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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.06.2020 810 20 78

June 24, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,009 words·~20 min·3

Summary

Antrag auf Beistandswechsel

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 24. Juni 2020 (810 20 78) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Antrag auf Beistandswechsel

Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Daniel Häring, Markus Mattle, Gerichtsschreiberin i.V. Anne-Catherine Sturzenegger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene, vertreten durch Peter Epple, Advokat

Betreff Antrag auf Beistandswechsel (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 11. Dezember 2019)

A. C.____ (geb. 1978) und A.____ (geb. 1968) sind die Eltern von D.____ (geb. 2006) und E.____ (geb. 2008). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 18. Januar 2017 wurden F.____ für E.____ und G.____ für D.____ (dieser bis zum 30. September 2017; ab 1. Oktober 2017 H.____) als Erziehungsbeistände eingesetzt.

B. Mit Entscheid der KESB vom 11. April 2018 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ und E.____ entzogen und diese im Durchgangsheim "I.____" in Basel platziert. Gleichzeitig wurde das Durchgangsheim damit beauftragt, die beiden Kinder in Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel (KJPK) abzuklären. Die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) wurden beauftragt, die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu beurteilen. Als Begründung wurde aufgeführt, dass seit Jahren grosse Konflikte zwischen den Kindseltern bestünden, die schon mehrfach zu Gewaltanwendungen des Kindsvaters gegenüber der Kindsmutter C.____, teilweise auch vor den Augen der Kinder, geführt hätten.

C. Mit Entscheid vom 23. April 2018 errichtete die KESB für die beiden Kinder eine Verfahrens- und Kollisionsbeistandschaft und setzte J.____, Advokatin, als Beiständin ein. Sie wurde beauftragt, die Interessen der Kinder im Verfahren der KESB betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Platzierung und Abklärungen der UPK zu vertreten. Die Mandatsführung der beiden Beiständinnen F.____ und H.____ endete per 30. Juni 2018. Die KESB setzte daraufhin K.____ per 1. Juli 2018 als Berufsbeistand für D.____ und E.____ ein.

D. Mit Entscheid vom 12. November 2018 hob die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung im Durchgangsheim "I.____" per 16. November 2018 wieder auf. Die Eltern wurden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und unter Androhung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verpflichtet, verschiedene Auflagen und Weisungen der KESB einzuhalten und zu befolgen. Der Beistand wurde gleichzeitig damit beauftragt, die Familie bei der Umsetzung der Weisungen zu unterstützen und deren Einhaltung zu überwachen und zu koordinieren, regelmässige Standortgespräche zur Entwicklung der sozialpädagogischen Familienbegleitung durchzuführen und Zwischenziele festzulegen, Berichte der KESB über den Verlauf der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu erstatten und zu berichten, ob und in welchem Umfang diese weitergeführt werden soll. Zudem wurde er beauftragt, regelmässig zu überprüfen, ob der elterliche Druck auf die Kinder und deren Parentifzierung reduziert werde sowie der KESB halbjährlich über die Eltern und Kinder Bericht zu erstatten.

E. Der Beistand K.____ reichte mit einem Schreiben vom 2. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) gegen A.____ Strafanzeige ein, nachdem dieser seinen Sohn D.____ angestiftet habe, mithilfe eines iPads den Gesprächsinhalt zwischen dem Beistand, C.____ und der Familienbegleitung unerlaubterweise aufzuzeichnen. Gleichzeitig erstattete der Beistand Anzeige gegen D.____ wegen Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche gemäss Art. 179bis StGB.

F. Am 30. August 2019 stellte die leitende Jugendanwältin des Kantons Basel-Landschaft gegen D.____ einen Strafbefehl aus und sprach ihn wegen Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche gemäss Art. 179bis StGB schuldig. In Anwendung von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG) vom 20. Juni 2003 verurteilte sie ihn zu einer persönlichen Leistung von vier halben Tagen (zu je vier Arbeitsstunden), wovon zwei halbe Tage unbedingt vollziehbar und zwei halbe Tage bedingt vollziehbar waren.

G. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 beantragte A.____ durch seinen Rechtsvertreter, Silvan Ulrich, Advokat, bei der KESB einen Beistandswechsel. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er die Eignung von K.____ für die Ausübung des Amtes als Beistand von E.____ und D.____ nicht mehr als gegeben erachte, weil dieser gegen D.____ eine Strafanzeige eingereicht und den Kindern mit einer erneuten Platzierung im Heim gedroht habe.

H. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 (zugestellt am 6. Februar 2020) wies die KESB den Antrag des Kindsvaters auf Beistandswechsel ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich sei, dass der Beistand gegen ihn und seinen Sohn eine Strafanzeige eingereicht habe. Der Antrag auf Wechsel des Beistandes sei deshalb stossend, weil der Beschwerdeführer wegen der durch sein eigenes Verhalten hervorgerufenen Strafanzeige nun die Neutralität des Beistandes bestreite. Der Beistand sei aufgrund seiner Erfahrung und Professionalität als Beistand der Kinder eingesetzt worden und es lägen keine Hinweise für eine fehlende oder dahingefallene Eignung des Beistandes vor.

I. Gestützt auf ihren Entscheid vom 12. November 2018 und der damit verbundenen Androhung der Ungehorsamkeitsstrafe gemäss Art. 292 StGB reichte die KESB mit Schreiben vom 5. Februar 2020 eine Strafanzeige gegen A.____ ein. Dieser habe sich geweigert, sich an die Weisungen der KESB, vor allem Punkt 3.1 (Weisung zur sozialpädagogischen Familienberatung) und Punkt 5 (wöchentliche Gespräche mit dem Beistand), zu halten.

J. Mit Eingabe vom 9. März 2020 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Silvan Ulrich, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2019 betreffend die Abweisung des Antrags auf Wechsel des Beistandes. Darin stellt er die Begehren, es sei der Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2019 aufzuheben und diese anzuweisen, den bisherigen Beistand der Kinder, K.____, auszuwechseln (Ziff. 1); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 2). Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Anwalt zu gewähren (Ziff. 3) und ihm die vollständige Akteneinsicht sowie die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde nach der Akteneinsicht zu gewähren (Ziff. 4).

K. Am 21. März 2020 reichte die KESB ihre Vernehmlassung ein und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

L. Am 24. März 2020 reichte der Rechtsvertreter der Kindsmutter C.____, Peter Epple, Advokat, die Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragt ebenfalls die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Ziff. 1 und Ziff. 3), sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kindsmutter C.____ (Ziff. 2).

M. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Das Kantonsgericht auferlegt sich jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 2; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 13 10] E. 1.4; LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I., 6. Aufl., Basel 2018, N 17 ff. zu Art. 450a ZGB).

2.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob wichtige Gründe vorliegen, die einen Wechsel des Beistandes nach Art. 423 Abs. 1 ZGB notwendig machen und ob die KESB den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel des Beistandes zu Recht abgewiesen hat.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der gegenwärtige Beistand sei zur Ausführung des Mandats nicht geeignet. Als Gründe führt er unter anderem die gegen ihn und seinen Sohn D.____ eingereichten Strafanzeigen auf. Auf Wunsch von D.____ sei eine E-Mail vom 8. März 2019 durch seinen Rechtsvertreter an den Beistand verfasst worden, um sich bei diesem für die heimliche Aufnahme zu entschuldigen. Nicht zuletzt sei damit auch die Absicht verfolgt worden, dass der Beistand seine Strafanzeige gegen D.____ zurückziehe, was jedoch in der Folge nicht geschehen sei. Der Griff zum Strafrecht habe die Situation nicht beruhigt, sondern habe vielmehr unnötigerweise Unruhe gestiftet. Der Beistand habe ausserdem anlässlich eines Besuches der Familie die Kinder angeschrien und diesen damit gedroht, sie ins Heim zurückzuschicken. Die in einem Bericht des Beistandes vom 10. September 2019 an das Zivilkreisgericht enthaltenen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Äusserungen, wonach der Beistand eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers verlange und er diesem eine fehlende Erziehungsfähigkeit attestiere, seien ebenfalls unangebracht, da dessen Ausführungen nicht auf Erkenntnissen von Fachleuten beruhen, sondern lediglich die einseitig gegen den Beschwerdeführer gerichtete Haltung des Beistandes widerspiegeln würden. Es scheine, dass nicht das Kindswohl im Zentrum stehe, sondern der Beistand seine eigenen Ansichten äussere, insbesondere gegen die Person des Beschwerdeführers. Er selbst setze sich vollumfänglich für seine Kinder und deren Wohlergehen ein, wobei die Art und Weise dem Beistand – und offenbar auch der KESB – nicht passe. Ausserdem habe der Beistand sich vollends auf die Seite der Ehefrau und damit gegen ihn gestellt. Die Ehefrau habe den Entscheid des Zivilkreisgerichts betreffend das Eheschutzverfahren mit Unterstützung des Beistandes denn auch ans Kantonsgericht weitergezogen. Die Kinder sollen sich gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dahingehend geäussert haben, mit dem Beistand nichts mehr zu tun haben zu wollen. Auch sei es unmittelbar nach einem Elterngespräch, bei welchem der Beistand entgegen dem Wunsch des Beschwerdeführers habe teilnehmen wollen, zu einem Disput gekommen, woraufhin die KESB mit Schreiben vom 5. Februar 2020 erneut eine Strafanzeige gegen ihn erhoben habe. Solche Probleme beständen nur mit dem Beistand. Es würden zwar nicht die beruflichen Qualifikationen des Beistandes in Diskussion stehen, Fakt sei aber, dass dieser mit den Kindern und dem Beschwerdeführer im Streit stehe und deshalb eine zielführende Zusammenarbeit undenkbar sei. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes seien nicht mehr gegeben, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beistand und der Familie zerbrochen sei.

2.3 Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, dass der Antrag auf Beistandswechsel ausschliesslich im Interesse des Vaters und nicht der Kinder erfolge. Als Begründung für die Abweisung des Antrags auf Wechsel des Beistandes führt sie auf, dass der Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich sei, dass der Beistand eine Anzeige gegen ihn eingereicht habe, weil dieser seinen Sohn zu einer Straftat angestiftet habe. D.____ selbst habe sich via den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Beistand für die Aufnahme entschuldigt. Es sei deshalb stossend, wenn der Vater wegen der durch eigenes Verhalten provozierten Strafanzeige die Neutralität des Beistandes bestreite. Die Neutralität des Beistandes sei dadurch nicht in Frage zu stellen. Ob Aussagen über eine erneute Fremdplatzierung der Kinder erfolgt seien, könne die KESB nicht abschliessend beurteilen, eine solche stelle jedoch aufgrund des verweigernden Verhaltens des Kindsvaters eine realistische Möglichkeit dar. Dass die Kinder sich dazu geäussert haben sollen, nichts mehr mit dem Beistand zu tun haben zu wollen, werde von der KESB auch nicht bezweifelt. Solche Aussagen seien jedoch dadurch zu begründen, dass der Beschwerdeführer D.____ und E.____ massiv beeinflusse und deshalb ohne Rücksicht auf deren eigenen Interessen und das Kindswohl im Allgemeinen ihre Loyalität einfordere. Der Beistand sei aufgrund seiner Erfahrung und Professionalität als Erziehungsbeistand von D.____ und E.____ eingesetzt worden und zur Wahrung des Kindeswohls verpflichtet, selbst wenn er dabei gegen den Willen der Kindseltern handeln müsse. Diese Aufgaben habe er insoweit wahrgenommen und es lägen keine Hinweise für eine fehlende oder dahingefallene Eignung des Beistandes vor. Es bestehe eine sehr lange und eher schwierige Kindesschutzgeschichte und der Beschwerdeführer stelle sich auf den Standpunkt, dass wenn die Behörden ihn und seine Kinder in Ruhe liessen, es keine Probleme gebe. Folge davon sei, dass der Beschwerdeführer kaum zur Kooperation bereit sei und auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auflagen der Behörden missachte, was bedauerlicherweise zu einer erneuten Strafanzeige geführt habe. Eine Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit einem Beistand (es habe schon mehrere gegeben) sei für jede Beistandsperson mehr als schwierig. Aufgrund dieser Erfahrungen sei die Vorinstanz überzeugt, dass mit einem Beistandswechsel keine bessere Kooperation mit dem Kindsvater erreicht werden könne.

2.4 Die Beigeladene C.____ äusserte sich dahingehend, dass seit der Einsetzung des Beistandes durch die KESB der Beschwerdeführer gegen diesen opponiere, obwohl der Beistand mit allen Mitteln versuche, das familiäre Verhältnis, unter den gegebenen Umständen und so gut es irgendwie gehe, zu bewahren und zu fördern. Das schwierige Verhältnis gründe auf dem Verhalten des Beschwerdeführers, welcher nachhaltig die Zusammenarbeit mit dem Beistand erschwere, indem er die Anordnungen der KESB missachte. Der durch den Beschwerdeführer erwähnte Vorfall, in welchem der Beistand mit D.____ ein klärendes Gespräch geführt habe, nachdem dieser im Auftrag des Beschwerdeführers versucht habe, ein privates Gespräch zwischen der Beigeladenen und dem Beistand aufzuzeichnen, zeige exemplarisch, dass der Beschwerdeführer nicht sein eigenes Verhalten reflektiere, sondern die Reaktion des Beistandes kritisiere. Auch wenn der Beistand mit einer erneuten Heimeinweisung zur Konsequenz gedroht hätte, sei dies nichts weiter als die ehrliche Darlegung der damaligen Situation gewesen. Genau diese kompetente Betreuung der Kinder in solch schwierigen Situationen sei es denn auch, die einen guten Beistand auszeichne. Der Beschwerdeführer zeige vielmehr selbst auf, dass er es ist, der die Zusammenarbeit mit dem Beistand permanent torpediere. Der erwähnte Disput sei offenbar alleine deshalb entstanden, weil der Beistand seine Funktion auftragsgemäss ausgeführt und an einem Elterngespräch teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer verkenne, dass gerade in solchen Situationen der Beistand im Interesse der Kinder und zur Unterstützung der Eltern dabei sein müsse. Auch die Strafanzeige der Vorinstanz aufgrund der wiederholten fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers unterstreiche, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer sich gegen eine Zusammenarbeit sträube. Ausserdem hält die Beigeladene fest, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Beistand nicht nach seinem Belieben kontrollieren und beeinflussen könne, äusserst unangenehm sei. Indem der Beistand seine ihm behördlich auferlegten Pflichten ausführe und er die Familie so gut es geht zu unterstützen versuche, leiste er einen essentiellen Beitrag dafür, dass das Familiengefüge überhaupt noch funktioniere. Werde der Beistand durch eine Person ersetzt, welche durch den Beschwerdeführer manipuliert und benutzt werde, sei die Unterstützung der Familie nicht mehr gewährleistet und zum Scheitern verurteilt.

3.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB kann das Amt eines Beistandes oder einer Beiständin von einer natürlichen Person ausgeübt werden, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist. Die Eignung ist ein relativer Begriff und bezieht sich auf die Aufgaben der Mandatsperson. Die Frage der Eignung bedarf einer Bilanzierung der vorhandenen und fehlenden Fähigkeiten der Mandatsperson in Bezug auf Sozial-, Selbst-, Methoden- und Fachkompetenz für das konkrete Mandat (vgl. DANIEL ROSCH, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 423 ZGB).

3.2 Die KESB entlässt einen Beistand oder eine Beiständin gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB unabhängig von seinem beziehungsweise ihrem Willen von Amtes wegen, wenn die Eignung für http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung eines Beistandes ist auch auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person möglich (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Der KESB kommt bei der Beurteilung der Entlassung grosses Ermessen zu. Sie hat sich dabei nach den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person zu richten. Für die Entlassung ist eine erhebliche (ernstliche) Gefährdung der Interessen beziehungsweise des Wohls der betroffenen Person zu verlangen (PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Bern 2016, N 1 zu Art. 423 ZGB). Es gilt eine Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Weiterführung des Mandats und denjenigen an dessen Beendigung vorzunehmen. Dabei ist insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und schutzbedürftiger Person zu beachten. Neben der nicht mehr bestehenden Eignung des Mandatsträgers kann dieser auch entlassen werden, wenn ein anderer wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt. Auch hier liegt der Fokus primär auf den Interessen der schutzbedürftigen Person (vgl. ROSCH, a.a.O., N 7 f. zu Art. 423 ZGB). Ein wichtiger Grund für die Entlassung einer Mandatsperson kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn die verbeiständete Person generell das Vertrauen zur Mandatsperson verliert, Streitigkeiten vorliegen oder eine unüberwindbare, gestörte Beziehung besteht. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Oftmals sind gerade die gestörten persönlichen Beziehungen zur Mandatsperson Teil des Problems, welche in der grundlegenden Problematik des Schwächezustandes der von der Massnahme betroffenen Person begründet sind und zu einer angeordneten Betreuung und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen. Ein Wechsel der Mandatsperson ist in einer solchen Situation meist nicht zielführend, zumal die Störung resp. der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten würde (URS VOGEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 26 zu Art. 421-424 ZGB).

4.1 Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass der Beistand persönlich nicht geeignet wäre, das Mandat zu führen. Dasselbe gilt für seine fachliche Eignung. Der Beistand ist als Geschäftsinhaber beim Familienberatungsunternehmen L.____ GmbH und ausgebildeter dipl. Paar- und Familientherapeut tätig, womit seine fachliche Qualifikation für die Führung eines solchen Mandats gegeben ist und vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wird.

4.2 Die KESB entlässt eine Mandatsperson aus dem Amt, wenn nebst der fehlenden Eignung andere wichtige Gründe vorliegen, die eine Entlassung rechtfertigen. Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals negativ über den Beistand seiner Kinder geäussert hat. Andererseits lässt sich aus den Akten jedoch erahnen, wie schwierig eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer ist. Zwar erscheint die Einreichung einer Strafanzeige gegen D.____ wohl nicht die geeignetste Massnahme, die der Beistand hätte ergreifen können, um D.____ zu zeigen, dass dessen Verhalten nicht in Ordnung sei. Der Beistand ist jedoch für die Wahrung des Kindeswohls der beiden Söhne D.____ und E.____ eingesetzt worden und es liegen keine Hinweise vor, dass durch seine Mandatsführung das Kindeswohl gefährdet gewesen sei. Dass er dabei teilweise gegen die Interessen des Beschwerdeführers handeln muss, geht mit der Beistandschaft Hand in Hand, solange das Kindeswohl dabei geschützt wird. Aus den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Akten lässt sich entnehmen, dass das Problem vorliegend nicht im Verhältnis zwischen dem Beistand und den Kindern, sondern vielmehr zwischen dem Beistand und dem Kindsvater als Beschwerdeführer liegt. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom 24. September 2018 werden die Reaktions- und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers als akzentuierte Persönlichkeitszüge mit rigiden, dominanten, reizbar-impulsiven Anteilen klassifiziert. Eine Änderung dieser Beurteilung ist aus den Akten bis anhin nicht ersichtlich. Diese Charaktereigenschaften erklären entsprechend auch die Haltung des Beschwerdeführers und die schwierige Zusammenarbeit mit dem Beistand. Es entsteht der Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer wohl am liebsten wäre, wenn überhaupt kein Beistand eingesetzt werde. Dabei übersieht er jedoch die Probleme der Kinder, die sich unter anderem in der Loyalitätseinforderung ihm gegenüber widerspiegeln, oder in der Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätsstörung (ADHS), welche sich bei E.____ äussert und bislang nicht behandelt wurde, weil sich der Beschwerdeführer sträubt zu akzeptieren, dass sein Sohn Hilfe von aussen benötigt. Es zeigt sich somit, dass keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vorliegen, die eine Entlassung des Beistandes erfordern würden. Der Grund für die Unstimmigkeiten liegt vielmehr in der Beziehung zwischen dem Beistand und dem Beschwerdeführer. Ob die Kinder selbst geäussert haben, dass sie einen Wechsel des Beistandes verlangen, ist nicht zu eruieren. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass die Kinder nichts mehr mit dem Beistand zu tun haben wollten. Selbst wenn die Kinder dies in einem Gespräch gegenüber dem Beschwerdeführer gesagt hätten, ist es jedoch fraglich, ob sie diese Auffassung tatsächlich vertreten oder ob sie sich damit nicht dem Druck des Vaters beugten. In einem Gespräch mit der Kindsvertreterin im Eheschutzverfahren sollen die Kinder gesagt haben, dass der Beistand nicht viel mit ihnen unternehme. Die Frage jedoch, ob sie sich denn wünschten, mehr mit ihrem Beistand zu tun haben zu wollen, sei jedoch unbeantwortet geblieben.

4.3 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein Wechsel der Mandatsperson nicht zu einer Verbesserung der Situation beitragen würde. Die Abweisung des Antrags auf Beistandswechsel scheint auch geeignet und erforderlich zu sein, das Kindeswohl durch den Einsatz des Beistandes zu schützen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch mit einer neuen Mandatsperson Schwierigkeiten haben würde, weil der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit des Beistandes abhängt, sondern sich die vorliegend schwierige Situation vielmehr durch die Beziehung zwischen dem Beistand und dem Beschwerdeführer ergibt. Die Interessen an der Weiterführung des Mandates überwiegen gegenüber denjenigen an dessen Beendigung, zumal der Beistand bereits mit dem herausfordernden Mandat vertraut ist. Es wäre ein unverhältnismässig grosser Aufwand, wenn sich eine neue Mandatsperson in den Fall einarbeiten müsste. Da keine wichtigen Gründe für einen Beistandswechsel, respektive keine Gefährdung der Interessen des Wohls der Kinder durch den Beistand ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren fristgerecht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung einschliesslich der erforderlichen Belege eingereicht. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen ist die Bedürftigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Die Beschwerde ist zudem bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die Notwendigkeit der Verbeiständung ist gestützt auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen zu bejahen. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 und 2 VPO sind damit erfüllt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung des Beschwerdeführers zu bewilligen ist.

5.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

5.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 20. Mai 2020 einen Zeitaufwand von 5.42 Stunden zu Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 49.30 geltend, was tarifkonform und angemessen ist. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen macht in seiner Honorarnote vom 6. Mai 2020 einen Zeitaufwand von 5.6 Stunden zu Fr. 200.-sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 33.60 geltend, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer der anwaltlich vertretenen Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'149.05 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu entrichten. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'291.85 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen.

5.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

4. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'149.05 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu entrichten.

5. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'291.85 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiberin i.V.

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