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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.03.2020 810 20 287 (810 20 286)

March 11, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,488 words·~17 min·1

Summary

Änderung/Aufhebung von Erwachsenenschutzmassnahmen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 11. März 2020 (810 20 286/810 20 287) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft / Unterstützungsbedarf in finanziellen und administrativen Angelegenheiten

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Hottiger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Änderung / Aufhebung von Erwachsenenschutzmassnahmen (Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 20. November 2020)

A. A.____ (geb. 1962) ist die Mutter von B.____ (geb. 1985). Am 21. November 2019 beantragte der Hausarzt von B.____ und A.____, med. pract. D.____, mit deren Einverständnis bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) eine Verbeiständung in finanziellen Angelegenheiten. B.____ und A.____ seien aus verschiedenen Gründen mit der korrek-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten und fristgerechten Erledigung von Rechnungen völlig überfordert. Es seien deswegen bereits die dringend benötigten Spitexleistungen eingestellt worden und es drohe ihnen der Wohnungsverlust. B. Nach Abklärungen durch den Sozialdienst G.____ errichtete die KESB mit vorsorglichen Entscheiden vom 13. Februar 2020 für B.____ und A.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte E.____, F.____ GmbH, zur Beiständin. Die Beistandschaft umfasst im Wesentlichen folgende Aufgabenbereiche: Die Vertretung der verbeiständeten Personen im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen sowie Privatpersonen; die Verwaltung von Vermögen und Einkommen; für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und eine Vertretung der verbeiständeten Personen in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen sowie in medizinischen Angelegenheiten. Die Beiständin wurde zudem von der KESB ermächtigt, eine umfassende Verwaltung aller Bankkonten ohne jegliche Mitwirkung der verbeiständeten Personen vorzunehmen. Für B.____ und A.____ wurde jedoch ein Konto mit Beiträgen zur freien Verfügung nach Art. 409 ZGB eingerichtet. C. Nach Eingang des Berichts der Beiständin vom 30. Juni 2020 wurde die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für B.____ und A.____ mit Entscheiden der KESB vom 24. Juli 2020 definitiv bestätigt. D. Am 13. August 2020 beantragten B.____ und A.____ bei der KESB die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft. Zur Begründung führten sie aus, dass sich ihre Situation seit dem Frühjahr wesentlich geändert habe und sie beide deutlich weniger Medikamente einnehmen würden. E. Mit Entscheiden vom 20. November 2020 lehnte die KESB den Antrag von B.____ und A.____ vom 13. August 2020 ab. F. Gegen diese Entscheide erhoben A.____ und B.____ am 30. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellen das Begehren, die Beistandschaft sei aufzuheben. G. Am 11. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. H. Am 14. Dezember 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessording (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechtes anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerinnen sind als direkte Verfahrensbeteiligte ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen Schadenersatz ab Februar 2020 verlangen, wäre ein entsprechendes substantiiertes Begehren (Art. 454 Abs. 1 ZGB) an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft als sachlich zuständige Direktion zu richten (§ 7 Abs. 1bis in Verbindung mit § 7 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden [Haftungsgesetz] vom 24. April 2008). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).

4. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Aufhebung der Beistandschaft zu Recht abgewiesen wurde. 5.1 Dem vorliegenden Fall liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: 5.2 Nach Eingang des Antrags des Hausarztes der Beschwerdeführerinnen vom 21. November 2019 beauftragte die KESB den Sozialdienst der Gemeinde G.____ mit der Abklärung der Situation. Die zuständige Sozialarbeiterin H.____ beschrieb in einer E-Mail an die KESB vom 5. Februar 2020, dass B.____ wegen eines Krampfanfalles und einer möglichen Epilepsie und A.____ wegen eines tonisch-klonischen Ereignisses hospitalisiert seien. Am 22. Januar

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2020 hätten sie wegen unbezahlter Mietforderungen seit Juni 2019 per Zwangsräumung ihre Wohnung verlassen müssen und bis zum Spitaleintritt bei einem Freund in I.____ gewohnt. Man habe den Beschwerdeführerinnen jeden Schritt des Zwangsräumungsverfahrens schriftlich mitgeteilt. Da sie jedoch die Post nicht geöffnet hätten, hätten sie sich auch nicht gegen die Zwangsräumung gewehrt. Die Beschwerdeführerinnen würden eine 100%-IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehen. Anlässlich eines Gesprächs mit der Sozialarbeiterin vom 11. Februar 2020 hätten sie sich interessiert und kooperativ gezeigt und seien mit einer Beistandschaft im Rahmen der Einkommens- und Vermögensverwaltung einverstanden gewesen. Sie würden sich zudem auch über eine unterstützende Person in gesundheitlichen Fragen sowie Fragen in Bezug auf ihre Wohnsituation freuen. B.____ habe bis vor einem Jahr die IV-Renten verwaltet und die administrativen Belange erledigt, fühle sich aber im heutigen Zeitpunkt nicht mehr dazu in der Lage. Sie und ihre Mutter seien froh, wenn sie so schnell wie möglich in die Wohngruppe J.____ eintreten könnten. Der Eintritt in diese Wohngruppe setze eine Rentenverwaltung voraus. 5.3 Aufgrund der vorgenannten Schilderungen des Sozialdienstes errichtete die KESB mit Entscheid vom 13. Februar 2020 vorsorglich eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerinnen, da diese nicht in der Lage seien, ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten, administrative Angelegenheiten selbst zu regeln und sich alleine um eine neue Wohnform zu kümmern. In ihrem Bericht zuhanden der KESB vom 30. Juni 2020 hielt die Beiständin fest, dass die Beschwerdeführerinnen weiterhin Unterstützung benötigen würden. In ihrer alten Wohnung habe man am 20. Februar 2020 vier Papiersäcke mit ungeöffneter Post oder losen Einzahlungsscheinen gefunden. Gegen A.____ lägen gemäss Betreibungsregisterauszug Verlustscheine über Fr. 100'000.-- vor und gegen B.____ Verlustscheine über Fr. 20'000.--. Aufgrund der Sprachbarriere habe in der Vergangenheit stets die Tochter die finanziellen Angelegenheiten für beide erledigt. Diese sei dazu jedoch seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage. Der Gesundheitszustand von B.____ sei abhängig von der Tagesform und sie versuche immer noch Schritt für Schritt die Medikamenteneinnahme zu reduzieren. Ende März 2020 habe sie aufgrund eines Epilepsieanfalls notfallmässig im Universitätsspital Basel hospitalisiert werden müssen. Die Beschwerdeführerinnen seien noch nicht stabil genug, um den Umzug in eine eigene Wohnung alleine durchzustehen. Die Aufrechterhaltung der Beistandschaft sei deshalb zwingend notwendig. Aus dem in den Akten befindlichen Bericht von Dr. med. K.____, Zentrum N.____, vom 10. Juni 2020 geht hervor, dass A.____ die Benzodiazepine habe absetzen können. B.____ sei noch im Prozess, das Valium abzusetzen, was realistischerweise noch etwa 6 Monate dauern könne. Mit Entscheid vom 24. Juli 2020 bestätigte die KESB die Beistandschaft für die Beschwerdeführerinnen. 5.4 Im angefochtenen Entscheid erachtet die KESB die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nach wie vor als gegeben. Die Situation der Beschwerdeführerinnen habe sich, wenn überhaupt, dann nur minim gebessert. Die Abklärungen der KESB und die Entwicklung der Situation der Beschwerdeführerinnen seit dem Antrag vom 13. August 2020 hätten bestätigt, dass weiterhin ein Schutzbedürfnis bestehe. Insbesondere sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen ohne die bestehende Beistandschaft nach der Kündigung ihres Mietvertrags mit der Wohngruppe J.____ per 5. November 2020 ohne Anschlusslösung dagestanden

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wären, hätte es die Beistandschaft nicht gegeben. Die Wohngruppe J.____ führte in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2020 aus, dass eine Aufhebung der Beistandschaft verfrüht sei, da beide Beschwerdeführerinnen medizinisch und psychisch noch nicht stabil genug seien, um auf eine Beistandschaft verzichten zu können, und die notwendigen Kompetenzen fehlten, um den Alltag sowie die administrativen und finanziellen Angelegenheiten langfristig selbständig erledigen zu können. Es fehle ein selbständiges, zielorientiertes und konstruktives Verhalten. Auch die Beiständin schrieb in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2020, dass sich die Situation der Beschwerdeführerinnen seit dem Zwischenbericht vom 30. Juni 2020 nicht wesentlich verändert habe und die nötige gesundheitliche Stabilität ebenso wie die Fertigkeiten für eine selbständige Bewältigung des Alltags nicht gegeben seien. Die Beiständin äusserte die Befürchtung, dass sich die Beschwerdeführerinnen in einer selbständigen Wohnung ohne Bereitstellung der notwendigen Unterstützung zurückziehen würden und sich die Situation, die zur Errichtung der Beistandschaft geführt habe, wiederholen würde. Sie habe eine Weiterführung der Beistandschaft deshalb als zwingend notwendig erachtet. Die Wohnsituation in der Wohngruppe J.____ sei zwar nicht ideal, aber die Aufgleisung der Unterstützung für selbständiges Wohnen sei durch die Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie erschwert worden, wofür die Beschwerdeführerinnen wenig Verständnis aufbringen würden. Im Rahmen der Anhörung durch die KESB vom 21. Oktober 2020 hätten die Beschwerdeführerinnen erklärt, dass die Beiständin sich nicht um eine Wohnung für sie gekümmert habe und dass sie die Situation in der Wohngruppe J.____ nicht mehr aushalten würden. B.____ habe erklärt, dass sie die finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig erledigen könne und dass sie am liebsten eine eigene Wohnung in L.____ hätten, in der Nähe ihres Hausarztes, des Zentrums N.____ sowie ihres Psychiaters. Nachdem die KESB die Beschwerdeführerinnen darauf aufmerksam gemacht habe, dass sich aus Sicht der Behörden wenig geändert habe und kaum ein aktives Handeln der Beschwerdeführerinnen betreffend die Wohnsituation erkennbar sei, hätten die Beschwerdeführerinnen am 22. Oktober 2020 gegenüber der KESB erklärt, dass sie eine Wohnung gefunden hätten und den Vertrag mit der Wohngruppe J.____ gekündigt hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführerinnen gemäss Angaben der Wohngruppe J.____ durch ihr Verhalten dort kaum noch tragbar gewesen. Die Beschwerdeführerinnen hätten der KESB daraufhin mitgeteilt, dass die neue Wohnung bezogen und nach Erledigung gewisser Formalitäten und Umbauarbeiten der Mietvertrag unterzeichnet werden könne, dass jedoch der Betreibungsregisterauszug, welcher einige Einträge vor Errichtung der Beistandschaft aufweise, ein Problem darstelle. B.____ habe wenig später erklärt, dass sie dies mit der Vermieterin geklärt habe. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerinnen der KESB am 3. und 4. November 2020 eröffnet, dass sie die besagte Wohnung doch nicht beziehen könnten und keine Anschlusslösung hätten, wenn sich die Wohngruppe J.____ nicht flexibel zeige in Bezug auf ihre Kündigung. Die Wohngruppe J.____ habe erklärt, dass sie die Kündigung aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen in der Wohngruppe gegenüber Mitarbeitenden nicht erstrecken könne, woraufhin die Beiständin eine Zwischenlösung im Hotel M.____ organisiert habe, damit die Beschwerdeführerinnen nicht auf der Strasse gelandet seien. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zur beantragten Aufhebung der Beistandschaft im Wesentlichen geltend, dass sie die Medikamenteneinnahme reduziert hätten, was auch von Dr. med. K.____, Oberarzt des Zentrums N.____, bestätigt worden sei. B.____ werde voraus-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtlich in vier Monaten keine Medikamente mehr nehmen und möchte nächstes Jahr die Anwaltsprüfung machen. Die aktuelle Situation, in der sie wegen der Beistandschaft seien, lasse dies jedoch nicht zu. Sie seien seit vier Wochen in einem Hotel, obwohl sie eine Wohnung gefunden hätten, und sie könnten sich kaum etwas Warmes zu essen leisten. 6.2.1 Die KESB errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.1.2). Soweit die KESB nicht eine andere Anordnung getroffen hat, schränkt diese Massnahme die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Voraussetzung ist, dass der für die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme erforderliche Schwächezustand bewirkt, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss. Eine Vertretungsbeistandschaft ist unter anderem angezeigt, wenn die hilfsbedürftige Person als Folge des Schwächezustands nicht in der Lage ist, sich um bestimmte Angelegenheiten zu kümmern oder sich völlig passiv verhält und sich deshalb nicht um diese Angelegenheiten kümmert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 4.5.2) 6.2.2 Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, so ist die Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend zu ergänzen, denn die Vermögensverwaltung ist nicht einer eigenständigen Beistandschaftsart zugeordnet (vgl. HEL- MUT HENKEL/YVO BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 1 zu Art. 395 ZGB). Vermögensverwaltung durch einen Beistand erfolgt demzufolge im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft und ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft erfüllt sind, und zwar in der Weise, dass die hilfsbedürftige Person die Verwaltung ihres Vermögens teilweise oder ganz nicht oder nicht zweckmässig besorgen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss (HENKEL/BIDERBOST, a.a.O., N 5 zu Art. 395 ZGB). Entscheidend für die Anordnung dieser Massnahme ist in erster Linie das entsprechende Unvermögen der hilfsbedürftigen Person, nicht die Grösse und Zusammensetzung des Vermögens i.w.S. (HENKEL/BIDERBOST, a.a.O., N 6 zu Art. 395 ZGB). Bei Erhaltung der Handlungsfähigkeit wird die betroffene Person durch die Handlungen des Beistandes verpflichtet, behält aber eine konkurrierende Handlungsbefugnis in der Verwaltung ihrer Vermögenswerte (vgl. PHILIPPE MEIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam Kommentar, Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 24 zu Art. 394 ZGB). Folge davon ist, dass grundsätzlich sowohl der gesetzliche Vertreter als auch die betroffene Person z.B. Geld von der Bank abheben kann (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 zu Art. 395 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Än-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht derung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht, Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006, S. 7047 Ziff. 2.2.3). 6.2.3 Soll verhindert werden, dass die urteilsfähige verbeiständete Person im Rahmen ihrer Parallelzuständigkeit auch auf vom Beistand verwaltete Vermögenswerte zugreifen kann, ist entweder gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB ihre Handlungsfähigkeit entsprechend einzuschränken oder ihr gestützt auf Art. 395 Abs. 3 und 4 ZGB der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte zu entziehen, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken, beispielsweise wenn Gefahr für das Vermögen besteht, weil die betroffene Person leicht beeinflussbar ist. Nach Art. 395 Abs. 3 ZGB besteht die Möglichkeit, der betroffenen Person zu ihrem Schutz die faktische Verfügungsmöglichkeit über Vermögenswerte zu entziehen, allerdings nur unter einschränkenden Voraussetzungen (vgl. FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 5 zu Art. 395 ZGB; BBl 2006 S. 7047 Ziff. 2.2.3). Der Entzug des Zugriffs auf die Konti muss von der KESB angeordnet werden, liegt also nicht in der Kompetenz des Beistandes. Indessen ist es Aufgabe des Beistandes, der verbeiständeten Person angemessene Beträge zur freien Verfügung zu stellen (Art. 409 ZGB; HENKEL/BIDERBOST, a.a.O., N 21 zu Art. 395 ZGB). Selbst wenn der Zugriff auf sämtliche Bankkonti entzogen wird, ist nicht ausgeschlossen, dass der Beistand der betroffenen Person ein zusätzliches Konto für Beträge zur freien Verfügung einrichten kann (vgl. Art. 409 ZGB; HENKEL/BIDERBOST, a.a.O., N 17 zu Art. 395 ZGB). 6.2.4 Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Basis ist stets das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person. Es soll soweit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz verzichtet daher weitgehend auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (vgl. BBl 2006 S. 7042 Ziff. 2.2.1). Kommt die KESB zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1; BBl 2006 S. 7017 Ziff. 1.3.4 in fine). Die KESB hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, also solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Unter den verschiedenen geeigneten Varianten ist die zurückhaltendste zu wählen; diese muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.1). 6.3 Im vorliegenden Fall bringen die Beschwerdeführerinnen als einziges Argument für die Aufhebung der Beistandschaft vor, dass sie die Medikamenteneinnahme seit Frühjahr 2020 erheblich hätten senken können. Dazu ist festzustellen, dass die Beistandschaft mit Entscheid

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der KESB vom 24. Juli 2020 gestützt auf den Zwischenbericht der Beiständin bestätigt wurde, welche den Schutzbedarf der Beschwerdeführerinnen im Vergleich zum vorläufigen Entscheid vom 13. Februar 2020 immer noch als gegeben erachtete. Die Medikamenteneinnahme war dabei ein Grund neben anderen für die Errichtung der Beistandschaft. Die KESB begründete ihren Entscheid zudem mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in der Lage seien, ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten, sich um administrative Belange sowie eine neue Wohnform zu kümmern, sowie aufgrund ihrer psychischen Verfassung. 6.4 Die Beschwerdeführerinnen waren in der Vergangenheit nicht in der Lage, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten zweckmässig selbst zu erledigen, was zu Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt über Fr. 120'000.-- und zur Einstellung der dringend benötigten Spitexleistungen führte. Aus den Ausführungen der involvierten Behörden und Personen (E. 5.1 ff. hiervor) geht deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerinnen mit der alleinigen Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten nach wie vor überfordert wären und auch aktuell nicht in der Lage sind, sich hinreichend um ihre administrativen Belange zu kümmern. Gäbe es keine Beistandschaft, wären die Beschwerdeführerinnen namentlich wegen der übereilten Kündigung vom 5. November 2020 ohne Anschlusslösung und ohne Wohnung dagestanden. Die Weiterführung der Beistandschaft für die Beschwerdeführerinnen erweist sich vor diesem Hintergrund als geboten und verhältnismässig. Aufgrund der aktuell unbefriedigenden Wohnsituation der Beschwerdeführerinnen im Hotel M.____ ist mit der KESB festzustellen, dass das Ziel nunmehr insbesondere darin bestehen muss, die Beschwerdeführerinnen dabei zu unterstützen, eine geeignete Unterkunft zu finden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen stellt die Beistandschaft kein Hindernis dar, eine eigene Wohnung zu finden und einen Mietvertrag abzuschliessen. Die Beschwerdeführerinnen sind in ihrer Handlungsfähigkeit diesbezüglich nicht eingeschränkt. Sie können Mietverträge unterzeichnen, ebenso wie sie ohne Einverständnis der Beiständin die Kündigung bei der Wohngruppe J.____ einreichen konnten. Als unzutreffend erweist sich zudem der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, dass die Beistandschaft B.____ davon abhalten würde, im Frühjahr 2022 die Anwaltsprüfungen zu machen. 6.5 Die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerinnen um Aufhebung der Beistandschaft erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 7.2.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 7.2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begeh-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5). Vorliegend sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde bei objektiver Betrachtung beträchtlich geringer einzuschätzen als die Verlustgefahren. Namentlich haben die Beschwerdeführerinnen ihren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft im Wesentlichen einzig mit der geltend gemachten Reduktion der Medikamenteneinnahme begründet, was offensichtlich zu kurz greift. Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege führt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 30. März 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_253/2021) erhoben.

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