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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.07.2020 810 20 81

July 13, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,986 words·~20 min·3

Summary

Kostenauferlegung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 12. Februar 2020)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. Juli 2020 (810 20 81) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Grundsätze der Gebührenerhebung / Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Daniel Häring, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Kostenauferlegung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 12. Februar 2020)

A. D.____ (geb. 2006) ist die Tochter der unverheirateten Eltern C.____ und A.____. Am 14. September 2015 erklärten die Kindseltern gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) die gemeinsame elterliche Sorge für D.____ und bestätigten, dass sie sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag verständigt hätten.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach der Trennung der Kindseltern im Mai 2016 entstand zwischen ihnen ein Dauerkonflikt betreffend Obhut sowie Besuchs- und Ferienrecht, der auch mehrfach Gegenstand kantonsgerichtlicher Verfahren war. B. Mit Entscheid vom 7. Juni 2017 teilte die KESB die Obhut über D.____ bis zum Abschluss einer erneuten Überprüfung nach den Herbstferien 2017 der Kindsmutter zu, legte das Besuchsrecht während der Schulzeit und der Sommer- und Herbstferien fest und errichtete für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zur Überwachung des persönlichen Verkehrs. Als Beiständin wurde eine Berufsbeiständin der sozialen Dienste E.____ eingesetzt. C. Am 17. Januar 2018 lehnte die KESB ein Ausstandsgesuch des Kindsvaters gegen ein Behördenmitglied der KESB ab. Eine vom Kindsvater dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 22. Mai 2018 (Verfahren 810 18 31) ab. D. Mit Entscheid vom 14. März 2018 teilte die KESB die Obhut über D.____ der Kindsmutter zu und erliess eine detaillierte Besuchs- und Ferienregelung. Auf eine vom Kindsvater am 18. Dezember 2018 dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2019 (Verfahren 810 18 333) zufolge abgelaufener Rechtsmittelfrist nicht ein. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindsvaters trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_70/2019 vom 25. Januar 2019 nicht ein. E. Obschon sich der elterliche Konflikt zwischenzeitlich nur teilweise beruhigt hatte und sich die Betreuungssituation nach wie vor problembehaftet präsentierte, verzichtete die KESB in Ermangelung erfolgversprechender Optionen mit Entscheid vom 30. Januar 2019 auf die Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen für D.____ und auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'801.25 im Umfang von Fr. 4'665.-- dem Kindsvater und im Umfang von Fr. 2'136.25 der Kindsmutter. F. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 begehrte der Kindsvater zwecks Prüfung des Entscheids vom 30. Januar 2019 im Kostenpunkt bei der KESB um Mitteilung der einschlägigen Arbeitszeiterfassungen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 leistete die KESB diesem Ersuchen Folge. G. Gegen den Entscheid der KESB vom 30. Januar 2019 erhob der Kindsvater mit Eingaben vom 7. und 11. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der Obhutsentscheid der KESB vom 14. März 2018 zu überprüfen, es sei zu prüfen, ob der Spruchkörper der KESB nicht befangen gewesen sei, und es sei der Kostenentscheid aufzuheben. H. Mit Urteil vom 11. September 2019 (Verfahren 810 19 32) hiess das Kantonsgericht die Beschwerde des Kindsvaters gegen den Entscheid der KESB vom 30. Januar 2019 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur ergänzenden Begründung bzw. zur neuen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bestimmung der relevanten Kosten an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Kostenprüfung einzelne Aufwendungen aufgefallen seien, die keinen Niederschlag in den Akten gefunden hätten. Betreffend diese Kostenpositionen sei unklar, ob es sich um Aufwand handle, der dem Beschwerdeführer auferlegt werden könne, oder ob dieser Aufwand nicht unmittelbar verrechenbar sei. Mit Urteil vom 20. Januar 2020 (Verfahren 5A_36/2020) trat das Bundesgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde des Kindsvaters nicht ein. I. Mit Entscheid vom 12. Februar 2020 hielt die KESB an der ursprünglichen Kostenverlegung fest und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Kindsvater durch bedrohliches und querulatorisches Verhalten die übermässigen Aufwände verschuldet und demgemäss auch zu tragen habe. J. Am 9. März 2020 erhob A.____ gegen den Entscheid der KESB vom 12. Februar 2020 beim Kantonsgericht Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der Entscheid der KESB vom 12. Februar 2020 aufzuheben und es sei auf eine Kostenauflage an ihn zu verzichten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Rechnung der KESB sei nicht korrekt und zahlreiche Aufwände seien unnötiger- bzw. widerrechtlicherweise getätigt worden. K. Am 1. April 2020 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kindsmutter hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. 1.2 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). An Laienbeschwerden dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7085). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, welcher Antrag sinngemäss gestellt wird und warum die Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. Februar 2019 [810 18 273] E. 1.2; LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gründet seine Anträge äusserst knapp und – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – im Wesentlichen mit pauschalen und teilweise auch sachfremden Behauptungen. Die entsprechenden Ausführungen vermögen den Anforderungen an eine hinreichende Laienbegründung deshalb nur bei grosszügiger Anwendung der kantonsgerichtlichen Praxis zu genügen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der zahlreichen durch ihn angestrengten Verfahren wiederholt auf die Begründungsanforderungen hingewiesen worden ist (vor Kantonsgericht z.B. im Verfahren 810 2018 31 mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Februar 2018; vor Bundesgericht in den Urteilen 5A_34/2020 vom 20. Januar 2020 E. 2 bzw. 5A_36/2020 vom 20. Januar 2020 E. 2). In Anbetracht der hinreichend klaren Begehren ist die Beschwerde jedoch gesamthaft gerade noch als genügend substanziiert zu bewerten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Vorliegend handelt es sich um einen klaren Fall, weshalb nach § 1 Abs. 4 VPO ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden wird. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'665.-- auferlegt hat. 3.1 Die KESB hält im angefochtenen Entscheid vom 12. Februar 2020 zusammengefasst fest, dass die Tätigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kostenpflichtig sei. Wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen werde, sei eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand zu erheben. Grundsätzlich würden Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. Gemäss § 6 Abs. 2bis der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 könnten sie in besonderen Fällen aber auch ungleich zwischen den Elternteilen verlegt werden. Die vorliegend erhobene Gebühr entspreche dem kumulierten Aufwand, welcher der KESB im Verfahren entstanden sei. Es sei jedoch zwischen dem Aufwand der eigentlichen Fallführung und jenem Aufwand zu unterscheiden, der durch das Verhalten des Kindsvaters entstanden sei. Dieser habe sich nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern ab Mitte des Jahres 2017 und in zunehmender Weise mit unzähligen Eingaben in querulatorischer und teilweise bedrohlicher Weise an die KESB und zahlreiche andere Behörden gewandt. Es seien deshalb zahlreiche Abklärungen und Beratungen notwendig geworden, wobei diese zu einem wesentlichen Teil die Sicherheit des Kindes und der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers, aber auch jene der Mitarbeitenden der KESB betroffen hätten. Die KESB habe sich aufgrund der direkten und indirekten Drohungen des Beschwerdeführers regelmässig mit der Stabsstelle Bedrohungsmanagement des Kantons Basel-Landschaft (Bedrohungsmanagement) und der Polizei Basel-Landschaft austauschen müssen. Der entsprechende Aufwand sei vom Fallaufwand separiert in der elektronischen Fallbearbeitungssoftware der KESB erfasst und in der Folge dem Beschwerdeführer auferlegt wor-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Ein solches Vorgehen entspreche dem Verursacher- und Vollkostenprinzip, welches die Gebührenverordnung präge. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert die Höhe und Begründung der ihm durch die KESB mit Entscheid vom 12. Februar 2020 auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 4'665.--. Er bringt vor, die KESB habe einen Aufwand von 72 Stunden à Fr. 95.-- für Kindesschutzmassnahmen in Rechnung gestellt, welcher nie getätigt worden sei. Diese Massnahmen seien nie umgesetzt und vom Kind auch nicht benötigt worden. Es sei klar, dass die KESB versuche, ihm finanziellen Schaden zuzufügen, obschon er die KESB mehrfach schriftlich ermahnt habe, das Verfahren wegen "Nichtgebrauchs" einzustellen. So solle versucht werden, ihn von weiteren Klagen und Verfahren gegen die KESB abzuhalten. Die Zusammenarbeit zwischen der KESB und ihm sei katastrophal gewesen. Ferner seien die Abrechnungen "mit Stunden überladen" und nicht kontrollierbar. Über 40 % der geltend gemachten Aufwände seien mit "Bedrohungsszenario" oder "Besprechung" bezeichnet, was demonstriere, dass die Behördenmitglieder in einer "Wahnvorstellung" lebten. Insbesondere die Bezeichnung "Besprechung" zeige überdies die Unsicherheit der KESB. Zuletzt seien die Kindesschutzmassnahmen durch die KESB nicht angeordnet worden, weshalb die Kosten der KESB zu überbinden seien. 4.1 Die Verpflichtung zu einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung bedarf einer formellgesetzlichen Grundlage, welche die Leistungspflicht mindestens in den Grundzügen festlegt (Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 2795 ff.; BGE 134 I 179 E. 6.1; BGE 132 II 371 E. 2.1; BGE 130 I 113 E. 2.2; BGE 128 I 317 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2806; BGE 141 V 509 E. 7.1.1; BGE 135 I 130 E. 7.2; BGE 134 I 179 E. 6.1; jeweils mit Hinweisen). 4.2 Das basellandschaftliche Recht regelt in § 158 Abs. 1 EG ZGB, dass für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehen sind, Aufwandgebühren erhoben werden. Gestützt auf die in § 158 Abs. 3 EG ZGB enthaltene Delegationsnorm hat der Regierungsrat eine Gebührenverordnung erlassen, welche die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind, regelt (§ 1 GebV). Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen (§ 2 Abs. 1 GebV). Durch den Umstand, dass sich das Kindesschutzverfahren regelmässig zwischen der KESB und den Kindseltern als einzigen direkten Verfahrensbeteiligten abspielt, muss diesen somit von vornherein klar sein, dass sie selbst grundsätzlich für die Kos-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten des Kindesschutzverfahrens einzustehen haben. Die Regelung von § 158 Abs. 1 EG ZGB kann somit in guten Treuen nicht anders verstanden werden, als dass in Kindesschutzverfahren die Gebühren von den Eltern der betroffenen Kinder zu entrichten sind. Nach der Rechtsprechung genügt die kantonalrechtliche gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung bei Kindesschutzverfahren den bundesrechtlichen Anforderungen des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (KGE VV vom 30. Mai 2018 [810 17 339] E. 3.3.4; vgl. auch Urteil des BGer 2C_192/2012 vom 7. Juni 2012 E. 2.3). 4.3 Weiter gilt es zu beachten, dass die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gemäss ausdrücklicher bundesgesetzlicher Regelung (Art. 276 Abs. 2 ZGB) zum von den Eltern zu tragenden Kindesunterhalt gehören; dies betrifft namentlich die Kosten für eine Beistandschaft oder eine Unterbringung (BGE 141 III 401 E. 4). 4.4 Verwaltungsgebühren stellen ein Entgelt für eine bestimmte von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung dar und sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen dadurch entstanden sind, ganz oder teilweise decken. Die Bemessung der Gebühren orientiert sich im Bereich des Zivilrechts am Prinzip der Vollkostendeckung (§ 2a Abs. 1 GebV). Der Vorlage zur Revision des EG ZGB in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 1. November 2011 ist zu entnehmen, dass auch Aufbau und Betrieb der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden soweit als möglich kostendeckend erfolgen sollten. Grundsätzlich sollten die entstehenden Kosten vollständig gegenüber der verursachenden Person verrechnet werden. Soweit der Beizug externer Sachverständiger im Einzelfall erforderlich sei, sollen deren Kosten als Auslagen ebenfalls der verursachenden Person in Rechnung gestellt werden. Weiter ergibt sich aus der Vorlage, dass etliche Teile der Tätigkeiten der KESB allerdings nicht unmittelbar verrechnet werden könnten. Zu nennen seien hier z.B. Vorabklärungen zu erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, die nicht zur Verfügung einer Massnahme führen, Vernehmlassungen zu Beschwerdefällen, Auskünfte an Drittpersonen bzw. deren Beratung in Fragen ausserhalb laufender Massnahmen, Ausbildung und Betreuung der Mandatsträger oder Vernetzungsarbeit mit den Kantonalen Psychiatrischen Diensten, mit Schulen, der Jugendanwaltschaft, Tagesheimen und dergleichen ausserhalb konkreter Fälle (Landratsvorlage Nr. 2011/295 vom 1. November 2011 betreffend Revision des EG ZGB in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, S. 31). 4.5 Bei Verfahren, die von Amtes wegen einzuleiten sind und bei denen von der Anordnung von Massnahmen abgesehen wird, ist eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand zu erheben (§ 5 Abs. 1 lit. c GebV). Auslagen werden besonders in Rechnung gestellt (§ 2 Abs. 3 GebV). Vorbehalten bleibt eine Reduktion der Gebühr, wenn diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zum getätigten Aufwand steht (§ 5 Abs. 1bis i.V.m. § 17a Abs. 2 GebV). Sodann ist nach § 5 Abs. 1bis i.V.m. § 17a Abs. 3 GebV auf die Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise zu verzichten, sofern deren Erhebung unter Würdigung der gesamten Umstände als unbillig oder stossend erscheint. Liegt ein Härtefall vor oder erscheint eine Gebühr unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch, können Aufwandgebühren und Auslagen auf Gesuch hin gemäss § 10 Abs. 1 GebV ganz oder teilweise erlassen werden. Gemäss § 6 Abs. 2bis Satz 1 GebV werden Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betref-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fend Minderjährige anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (§ 6 Abs. 2bis Satz 2 GebV). 5.1 Vorliegend hat die KESB die ihrem Aufwand entsprechenden Kosten mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 6'781.25 und die Auslagen für die Verfahrensführung mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 20.-- veranschlagt. Ihre Aufwände hat sie gegenüber dem Beschwerdeführer in transparenter Weise ausgewiesen: In den Arbeitszeitrapporten vom 6. Februar 2019 sind gesamthaft Aufwände von 70 Stunden und 10 Minuten aufgeführt, wobei die tatsächlich verrechenbaren Tätigkeiten mittels Markierung den Kategorien "Aufwand Fallführung regulär" (40 Stunden und 30 Minuten) und "Aufwand Kindsvater" (24 Stunden und 5 Minuten) zugewiesen sind (vgl. Beilage zur Vernehmlassung der KESB vom 18. März 2019 im Verfahren 810 19 32). Wie bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 11. September 2019 (810 19 32) festgehalten wurde, beträgt der ausgewiesene verrechnete Aufwand 64 Stunden und 35 Minuten zum Tarif von Fr. 105.-- pro Stunde. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die KESB habe den Kindseltern Aufwände in der Höhe von 72 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 95.-- in Rechnung gestellt, bleibt unklar, worauf er sich hierbei bezieht, denn sowohl die Gesamthöhe der erfassten Stunden als auch die Gesamthöhe der verrechneten Stunden liegen nach dem Gesagten offensichtlich unter dem vom Beschwerdeführer genannten Wert. 5.2 Die Vorinstanz scheidet den nicht verrechenbaren vom verrechenbaren Aufwand aus. So stellt sie den Eltern etwa ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit den vor Kantonsgericht geführten Rechtsmittelverfahren zu Recht nicht in Rechnung. Sie unterscheidet weiter zwischen dem Aufwand, der durch die eigentliche Fallführung entstanden ist, und dem Zusatzaufwand, der durch den Beschwerdeführer alleine verursacht worden ist. 5.3.1 Die durch die Fallführung entstandenen Kosten auferlegt die Vorinstanz im Einklang mit der gesetzlichen Regelung den Eltern je hälftig, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 2'136.25. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es würden Kindesschutzmassnahmen verrechnet, die nie getätigt, umgesetzt oder vom Kind benötigt worden seien. Auch sei "der Kindesschutz" von der KESB nie angeordnet worden. Es ist nicht direkt verständlich, welche Kostenpunkte der Beschwerdeführer an dieser Stelle konkret monieren möchte, zumal er wenig spezifisch sämtliche behördlichen Massnahmen in Abrede zu stellen scheint. Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die KESB bei Vorliegen einer Gefährdung des Kindswohls die geeigneten Massnahmen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen. Unter den Begriff der "Kindesschutzmassnahme" fallen dabei bereits die allgemeinen Ermahnungen und Weisungen nach Absatz 3 der vorgenannten Bestimmung, aber auch die schärferen Behelfe nach Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB, welche auch die Erziehungsbeistandschaft umfassen. Dass im vorliegenden Fall durch den elterlichen Dauerkonflikt eine Kindeswohlgefährdung vorlag, bei welcher die KESB von Amtes wegen tätig werden musste – wobei die Beobachtung der Situation und laufende Überprüfung der bereits angeordneten Kindesschutzmassnahmen vom gesetzlichen Auftrag mitumfasst sind –, steht aufgrund der früheren Entscheide rechtskräftig fest. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien vorliegend nie Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden, trifft offensichtlich nicht zu. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, diese Massnahmen seien nicht erforderlich gewesen, so ist festzuhalten, dass derlei Rügen im Rahmen einer Beschwerde gegen die ent-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechenden Entscheide hätten erhoben werden müssen. In der vorliegenden Sache erfolgen sie daher verspätet und gehen auch am Streitgegenstand vorbei, weshalb sie nicht zu verfangen vermögen. Ohnehin argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, ist er doch aktenkundig selber wiederholt an die KESB gelangt und hat deren Einschreiten gegen die Kindsmutter verlangt. Wie oben aufgezeigt wurde, besteht die Kostenpflicht der Eltern nach der aufgezeigten gesetzlichen Regelung auch dann, wenn letztlich auf die Anordnung von (zusätzlichen) Kindesschutzmassnahmen verzichtet wird. 5.3.2 Die Vorinstanz schlüsselt ihre Tätigkeiten detailliert auf. Die Auszüge aus dem Aufwanderfassungssystem weisen die erbrachten Bemühungen nach Sachbearbeiter, Datum, Art der Tätigkeit (z.B. E-Mail, Telefon, Anhörung) mit einem dazugehörigen Stichwort (z.B. "Obhut und Besuchsrecht T.U", "AW: Stellungnahme Sommerferien 2018") und dem damit angefallenen Stundenaufwand aus. Die erbrachten Leistungen sind damit so detailliert umschrieben, dass sie nachvollziehbar und überprüfbar sind. Sie führen plastisch vor Augen, dass die KESB trotz der errichteten Erziehungsbeistandschaft von beiden Elternteilen im Rahmen ihres Obhuts- und Besuchsrechtskonflikts stark in Anspruch genommen wurde, was sich im Übrigen auch im Aktenumfang niedergeschlagen hat. Angesichts dessen kann vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er konkrete Positionen unter der Angabe eines spezifischen Grundes beanstandet. Stattdessen bestreitet er pauschal jede Zahlungspflicht, womit er jedoch keinen Fehler der Vorinstanz aufzuzeigen vermag. Es präsentieren sich ferner keinerlei Anzeichen, wonach Aufwände ohne hinreichenden Anlass in Rechnung gestellt worden sind. Gesamthaft ergeben die Aufwandsrapporte somit ein stringentes, glaubhaftes und auch gerechtfertigtes Bild der getätigten Aufwendungen. Die vorinstanzliche Kostenregelung zur Fallführung mit einer aufwandbezogenen Gebühr inklusive Auslagen ist nicht zu beanstanden. 5.4.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer weiter ihren nicht direkt mit der Fallführung verbundenen Zusatzaufwand in der Höhe von Fr. 2'528.75 weiterverrechnet. 5.4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer über die Jahre in oftmals äusserst fordernder und forscher Weise an die KESB wandte und diese mit zahlreichen, teilweise sehr allgemein gehaltenen und nicht sachgemässen Anfragen in Beschlag nahm. Aus der entsprechenden Korrespondenz geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Obhutszuteilung an die Kindsmutter und der Errichtung einer Beistandschaft einen tiefen Groll gegen die KESB zu hegen begann. Aufgrund der Empfindung, ihm sei Unrecht getan worden, zog er fortan die Unabhängigkeit und Professionalität der KESB in Zweifel und erhob in den meisten seiner Mitteilungen und Anfragen entsprechende Vorwürfe. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer zudem bei zahlreichen anderen Amtsstellen, etwa der Fachstelle für Datenschutz, dem Ombudsmann, den Strafverfolgungsbehörden und auch dem Regierungsrat vorstellig. In einer E-Mail an die KESB vom 21. Juni 2018 machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von der Kindsmutter geplanten Sommerferien in Frankreich folgende Aussage: "Sollte meiner Tochter das Kleinste nach zwei Anschlägen in Südfrankreich passieren, möchte ich nicht in ihrer Haut stecken." Daraufhin setzte die KESB den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass sie diese Aussage als Drohung entgegennehme, weshalb künftige Anfragen nur noch auf dem Postweg akzeptiert würden. In der Folge beruhigte sich die Situati-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht on allerdings nicht: Vielmehr wurden die Anschuldigungen und Anwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der KESB mit zunehmender Verfahrensdauer häufiger und feindseliger. In einem Gespräch, welches am 30. Oktober 2018 in den Räumlichkeiten der KESB stattfand, gab der Beschwerdeführer etwa zu Protokoll, die KESB "mache nur Scheiss" und die Mitarbeitenden seien "Gesindel". Gegenüber einem Mitarbeiter äusserte er sich hierbei besonders abschätzig und implizit drohend. Nachdem der Beschwerdeführer per E-Mail am 7. November 2018 angekündigt hatte, er hoffe, er werde einen Teil der Obhut erhalten und ansonsten "morgen ganz sicher vorbei kommen", sprach die KESB mit Schreiben vom 8. November 2018 zusätzlich ein Hausverbot gegen den Beschwerdeführer aus und wies ihn an, jegliche Kontaktaufnahmen per Telefon oder E-Mail zu unterlassen. 5.4.3 Die Darstellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich bedrohlich und querulatorisch verhalten, kann im Lichte des Vorstehenden als erstellt gelten. Diesbezüglich ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch bei der Gerichtskanzlei des Kantonsgerichts durch zahlreiche Kontaktaufnahmen für einen überhöhten administrativen Aufwand gesorgt hat und am Telefon durch einen ungebührlichen Tonfall aufgefallen ist, was ebenfalls für die Plausibilität der Sachverhaltsschilderungen im angefochtenen Entscheid spricht. Die wiederum einzeln ausgewiesenen Aufwände in der Höhe von 24 Stunden und 5 Minuten erscheinen in Anbetracht der zahlreichen notwendigen Abklärungen und internen Vorkehren denn auch ohne Weiteres als angemessen. Der Umstand, dass die KESB gewisse dem Kindsvater verrechnete Aufwände als "Besprechung" oder "Bedrohung" auswies, ist sodann nicht zu beanstanden, gehören Besprechungen in einer interdisziplinären Fach- und Kollegialbehörde (vgl. § 62 Abs. 1 EG ZGB) doch grundsätzlich zum Arbeitsauftrag, wobei vorliegend das Gebaren des Beschwerdeführers zusätzlich berechtigten Anlass für Besprechungen mit externen Behörden gegeben hat. Da dieser erhebliche Zusatzaufwand nicht direkt mit konkreten Kindesschutzmassnahmen zusammenhängt, sondern alleine durch das Verhalten des Beschwerdeführers angefallen ist, handelt es sich um einen besonderen Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. 2 Satz 2 GebV, der eine Abweichung vom Regelfall der hälftigen Teilung der Verfahrenskosten rechtfertigt. Damit durfte die Vorinstanz die Zusatzkosten nach dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer alleine auferlegen. 5.5 Der Beschwerdeführer behauptet sodann, die Vorinstanz wolle ihm finanziellen Schaden zufügen und ihn von weiteren Verfahren gegen die KESB abhalten. In Anbetracht der vorstehend festgestellten Korrektheit der beanstandeten Aufwandsrapporte und Kostenerhebung braucht dieses Vorbringen nicht mehr geprüft zu werden. 5.6 Schliesslich ist weder ersichtlich noch dargetan, dass besondere Gründe für einen ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr vorliegen würden. Angesichts des im vorliegenden Fall durch das Kindesschutzverfahren und speziell durch das Verhalten des Beschwerdeführers generierten Arbeitsvolumens fallen die ihm auferlegten Kosten bei einer auf die Akten gestützten Gesamtbetrachtung nicht übermässig hoch aus und steht die Gebühr und auch nicht in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung. Ebenso erscheint deren Erhebung unter Würdigung der gesamten Umstände auch nicht als unbillig oder stossend.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Entsprechend den obigen Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die KESB ihre Gebühren und Auslagen gestützt auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage erhoben hat, die Kosten hinreichend transparent ausgewiesen hat und die dem Beschwerdeführer zurechenbaren Aufwendungen zu Recht diesem auferlegt hat. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 20 81 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.07.2020 810 20 81 — Swissrulings