 25. Juli 2014 ist das in Auftrag gegebene Gutachten beim Kantonsgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 wurde das Gutachten den Parteien zur Kenntnisnahme übersendet. Zugleich erhielten die Parteien Frist zur Stellungnahme. L. Mit Schreiben vom 20. August 2014 hält der Regierungsrat vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 12. September 2014 verzichtete der Beschwerdeführer vorerst auf eine schriftliche Stellungnahme. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 liess er sich bezüglich Gutachten vernehmen und beantragte gleichzeitig die erneute Durchführung einer Parteiverhandlung. Eventualiter sei festzulegen, dass sich die beurteilende Kammer gleich zusammensetzt wie anlässlich der bereits durchgeführten Parteiverhandlung vom 5. Juni 2013. M. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wies das Kantonsgericht sowohl das Gesuch bezüglich der Durchführung einer erneuten Parteiverhandlung wie auch das Eventualbegehren bezüglich der Zusammensetzung der Kammer ab.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Des Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völker-rechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Jamaika keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.3 Das nationale Recht sieht in Art. 42 Abs. 1 AuG vor, dass ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern einen Bewilligungsanspruch haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehegatten leben unbestritten mit ihren beiden Söhnen zusammen, weshalb von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligungsverlängerung auszugehen ist. 3.4 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheits-recht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liegt indessen regelmässig nicht vor, wenn den Angehörigen zugemutet werden kann, ihre Beziehung im Ausland zu leben. Sowohl die Ehefrau als auch die minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Zwischen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Beschwerdeführer und seiner Familie besteht eine enge und intakte Beziehung. Es ist den Familienangehörigen nicht ohne weiteres zumutbar, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen. Daher ist davon auszugehen, dass eine Wegweisung zur Trennung der Familie führen würde, weshalb von einem Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK auszugehen ist. 4. Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 42 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK absolut. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG entfällt der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Widerrufsgründe liegen unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG) oder wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13./14. September 2011 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie wegen mehrfacher qualifizierter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG ist damit erfüllt, was auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. Demzufolge muss nicht mehr geprüft werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, zumal dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch ist damit grundsätzlich erloschen. 4.3 Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und er bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Dieser verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 6). 5. Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51 AuG und von Rechtfertigungsgründen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK führt nicht automatisch zum Erlöschen der eingeräumten Rechtsansprüche auf Erteilung und Verlängerung ausländerrechtlicher Bewilligungen. Viel-mehr rechtfertigt sich die Nichterteilung resp. Nichtverlängerung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 Rz. 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV und aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 8 EMRK (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der privaten Interessen an der Verlängerung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Nichtverlängerung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch der Prüfung nach Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). 5.1 Im Rahmen der Interessenabwägung sind nach der bundesgerichtlichen Praxis namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Ähnliche Vorgaben ergeben sich auch aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 12 f.; BGE 135 II 377 E. 4.3). Demgemäss sind die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes der ausländischen Person im Gastgeberstaat und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehefrau resp. der Ehemann bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gegenwärtigen hätte. Zu prüfen ist sodann, ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und in welchem Alter sich diese gegebenenfalls befinden. Insbesondere sind auch die Interessen und das Wohl der Kinder des Betroffenen von Bedeutung, wobei namentlich deren mutmasslichen Schwierigkeiten bei der Rückkehr in ihr Heimatland Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 63; Urteil des EGMR Boultif gegen die Schweiz [54273/00] vom 2. August 2001 § 48). 5.2 Bei Ausländern, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, darf im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Einzelperson ausgeht,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4; Urteil des BGer 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.3). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen von Art. 121 Abs. 3-6 BV hinzuweisen. Gemäss diesen Bestimmungen verlieren Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie unter anderem wegen "eines anderen Gewaltdelikts" rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Zwar sind diese Bestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber festgehalten, der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu keinen Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führe, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe. In diesem Rahmen kann die erforderliche Interessenabwägung jedoch nicht schematisierend auf einzelne im Verfassungsrecht mehr oder weniger klar umschriebene Anlasstaten reduziert werden, ohne dass der Strafhöhe und den weiteren zur Rechtfertigung des mit der Aufenthaltsbeendigung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben erforderlichen Aspekten Rechnung getragen wird (BGE 139 I 16 E. 5.3; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 6. Somit bleibt nachfolgend anhand der dargelegten Rechtslage zu prüfen, wie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles die öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und einer Wegweisung des Beschwerdeführers im Gegensatz zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bei seiner Familie in der Schweiz zu gewichten sind. 6.1 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Strafmandat der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 27. März 2002). Daraufhin folgte einer Verurteilung per Strafmandat der Bezirksanwaltschaft Uster zu einer Busse von Fr. 600.-- wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerschein (9. Dezember 2004). Am 15. März 2005 wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt (Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat). Es folgte eine Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt (Strafmandat der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. August 2008). Danach erfolgte die für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ursächliche Verurteilung zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon zwölf Monate unbedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von vier Jahren, wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens und mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Das Bezirksgericht Zürich hat im betreffenden Urteil vom 13./14. September 2011 sachverhaltlich festgehalten, zwei Personen hätten die Fensterscheibe seines parkierten Autos eingeschlagen, woraufhin der Beschwerdeführer mit einem Kollegen die beiden Personen verfolgt und mit einem scharfen Gegenstand erheblich verletzt habe. Das

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezirksgericht führt dazu aus, er habe das geschützte Rechtsgut der physischen Integrität der Opfer erheblich beeinträchtigt. Zwar möge der Beschwerdeführer durch das Vorverhalten der Opfer (Einschlagen der Autoscheibe) erschrocken und aufgewühlt gewesen sein, dennoch sei das Verhalten des Beschwerdeführers von pönaler Relevanz und nicht zu bagatellisieren. Das Verschulden wiege schwer und das Vorgehen des Beschwerdeführers sei verwerflich und zeuge von einer erheblichen Gewaltbereitschaft und Abgebrühtheit. Auch in ausländerrechtlicher Hinsicht wiegt sein Verschulden schwer. Er ist mehrfach wegen Delikten gegen Leib und Leben verurteilt worden. Im Hinblick auf dieses nicht zu entschuldigende strafrechtliche Verhalten und die weiteren Vorstrafen besteht grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Sicherheitsinteresse der Schweiz an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und an einer Wegweisung des Beschwerdeführers. 6.2 Dem sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr über zehn Jahren (legal) in der Schweiz auf. In dieser Zeit hat er sich hier nach anfänglichen Schwierigkeiten eine stabile Existenz aufgebaut und sich insgesamt ausserordentlich gut integriert. Er lebt seit mehr als fünf Jahren mit seiner Ehefrau in einer intakten ehelichen Beziehung, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Er kommt für den Lebensunterhalt der Familie auf. Weiter erweist er sich auch im erweiterten Familienverband als wichtige und geschätzte Stütze, die als liebevoller Ehemann und Vater das Familienleben tatsächlich lebt und positiv prägt (vgl. Schreiben der Schwiegereltern vom 20. Juli 2012). Auch als Nachbar wird der Beschwerdeführer gemäss einem bei den Akten liegenden Schreiben sehr geschätzt. Mit seinem fröhlichen Wesen und seiner Hilfsbereitschaft erweise er sich als Freund und als wertvolles Mitglied der nachbarlichen Gemeinschaft (vgl. Schreiben der Familie I.____ vom 22. Juni 2012). Der Beschwerdeführer beherrscht des Weiteren die deutsche Sprache und Mundart gut, wovon sich das Gericht anlässlich der (ohne Dolmetscher durchgeführten) Parteiverhandlung überzeugen konnte. Gemäss den Angaben beider Eheleute sowie der Schwiegereltern wird innerhalb der Familie hauptsächlich deutsch gesprochen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer vorbildlich integriert. Seit seiner Einreise war er stets erwerbstätig und ist für seinen Lebensunterhalt selbst aufgekommen. Er war nie arbeitslos, auf Sozialhilfe angewiesen oder verschuldet. Er hat sich zudem vom einfachen Handlanger zum spezialisierten Bohrmeister für Erdsondenbohrungen hochgearbeitet und erweist sich heute als wichtige und geschätzte Fachkraft, wie sein Arbeitgeber in den eingereichten Zwischenzeugnissen vom 30. Mai 2013 und vom 2. Oktober 2014 bestätigt. Dieser stellte ihn denn auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft umgehend wieder ein. Er attestiert ihm eine ruhige und höfliche Art, die von Mitarbeitern wie Kunden geschätzt werde. Der Beschwerdeführer ist somit bestens in den Arbeitsmarkt integriert. Zu seinem Heimatland bestehen hingegen nur noch schwache Verbindungen. Ein grosser Teil seiner Familie ist in die Vereinigten Staaten ausgewandert. In Jamaika leben noch sein Vater und zwei Schwestern, zu diesen besteht aber lediglich sporadischer telefonischer Kontakt. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nachgewiesenermassen nur einmal - für drei Wochen im Rahmen der Hochzeitsreise im Jahre 2010 - besucht. Es erscheint aufgrund dieser Umstände durchaus nachvollziehbar, dass ihm sein Herkunftsland inzwischen fremd geworden ist. Bei einer Rückkehr wäre somit mit grossen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Dem Beschwerdeführer ist angesichts dieser

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesamtumstände ein aussergewöhnlich grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzugestehen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers hätte auch gravierende Auswirkungen auf seine Ehefrau und Kinder. Die Ehefrau hat als Schweizer Bürgerin grundsätzlich ein Interesse daran und einen Anspruch, ihr Leben in der Schweiz zu führen. Eine allfällige Integration der Ehefrau in Jamaika wäre offenkundig mit grossen Schwierigkeiten verbunden, eine Ausreise mit dem Beschwerdeführer erscheint daher nicht zumutbar. Zudem haben die Ehegatten vor Begehung der verfahrensauslösenden Straftat geheiratet. Die Ehefrau musste zu diesem Zeitpunkt also nicht mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen. Die Söhne des Beschwerdeführers sind Schweizer Bürger und haben ebenfalls ein augenfälliges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, nicht zuletzt um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und den allgemeinen Lebensbedingungen zu profitieren. Müssten die Kinder mit dem Beschwerdeführer die Schweiz heute verlassen, wäre bei einer späteren Rückkehr vermehrt mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen (vgl. BGE 135 I 143 E. 4.3). Es ist nach dem Gesagten damit zu rechnen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers zu einer Trennung der Familie führen würde. Aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und Jamaika wäre die Beziehung nur unter erschwerten Bedingungen und wohl nur mittels elektronischen Kommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten. Die beiden Kinder müssten somit weitgehend ohne ihren Vater aufwachsen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers hätte somit schwerwiegende Nachteile für seine gesamte Familie und insbesondere seine Kinder zur Folge. Damit hat auch die Familie des Beschwerdeführers ein gewichtiges Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz. 6.3 Neben den oben genannten und zu berücksichtigenden Umständen sind auch das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Tat sowie die Gefahr künftiger Delinquenz zu beachten. Eine positive Legalprognose ist wie die abzuwägenden Interessen ebenfalls im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die verfahrensauslösende Straftat wurde am 12. Dezember 2009 begangen, seither hat sich der Beschwerdeführer wohl verhalten und ist nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Sein Verhalten im Strafvollzug gab zu keinen aktenkundigen Beanstandungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat ausserdem freiwillig an einer Gewalttherapie teilgenommen. Diesbezüglich wurden ihm vom Therapeut gute Fortschritte attestiert (vgl. Gutachten vom 22. Juli 2014, S. 14). Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug setzt er die psychotherapeutische Behandlung aus eigener Initiative auf privater Basis fort (vgl. Bestätigungsschreiben von J.____, Fachpsychologe für Psychotherapie VBS/SPV, vom 11. Juni 2014). Auch hat der Beschwerdeführer die vollständige Abzahlung der ihm im Strafverfahren auferlegten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie der weiteren Kosten belegt und damit eine lückenlose Aufarbeitung der aus der Verurteilung resultierenden finanziellen Folgen dargelegt. Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung vom 5. Juni 2013 seine Reue glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Tat erscheint daher als positiv. 6.4 Bezüglich der Legalprognose führte das Bezirksgericht Zürich im Urteil vom 13./14. September 2011 aus, einerseits bestünden mit Blick auf das bisherige Verhalten Be-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht denken, dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose zu stellen, andererseits befände er sich nun in einem stabilen familiären Umfeld, er habe sich seit der Tat wohl verhalten und sei beruflich integriert, weshalb ihm im Sinne einer letzten Chance der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Das Gutachten vom 22. Juli 2014 hält zunächst fest, es bestehe beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung und auch keine andere psychiatrische Störung. Zudem geht aus dem selbigen hervor, der Beschwerdeführer habe freiwillig und auf Empfehlung des Vollzugszentrums K.____ über die Anlaufstelle für häusliche Gewalt in L.____ an der Gruppentherapie teilgenommen. Der Gewaltpädagoge habe auf Frage des Gutachters keine psychischen Störungen diagnostizieren können und sehe kein spezifisches Risikoverhalten. Gemäss der Auskunft des Gewaltpädagogen habe der Beschwerdeführer gelernt, sich nicht mehr provozieren zu lassen, sondern deeskalierend zu agieren. Der Gutachter kommt in der Gesamtwürdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer scheine in seiner Persönlichkeit gefestigt zu sein, insbesondere hinsichtlich Impulsivität und der Schwelle, sich provozieren zu lassen. Im strafrechtlichen Sinne könne von einer erfolgreichen Bewährung im sozialen Alltag gesprochen werden. Der Gutachter führt bezüglich Rückfallrisiko aus, im Vergleich zu einer entsprechenden einschlägig vorbestraften Täterpopulation erscheine die einschlägige Rückfallwahrscheinlichkeit beim Beschwerdeführer, d.h. die Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben von Drittpersonen, als unterdurchschnittlich bis eher gering. Anhaltspunkte für eine substantiell erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Begehen anderer strafbarer Handlungen, wie Eigentumsdelikte oder Handlungen gegen die sexuelle Integrität, hätten die Untersuchungen keine ergeben. Im Vergleich zu nicht vorbestraften gleichaltrigen, in der Schweiz wohnhaften Männern müsse hingegen das einschlägige Rückfallrisiko als leichtgradig erhöht dargestellt werden (vgl. Gutachten vom 22. Juli 2014, S. 21 f.). 6.5 Diese Kombination aus oben benannten externen protektiven Momenten, die insbesondere durch das soziale und familiäre Umfeld des Beschwerdeführers geprägt sind und bereits im Strafurteil erwähnt wurden, sowie aus internen gutachterlich bestätigten Verbesserungen des Verhaltens und der Frustrationstoleranz erscheint die Erwartung zuzulassen, dass der Beschwerdeführer in einer vergleichbaren Situation wie bei der Tatbegehung am 12. Dezember 2009 nicht mehr mit einer Kurzschlusshandlung reagieren würde. Die positive Entwicklung sowie die prognostische Einschätzung komplementieren das Bild einer geläuterten und gut integrierten Person. Damit wird dem Sicherheitsbedürfnis der Schweiz, künftige Straftaten zu verhindern und die Bevölkerung vor solchen zu schützen, genügend Rechnung getragen. Die aussergewöhnlich gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt überwiegen deshalb im vorliegenden Einzelfall gesamthaft gesehen das öffentliche Interesse an einer Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer nie ausländerrechtlich verwarnt worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig zu qualifizieren und stellen eine Verletzung von Art. 96 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar. 7. Zusammenfassend erweisen sich die Nichtverlängerung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz im Hinblick auf dessen bemerkenswerten Wandel als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat sich seit der Straftat vom 12. Dezember 2009 - damit seit nunmehr fast fünf Jahren - wohl verhalten. Er ist sowohl wirtschaftlich wie auch so-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zial gut integriert und lebt das Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern tatsächlich. Der Ehefrau des Beschwerdeführers ist es entgegen der Auffassung des Regierungsrates nicht zumutbar, ihrem Ehemann nach Jamaika zu folgen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers führt damit zwingend zur Trennung der Familie. Diese Trennung lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit den Sicherheitsinteressen der Schweiz begründen, da diesen mit dem vorbildlichen Verhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Delinquenz und der positiven Legalprognose genügend Rechnung getragen wird. Gleichzeitig ist zu unterstreichen, dass an dieser Einschätzung wohl nicht festgehalten werden könnte, wenn der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise straffällig werden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen sollte. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und das AfM anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer macht in seiner Honorarnote vom 23. Oktober 2014 einen Zeitaufwand von 20.42 Stunden des Rechtsvertreters à Fr. 250.-sowie von 10.08 Stunden des Volontärs à Fr. 200.-- geltend. Dazu beantragt er den Ersatz von Auslagen für 209 Kopien à Fr. 2.-- sowie für Porti und Telefonate in der Höhe von Fr. 118.--. Sowohl der geltend gemachte Stundenansatz für die vom Volontär geleisteten Stunden wie auch die Auslagen erscheinen überhöht. Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt sich ein Stundenaufwand von 20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- für den anwaltlichen Zeitaufwand und zehn Stunden zu einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 100.-- für den Aufwand des Volontärs. Für die Massenkopien sind lediglich Fr. 0.50 pro Kopie einzusetzen, weshalb ein ebenfalls gekürzter Auslagenersatz von Fr. 222.50 (zzgl. MWST) und von Fr. 30.-- Akteneinsichtsgebühr (mehrwertsteuerfrei) zugesprochen wird. Demzufolge hat der Regierungsrat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘750.30 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1987 vom 9. Dezember 2012 aufgehoben.

2. Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘750.30 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.

810 2012 360 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.10.2014 810 2012 360 (810 12 360) — Swissrulings