Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 8. Juli 2020 (810 20 57) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 190 vom 11. Februar 2020)
A. Der am XX.XX.1988 geborene A.____, Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste am 12. April 2002 im Rahmen des Familiennachzugs nach dem Tod seiner Mutter im Heimatland mit drei Geschwistern in die Schweiz ein. Er wurde in den Flüchtlingsstatus seines bereits früher in die Schweiz geflüchteten Vaters einbezogen und ihm wurde Asyl gewährt.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. A.____ geriet bereits als Jugendlicher immer wieder in Konflikt mit dem Gesetz und wurde jugendstrafrechtlich mehrfach verurteilt. Er wurde in verschiedenen Jugend- und Erziehungsheimen untergebracht (März 2004 bis Dezember 2004: B.____; Januar 2005 bis Juni 2005: C.____; September 2005 bis Juni 2007: D.____). Ab Mitte September 2008 befand sich A.____ im Massnahmenzentrum für junge Erwachsene E.____ im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.____ mit Urteil vom 16. September 2010 der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung, der mehrfachen Nötigung, des Angriffs, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 500.-- Franken. Das Gericht schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und wies A.____ in eine geeignete therapeutische Einrichtung ein. Es führte dabei aus, dass eine Fortführung der Massnahme auf dem E.____ angezeigt erscheine. C. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM; heute: Amt für Migration und Bürgerrecht, AFMB) verwarnte A.____ mit Schreiben vom 26. Oktober 2011. lm Frühling 2012 schloss er seine Attestausbildung als Küchenangestellter erfolgreich ab. Mit Verfügung vom 9. August 2012 wurde er per 31. August 2012 aus dem Massnahmenvollzug im E.____ bedingt entlassen. D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 stellte das AfM beim damaligen Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) ein Gesuch um Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des Asylstatus von A.____, welchem nicht entsprochen wurde. E. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.____ mit Urteil vom 2. Dezember 2016 des qualifizierten Raubes (durch Mitführen einer gefährlichen Waffe), des gewerbsmässigen Betrugs, des Diebstahls, der Urkundenfälschung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der missbräuchlichen Verwendung eines Ausweises, der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. F. Das AfM erwog in der Folge, A.____ trotz seines Status als anerkannter Flüchtling aus der Schweiz wegzuweisen. Das in dem Zusammenhang angefragte SEM kam in einer Stellungnahme vom 21. Oktober 2017 zum Schluss, dass vorliegend nicht hinreichend geklärt sei, ob bei A.____ von einem erheblichen Rückfallrisiko ausgegangen werden könne. Dies sei bei der Wegweisung eines Flüchtlings vorausgesetzt, ergebe sich aber nicht aus den Akten. Dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt F.____ vom 4. August 2017 sei vielmehr zu entnehmen, dass er eindeutig Fortschritte gemacht habe. Er sei aber keiner Risikogruppe zugehörig, die in Sri Lanka einer relevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Der Vollzug der Wegweisung nach
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sri Lanka stelle demnach keine Verletzung des sog. Non-Refoulement-Prinzips (auch Rückschiebungs- oder Rückschiebeverbot genannt) dar. G. Das AfM verzichtete mit Verfügung vom 30. November 2017 auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) hob diese Verfügung mit Beschwerdeentscheid vom 20. März 2018 mit der Begründung auf, es sei nicht genügend erstellt, dass A.____ gemeingefährlich sei, und wies die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an das AFMB zurück. H. Das AFMB erstellte in der Folge gestützt auf die Akten mittels des Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) des Kompetenznetzwerks Forensische Psychologie (KNFP) eine Einschätzung des Rückfallrisikos von A.____ und kam in seiner Einschätzung vom 11. April 2019 zum Schluss, dass der Beurteilte der dritthöchsten Risikokategorie für gewalttätige Rückfälle (von neun Kategorien) zuzuordnen sei. Das SEM nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2019 ergänzend Stellung zu einer allfälligen Wegweisung von A.____ aus der Schweiz. Dabei hielt es an seiner Einschätzung vom 21. Oktober 2017 fest, wonach nicht von einer aktuellen flüchtlingsrelevanten Gefährdung in Sri Lanka auszugehen sei. Weder das Non-Refoulement-Prinzip noch andere völkerrechtliche Verpflichtungen stünden einer Rückkehr von A.____ nach Sri Lanka entgegen. Obwohl er formell die Flüchtlingseigenschaft besitze, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 nicht. In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2019 führte A.____, nachfolgend immer vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, und immer substituiert durch Brigitt Thambiah, unter anderem aus, dass er am 5. Dezember 2018 Vater einer Schweizer Tochter geworden sei, welche er jeden Tag sehe und ab Herbst 2019 auch tagsüber betreuen werde, da die Mutter seiner Tochter dann eine Ausbildung beginnen werde. Des Weiteren machte er geltend, dass nach wie vor nicht erstellt sei, dass er gemeingefährlich sei. G.____, die Mutter des Kindes, nahm mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 Stellung zu einer allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Vaters ihrer Tochter aus der Schweiz. I. Das AFMB verlängerte mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A.____ nicht und wies ihn aus der Schweiz weg, wobei die Ausreise aus der Schweiz zum Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu erfolgen habe. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. lm Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft kam das AFMB zum Schluss, dass eine Wegweisung von A.____ nicht gegen das asylrechtliche Rückschiebungsverbot verstosse. Und selbst für den Fall, dass sich der Betroffene auf dieses Verbot berufen könne, seien vorliegend die entsprechenden Voraussetzungen für eine Wegweisung erfüllt. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass er gemeingefährlich sei. J. A.____ erhob gegen diese Verfügung am 6. November 2019 Beschwerde beim Regierungsrat. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und die Anweisung an die Vorinstanz, beim SEM seine
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorläufige Aufnahme zu beantragen. lm Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. In der Begründung seiner Beschwerde anerkannte er, dass der Widerruf seiner Bewilligung aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Strafen rechtmässig sei, jedoch sei die Wegweisung rechtswidrig. Das SEM habe mit seiner Einschätzung vom 21. Oktober 2017 zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführer als gemeingefährlich einzustufen sei. Sei dies zu verneinen, könne er sich nach wie vor auf den Schutz von Art. 33 Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) vom 28. Juli 1951 und Art. 5 Abs. 2 AsylG berufen. Aus den Berichten des SEM vom 21. Oktober 2017 und vom 5. Juni 2019 gehe hervor, dass es fraglich sei, ob er zum jetzigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft materiell erfülle. Sein Asyl sei nicht widerrufen worden und es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung drohe. Der Vollzug der Wegweisung könne somit nur erfolgen, wenn vier kumulative Voraussetzungen erfüllt seien: besonders schweres Delikt, rechtskräftige Verurteilung, Gemeingefährlichkeit und Verhältnismässigkeit der Rückschiebung. Von diesen vier Voraussetzungen sei nur die rechtskräftige Verurteilung erfüllt. K. Die Verfügung des instruierenden Rechtsdienstes von Regierungsrat und Landrat vom 8. November 2019, wonach dieser festgestellt hatte, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, focht A.____ am 18. November 2019 beim Regierungsrat an. L. Nachdem das AFMB in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wies der Regierungsrat die Beschwerde, soweit er darauf eintrat, mit Beschluss Nr. 2020-190 vom 11. Februar 2020 ab (Ziff. 1) und schrieb das Verfahren betreffend Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2019 ab (Ziff. 2). Er erhob keine Verfahrenskosten (Ziff. 3) und verfügte, dem Rechtsvertreter seien zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung Fr. 4'415.70 aus der Gerichtskasse zu entrichten (Ziff. 4). Der Regierungsrat hielt in seinem Beschluss fest, der Beschwerdeführer anerkenne die Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, fechte aber die Wegweisung an. Er führte unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung weiter aus, dass alternativ zum Widerruf des Asyls durch das SEM anerkannte Flüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen durch die Kantone aus der Schweiz – wie vorliegend – weggewiesen würden und in diesen Fällen das Asyl von Gesetzes wegen erlösche. Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die Sicherheit und Ordnung verstossen und hochwertige Rechtsgüter verletzt habe. Die Wegweisung verletzte des Weiteren weder das Rückschiebungsverbot (Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Ziff. 1 FK) noch das Folterverbot (Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950), da keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland vorlägen. Demzufolge müssten für die Rechtmässigkeit der Wegweisung auch nicht die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 AsylG erfüllt sein. Damit müsse insbesondere nicht erstellt sein, dass vom Beschwerdeführer eine Gemeingefahr auszugehen habe, wie der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 20. März 2018 noch angenommen habe. Zudem erweise sich die Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht M. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2020 gegen den Regierungsratsbeschluss beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses vom 11. Februar 2020 aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei, und die Sicherheitsdirektion, AFMB, sei anzuweisen, beim SEM seine vorläufige Aufnahme zu beantragen (Ziff. 2). Es sei beim SEM ein aktueller Bericht hinsichtlich der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Sri Lanka bzw. seiner materiellen Flüchtlingseigenschaft einzuholen (Ziff. 3). Seinen Rechtsvertretern sei Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen (Ziff. 3). Im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug vor Vorliegen des Entscheides über diese Beschwerde sei die Sicherheitsdirektion, AFMB, anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen (Ziff. 4). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, angesichts der Stellungnahme des SEM vom 5. Juni 2019 (unter Hinweis auf diejenige vom 21. Oktober 2017), wonach aufgrund der Aktenlage im vorliegenden Fall nicht von einer aktuellen flüchtlingsrelevanten Gefährdung in Sri Lanka auszugehen sei, dränge sich die Frage auf, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht widerrufen habe. Es sei davon auszugehen, dass sich das SEM diesbezüglich doch nicht sicher sei. Zudem sei die vom SEM vorgenommene und ins kantonale Verfahren eingebrachte Unterscheidung zwischen formeller und materieller Flüchtlingseigenschaft gesetzeswidrig. Er sei demzufolge nach wie vor Flüchtling i.S. von Art. 3 Abs. 1 AsylG und könne sich nach wie vor auf den flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Schutz berufen. Er erklärte weiter, die Situation der tamilischen Bevölkerung habe sich unter der neuen Regierung (Wahl von Gotabaya Rajapksa zum Präsidenten am 16. November 2019) verschärft, und untermauerte dies mit verschiedenen eingereichten Berichten. Für den Fall, dass aufgrund der Berichte des SEM vom 17. Oktober 2017 und vom 5. Juni 2019 weiterhin davon ausgegangen werden sollte, der Beschwerdeführer sei lediglich noch in formeller Hinsicht Flüchtling, beantrage er die Einholung einer aktuellen Stellungnahme und einer Einzelfallabklärung beim SEM, welche der veränderten politischen Situation Rechnung trage. Überdies wies er auf Widersprüche zwischen den Berichten des SEM vom 21. Oktober 2017 und vom 5. Juni 2019 hin und zog den Schluss, es habe bei der Einschätzung des SEM in seinem ersten Bericht zu bleiben, wonach fraglich sei, ob er die Flüchtlingseigenschaft zum jetzigen Zeitpunkt materiell erfülle. Er sei anerkannter Flüchtling i.S. von Art. 3 AsylG und der Wegweisung stünden Wegweisungshindernisse gemäss Art. 33 Abs. 2 FK bzw. Art. 5 Abs. 2 AsylG entgegen. Des Weiteren drohe ihm bei seiner Rückkehr eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung oder Strafe gemäss Art. 3 EMRK, weshalb eine Wegweisung auch aus diesem Grunde rechtswidrig sei. N. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2020 beantragte der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er führte unter anderem aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4354/2018 vom 25. November 2019 auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka keinen Anlass gesehen habe, seine Rechtsprechung zu Sri Lanka, welche es seit dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verfolge, anzupassen. Der Regierungsrat pflichtete dem Beschwerdeführer bei, dass sich zwischen den beiden Einschätzungen des SEM vom 21. Oktober 2017 und vom 5. Juni 2019 tatsächlich gewisse Wider-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprüche ergäben. Insgesamt komme aber das SEM in seiner jüngeren Stellungnahme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaften im Sinne des Asylgesetzes nicht erfülle. Werde der Ansicht des Regierungsrats gefolgt, dass beim Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gar nicht (mehr) erfüllt sei, so verstosse eine Wegweisung ins Heimatland auch nicht gegen das Rückschiebungsverbot. Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 2 FK kämen dann nicht zur Anwendung und die vom Beschwerdeführer grundsätzlich korrekt wiedergegebenen Voraussetzungen müssten nicht erfüllt sein. Es bedürfe bei der vorliegenden Ausgangslage insbesondere auch nicht des Nachweises der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers. O. Mit verfahrensleitender Verfügung überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Dem Beschwerdeführer wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Das AFMB wurde angewiesen, für die Dauer des Verfahrens vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. P. Bezugnehmend auf die Vernehmlassung des Regierungsrats erklärte der Beschwerdeführer in seiner unaufgeforderten Eingabe vom 11. Juni 2020, es sei nicht zutreffend, dass das SEM in seiner jüngeren Stellungnahme "eindeutig zum Schluss gekommen" sei, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Betreffend die Bemerkungen des Regierungsrats zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4354/2018 vom 25. November 2019 wies er darauf hin, dass in diesem Urteil die gravierenden politischen Veränderungen nach den Wahlen gar nicht hätten berücksichtigt werden können, da das Urteil keine 10 Tage nach den Wahlen gefällt worden sei. Q. Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 in die Strafanstalt H.____ verlegt und das Vollzugsende auf den 13. Juni 2020 festgelegt.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
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3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. Nicht bestritten ist die Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 4.1. Vorab ist zu prüfen, ob das SEM vor dem Wegweisungsentscheid durch das AFMB formell den Asylstatus hätte widerrufen müssen. 4.2. Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm im kantonalen Verfahren die materielle Flüchtlingseigenschaft abgesprochen worden sei, obwohl das SEM in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2019 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht widerrufen habe. Die vom SEM vorgenommene und ins kantonale Verfahren eingebrachte Unterscheidung zwischen formeller und materieller Flüchtlingseigenschaft könne der Beschwerdeführer jedoch nicht vom Bundesverwaltungsgericht überprüfen lassen, wodurch er die für die Beurteilung solcher Fragen sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz verliere. Weiter führe die vom SEM vorgenommene Unterscheidung zwischen "formeller" und "materieller" Flüchtlingseigenschaft zu einer gefährlichen Aushöhlung des Flüchtlingsbegriffs. Diese Unterscheidung sei gesetzeswidrig. 4.3. Der Regierungsrat erklärt in seiner Stellungnahme, es sei nicht so, dass in Fällen, in welchen das SEM zum Schluss gelange, dass die materielle Flüchtlingseigenschaft nicht mehr gegeben sei, der Bund den Widerruf des Asyls zu verfügen habe. Alternativ zum formellen Widerruf des Asyls durch das SEM sei eine Wegweisung durch die Kantone gesetzlich vorgesehen. In diesen Fällen erlösche das Asyl von Gesetzes wegen mit dem Vollzug der Wegweisung und es sei kein separates Verfahren auf Bundesebene nötig. Die Einholung einer Stellungnahme beim SEM für Fälle wie den vorliegenden sei in Art. 43 Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) vom 11. August 1999 vorgesehen. Gelange das SEM zum Schluss, dass der Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings keine Vollzugshindernisse entgegenstünden, so nehme es Stellung zum materiellen Gehalt des Asyls. Es müsse im Gesetz nicht explizit vorgesehen sein, dass zwischen der formellen und der materiellen Seite der Flüchtlingseigenschaft unterschieden werde. 4.4. Von der Beendigung des Asyls (Art. 63 AsylG [Widerruf] und 64 AsylG [Erlöschen]) zu trennen ist die Frage der weiteren fremdenpolizeilichen Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz. Der Widerruf des Asyls oder dessen Erlöschen berührt eine vorhandene Bewilligung grundsätzlich nicht. Eine solche kann nur nach Massgabe der im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 genannten Gründe erlöschen (Art. 61 AIG) oder widerrufen werden (Art. 62 und 63 AIG). Umgekehrt können die kantonalen Migrationsbehörden auch eigenständig über die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer von ihnen erteilten Anwesenheitsbewilligung entscheiden und sodann die Wegweisung verfügen und vollziehen, ohne dass vorgängig das Asyl widerrufen werden muss. Der Entscheid richtet sich in diesem Fall nach den Art. 61 ff. AIG. Die kantonalen Behörden sind jedoch sachlich nicht für den Widerruf des Asyls als solchem zuständig; dazu befugt ist allein die Bundesbehörde (Urteil des BGer 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3). Die Kantone müssen gemäss Art. 65 AsylG jedoch vor dem Vollzug
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Wegweisung das menschenrechtliche und das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot beachten, da die Flüchtlingseigenschaft ohne formelle Verfügung des SEM weiterhin bestehen bleibt. Entgegen seinem Wortlaut (kann) verpflichtet Art. 43 Abs. 2 AsylV 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Kantone zwingend, vorgängig beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einzuholen (Urteil des BGer 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3; BGE 139 II 65 E. 4.2, publ. in: Die Praxis 5/2013 Nr. 43 S. 323 ff.). Liegen solche vor, wird nur das Asyl und damit die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung entzogen und es muss eine vorläufige Aufnahme (korrekterweise als Flüchtling) angeordnet werden. Mit diesem Vorgehen sollen doppelte Verfahren und Prüfungen durch die kantonale Behörde und das SEM vermieden werden. Das Bundesgericht begründet diese Vorgehensweise mit Effizienzgesichtspunkten und verweist überdies auf Art. 64 Abs. 1 lit. d AsylG. Es erachtet den Rechtsmittelweg auch dann als garantiert, wenn der Entscheid betreffend Widerruf oder Nichtverlängerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung einer asylberechtigten Person einzig in einem Verfahren vor kantonalen Behörden erfolgt, das bis vor das Bundesgericht gezogen werden kann (BGE 139 II 65 E. 4.4, publ. in: a.a.O.). Obwohl dieses Vorgehen zum Teil in der Lehre als problematisch erachtet wird, da es unter anderem dem SEM die Kompetenz für die Asylentscheidung in diesen Fällen entzieht und sie an die kantonale Behörde mit einer im Regelfall weniger vertieften Sach- und Dossierkenntnis zuweist, hat das Bundesgericht diese Vorgehensweise in konstanter Rechtsprechung als zulässig erklärt (BGE 139 II 65 E. 4.4, publ. in: a.a.O.; Urteile des BGer 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3; 2C_203/2016 vom 30. Januar 2017 E. 2.3; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.1; Handbuch zum Asylund Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2. Aufl., 2015, S. 237 f. Ziff. 4.4). 4.5. Aufgrund der obigen Darlegungen ergibt sich, dass das AFMB, nachdem es die Stellungnahme beim SEM zu allfälligen Vollzugshindernissen eingeholt hatte, befugt war, eigenständig über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung zu entscheiden. Das SEM musste nicht vorgängig den Asylstatus widerrufen. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind somit unbegründet. 5.1. Als nächstes ist aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen ein Flüchtling ausgewiesen werden kann. 5.2. Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling. Zwar wurde er nicht persönlich verfolgt, doch wurde ihm Familienasyl gewährt, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die asylund ausländerrechtliche Anwesenheits- bzw. Anwesenheitsbeendigungsregelung eines anerkannten Flüchtlings sind miteinander verknüpft. Der Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG). Nach Art. 64 Abs. 1 lit. d AsylG erlischt das Asyl, wenn die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist. Eine kantonale Behörde, die über die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines anerkannten Flüchtlings zu befinden hat, muss somit nicht nur die ausländerrechtlichen, sondern auch die asylrechtlichen Voraussetzungen prüfen (BGE 139 II 65 E. 5.1; 135 II 110 E. 3.1; Urteile des BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.1; 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.2; 2C_203/2016 vom 30. Januar 2017 E. 2.3).
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5.3. Gemäss Art. 65 AsylG richtet sich die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen nach Art. 64 AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (vgl. Urteile des BGer 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.5; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2; 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.3). Die bundesgerichtliche Praxis geht von einer schweren Gefährdung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG aus, wenn (1) die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen, verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3; Urteile des BGer 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1; 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Dies bedeutet, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. Urteil des BGer 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1). 5.4. Neben den innerstaatlichen Rechtsvorschriften wird die Rechtsstellung von Flüchtlingen in der Schweiz zudem durch das FK geregelt (vgl. Art. 12 ff. FK; BGE 139 II 65 E. 4.1; Urteile des BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2; 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1). Im Zusammenhang mit der Ausweisung von Flüchtlingen findet namentlich Art. 32 FK Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden; insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1; Urteile des BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2; 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist somit völkerrechtskonform, in Übereinstimmung mit Art. 32 FK, auszulegen; folglich dürfen nur anerkannte Flüchtlinge aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährden (Urteile des BGer 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.6; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2; 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2; vgl. auch BGE 139 II 65 E. 5.1; 135 II 110 E. 2.2.1). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zur Aus- und Landesverweisung von Flüchtlingen eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 65 AsylG angenommen bei einer Vergewaltigung (Urteil des BGer 2A.139/1994 vom 25. August 1994 E. 3a), im Falle einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierter Fall; Verurteilung zu 18 Monaten Gefängnis), der zahlreiche weitere Delikte vorausgegangen waren (Urteil des BGer 2A.88/1995 vom 25. August 1995 E. 3; vgl. auch den Sachverhalt von BGE 116 IV 105 ff.), bei einer Brandstiftung mit einem Molotowcocktail
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGE 123 IV 107 E. 2) und bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung (vgl. Urteil des BGer 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2). In seinem Urteil vom 31. Oktober 2019 (Urteil 2C_108/2018 E. 4.3.2. ff.) hat das Bundesgericht die Anforderungen von Art. 32 FK bejaht bei einem Mann, der vier Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, namentlich: zu 20 Tagen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs; zu drei Monaten wegen Betrugs und Nötigung; zu 80 Tagen wegen Drohung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz; zu 30 Monaten wegen mehrfachen Raubs, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Personenbeförderungsgesetz, und der insgesamt in einer Zeitspanne von 6 Jahren 17 Mal wegen verschiedener Straftaten rechtskräftig verurteilt worden war. Das Bundesgericht hat sich der Meinung der Vorinstanz angeschlossen, dass der Mann hochrangige Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Integrität verletzt habe sowie die Höhe der zuletzt verhängten Strafe von 30 Monaten Freiheitsentzug auf die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter schliessen lasse und ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziere. 5.5. Die Weg- oder Ausweisung steht schliesslich unter dem Vorbehalt des Non- Refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV; Art. 33 FK). Danach darf kein Flüchtling in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK). Dieser Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als "gemeingefährlich" zu gelten hat, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK; vgl. auch BGE 135 II 110 E. 2.2.2; 139 II 65 E. 5.4; 135 II 110 E. 2.2.2; Urteile des BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2; 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 2.2). 5.6. Wenn kein Rückschiebungsverbot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK bzw. Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, ist weiter zu prüfen, ob der Person bei der Rückschiebung eine Behandlung droht, die gegen eines der menschenrechtlichen Rückschiebungsverbote verstösst. So verbietet Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) vom 10. Dezember 1984 ausdrücklich die Ausweisung, Abschiebung sowie Auslieferung einer Person in einen anderen Staat, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Das Non- Refoulement-Prinzip in Art. 3 FoK gilt absolut, es darf unter keinen Umständen davon abgewichen werden (vgl. Art. 2 FoK). Für die Feststellung der Foltergefahr müssen "stichhaltige Gründe" vorgebracht werden (Art. 3 FoK). Das Risiko muss dabei voraussehbar, persönlich und aktuell sein. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Auch bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein absolutes, dem zwingenden Völkerrecht zuzurechnendes Verbot, das keine Einschränkung kennt (Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, a.a.O., S. 244 ff.).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.7. Des Weiteren hat die Wegweisung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. 6.1. Zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 32 FK die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährdet (siehe E. 5.3 und v.a. E. 5.4 hiervor). 6.2.1. Der Beschwerdeführer geriet bereits als Jugendlicher immer wieder in Konflikt mit dem Gesetz und wurde jugendstrafrechtlich mehrfach verurteilt. Mit Urteil vom 16. September 2010 wurde er zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, mit Urteil vom 2. Dezember 2016 unter anderem des qualifizierten Raubes durch Mitführen einer gefährlichen Waffe (Messer) und zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt (vgl. S. 109 bis 115 des Urteils des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 2. Dezember 2016). Die mit Urteil vom 2. Dezember 2016 zu beurteilende Tat hatte er während der Probezeit begangen. Das Strafgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer auf eine ausserordentlich grosse Rechtsfeindlichkeit und Unbelehrbarkeit sowie auf einen kriminellen Lebensstil zu schliessen sei (S. 112). 6.2.2. Mit Verfügung der Sicherheitsdirektion, Straf- und Massnahmenvollzug, vom 23. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Unregelmässigkeiten im Vollzugsverlauf, insbesondere wegen des Verlusts der Arbeitsstelle, wegen Suchtmittelkonsums sowie mangelnder Transparenz gegenüber dem Vollzugszentrum I.____, und nachdem er bereits anlässlich eines Standortgesprächs ermahnt worden war, von der Progressionsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats in die Progressionsstufe des Arbeitsexternats rückversetzt. Aus der Verfügung der Sicherheitsdirektion, Straf- und Massnahmenvollzug, vom 27. November 2019 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 26. Juni 2019 ein neues Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs eröffnete. Der Beschwerdeführer wurde mit der Verfügung vom 27. November 2019 von der Progressionsstufe des Arbeitsexternats in den Normalvollzug rückversetzt, weil er wiederholt gegen die Vereinbarungen mit der Vollzugsanstalt verstossen habe, indem er weder das neue Strafverfahren noch die Verfügung des AFMB betreffend Ausweisung offen gelegt habe, indem er seine mehrfach gerügte und deliktrelevante mangelnde Offenheit dadurch fortgesetzt habe, dass er das zusätzliche Mobiltelefon sowie die weiteren persönlichen Schulden trotz Deliktrelevanz nicht gemeldet habe, wiederholt Drogen und nicht verordnetes Dormicum konsumiert habe, ohne dies zu melden, sowie eine Penisvorrichtung besorgt habe, um die Urinproben entsprechend zu manipulieren und so den Konsum von Betäubungsmitteln und nicht verschriebenen Medikamenten zu verheimlichen, und die Sicherheitsdirektion erst durch die Einholung eines aktuellen Strafregisters von der neuen Strafuntersuchung erfahren habe. 6.3. Hinsichtlich der Schwere von Straftaten hat das Bundesgericht festgehalten, dass Raubdelikte als Gewaltdelikte regelmässig schwere Straftaten darstellen. Ebenfalls als schwerwiegend beurteilte das Bundesgericht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Raubs, versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs (vgl. Urteil des BGer 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.2). Raub stellt zudem ein Delikt dar, welches seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 121
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf bei einer Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile des BGer 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3). Wie in E. 5.4 hiervor ausgeführt, hat das Bundesgericht die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 32 FK in einem Fall bejaht, in welchem ein Mann zu 30 Monaten wegen mehrfachen Raubs, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Personenbeförderungsgesetz und überdies mehrmals wegen weiterer Delikte verurteilt worden war, welche zu geringeren Strafen geführt hatten. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer, nachdem er bereits mehrfach jugendstrafrechtlich verurteilt worden war, im Jahr 2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und im Jahr 2016 unter anderem wegen qualifizierten Raubes zu einer Strafe von sechs Jahren verurteilt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer während laufenden Verfahren und Probezeiten delinquiert hat und auch nach der Ermahnung des AFMB vom 26. Oktober 2011 wegen diverser Verurteilungen und ausstehender Verlustscheine weiter delinquierte. Die Delikte wurden mit der Zeit schwerer und er hat u.a. beim Raub hochrangige Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Integrität der Opfer verletzt. Aus der Verfügung vom 27. November 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich nicht an Vereinbarungen gehalten und die mehrfach gerügte und deliktrelevante mangelnde Offenheit fortgesetzt hat. Die Vielzahl der Verurteilungen, die Schwere und die mit der Zeit zunehmende Schwere der begangenen Delikte, von denen ein Delikt zu einer Freiheitsstrafe von zwei und ein Delikt zu einer von sechs Jahren führte, und zuletzt auch das in der Verfügung vom 27. November 2019 beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers legen den Schluss nahe, dass dieser weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Urteil des BGer 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 4.1). Gerade auch in Anbetracht des in der Verfügung vom 27. November 2019 beschriebenen jüngsten Verhaltens des Beschwerdeführers vermag die Aussage im ausführlichen Verlaufsbericht des Vollzugszentrums I.____ vom 12. Juni 2019, wonach der Beschwerdeführer durch die begonnene Traumabearbeitung etwas zugänglicher und weniger häufig angespannt als zuvor sei, was legalprognostisch als günstig gewertet werde, nichts am Schluss zu ändern, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. 6.4. Angesichts der Vielzahl der begangenen Straftaten, deren Schwere sowie der wiederholten unverbesserlichen Delinquenz ist im Ergebnis festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung sowohl im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wie auch von Art. 32 FK darstellt. 7.1. Zu prüfen ist, ob der Rückkehr das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot entgegensteht. 7.2.1. Das SEM hat in seinem Bericht vom 21. Oktober 2017 ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers folgende Risikofaktoren, welche die Wachsamkeit der Behörden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verschärfen könnten, festgestellt werden: mehrjährige Landesabwe-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht senheit, tamilische Herkunft und relevantes Alter. Diese Risikofaktoren würden jedoch für die Bejahung eines Risikoprofils, aufgrund dessen dem Betroffenen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, nicht ausreichen. Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Elan (LTTE) gewesen sei, vermöge keine andere Beurteilung herbeizuführen. Überdies bilde die Tatsache, dass ein Bruder des Beschwerdeführers auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet habe, um nach Sri Lanka reisen zu können, ein Indiz, dass ihm bei einer Rückkehr keine Gefahr drohe. Nach dem Gesagten sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe zugehörig sei, die in Sri Lanka einer relevanten Gefährdung ausgesetzt sei. In diesem Sinne sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person erscheine, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe und die heute noch bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka stelle demnach keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Art. 5 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 33 Abs. 1 FK dar. Des Weiteren ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK drohe. Eine Wegweisung verletzte auch nicht das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3 EMRK oder gemäss Art. 3 Abs. 1 FoK. 7.2.2. In seinem Bericht vom 5. Juni 2019 führte das SEM aus, dass es bereits in seinem Bericht vom 21. Oktober 2017 zum damaligen Zeitpunkt zur Einschätzung gelangt sei, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht von einer aktuellen flüchtlingsrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka auszugehen sei. Bezüglich der persönlichen Lage des Beschwerdeführers hätten sich flüchtlingsrechtlich in der Zwischenzeit keine neuen Hinweise ergeben, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Daran würden auch die jüngsten Terroranschläge in Sri Lanka vom 21. April 2019 nichts zu ändern vermögen. In der Folge der Terroranschläge hätten die sri-lankischen Behörden Massnahmen ergriffen, um Personen habhaft zu werden, die im Zusammenhang mit den Anschlägen stünden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer, welcher im Übrigen hinduistischen Glaubens sei, einen Bezug zu den Anschlägen aufweise. Die Einschätzung vom ersten Bericht, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweise, welches anlässlich seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, sei immer noch zutreffend. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass ihm bei der Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Unter diesen Umständen stünden weder das Non-Refoulement-Prinzip noch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka entgegen. Da im vorliegenden Fall das Rückschiebeverbot in der Sache selber nicht verletzt würde, brauche nicht geprüft zu werden, ob sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Straftaten überhaupt darauf berufen könne. Dementsprechend könne die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 AsylG erfüllt seien, offengelassen werden. Der Vollzug der Wegweisung sei sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen weiterhin als zulässig einzustufen.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3.1. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdebegründung auf die einzelnen Aussagen in den beiden Berichten des SEM ein und erklärt, es bestünden Widersprüche zwischen den Berichten. 7.3.2. Fest steht, dass das SEM in beiden Berichten davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe zugehörig sei, die in Sri Lanka einer relevanten Gefährdung ausgesetzt sei (Bericht vom 21. Oktober 2017, S. 4, 2. Absatz) und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 1 FK darstelle (Bericht vom 21. Oktober 2017, S. 4, 3. Absatz). In seinem Bericht vom 5. Juni 2019 erklärt das SEM, dass die Einschätzung im Bericht vom 21. Oktober 2017, wonach der Beschwerdeführer trotz seiner tamilischen Herkunft, seiner mehrjährigen Landesabwesenheit und seines Alters gestützt auf die geltende Praxis noch kein Risikoprofil aufweise, das anlässlich seiner allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führe, immer noch zutreffend sei (S. 2, 2. Absatz). In beiden Berichten wird damit klar der Schluss gezogen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der aktuellen Aktenlage sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen weiterhin als zulässig einzustufen sei. 7.4.1. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2020 nochmals, dass das SEM im ersten Bericht ausführe, dass es fraglich sei, ob er die Flüchtlingseigenschaft noch erfülle oder nicht, und es im zweiten Bericht erkläre, es hätten sich seit dem ersten Bericht vom Oktober 2017 bezüglich der persönlichen Lage des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich keine neuen Hinweise ergeben. Es könne demzufolge nicht gesagt werden, dass das SEM in seiner jüngeren Stellungnahme "eindeutig zum Schluss gekommen sei ", der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.4.2. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das SEM in seinem Bericht vom 21. Oktober 2017 ausführt, der Beschwerdeführer sei zwar formell Flüchtling, es sei jedoch fraglich, ob er die Flüchtlingseigenschaft zum jetzigen Zeitpunkt materiell erfülle. Im zweiten Bericht erklärt es, flüchtlingsrechtlich hätten sich in der Zwischenzeit keine neuen Hinweise ergeben. Massgeblich ist, dass das SEM in beiden Berichten zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seinen politischen Anschauungen nicht ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder begründete Furcht habe, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, und keine Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführer in Sri Lanka bestünden, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Damit hat das SEM zum materiellen Aspekt der Flüchtlingseigenschaft in beiden Berichten Stellung genommen und ist in beiden Berichten zum Schluss gekommen, dass keine flüchtlingsrelevante Gefährdung vorliege. 7.5.1. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass ihm in Sri Lanka Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würden.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6245/2018 vom 26. November 2019, E-4354/2018 vom 25. November 2019 und E-4716/2018 vom 12. November 2019. Der Regierungsrat geht in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2020 eingehend auf diese Urteile ein und zeigt auf, weshalb sie mit dem Fall des Beschwerdeführers nicht vergleichbar sind. In allen drei Fällen waren die betroffenen Personen als Erwachsene in die Schweiz eingereist und waren selber vor der Ausreise ins Visier der lokalen Behörden geraten und zum Teil auch selber politisch aktiv gewesen, weshalb der Regierungsrat zu Recht zum Schluss kommt, dass der vorliegende Fall nicht mit den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verglichen werden kann, da der Beschwerdeführer schon als Kind in die Schweiz einreiste, hier nie politisch aktiv war und auch sein Vater schon seit langer Zeit in der Schweiz lebt und seit 20 Jahren nicht mehr für die LTTE tätig ist. 7.5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die politische Lage in Sri Lanka nach den Wahlen am 16. November 2019 grundlegend verändert habe. Der Regierungsrat hält dem entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. November 2019 auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka keinen Anlass gesehen habe, seine Rechtsprechung zu Sri Lanka, welche es seit dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verfolge, anzupassen (Urteil des BVGer E-4354/2018 vom 25. November 2019 E. 5.2.2). In seiner Eingabe vom 11. Juni 2020 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Urteil vom 25. November 2019 keine zehn Tage nach den Wahlen, welche zu einer gravierenden politischen Veränderung geführt hätten, erlassen worden sei. 7.5.4. Bezugnehmend auf den Vorwurf des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch in jüngeren Urteilen, nämlich aus dem Jahr 2020, an das Referenzurteil E-1866/2015 hält. Zusätzlich prüft es, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen bzw. des Wegzuweisenden zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. So führt das Bundesverwaltungsgericht z.B. in seinem Urteil vom 19. Mai 2020 (E-1575/2020; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2001/2020 vom 12. Mai 2020 E. 7. ff.; E-2548/2020 vom 3. Juni 2020 E. 8.3) Folgendes aus: "7.3.2. Als neue Tatsache macht der Beschwerdeführer geltend, seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa als sri-lankischer Präsident im November 2019 sei eine zukünftige Verfolgung und eine Steigerung der Repressalien gegenüber der muslimischen Bevölkerung zu befürchten. Seit der Präsidentschaftswahl habe sich die Sicherheitslage weiterhin negativ entwickelt. Ende November 2019 sei eine Angestellte der Schweizerischen Botschaft in Colombo von Unbekannten gewaltsam festgehalten worden. Es sei dabei um Informationen über einen in die Schweiz geflüchteten sri-lankischen Polizeioffizier gegangen. Es sei damit zu rechnen, dass der neue Präsident eine konservative politische Richtung einschlagen und buddhistische Institutionen bewahren sowie stärken werde. Leidtragende dieser Entwicklungen seien Tamile und Tamilinnen sowie Muslime und Musliminnen. … Aus der in der Zwischenzeit eingetretenen Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten (…). Zwar befürchten Beobachter/innen und ethnische sowie religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Men-
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht schenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und sonstigen regierungskritischen Personen (…). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (…). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; …). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. Urteil des BVGer D-6268/2019 vom 24. März 2020 E. 5.1). Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben.
7.4 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass er, ausser seiner tamilischen Ethnie, einer Narbe an der Stirn und der viereinhalbjährigen Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfüllt. Es bestehen keine Hinweise dafür, er würde aus Sicht der sri-lankischen zuständigen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag."
7.5.5. Wie der Regierungsrat in E. 4.3 seines Beschlusses ausführt, sind gemäss dem Bundesverwaltungsgericht aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt. Als Risikofaktoren identifiziert das Gericht das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die lnternationale Organisation für Migration (lOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren). Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht haben insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Diese Analyse hat gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2019 nach wie vor Gültigkeit (Urteil D-4224/2019, E. 9.4.1 mit Verweis auf das Referenzurteil E-186612015 vom 15. Juli 2016).
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.5.6. Der Beschwerdeführer ist noch als Kind in die Schweiz gekommen und war nie Mitglied der LTTE. Er war gemäss den Akten nie politisch aktiv im Zusammenhang mit seinem Heimatland und hat insbesondere nie offen den tamilischen Separatismus unterstützt. Auch sein Vater lebt seit sehr langer Zeit in der Schweiz und ist seit 20 Jahren nicht mehr für die LTTE tätig. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer zwangsweisen Rückführung nach Sri Lanka allenfalls dem Risiko ausgesetzt, durch die lokalen Behörden besonders befragt zu werden. Wie das SEM ausführt, stellen diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Das SEM ist in seinem Bericht zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer trotz der lange zurückliegenden politischen Aktivitäten seines Vaters keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland vorliegen würden, insbesondere auch nicht Hinweise auf einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegen können, dass ihm in Sri Lanka Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK drohen, auch liegen keine Hinweise auf einen persönlichen Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen vor. Demzufolge ist nicht ersichtlich, inwiefern ein neuer aktueller Bericht des SEM hinsichtlich der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Sri Lanka bzw. seiner materiellen Flüchtlingseigenschaft neue Erkenntnisse ergeben sollte, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren 3) auch abgelehnt wird. 8.1. Der Regierungsrat und das SEM vertreten die Ansicht, dass wenn keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Heimatland vorliege, sich der Beschwerdeführer nicht auf das Rückschiebeverbot gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG berufen könne und somit auch nicht geprüft werden müsse, ob vom Beschwerdeführer im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AsylG eine Gefahr ausgehe. 8.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er sich als Flüchtling auf das Rückschiebungsverbot berufen könne und damit eine Rückschiebung u.a. nur zulässig sei, wenn er gemeingefährlich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AsylG sei. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht in Fällen, in denen es zum Schluss kam, dass der Betroffene in seinem Herkunftsland keinen Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt war, die Wegweisung als zumutbar erklärt hat und keine Überprüfung der Gemeingefährlichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AsylG vorgenommen hat (Urteile des BGer 2C-108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4 und 2C_488/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.5.2). Damit geht das Bundesgericht davon aus, dass sich ein Betroffener nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann, wenn ihm in seinem Heimatland keine Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen. 8.3. Das SEM hat festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland keine flüchtlingsrelevante Gefahr drohe. Daran ändert vorliegendenfalls, wie oben aufgezeigt, auch die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten nichts. In Anlehnung an die bundesgerichtlichen Urteile und in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz und dem SEM vertretenen Meinung kann sich der Beschwerdeführer demzufolge nicht auf das Rückschiebeverbot im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AsylG berufen und es ist somit irrelevant, ob die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 AsylG und damit u.a. auch die Gemeingefährlichkeit vorliegen, damit eine Wegweisung zulässig ist. Auch liegen vorliegendenfalls keine rechtsgenüglichen Hinweise dafür vor,
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK drohen würden. 8.4. Hier kann noch ergänzend festgehalten werden, dass auch für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer auf das Rückschiebeverbot von Art. 5 Abs. 2 AsylG berufen könnte und für die Wegweisung die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 AsylG erfüllt sein müssten, diese Voraussetzungen - wie das AFMB auf S. 8 und 9 seiner Verfügung eingehend erörtert - als erfüllt erachtet werden. 9.1. Zu prüfen ist, ob die Wegweisung verhältnismässig ist. 9.2. Wie im Regierungsratsbeschluss ausgeführt wird, ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gross. Der Beschwerdeführer kam mit 13 Jahren in die Schweiz und lebt seit nunmehr über 18 Jahren in der Schweiz. Hier leben sein Vater, seine Geschwister und seine Tochter. Mit der Mutter der Tochter ist er nicht liiert und mit seiner langjährigen Partnerin ist er gemäss Akten nicht mehr liiert. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und hat eine Attestausbildung als Küchenangestellter, beruflich konnte er jedoch nie Fuss fassen, aktuell wird er durch die Sozialhilfe unterstützt. Gegen eine erfolgreiche Integration spricht ausserdem sein katastrophales Legalverhalten. 9.3. Der Beschwerdeführer hat die ersten 13 Jahre seines Lebens in Sri Lanka verbracht und dort von 1994 bis 1999 die Primarschule besucht. Gemäss seinem Lebenslauf (Akte 2757) ist Singhalesisch seine Muttersprache, in Tamilisch und Englisch hat er Grundkenntnisse. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht, er beherrsche - anders als im Regierungsratsbeschluss geltend gemacht - die singhalesische Sprache nicht, erscheint in Anbetracht, dass er in seinem im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Eingabe vom 4. August 2017) eingereichten Lebenslauf die singhalesische Sprache als Muttersprache bezeichnet, wenig glaubhaft. Er ist seit seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr nach Sri Lanka gereist und er scheint dort auch nicht mehr über ein soziales Auffangnetz zu verfügen. Dies ist sicherlich als sehr erschwerend für eine Reintegration in seinem Heimatland zu werten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, überdies Grundkenntnisse in Englisch hat und über eine Attestausbildung als Küchenangestellter verfügt, können ihm aber helfen, in seinem Heimatland Fuss zu fassen. Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt, wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu befürchten, dass sich seine psychische Verfassung verschlechtert, da er in seiner Heimat traumatisiert worden ist. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit komplexer Symptomatik, er hatte eine mittelgradige depressive Episode und es wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und dissozialen Anteilen diagnostiziert. Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sind in Sri Lanka nicht mit jenen in der Schweiz vergleichbar, auch wenn grundlegende Strukturen vorhanden sind. Medizinische Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden kann (medizinische Notlage); die fehlende Möglichkeit der (Weiter-) Behandlung mit anderen Worten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde. Diesbezüglich gelten im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK (unmensch-
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht liche Behandlung) relativ hohe Schwellen, da es dabei nicht unmittelbar um Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure geht, sondern ein natürlicher Prozess (Krankheit) zu den entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) führt (Urteil des BGer 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-6268/2019 vom 24. März 2020 E. 5.2). Vorliegendenfalls würde - wie das AFMB in seiner Verfügung vom 23. Oktober 2019 eingehend ausführt - auch das Fehlen der begonnenen Behandlung in Sri Lanka keine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Die Wegweisung würde auch zur Trennung des Beschwerdeführers von seiner am 5. Dezember 2018 geborenen Schweizer Tochter führen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Mutter des Kindes liiert ist und das Kind somit nur im Rahmen des Besuchsrechts sehen kann, er sich nicht klaglos verhalten hat, er für das Kind keine Alimente bezahlt, die Tochter nach seinen Verurteilungen und nach Einleitung des Wegweisungsverfahrens gezeugt wurde, weshalb er nicht damit rechnen konnte, sein Kind in der Schweiz aufwachsen zu sehen, und der Beschwerdeführer auch seit der Geburt des Kindes noch im Strafvollzug war. Ausserdem kann der Beschwerdeführer mittels moderner Kommunikationsmittel den Kontakt zum Kind aufrechterhalten. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat und er ein katastrophales Legalverhalten aufweist. Die verschiedenen Verurteilungen und Verfahren haben ihn nicht davon abgehalten, auch während den Probezeiten weiter zu delinquieren, zudem ist die Entwicklung im Straf- und Massnahmenvollzug als ungünstig zu bewerten. Obwohl im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz als sehr hoch zu werten sind, sind die öffentlichen Interessen an der Wegweisung als höher zu gewichten. Die Wegweisung stellt keine Verletzung des Rückschiebungsverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 1 FK dar. Seiner Wegweisung stehen auch keine weiteren völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen und die Wegweisung erweist sich als verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Damit ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das AFMB sei anzuweisen, beim SEM seine vorläufige Aufnahme zu beantragen, obsolet. 11.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 11.2. Die Parteikosten sind gemäss § 21 VPO wettzuschlagen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 11. Juni 2020 einen Aufwand von 18.75 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 78.90 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt der Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft vom 17. November 2003
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 200.--, woraus ein Betrag von Fr. 4'123.70 (18.75 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 78.90 und 7.7 % Mehrwertsteuer) resultiert. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'123.70 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 11.3. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'123.70 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin