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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.07.2021 810 20 277

July 7, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,181 words·~26 min·4

Summary

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. Juli 2021 (810 20 277) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Verhältnismässigkeit der Massnahme

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Amacker

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ferhat Kizilkaya, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1536 vom 10. November 2020)

A. Der afghanische Staatsangehörige A.____ (geb. 1996) reiste am 28. August 2009 mit seiner Mutter und seinen zwei jüngeren Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem in der Schweiz wohnhaften Vater ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 5. Februar 2014 verwarnte das Amt für Migration (AfM; heute: Amt für Migration und Bürgerrechte, AfMB) A.____ aufgrund drei strafrechtlicher Verurteilungen in den Jahren 2012 und 2013 (Sachbeschädigung, Tätlichkeit und Mitfahren in einem zum Gebrauch entwendeten Personenwagen). Aufgrund erneuter Straffälligkeit (vgl. Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. September 2014 wegen einfacher Körperverletzung und Drohung) gewährte das AfM ihm am 2. Juni 2015 das rechtliche Gehör zum Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz. Das AfM verzichtete jedoch anschliessend auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und schloss mit A.____ am 7. Juli 2015 eine Integrationsvereinbarung mit Auflagen ab. A.____ verpflichtete sich zur Absolvierung eines sozialpädagogischen Kompetenztrainings sowie zur Vorlage eines Arbeitsvertrags für eine Vollzeitstelle innert drei Monaten. Zudem wurde von ihm ein absolut klagloses Verhalten verlangt. C. Da A.____ dem AfM keinen Arbeitsvertrag vorlegte und damit die entsprechende Auflage der Integrationsvereinbarung nicht erfüllte, wurde ihm am 20. Juli 2016 erneut das rechtliche Gehör zum Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und zur Wegweisung gewährt. Da A.____ per 1. August 2016 ein Praktikum und beim gleichen Arbeitgeber per 15. August 2016 eine Lehre als Metallbaupraktiker begann, sistierte das AfM das Widerrufsverfahren. Spätestens im Februar 2017 brach er seine Lehre jedoch ab (vgl. Schreiben des AfM vom 19. September 2018). D. Aufgrund dessen gewährte das AfM A.____ am 19. September 2018 das rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 gewährte das AfMB A.____ aufgrund der Einführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 erneut das rechtliche Gehör. E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 verweigerte das AfMB die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Ausreise aus der Schweiz bis spätestens am 15. April 2019 an. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, A.____ habe wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und die Auflagen der Integrationsvereinbarung vom 7. Juli 2015 nicht eingehalten. F. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 reichte A.____ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen ein. Das SEM teilte A.____ am 4. März 2019 mit, dass es sein Gesuch zuständigkeitshalber dem AfMB zur weiteren Behandlung überwiesen habe. G. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) trat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 4. Juni 2019 wegen verspäteter Einreichung auf die Beschwerde vom 28. Februar 2019 nicht ein. Die anschliessende verwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 17. Juni 2019 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil (KGE VV) vom 6. Mai 2020 (810 19 159) gut und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat zurück.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit RRB Nr. 1536 vom 10. November 2020 wurde die Beschwerde vom 28. Februar 2019 abgewiesen und A.____ aus der Schweiz weggewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Verurteilung wegen Besitzes von Kokain (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2017), dem nicht erfolgreich abgeschlossenen sozialpädagogischen Kompetenztraining und den jeweiligen Stellenverlusten bzw. mangels einer längerfristigen Anstellung. Er habe im Ergebnis seine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten sowie wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. I. Mit Eingabe vom 23. November 2020 reichte A.____, vertreten durch Ferhat Kizilkaya, Advokat, Beschwerde gegen den RRB vom 10. November 2020 beim Kantonsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und er sei zu verwarnen; unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass kein Widerrufsgrund erfüllt sei. Zudem verletze eine Wegweisung sein Recht auf Privatsphäre und Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und sei nicht verhältnismässig. J. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. L. Mit Eingabe vom 8. März 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. Juni 2021 einen psychiatrischen Bericht seines Arztes sowie mit Eingabe vom 4. Juli 2021 einen Lehrvertrag ein. N. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren gestellten Begehren und Begründungen fest. Ferner reichte der Beschwerdegegner einen gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. März 2021 ein, in welchem dieser aufgrund einer Tätlichkeit zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden war.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Afghanistan keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. 3.3 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 AIG ist die ordentliche Bewilligungsart für Drittstaatsangehörige für Aufenthaltszwecke in der Schweiz, die nicht nur vorübergehender Natur sind (vgl. TAMARA NÜSSLE, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 4 zu Art. 33 AuG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. Vorausgesetzt ist die Vorwerfbarkeit der Nichteinhaltung der Vereinbarung, welche nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt wird (SPESCHA, a.a.O., N 17 zu Art. 62 AIG).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Gemäss dem Regierungsrat hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Umstände die Integrationsvereinbarung vom 7. Juli 2015 ohne entschuldbare Gründe nicht eingehalten, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei schon bald nach seiner Einreise in die Schweiz durch sein aggressives, teilweise gewalttätiges und respektloses Verhalten aufgefallen. Aufgrund mehrerer Verurteilungen im Jugendalter sei der Beschwerdeführer ausländerrechtlich verwarnt und am 7. Juli 2015 sei mit ihm eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen worden. Da er am 19. Dezember 2017 wegen eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei und zwei Anzeigen gegen ihn ergangen seien, habe er die Auflage des absolut klaglosen Verhaltens nicht erfüllt. Weiter habe er zwar ein sozialpädagogisches Kompetenztraining besucht, aufgrund des negativen Schlussberichts müsse jedoch von einer nicht erfolgreichen Absolvierung des Trainings ausgegangen werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine Lehre als Metallbaupraktiker abgebrochen und keine Vollzeitanstellung innert drei Monaten vorweisen können. Demzufolge habe er auch die weiteren Auflagen der Integrationsvereinbarung nicht eingehalten. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde vom 23. November 2020 das Vorliegen des Widerrufsgrundes und führt aus, er habe erfolgreich ein sozialpädagogisches Kompetenztraining absolviert und sich abgesehen von der Übertretung vom 19. Dezember 2017 klaglos verhalten. Nach Eingehen der Integrationsvereinbarung sei er ununterbrochen für neun Monate erwerbstätig gewesen, wodurch er bewiesen habe, dass er in der Lage sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Beschwerdeführer verweist ferner auf den Bericht von Dr. B.____ vom 14. Mai 2020, aus welchem hervorgehe, dass er seit März 2019 in regelmässigen Abständen (zweiwöchiger Rhythmus) in die Therapie gehe und an seiner festgefahrenen sozialen Lage arbeite. Bei ihm werde eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) angenommen, welche seine Impulsdurchbrüche, Lehrabbrüche und sein Aggressionspotential miterkläre. Aktuell werde der Beschwerdeführer mit Ritalin behandelt. Zudem sei eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) veranlasst worden, wo derzeit eine Arbeitsabklärung hängig sei. 4.3 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in der Integrationsvereinbarung festgehaltenen Auflagen nicht eingehalten hat und damit der Tatbestand des Nichteinhaltens der Integrationsvereinbarung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt ist. Zunächst verpflichtete sich der Beschwerdeführer zu einem absolut klaglosen Verhalten. Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Besitzes von Kokain zu einer Busse von Fr. 100.-verurteilt. Am 11. Juli 2020 erging gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Tätlichkeit, worauf er mit Strafbefehl vom 4. März 2021 zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt wurde. Aufgrund dieser Vorfälle steht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Unterzeichnung der Integrationsvereinbarung nicht klaglos verhalten hat und somit die Auflage des absolut klaglosen Verhaltens nicht eingehalten wurde. Auch wenn es sich – wie der Beschwerdeführer ausführt – um Bagatelldelikte handelt, ändert dies nichts am Umstand, dass er die entsprechende Auflage der Integrationsvereinbarung nicht eingehalten hat. 4.4 Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Auflage, innert drei Monaten einen Arbeitsvertrag vorzulegen, erfüllt hat. Bereits drei Monate nach der Unterzeichnung der Vereinbarung verweigerte die Sozialhilfebehörde C.____ dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht da er seiner Verpflichtung, pro Monat mindestens acht Arbeitsbemühungen nachzuweisen, nicht nachgekommen ist (vgl. E-Mail der Sozialhilfebehörde C.____ an D.____ vom 6. Oktober 2015). Am 23. November 2015 begann der Beschwerdeführer ein Praktikum im Technischen Dienst bei der Stiftung E.____, welches im gegenseitigen Einvernehmen per 11. März 2016 beendet wurde. Ebenso wurde das am 15. August 2016 eingegangene Lehrverhältnis bei der F.____ AG auf Februar 2017 aufgelöst, da der Beschwerdeführer nicht mehr im Betrieb erschien. Am 28. September 2018 unterzeichnete er einen unbefristeten Vertrag für ein Praktikum mit G.____, Afghanischer & Orientalischer Minimarket in H.____. Der Arbeitsbeginn datierte auf den 1. Oktober 2018. Als das AfMB dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 erneut das rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährte, reichte er wiederum einen unbefristeten Praktikumsvertrag mit G.____, Afghanischer & Orientalischer Minimarket, ein. Der Arbeitsbeginn datierte auf den 1. Oktober 2019. Mit Schreiben vom 13. Januar 2019 bestätigte G.____, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 ein sechsmonatiges Praktikum angetreten habe. Aufgrund der eingereichten Arbeitsverträge und der Arbeitsbestätigung vom 13. Januar 2019 bleibt unklar, wann und wie lange der Beschwerdeführer tatsächlich dort gearbeitet hat. Aus dem Auszug des individuellen Kontos der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) vom 9. Oktober 2020 geht ebenfalls keine längerfristige bzw. unbefristete Arbeitsanstellung des Beschwerdeführers seit Unterzeichnung der Integrationsvereinbarung hervor. Es ist somit aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ab Unterzeichnung der Integrationsvereinbarung keine Vollzeitanstellung innert drei Monaten vorweisen konnte und er damit die entsprechende Auflage der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat. 4.5 Was die weitere Auflage des Kursbesuchs eines sozialpädagogischen Kompetenztrainings anbelangt, kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2015 bis 23. November 2015 ein sozialpädagogisches Kompetenztraining im Programm I.____ besucht hat. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer diese Auflage der Integrationsvereinbarung durch den Besuch des Kurses bereits erfüllt hat oder ob dazu auch ein positives Abschlusszeugnis notwendig ist. Nach dem Wortlaut der Integrationsvereinbarung vom 7. Juli 2015 wird die Absolvierung des Kurses verlangt, es wird jedoch nicht konkretisiert, wie lange der Kurs dauern muss und ob dieser erfolgreich abgeschlossen werden muss. Die Frage, ob die Auflage erfüllt wurde oder nicht, kann vorliegend offenbleiben, da der Beschwerdeführer die zwei anderen Auflagen der Integrationsvereinbarung nicht eingehalten hat (vgl. E. 4.3 f.). 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Auflagen der Integrationsvereinbarung nicht eingehalten hat. Es sind ferner keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinhalten der Integrationsvereinbarung ersichtlich und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt. Ob des Weiteren auch der Tatbestand des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist, kann vorliegend offenbleiben, da der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG bejaht wurde (vgl. E. 4.3 - 4.5 hiervor). 5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung sein Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV verletze.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Der Anspruch auf Familienleben ist auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme unter gewissen Umständen den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wobei es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen kann. Das Bundesgericht hat in mehreren Fällen trotz zehn- bis zwanzigjährigen Aufenthaltsdauern einen Aufenthaltsanspruch verneint, wenn die Integration normal bzw. durchschnittlich, aber nicht aussergewöhnlich war (vgl. BGE 144 I 266, E. 3.5). Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (KGE VV vom 6. Mai 2020 [810 19 312] E. 5.3.1; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.5 und 3.9). 5.3 Der heute 24-jährige Beschwerdeführer ist im Rahmen des Familiennachzugs im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz eingereist, wo er seither sein Leben verbracht hat. Er ist ledig, hat keine Kinder und somit keine zum geschützten Familienkreis gehörenden Angehörige in der Schweiz. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich auf den Schutzbereich des Privatlebens berufen kann. Unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz verletzt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nur dann, wenn die Integration des Beschwerdeführers besonders ausgeprägt ist (vgl. E. 5.2). Da der Beschwerdeführer bis anhin keine Ausbildung absolviert hat, keine längere Anstellungsdauer und keine besonders intensiven gesellschaftlichen Beziehungen in der Schweiz vorzuweisen vermag und zudem mehrmals verurteilt wurde, kann nicht von einer überdurchschnittlich ausgeprägten Integration die Rede sein. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist folglich nicht berührt und es liegt kein auf Art. 8 EMRK gestützter potenzieller Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor. 6.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes zieht nicht automatisch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nach sich. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss in

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht jedem Fall verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). 6.2 Gemäss dem Entscheid des Regierungsrats vom 10. November 2020 hat weder die ausländerrechtliche Verwarnung noch die Integrationsvereinbarung eine Wirkung beim Beschwerdeführer betreffend seine berufliche und gesellschaftliche Integration gezeigt. Es bestehe deshalb ein wesentliches öffentliches Interesse daran, seine weitere Anwesenheit in der Schweiz zu beenden. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan zur Welt gekommen, wo heute noch seine Grossmutter und ein Onkel lebten, wobei er zu letzterem keinen Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer sei erst seit sieben Jahren in der Schweiz, was noch nicht als lange Anwesenheit bezeichnet werden könne. Die Amtssprache von Afghanistan sei seine Muttersprache und er spreche diese perfekt. Die Trennung von seinen Eltern und seinen Geschwistern sei zweifelsohne mit einer gewissen Härte verbunden, jedoch habe der Beschwerdeführer sich dies durch sein nicht mehr tolerierbares Verhalten selber zuzuschreiben. Die berufliche Eingliederung in Afghanistan dürfte eine Herausforderung darstellen, jedoch habe der Beschwerdeführer in der Schweiz seit Verlassen der Schule beruflich nichts erreicht, was er aufgeben müsse. Der Beschwerdeführer sei bis auf den sprachlichen Aspekt in der Schweiz nicht integriert, weshalb sich eine Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweise. 6.3 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdebegründung vom 23. November 2020 aus, dass es sich bei den von ihm begangenen Straftaten lediglich um Bagatellfälle handle. Er sei entsprechend nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sei als Kind in die Schweiz eingereist, habe hier die Schule absolviert und seine sozialen Beziehungen aufgebaut. Er lebe hier mit seiner Familie, habe eine Freundin und viele Kollegen. Zudem spreche er fliessend Deutsch. Nach anfänglichen Schwierigkeiten in der Arbeitswelt habe er Eingliederungsmassnahmen der SVA in Anspruch genommen. Ferner nehme er seit März 2019 regelmässig psychiatrische Hilfe in Anspruch. Gemäss dem Bericht seines Arztes habe er eine gute Entwicklung hinter sich. Unter diesen Umständen wäre eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig einzustufen. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 7. Juli 2021 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er einmal pro Woche in Therapie sei und seit etwa einer Woche Medikamente zur Beruhigung und Konzentration nehme. Er habe ferner einen Lehrvertrag als Gebäudereiniger mit der Gesellschaft J.____ in Aussicht, welcher auf den 1. August 2021 datiert sei. Ausserdem wohne er neuerdings in einer betreuten Wohneinrichtung.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Als zulässiges öffentliches Interesse für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung fällt grundsätzlich das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Es besteht zudem ein öffentliches Interesse daran, straffällige und nicht integrierte Ausländer aus der Schweiz wegzuweisen. Es steht ausser Frage, dass die Wegweisung eine für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele geeignete Massnahme darstellt. Da die bis anhin verfügten Massnahmen keinen Erfolg nach sich zogen, ist auch das Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt. 6.5 Es ist des Weiteren zu prüfen, ob die Massnahme zudem verhältnismässig im engeren Sinne ist. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Unterzeichnung der Integrationsvereinbarung zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er wurde am 19. Dezember 2017 mit Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Zudem wurde er am 4. März 2021 wegen einer Tätlichkeit zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Die Verurteilungen fallen im Rahmen der Interessenabwägung negativ ins Gewicht. Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass die genannten Verurteilungen im Bagatellbereich liegen. Unter dem Aspekt der Integration des Beschwerdeführers ist ferner die ordnungsgemässe mehrjährige Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu beachten. Der Beschwerdeführer pflegt Kontakt zu seiner Familie (Eltern, Geschwister), die in der Schweiz lebt, und er gibt an, Kollegen hier zu haben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde die Pflege der Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern mit Sicherheit erschweren. In Bezug auf die sprachliche Integration ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch und Schweizerdeutsch spricht, was sich anlässlich der heutigen Parteiverhandlung gezeigt hat. 6.6 Gemäss dem ärztlichen Schreiben von Dr. B.____ vom 14. Mai 2020 ist der Beschwerdeführer seit März 2019 am K.____ in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Der behandelnde Arzt nimmt beim Beschwerdeführer eine ADHS an, welche bereits medikamentös therapiert werde. Zudem seien unregelmässige Urinproben zum Nachweis der THC-Abstinenz durchgeführt worden, wobei anfangs eine Probe positiv und die folgenden vier Proben negativ gewesen seien. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung gibt der Beschwerdeführer an, momentan einmal pro Woche in therapeutischer Behandlung zu sein. Zudem nehme er Medikamente aufgrund seiner ADHS und habe seine Drogenabstinenz weiterführen können. Die begonnene und regelmässig durchgeführte Therapie des Beschwerdeführers sowie der Nachweis der Drogenabstinenz sind positiv zu würdigen. Gemäss dem Schreiben von Dr. B.____ sei eine Neuanmeldung bei der IV veranlasst worden, da es zu begrüssen sei, wenn der Beschwerdeführer alsbald eine Ausbildung beginnen könne. Aufgrund der Anmeldung bei der IV befindet sich der Beschwerdeführer seit August 2020 in einem Programm «Berufswahlabklärung». Im Rahmen dieses Programms konnte er vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2021 arbeiten und sich auf die bevorstehende Ausbildung vorbereiten. Ziel war es, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung im Bereich Gebäudereinigung absolviert. Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist es

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihm gelungen, einen entsprechenden Lehrvertrag vorzuweisen. Das Lehrverhältnis wird am 1. August 2021 beginnen und zwei Jahre dauern. Es kann insofern festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich seit einem Jahr in einem Prozess zur Eingliederung in das Erwerbsleben befindet und er somit erstmals eine berufliche Eingliederung vorweisen kann. Bis anhin hatte der Beschwerdeführer Mühe, längerfristig einer Ausbildung resp. einer Arbeit nachzugehen. Nun ist er seit August 2020 im Rahmen des Programms der IV beschäftigt, wirkt dort aktiv mit und kann als Resultat davon einen Lehrvertrag vorweisen. Diese konkrete Veränderung kommt dem Beschwerdeführer bei der Gewichtung seiner privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zugute. Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der Parteiverhandlung ferner an, er habe aufgrund der Eingliederungsmassnahmen der IV in ein betreutes Wohnen eintreten können, wo er im Alltag unterstützt werde. Er habe durch das Wohnheim eine Tagesstruktur, soziale Kontakte und klare Regeln und er wolle bis zum Abschluss seiner Lehre dortbleiben. Diese Veränderung der Umstände dürfte eine weitere Stabilisierung für den Beschwerdeführer bedeuten. Zudem liegt damit neben der beruflichen positiven Veränderung auch eine Stabilisierung in sozialer Hinsicht vor. Seit März 2019 befindet er sich in Therapie, seit August 2020 ist er in einem Programm der IV beschäftigt und bereitet sich auf seine anstehende Lehre vor. Weiter konnte er in ein betreutes Wohnen eintreten, wo er Unterstützung im Alltag erfährt. Angesichts dieser Umstände kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erstmals für einen längeren Zeitraum an seinem beruflichen Fortkommen gearbeitet hat. Diese positive Entwicklung ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Sein Interesse an der Fortführung seiner bisherigen (erfolgreichen) Bemühungen ist als hoch einzustufen. 6.7 Eine Rückkehr in seine Heimat würde den Beschwerdeführer zweifellos schwer treffen, zumal er seine prägende Kindheit nicht in Afghanistan, sondern im Iran verbracht hat. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem dreizehnten Lebensjahr in der Schweiz und bringt vor, dass sich sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis hier befinde. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz verbleiben ihm in Afghanistan seine Grossmutter und ein Onkel, wobei er zu letzterem keinen Kontakt pflegt. Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer der afghanischen Amtssprache mächtig. Allerdings kennt der Beschwerdeführer das Land nicht, da er Afghanistan schon als Kind verlassen hat und im Iran aufgewachsen ist. Die Wegweisung und die Rückkehr in sein Heimatland würde für den Beschwerdeführer eine grosse Härte darstellen. 6.8 Der Beschwerdeführer besucht seit über zwei Jahren regelmässig seinen Therapeuten und seine ADHS wird medikamentös behandelt. Aufgrund der Anmeldung bei der IV hat er sich mithilfe von Eingliederungsmassnahmen seit ungefähr einem Jahr auf seine Berufsausbildung vorbereitet. Ein weiteres massgebendes Kriterium ist sodann der Eintritt in ein betreutes Wohnen, da der Beschwerdeführer dadurch einen strukturierten Tagesablauf hat und in alltäglichen Angelegenheiten unterstützt wird. Diese positiven Entwicklungen und konkreten Veränderungen im Leben des Beschwerdeführers, welche seit Längerem konstant sind, sind schliesslich ausschlaggebend für das Überwiegen der privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung, weshalb die verfügte Massnahme nicht zumutbar ist. Das öffentliche Interesse ist zwar erheblich, jedoch vermögen die gewichtigen privaten Interessen an der Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz diese knapp aufzuwiegen. Im Rahmen der Ge-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht samtwürdigung der privaten und der öffentlichen Interessen ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig und damit als nicht rechtmässig zu qualifizieren. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das AfMB anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

7.1 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1). 7.2 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er mit einer Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechnen muss, sollte er erneut Anlass zu Klagen geben oder keiner Arbeitstätigkeit bzw. Ausbildung nachgehen und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinne ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG). 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend drängt sich gestützt auf das Verursacherprinzip eine abweichende Kostenregelung auf: Der Beschwerdeführer hätte den Arztbericht vom 14. März 2020 bereits im vorinstanzlichen Verfahren einreichen können, tat dies aber erst im vorliegenden Verfahren. Da er bereits seit August 2020 im Berufswahlabklärungsprogramm der IV beschäftigt war, hätte er auch diesen Umstand dem Regierungsrat mitteilen müssen. Nur so hätte der Regierungsrat diese Gegebenheiten in seinem Entscheid beachten und allenfalls weitergehende Abklärungen vornehmen können. Da er seiner Mitwirkungspflicht massgeblich nicht nachgekommen ist, sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gestützt auf das Verursacherprinzip und die vorstehenden diesbezüglichen Überlegungen (vgl. E. 8.1 hiervor) sind die Parteikosten im vorliegenden Verfahren wettzuschlagen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 8. März 2021 einen Aufwand von 13.95 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 53.30 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Parteiverhandlung und deren Vorbereitung ist noch ein Zeitaufwand von 5 Stunden hinzuzurechnen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'139.25 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.

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8.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). 8.4 Der Beschwerdeführer zeigte erst im vorliegenden Verfahren auf, dass er nach absolviertem Berufswahlprogramm eine Lehre beginnen kann. Ferner haben die medikamentöse Behandlung der ADHS und die aktuell bestehende Wohnsituation, welche ebenfalls für die Gutheissung der Beschwerde massgebend waren, zum Zeitpunkt der Beurteilung durch den Regierungsrat noch nicht vorgelegen. Da sich die Situation des Beschwerdeführers, wie sie sich im vorliegenden Verfahren gestaltet, gegenüber derjenigen, wie sie zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Regierungsrat bestanden hatte, erheblich verändert hat, ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat im Zeitpunkt der Entscheidfällung die Beschwerde abgewiesen hat. Aus diesem Grund wird auf eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens verzichtet.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1536 vom 10. November 2020 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Ferhat Kizilkaya ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'139.25 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 20 277 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.07.2021 810 20 277 — Swissrulings