Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 21. Oktober 2020 (810 20 91) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nachehelicher Härtefall / Gefährdete Wiedereingliederung im Herkunftsland / Dauerhaftes Wegweisungshindernis
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 287 vom 10. März 2020)
A. A.____, geboren (…), ist türkischer Staatsbürger kurdischer Herkunft. In seiner Heimat heiratete er am (…) 2015 die Schweizer Staatsangehörige B.____, geboren (…). Er reiste am (…) 2016 in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehe-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht frau erteilt wurde. Im November 2017 zog A.____ aus der ehelichen Wohnung aus. Die Ehe wurde mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 19. August 2020 geschieden. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 lehnte es das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) ab, A.____s Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und wies ihn aus der Schweiz weg. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 287 vom 10. März 2020 ab. A.____ wurde innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids aus der Schweiz weggewiesen. Der Regierungsrat erwog im Wesentlichen, A.____ lebe von seiner Ehefrau getrennt, weshalb der Zweck der ursprünglich erteilten Bewilligung dahingefallen sei. Ein auf die Ehedauer gestützter Anspruch auf weiteren Aufenthalt entfalle, da die Ehegemeinschaft weniger als die vom Gesetz geforderten drei Jahre gedauert habe. Von einem anspruchsbegründenden nachehelichen Härtefall könne ebenso wenig ausgegangen werden, auch wenn sich der stets erwerbstätige Beschwerdeführer in der Schweiz tadellos verhalten habe und seine Integrationsleistungen anzuerkennen seien. Die geltend gemachten gesundheitlichen Belastungen wegen der von Druckausübungen und Streitigkeiten geprägten Ehe seien unsubstantiiert und vermöchten eine psychische Misshandlung durch die Ehefrau nicht in der bundesrechtlich verlangten Systematik und Intensität glaubhaft zu machen. Die soziale Wiedereingliederung in der Türkei sei sodann gewährleistet. Soweit sich A.____ auf eine drohende staatliche Verfolgung im Falle einer Rückkehr berufe, so ergäbe sich diese Gefahr aus Aktivitäten, die er bereits vor seiner Abreise in die Schweiz unternommen habe, weshalb er daraus keinen nachehelichen Härtefall ableiten könne. Im Übrigen beträfen die eingereichten Dokumente der türkischen Strafverfolgungsbehörden seinen Bruder und nicht ihn. Auch die weiteren eingereichten Beweismittel würden den Schluss nicht zulassen, dass er aufgrund von politischen Tätigkeiten für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vom türkischen Staat verfolgt würde. Die Rückkehr in sein Heimatland sei ihm zumutbar und die Wegweisung damit gesamthaft verhältnismässig. D. A.____ erhob mit Eingabe vom 20. März 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), die er aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 22. April 2020 verbesserte. Aus den beiden Eingaben geht zusammengefasst hervor, dass er (ausdrücklich) die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses beantragt und (sinngemäss) die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verlangt. Er macht unter Beilage zahlreicher Unterlagen in Papierform und auf elektronischen Datenträgern geltend, er habe sich in der Türkei [politisch] engagiert. Nachdem ein Foto von seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen den Ministerpräsidenten in der Presse erschienen sei, habe er unter anhaltender polizeilicher Überwachung gestanden. In diesem Zusammenhang sei seine Wohnung in einem Studentenwohnheim von der Polizei durchsucht und er selber wiederholt festgenommen und misshandelt worden. Er habe sich damals als politischer [Aktivist] betätigt [Beschreibung der Aktivitäten]. Er sei zusätzlich ins Visier der Behörden geraten, nachdem (…). Seine ganze Familie sei schon von der Polizei einvernommen worden und auch er sei zum Verhör vorgeladen worden. Der Beschwerdeführer beteuert, dass ihm als Unterstützer der kurdischen Sache im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine politisch motivierte Strafverfolgung
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht drohe. Des Weiteren macht er geltend, er sei während des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau intensiver physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. E. Das in der Eingabe vom 22. April 2020 zusätzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2020 zufolge mangelnder Bedürftigkeit abgewiesen. F. Am 18. Mai 2020 und am 10. September 2020 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Dokumente und elektronische Daten zu den Akten. G. Der Regierungsrat schliesst in der Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde; dies alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer rufe eigentliche Asylgründe an. Für deren Prüfung sei das migrationsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht geeignet. Ausserdem sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer politisch verfolgt werde, zumal die in deutscher Übersetzung eingereichte türkische Anklageschrift den Bruder des Beschwerdeführers betreffe. H. Am 9. Oktober 2020 zeigte Ozan Polatli, Advokat, dem Gericht seine Mandatierung als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an. I. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung reicht der Beschwerdeführer das Scheidungsurteil sowie zusätzliche Unterlagen zu den in der Türkei hängigen Strafverfahren ein. Das Gericht befragt den Beschwerdeführer mit Hilfe einer Dolmetscherin. In den anschliessenden Plädoyers halten die Parteien an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest, wobei der Beschwerdeführer präzisierend den Antrag stellt auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter auf Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz, sowie neu die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Beschwerden sind innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids (§ 48 VPO) in schriftlicher Form mit klar umschriebenen Begehren beim Kantonsgericht einzureichen (§ 5 Abs. 1 VPO). Gemäss § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Eine Ausdehnung des
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsbegehrens ist nicht nur gegenüber Anträgen, welche im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurden, untersagt. Vielmehr muss das in § 6 VPO festgehaltene Ausdehnungsverbot auch gegenüber Anträgen zur Anwendung gelangen, welche nach Einreichung der Beschwerde und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt wurden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 1.3; KGE VV vom 6. November 2013 [810 12 329] E. 4.2; KGE VV vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 1.4; BLKGE 2010 Nr. 46 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer an der Parteiverhandlung seine Rechtsbegehren ausdehnt sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung anbegehrt, sind diese Anträge unzulässig. 1.3 Die Parteien können neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen (§ 6 Abs. 2 VPO). Die an der Parteiverhandlung eingereichten Dokumente stammen aus dem Zeitraum der vergangenen Wochen und Monate und gelangten nach glaubhafter Darstellung des Beschwerdeführers erst vor Kurzem in seinen Besitz, wobei die Übersetzung wiederum Zeit in Anspruch nahm. Diese echten tatsächlichen Noven werden ohne Verzug vorgebracht und sind dementsprechend nachfolgend zu berücksichtigen. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. 3.1 Nach Auflösung der Ehe dauert der Anspruch der Ehegatten von Schweizer Staatsbürgern auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen persönlichen Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 3.2 Die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland erscheint insbesondere dann stark gefährdet, wenn dauerhafte Hindernisse dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (CESLA AMARELLE/NATHALIE CHRISTEN, in: Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II, LEtr, Bern 2017, Rz. 25 zu Art. 50 AIG; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Rz. 30 zu Art. 50 AIG; BGE 137 II 345 E. 3.3.2). Ein mögliches Wegweisungsvollzugshindernis liegt im Gebot,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Flüchtlinge nicht in einen Staat auszuschaffen oder auszuliefern, in dem sie verfolgt werden (Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999, sog. non-refoulement-Prinzip; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3). Flüchtlinge sind nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (ebenso Art. 1 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention]). Die Vertragsstaaten der Flüchtlingskonvention sind verpflichtet, Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, Schutz zu gewähren. Desgleichen sind gemäss Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 bzw. Art. 25 Abs. 3 BV Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. von deren Vollzug tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland Folter oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. JENS MEYER-LADEWIG/ MATTHIAS LEHNERT, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl., Baden-Baden 2017, Rz. 65 zu Art. 3 EMRK; Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden [43611/11] vom 23. März 2016 § 110). Die aufenthaltsbeendende Massnahme kann sich dabei als unverhältnismässig erweisen; die Vollstreckung der Wegweisung stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar (vgl. Urteil des BGer 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 6.4.1; Urteil des BGer 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 6.2.1; SPESCHA, a.a.O., Rz. 32 zu Nr. 21 Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK; MARTINA CARONI, Menschenrechtliche Wegweisungsverbote: Neuere Praxis, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 55). 3.3 Sämtliche allfälligen Wegweisungshindernisse sind von der kantonalen Migrationsbehörde im ausländerrechtlichen Bewilligungs- bzw. Wegweisungsverfahren zu berücksichtigen (BGE 137 II 305 E. 3.2). Es ist jeder vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass im Zusammenhang mit der Verbringung des Betroffenen in dessen Heimat- oder in einen Drittstaat eine konkrete und ernsthafte Gefahr ("real risk") bestehen könnte, er werde dort tatsächlich Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Dabei obliegt dem Betroffenen, die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_87/2007 vom 18. Juni 2007 E. 4.2.3). Die Pflicht zu vertiefter und gründlicher Abklärung entsprechender Befürchtungen ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass Verletzungen der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV geschützten, der Menschenwürde verpflichteten rechtsstaatlichen Grundwerte oft irreversibel sind (vgl. Urteil des BGer 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 6.2.3 m.w.H.). Die entsprechenden Fragen zu Wegweisungsvollzugshindernissen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (ausschliesslich) in das Asyl- oder Vollzugsverfahren verwiesen werden. Die Anspruchsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht dem Asylverfahren oder einem Verfahren um vorläufige Aufnahme vor: Besteht ein ausländerrechtliches Verbleiberecht in der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweiz, kann von Vornherein keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation vorliegen und stellt sich auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme nicht (BGE 137 II 345 E. 3.3.2). 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdebegründung und in den nachfolgenden Eingaben zusammengefasst vor, er stamme aus einer kurdischen Familie. Während seines [Studiums] an der staatlichen Universität in C.____ sei er für die kurdische Sache politisch aktiv gewesen. Er habe sich (…) für den demokratischen Widerstand in Kurdenfragen und für die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) engagiert. Er habe [Beschreibung der Aktivitäten], um die Bevölkerung für die Kurdenthematik zu sensibilisieren. Nachdem ein Foto von seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen den Ministerpräsidenten in der Presse erschienen sei, habe er unter anhaltender polizeilicher Überwachung gestanden und sei mehrfach vorläufig festgenommen worden. Nach einer Denunziation sei seine Wohnung (…) von der Polizei durchsucht worden und dabei seien Bücher, Computer und Telefone beschlagnahmt worden. Er und seine Mitbewohner seien im Zuge der Hausdurchsuchung von den Polizisten geschlagen worden und hätten Todesängste ausgestanden. Er habe sich geweigert, (…), weswegen er von den Beamten getreten worden sei. Später habe ein Polizist eine Waffe gegen seinen Kopf gehalten. Er sei danach unter polizeilicher Begleitung mit einer Ambulanz ins Spital gebracht worden. Nach der Behandlung im Spital sei er freigelassen worden, habe sich aber zwei Tage später aufgrund anhaltender Rückenschmerzen wegen der Fusstritte erneut in Spitalbehandlung begeben müssen. Auch spätere Arztbesuche stünden im Zusammenhang mit den Schlägen der Polizei. 4.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe sich damals [als Aktivist] betätigt [Beschreibung der Aktivitäten]. Er sei zusätzlich ins Visier der Behörden geraten, nachdem (…). Dies habe zu einer Polizeirazzia in (…) geführt. Seine ganze Familie sei von der Polizei einvernommen worden und werde seither von den türkischen Sicherheitsbehörden laufend drangsaliert. Solange das Ermittlungsverfahren hängig sei, könne kein Familienmitglied in den Staatsdienst eintreten, eine Wohnung mieten oder einer regulären Erwerbsarbeit nachgehen. Auch er selber sei zur Einvernahme vorgeladen worden, sei dieser aber ferngeblieben. [Angabe von Gründen], weshalb er im Falle einer Rückkehr mit einer Festnahme rechne, um im anschliessenden Verhör mit brutalen Methoden zu einem Geständnis gezwungen zu werden. Er könne keinen fairen Prozess erwarten. Die politischen Machthaber duldeten keine Kritik. Die Mitgliedschaft in der von den türkischen Behörden als Terrororganisation eingestuften PKK und Propaganda für pro-kurdische Anliegen würden als schwere Staatsschutzdelikte verfolgt. Ihm drohe ein jahrelanges Verfahren in Haft mit einer anschliessenden langen Freiheitsstrafe. Ein naher Bekannter (…) sei wegen ähnlicher Vorwürfe zu 19.5 Jahren Haft verurteilt worden und habe nach seiner Flucht in der Schweiz als politisch Verfolgter Asyl erhalten. 4.3 Anlässlich der gerichtlichen Befragung gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, Kurden würden in seiner Heimat systematisch benachteiligt. Er habe für sein Volk kämpfen wollen. (…) Der Bruder habe ihn im Verhör unter massivem Druck (…) als PKK-Aktivisten verraten. Er - der Beschwerdeführer - habe in der Türkei einen Strafverteidiger engagiert, über den er erfahren habe, dass [die Staatsanwaltschaft gegen ihn Ermittlungen betreffend Staatsschutzdelikte] führe. Die Akteneinsicht sei seinem Verteidiger per Gerichtsbeschluss verwehrt worden. Seine
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Familie sei wegen des Vorgefallenen schwer von ihm enttäuscht und habe ihn verstossen. Er habe sie seit seiner Ausreise in die Schweiz nicht mehr besucht. Er könne von ihr keine Unterstützung erwarten. Der Beschwerdeführer zeigt sich weiter davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine politisch motivierte Strafverfolgung mit schwerwiegenden Konsequenzen droht. 4.4 Als Beweismittel legt der Beschwerdeführer zahlreiche elektronische Aufzeichnungen und schriftliche Belege ins Recht. Darunter befinden sich Ton- und Bildaufnahmen, (…), Fotos von seiner Teilnahme an Kundgebungen, (…), Ausdrucke von auf dem Internet veröffentlichten Zeitungsberichten sowie Auszüge aus der vom türkischen Gesundheitsministerium betriebenen elektronischen Gesundheitssystem E-Nabiz mit seiner Krankengeschichte. Weiter reicht der Beschwerdeführer Protokolle von Verhören und Gerichtsverhandlungen mit beglaubigten Übersetzungen ein. Diese betreffen [die gegen ihn und seinen Bruder geführten Strafverfahren] wegen Straftaten gegen die nationale Sicherheit. Zusätzlich übergibt der Beschwerdeführer an der heutigen Parteiverhandlung ein Bestätigungsschreiben seines Rechtsvertreters [im Strafverfahren]. 5.1 Die Kernvorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere sein politischer Aktivismus, die geltend gemachte Strafverfolgung durch die türkischen Behörden sowie die Erlebnisse im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung (…) werden glaubhaft und widerspruchsfrei geschildert. Der von ihm beschriebene Ablauf der Geschehnisse ist plausibel und ergibt ein schlüssiges Gesamtbild. Die eingereichten Belege stützen seine Sachverhaltsdarstellung in entscheidenden Gesichtspunkten. So befindet sich eine mit einem Foto bebilderte Zeitungsmeldung (…) bei den Akten. Auf der Aufnahme ist der Beschwerdeführer klar zu erkennen. Seine Mitwirkung [in der Organisation] kann er durch zahlreiche elektronische Dokumente belegen. Aus den Gesundheitsakten geht hervor, dass er am Tag der Razzia (…) in der Notfallstation des staatlichen Krankenhauses von D.____ behandelt wurde. Auch die Nachfolgebehandlung (…) ist im Gesundheitssystem verzeichnet. Der besagte Vorfall hat damals auch Niederschlag in den Akten des AfMB gefunden. Darin findet sich ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom (…) an das Amt, worin sie berichtet, bewaffnete Polizisten hätten tags zuvor die Wohnung ihres Ehemanns gestürmt. (…). Nach den Misshandlungen hätten sie ihn in ein Spital gebracht. Sie hätten gedroht, sie würden wiederkommen. Ihr Ehemann stünde unter Schock und sie mache sich grosse Sorgen um ihn. Auf telefonische Nachfrage des AfMB bestätigte die Ehefrau die schriftlichen Schilderungen. (…). (Aktennotiz vom […]). Diese Dokumente verleihen den Angaben des Beschwerdeführers, er sei von den Polizeikräften bedroht, geschlagen und getreten worden, grosse Glaubhaftigkeit. 5.2 Anhand der eingereichten Gerichtsunterlagen (…), an deren Echtheit kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, lässt sich ein Bild vom dortigen Strafverfahren machen. [Beschreibung des Verfahrensablaufs]. Die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach das Strafverfahren einzig den Bruder des Beschwerdeführers betroffen habe, trifft damit nicht zu. Vielmehr ist aus den vorgenannten Gerichtsakten zu schliessen, (…) dass dem Beschwerdeführer (…) gravierende Straftaten vorgeworfen werden.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Gemäss dem zuhanden der Schweizer Behörden verfassten Schreiben des vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsanwalts E.____ vom 19. Oktober 2020 haben seine Nachforschungen ergeben, dass [die Staatsanwaltschaft ein Verfahren betreffend Staatsschutzdelikte] führe. Die Akteneinsicht werde ihm gestützt auf einen Geheimhaltungsbeschluss verweigert. Nach dem im Schreiben zitierten Auszug aus der türkischen Strafprozessordnung darf die Akteneinsicht der Verteidigung auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei ausgewählten Katalogtaten eingeschränkt werden. Darunter fallen namentlich Straftaten gegen die verfassungsmässige Ordnung und die nationale Sicherheit. Es bleibt aufgrund der vorhandenen Unterlagen unklar (…). So oder anders kann festgehalten werden, dass gegen den Beschwerdeführer wegen nach türkischem Recht schwerster Straftaten ermittelt wird. In welche Richtung diese Ermittlungen abzielen, geht aus den eingereichten Vernehmungsprotokollen seines Bruders hervor. Auch gegen diesen führt [die Staatsanwaltschaft] ein Strafverfahren. Sie hält ihm vor, Mitglied der PKK und (…) zu sein. (…). In der Vernehmung bestreitet der Bruder des Beschwerdeführers die ihm vorgehaltenen Handlungen und jegliche Affiliation mit der PKK. Es sei der inzwischen in die Schweiz geflohene Beschwerdeführer, der (…) Sympathien für die Organisation hege (vgl. Vernehmungsprotokoll vom […]). Die im Vernehmungsprotokoll enthaltenen neuen Erkenntnisse der türkischen Strafbehörden bestätigen im Wesentlichen die früheren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit (…). 6.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit eines Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Es ist Staaten unbenommen, strafrechtliche Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die Straftaten begangen haben. Solange die ergriffenen Massnahmen durch ein legitimes öffentliches Interesse gerechtfertigt und nicht unverhältnismässig sind, handelt es sich um legitime Strafverfolgung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine flüchtlingsrelevante illegitime Verfolgung darstellen (MARTINA CARONI ET AL., Migrationsrecht, 4. Aufl., Bern 2018, S. 454). Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne) oder die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1; BVGE 2013/25 E. 5.1; BVGE 2011/10 E. 4.3; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE SFH [HRSG.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl., Bern 2015, S. 197 ff.). 6.2 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten weisen nach Motiv, Zweck und Begleitumständen einen vorwiegend politischen Charakter auf. Dies ist bei den Vorhalten der
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mitgliedschaft in einer illegalen politischen Organisation und der Verbreitung ihres Gedankenguts selbsterklärend. Bei den [Aktivitäten] ist der politische Zusammenhang ebenfalls augenfällig. (…). Es ist notorisch, dass die türkische Strafjustiz mit aller Härte gegen Mitglieder und Sympathisanten der PKK vorgeht und regelmässig langjährige Haftstrafen ausspricht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft werden würde. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass die türkische Gesetzgebung und die sich darauf stützenden Strafverfahren bei Delikten mit massgeblichen Berührungspunkten zur Kurdenproblematik den Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit nach wie vor nicht zu genügen vermögen und entsprechende rechtsstaatliche Defizite aufweisen (vgl. BVGE 2014/21 E. 5.5; BVGE 2013/25 E. 5.4; Urteil des BVGer D-3520/2015 vom 1. September 2017 E. 6.2). Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen - wie vorliegend interessierend der PKK - sind gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden (BVGE 2013/25 E. 5.2.2; BVGE 2011/10 E. 4.3). Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer bereits Opfer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung wurde. Jede nicht wegen des Verhaltens des Häftlings unbedingt notwendige Gewaltanwendung gegen Personen in Polizeigewahrsam, wie Schläge und andere körperliche Misshandlungen, verstösst gegen Art. 3 EMRK (vgl. MEYER-LADEWIG/LEHNERT, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 3 EMRK). Anlässlich der Hausdurchsuchung (…) befand sich der Beschwerdeführer in Gewahrsam der Polizeikräfte und in einer Vernehmungssituation. Aus seinen glaubhaften Aussagen ergibt sich, dass er von den Beamten mit Schlägen und Tritten misshandelt wurde, so dass diese ihn im Nachgang in Spitalpflege verbrachten. Dies ist als eklatanter Verstoss gegen das Misshandlungsverbot zu werten. Eine (Todes-)Drohung, indem anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Waffe gegen den Kopf gerichtet wird, stellt ebenfalls einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2014/21 E. 5.4). Zudem wurde der Beschwerdeführer verbal massiv eingeschüchtert. Die Intention der Behörden zielte auf die Preisgabe von Informationen ab und die Leidenszufügung erfolgte absichtlich. Ebenfalls zu beachten gilt, dass sich der Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam und somit in einer besonders vulnerablen Position gegenüber den staatlichen Beamten befand. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse drängt sich der Schluss auf, dass es im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Misshandlungen gekommen ist. Der Beschwerdeführer kann in der Türkei kein den rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Strafverfahren erwarten, weshalb eine flüchtlingsrelevante Verfolgung vorliegt. 6.4 Für die Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 AIG ist irrelevant, ob die betroffene Person ursprünglich aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geflüchtet ist oder aus einem anderen Grund, zum Beispiel zu Studien- oder Arbeitszwecken oder im Rahmen des Familiennachzugs, ausgereist ist. Weder die Flüchtlingskonvention noch das AIG setzen einen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der Ausreise voraus. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich die Fluchtgründe vor oder während der Ehe verwirklicht haben. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Fall
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen würde (CARONI ET AL., a.a.O., S. 440). 7. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, hätte der Beschwerdeführer in der Türkei, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine vorwiegend politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu befürchten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkommen. Im Falle einer Wegweisung in die Heimat besteht eine rechtsgenüglich glaubhaft gemachte konkrete und ernsthafte Gefahr, er werde dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Da dem Vollzug der Wegweisung menschenrechtliche Hindernisse entgegenstehen, erscheint seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend einen auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG gestützten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ohne dass darauf eingegangen werden müsste, ob er Opfer ehelicher Gewalt wurde. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das Amt für Migration und Bürgerrecht ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- vorliegend dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der für die Einreichung der Rechtsbegehren massgeblichen Beschwerdefrist (vgl. oben E. 1.2) keinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt. Das Gericht wies ihn mit Verfügung vom 25. März 2020 auf das Erfordernis klarer Rechtsbegehren hin und gewährte ihm eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde. Auch bei einer im Falle von Laieneingaben praxisgemäss wohlwollenden Betrachtung seiner Beschwerdeeingabe vom 20. März 2020 und der Verbesserung vom 22. April 2020 lässt sich darin kein Hinweis dafür erblicken, dass er zumindest sinngemäss den Ersatz von Parteikosten verlangt hätte oder dass solche ersatzfähigen Kosten überhaupt anfallen könnten. Insbesondere fehlt eine Ankündigung, dass er die Mandatierung eines Anwalts beabsichtige. Mangels rechtzeitigen Antrags steht ihm keine Parteientschädigung zu. Die Parteikosten sind dementsprechend wettzuschlagen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 287 vom 10. März 2020 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber