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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.03.2021 810 20 271

March 18, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,820 words·~9 min·3

Summary

Unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. März 2021 (810 20 271) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Unentgeltliche Rechtspflege / Verletzung der Begründungspflicht

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Unentgeltliche Rechtspflege (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 13. Oktober 2020)

A. A.____ und C.____ sind die Eltern von D.____ (geb. 2005) und E.____ (geb. 2017). D.____ trat am 1. Juli 2013 im Rahmen einer freiwilligen Platzierung ins Schulheim F.____ ein. B. Mit Entscheid vom 25. September 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Beistandschaft für D.____ und ernannte G.____, Berufs-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht beistandschaft B.____, als Beiständin. Mit Entscheid der KESB vom 22. Juli 2019 wurde neu H.____, Berufsbeistandschaft B.____, als Mandatsperson eingesetzt und G.____ per 31. Juli 2019 aus ihrem Amt entlassen. C. Mit Entscheid vom 22. November 2019 setzte die KESB die zu verlegenden Kosten auf Fr. 11'681.-- fest. Gleichzeitig forderte sie die Kindseltern auf, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Ein solches reichten diese mit Eingabe vom 25. August 2020 ein. D. Am 29. Mai 2020 entzog die KESB den Kindseltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ und platzierte D.____ per sofort in das Durchgangsheim I.____. Mit Entscheid vom 24. September 2020 bestätigte die KESB ihren superprovisorischen Entscheid und erweiterte die Aufgaben der Beiständin. E. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 wies die KESB das Gesuch der Kindseltern um unentgeltliche Rechtspflege zufolge fehlender Mittellosigkeit ab, auferlegte ihnen die Kosten in der Höhe von Fr. 11'681.-- gemäss Entscheid vom 22. November 2019 und ordnete an, dass diese nach Rechtskraft des Entscheids in Rechnung gestellt würden. F. Dagegen erhebt A.____ mit Eingabe vom 9. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie macht geltend, das von der KESB aufgestellte Sanierungsbudget sei unvollständig und stimme nicht mit ihren tatsächlichen Kosten überein. Ferner rügt sie die ihr auferlegten Kosten in deren Höhe. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2020 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. H. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und angeordnet, dass über die gestellten Anträge im schriftlichen Verfahren entschieden werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB; §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die KESB das Gesuch der Kindseltern um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen und ihnen die Kosten in der Höhe von Fr. 11'681.-- auferlegt hat. 4.1 Die KESB stellt im angefochtenen Entscheid folgende Berechnung des Existenzminimums an: Auf der Einkommensseite ermittelt sie ein monatliches Einkommen der Kindsmutter von insgesamt Fr. 5'797.85, welches sich aus ihrem Lohn in der Höhe von Fr. 2'043.85 sowie einer Invalidenrente in der Höhe von Fr. 3'754.-- zusammensetze. Hinzu komme ein monatliches Einkommen des Kindsvaters in der Höhe von Fr. 26.65. Diesem Einkommen von gesamthaft Fr. 5'824.50 stellt sie ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 5'393.-- gegenüber. Sie führt hierzu aus, dass unter anderem die selbst getragenen Gesundheitskosten, die Kosten für die Drittbetreuung des Sohnes sowie insbesondere die Hypothekarzinsen der Liegenschaft berücksichtigt worden seien. Aus der Gegenüberstellung des Gesamteinkommens der Kindseltern und des erweiterten Existenzminimums resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 431.--, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, ihnen der Rechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 11'681.-- aufzuerlegen und nach Rechtskraft des Entscheids in Rechnung zu stellen sei. 4.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Begründung äusserst summarisch ausgefallen ist. Aus diesem Grund ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz damit der Verpflichtung, ihren Entscheid zu begründen, nachgekommen ist.

4.3 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie ist auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 festgeschrieben. Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 31. Oktober 2018 [810 17 223] E. 5.2; KGE VV vom 20. Dezember 2017 [810 17 93] E. 5.1; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 49 zu Art. 29 BV; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Basel 2015, N 57 zu Art. 29 BV). 4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; STEINMANN, a.a.O., N 59 zu Art. 29 BV). Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft; zudem dürfen dem Betroffenen daraus keine Nachteile erwachsen (BGE 138 III 225 E. 3.3; BGE 135 I 279 E. 2.6; BVGE 2009/61 E. 4.1.3). Diese sogenannte "Heilung" ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Selbst dann kann jedoch ausnahmsweise von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2; KGE VV vom 5. April 2017 [810 16 249] E. 5.2; KGE VV vom 18. Juni 2014 [810 13 350] E. 4.1). 4.5 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zwar die in der Grundbedarfsberechnung berücksichtigten Einkommenspositionen auf, versäumt es jedoch darzulegen, auf welche Grundbeträge und weiteren Zuschläge sie auf der Passivseite abgestellt hat. Sie beschränkt sich darauf, unter Hinweis auf drei ausgewählte und in unbekannter Höhe angerechnete Zuschläge (Gesundheitskosten, Kosten für Drittbetreuung des Sohnes, Hypothekarzinsen) lediglich die Gesamthöhe des von ihr berechneten erweiterten Existenzminimums aufzuführen. Damit zeigt die Vorinstanz die für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege massgebliche gesamte wirtschaftliche Situation der Kindseltern nicht auf. Hinzukommt, dass sie keinen Entscheid über einen allfälligen Gebührenverzicht oder eine Reduktion der Gebühren nach § 17a und § 18 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 gefällt hat, obwohl sie den Kindseltern mit dem angefochtenen Entscheid vornehmlich einschlägige Kosten gemäss § 17 und 18 GebV auferlegt. Eine derart summarische Begründung vermag den Anforderungen an die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu genügen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen und hat den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerde ist somit begründet, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, näher auf die Rüge betreffend die Höhe der entstandenen Kosten einzugehen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Vermerkt sei, dass der streitgegenständliche Entscheid auch aufgrund der darin festgelegten Zahlungsanordnung (Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrags von Fr. 11'681.-- nach Rechtskraft des Entscheids bei einem monatlichen Überschuss von Fr. 431.--) nicht haltbar und die Beschwerde auch aus diesem Grund gutzuheissen gewesen wäre. Sollte die Vorinstanz im Rahmen der Neubeurteilung der Angelegenheit also zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die im Rahmen der kindesschutzrechtlichen Verfahren entstandenen Kosten oder einen Teil davon aufzuerlegen, so wird sie die Zahlungsmodalitäten dem errechneten Überschuss anzupassen haben (vgl. E. 4.5 hiervor). 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterliegenden Vorinstanz auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt mangels Beizugs eines Anwalts oder einer Anwältin ausser Betracht (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 13. Oktober 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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