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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.10.2020 810 20 88

October 28, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,974 words·~30 min·1

Summary

Entscheide der Sozialhilfebehörde vom 28. Februar 2019 und vom 25. April 2019 (RRB Nr. 281 vom 10. März 2020)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 28. Oktober 2020 (810 20 88) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Herabsetzung der Sozialhilfeunterstützung / Pflicht zur Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Yaël Heymann

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Entscheide der Sozialhilfebehörde C.____ vom 28. Februar 2019 und vom 25. April 2019 (RRB Nr. 281 vom 10. März 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und B.____ werden durch die Sozialhilfebehörde C.____ (SHB) unterstützt. Mit Verfügung der SHB vom 30. August 2018 wurde A.____ verpflichtet, während drei Monaten lückenlos am Beschäftigungsprogramm "D.____" teilzunehmen und im Falle einer angetretenen Arbeitsstelle den Arbeitsvertrag umgehend den Sozialen Diensten zu unterbreiten. B.____ wurde ihrerseits verpflichtet, ihre selbständige Erwerbstätigkeit per 1. Oktober 2018 wiederaufzunehmen. Ferner wurden beide verpflichtet, jeweils ihre Auszüge der einbezahlten AHV-Beiträge (IK-Auszüge) bis zum 30. September 2018 den Sozialen Diensten einzureichen, die Franchisen der Krankenkasse auf den nächstmöglichen Termin auf Fr. 300.-- zu reduzieren sowie allfällige Arbeitsunfähigkeit lückenlos und unaufgefordert mittels Arztzeugnis zu belegen. B. Mit Verfügung der SHB vom 20. Dezember 2018 wurde per 1. November 2018 eine monatliche Unterstützung von A.____ und B.____ in der Höhe von Fr. 3’842.40 (davon Fr. 2’386.-- Grundbedarf) angeordnet und per 1. Januar 2019 eine sanktionsweise Kürzung des Grundbedarfs um 20% während drei Monaten verfügt, mithin der Grundbedarf auf Fr. 1’908.80 herabgesetzt. Ferner wurde B.____ verpflichtet, ihre selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Januar 2019 aufzugeben und per 1. Februar 2019 in ein Beschäftigungsprogramm mit einem 100% Pensum einzusteigen. A.____ wurde seinerseits verpflichtet, bis zum 15. Januar 2019 einen ausführlichen Arztbericht einzureichen, aus welchem ersichtlich sei, welche Tätigkeiten er aus medizinischer Sicht bewältigen könne, sowie ebenfalls in ein Beschäftigungsprogramm einzusteigen, welches gemäss Arztbericht zumutbar sei. Ferner wurden beide verpflichtet, bis zum 15. Januar 2019 der Sozialhilfebehörde einen Vorschlag für die Kinderbetreuung während der Beschäftigungsprogramme zu unterbreiten, die Krankenkassenpolicen 2019 umgehend einzureichen, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und ab sofort monatlich acht detaillierte Nachweise für Arbeitsbemühungen einzureichen sowie bei allfälliger Arbeitsunfähigkeit diese unaufgefordert und lückenlos mittels Arztzeugnis zu belegen. Begründet wurde die Leistungskürzung im Wesentlichen damit, dass die unterstützten Personen ihre Pflichten schuldhaft verletzt hätten, indem sie die Krankenkassenpolicen 2019 trotz Aufforderung vom 12. Oktober 2018 nicht beigebracht hätten und A.____ zudem seine IK-Auszüge nach wie vor nicht eingereicht habe. Auch habe er versäumt, den befristeten Arbeitsvertrag für die Stelle, die er am 20. August 2018 angetreten habe, rechtzeitig der Sozialarbeiterin einzureichen und sie über die Befristung bis zum 31. Oktober 2018 in Kenntnis zu setzen. Im Oktober 2018 habe er zudem seine Arbeitstätigkeit aufgrund von Krankheit nicht wahrgenommen, ohne dies jedoch mittels Arztzeugnis zu belegen. Hinzu komme, dass A.____ keinerlei Nachweise für Arbeitsbemühungen erbracht habe, obwohl er am 1. November 2018 dazu aufgefordert worden sei. Bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit von B.____ hielt die SHB fest, dass diese in den beiden Monaten Oktober und November 2018 seit Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Tattoo- Studio lediglich einen Gewinn von Fr. 370.-- bzw. Fr. 695.-- erzielt habe und die Familie A.____ und B.____ daher nicht wie geplant zeitnah von der Sozialhilfe abgelöst werden könne. Da darauf zu schliessen sei, dass die Erlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Familie A.____ und B.____ durch die selbständige Erwerbstätigkeit unrealistisch sei, müsse der Tattoo- Betrieb aufgegeben werden. C. Die von A.____ und B.____ erhobene Einsprache gegen die Grundbedarfsherabsetzung, die Anordnung zur Geschäftsaufgabe sowie die Verpflichtung zur Einreichung eines Vor-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlags für die Kinderbetreuung wies die SHB mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 ab. D. Mit Verfügung vom 4. März 2019 ordnete die SHB gegenüber A.____ und B.____ erneut wegen nicht erfüllter Auflagen eine sanktionsweise Kürzung des Grundbedarfs während drei Monaten an, und zwar um 30%. Zur Begründung führte sie aus, dass A.____ den mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 verlangten Arztbericht nicht eingereicht habe und daher kein Einstieg in ein geeignetes Beschäftigungsprogramm erfolgt sei. Ein Arztzeugnis liege ebenfalls nicht vor und den Nachweis für Arbeitsbemühungen habe er auch nicht erbracht. Zudem sei keine Franchisereduktion vorgenommen worden. E. Mit Eingabe vom 10. März 2019 (Poststempel) erhoben A.____ und B.____ gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie machten sinngemäss geltend, dass die Grundbedarfsherabsetzung im Umfang von 20% unzulässig erfolgt sei und die Sanktion somit aufzuheben sei. Weiter rügten sie sinngemäss, dass die Verpflichtung zur Erbringung des Betreuungsvorschlags unverhältnismässig sei und die Anordnung zur Geschäftsaufgabe zu Unrecht ergangen sei. Zudem habe die SHB das Akteneinsichtsrecht verletzt. F. Gegen die Verfügung der SHB vom 4. März 2019, mit welcher eine erneute Kürzung des Grundbedarfs um 30% während drei Monaten angeordnet worden war, erhoben A.____ und B.____ am 15. März 2019 ebenfalls Einsprache. Diese wies die SHB mit Entscheid vom 25. April 2019 ab. G. Dagegen erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 3. Mai 2019 (Klebeetikett Post) Beschwerde beim Regierungsrat und begehrten, es sei die mit Verfügung der SHB vom 4. März 2019 angeordnete Grundbedarfsherabsetzung im Umfang von 30% während drei Monaten mangels Verhältnismässigkeit aufzuheben. H. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 281 vom 10. März 2020 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde von A.____ und B.____ vom 10. März 2019 teilweise gut, soweit darauf eingetreten werden könne; die Anordnung zur Vorschlagsunterbreitung für die Kinderbetreuung wurde sinngemäss aufgehoben. Betreffend die Grundbedarfsherabsetzung im Umfang von 20% wurde festgehalten, dass die SHB inkorrekt gehandelt habe, soweit sie die Sanktion auf die verspätet eingereichten Krankenkassenpolicen 2019 und/oder auf unzureichende Arbeitsbemühungen abgestützt habe. Die Herabsetzung sei jedoch zu Recht auf die verspätete Beibringung des Arbeitsvertrags und den fehlenden Hinweis auf dessen Befristung, das Nichteinreichen des Arztzeugnisses, die verspätete Beibringung der IK-Auszüge sowie die nicht erfolgte Franchisereduktion abgestützt worden, weshalb sich die Herabsetzung insgesamt als legitim und verhältnismässig erweise. Ferner erweise sich die Verpflichtung von B.____ zur Geschäftsaufgabe als rechtens und eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sei zu verneinen. Die Beschwerde vom 3. Mai 2019 wies der Regierungsrat vollumfänglich ab. Es wurde festgestellt, dass die sanktionsweise Herabsetzung des Grundbedarfs um 30% zu Unrecht auf die nicht vorgenommene Franchisereduktion und den nicht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfolgten Einstieg in ein Beschäftigungsprogramm abgestützt worden sei, zumal die Nichtvornahme der Franchisereduktion bereits mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 sanktioniert worden sei und der Anordnung, in ein Beschäftigungsprogramm einzusteigen, die praxisgemäss nötige Bestimmtheit fehle. Hingegen seien die übrigen Pflichtverletzungen, namentlich der fehlende Arztbericht, der fehlende Nachweis für Arbeitsbemühungen und das fehlende Arztzeugnis, zu Recht festgestellt und sanktioniert worden. I. Dagegen erhoben A.____ und B.____ mit Eingabe vom 18. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie ersuchten um Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdebegründung und beantragten sinngemäss, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren zu gewähren. J. Nachdem das Kantonsgericht mit Schreiben vom 20. März 2020 eine Fristerstreckung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeeingabe gewährt hatte und die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 2020 darauf hingewiesen hatte, dass ein vorgängiger Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nebst dem Gesuchsformular eine rechtsgültig erhobene Beschwerde mit einem klaren Rechtsbegehren sowie einer summarischen Begründung voraussetze, reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2020 fristgerecht ihre verbesserte Beschwerde samt Begründung ein. Die Beschwerde richteten sie gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 281 vom 10. März 2020 sowie den in einem anderen Beschwerdeverfahren ergangenen Regierungsratsbeschluss Nr. 186 vom 11. Februar 2020. Sinngemäss stellen sie den Antrag auf Aufhebung der Grundbedarfsherabsetzungen sowie der gegenüber B.____ ausgesprochenen Pflicht, den von ihr geführten Tattoo-Betrieb aufzugeben und einer unselbständigen Erwerbtätigkeit nachzugehen. K. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. L. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, bevor die streitgegenständliche Angelegenheit einer materiellen Prüfung unterzogen werden kann. Das Gericht hat damit zu prüfen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, ob die Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Entscheides zuständig war, ob die beschwerdeführenden Parteien zur Beschwerde befugt sind, die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und die Formalien eingehalten sind. Letztgenannte sind eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift fristgemäss eingereicht wurde, die notwendigen Rechtsbegehren mit den Beweismitteln enthält sowie begründet und unterschrieben wurde (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen, die auch Sachentschei-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungs- oder Sachurteilsvoraussetzungen genannt werden, RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1035 ff., Rz. 1136 ff.). Sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt, spricht sich das Kantonsgericht über die Begründetheit oder Unbegründetheit des in Frage stehenden Begehrens aus. Fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung, tritt das Kantonsgericht auf das Begehren nicht ein. 1.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sie sich auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 281 vom 10. März 2020 bezieht. 1.2.2 Gemäss § 43 Abs. 1 VPO unterliegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ans Kantonsgericht. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Beschlusses berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Eingabe, weshalb sie nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert sind. Eine Beschwerde muss gemäss § 5 Abs. 1 VPO ein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthalten. Vorliegend enthält die Beschwerde kein klar umschriebenes Rechtsbegehren, jedoch ist die von den Beschwerdeführern eingereichte Laieneingabe unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausführungen sinngemäss als Antrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Entscheids – soweit die Grundbedarfsherabsetzungen und die Anordnung zur Geschäftsaufgabe betroffen sind – zu verstehen. Mit Blick darauf, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist das Rechtsbegehren als genügend klar zu qualifizieren. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde bezüglich des Regierungsratsbeschlusses Nr. 281 vom 10. März 2020 einzutreten. 1.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob auch auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 186 vom 11. Februar 2020 richtet. 1.3.2 Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 186 vom 11. Februar 2020 wies der Regierungsrat eine von den Beschwerdeführern gegen einen Entscheid der SHB vom 18. Dezember 2018 erhobene Beschwerde ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Kantonsgericht mit Urteil vom 23. April 2020 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung und fehlender Fristwiederherstellungsgründe nicht eingetreten (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. April 2020 [810 20 72]). Da das Urteil des Kantonsgerichts nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft erwachsen ist, ist auch der damalige streitgegenständliche Beschluss des Regierungsrats in Rechtskraft erwachsen. Formelle Rechtskraft eines Entscheids bedeutet, dass der Entscheid unanfechtbar und im Interesse der Rechtssicherheit als endgültig anzusehen ist. Es kann kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) ergriffen werden (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/TURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 951 ff.; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1 zu Art. 56; AXEL TSCHENTSCHER/ ANDREA LIENHARD, Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2011, N 946). Demzufolge ist der ange-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht fochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 186 vom 11. Februar 2020 im vorliegenden Verfahren nicht überprüfbar. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie sich auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 186 vom 11. Februar 2020 bezieht, nicht einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bilden vorliegend die Fragen, ob die von der SHB gegenüber den Beschwerdeführern verfügten Herabsetzungen des Grundbedarfs um 20 und 30% während je drei Monaten sowie die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Pflicht, den Tattoo- Betrieb aufzugeben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, rechtmässig erfolgten. 4.1 Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 bestimmt, dass bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (KGE VV vom 26. Juni 2019 [810 18 283] E. 5.2; KGE VV vom 28. August 2018 [810 2018 35] E. 4.1). 4.2 § 5 Abs. 1 SHG statuiert, dass Unterstützungen nur dann gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71; PETER MÖSCH PAYOT, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit: Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Basel 2014, Sozialhilfe [§ 39], N 39.30). Nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäss § 5 Abs. 1 SHG sind somit vorab die Möglichkeiten der Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflichtigen sowie die gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Leistungen Dritter auszuschöpfen. Die Selbstständigkeit und die Möglichkeit der Selbsthilfe des Einzelnen sollen nach § 2 Abs. 1 SHG erhalten und gefördert werden. Die materielle Unterstützung ist eine, aber nicht die ausschliessliche Aufgabe der Sozialhilfe. Das Prinzip der Subsidiarität staatlicher Hilfeleistung gegenüber privater Initiative und der Eigenverantwortung des Einzelnen findet sich denn auch in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Art. 6 BV weist ausdrücklich auf die Eigenverantwortlichkeit und die Pflicht des Einzelnen hin, nach Kräften an den gesellschaft-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Aufgaben mitzuwirken. Die in Art. 41 Abs. 1 BV genannten Sozialziele sind ebenfalls "in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative" zu verfolgen. Auch beim Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) wird die Unterstützung nur demjenigen gewährt, der "...nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen..." (ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, Der Sozialstaatsgedanke, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 554, Rz. 12). Im Weiteren gewährt auch § 16 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 unter dem Titel "Existenzgarantie und soziale Sicherheit" keine über die vom Bundesrecht statuierten hinausgehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen, denn auch diesfalls wird eine "Notlage" resp. eine "Hilfsbedürftigkeit" vorausgesetzt (KGE VV vom 1. Dezember 2010 [810 10 185/380] E. 3.2; KGE VV vom 16. Dezember 2009 [810 09 114/311] E. 2.1). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet somit die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft (KGE VV vom 26. Juni 2019 [810 18 283] E. 5.3; KGE VV vom 23. November 2016 [810 16 68] E. 4.2.2; KGE VV vom 16. Dezember 2009 [810 09 114/311] E. 2.1; MÖSCH PAYOT, a.a.O., N 39.30). 4.3 Diese Grundsätze sind überdies explizit in § 11 SHG verankert. So verpflichtet § 11 Abs. 1 SHG die unterstützte Person, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbstständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen. Nach § 11 Abs. 2 SHG ist sie insbesondere verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befolgen. § 17a Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 statuiert die Pflichten der unterstützten Person. Demgemäss hat die unterstützte Person namentlich die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren (lit. a), unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte umgehend zu melden (lit. b) und sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen (lit. g). 4.4 Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung nach Massgabe der Schuldhaftigkeit, bis maximal zur Nothilfe gemäss Art. 12 BV, herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG). Nach § 18 Abs. 1 SHV darf die Unterstützung aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30% des Masses des Grundbedarfs gemäss § 9 SHV herabgesetzt werden. Die Herabsetzung ist anzudrohen und angemessen zu befristen (Abs. 2). Auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) halten fest, dass bei Kürzung von Sozialhilfeleistungen unter anderem zu prüfen ist, ob die betroffene Person vorgängig klar informiert worden ist und sich also der Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein konnte (vgl. Kapitel in A.8.2 Leistungskürzung als Sanktion). 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die SHB zu Recht mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 eine Grundbedarfsherabsetzung im Umfang von 20% während drei Monaten aufgrund der nicht rechtzeitigen Beibringung des Arbeitsvertrages und fehlenden Hinweises auf dessen Befristung,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Nichteinreichung des Arztzeugnisses und der IK-Auszüge sowie der nicht vorgenommenen Franchisereduktion verfügt hat. 5.2.1 Die Beschwerdeführer stellen sich sinngemäss auf den Standpunkt, keine schuldhaften Pflichtverletzungen begangen zu haben. Die IK-Auszüge hätten sie rechtzeitig am Schalter des Sozialamts übergeben und die Franchisereduktion auf Fr. 300.-- hätten sie mehrmals bei der Krankenkasse veranlasst, welche jedoch nicht umgesetzt worden sei. Der Arbeitsvertrag liege der Sozialarbeiterin vor und daraus gehe klar hervor, dass dieser bis 31. Oktober 2018 befristet gewesen sei. Ferner habe es lange gedauert, bis der Beschwerdeführer den Arztbericht erhalten habe und alsdann habe er den Befund zunächst verdauen müssen. Der Bericht liege nun vor. 5.2.2 Die Vorinstanz erwog dagegen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführer hätten ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Trotz entsprechender Verfügung und Hinweise auf allfällige Sanktionsmöglichkeiten habe der Beschwerdeführer den befristeten Arbeitsvertrag nicht rechtzeitig eingereicht und auf die Befristung nicht hingewiesen, obwohl Veränderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte umgehend zu melden seien. Auch habe es der Beschwerdeführer versäumt, mittels Arztzeugnis seine Arbeitsunfähigkeit im Monat Oktober 2018 zu belegen. Zudem seien die entsprechenden IK-Auszüge aktenmässig, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer, erst am 23. Dezember 2018 per E-Mail und folglich verspätet eingereicht worden. Weiter seien die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2018 verpflichtet worden, die Franchisen der Krankenkassen auf Fr. 300.-- zu reduzieren, was gemäss den eingereichten Krankenkassenpolicen 2019 per 1. Januar 2019 nicht erfolgt sei. Vielmehr bestehe die Vermutung, die Beschwerdeführer hätten um eine entsprechende Franchisereduktion nicht oder nicht rechtzeitig ersucht. 5.3.1 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Ziffer 2 der Verfügung vom 30. August 2018 ausdrücklich die Pflicht auferlegt wurde, während drei Monaten lückenlos am Beschäftigungsprogramm "D.____" teilzunehmen. Für den Fall, dass er die in Aussicht gestellte Arbeitsstelle antreten würde, wurde er verpflichtet, umgehend den Arbeitsvertrag einzureichen. Darüber hinaus wurde er auf die möglichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen. Unumstritten ist, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag für die am 20. August 2018 angetretene Arbeitsstelle erst am 3. Oktober 2018 der Sozialarbeiterin eingereicht hat. Unumstritten ist ebenfalls, dass die Arbeitsstelle bis 31. Oktober 2018 befristet war und die Sozialarbeiterin nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde bzw. erst mit eingereichtem Arbeitsvertrag dies in Erfahrung bringen konnte. Veränderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte – wozu insbesondere Veränderungen der Einkommensverhältnisse und damit auch das Vorliegen eines Arbeitsvertrages zählen – sind jedoch umgehend zu melden (vgl. § 17a Abs. 1 lit. b SHV; Erwägung 4.3). Dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar, unmöglich oder sonst wie erschwert gewesen wäre, den Arbeitsvertrag aufforderungsgemäss ohne wesentliche zeitliche Verzögerung einzureichen und die Sozialarbeiterin frühzeitig auf den Umstand aufmerksam zu machen, dass es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handle, wird weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Folglich hat der Beschwerdeführer seine diesbe-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zügliche Pflicht schuldhaft verletzt und erweist sich die Herabsetzung der Unterstützung gestützt auf § 11 Abs. 3 SHG als zulässig. 5.3.2 Den Verfahrensakten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit derselben Verfügung vom 30. August 2018 in Ziffer 12 unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, bei Arbeitsunfähigkeit dies unaufgefordert und lückenlos mittels Arztzeugnis zu belegen. Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage von ärztlichen Zeugnissen zu belegen ist; ansonsten trägt der Hilfsbedürftige die Folgen der Beweislosigkeit. Es ist also von der Arbeitsfähigkeit auszugehen, wenn kein ärztliches Zeugnis vorliegt. Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2018 seiner Arbeit wegen angeblicher Krankheit nicht nachgekommen ist. Aus den Verfahrensakten geht jedoch nicht hervor, dass ein Arztzeugnis eingereicht wurde. Dass die Einholung und Einreichung eines Arztzeugnisses nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein soll, wird weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 31. Dezember 2018 aus, dass mit der Sozialarbeiterin vereinbart worden sei, dass die Spitaluntersuchung abgewartet werden könne. Mit seiner Beschwerde an den Regierungsrat vom 10. März 2019 reichte er schliesslich ein Aufklärungsprotokoll vom 21. Januar 2019 betreffend eine Operation am Fuss und Sprunggelenk sowie ein Medikamentenrezept für sechs Monate ein. Selbst unter der Annahme, dass die SHB mit ihrer Verfügung bis zur Einreichung der Belege zugewartet hätte, vermag der Beschwerdeführer aus den eingereichten Unterlagen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal das Aufklärungsprotokoll für sich alleine nicht geeignet ist, die Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2018 zu beweisen. Dies scheint für den Beschwerdeführer auch erkennbar gewesen zu sein, zumal er in seiner vorinstanzlichen Beschwerde angibt, dass sein Arzt mit der SHB Kontakt aufgebaut habe betreffend den Fuss und "evtl Zeugnis". Da – wie bereits ausgeführt – ein solches Arztzeugnis gemäss Aktenlage nie eingereicht wurde, kann gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit mittels Arztzeugnis zu belegen, schuldhaft verletzt hat. Die Herabsetzung der Unterstützung gestützt auf § 11 Abs. 3 SHG erfolgte daher rechtmässig. 5.3.3 Weiter wurde der Beschwerdeführer in Ziffer 9 der Verfügung vom 30. August 2018 unter Strafandrohung verpflichtet, seine IK-Auszüge bis zum 30. September 2018 einzureichen. Sein Vorbringen, wonach er die geforderten Unterlagen fristgerecht am Schalter des Sozialamts übergeben habe, ergibt sich aus den Akten nicht und ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Aktenmässig wurden die entsprechenden Auszüge erst am 23. Dezember 2018 via E- Mail eingereicht. Inwiefern die fristgerechte Einreichung der verlangten Auszüge unmöglich, unzumutbar oder sonst wie erschwert gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Folglich hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich seine Pflicht schuldhaft verletzt und erweist sich die Herabsetzung der Unterstützung gestützt auf § 11 Abs. 3 SHG als zulässig. 5.3.4 Schliesslich wurde den Beschwerdeführern in Ziffer 6 der Verfügung vom 30. August 2018 ausdrücklich die Pflicht auferlegt, die Franchisen der Krankenkasse auf den nächstmöglichen Termin auf Fr. 300.-- zu reduzieren. Darüber hinaus wurden sie auf die möglichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen. Gemäss Aktenlage wurden die Franchisen per 1. Januar

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2019 nicht auf Fr. 300.-- herabgesetzt. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zu Recht, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet werden kann, dass rechtzeitig veranlasste Franchisereduktionen von Versicherungsdienstleistern ordnungsgemäss vollzogen werden. E contrario ist deshalb zu vermuten, dass um eine Reduktion der Franchise nicht oder zu spät ersucht wurde, wenn sie nicht termingerecht umgesetzt worden ist. Die tatsächliche Vermutung kann jedoch durch den Betroffenen umgestossen werden, indem er einen entsprechenden Gegenbeweis erbringt oder erhebliche Zweifel hervorruft (Entscheid des Regierungsrats vom 10. März 2020 Rz. 26; BGE 130 II 483 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführer geben lediglich pauschal an, die Franchisereduktion rechtzeitig und sogar mehrmals veranlasst zu haben. Sie vermögen jedoch nicht einen entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen oder erhebliche Zweifel bezüglich der Gültigkeit der Vermutung hervorzurufen. Da keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die rechtzeitige Anfrage um Reduktion der Franchisen nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll – zumal die Beschwerdeführer seit der Anordnung dafür rund drei Monate Zeit hatten –, ist eine schuldhafte Pflichtverletzung von Seiten der Beschwerdeführer anzunehmen. Damit erweist sich die Herabsetzung der Unterstützung gestützt auf diese Pflichtverletzung ebenfalls als rechtmässig. 5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch die verspätete Beibringung des Arbeitsvertrags und den fehlenden Hinweis auf die Befristung, die Nichteinreichung eines Arztzeugnisses zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, die verspätete Einreichung der IK-Auszüge sowie die nicht vorgenommene Franchisereduktion ihre Pflichten im Sinne von § 11 Abs. 2 und 3 SHG schuldhaft verletzt haben. Da die Herabsetzung in der Verfügung vom 30. August 2018 jeweils angedroht worden war, durfte die SHB eine verwaltungsrechtliche Sanktion in Form einer Herabsetzung des Grundbedarfs vornehmen. 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Leistungskürzung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist. Wie bereits ausgeführt, darf die Unterstützung aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30% des Grundbedarfs gemäss § 9 SHV herabgesetzt werden und die Herabsetzung ist anzudrohen und angemessen zu befristen (§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 SHV; siehe Erwägung 4.4). Nach § 9 Abs. 1 lit. e SHV beträgt das Mass des Unterstützungsbeitrages an die Aufwendungen für den Grundbedarf für Haushalte mit fünf Personen monatlich Fr. 2‘386.--. Die SHB kürzte den Grundbedarf der Beschwerdeführer um 20% und befristete die Herabsetzung der Unterstützung vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2019. Die Herabsetzung des Grundbedarfs auf Fr. 1‘908.80 erweist sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen somit als zulässig und angesichts der zahlreichen Pflichtverletzungen auch in der Dauer von drei Monaten als verhältnismässig. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die SHB zu Recht von der Beschwerdeführerin verlangt hat, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgebe, ein Geschäftsinventar erstelle und die dem Geschäft gehörigen Gegenstände veräussere. 6.2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit seit Oktober 2018 bloss monatliche Gewinne von

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 118.60 bis Fr. 768.80 habe erzielen können. Vor diesem Hintergrund sei es nicht realistisch, dass ihre selbständige Erwerbstätigkeit kurzfristig noch zu einer anhaltenden existenzdeckenden Tätigkeit gedeihen werde. Die Erlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Familie A.____ und B.____ mit einer unselbständigen Tätigkeit sei bedeutend wahrscheinlicher und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin kein Anstellungsverhältnis eingehen könne oder solle. 6.2.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, dass die Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin, ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, ein Geschäftsinventar zu erstellen sowie die zum Geschäft gehörigen Gegenstände zu veräussern, zu Unrecht ergangen sei. In den nächsten Monaten würden wieder mehr Einnahmen erzielt werden können, weshalb die Forderung der SHB nicht akzeptiert werden könne und die Beschwerdeführerin daher ihre Selbständigkeit nicht aufgeben werde. 6.3. Die SKOS-Richtlinien sowie das Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel- Landschaft sehen vor, dass eine Unterstützung von selbständig erwerbstätigen Personen möglich ist. Es besteht jedoch kein Rechtstitel für betriebliche Investitionen. Voraussetzung für Überbrückungshilfen bei bestehender selbständiger Erwerbstätigkeit sind einerseits die Bereitschaft der sozialhilfeabhängigen Person, innert nützlicher Frist eine fachliche Überprüfung vornehmen zu lassen, ob die Voraussetzungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben sind. Anderseits ist eine schriftliche Vereinbarung zu schliessen, die mindestens die Frist für das Beibringen der notwendigen Unterlagen, die Frist für die fachliche Überprüfung, die Zeitdauer sowie die Form der Beendigung der finanziellen Leistungen regelt. Die finanziellen Leistungen bestehen in der (ergänzenden) Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit. Die Sozialhilfebehörde hat eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchzuführen: Eine Unterstützung ist möglich, wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit realistisch ist. Wenn die Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Selbständigkeit bei einem Anstellungsverhältnis grösser ist, hat die Sozialhilfebehörde zu verfügen, dass ein Anstellungsverhältnis eingegangen werden muss, widrigenfalls die Unterstützung herabgesetzt wird (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel H.7; Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel- Landschaft, S. 356). 6.4 Vorliegend sind die Vorinstanzen im Rahmen einer Beurteilung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten gestützt auf die mit dem Tattoo-Betrieb erzielten Gewinne zum Schluss gelangt, dass eine längerfristige existenzdeckende Tätigkeit nicht realistisch sei. Diese Schlussfolgerung ist gestützt auf die Aktenlage nicht zu beanstanden. Gemäss den eingereichten Geschäftsunterlagen hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit im Tattoo-Studio zwischen Oktober 2018 und November 2019 lediglich monatliche Gewinne von Fr. 188.60 bis Fr. 768.80 erzielt. Damit vermag sie bei weitem nicht den Lebensbedarf der Familie A.____ und B.____ zu decken. Dass die Beschwerdeführerin durch den weiteren Betrieb des Tattoo-Studios plötzlich doch noch existenzdeckende Einnahmen generieren wird, erscheint vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Bei einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist davon auszugehen, dass die Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht sinnvoll und die Erlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Familie A.____ und B.____ durch die selbständige Erwerbstätigkeit

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich ist. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführt, ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Familie A.____ und B.____ wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen wird, bedeutend grösser, wenn die Beschwerdeführerin einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen würde. Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Anstellungsverhältnis eingehen kann oder soll, werden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Folglich erweist sich die Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin, ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, ein Geschäftsinventar zu erstellen und die dem Geschäft gehörigen Gegenstände zu veräussern, als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen. 7.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob die SHB mit Verfügung vom 4. März 2019 zu Recht eine Herabsetzung des Grundbedarfs um 30% während drei Monaten verfügt hat. 7.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Grundbedarfsherabsetzung unverhältnismässig sei. Er führt zusammenfassend aus, er sei nicht in der Lage gewesen, den geforderten Auflagen nachzukommen. Sein Hausarzt habe ihn für die Dauer vom 1. Juni 2019 (recte 3. Juni 2019) bis 30. Juni 2019 zu 100% krankgeschrieben und ihn für eine ambulante psychiatrische Behandlung im Kantonsspital Bruderholz angemeldet, wo er noch heute ambulant betreut werde. Zudem sei eine IV-Anmeldung erfolgt. Er sei seit Jahren psychisch am Limit. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er die geforderten Arztberichte eingereicht habe und er auch zwei Arbeitsstellen angetreten habe, wobei er sich bei einer Stelle überfordert gefühlt habe und bei der anderen die Arbeitgeberin verstorben sei. Er sei trotz allem immer wieder auf der Suche nach einer Anstellung, was jedoch aufgrund seiner niedrigen Belastbarkeit und seines fehlenden Ausbildungsabschlusses nicht einfach sei. 7.2.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, dass die SHB zu Recht die sanktionsweise Herabsetzung des Grundbedarfs gestützt auf den fehlenden Arztbericht, das immer noch fehlende Arztzeugnis sowie den fehlenden Nachweis für Arbeitsbemühungen ausgesprochen habe, da die Anordnungen vorab unter Sanktionsandrohung verfügt worden seien. Der Beschwerdeführer anerkenne auch implizit diese ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen, da er angebe, nicht in der Lage gewesen zu sein, den geforderten Auflagen nachzukommen. Zwar sei der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeugnis vom 3. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 aus medizinischen Gründen zu 100% arbeitsunfähig gewesen, doch werde damit nicht belegt, dass es ihm im sanktionsrelevanten Zeitraum, d.h. vor dem 4. März 2019, insbesondere aus psychischen Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, acht monatliche Arbeitsbemühungen und einen Arztbericht vorzulegen. 7.3 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der ihm mit Verfügung vom 30. August 2018 auferlegten Pflicht, mittels Arztzeugnis seine Arbeitsunfähigkeit im Monat Oktober 2018 zu belegen, immer noch nicht nachgekommen ist. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der SHB vom 20. Dezember 2018 die Pflicht auferlegt wurde, bis zum 15. Januar 2019 einen ausführlichen Arztbericht einzureichen, aus dem ersichtlich sei, welche Tätigkeiten er aus medizinischer Sicht bewältigen könne, da er mit Schreiben vom 30. November 2018 angegeben habe, aufgrund einer alten Verletzung bei der Orthopädie in Liestal angemeldet zu sein. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich gel-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht tend macht, den geforderten Arztbericht eingereicht zu haben, ist festzuhalten, dass er unbestrittenermassen den Arztbericht zumindest nicht fristgerecht eingereicht hat, zumal er in seiner Beschwerde an den Regierungsrat angibt, den geforderten Arztbericht "jetzt" beim Kantonsspital Liestal und Spital Dornach schriftlich angefordert zu haben. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zudem verpflichtet, ab sofort monatlich acht detaillierte Nachweise für Arbeitsbemühungen zu erbringen. Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer an, dass er sich bei zwei Firmen beworben habe und er noch auf ein Vorstellungsgespräch warte. Folglich wurde diese Pflicht ebenfalls nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreitet aber auch nicht, im Grundsatz verpflichtet zu sein, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und seine Arbeitsunfähigkeit mittels Arztbericht und Arztzeugnis zu belegen. Er stellt sich jedoch sinngemäss auf den Standpunkt, dass es ihm aufgrund seiner psychischen Probleme nicht zumutbar gewesen sei, die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen – insbesondere den Nachweis von acht Arbeitsbemühungen pro Monat zu erbringen –, und dass die Grundbedarfsherabsetzung im Umfang von 30% unverhältnismässig sei. Damit stellt sich vorliegend die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Pflichten angesichts der psychischen Beeinträchtigung zumutbar sind und ob die gestützt darauf ausgesprochene Herabsetzung der Unterstützung verhältnismässig ist. 7.4 Der Beschwerdeführer begründet seine Auffassung damit, dass er psychisch am Limit gewesen sei und ihn sein Hausarzt für die Dauer vom 3. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 zu 100% krankgeschrieben sowie für eine ambulante psychiatrische Behandlung im Kantonsspital Bruderholz angemeldet habe, wo er noch heute ambulant betreut werde. Zudem sei eine IV-Anmeldung erfolgt. Als Beleg reicht er ein vom 14. Juni 2019 datiertes ärztliches Zeugnis ein, aus welchem hervorgeht, vom 3. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 aus medizinischen Gründen zu 100% arbeitsunfähig gewesen zu sein. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wird damit nicht belegt, dass es dem Beschwerdeführer im sanktionsrelevanten Zeitraum vor Erlass der Verfügung vom 4. März 2019 aus psychischen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, acht Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen sowie einen Arztbericht und ein Arztzeugnis vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis bezieht sich lediglich auf den Monat Juni 2019 und spricht sich nicht über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor diesem Zeitraum aus. Auch aus der blossen Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV kann noch nicht auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Ohnehin ist betreffend den Arztbericht und das Arztzeugnis festzuhalten, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeit im sanktionsrelevanten Zeitraum belegen würde, damit nicht dargetan wäre, inwiefern ihm das Vorlegen von Arztzeugnissen und Arztberichten unzumutbar sei. Folglich ist festzuhalten, dass weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass die Erfüllung der dem Beschwerdeführer auferlegten Pflichten, nämlich der Nachweis von acht Arbeitsbemühungen pro Monat sowie das Vorlegen eines Arztberichts und Arztzeugnisses, unmöglich oder unzumutbar war. Der Beschwerdeführer hat seine Pflichten folglich schuldhaft verletzt. 7.5 Es bleibt zu prüfen, ob die dreimonatige Herabsetzung der Unterstützung im Umfang von 30% verhältnismässig ist. Wie bereits ausgeführt, darf die Unterstützung aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30% des Grundbedarfs herabgesetzt werden, wobei die Herabsetzung anzudrohen und angemessen zu befristen ist (Erwägung 5.4). Die ver-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügte Herabsetzung des Grundbedarfs von Fr. 2‘386.-- auf Fr. 1’670.20 erweist sich folglich als zulässig. Es ist festzuhalten, dass wiederum zahlreiche Pflichten nicht erfüllt wurden und der Beschwerdeführer der Pflicht zur Einreichung eines Arztzeugnisses immer noch nicht nachgekommen ist. Zudem ist die Verletzung der Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemühungen als schwere Pflichtverletzung zu qualifizieren, weshalb sich eine erneute Grundbedarfsherabsetzung um weitere drei Monate im Umfang von 30% als verhältnismässig erweist. Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Die Beschwerdeführer stellen mit ihrer Beschwerde vom 18. März 2020 und der verbesserten Beschwerdeeingabe vom 2. April 2020 sinngemäss den Antrag, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist gestützt auf die Akten belegt und die Begehren der Beschwerdeführer erscheinen nicht offensichtlich als aussichtslos. Demzufolge ist den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 9.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

9.3 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 20 88 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.10.2020 810 20 88 — Swissrulings