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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.10.2021 810 20 284

October 27, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,322 words·~22 min·4

Summary

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 27. Oktober 2021 (810 20 284) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Verzicht auf Erwachsenenschutzmassnahmen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Markus Fischer, Rechtsanwalt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene D.____, Beigeladener

Betreff Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 15. Oktober 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. C.____, geboren am XX.XX.1930, ist die Mutter von D.____, E.____, A.____ und F.____. Sie wohnt in einer Mietwohnung in G.____. Im September 2018 ist ihr Sohn D.____ zu ihr gezogen. Er pflegt und betreut die Mutter, bei welcher eine dementielle Entwicklung vorliegt. B. Am 20. Juni 2019 ging bei der Polizei Basel-Landschaft (Polizei) ein Notruf von E.____ ein. Er führte gegenüber der Polizei aus, dass ihm der Zutritt zur Wohnung der Mutter verwehrt worden sei und er sich Sorgen um ihren Gesundheitszustand mache, da er keinen Kontakt zu ihr habe herstellen können und bereits in der Vergangenheit ein Spitalaufenthalt nötig geworden sei. Sein Bruder D.____ habe vor ungefähr zwei Jahren die Betreuung der Mutter übernommen und das eingerichtete Unterstützungsnetz (Spitex, Reinigungsunternehmen) nicht mehr in Anspruch genommen. E.____ befürchte, dass sein Bruder mit der Vollzeitbetreuung der Mutter überfordert sei. Aus dem Polizeibericht geht hervor, dass D.____ nach dem Eintreffen der Polizei habe überzeugt werden können, die Türe zu öffnen. C.____ habe vital gewirkt, wobei sich eine Demenz abgezeichnet habe. Die Wohnung sei ordentlich und sauber gewesen. D.____ habe psychisch und physisch angeschlagen gewirkt und scheine mit der Betreuung der Mutter überfordert zu sein (vgl. Bericht der Polizei, Polizeihauptposten H.____, vom 21. Juni 2019). C. Mit Schreiben vom 22. Juni 2019 reichten Nachbarn bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend C.____ ein. Am 24. Juni 2019 erfolgte eine weitere Gefährdungsmeldung von anderen Nachbarn. In den Meldungen trugen die Nachbarn ähnliche Beobachtungen vor: Seit der Sohn die Betreuung seiner Mutter übernommen habe, sei diese nicht mehr ausserhalb ihrer Wohnung gesehen worden. Die Rollläden der Wohnung seien andauernd geschlossen und es seien auch schon Gegenstände aus dem Fenster geworfen worden. Eine Kontaktaufnahme mit D.____ sei nicht möglich, da die Wohnungstüre nicht geöffnet werde und die Türklingel abgestellt sei. Nach einem Sturz von C.____ seien Nachbarn zu Hilfe gerufen worden. Die Wohnung habe sich in einem alarmierenden Zustand befunden. Es sei auch schon zu Polizeieinsätzen gekommen. D. Am 5. Juli 2019 eröffnete die KESB infolge des vorerwähnten Polizeieinsatzes und der Gefährdungsmeldungen ein Verfahren betreffend die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für C.____. Die Sozialberatung G.____ (Sozialberatung) wurde mit den entsprechenden Abklärungen betraut. E. Im Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2019 wurde festgehalten, dass mangels Vorliegens eines Schwächezustands von der Anordnung einer Massnahme abzusehen sei. F. C.____ musste am 14. Januar 2020 zufolge eines Sturzes hospitalisiert werden. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 beantragte A.____ bei der KESB die Errichtung einer Beistandschaft für ihre Mutter. Am 22. Januar 2020 reichte E.____ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung ein, welche er damit begründete, dass seine Mutter aus medizinischer Sicht gefährdet sei. G. Am 5. Februar 2020 hörte die KESB im Beisein von I.____, Sozialberatung, und einer Vertreterin des Sozialdienstes des Bruderholzspitals C.____ und D.____ an. Anlässlich dieser

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anhörung übergab D.____ der KESB eine Vollmacht, welche vom 13. April 2017 datiert. In diesem Schreiben erteilt C.____ D.____ eine "Generalvollmacht" mit folgendem Wortlaut: Für den Fall, dass ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig bin, meine rechtlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten selber zu regeln, erteile ich meinem Sohn die Vollmacht, mich rechtsgültig zu vertreten.

Er ist berechtigt, sämtliche Angelegenheiten - ohne Einschränkung - für mich wahrzunehmen, mich vor allen Behörden der Verwaltung und der Gerichte sowie auch Privaten gegenüber rechtsgültig zu vertreten, mit der Wirkung, dass ich in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet werde, wie wenn ich selber gehandelt hätte.

Diese Vollmacht tritt in Kraft, wenn ich sie selber für anwendbar erkläre, weil ich mich nicht mehr zu den entsprechenden Entscheidungen fähig fühle, oder wenn durch ein fachärztliches Gutachten (medizinisches und/oder psychiatrisches) meine diesbezügliche Unfähigkeit bescheinigt worden ist.

H. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 reichte D.____ Zahlungsbelege ein, aus welchen hervorgeht, dass er die bestehenden Ausstände von Krankenkassenbeiträgen und Mietzinsen bezahlt hat. Am 21. September 2020 teilte D.____ der KESB mit, dass er sämtliche finanzielle Ausstände habe begleichen können und seiner Mutter eine Hilflosenentschädigung zugesprochen worden sei. I. Mit Entscheid der KESB vom 15. Oktober 2020 wurde auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen für C.____ verzichtet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Schwächezustand vorliege und C.____ ihren Willen, es solle keine Beistandschaft errichtet werden, klar geäussert habe. Überdies habe sie ihrem Sohn eine Generalvollmacht ausgestellt, welche ihn ermächtige, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu erledigen. J. Gegen den Entscheid der KESB vom 15. Oktober 2020 erhob A.____, vertreten durch Markus Fischer, Rechtsanwalt in Bern, mit Eingabe vom 26. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid der KESB vom 15. Oktober 2020 aufzuheben; 2. Es sei eine Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 f. ZGB für C.____ zu errichten; 3. Eventualiter sei diese Eingabe als erneute Gefährdungsmeldung an die Hand zu nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ein Schwächezustand im Sinne einer Abhängigkeit von D.____ vorliege. Überdies erweise sich die Unterstützung durch diesen als nicht genügend. Es sei von verschiedenen Seiten aufgezeigt worden, dass eine ergänzende Betreuung und Pflege durch die Spitex angezeigt sei, weil D.____ damit überfordert zu sein scheine. Es werde zwar ausgeführt, dass sowohl ihre Mutter als auch D.____ eine Unterstützung durch die Spitex oder Familienangehörige ablehnen würden. Es werde jedoch in Zweifel gezogen, dass dies dem Willen der Mutter entspreche. Aufgrund der noch nicht fachärztlich abgeklärten beginnenden Demenz sei unklar, ob C.____ noch in der Lage sei, ihren Willen frei zu bilden. Sollte sich D.____ diesbezüg-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich auf die ihm erteilte Generalvollmacht berufen wollen, sei festzustellen, dass mit dieser Vollmacht ein Vorsorgeauftrag errichtet worden sei. Eine blosse Vollmacht habe nur beschränkte Wirkung; Aufträge und Vollmachten mit Wirkung über den Verlust der Urteilsfähigkeit hinaus erfordern die Einhaltung der erforderlichen Formvorschriften, welche vorliegend nicht eingehalten seien. Demzufolge könne sich D.____ im Falle einer eintretenden oder bereits eingetretenen Urteilsunfähigkeit von C.____ nicht auf diese Generalvollmacht berufen. Da Anzeichen einer Demenz bestehen würden, müsste die KESB entsprechende medizinische Abklärungen vornehmen. Aus den genannten Gründen sei die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich. K. Am 4. Januar 2021 liess sich die KESB vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, dass die soziale Isolation von C.____ Folge eines Familienkonflikts sei, bei welchem die KESB ohne Bereitschaft aller Beteiligten nichts ausrichten könne. Die Isolation könne nur durch eine ausserhäusliche Unterbringung durchbrochen werden, wobei eine solche im vorliegenden Fall nicht angezeigt sei. Es sei zwar wünschenswert, dass die Betreuung und Pflege von C.____ auch durch die Spitex gewährleistet werde. Dies könne jedoch nicht durchgesetzt werden, weil auch bei deren Ausbleiben keine Gefährdung des Wohls von C.____ ersichtlich sei. Es könne zwar nicht beurteilt werden, wie stark die Demenz fortgeschritten sei, aber an der Anhörung im Februar 2020 habe die Beigeladene dem Gespräch gut folgen können und es hätten keine Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit festgestellt werden können. Sie habe ihren Willen klar mitgeteilt und die Vollmacht vom 13. April 2017 für anwendbar erklärt. Diese Vollmacht sei nicht mit einem Vorsorgeauftrag gleichzusetzen und unterliege folglich auch nicht den entsprechenden Formerfordernissen. Die Errichtung einer Beistandschaft könne im medizinischen Bereich keine Unterstützung bringen. Eine 24- Stunden-Pflege zu installieren, würde die finanziellen Möglichkeiten von C.____ übersteigen, weshalb sie folglich – gegen ihren Willen – in ein Alters- und Pflegeheim eintreten müsste, was es vorliegend zu vermeiden gelte. L. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 hat D.____ Stellung genommen und führt aus, dass die Gefährdungsmeldungen abgesprochen worden und zu Unrecht erfolgt seien. Er legt seine Auffassung zu den in den Gefährdungsmeldungen geschilderten Vorfällen dar und macht Ausführungen zum Familienkonflikt. Hinsichtlich der finanziellen Angelegenheiten führt er aus, dass einzig in Bezug auf die Steuern der Jahre 2017 und 2018 Ausstände bestehen würden, ansonsten sei alles bezahlt worden. Er sei mit der Betreuung der Mutter nicht überfordert und die Errichtung einer Beistandschaft sei nicht erforderlich. M. Mit Replik vom 12. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und der Begründung fest. Sie stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass die KESB es unterlassen habe, im Vorfeld des angefochtenen Entscheids eine Abklärung hinsichtlich des tatsächlichen Willens von C.____ vorzunehmen. Eine medizinische Abklärung des Stands der Demenz von C.____ wäre notwendig gewesen. N. Am 19. Mai 2021 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein und hält an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Sie führt aus, dass kein Anlass für eine Abklärung hinsichtlich des tatsächlichen Willens von C.____ bestanden habe, weil anlässlich der Anhörung vom

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Februar 2020 eine Vertreterin des Bruderholzspitals zugegen gewesen sei, welche nach Rücksprache mit der Ärzteschaft eine Rückkehr von C.____ nach Hause befürwortet habe. O. Der Beigeladene reichte weitere Eingaben ein, welche vom 31. Mai 2021 und vom 14. Juni 2021 datieren. P. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens über den körperlichen und geistigen Zustand der Beigeladenen und auf Edition von Unterlagen wurde abgewiesen. Q. Am 19. Juli 2021 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs [EG ZGB] vom 16. November 2006). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin als Tochter der Adressatin des angefochtenen Entscheids ist als nahestehende Person zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die materiellen Voraussetzungen für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erfüllt seien, namentlich, weil bei der Beigeladenen ein Schwächezustand im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Beigeladenen vorliege und die Unterstützung durch diesen nicht hinreichend sei. Zudem

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob aufgrund der Demenz ein Schwächezustand vorliege. Weiter stellt sie sich auf den Standpunkt, dass mit der Generalvollmacht ein Vorsorgeauftrag errichtet worden sei. Da jedoch die Formvorschriften nicht eingehalten worden seien, entfalte der Vorsorgeauftrag keine Wirkung und der Beigeladene könne sich nicht darauf stützen. Demzufolge sei die Errichtung einer Beistandschaft notwendig. 4.2 Die Vorinstanz führt in ihren Stellungnahmen zusammengefasst aus, dass kein Anlass bestanden habe, eine Abklärung hinsichtlich der Urteilsfähigkeit der Beigeladenen vorzunehmen. An der Anhörung vom 5. Februar 2020 habe die Beigeladene dem Gespräch gut folgen können, die an sie gerichteten Fragen verstanden und adäquat beantwortet. Darüber hinaus habe sie die Generalvollmacht an der erwähnten Anhörung letztmals für anwendbar erklärt. Es hätten keine Anhaltspunkte bestanden, die Urteilsfähigkeit der Beigeladenen in Zweifel zu ziehen. Schliesslich habe eine Vertreterin des Bruderholzspitals an der Anhörung teilgenommen, welche nach Rücksprache mit der Ärzteschaft eine Rückkehr der Beigeladenen nach Hause befürwortet habe. Die Beigeladene habe ihren Willen, vom Beigeladenen betreut zu werden, mehrfach deutlich geäussert. Der Beigeladene erledige entsprechend die Angelegenheiten seiner Mutter und scheine damit nicht überfordert zu sein. Schliesslich könne ein innerfamiliärer Konflikt nicht durch die Errichtung einer Beistandschaft geklärt werden. 5.1 Der Zweck von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig sollen die Massnahmen die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Art. 389 Abs. 1 ZGB verlangt ferner, dass eine behördliche Massnahme nur dann angeordnet wird, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziff. 1); oder wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Ziff. 2). Gemäss Abs. 2 muss schliesslich jede Massnahme erforderlich und geeignet sein. Damit werden der Subsidiaritätsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip verankert, welche bei allen behördlichen Massnahmen zu beachten sind. 5.2 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer geistigen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der weite Ausdruck eines "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands" ermöglicht als Auffangtatbestand insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten. Erfasst sind auch ausgeprägte Fälle von Unerfahrenheit, Abhängigkeit (Unfähigkeit dem eigenen Willen entsprechend zu handeln und Hilfe zu holen, aufgrund von Angst und eingeschränkter Mobilität), Verschwendung oder Misswirtschaft. Der Schwächezustand muss einer geistigen Behinderung bzw. psychischen Störung ähnlich sein und "in der Person liegen", nicht einfach in den äusseren Umständen. Geschützt ist sodann stets die hilfsbedürftige Person und nicht etwa deren künftiger Nachlass oder dergleichen. Die-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ser Auffangtatbestand ermöglicht beiständliche Hilfe auch in Fällen, in welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die Begriffe "geistige Behinderung" oder "psychische Störung" subsumierbar ist, die betroffene Person aber gleichwohl daran gehindert ist, ihre Angelegenheiten hinreichend zu besorgen (BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N 14 zu Art. 390 ZGB; PHILIPPE MEIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam-Kommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 17 zu Art. 390 ZGB). "Ähnliche in der Person liegende Schwächezustände" soll als Auffangnorm gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Störung umfassen. Wieweit psycho-physische Schwächezustände von Betagten darunter fallen, die nicht unter die Begriffe geistige Behinderung und/oder psychische Störung fallen, erscheint fraglich. Ähnliche in der Person liegende Schwächezustände umfasst möglicherweise auch schwere körperliche Behinderungen verbunden mit Sinnesbehinderungen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Bern 2016, Rz. 16.05; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] Bundesblatt [BBl] 2006 7043 Ziff.2.2.2). Das Bundesgericht spricht sich für eine restriktive Auslegung der Voraussetzungen des "ähnlich in der Person liegenden Schwächezustands" aus (YVO BIDERBOST/HELMUT HENKEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 13 zu Art. 390 ZGB). Die Schwächezustände sind keineswegs per se mit Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen, weshalb die Urteilsunfähigkeit für die Errichtung einer Beistandschaft auch keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. YVO BIDERBOST, in: KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 5.9). 5.3 Der Schwächezustand alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 390 ZGB; BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N 14 zu Art. 390 ZGB). Mit anderen Worten braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend bzw. zweckmässig zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen (BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N 2 und 17 ff. zu Art. 390 ZGB). 6.1 Zu prüfen ist, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt, aufgrund dessen die Beigeladene ihre Angelegenheiten nicht oder nur noch teilweise besorgen kann. 6.2 Gemäss Abklärungsbericht der Sozialberatung vom 4. Dezember 2019 mache die Beigeladene einen geschwächten Eindruck, was in ihrem hohen Alter jedoch nicht aussergewöhnlich sei. Während des zweistündigen Gesprächs mit I.____ von der Sozialberatung habe sie auf die auf Hochdeutsch und Französisch gestellten Fragen (mehrheitlich) klar geantwortet und offenbar verstanden, worum es gehe. Die aufgeräumte und saubere Wohnung im vierten Stock sei mit dem Lift einfach zu erreichen und sehr hell. Die Beigeladene verlasse ihre Wohnung aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr. Ihr Sohn leiste ihr den ganzen Tag Gesellschaft und zudem pflege sie einen freundschaftlichen Kontakt zu einer Nachbarin. Der Sohn

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe eindrücklich erklärt, wie er über den Behandlungsplan und die Medikamente der Mutter wache. Für die Beigeladene stimme die Situation und sie sei damit einverstanden, dass sie vom Beigeladenen betreut werde. Sie nehme den Umstand, dass dadurch ihre anderen Kinder sowie der Rest der Familie ausgegrenzt würden, zustimmend in Kauf. Hinsichtlich des Schutzbedarfs wurde ausgeführt, dass die Beigeladene die Betreuung und Pflege erhalte, die notwendig sei, um ihr eine ihrem Alter entsprechende Lebensqualität zu bieten. Es wurde weiter festgehalten, dass es wünschenswert wäre, dass die Betreuung auch von externer Stelle unterstützt werde. Da eine solche jedoch weder von der Mutter noch vom Sohn gewünscht würde und bei den gegebenen Umständen auch nicht erzwungen werden könne, sei es nicht möglich, von allfälligen gesundheitlichen Verschlechterungen der Beigeladenen zu erfahren. Der Beigeladene sei sich im gemeinsamen Gespräch jedoch bewusst gewesen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Mutter eine Einweisung in ein Pflegeheim nötig machen werde. Es sei darauf zu vertrauen, dass entweder der Sohn oder der Hausarzt von einer allfälligen Gesundheitsverschlechterung berichten würden. Zusammenfassend habe im Rahmen der Abklärungen kein Schwächezustand festgestellt werden können, welcher eine Erwachsenenschutzmassnahme rechtfertigen würde. 6.3 Während ihrer Hospitalisierung wurde die Beigeladene von der KESB angehört. Anlässlich dieser Anhörung habe sich herausgestellt, dass sowohl die Mutter als auch Sohn beabsichtigen würden, nach dem Spitalaufenthalt in die Wohnung der Mutter zurückzukehren; beide würden eine Betreuung in einem Alters- und Pflegeheim kategorisch ablehnen. Der Beigeladene habe aber gleichzeitig mitgeteilt, dass er für seine Mutter eine Anmeldung in einem Altersund Pflegeheim vornehmen werde, sobald dies erforderlich sei. Nach Auffassung der Vertretung des Bruderholzspitals sei ein Austritt der Beigeladenen nach Hause vertretbar gewesen. Es werde jedoch eine Unterstützung durch die Spitex benötigt, welche das Spital zusammen mit der Beigeladenen und ihrem Sohn aufgleisen werde. Beide hätten die Errichtung einer Beistandschaft sowie einen Vermittlungsversuch zwischen ihnen und den Geschwistern abgelehnt. In Bezug auf die finanzielle Situation habe der Sohn ausgeführt, dass er eine Hilflosenentschädigung beantragen werde. Es bestünden Steuerausstände; Miete und Krankenkasse würden regelmässig und rechtzeitig bezahlt und es bestünden keine offenen Rechnungen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 5. Februar 2020). 6.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der neue Hausarzt der Beigeladenen gestützt auf die ihm vorliegenden Akten zum Schluss gekommen ist, dass sie ihrem Alter entsprechend in einem sehr guten Allgemeinzustand und in keiner Weise selbstgefährdet sei. Sie habe einen klaren Eindruck gemacht und sei kooperativ gewesen. Sie sei gepflegt und sauber gekleidet zum Termin erschienen (vgl. Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2019 S. 5). Die Spitex führte gegenüber der KESB aus, dass der Beigeladene seine Mutter zwar von der Öffentlichkeit abschirme, dennoch würde er sich gut und fürsorglich um seine Mutter kümmern, und die Betreuung der Mutter sei in keiner Weise beeinträchtigt (vgl. Aktennotiz der KESB vom 16. September 2020). Sowohl die abklärende Person der Sozialberatung als auch die KESB haben mit der Beigeladenen Gespräche geführt und festgehalten, dass diese in der Lage gewesen sei, den Gesprächen zu folgen und ihren Willen klar zu äussern. Die Beigeladene habe jeweils deutlich erklärt, zu Hause von ihrem Sohn betreut werden zu wollen. Sie nimmt hierfür in Kauf, keinen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kontakt zu den anderen Familienmitgliedern pflegen zu können. Zudem hat sie eine Vollmacht verfasst, in welcher sie den Beigeladenen ermächtigt, sich um sämtliche Angelegenheiten zu kümmern. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beilgeladene weiss, was sie will, und im kognitiven Bereich scheint sie nicht merklich eingeschränkt zu sein. Allerdings verlässt die 90-jährige Beigeladene die Wohnung aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr und insofern ist sie unbestrittenermassen auf Hilfe im Alltag angewiesen. Aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen ist sie hilfsbedürftig bzw. von der Unterstützung ihres Sohnes abhängig. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die physischen Einschränkungen derart gravierend sind, dass aufgrund dessen ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu bejahen wäre. Angesichts des Alters der Beigeladenen erscheint es nicht aussergewöhnlich, dass sie körperlich eingeschränkt ist und die Wohnung deshalb nicht mehr so oft verlässt. Die Tatsache, dass sie ihre Wohnung praktisch überhaupt nicht mehr verlässt, mag zwar ein Indiz darstellen, welches für das Vorliegen eines Schwächezustands sprechen könnte. Dennoch liegt bei der Beigeladenen eine Hilflosigkeit vor, welche tendenziell keine medizinischen Ähnlichkeiten mit einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung aufweist, und es ist fraglich, ob mit "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezuständen" solche Fälle anvisiert werden sollen. Es ist zu beachten, dass die Generalklausel offen formuliert ist und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip Zurückhaltung geboten ist. Zudem ist für die Errichtung einer Beistandschaft neben dem Vorliegen eines Schwächezustands als soziale Voraussetzung zusätzlich erforderlich, dass die betroffene Person als Folge des Schwächezustands die eigenen Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; vgl. E. 5.3). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, liegt diese weitere Voraussetzung nicht vor und damit ist die Erforderlichkeit einer Beistandschaft ohnehin nicht gegeben. Selbst wenn bei der Beigeladenen ein Schwächezustand (Abhängigkeit oder Demenz) festgestellt werden könnte, wäre die Beschwerde abzuweisen, weil das Wohl und der Schutz der Beigeladenen durch den Sohn gewährleistet ist, und demzufolge kann die Frage des Vorliegens eines Schwächezustands im vorliegenden Fall offengelassen werden. 7.1 Wie soeben ausgeführt, sind behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Zu prüfen ist, ob die Beigeladene selbst in der Lage ist, diese Hilfe zu organisieren bzw. ob die Beigeladene die notwendige Unterstützung von ihrem Sohn erhalten kann. 7.2 Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der Beigeladene im September 2018 bei seiner Mutter eingezogen ist und sie seither rund um die Uhr betreut. Er hält sich an ihren Behandlungsplan und überwacht dessen Einhaltung, indem er ihr die Medikamente verabreicht und hierfür auch bis tief in die Nacht wach bleibt. Die Beigeladene erhält die notwendige Betreuung und Pflege durch ihren Sohn und ist ihrem Alter entsprechend in einem sehr guten Allgemeinzustand. Der Beigeladene wendet für die Betreuung seiner Mutter seine ganze Zeit auf und scheint nicht überfordert zu sein. Der Beigeladene kümmert sich auch um die finanziellen Angelegenheiten seiner Mutter. Er hat die ausstehenden Krankenkassenbeiträge und Mietzinse bezahlt und die Begleichung der offenen Rechnungen mit Zahlungsnachweisen belegt (vgl. Eingabe des Beigeladenen vom 13. Februar 2020). Zudem hat er für sie eine Hilfslosenentschädigung beantragt, welche ihr offenbar zugesprochen worden ist. Schliesslich küm-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht mert er sich um die noch offenen Steuerrechnungen aus den Jahren 2017 und 2018. Aufgrund der vorstehenden Darlegungen kann vorliegend der Schluss gezogen werden, dass der Sohn der Beigeladenen geeignet ist, die administrativen und finanziellen Angelegenheiten seiner Mutter in ihrem Interesse wahrzunehmen. Damit steht auch fest, dass die Beigeladene in der Lage ist, einer geeigneten Person eine Vollmacht zu erteilen, welche ihre Angelegenheiten besorgt, und die stellvertretende Person zu überwachen und zu instruieren. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die notwendige Betreuung der Beigeladenen durch die Hilfe des Sohnes gewährleistet ist. Auch unter dem Aspekt der Selbstbestimmung, der Subsidiarität sowie der Verhältnismässigkeit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet hat. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht gehalten, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit einer beginnenden Demenz vorzunehmen. Wie dargelegt, würde auch eine diagnostizierte Demenz an den vorstehenden Überlegungen nichts ändern. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse durch die Einholung eines Gutachtens oder durch die Edition weiterer Unterlagen hätten erzielt werden und zu einem anderen Schluss führen können. 8. Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass mit der Generalvollmacht ein Vorsorgeauftrag errichtet worden sei. Da jedoch die Formvorschriften nicht eingehalten worden seien, entfalte der Vorsorgeauftrag keine Wirkung und der Beigeladene könne sich nicht darauf stützen. Der Vorsorgeauftrag wird für eine zukünftige Urteilsunfähigkeit errichtet (Art. 360 ff. ZGB). Wie soeben ausgeführt, ist vorliegend nicht von einer Urteilsunfähigkeit der Beigeladenen auszugehen, und demzufolge stellt sich die Frage, ob die Beigeladene mit der Generalvollmacht auch einen Vorsorgeauftrag errichten wollte, im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht. Es bestehen ferner keine Hinweise, welche auf eine Ungültigkeit der erteilten Vollmacht schliessen liessen. 9. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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